{"status":"available","doknr":"OLD276183","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1128.6K2291.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"6 K 2291/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Halterin der am 22. Oktober 1995 geborenen Hündin \"N. \". Bei \ndieser Hündin handelt es sich um einen Bullterrier-Setter-Münsterländer-Mix. Der \nHund ist 47 cm groß und etwa 27 kg schwer.\n\n3\n\nAm 31. Juli 2000 beantragte die Klägerin beim Bürgermeister der Stadt X. \neine Erlaubnis zum Halten ihrer Hündin gemäß § 4 der ordnungsbehördlichen \nVerordnung für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter \nHunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) vom 30. Juni 2000.\n\n4\n\nDiesem Antrag gab der Beklagte, der nach dem Umzug der Klägerin in sein \nGemeindegebiet nunmehr für die Bearbeitung des Antrages zuständig geworden \nwar, mit Bescheid vom 28. Februar 2001 statt und erteilte der Klägerin unter dem \nVorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die beantragte Erlaubnis, der er insgesamt \nzehn im Einzelnen aufgeführte Auflagen beifügte. Unter anderem wurde der Klägerin \nunter Ziff. 3. zur Auflage gemacht, außerhalb befriedeten Besitztums, bei \nMehrfamilienhäusern auf den Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf \nöffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen \nRäumen den Hund an der Leine zu führen und ihm einen das Beißen verhindernden \nMaulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. Februar 2001 und vom 19. April 2001 wiederholte die \nKlägerin einen ihren Angaben zufolge bereits im Juli 2000 gestellten Antrag auf \nBefreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht entsprechend § 6 Abs. 4 LHV NRW. \nIn diesem Zusammenhang legte sie einen Nachweis über eine mit ihrer Hündin \nerfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung durch den M. M1. E. , vom 15. Juni \n2001 vor.\n\n6\n\nNachdem der Beklagte im Rahmen eines in dieser Sache zwischen den \nBeteiligten geführten Eilverfahrens (- 6 L 743/01 -) den Nachweis über die erfolgreich \nabsolvierte Verhaltensprüfung anerkannt hatte, gab er dem Befreiungsantrag der \nKlägerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 statt und erteilte ihr unter dem \nVorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die beantragte Befreiung von der Maulkorb- \nund Leinenpflicht für ihren Hund N. mit dem Hinweis darauf, dass der Leinenzwang \nfür das Gebiet der Gemeinde S. im Rahmen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 der \n\"Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde S. \" vom 21. März 1996 \nbestehen bleibe. Zugleich erteilte der Beklagte der Klägerin u.a. Auflagen betreffend \ndie Leinenführung.\n\n7\n\nMit Gebührenbescheid ebenfalls vom 15. Oktober 2001 zog der Beklagte die \nKlägerin für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung über die Befreiung von der \nMaulkorb- und Leinenpflicht zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- DM \nheran. Diesen Bescheid korrigierte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom \n23. Oktober 2001 hinsichtlich einer im Ursprungsbescheid versehentlich erfolgten \nfalschen Namensangabe.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 15. November 2001 legte die Klägerin sowohl gegen den \nBescheid über die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht vom 15. Oktober \n2001 als auch gegen den Gebührenbescheid vom 23. Oktober 2001 Widerspruch \nein. Sie wies insbesondere darauf hin, der Erlaubnisbescheid sei widersprüchlich, \nweil mit ihm zugleich eine Auflage verbunden worden sei, den Hund an einer 1,5 m \nlangen Leine zu halten.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 17. Juli 2002 änderte der Beklagte daraufhin den \nangefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2001 ab und erteilte der Klägerin unter \ndem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und unter Hinweis auf den sich aus dem \nOrtsrecht ergebenden Leinenzwang die beantragte Befreiung von der Maulkorb- und \nLeinenpflicht ohne die beanstandete Auflage. Der Klägerin wurde lediglich zur \nAuflage gemacht, die Ausnahmegenehmigung beim Ausführen des Hundes \nmitzuführen (Ziff. 1.). Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass weitere Auflagen \nder örtlichen Ordnungsbehörde oder des Kreisveterinäramtes jederzeit nachgereicht \nwerden könnten (Ziff. 2.).\n\n10\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2002 \nWiderspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass für den angefochtenen \nBescheid keine gültige Rechtsgrundlage existiere. Die Landeshundeverordnung sei \nmit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.