{"status":"available","doknr":"OLD275970","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1206.3L799.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-12-06","aktenzeichen":"3 L 799/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung vom 4. November 2005 für die Eisbahn eines \nHotelbetriebs auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 1, \nFlurstück 549, anzuordnen,\n\n4\n\nist nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. §§ 80 Abs. 2 \nNr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nIm Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des \nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes \nVollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit \nerheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dagegen ist ein überwiegendes \nInteresse des antragstellenden Nachbarn an der Aussetzung gegeben, wenn der \nRechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, die \nangefochtene Verfügung aufgrund eines Verstoßes gegen nachbarschützende \nVorschriften offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n6\n\nDie erste Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.\n\n7\n\nNach Auffassung der Kammer wird der von den Antragstellern gegen die der \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigung eingelegte Widerspruch mit erheblicher \nWahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte \ndafür, dass diese Baugenehmigung die Antragsteller nicht in nachbarschützenden \nRechten verletzt. Soweit das Ausmaß einzelner Beeinträchtigungen auf der \nGrundlage des aktenkundigen Sachverhalts derzeit nicht abschließend erfasst \nwerden kann, sind Beeinträchtigungen allenfalls in einem solchen Ausmaß \nwahrscheinlich, dass sie den Antragstellern für die Dauer des Hauptsacheverfahrens \nzugemutet werden können.\n\n8\n\nDie Zulässigkeit der hier fraglichen Eisbahn richtet sich - unstreitig - nach § 34 \nAbs. 1 BauGB, da sie innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von \nN. liegt. Der Antragsgegner hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Anlage der \nBeigeladenen unter Berücksichtigung des Gebietscharakters als Mischgebiet nicht \ngegen das aus § 34 Abs. 1 BauGB, hier nachbarschützende Gebot der \nRücksichtnahme verstößt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme \nstellt, hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Danach \nkann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme in diesem \nZusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben \nverwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und \nunabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Ein \nVerstoß gegen das so umschriebene objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme \nbegründet erst dann eine Verletzung des subjektiv-rechtlichen Gebots der \nRücksichtnahme und damit eines nachbarrechtlichen Abwehrrechts, wenn in \nqualifizierter und damit zugleich individualisierter Weise auf schützwürdige Interessen \neines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Ein \nqualifizierter Verstoß gegen schutzwürdige Interessen Dritter ist erst anzunehmen, \nwenn sich unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben,\n\n9\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B 2923/94 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 421 \nm.w.N..\n\n10\n\nIm Hinblick auf Immissionen kann insoweit auf die Bestimmungen des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden. Immissionen, \ndie das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß überschreiten, sind nicht \nzumutbar und begründen unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme \nein Abwehrrecht,\n\n11\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n27. August 1998 - 4 C 5.98 - Baurechtssammlung (BRS) 60 Nr. 83, \nvom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86 und vom \n30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206; OVG NRW, \nBeschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 \n= Baurecht (BauR) 2003, 1361 = NWVBl. 2003, 343.\n\n12\n\nFür die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen der Eisanlage des \nHotelbetriebs und dem Wohnhaus der Antragsteller enthält die aufgrund von § 23 \nAbs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - \nkonkrete normative Vorgaben, die jedenfalls grundsätzlich geeignet sind, das \nbaurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren. Allerdings ist fraglich, ob die \n18. BImSchV unmittelbar anwendbar ist. Gemäß § 1 Abs. 1 der 18. BImSchV gilt die \nSportanlagenlärmschutzverordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den \nBetrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben \nwerden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Sportanlagen \nsind gemäß § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 \nAbs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Der Vorschrift ist aber \nnicht zu entnehmen, dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung sämtliche \nErscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum \nberufsmäßig betriebenen Leistungssport erfassen will. Kleinräumige Anlagen, wie \nhier eine Eisbahn mit den Ausmaßen von nur 5,70 m x 25 m, die für die körperliche \nFreizeitbetätigung eines kleinen Personenkreises, überwiegend von Kindern, \nbestimmt sein dürfte, können möglicherweise bei wörtlicher, systematischer und \nhistorischer Auslegung nicht als Sportanlagen im Sinne der \nSportanlagenlärmschutzverordnung angesehen werden,\n\n13\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B \n88.02 -, BRS 66 Nr. 171 = BauR 2004, 471 = Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 751; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 25. November 2002 \n- 1 B 97.1352 -, BRS 65 Nr. 185 = NVwZ-RR 2004, 20 zu \nBolzplätzen.