{"status":"available","doknr":"OLD276184","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1128.6K2292.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"6 K 2292/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Halterin der am 22. Oktober 1995 geborenen Hündin \"N. \". Bei\ndieser Hündin handelt es sich um einen Bullterrier-Setter-Münsterländer-Mix. Der\nHund ist 47 cm groß und etwa 27 kg schwer.\n\n3\n\nAm 31. Juli 2000 beantragte die Klägerin beim Bürgermeister der Stadt X.\neine Erlaubnis zum Halten ihrer Hündin gemäß § 4 der ordnungsbehördlichen\nVerordnung für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter\nHunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) vom 30. Juni 2000.\n\n4\n\nDiesem Antrag gab der Beklagte, der nach dem Umzug der Klägerin in sein\nGemeindegebiet nunmehr für die Bearbeitung des Antrages zuständig geworden\nwar, mit Bescheid vom 28. Februar 2001 statt und erteilte der Klägerin unter dem\nVorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die beantragte Erlaubnis, der er insgesamt\nzehn im Einzelnen aufgeführte Auflagen beifügte. Unter anderem wurde der Klägerin\nunter Ziff. 3. zur Auflage gemacht, außerhalb befriedeten Besitztums, bei\nMehrfamilienhäusern auf den Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf\nöffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen\nRäumen den Hund an der Leine zu führen und ihm einen das Beißen verhindernden\nMaulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. Februar 2001 und vom 19. April 2001 wiederholte die\nKlägerin einen ihren Angaben zufolge bereits im Juli 2000 gestellten Antrag auf\nBefreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht entsprechend § 6 Abs. 4 LHV NRW.\nIn diesem Zusammenhang legte sie einen Nachweis über eine mit ihrer Hündin\nerfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung durch den M. M1. E. , vom 15. Juni\n2001 vor.\n\n6\n\nNachdem der Beklagte im Rahmen eines in dieser Sache zwischen den\nBeteiligten geführten Eilverfahrens (- 6 L 743/01 -) den Nachweis über die erfolgreich\nabsolvierte Verhaltensprüfung anerkannt hatte, gab er dem Befreiungsantrag der\nKlägerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 statt und erteilte ihr unter dem\nVorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die beantragte Befreiung von der Maulkorb-\nund Leinenpflicht für ihren Hund N. mit dem Hinweis darauf, dass der\nLeinenzwang für das Gebiet der Gemeinde S. im Rahmen der Bestimmung des §\n4 Abs. 1 der \"Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde S. \" vom 21. März\n1996 bestehen bleibe. Zugleich erteilte der Beklagte der Klägerin u.a. Auflagen\nbetreffend die Leinenführung.\n\n7\n\nMit Gebührenbescheid ebenfalls vom 15. Oktober 2001 zog der Beklagte die\nKlägerin für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung über die Befreiung von der\nMaulkorb- und Leinenpflicht zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- DM\nheran. Diesen Bescheid korrigierte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom\n23. Oktober 2001 hinsichtlich einer im Ursprungsbescheid versehentlich erfolgten\nfalschen Namensangabe.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 15. November 2001 legte die Klägerin sowohl gegen den\nBescheid über die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht vom 15. Oktober\n2001 als auch gegen den Gebührenbescheid vom 23. Oktober 2001 Widerspruch\nein. Sie wies insbesondere darauf hin, der Erlaubnisbescheid sei widersprüchlich,\nweil mit ihm zugleich eine Auflage verbunden worden sei, den Hund an einer 1,5 m\nlangen Leine zu halten.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 17. Juli 2002 änderte der Beklagte daraufhin den\nangefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2001 ab und erteilte der Klägerin unter\ndem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und unter Hinweis auf den sich aus dem\nOrtsrecht ergebenden Leinenzwang die beantragte Befreiung von der Maulkorb- und\nLeinenpflicht ohne die beanstandete Auflage. Der Klägerin wurde lediglich zur\nAuflage gemacht, die Ausnahmegenehmigung beim Ausführen des Hundes\nmitzuführen (Ziff. 1.). Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass weitere Auflagen\nder örtlichen Ordnungsbehörde oder des Kreisveterinäramtes jederzeit nachgereicht\nwerden könnten (Ziff. 2.).\n\n10\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2002\nWiderspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass für den angefochtenen\nBescheid keine gültige Rechtsgrundlage existiere. Die Landeshundeverordnung sei\nmit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.\n\n11\n\nDiesen Widerspruch wies der Landrat des Kreises B. mit\n\"Verwerfungsbescheid\" vom 29. August 2002 als unzulässig zurück. Zur Begründung\nführte er aus, ausweislich des Eingangsstempels sei der Widerspruch beim\nBeklagten erst am 20. August 2002 und damit verspätet eingegangen. Der\nWiderspruch sei daher als unzulässig zu verwerfen.\n\n12\n\nDie Klägerin legte gegen diesen \"Verwerfungsbescheid\" mit Schreiben vom\n4. September 2002 Widerspruch ein.\n\n13\n\nAm 25. September 2002 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich\nursprünglich gegen sämtliche ergangenen Bescheide des Beklagten wendete. Zur\nBegründung verweist sie unter Vorlage einer Vielzahl fachlicher Stellungnahmen und\nGutachten im Wesentlichen darauf, die Landeshundeverordnung und nachfolgend\ndas am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Hundegesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) seien verfassungswidrig.