{"status":"available","doknr":"OLD276182","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1128.6K1259.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"6 K 1259/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück in der \nGemarkung T., G. , seit dem 19. Jahrhundert einen Kalksteinbruch. Der \nKalkstein wird durch regelmäßige Sprengungen abgebaut und sodann in einer fest \ninstallierten und in einer semimobilen Brecheranlage mit Siebanlage zerkleinert. \nWegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Karten auf Blatt 5 ff. der Beiakte II \nund auf die Lichtbilder auf Blatt 155 ff. der Beiakte III verwiesen.\n\n3\n\nMit Anzeige vom 30. Dezember 1974 gemäß § 14 des Abgrabungsgesetzes und \nmit Anzeige vom 15. August 1984 gemäß § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes (BImSchG) an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt B. zeigte die \nKlägerin eine konkrete Abgrabungsfläche bzw. den Betrieb eines \nSteinbruchs/Kalkwerks zum Zwecke der \"Gewinnung von Kalkstein+Herstellung von \nKalk\" an. Darüber hinaus wurden als ortsfeste Einrichtungen eine Lkw-Waage, \nSozialräume, eine Werkstatt, eine Sprengstoffkammer, ein Ofen zum Brennen von \nKalkstein, ein Trafo, ein Steinsilo und eine Brecheranlage zum Brechen des aus dem \nSteinbruch gewonnenen Materials zum Zwecke der Fraktionierung angezeigt. \n\n4\n\nIn einem anlässlich eines Ortstermins gefertigten Vermerk des Beklagten vom \n20. Oktober 1999 hieß es, die Klägerin betreibe auch einen Containerdienst. Über \nden Containerbetrieb gesammelter Bauschutt solle ebenfalls über die \nBrecheranlagen zerkleinert werden. Eine Zulassung dazu liege nicht vor und solle \nerwirkt werden. Auf dem Betriebsgelände lagerten ca. 500-1.000 m³ Bauschutt. Da \nsich sowohl die Brecheranlagen wie auch das Bauschuttlager auf unbefestigtem \nGelände befänden, dürfe die Frage der Platzbefestigung und der geordneten \nEntwässerung von zentraler Bedeutung in dem Zulassungsverfahren sein. Hierauf \nsei der Anlagenbetreiber hingewiesen worden. Das Brechen von Bauschutt stelle \neinen Nebenbetrieb des Steinbruchs dar. \n\n5\n\nUnter dem 9. Dezember 1999 vermerkte der Beklagte, die Klägerin plane, die \nBrecheranlage in ihrem Steinbruch zur Bauschuttaufbereitung zu nutzen. Für dieses \nVorhaben sei noch keine Genehmigung erteilt worden. Es sei auch nicht zu \nerkennen, dass die Bauschuttaufbereitung die wesentliche Tätigkeit auf dem \nBetriebsgelände darstellen werde.\n\n6\n\nAm 13. Januar 2000 führte der Beklagte auf dem Betriebsgelände der Klägerin \neine Ortsbesichtigung durch. Ausweislich des darüber gefertigten Vermerks könne \nder Steinbruch nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin noch 10 bis 15 \nJahre ausgebeutet werden. Die Abbaumenge habe 1999 ca. 50.000 Jato betragen. \nSie schwanke im Allgemeinen zwischen 26.000 und 52.000 Jato und liege im \nDurchschnitt bei 35.000-40.000 Jato. Das Brechen von Bauschutt erfolge seit ca. 20 \nJahren in Ergänzung zur Kalksteinaufbereitung. Dabei würden 4.000 Jato Bauschutt \n(Beton, Ziegel) eingesetzt, der mit Natursteinen (z. B. Schiefer) zu insgesamt 10.000-\n15.000 Jato Recycling-Material (\"RCL-Qualität\") verarbeitet werde. Es werde nur \nBauschutt eingesetzt, der von der Klägerin selbst eingesammelt und hinsichtlich der \nQualität selbst ausgewählt worden sei. Baustellenmischabfälle würden nicht \nverwendet. Weiterhin werde auch Gips gebrochen. Bei dem Gips handele es sich um \nGipsformen aus der Keramikindustrie. Die