{"status":"available","doknr":"OLD276185","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1128.6L823.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"6 L 823/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas erkennende Gericht ist zur Entscheidung berufen. \n\n3\n\nAllerdings folgt dies nicht schon daraus, dass der Rechtsweg zu den \nVerwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) eröffnet wäre. Die vorliegende Streitigkeit ist nämlich durch Bundesgesetz \nausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen. \n\n4\n\nDas erkennende Gericht hält dafür, dass aus den nachfolgenden Gründen \nentgegen der vom Sozialgericht Aachen im Verweisungsbeschluss vom 25. \nNovember 2005 dargelegten Rechtsauffassung die vorliegende Streitigkeit nach § 51 \nAbs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. Januar 2005 \nanzuwendenden Fassung vom 9. Dezember 2004 -wonach in Angelegenheiten der \nSozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes die Sozialgerichte zur \nEntscheidung berufen sind- von den Sozialgerichten hätte entschieden werden \nmüssen. \n\n5\n\nDem Sozialgericht Aachen kann nicht in der Wertung zugestimmt werden, dass \nsich das Begehren des Antragstellers gegen eine auf eine ausländerrechtliche Norm \ngestützte Einweisungsverfügung richtet. Der im Bescheid des Antragsgegners vom \n18. November 2005 in Bezug genommene § 53 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) \nenthält keine Rechtsgrundlage, die eine Behörde zum Erlass von Einweisungs-\nentscheidungen wie der Verfügung des Antragsgegners vom 18. November 2005 \nermächtigt. Er schreibt nur das Prinzip fest, dass Asylbewerber nach der Entlassung \naus der Aufnahmeeinrichtung in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften \nuntergebracht werden sollen, und richtet sich damit unmittelbar an die zur \nUnterbringung verpflichteten Gemeinden (vgl. zu dieser Verpflichtung das \nFlüchtlingsaufnahmegesetz Nordrhein-Westfalen). Dass der Antragsgegner im \nBescheid vom 18. November 2005 dennoch § 53 AsylVfG zitiert hat, ist damit zu \nerklären, dass die in der Vorschrift enthaltene Unterbringungsregel bei der \nAnwendung des § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), woraus sich hier der \nAnspruch des Antragstellers auf eine Unterkunft als Sachleistung ergibt, zu \nberücksichtigen ist. Liegt damit keine auf § 53 AsylVfG gestützte Einweisungs-\nentscheidung vor, ist bei interessengerechter Auslegung das Begehren des \nAntragstellers auch nicht gegen einen auf § 53 AsylVfG gestützten Bescheid \ngerichtet.\n\n6\n\nDas Begehren des Antragstellers ist aber auch nicht auf die Außervollzugsetzung \neiner auf § 3 Abs. 1 der Übergangsheimsatzung der Stadt C. vom 13. Februar \n1997 (Heimsatzung) gestützten Einweisungsentscheidung gerichtet. Die für den \nBescheid vom 18. November 2005 herangezogene Ermächtigungsgrundlage ist zwar \n§ 3 Abs. 1 der Heimsatzung. Nach der wahren Natur seines Begehrens wendet sich \nder Antragstellers aber nicht dagegen, dass er auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der \nHeimsatzung aus der bisherigen Unterkunft N. Haus 1 in die neue Unterkunft \nM.------straße 8 (Raum 8, Untergeschoss) d u r c h V e r w a l t u n g s b e f e h l \numgesetzt wird. Sein zentraler Einwand geht vielmehr dahin, dass ihm aus \ngesundheitlichen Gründen der Wechsel aus der von der Stadt C. privat \nangemieteten Wohnung N. Haus 1 in die Gemeinschaftsunterkunft M.------\nstraße 8 nicht zugemutet werden könne. \n\n7\n\nDie damit fallentscheidende Frage, ob der Antragsgegner berechtigt ist, den \nAntragsteller mit sofortiger Wirkung (d.h. ab Bekanntgabe des Bescheides vom \n18. November 2005) aus der bisherigen Unterkunft N. Haus 1 in die neue \nUnterkunft M.