\nInsbesondere seien Rasselisten, nach denen einige Hunderassen a priori als\ngefährlich beurteilt würden, aus fachlicher Sicht nicht zu rechtfertigen. Diese Frage\nsei vom Normgeber auch überhaupt nicht geprüft worden. Eine wirkliche\nGefahrenprävention werde über eine derartige Normgebung zudem nicht erreicht.\nDer angefochtene Erlaubnisbescheid sei überdies deswegen rechtswidrig, weil der\nBeklagte ihn ermessensfehlerhaft und ohne Einzelfallprüfung erlassen habe. Der\nWiderrufsvorbehalt sei zudem rechtswidrig, weil er nach der Formulierung im\nBescheid \"jederzeit\" erfolgen könne und damit in das Belieben des Beklagten gestellt\nsei.\n\n14\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 20. November 2002 das Klageverfahren\nhinsichtlich der verschiedenen Streitgegenstände getrennt. Die Klägerin hat die\neinzelnen Klageverfahren in der Folgezeit überwiegend durch Klagerücknahme\nbeendet. Aufrechterhalten hat sie die unter dem vorliegenden Aktenzeichen geführte\nKlage, die sich gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober\n2001 in der Fassung seines Änderungsbescheides vom 17. Juli 2002 und den\nVerwerfungsbescheid des Landrates des Kreises B1. vom 29. August 2002\nrichtet. Ebenso aufrechterhalten hat sie die unter dem Aktenzeichen - 6 K 2291/02 -\ngeführte Klage, die sich gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom\n15. Oktober 2001 in der Fassung seines Änderungsbescheides vom 23. Oktober\n2001 richtet.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2003 hob der Landrat des Kreises\nB1. seinen \"Verwerfungsbescheid\" vom 29. August 2002 auf und wies den\nWiderspruch der Klägerin gegen den im vorliegenden Verfahren angefochtenen\nErlaubnisbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Fassung des\nÄnderungsbescheides vom 17. Juli 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung\nführte er aus, dass nach weiteren Ermittlungen nunmehr davon auszugehen sei,\ndass der Widerspruch fristgerecht eingegangen sei. Er sei in der Sache aber nicht\nbegründet. Die Erlaubnis-erteilung orientiere sich an den Vorgaben der\nLandeshundeverordnung und stehe auch im Einklang mit den Vorschriften des\nLandeshundegesetzes.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 wies der Landrat des Kreises\nB1. den Widerspruch der Klägerin gegen den im Verfahren - 6 K 2291/02 -\nangefochtenen Gebührenbescheid ebenfalls als unbegründet zurück.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren nunmehr schriftsätzlich\nsinngemäß,\n\n18\n\nden Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 15. Oktober\n2001 in der Fassung seines Änderungsbescheides vom 17. Juli\n2002, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des\nLandrates des Kreises B1. vom 23. Januar 2003,\naufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr bezieht sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages im\nWesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n22\n\nIn einem Erörterungstermin am 25. Juli 2005 ist die Sach- und Rechtslage mit\nden Beteiligten erörtert worden. Die Beteiligten haben in diesem Termin\nübereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nverzichtet.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren - 6 K 2291/02 -, -\n6 K 1938/02 -, - 6 K 697/02 -, - 6 K 2290/02- , - 6 K 2293/02 -, - 6 L 743/01 - und -\n6 L 1027/02 - nebst den zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen und\nden umfangreichen von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n25\n\nDie Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber\nnicht begründet.\n\n26\n\nDie auf eine Aufhebung des Erlaubnisbescheides des Beklagten gerichtete\nAnfechtungsklage ist insbesondere nicht aufgrund der Annahme unzulässig, dass die\nKlägerin durch die Erteilung der von ihr beantragten Erlaubnis nicht belastet sei.\nDenn im Mittelpunkt der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten steht die\nFrage, ob für die Haltung der Hündin der Klägerin überhaupt eine Verpflichtung\nbesteht, diese in der Öffentlichkeit an der Leine zu führen sowie ihr einen das Beißen\nverhindernden Maulkorb anzulegen. Die Klägerin bestreitet das Bestehen einer\nderartigen Verpflichtung und demzufolge das Erfordernis der beantragten und -\nversehen mit einem Widerrufsvorbehalt und einzelnen Auflagen - erhaltenen\nBefreiung. Ausgehend von ihrer Rechtsansicht kann die Klägerin daher geltend\nmachen, bereits durch die Verpflichtung, die streitgegenständliche Befreiung erhalten\nzu müssen, um ihre Hündin ohne Maulkorb und Leine ausführen zu können, in ihren\nRechten verletzt zu sein. Ihr Klageziel, eine gerichtliche Feststellung zu der Frage\ndes Bestehens einer Erlaubnispflicht zu erlangen, kann sie mit der vorliegenden\nAnfechtungsklage und der in deren Rahmen inzident erfolgenden Überprüfung der\nRechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen\nErlaubnisbescheid erreichen. Eine isolierte Anfechtung lediglich der belastenden\nNebenbestimmungen des Bescheides entspräche daher nicht ihrem\nRechtsschutzziel. In Betracht käme vorliegend zwar grundsätzlich auch die\nVerfolgung eines Klageantrages mit dem Ziel der Feststellung, dass für die Hündin\nder Klägerin keine Maulkorb- und Leinenpflicht besteht und sie einer Befreiung von\ndieser Verpflichtung daher nicht bedarf. Eine derartige Feststellungsklage wäre\ngegenüber der vorliegenden Anfechtungsklage wohl auch nicht subsidiär. Die\nKlägerin ist aber gleichwohl nicht daran gehindert, ihr Rechtsschutzziel im Wege der\nAnfechtung des Erlaubnisbescheides zu verfolgen, der den Rechtsschein einer\nErlaubnispflicht begründet und überdies der ebenfalls erfolgten und die Klägerin\nzweifellos belastenden Gebührenerhebung zugrunde liegt und ohne Anfechtung in\nBestandskraft erwachsen würde. Vor diesem Hintergrund dürfte es sich bei der\nAnfechtungsklage auch um das rechtsschutzintensivere und deshalb aus Sicht der\nKlägerin vorzugswürdige Verfahren handeln,\n\n27\n\nvgl. allgemein zum möglichen Nebeneinander von\nAnfechtungs- und Feststellungsklage: Pietzcker in:\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietz-ner, Kommentar zur VwGO,\nLoseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2003), § 43 Rdnr. 40 f., 46 ff.