Aufbereitung von Bauschutt und Gips \nerfolge aufgrund der Materialqualität nur durch Brechen. Eine weitergehende \nAufbereitung (wie z. B. über Windsichter und Metallabscheider) sei nicht erforderlich. \nDas Recycling-Material werde für den Straßenbau oder ähnliche Zwecke eingesetzt. \nDem Vermerk zufolge wies der Vertreter des Beklagten die Klägerin darauf hin, dass \nes sich bei der Bauschutt- und Gipsaufbereitung nicht um ein privilegiertes Vorhaben \nhandele, das im Außenbereich durchgeführt werden dürfe. Daraufhin habe der \nGeschäftsführer der Klägerin erklärt, dass die Bauschuttaufbereitung in direktem \nZusammen-hang mit dem Steinbruch stehe und zur Kostendeckung des Betriebs \nmitdiene. Eine Ausweitung der derzeitigen Aufbereitungsmenge sei nicht geplant. \nAuch solle die Bauschuttaufbereitung nach Stilllegung des Steinbruches nicht \nweiterbetrieben werden. Im Vermerk wurde sodann ausgeführt, dass der Beklagte \nder Bauschutt- und Gipsaufbereitung nur im Rahmen eines (Änderungs-\n)Genehmigungsverfahrens zustimmen könne. In dem Genehmigungsantrag seien \nauch Angaben zum Mengenumfang der gehandhabten Stoffe und Angaben zu deren \nabgesicherter Lagerung zu machen. Sinnvollerweise sei auch der Einsatz des \nmobilen Brechers mit zu beantragen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 11. Dezember 2000 teilte die Bezirksregierung L. dem \nBeklagten auf eine entsprechende Anfrage mit, dass die Abgrabung ausweislich der \nabgrabungsrechtlichen Anzeigeunterlagen voraussichtlich im Jahre 1995 habe \nbeendet sein sollen. Da der Steinbruch jedoch bereits weit über den genannten \nZeitpunkt hinaus betrieben werde, sei von der Klägerin der Nachweis darüber zu \nerbringen, zu welchem Zeitpunkt die Abgrabung endgültig beendet sei. Sonstige \nAnlagen auf dem Betriebsgelände seien nur dann genehmigungsfähig, wenn diese \nals privilegierte Anlagen im Außenbereich betrachtet werden könnten. Hierzu sei die \nAnbindung an den Steinbruch zwingend vorgeschrieben, d. h. diese Anlage müsse \neine dienende Funktion gegenüber der Hauptanlage aufweisen. Hierzu gehöre z. B. \neine Brecheranlage oder auch andere Anlagen, die eine Weiterverarbeitungsfunktion \nhinsichtlich des gewonnenen Materials besäßen. Es müsse sich demnach um einen \nortsgebundenen Betrieb handeln. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, sei die \nNebenanlage entsprechend einer Steinbruchgenehmigung zu befristen und nach \nBeendigung der Abgrabung zu demontieren. Anlagen wie z. B. \nBauschuttaufbereitungsanlagen seien nicht privilegiert und somit im Außenbereich \nnicht genehmigungsfähig, da eine besondere Zweckbestimmung nicht erkennbar sei \nund hierbei nicht das im Steinbruch gewonnene Material verarbeitet werde, sondern \nMaterial von außen in die Anlage eingebracht werde (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 \nBaugesetzbuch - BauGB). Eine solche Anlage sei als selbständige Anlage nach \nSpalte 2, Nr. 2.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige \nAnlagen - 4. BImSchV) zu betrachten und in einem Gewerbegebiet zu betreiben.