\n\n11\n\nDiesen Widerspruch wies der Landrat des Kreises B1. mit \n\"Verwerfungsbescheid\" vom 29. August 2002 als unzulässig zurück. Zur Begründung \nführte er aus, ausweislich des Eingangsstempels sei der Widerspruch beim \nBeklagten erst am 20. August 2002 und damit verspätet eingegangen. Der \nWiderspruch sei daher als unzulässig zu verwerfen.\n\n12\n\nDie Klägerin legte gegen diesen \"Verwerfungsbescheid\" mit Schreiben vom \n4. September 2002 Widerspruch ein.\n\n13\n\nAm 25. September 2002 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich \nursprünglich gegen sämtliche ergangenen Bescheide des Beklagten wendete. Zur \nBegründung verweist sie unter Vorlage einer Vielzahl fachlicher Stellungnahmen und \nGutachten im Wesentlichen darauf, die Landeshundeverordnung und nachfolgend \ndas am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Hundegesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) seien verfassungswidrig. \nInsbesondere seien Rasselisten, nach denen einige Hunderassen a priori als \ngefährlich beurteilt würden, aus fachlicher Sicht nicht zu rechtfertigen. Diese Frage \nsei vom Normgeber auch überhaupt nicht geprüft worden. Eine wirkliche \nGefahrenprävention werde über eine derartige Normgebung zudem nicht erreicht. \nDer angefochtene Erlaubnisbescheid sei überdies deswegen rechtswidrig, weil der \nBeklagte ihn ermessensfehlerhaft und ohne Einzelfallprüfung erlassen habe. Der \nWiderrufsvorbehalt sei zudem rechtswidrig, weil er nach der Formulierung im \nBescheid \"jederzeit\" erfolgen könne und damit in das Belieben des Beklagten gestellt \nsei.\n\n14\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 20. November 2002 das Klageverfahren \nhinsichtlich der verschiedenen Streitgegenstände getrennt. Die Klägerin hat die \neinzelnen Klageverfahren in der Folgezeit überwiegend durch Klagerücknahme \nbeendet. Aufrechterhalten hat sie die unter dem vorliegenden Aktenzeichen geführte \nKlage, die sich gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 \nin der Fassung seines Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2001 richtet. Ebenso \naufrechterhalten hat sie die unter dem Aktenzeichen - 6 K 2292/02 - geführte Klage, \ndie sich gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 in \nder Fassung seines Änderungsbescheides vom 17. Juli 2002 und den \nVerwerfungsbescheid des Landrates des Kreises B1. vom 29. August 2002 \nrichtet.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2003 hob der Landrat des Kreises \nB1. seinen \"Verwerfungsbescheid\" vom 29. August 2002 auf und wies den \nWiderspruch der Klägerin gegen den im Verfahren - 6 K 2292/02 - angefochtenen \nErlaubnisbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 17. Juli 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung \nführte er aus, dass nach weiteren Ermittlungen nunmehr davon auszugehen sei, \ndass der Widerspruch fristgerecht eingegangen sei. Er sei in der Sache aber nicht \nbegründet. Die Erlaubniserteilung orientiere sich an den Vorgaben der \nLandeshundeverordnung und stehe auch im Einklang mit den Vorschriften des \nLandeshundegesetzes.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 wies der Landrat des Kreises \nB1. den Widerspruch der Klägerin gegen den im vorliegenden Verfahren \nangefochtenen Gebührenbescheid ebenfalls als unbegründet zurück.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren nunmehr schriftsätzlich \nsinngemäß,\n\n18\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Oktober \n2001 in der Fassung seines Änderungsbescheides vom \n23. Oktober 2001, beide in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises B1. \nvom 21. Februar 2003, aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr bezieht sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages im \nWesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n22\n\nIn einem Erörterungstermin am 25. Juli 2005 ist die Sach- und Rechtslage mit \ndem Beteiligten erörtert worden. Die Beteiligten haben in diesem Termin \nübereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren - 6 K 2292/02 -, - \n6 K 1938/02 -, - 6 K 697/02 -, - 6 K 2290/02- , - 6 K 2293/02 -, - 6 L 743/01 - und - \n6 L 1027/02 - nebst den zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen und \nden umfangreichen von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n25\n\nDie Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber \nnicht begründet.