\nm.w.N.; wie hier in einem vergleichbaren Fall: Verwaltungsgericht\nDüsseldorf, Urteil vom 12. November 2003 -18 K 2419/01-,\nveröffentlicht im Internetportal der Justiz NRW unter\nhttp://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe.\n\n28\n\nDie hiernach zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n29\n\nDer Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Fassung\nseines Änderungsbescheides vom 17. Juli 2002, beide in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises B1. vom 23. Januar 2003,\nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO.\n\n30\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3\nSatz 1 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde für\ngefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW auf Antrag bei Nachweis\neiner fehlenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit von der Verpflichtung nach § 5\nAbs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW, den als gefährlich geltenden Hund außerhalb\neines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf\nZuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer Leine zu führen und ihm einen das\nBeißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung\nanzulegen, eine Befreiung erteilen.\n\n31\n\nDer Anwendbarkeit des Landeshundegesetzes NRW steht nicht entgegen, dass\nder Beklagte seine bereits am 15. Oktober 2001 ergangene Ordnungsverfügung auf\ndie damals noch geltende Norm des § 6 Abs. 4 LHV NRW gestützt hat. Zum einen\nordnet die Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 2 LHundG NRW an, dass eine\nwirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur\nBefreiung von der Maulkorbpflicht als - ohnehin inhaltlich weitgehend\nübereinstimmende - Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fortgilt. Diese\nÜbergangsregelung dürfte nach Sinn und Zweck der Vorschrift für eine nach altem\nRecht erfolgte Befreiung von der Leinenpflicht ebenfalls gelten,\n\n32\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2005 -16 K 668/02-\n, http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe.\n\n33\n\nZum anderen handelt es sich bei der angefochtenen Befreiung von der Maulkorb-\nund Leinenpflicht um einen in die Zukunft fortwirkenden Verwaltungsakt mit\nDauerwirkung, bei dem es für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit regelmäßig auf\ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt,\n\n34\n\nvgl. im Einzelnen: Kopp, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl.\n2003, § 113 Rdnr. 29 ff., 43 ff., mit zahlreichen weiteren\nNachweisen; ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. März 2003 -\n5 B 328/03-; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16. Oktober 2003\n-20 K 654/02-; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.\nNovember 2003 -18 K 2419/01-; sowie zuletzt VG Gelsenkirchen,\nUrteil vom 22. Juni 2005 -16 K 668/02-; alle Entscheidungen\nveröffentlicht unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe\n\n35\n\nDer Fortgeltung der nach altem Recht erfolgten Befreiung von der Maulkorb- und\nLeinenpflicht und damit einer Anwendung des Landeshundegesetzes steht auch\nnicht eine mögliche Nichtigkeit der Landeshundeverordnung entgegen. Selbst wenn\nvor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes\n(BVerwG),\n\n36\n\nvgl. Urteile vom 3. Juli 2002 -6 CN 8.01-, DVBl. 2002, 1562\n(zur Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung); vom 18.\nDezember 2002 -6 CN 1.02-, Buchholz 402.41 Allgemeines\nPolizeirecht Nr. 73 (zur Schleswig-Holsteinischen\nGefahrhundeverordnung); vom 20. August 2003 -6 CN 4.02-,\n<juris> (zur Brandenburgischen Hundehalterverordnung); vom 28.\nJuni 2004 -6 C 21.03-, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht\nNr. 76 (zur Rheinland-Pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung);\nund vom 10. November 2004 -6 BN 3.04-, Buchholz 402.41\nAllgemeines Polizeirecht Nr. 79 (zur Hessischen\nGefahrenabwehrverordnung),\n\n37\n\nAnhaltspunkte für eine mögliche Nichtigkeit auch der nordrhein-westfälischen\nLandeshundeverordnung bestehen, führte dies nicht zu einer Nichtigkeit und damit\nUnwirksamkeit der auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsakte mit der Folge,\ndass sie einer Überprüfung anhand der Regelungen des Landeshundegesetzes\nüberhaupt nicht mehr zugänglich wären. Denn eine mögliche Nichtigkeit der\nLandeshundeverordnung wäre, selbst wenn man sie zu den besonders\nschwerwiegenden Fehlern im Sinne des § 44 Abs. 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)\nzählte, angesichts der bis zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom\n3. Juli 2002 (6 CN 8.01) ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte, die\nvielfach von einer Wirksamkeit entsprechender landesrechtlicher Regelungen\nausgegangen waren, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden\nUmstände jedenfalls nicht offensichtlich,\n\n38\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2005 -16 K 668/02-\n, a.a.O., m.w.N.\n\n39\n\nDie für die streitgegenständliche Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht\ndemnach nunmehr zugrunde zu legende Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 3\nSatz 1 LHundG NRW ist wirksam. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf\nberufen, dass die hier streitentscheidenden Normen des Landeshundegesetzes\nNRW verfassungswidrig und deshalb nicht anwendbar seien. Die Gründe, die nach\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Nichtigkeit der\nlandesrechtlichen Hundeverordnungen führen bzw. geführt haben, namentlich die\nfehlende Kompetenz des Verordnungsgebers für Regelungen der Gefahrenvorsorge,\ntreffen auf die hier streitgegenständlichen Regelungen bereits deshalb nicht zu, weil\ndiese nicht vom Verordnungsgeber, sondern vom hierfür zuständigen\nLandesgesetzgeber erlassen worden sind. Die im vorliegenden Verfahren Bedeutung\nerlangenden Regelungen erweisen sich aber auch nicht aus anderen Gründen als\nverfassungswidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt insbesondere die in §\n3 Abs. 2 LHundG NRW normierte gesetzliche Vermutung der Gefährlichkeit einzeln\naufgeführter Hunderassen (sog. \"Rasseliste\"), die letztlich wegen der Zugehörigkeit\nder Hündin der Klägerin zu einer der aufgeführten Rassen (Bullterrier) Grundlage für\ndie grundsätzlich bestehende und hier streitauslösende Maulkorb- und Leinenpflicht\nist, nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm.\n\n40\n\nDie Frage der Verfassungsmäßigkeit sog. \"Rasselisten\", wie sie inzwischen in\nzahlreichen Bundes- und Landesgesetzen bzw -verordnungen normiert sind, ist\nbereits Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG)\ngewesen. In seiner Entscheidung vom 16. März 2004,\n\n41\n\nvgl. Urteil vom 16. März 2004 -1 BvR 1778/01-, BVerfGE 110,\n141,\n\n42\n\nhatte sich der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes in einem\nVerfassungsbeschwerdeverfahren mit der Verfassungsmäßigkeit derartiger\n\"Rasselisten\" im \"Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde\" vom 12. April\n2001 auseinander-zusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die\nVerfassungsmäßigkeit einer solchen \"Rasseliste\" bestätigt und in der zitierten\nEntscheidung hierzu u.a. ausgeführt:\n\n43\n\n\"... dem Gesetzgeber [steht] nicht nur bei der Festlegung der von ihm\nins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung\ndessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und\nerforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum\nzu,...\n\n44\n\n... Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen,\nund bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und\nBewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum\ndes Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen\nErwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage\nfür derartige Maßnahmen abgeben können. ...\n\n45\n\n... Es ist Sache des Gesetzgebers, im Hinblick auf den jeweiligen\nLebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau\nund auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach\nseiner Einschätzung zu Schäden führen können. Die Anforderungen an\ndie Gewissheit seiner Annahmen und den Grad der geforderten\nWahrscheinlichkeit richten sich nach der Art der zu ergreifenden\nMaßnahme. ...\"\n\n46\n\nAusgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen zum gesetzgeberischen\nEinschätzungs- und Prognosespielraum ist das Bundesverfassungsgericht zu der\nAuffassung gelangt, dass \n\n47\n\n\"die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde\ngelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American\nStaffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und\nLeben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und ihr\nVerbringen in das Inland unterbunden werden müssen, [...] vertretbar und\nnicht offensichtlich unrichtig [ist].\"\n\n48\n\nDas Bundesverfassungsgericht ist bei dieser Wertung in Übereinstimmung mit\ndem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand davon ausgegangen, dass\nallein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse\nnicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne. Ob und in welchem Maße\nein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden könne, hänge vielmehr von\neiner Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa\nvon dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem\naber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab. Das\nBundesverfassungsgericht führt weiter aus:\n\n49\n\n\"Ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann auch dann gegeben\nsein, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken\nunterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Der Gesetzgeber darf\ndeshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen\nGesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei\nes auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art\n- für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können.\nFür Hunde der hier in Rede stehenden Rassen [scr.: Pitbull-Terrier,\nAmerican Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier]\nkonnte der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte\nausgehen.