\n\n8\n\nUnter dem 28. Mai 2001 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass zur Zeit \ntäglich ca. 400-500 t Kalkstein produziert würden. Bei gleichbleibender Nachfrage \nkönne die Lagerstätte mindestens bis 2020 weiter betrieben werden. Die \nBrecheranlage sei bis jetzt überwiegend zum Brechen von Kalkstein genutzt worden. \nIm Rahmen der freien Kapazitäten seien seit Errichtung und Inbetriebnahme der \nAnlage Bauschutt, Ziegelsteine und Gips gebrochen und RCL-Material hergestellt \nworden. Der eigene Containerbetrieb mit dem vorhandenen Umschlagplatz werde u. \na. für die Auslieferung der Kalksteinprodukte und RCL-Materialien genutzt. Für die \noptimale Auslastung der Transporteinheiten würden auf dem Rückweg Bauschutt, \nZiegelsteine bzw. Gipsabfälle von den Baustellen abgeholt. Anhand der vorliegenden \nUnterlagen, Anzeigen und Überwachungsberichte sei davon auszugehen, dass die \nvorhandenen Nebeneinrichtungen in der Vergangenheit ordnungsgemäß angezeigt \nworden seien und als Nebenanlagen des Steinbruchbetriebs anzusehen seien. \nBauschutt werde nur im Rahmen freier Kapazitäten und zur Ergänzung der \nProduktpalette für die Herstellung von RCL-Produkten genutzt. Eine weitere \nGenehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz werde nicht \ngesehen.\n\n9\n\nNach dem Erlass einer ähnlich lautenden, auf den Widerspruch der Klägerin aber \nwieder aufgehobenen Ordnungsverfügung vom 20. September 2002 ordnete der \nBeklagte mit Ordnungsverfügung vom 28. November 2002 für das Betriebsgelände \n(Steinbruch) der Klägerin in T. , G. , gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG an, dass \nin diesem Steinbruch, nachdem die Ordnungsverfügung vollziehbar geworden sei, \nkeinerlei Material (mit Ausnahme sterilen Bodenaushubs zum Verfüllen) zur \nLagerung, Zwischenlagerung oder Verfüllung eingebracht werden dürfe. Zur \nBegründung führte der Beklagte aus, ausweislich der Anzeigen vom 30. Dezember \n1974 und vom 15. August 1984 sei nur der Betrieb des Steinbruchs mit dem Zweck \n\"Gewinnung von Gestein\" angezeigt worden. Eine Aussage über eine Lagerung bzw. \nZwischenlagerung von Fremdmaterial sei nicht gemacht worden. Eine geplante \nVerfüllung des Steinbruchs sei ausschließlich mit sterilem Bodenaushub vorgesehen. \nDer Erlass der vorliegenden Ordnungsverfügung sei von § 20 Abs. 2 BImSchG \ngedeckt. Durch die Formulierung \"soll\" sei das Eingriffsermessen stark \neingeschränkt. Im Falle der Klägerin seien keine Umstände ersichtlich, die eine \nAusnahme begründeten. Die Genehmigungsfähigkeit des Einbringens von Material \nzur Lagerung, Zwischenlagerung oder Verfüllung in den Steinbruch sei nicht \nauszuschließen. Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte ergehe die \nOrdnungsverfügung daher in der vorliegenden Form.\n\n10\n\nDie Klägerin erhob am 23. Dezember 2002 Widerspruch. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2003, zugestellt am 24. Mai 2003, wies \ndie Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, \ndie Anzeigen aus den Jahren 1974 und 1984 beinhalteten eine konkrete \nAbgrabungsfläche und abgrabungsspezifische privilegierte Nebeneinrichtungen. \nHierzu gehöre auch eine Brecheranlage zum Brechen des aus dem Steinbruch \ngewonnenen Materials zum Zwecke der Fraktionierung. Demnach sei nur der Betrieb \ndes Steinbruchs mit dem Zweck \"Gewinnung von Gestein\" angezeigt worden. Eine \nAussage über eine Lagerung bzw. Zwischenlagerung von Fremdmaterial sei nicht \ngemacht worden. Eine geplante Verfüllung des Steinbruchs sei ausschließlich mit \nsterilem Bodenaushub vorgesehen. Sonstige Anlagen auf dem Betriebsgelände \nseien nur dann genehmigungsfähig, wenn sie als privilegierte Anlagen im \nAußenbereich betrachtet werden könnten. Hierzu sei die zweckdienliche Anbindung \nan den Steinbruch zwingend vorgeschrieben, d. h. diese Anlage müsse eine \ndienende Funktion gegenüber der Hauptanlage, in