------straße 8 mit der Maßgabe umzusetzen, der Antragsteller habe die \nalte Unterkunft bis zum 25. November 2005 zu räumen, ist somit letztlich nach § 3 \nAsylbLG zu entscheiden. Nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift wird als \nGrundleistung u.a. der notwendige Unterkunftsbedarf von Personen, die -wie der \nAntragsteller- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, durch \nSachleistungen gedeckt. Wie sich aus § 53 Abs. 1 AsylVfG weiter ergibt, soll als \nSachleistung in der Regel eine Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestellt \nwerden. Ist die Gemeinschaftsunterkunft -wie vorliegend- eine öffentlich-rechtlich \norganisierte kommunale Einrichtung, erfolgt die Einweisung in die nach § 3 AsylbLG \nzugeteilte Unterkunft nach den Bestimmungen der maßgeblichen gemeindlichen \nSatzung -hier der Heimsatzung-, die aber nicht die bei der Zuteilung der Sachleistung \n\"Unterkunft\" auf der Grundlage des § 3 AsylbLG zu beachtenden inhaltlichen \nMaßstäbe beinhaltet, sondern nur die Instrumente zur Umsetzung der nach § 3 \nAsylbLG getroffenen Zuteilungsentscheidung bereitstellt. \n\n8\n\nDass § 3 AsylbLG die für den Streitentscheid maßgebliche -und damit auch die \nzuständigkeitsbestimmende- Norm ist, ergibt sich deutlich auch aus dem -durch den \nhier streitauslösenden Bescheid vom 18. November 2005 erledigten- \nWiderspruchsbescheid des Antragsgegners vom 8. September 2005, in dem § 3 \nAsylbLG ausdrücklich als Rechtsgrundlage für die Zuteilung einer Unterkunft als \nSachleistung genannt wird. Ist ein Antragsteller mit der als Sachleistung nach § 3 \nAsylbLG zugewiesenen Unterkunft nicht einverstanden -etwa weil er nicht \ngemeinsam mit einem Raucher in einem Zimmer untergebracht werden möchte-, so \nverlangt er im Kern eine andere Sachleistung auf der Grundlage des § 3 AsylbLG. \n\n9\n\nÜbertragen auf die Rechtswegproblematik des vorliegenden Falles bedeutet dies \nnach Allem, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Antragsgegner zu \nRecht angenommen hat, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet \nist.\n\n10\n\nDessen ungeachtet ist das erkennende Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 des \nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG), das nach § 173 VwGO entsprechend \nanzuwenden ist, an die Verweisungsentscheidung des Sozialgerichts gebunden, und \ndas verwiesene Verfahren ist nach § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG auch bei ihm anhängig, \nnachdem die Beteiligten auf Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss des \nSozialgerichts verzichtet haben. Unabhängig davon wäre das Verfahren mit Blick auf \nArt. 19 Abs. 4 GG auch dann sofort nach dem Erlass der Verweisungsentscheidung \ndes Sozialgerichts beim Verwaltungsgericht Aachen anhängig geworden, wenn der \nAntragsgegner nicht auf Rechtsmittel verzichtet, der Antragsteller aber um eine \nsofortige Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebeten hätte.\n\n11\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land \nMecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Beschluss vom 2. März \n2000, Az: 2 M 105/99, abgedruckt in NVwZ 2001, 446-448 \n(Leitsatz und Gründe), DVBl 2000, 1467-1468 (Leitsatz) und \nDÖV 2000, 969.\n\n12\n\nNachdem das Verfahren beim erkennenden Gericht anhängig geworden ist, war \ndas Rubrum bezüglich des Antragsgegners umzustellen. Richtiger Antragsgegner ist \nnach dem für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren -analog- maßgeblichen § 78 \nAbs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NW die Behörde, die den \nVerwaltungsakt, um dessen Vollzug gestritten wird, erlassen hat. \n\n13\n\nDer sinngemäß gestellte und auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngerichtete Antrag,\n\n14\n\ndie aufschiebende Wirkung des gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November \n2005 mit Schreiben vom 23. November 2005 eingelegten \nWiderspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n15\n\nhat keinen Erfolg.\n\n16\n\nNach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht in \nden Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts \nnach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder -wie hier in der Annahme, der Rechtsweg zu den \nSozialgerichten sei eröffnet- nach § 86a Abs. 2 Ziffer 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)- \nangeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. \nanordnen, wenn das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das \nöffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Dabei ist wesentliches Kriterium der \nAbwägung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts. Ist er \noffensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in aller Regel das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Aussetzungsinteresse. Lässt \nsich die Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts im Rahmen der im \nEilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht verlässlich beurteilen, so \nist entscheidend die Abwägung des privaten gegen das öffentliche Interesse. So liegt \nder Fall hier. \n\n17\n\nDie Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n18. November 2005 ist nach summarischer Überprüfung nicht so verlässlich zu \nbeurteilen, dass sie als das maßgebliche Kriterium für die vorzunehmende \nAbwägung herangezogen werden könnte. Zwar spricht auf den ersten Blick für die \nRechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners, dass kein Grund ersichtlich \nist, weshalb er nicht befugt sein sollte, dem Antragsteller ab dem 25. November 2005 \ndie Gemeinschaftsunterkunft M.------straße 8 (Wohnung 8, Untergeschoss) anstelle \nder Dachwohnung im Haus N. Haus 1 als Sachleistung nach § 3 Abs. 1 \nAsylVfG zuzuteilen. Die insoweit vom Antragsgegner getroffene \nErmessensentscheidung entspricht dem Regelfall des § 53 Abs. 1 AsylVfG; danach \nist der Antragsteller, der Asylbewerberleistungen bezieht, gerade nicht -wie seit dem \nJahre 2002 geschehen- in einer privat angemieteten Wohnung, sondern in einer \nGemeinschaftsunterkunft wie in der M.------straße 8 unterzubringen. Der \nAntragsgegner hat den Wechsel des Antragstellers aus einer privat angemieteten \nWohnung in eine Gemeinschaftsunterkunft auch nachvollziehbar mit einem \nsachlichen, den Unterkunftswechsel rechtfertigenden Umstand begründet, indem er \ndarauf hingewiesen hat, dass bei einem Verbleib des Antragstellers im Haus N. \nHaus 1 ab dem 1. Dezember 2005 erhebliche Mehrkosten zu Lasten der Gemeinde \nC. anfallen, weil die Wohnung nach Kündigung des Mietvertrages zum 1. \nDezember 2005 geräumt an den privaten Vermieter zurückgegeben werden muss, \nwohingegen die Gemeinschaftsunterkunft M.------straße 8 leer steht, wenn der \nAntragsteller dort nicht einzieht. Auch ist die dem Antragsteller gesetzte Frist nicht zu \nkurz. Er wusste seit dem Erlass der ersten Verfügung vom 24. August 2005, dass er \nin die Gemeinschaftsunterkunft M.------straße 8 umverteilt werden sollte, und aus den \nGründen des Widerspruchs-bescheids vom 8. September 2005 war ihm auch \nbekannt, weshalb die Unterkunft im Haus N. Haus 1 ab dem 1. Dezember 2005 \ngeräumt sein muss. Er hatte also ausreichend Zeit, sich auf einen Umzug \nvorzubereiten. Sodann sind Rechtsfehler bei der Anwendung des § 3 der \nHeimsatzung weder vom Antragsteller dargetan noch sonst ersichtlich - was auch \nnicht überrascht, weil durch Anwendung des § 3 der Heimsatzung lediglich die \nzentrale Entscheidung über die Art der dem Antragsteller konkret zu gewährenden \nGrundleistung \"Unterkunft\" umgesetzt wird. Schließlich hat der Antragsgegner die \nAnordnung des Sofortvollzuges in der Ordnungsverfügung vom 18. November 2005 \nauch -gemessen an § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, der keine weitergehenden \ninhaltlichen Anforderungen stellt als der vom Antragsgegner angewendete § 86a \nAbs. 2 Ziffer 5 SGG- hinreichend mit einem besonderen fiskalischen Interesse der \nStadt C. begründet. \n\n18\n\nDennoch ist die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 18. November 2005 nach summarischer Überprüfung nicht hinreichend \nverlässlich zu beurteilen, weil es letztlich einer gründlichen Beurteilung im \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, ob auch aus gesundheitlichen \nGründen dem Antragsteller der Umzug in die Gemeinschaftsunterkunft M.------straße \n8 (Wohnung 8, Untergeschoss) zuzumuten ist. Vor dem Hintergrund einer beim \nAntragsteller diagnostizierten psychischen Erkrankung, die eine langwierige \nBehandlung erforderlich macht, kann gedanklich nicht von vornherein \nausgeschlossen werden, dass eine Unterbringung in dieser Unterkunft seiner \nGesundheit so sehr abträglich ist, dass ihm mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 des \nGrundgesetzes (GG) der Aufenthalt dort nicht zugemutet werden kann.