\"\n\n50\n\nDerartige Anhaltspunkte hat das Bundesverfassungsgericht unter\nAuseinandersetzung mit einzelnen wissenschaftlichen Gutachten und\nStellungnahmen u.a. darin gesehen, dass die Fachwissenschaft zwar offenbar darin\nübereinstimme, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf\nberuhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt seien, dass die\nFachwissenschaft jedoch auch nicht generell ausschließe, dass die Gefährlichkeit\ngenetische Ursachen haben könne (vgl. die vom Bundesverfassungsgericht zitierten\ngutachterlichen Stellungnahmen von Eichelberg, Feddersen-Petersen, und Unshelm\nsowie das zitierte, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten in Auftrag gegebene \"Gutachten zur Auslegung des § 11 b des\nTierschutzgesetzes\" - auch sog. \"Qualzucht\"-Gutachten -). Zum Beleg hat sich das\nBundesverfassungsgericht schließlich auf verschiedene \"Beißstatistiken\" einzelner\nBundesländer berufen, die zwar bislang nicht flächendeckend in Bund und Ländern\nverlässlich geführt würden, teilweise auf geschätzten Angaben beruhten und in ihnen\ninsbesondere genaue Zahlen zur Gesamtzahl einzelner Hunderassen fehlten, die\njedoch gleichwohl nicht unergiebig seien und Anhaltspunkte für eine besondere\nGefährlichkeit der fraglichen Hunderassen lieferten. Vor diesem Hintergrund seien\ndie darauf gestützten Erwägungen des Gesetzgebers daher auch nicht offensichtlich\nfehlerhaft. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus:\n\n51\n\n\"Der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der\nWahrscheinlichkeit hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der\nzu befürchtenden Schäden ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch\nHunde der betroffenen Rassen Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und\nschweren Verletzungen verursacht worden sind. Es ist nicht vorhersehbar,\nunter welchen konkreten Umständen ein Hund dieser Rassen sich dem\nEinfluss des Halters entzieht und Menschen angreift. Im Hinblick auf das\nhohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der\nmenschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes\nzukommt, und mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen, die\nBeißvorfälle unter Beteiligung von Hunden [scr.: der betroffenen Rassen]\nwegen deren Stärke und Beißkraft für diese Schutzgüter haben können,\nbilden die genannten Daten [scr.: aus den \"Beißstatistiken\"] vor diesem\nHintergrund zusammen mit den oben wiedergegebenen Äußerungen des\nfachwissenschaftlichen Schrifttums eine ausreichende Grundlage für ein\nHandeln des Gesetzgebers, Vorkehrungen gegen den Eintritt von\nSchädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen.\"\n\n52\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat vor dem Hintergrund dieser Ausführungen\neinen Verstoß der überprüften gesetzlichen Regelung gegen Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1\nund 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verneint. Es hat zudem auch in der\nUngleichbehandlung derjenigen Hundehalter, deren Hunde zu den in der \"Rasseliste\"\naufgeführten Hunderassen zählen, und der übrigen Hundehalter, bei deren Hunden\ndies nicht der Fall ist, keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des\nArt. 3 Abs. 1 GG gesehen. Entscheidend für diese Annahme war die Feststellung,\ndass der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraumes\nverfassungsrechtlich unbedenklich davon habe ausgehen dürfen, hinreichend\nsichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der gelisteten Rassen im\nVerhältnis zu ihrem Bestand in den zurückliegenden Jahren überproportional häufig\nan Beißvorfällen beteiligt gewesen seien und deswegen für Leib und Leben von\nMenschen in besonderer Weise gefährlich seien. Dies sei für Hunde anderer Rassen\nnicht in gleicher Weise festzustellen.\n\n53\n\nAngesichts der komplexen Gefährdungslage, die der Gesetzgeber zu beurteilen\nhatte und über die verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht in\nausreichendem Maße vorliegen, hat das Bundesverfassungsgericht in diesem\nZusammenhang jedoch weiter ausgeführt:\n\n54\n\n\"Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen\nGleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. ...\n\n55\n\n...Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des\nBeißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in\ndieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei\nBeißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie [scr.: gelistete] Hunde\n[...], könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung\nnicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder\nauf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken.\"\n\n56\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in der Folgezeit diese Rechtsprechung auf\nverschiedene landesrechtliche Regelungen ausgedehnt und insbesondere für die in\n§ 6 Abs. 3 Satz 2 LHV NRW geregelte Maulkorbpflicht für gelistete Hunderassen, zu\ndenen - wie bereits ausgeführt - auch der Bullterrier gehört(e), festgestellt, dass diese\nRegelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält,\n\n57\n\nvgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. März 2004 -1\nBvR 1770/02, 1 BvR 1891/02- <juris>; vgl. auch\nNichtannahmebeschlüsse vom 16. März 2004 -1 BvR 550/02-,\nNVwZ 2004, 975, und vom 22. März 2004 -1 BvR 1682/01- <juris>\n(beide zur Rheinland-Pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung);\nvom 29. März 2004 -1 BvR 492/04- <juris> (zur Bayerischen\nKampfhundeverordnung); sowie vom 29. März 2004 -1 BvR\n1498/00- <juris>, und vom 31. März 2004 -1 BvR 1363/01- <juris>\n(beide zur Berliner Hundeverordnung); im Ergebnis ebenso:\nBayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2004 -\nVf.1-VII-03-, NVwZ-RR 2005, 176.