diesem Fall gegenüber dem \nSteinbruch, aufweisen und aufgrund der örtlichen Bindung zweckdienlich auch nur \ndort durchgeführt werden können. Eine Bauschuttaufbereitungsanlage falle nicht \nunter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und sei somit im Außenbereich \nnicht genehmigungsfähig, da eine besondere Zweckbestimmung nicht erkennbar sei \nund hierbei nicht das im Steinbruch gewonnene Material verarbeitet, sondern \nMaterial von außen in die Anlage eingebracht werde. Eine solche Anlage sei als \nselbständige Anlage nach Spalte 2, Nr. 2.2 des Anhangs zur 4. BImSchV zu \nbetrachten und in einem Gewerbegebiet zu betreiben. Der Lagerplatz für das \nFertigmaterial einschließlich des Feinsiebmaterials der Brecheranlage sei zunächst \nals Nebeneinrichtung anzusehen. Jedoch stelle die Vermischung des Bauschutts, \ndes Betons, der Ziegelsteine bzw. Gipsformen mit dem gewonnenen Kalkstein in der \nBrecheranlage letztlich keine dienende Funktion des Steinbruchs mehr dar. Der \nStandort der Brecheranlage und damit auch des Lagerplatzes liege aber im \nAußenbereich. Die Brecheranlage selbst sei für sich betrachtet ein nicht privilegiertes \nVorhaben. Sie nehme aber an der Privilegierung eines ortsgebundenen gewerblichen \nBetriebes (Steinbruch) teil. Gleiches könne auch für den Lagerplatz gelten, sofern er \nnicht den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Belangen widerspreche. Mit der \nAussiebung des Materials in der Brecheranlage und der Lagerung der einzelnen \nFraktionen ende das Brechen und Klassieren von natürlichem und künstlichem \nGestein, mithin auch die Nebeneinrichtung. Die Nutzung der Kapazitäten durch \nBauschutt, Ziegelsteine und Gips sei damit genehmigungsrechtlich unzulässig. Die \nVoraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG lägen damit vor. Die Beschränkung des \nim Steinbruch lagerfähigen Materials auf sterilen Bodenaushub stelle auch ein \nangemessenes, insbesondere für die Klägerin milderes Mittel dar. \n\n12\n\nDie Klägerin hat am 23. Juni 2003 Klage erhoben. \n\n13\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend vor, die zusätzliche Kapazitätsausschöpfung \nder Brecheranlage sei erforderlich, um den Steinbruch kostendeckend zu betreiben. \nDie Ordnungsverfügung sei von § 20 Abs. 2 BImSchG nicht gedeckt. Die Regelung \numfasse das Verbot der Lagerung, Zwischenlagerung oder Verfüllung nicht. Sie \nstelle nur die Eingriffsalternativen \"Stilllegung\" oder \"Beseitigung\" zur Verfügung. \nVerbote wie im vorliegenden Fall müssten mit abgrabungs-, bau- oder \nabfallrechtlichen Instrumentarien, nicht jedoch mit immissionsschutzrechtlichen \nInstrumentarien ausgesprochen werden. Das Verbot des Lagerns bzw. des \nZwischenlagerns stelle auch kein \"minus\" etwa zur Stilllegung dar, sondern eine \nvöllig andere Maßnahme, mithin ein \"aliud\". Aber selbst wenn § 20 Abs. 2 BImSchG \nvorliegend eine taugliche Ermächtigungsgrundlage - wenn man die \nOrdnungsverfügung als Teilstilllegung einer Brecheranlage ansähe - wäre, seien \ngleichwohl die äußeren Ermessensgrenzen überschritten, da die Maßnahme \nunverhältnismäßig sei. Es fehle bereits an der Geeignetheit der Anordnung. Das Ziel, \ndie angeblich zweckwidrige Nutzung der Brecheranlagen zu untersagen, könne mit \neinem Ausspruch des Verbots der Lagerung etc. nicht erreicht werden. Der fehlerhaft \nauf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützte Regelungssatz könne aufgrund seines \neindeutigen Wortlauts und aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen und \nBehördenzuständigkeit, die an Eingriffsermächtigungen im benachbarten Abfall- und \nBaurecht geknüpft würden, auch nicht gemäß § 47 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in \neine andere \"passende\" Ermächtigungsgrundlage umgedeutet werden. Davon \nunabhängig habe der Beklagte von seinem Eingriffsermessen Gebrauch machen \nmüssen. Der schlichte Hinweis auf die Soll-Vorschrift genüge nicht. Hier sei - was \nsich aufdränge - ein atypischer Fall gegeben. Die Atypik folge insbesondere daraus, \ndass die Brecheranlage bereits genehmigt sei, wenn auch nicht im Hinblick auf ihre \nweitere Nutzung. Diese sei jedoch mit der genehmigten Nutzung vergleichbar. \nÜberdies komme eine erhöhte immissionsschutzrechtliche Gefährdung offensichtlich \nnicht in Betracht, da das zu verarbeitende Material völlig ungefährlich sei. Außerdem \nbestehe begründeter Anlass für die Annahme, dass die Brecheranlage, soweit sie \nRCL-Material herstelle, insgesamt nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB \ngenehmigungsfähig sei. Schließlich sei die Verarbeitung des RCL-Materials seit \netlichen Jahren von den Behörden ohne Beanstandung hingenommen worden. Der \nBeklagte habe seit mindestens 1995 von der Verarbeitung der streitigen Materialien \nKenntnis, diesen Zustand also geduldet und zunächst - wie auch ein Schreiben des \nUmweltamtes des Oberkreisdirektors des Kreises B. an die Klägerin vom \n27. November 1995 belege - nicht auf ein Genehmigungserfordernis hingewiesen. \nDa die Klägerin den Bauschutt nun seit mehr als 20 Jahren in ihrem Steinbruch \nverarbeite, habe sie aufgrund des genannten Schreibens davon ausgehen müssen, \ndass sie ihrer ordnungsbehördlichen Pflicht durch den Nachweis des Bauschutts als \nRCL-Material nachkomme. Es sei fraglich, ob eine allein auf die formelle Illegalität \ngestützte Ordnungsverfügung ermessensgerecht ausgesprochen werden könne, \nwenn die Behörde die betreffende Anlage jahrelang geduldet habe, ohne auf ein \nGenehmigungserfordernis hinzuweisen. Im Rahmen einer Soll-Vorschrift müsse ein \nsolcher Umstand aber zumindest zu einer Öffnung des eingeschränkten Ermessens \nführen. Darüber hinaus gehe der Beklagte von sachfremden Erwägungen aus. Er \nstelle nämlich auf unzutreffende tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen ab. Die \nAusführungen im Widerspruchsbescheid, dass eine Lagerung betriebsfremder \nMaterialien im Außenbereich nicht als Nebeneinrichtung im Sinne von § 35 Abs. 1 \nBauGB anzusehen sei und die Nutzung der Kapazitäten durch Bauschutt, \nZiegelsteine und Gips damit genehmigungsrechtlich unzulässig sei, seien sachfremd, \nda in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weder eine Lagerung oder eine \nZwischenlagerung, noch eine Verfüllung oder Einbringung betriebsfremder \nMaterialien stattfinde, die etwa eine Überprüfung nach §§ 29, 35 BauGB zuließe. \nZunächst sei festzustellen, dass es sich bei dem aus betriebsfremden Stoffen \nverarbeiteten und abzutransportierenden Material nicht um eine bauliche Anlage im \nSinne des § 29 Abs. 1 BauGB handele, da das angehäufte Material nicht auf \nbefestigtem Untergrund liege, es auch nicht auf Dauer mit dem Erdboden verbunden \nsei und schließlich auch keine bodenrechtliche Relevanz zu erkennen sei, da es sich \nbei dem Material nicht um gefährlichen Bauschutt, sondern um ungefährliches, einer \nständigen Kontrolle und Bepro-bung unterliegendes RCL-Material handele, und auch \nkeine großen