\n\n26\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Fassung \nseines Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2001, beide in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises B1. vom 21. Februar 2003, \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n27\n\nDie angefochtene Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 \nNr. 1, 11 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GebG NRW) in Verbindung mit Tarifstelle 18a.1.5. der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO \nNRW). Vorliegend kann offenbleiben, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit \neines angefochtenen Gebührenbescheides, dem eine Amtshandlung zugrundeliegt, \ndie - wie vorliegend die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht - in einen \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung mündet, auf den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung, \n\n28\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2005 -16 K 668/02-\n, veröffentlicht im Internetportal der Justiz NRW unter http:// \nwww.justiz.nrw.de/RB/nrwe; ähnlich: Kopp/Schenke, Kommentar \nzur VwGO, 12. Aufl. 2000, § 113 Rdnr. 50,\n\n29\n\noder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der \ngerichtlichen Endentscheidung,\n\n30\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2003 -18 K \n2419/01-, http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe; J. Schmidt in: \nEyermann, Kommentar zur VwGO, 10. Aufl. 1998, § 113 Rdnr. 49, \nunter Bezugnahme u.a. auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 27. April 1990 -8 C 87.88-, NVwZ 1991, 360,\n\n31\n\nabzustellen ist. \n\n32\n\nDenn die AVerwGebO NRW vom 3. Juli 2001 (GV NRW S. 262) sah bzw. sieht in \nihrer hier einschlägigen Tarifstelle 18a.1.5. sowohl in der im Zeitpunkt des Erlasses \nder Widerspruchsentscheidung gültigen Fassung vom 11. Juni 2002 (GV NRW S. \n223) als auch in der aktuell gültigen Fassung vom 19. April 2005 (GV NRW S. 261) \nfür die ordnungsbehördliche \"Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach \n§ 6 Abs. 4 Satz 1 LHV NRW für Hunde der in den Anlagen zur LHV NRW \naufgeführten Rassen und deren Kreuzungen\" bzw. für die \"Entscheidung über die \nBefreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG \nNRW\" eine Gebühr in Höhe von 25,-- EUR vor.\n\n33\n\nDie Gebührenerhebung ist nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n34\n\nDie ihr zugrunde liegende Amtshandlung, also die - hier überdies positive und \ndem Antrag der Klägerin stattgebende - Entscheidung über eine Befreiung von der \nMaulkorb- und Leinenpflicht, erweist sich als rechtmäßig. Dies hat die Kammer in \nihrem Urteil vom heutigen Tage in dem zwischen den Beteiligten geführten \nParallelverfahren - 6 K 2292/02 - ausführlich dargelegt und begründet. Auf diese \nAusführungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit Bezug \ngenommen. Eine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ergäbe \nsich auch nicht, wenn - insoweit anders als in dem genannten Parallelverfahren - \nnicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen \nEndentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, \nhier demnach auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 21. \nFebruar 2003, abgestellt würde. Denn auch in diesem Fall folgte die \nErmächtigungsgrundlage für die zugrunde liegende Amtshandlung nach Inkrafttreten \ndes Landeshundegesetzes am 1. Januar 2003 aus § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW. \nDiese Ermächtigungsgrundlage ist jedoch - wie die Kammer im Parallelverfahren \nausführlich dargelegt hat - wirksam und zudem vom Beklagten in nicht zu \nbeanstandener Weise angewendet worden. Die gebührenauslösende Amtshandlung \nbegegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. \n\n35\n\nAuch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. \nSie entspricht - abgesehen von zu vernachlässigenden Rundungsabweichungen bei \nder Währungsumrechnung der früher gültigen Gebühr - dem in der einschlägigen \nTarifstelle vorgesehenen Gebührentarif und steht auch in keinem Missverhältnis zu \nder vom Beklagten erbrachten Leistung. Sie erweist sich daher auch als \nverhältnismäßig.\n\n36\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Fassung \nseines Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2001, beide in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises B1. vom 21. Februar 2003, \nist mithin rechtmäßig. Die Klage unterliegt daher der Abweisung.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-28/6-k-2291-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-28/6-k-2291-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276183","retrieved":"2026-07-09 02:48:31.714283+00:00"}}