\n\n58\n\nDie Kammer schließt sich hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden Frage der\nVerfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und\nAbs. 3 Satz 1 LHundG NRW der ausführlich dargestellten Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichtes an. Diese Rechtsprechung ist auch ohne weiteres auf\ndas hier einschlägige Landesrecht übertragbar. \n\n59\n\nDer nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der vier\nHunderassen in der hier in Rede stehenden Regelung des § 3 Abs. 2 LHundG NRW\nausdrücklich auf die \"Rasselisten\" des § 2 Abs. 1 Satz 1 des durch das\n\"Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde\" vom 12. April 2001 erlassenen\nHundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes sowie des § 11 der in\ndiesem Zusammenhang erlassen Tierschutz-Hundeverordnung berufen,\n\n60\n\nvgl. den im Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung\neinzelner gefährlicher Hunde in § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht\nmehr abgeänderten Gesetzesentwurf der Fraktion der SPD und der\nFraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, LT-\nDrucksache 13/2387, Abschnitt B, Begründung zu § 3 Absatz 2\nSatz 1, S. 19 f.; im Ergebnis im Übrigen ebenso der\nÄnderungsantrag der Fraktion der CDU vom 17. Dezember 2002,\nLT-Drucksache 13/3393, Abschnitt A I. Ziff. 2.2, S. 11.\n\n61\n\nDer Landesgesetzgeber durfte dieser bundesrechtlichen Regelung, die nach der\ndargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verfassungsgemäß\nist, inhaltlich auch trotz der auch im Gesetzgebungsverfahren bereits formulierten\nBedenken der angehörten Sachverständigen,\n\n62\n\nvgl. u.a. deren Äußerungen in der Öffentlichen Anhörung vom\n19. April 2002, Ausschussprotokoll 13/562,\n\n63\n\nfolgen, zumal die Bestimmung der vier als gefährlich geltenden Hunderassen\nüberdies dem Eckpunktepapier des Arbeitskreises für Tierschutz und des\nArbeitskreises I der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der\nLänder (IMK) vom 20. September 2001 entspricht und das Ziel einer\nVereinheitlichung und Harmonisierung der Hundegesetze und -verordnungen der\nLänder verfolgte,\n\n64\n\nvgl. hierzu die Beschlüsse der IMK vom 8. November 2001\nund vom 28. November 2000, in: Sammlung der zur\nVeröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 169. Sitzung der\nIMK am 7./8. November 2001 in Meisdorf\n(http://www.im.nrw.de/inn/doks/imk0011.pdf) und der 165. Sitzung\nder IMK am 24. November 2000 in Bonn\n(http://www2.bremen.de/innensenator/Kap5/Pdf/0011.pdf).\n\n65\n\nDie in § 3 Abs. 2 LHundG NRW normierte \"Rasseliste\", die zu der gesetzlichen\nVermutung der Gefährlichkeit unter anderem für Hunde der Rasse \"Bullterrier\" führt,\nbegründet aus den dargelegten Gründen daher keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1,\n3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG.\n\n66\n\nDie Norm des § 3 Abs. 2 LHundG NRW ist auch nicht durch Entwicklungen, die\nzeitlich nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes\neingetreten sind, inzwischen verfassungswidrig geworden. Insbesondere kann die\nKlägerin mit ihrem insoweit erhobenen Einwand, dass das inzwischen vorliegende\nDatenmaterial zweifelsfrei belege, dass gelistete Hunderassen keineswegs häufiger\nauffällig würden als andere Hunderassen, dass sie vielmehr im Vergleich zu den\ndeutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen wie dem Deutschen Schäferhund,\ndem Rottweiler und dem Dobermann - auch gemessen an ihrer Population - deutlich\nweniger auffällig geworden seien, nicht durchdringen.\n\n67\n\nDer Klägerin ist insoweit zwar zuzugeben, dass der Landesgesetzgeber\nvorliegend verpflichtet ist, die weitere Entwicklung zu verfolgen und die gesetzliche\nRegelung bei einer Veränderung der tatsächlichen Ausgangslage gegebenenfalls an\ndie neuen Erkenntnisse anzupassen. Diese Verpflichtung hat das\nBundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung noch einmal ausdrücklich\nhervorgehoben. Insoweit steht ihm jedoch nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in\nzeitlicher Hinsicht ein Spielraum zu. Dieser Zeitraum, der dem Gesetzgeber für eine\nÜberprüfung des Fortbestehens seiner Annahmen zu der Gefährlichkeit einzelner\nHunderassen einzuräumen ist, ist so zu bemessen, dass ihm eine verantwortliche\nSelbstkontrolle und Überprüfung auch der Auswirkungen des Gesetzes auf der\nGrundlage einer verlässlichen Datenbasis möglich ist,\n\n68\n\nvgl. BVerfG, Urteile vom 8. April 1007 -1 BvR 48/94-, BVerfGE\n95, 267 ff., und vom 21. Juni 1977 -1 BvL 14/76-, BVerfGE 45, 187\nff., und Beschluss vom 8. August 1978 -2 BvL 8/77-, BVerfGE 49,\n89 ff.\n\n69\n\nDer nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat insoweit in § 22 LHundG\nangeordnet, dass die Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum\nvon fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen\nSpitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft werden sollen. Die\nLandesregierung soll danach den zuständigen Ausschuss des Landtages über das\nErgebnis der Überprüfung unterrichten. Diese Fünfjahresfrist erscheint angesichts\nder Komplexität der zu beurteilenden Gefahrenlage angemessen und vernünftig. Es\nist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Landesregierung der ihr auferlegten\nVerpflichtung nicht nachkommen wird. Im Gegenteil hat das für den Vollzug des\nGesetzes verantwortliche Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft\nund Verbraucherschutz (MUNLV) dem Landtag NRW inzwischen auf § 22 LHundG\nNRW gestützte Berichtsbögen für die Jahre 2003 und 2004 übergeben. Die Berichte\nberuhen auf kalenderjährlich erhobenen Angaben der Kommunen zum Vollzug des\nLandeshunde-gesetzes, die von den Bezirksregierungen zusammengefasst und dem\nMUNLV zugeleitet wurden. Diese Berichte sollen auch für die folgenden Jahre erstellt\nwerden. Das erfasste Datenmaterial erstreckt sich auf die behördlich erfassten, im\nLandeshundegesetz geregelten Hunde, differenziert nach den einzelnen\nHunderassen im Sinne von §§ 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG\nNRW. Erfasst wurden amtlich gemeldete Beißvorfälle, positive und negative\nEntscheidungen über die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht sowie straf-\nund bußgeldrechtliche Verstöße,\n\n70\n\nvgl. \"Auswertung der Berichte über in NRW behördlich\nerfasste Hunde im Jahr 2003\"\n(http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/ver-\nbraucherschutz/hundegesetz/hunde2003.htm), und \"Auswertung\nder Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2004\"\n(http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/verbraucherschutz/\nhundegesetz/hunde2004.htm).