Mengen zwischen Verarbeitung und Abtransport auf dem Gelände \nverweilten. Auch ein Lager-, Ablagerungs- bzw. Zwischenlagerplatz erfordere \ntypischerweise eine über einen bestimmten längeren Zeitraum vorgesehene \nAufbewahrung eines bestimmten Materials. Eine solche Art der Aufbewahrung sei \njedoch im Hinblick auf die im Betrieb verarbeiteten Materialien gerade nicht \nvorgesehen. In Bezug auf die betriebsfremden Stoffe liege der Betriebszweck allein \nin deren zeitnaher Verarbeitung für den anschließenden Einsatz etwa im \nStraßenbau. Eine Lagerung oder Zwischenlagerung dieses Materials sei indes nicht \nvorgesehen. Allenfalls könne es sich daher um eine \"Aufschüttung\" im Sinne von § \n29 Abs. 1 BauGB handeln, was jedoch aufgrund der Umweltverträglichkeit und des \ngeringen Umfangs des verarbeiteten Materials zu verneinen sei. Wenn eine \nÜberprüfung anhand von § 35 BauGB doch habe stattfinden müssen, so habe der \nBeklagte die Regelung des § 35 Abs. 2 BauGB in den Blick nehmen müssen. Der \nRegelungssatz gehe weiterhin hinsichtlich eines angeblichen \"Verfüllens\" oder \n\"Einbringens\" von betriebsfremden Materialien fehl. Im Hinblick auf Materialien, die in \neinem Betrieb nur verarbeitet würden, der Betrieb also nur eine \"Durchgangsstation\" \ndarstelle, könne von einem \"Einbringen\" nicht die Rede sein. Die mit der \nOrdnungsverfügung ausgesprochenen Verbote könnten - jedenfalls im Hinblick auf \ndie zur Zeit verarbeiteten betriebsfremden Stoffe - auch rein tatsächlich von der \nKlägerin nicht durchgeführt werden. Letztlich sei die Ordnungsverfügung auch zu \nunbestimmt. Entsprechend der in der Begründung der angefochtenen Bescheide \nzum Ausdruck kommenden angeblichen Zweckentfremdung der Brecheranlagen sei \nzu erwarten gewesen, dass der Entscheidungssatz dergestalt gefasst werde, einen \nsolchen angeblich zweckwidrigen Einsatz der Brecheranlagen zu verbieten. Der \nEntscheidungssatz verbiete aber gerade nicht den (bestimmten) Betrieb der \nBrecheranlagen, sondern das Lagern bzw. Zwischenlagern und Verfüllen \neingebrachter Stoffe. Damit liege eine offensichtliche Diskrepanz zwischen \nEntscheidungssatz und Begründung vor. Diese Diskrepanz führe zu Unklarheiten, da \ndie Klägerin etwa auch bei Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung weiterhin \nbetriebsfremde Stoffe in ihren Brecheranlagen verarbeiten könne, da eine solche \nVerarbeitung gerade nicht verboten zu sein scheine. Folglich werde sie nicht in die \nLage versetzt zu erkennen, was genau von ihr gefordert werde, da der \nEntscheidungssatz die Verarbeitung betriebsfremder Stoffe selbst offensichtlich nicht \nberühre. Die Unbestimmtheit der Ordnungsverfügung zeige sich auch im Hinblick auf \neine mögliche Vollstreckung. Selbst unter Einbeziehung der Begründung neben dem \nEntscheidungssatz könne aufgrund der Ordnungsverfügung keine Stilllegung im \nHinblick auf die Verarbeitung betriebsfremder Stoffe erwirkt werden, da der \nEntscheidungssatz zu eindeutig auf das Verbot des Lagerns ziele und somit selbst \neiner großzügigen Auslegung zugunsten des Beklagten keinen Raum lasse.