\n\n19\n\nAllerdings folgt aus den vorstehenden Bedenken nicht umgekehrt, dass sich die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2005 nach \nsummarischer Überprüfung schon im vorliegenden Verfahren als rechtswidrig \nerwiesen hätte. Vielmehr ist auch in diese Richtung der Ausgang einer umfassenden \nRechtmäßigkeitsprüfung offen. \n\n20\n\nDie damit vorzunehmende reine Interessenabwägung fällt aus folgenden \nGründen zu Lasten des Antragstellers aus: \n\n21\n\nDer Antragsteller hat schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen als \nFolge eines Umzugs in die Gemeinschaftsunterkunft M.------straße 8 (Wohnung 8, \nUntergeschoss) schon nicht schlüssig vorgetragen. Seinem schriftsätzlichen Vortrag \nist nicht zu entnehmen, welche konkreten Auswirkungen ein Umzug in die \nGemeinschaftsunterkunft M.------straße 8 für ihn hätte und weshalb ein weiterer \nAufenthalt in der Unterkunft Haus N. Haus 1 sich auf seine Gesundheit \nvorteilhaft auswirken würde. Auch die in der Antragsschrift in Bezug genommenen \närztlichen Atteste bzw. Bescheinigungen verhalten sich zu den konkreten \nAuswirkungen eines Umzugs des Antragstellers in die Gemeinschaftsunterkunft M.---\n---straße 8 auf seinen Gesundheitszustand nicht. Der Facharzt Dr. med (Syr.) A. B. -\nN1. beanstandet in seinem Attest vom 30. September 2005 lediglich allgemein, \ndass sich die Umgangsart und abwartende Äußerungen der Sachbearbeiter im \nAusländeramt bzw. Sozialamt sehr negativ auf die Stimmungslage des Antragstellers \nauswirkten und dass sie die Therapie bzw. die Stabilisierung seines Zustandes \nerschwerten. Auch behauptet der Facharzt Dr. B. -N1. , nach der glaubhaften \nSchilderung des Antragstellers werde dieser so sehr finanziell und moralisch unter \nDruck gesetzt, dass die Behandlung keinen Erfolg zeigen könne. Schließlich teilt er \nmit, dass er einen Umzug in einen anderen Kreis und eine Beschäftigung (Arbeit) des \nAntragstellers für dringend notwendig halte. Hingegen schweigt er zu den konkreten \nFolgen des angeordneten Unterkunftswechsels. Das weitere Attest des Facharztes \nDr. B. -N1. vom 15. Juni 2004 und das Psychologische Fachgutachten der Uni \nL. vom 27. März 2003 gehen sodann schon wegen des Zeitpunktes ihrer Erstellung \n-verständ-licherweise- überhaupt nicht auf den angeordneten Unterkunftswechsel \nein. Vor diesem Hintergrund kann das gesundheitliche Interesse des Antragstellers \nan einem vorläufigen Verbleib in der Unterkunft im Haus N. Haus 1 nicht hoch \nveran-schlagt werden. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, insoweit \naussagekräftige Prognosen sachkundiger Stellen beizubringen.\n\n22\n\nAndererseits entsteht der Stadt C. mit großer Wahrscheinlichkeit ein \nerheblicher finanzieller Schaden, wenn alleine wegen des Antragstellers die \nWohnung im Haus N. Haus 1 weiter angemietet werden muss, obwohl eine \nUnterkunft in der M.------straße 8, die keine Kosten verursacht, leer steht. Dass der \nAntragsteller im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren jemals die im Falle \nseines Verbleibs im Haus N. Haus 1 entstehenden Mehrkosten der Stadt \nC. erstatten würde, ist mit Blick auf seine Erkrankung und die Ungewissheit \neines ausreichenden eigenen Einkommens in absehbarer Zukunft äußerst \nunwahrscheinlich. \n\n23\n\nBei dieser Ausgangslage muss das wenig greifbare Interesse des Antragstellers \nan einem Verbleib in der Wohnung im Haus N. Haus 1 gegenüber dem \nInteresse des Antragstellers an einer sofortigen Räumung dieser Wohnung -nicht \nzuletzt wegen der allgemein bekannten angespannten Haushaltslage in allen \nKommunen des Landes- zunächst einmal zurücktreten. Sollte sich der der \nEntscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nachweislich erheblich zum Nachteil \ndes Antragstellers verändern, mag er einen Abänderungsantrag stellen.\n\n24\n\nAls unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die \nKosten des Verfahrens. \n\n25\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie \nberücksichtigt zum einen, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nwegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der \nAuffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig nur zur Hälfte angesetzt wird, und \nzum anderen, dass auch die mit der Grundverfügung verbundene \nZwangsmittelandrohung vorliegend den Streitwert nicht erhöht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-28/6-l-823-05","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-28/6-l-823-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276185","retrieved":"2026-07-09 02:48:31.895407+00:00"}}