\n\n14\n\nDer Ausschluss einer ummittelbaren Anwendung der \nSportanlagenlärmschutzverordnung auf kleinräumige Sportfreizeitanlagen - wie hier \neiner kleinflächigen Eisbahn - steht einer Heranziehung im vorliegenden Fall jedoch \nnicht entgegen. Es bietet sich nämlich an, die von solchen Anlagen ausgehenden \nGeräuschemissionen mangels geeigneterer Vorschriften nach dem in der \nSportanlagenlärm-schutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu \nbestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche \nRechnung trägt,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 - \na.a.O.; BayVGH, Urteil vom 25. November 2002 - 1 B 97.1352 -, \na.a.O.; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 12. Juni 2003 - 9 K \n2082/02 - in: juris.\n\n16\n\nDie Antragsteller werden im vorliegenden Fall durch die für ein Mischgebiet \nvorgesehenen Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung, die als \nAuflage Gegenstand der streitigen Baugenehmigung geworden sind, ausreichend \ngegen die Eisbahn der Beigeladenen in ihren Rechten geschützt. Dies gilt \ninsbesondere auch deshalb, weil die Sportanlagenlärmschutzverordnung besondere \nRuhezeiten mit niedrigeren Immissionsrichtwerten, nämlich werktags von 20:00 Uhr \nbis 22:00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von \n20:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit Höchstwerten von 55 dB(A) gegenüber von 60 dB(A) \naußerhalb der Ruhezeiten vorsieht.\n\n17\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung \nnicht eingehalten werden könnten, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. \nZum Vorteil der Beigeladenen fällt ins Gewicht, dass das mittig in einem \nReihenhauskomplex gelegene Wohnhaus der Antragsteller auf der anderen \nStraßenseite der Laufenstraße in einer Entfernung von ca. 37 m bis 50 m zu der \nstreitigen Eisbahn liegt und zur Straße hin und somit auch zur Eisbahn hin nur eine \nGebäudefront von ca. 5 m aufweist, so dass das Wohnhaus der Antragsteller nur zu \neinem geringen Teil den von der Eisbahn ausgehenden Geräuschen ausgesetzt ist. \nSollte sich herausstellen, dass die Richtwerte der \nSportanlagenlärmschutzverordnung nicht eingehalten werden, kann dies durch \nAuflagen oder durch Aufhebung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren \nkorrigiert werden. Unzumutbare Belästigungen, die bis zum Ablauf der \nBaugenehmigung am 4. März 2006 oder bis zum Abschluss des Hauptverfahrens \nnicht hingenommen werden könnten, sind nicht erkennbar.\n\n18\n\nSoweit die Antragsteller befürchten, durch die Installation einer Musik- oder \nLautsprecheranlage in ihrer Ruhe unzumutbar beeinträchtigt zu werden, muss ihnen \nentgegengehalten werden, dass solche Anlagen nicht Gegenstand der streitigen \nBaugenehmigung sind und sie hiergegen ordnungsrechtliche Maßnahmen nach dem \nLandesimmissionsschutzgesetz verlangen können.\n\n19\n\nEs kann im hier vorliegenden summarischen Verfahren dahingestellt bleiben, ob \ndas Bauvorhaben der Beigeladenen nach den maßgeblichen, aber nicht \nnachbarschützenden Vorschriften über eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen \nverfügt. Zwar kann ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens unter \nbesonderen Umständen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn mit \ndem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die \ndurch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist und \ndie sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der \nNachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft. Eine solche \nunzumutbare Belastung ist hier angesichts des geringen Umfanges der Eisbahn \njedoch nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die Anlage an der Stelle eines \nBiergartens betrieben wird, der in der Winterzeit keinen Kraftfahrzeugverkehr durch \nBesucher verursacht. Da die streitige Eisbahn nur im Winter bis zum 4. März 2006 \nbetrieben werden kann, ist fraglich, ob durch ihren Betrieb überhaupt ein zusätzlicher \nKraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3, § 159 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nnicht den unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen, da sich die Beigeladene nicht \ndurch die Stellung eines Sachantrages einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt \nhat.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichts-\nkostengesetzes (GKG) und orientiert sich an der sich für die Antragsteller \nergebenden Bedeutung der Sache.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-12-06/3-l-799-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-12-06/3-l-799-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275970","retrieved":"2026-07-09 02:48:09.192293+00:00"}}