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. November \n2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung L. vom 20. Mai 2003 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der \nTatbestand des § 20 Abs. 2 BImSchG sei erfüllt. Mit dem Betrieb eines \nContainerdienstes, der Lagerung bzw. Umschlagung von Abfällen, dem Brechen von \nBauschutt, Ziegelsteinen und Gips auf der Brecheranlage neben dem Kalkstein aus \ndem Steinbruch und Herstellung von Recyclingmaterial sei rechtlich der Umfang \neiner wesentlichen Änderung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz \ngenehmigungsbedürftigen Anlage überschritten. Die Genehmigungsfrage für den \nSteinbruch und die Nebeneinrichtung \"Brecheranlage\" stelle sich im Sinne der \nRechtsprechung zu § 16 BImSchG neu. Dabei werde es der Klägerin nicht gelingen, \neine Genehmigung wegen der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG oder deren \nErsetzung durch eine behauptete Duldung zu konstruieren. Zu dem angezeigten \nBetriebszweck gehörten die Lagerung und Zwischenlagerung von Bauschutt und die \nHerstellung von Recyclingmaterial nicht, ebenso wenig wie der angegebene \nContainerbetrieb. Auch habe weder das beklagte Amt noch eine andere Behörde die \nVerarbeitung von Bauschutt und die notwendig zugehörige Lagerung bzw. \nZwischenlagerung geduldet. Bereits mit Schreiben vom 9. Mai 1983 an den \nOberkreisdirektor des Kreises B. sei die illegale Ablagerung von Müll vom \nRegierungspräsidenten L. beanstandet worden, wie der wasserrechtlichen Akte \nbeim Beklagten zu entnehmen sei. Auch in dem von der Klägerin in Bezug \ngenommenen Schreiben des Oberkreisdirektors des Kreises B. vom 27. \nNovember 1995 werde keine Duldung ausgesprochen, sondern es handele sich um \nein Anhörungsschreiben zur Vorbereitung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme \nder unteren Abfallbehörde. Im Übrigen würde auch eine Duldung einer anderen \nBehörde den Beklagten nicht binden oder eine erforderliche Genehmigung ersetzen. \nWegen des Schriftformerfordernisses des § 10 Abs. 7 BImSchG könne eine \nGenehmigung auch nicht durch Duldung einer Behörde erlangt werden. In der \nGesamtschau betreibe die Klägerin somit eine ungenehmigte sog. \nBauschuttrecyclinganlage als betriebsfremde Anlage. Die dafür erforderliche \nÄnderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG sei nicht beantragt worden. In der \nRechtsfolge ermögliche § 20 Abs. 2 BImSchG es, die beanstandete (nicht \ngenehmigte) Tätigkeit der Klägerin (Fremdmaterial anzufahren, auf dem \nSteinbruchgelände zu lagern oder zwischenzulagern, ganz oder teilweise auf der \nBrecheranlage zu bearbeiten und schließlich abzufahren) zu unterbinden. Werde die \nKette der beanstandeten Tätigkeit an einer entscheidenden Stelle unterbrochen, \nhabe eine solche Anordnung im Ergebnis die Wirkung, dass die Tätigkeit insgesamt \nnicht mehr vorgenommen werden dürfe, so dass eine Stilllegung erfolge. Zur \nErreichung des Zwecks des § 20 Abs. 2 BImSchG komme eine Zielverfügung \n(Teilstilllegung der Anlage, soweit sie nicht dem Betriebszweck diene) oder eine \nMittelverfügung (Verbot der Anfuhr, Lagerung, Zwischenlagerung, Behandlung \nund/oder Abfuhr der Materialien, mit denen in der Anlage nicht umgegangen werden \ndürfe) in Frage. Die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 BImSchG (Rückführung auf den \ngenehmigten Zustand) könne im Einzelfall durch eine Vielzahl inhaltlich sehr \nunterschiedlicher Anordnungen herbeigeführt werden. Dass mit dem hier \nausgesprochenen Verbot der Lagerung von Materialien, die den Steinbruch durch die \nvorherige oder spätere Behandlung auf der Brecheranlage zu einer illegalen \nBauschuttrecyclinganlage machten, eine Stilllegung ausgesprochen werde, die im \nErgebnis die illegale Nutzung des Steinbruchs selbst und der in ihm befindlichen \nNebenanlage unterbinde, könne von