\n\n71\n\nDie Landesregierung erhebt damit bereits das Datenmaterial, das nach Ablauf\ndes Fünfjahreszeitraums Grundlage der Überprüfung durch die Landesregierung und\nnachfolgend durch den Landesgesetzgeber sein soll. Dabei werden Landesregierung\nund Landesgesetzgeber nicht nur zu überprüfen haben, ob die bisherige Wertung\ndurch das MUNLV, das Datenmaterial belege, dass bezogen auf die Population bei\ngefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW und Hunden bestimmter Rassen\nnach § 10 Abs. 1 LHundG NRW der Anteil von Beißvorfällen mit Verletzungen im\nJahr 2003 ca. 4 mal, im Jahr 2004 ca. 3 mal so hoch gewesen sei wie bei großen\nHunden im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW, richtig ist. Der Landesgesetzgeber\nwird die fachwissenschaftliche Diskussion beobachten und sich auch mit der Kritik an\nder Methode der Erhebung und der Würdigung des Datenmaterials befassen\nmüssen,\n\n72\n\nvgl. u.a. den an das MUNLV gerichteten und auf eine\nEntfernung der Rasselisten zielenden Antrag des \"Club für\nMolosser e.V.\" vom 15. September 2005, (http://www.club-fuer-\nmolosser.net/cfm/club/ak-tuell/hvo/rasselisten_aufheben.html), die\nan den Hessischen Landtag gerichtete Petition vom 27. Juni 2005\n(Bl. 95 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 6 K 2291/02) sowie die\nvon der Freien Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin,\nInstitut für Tierschutz und Tierverhalten, herausgegebene\nUntersuchung \"Auffällig gewordene Hunde in Berlin und\nBrandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in\nder Hundepopulation\" von Struwe/Kuhne vom 24. Februar 2005,\n(http://www.maulkorbzwang.de/ Briefe/Publikationen/\nStudie_Beissvorfaelle_Nuertingen_2005.pdf),\n\n73\n\nund die in anderen Bundesländern erhobenen Daten (vgl. die von der Klägerin\nhierzu vorgelegten Unterlagen = BA VII im Verfahren 6 K 2291/02) zu\nberücksichtigen haben. Ob das nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums vorliegende\nDatenmaterial für eine verlässliche Beurteilung der von Hunden ausgehenden\nGefährdungslage ausreichen wird, oder ob auch andere Kriterien in die\nUntersuchungen mit einzubeziehen sein werden, wird der Landesgesetzgeber dann\nzu bewerten haben.\n\n74\n\nDie von der Klägerin vorgelegten oder in Bezug genommenen Unterlagen\nmüssen den Landesgesetzgeber jedoch derzeit (noch) nicht zu einer Aufhebung der\nRasselisten oder ihrer Ergänzung um die deutschen Schutz- und\nGebrauchshunderassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und/oder Dobermann\nveranlassen. Insoweit ist es auch angesichts der Vielzahl der Unterlagen, die sich\nkritisch mit der bestehenden gesetzlichen Regelung auseinandersetzen, nach wie\nvor sachgerecht, dass der Landesgesetzgeber den ihm eingeräumten zeitlichen\nPrognosespielraum ausschöpft, zumal die im Jahre 2002 für das am 1. Januar 2003\nin Kraft getretene Landeshundegesetz vorgenommene Wertung des\nLandesgesetzgebers in der Fachwissenschaft zwar umstritten, nach der rechtlichen\nWürdigung durch das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht so fehlsam gewesen\nist, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die beanstandete gesetzliche\nRegelung abgeben konnte. Dass sie inzwischen so fehlsam geworden wäre, dass sie\nvernünftigerweise nicht weiter aufrechterhalten bleiben kann, ist dem Datenmaterial\nnicht mit der erforderlichen Gewissheit zu entnehmen. Diese Überprüfung bleibt\nzunächst der Wertung des Landesgesetzgebers vorbehalten.\n\n75\n\nDer Landesgesetzgeber darf daher die weitere Entwicklung der Erkenntnisse zu\neinzelnen Hunderassen vor einer Neubewertung des Landeshundegesetzes\nabwarten, zumal er mit der beanstandeten Regelung mit dem Schutz von Leib und\nLeben von Menschen und Tieren ein hochrangiges Schutzgut verfolgt und das\nGesetz in § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW bei Hunden, die sich - wie hier - entgegen\nder gesetzlichen Vermutung durch den Nachweis eines positiven Verhaltenstests als\nnicht gefährlich herausgestellt haben, ausdrücklich eine Befreiung von der\ngrundsätzlich bestehenden - hier allein im Streit stehenden - Maulkorb- und\nLeinenpflicht vorsieht. Die gleichwohl fortbestehenden Beeinträchtigungen für Halter\nvon Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW treten gegenüber dem Schutz\nder Bevölkerung zurück und sind jedenfalls bis zu einer neuerlichen Überprüfung des\nGesetzes durch den Landesgesetzgeber hinzunehmen,\n\n76\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2005 -16 K 668/02-\n, a.a.O.\n\n77\n\nNach alledem halten die beanstandeten Regelungen des Landeshundegesetzes,\ndie die Maulkorb- und Leinenpflicht für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2\nLHundG NRW und die Möglichkeiten einer Befreiung betreffen, einer\nverfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Ermächtigungsgrundlage für den\nangefochtenen Erlaubnisbescheid ist damit wirksam. \n\n78\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung steht schließlich mit der wirksamen\nRechtsgrundlage auch in Einklang. Bei der Bullterrier-Mischlingshündin der Klägerin\nhandelt es sich um einen Hund, der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW als\ngefährlich gilt und für den grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG\nNRW eine Maulkorb- und Leinenpflicht besteht. Von dieser Verpflichtung hat der\nBeklagte als zuständige Ordnungsbehörde nach Vorlage eines Nachweises über das\nFehlen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit der angefochtenen\nOrdnungsverfügung auf Antrag der Klägerin eine Befreiung erteilt. Die Zulässigkeit\neiner Verbindung der Ausnahmegenehmigung mit einem Widerrufsvorbehalt ergibt\nsich aus § 5 Abs. 3 Satz 4 LHundG NRW i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz\nLHundG NRW. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine gesetzliche \"Soll\"-\nVorschrift, die entgegen der Auffassung der Klägerin der Behörde für den Regelfall\nkeinen Ermessensspielraum einräumt. Die Behörde kann von der vom Gesetzgeber\nfür den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge lediglich aus wichtigem Grund oder in\natypischen Fällen abweichen, wobei die Besonderheiten des Einzelfalls ein\nAbweichen von der Regelentscheidung des Gesetzgebers nahelegen müssen,\n\n79\n\nvgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum\nVerwaltungs-verfahrensgesetz, 5. Aufl. 1998, § 40 Rdnr. 26 f.;\nGerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur\nVwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2003), § 114 Rdnr. 16,\njeweils m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2005 -16 K\n668/02-, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2003 -20 K\n654/02-, a.a.O.; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. November\n2003 -18 K 2398/02-, a.a.O.\n\n80\n\nIm Fall der Klägerin sind jedoch Gründe, die für das Vorliegen eines atypischen\nFalls und damit gegebenenfalls für die Notwendigkeit eines Abweichens von der\ngesetzgeberischen Regelentscheidung, Befreiungen von der Maulkorb- und\nLeinenpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 4 LHundG NRW i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 2.\nHalbsatz LHundG NRW grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen,\nsprechen könnten, weder von der Klägerin vorgetragen worden, noch ergeben sich\ndiese aus anderen im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bekannt gewordenen\nUmständen. Der Beklagte durfte daher richtigerweise vom Vorliegen eines\nRegelfalles ausgehen. Ausführungen dazu, warum vor diesem Hintergrund kein\natypischer Fall vorliegt und der gesetzlichen Soll-Vorschrift vielmehr Rechnung\ngetragen wird, waren nicht angezeigt. Hiervon soll die Rechtskonstruktion der Soll-\nVorschrift die Behörden gerade entlasten. Der von der Klägerin gerügte\nErmessensnicht- bzw. -fehlgebrauch liegt daher nicht vor.\n\n81\n\nDer Widerrufsvorbehalt ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er nach der\nFormulierung im angefochtenen Erlaubnisbescheid \"jederzeit\" erfolgen kann. Es ist\nnichts dafür erkennbar, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Widerruflichkeit des\nErlaubnisbescheides nicht an die Vorgaben des Gesetzes, namentlich die Prüfung\ndes Vorliegens von Widerrufsgründen, gebunden fühlt, sondern die Widerruflichkeit\nvielmehr als in sein Belieben gestellt betrachtet. Bei verständiger Würdigung enthält\nder Hinweis auf die \"jederzeitige\" Widerruflichkeit seinem eigentlichen Wortsinn nach\ndaher lediglich ein zeitliches Element und besagt nichts anderes, als das ein\nVertrauensschutz auf ein Fortbestehen der Ausnahmegenehmigung ungeachtet der\nkünftigen tatsächlichen oder rechtlichen Entwicklung nicht besteht,\n\n82\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2005 -16 K 668/02-\n, a.a.O.; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2003 -18 K\n2398/02-, a.a.O.\n\n83\n\nFür den Erfolg ihres Klagebegehrens kann die Klägerin daher auch hieraus\nnichts herleiten.\n\n84\n\nDie in der beigefügten Auflage verfügte Verpflichtung, die\nAusnahmegenehmigung beim Ausführen des Hundes mitzuführen, sowie der\nHinweis darauf, dass weitere Auflagen der örtlichen Ordnungsbehörde oder des\nVeterinäramtes des Kreises B1. jederzeit nachgereicht werden könnten, sind\ngesetzlich bereits ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHundG NRW i.V.m. § 4 Abs. 6\nLHundG NRW bzw. in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHundG NRW i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2\nLHundG NRW (i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW) geregelt und begegnen\nebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Beklagte hinsichtlich des\nMitführens der Ausnahmegenehmigung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat,\ndass auch das Mitführen einer Kopie ausreichend ist, folgt daraus nicht die\nRechtswidrigkeit dieser \"Auflage\". Zum einen dürfte es sich mangels eigenständigen\nRegelungsgehaltes bereits nicht um eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4\nVwVfG NRW, sondern lediglich um einen Hinweis auf eine gesetzlich bestehende\nVerpflichtung handeln. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte\nentgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das Mitführen einer Kopie der\nAusnahmegenehmigung nicht als ausreichend ansehen wird. Die\nNebenbestimmungen der angefochtenen Befreiung von der Maulkorb- und\nLeinenpflicht sind daher rechtmäßig.\n\n85\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich mithin insgesamt als\nrechtmäßig, weshalb die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über\nihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-28/6-k-2292-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-28/6-k-2292-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276184","retrieved":"2026-07-09 02:48:31.802608+00:00"}}