der Klägerin nicht beanstandet werden. \nInsbesondere könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Anordnung des \nBeklagten nicht alle Tätigkeiten ausdrücklich benenne, die die Betriebsweise ihrer \nAnlagen zu einer illegalen machten, denn das käme ihr allenfalls zugute, belastete \nsie aber in keiner Weise. Die Regelung sei auch hinreichend bestimmt. Die Klägerin \nkönne der Anordnung eindeutig entnehmen, welche Tätigkeiten sie zu unterlassen \nhabe. Dass sie theoretisch nach dem Wortlaut der Verfügung die Brecheranlage \nweiterhin wie bisher zum Brechen betriebsfremder Materialien verwenden könnte, \nwie sie behaupte, sei aber praktisch schon deshalb nicht möglich, weil diese \nMaterialien nach dem Wortlaut der Ordnungsverfügung gar nicht mehr in den \nSteinbruch gebracht und dort vorrätig gehalten werden dürften. Auch seien keine \nsachfremden Erwägungen angestellt worden. Insbesondere handele es sich bei der \nLagerung des Materials, das mit dem Steinbruch nichts zu tun habe, auf einem Teil \ndes Steinbruchgeländes um eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG. Für die \nwesentliche Änderung des Betriebs des Steinbruchs gebe es keine Genehmigung, \nobwohl eine solche erforderlich sei. Eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der \nAnlage, die im Rahmen eines denkbaren atypischen Sachverhaltes beim Ermessen \neine Rolle spielen könne, scheitere hier schon daran, dass der Standort der Anlage \nsich im Außenbereich befinde, diese als Bauschuttrecyclinganlage aber im \nAußenbereich planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei, weil sie ebenso gut in \neinem Industriegebiet errichtet werden könne. Die Entscheidung sei schließlich nicht \nermessensfehlerhaft getroffen worden. Für die denkbare Annahme eines atypischen \nSach-verhalts hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr spreche der von \nder Klägerin selbst nahegelegte Gesichtspunkt, dass in einer Phase der verringerten \nBetriebstätigkeit im Kalksteinbruch die Brecheranlage aus rein finanziellen Gründen \nhabe ausgelastet werden sollen und sie sich zunehmend diesem lukrativeren \nGewerbe zugewandt habe, für den typischen Fall eines nicht genehmigten \ngeänderten Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, wie er im Rahmen des \n§ 20 Abs. 2 BImSchG immer wieder vorkomme. Überdies müssten an die Annahme \neines atypischen Falles strenge Maßstäbe angelegt werden, damit der Zweck des § \n20 Abs. 2 BImSchG nicht ausgehebelt werde. Anlass für eine intensive Prüfung habe \ninsoweit nicht bestanden. Vielmehr habe der Standort der Anlage im Außenbereich, \nsoweit er nicht dem Steinbruch diene, sondern eine betriebszweckfremde \nVerarbeitung von Fremdmaterial zum Gegenstand habe, nicht nur für eine formale, \nsondern auch für eine materielle Rechtswidrigkeit gesprochen. Eine wesentliche \nÄnderung sei voraussichtlich nicht genehmigungsfähig, weil einer solchen \nGenehmigung das Bauplanungsrecht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG \nentgegen stehe. Eine Bauschuttrecyclinganlage dürfe nicht im Außenbereich stehen, \nsondern gehöre typischer Weise in ein Industriegebiet. Auch mit Rücksicht auf die \nklägerischen Darlegungen im Klageverfahren liege kein atypischer Fall vor. Die \nAussage der Klägerin, dass alles Material, das im Steinbruch gebrochen werde, völlig \nungefährlich sei und mit dem von der Genehmigung erfassten Gestein, dem \nKalkstein, auch vergleichbar, sei nichts als ihre persönliche Ansicht. In dem vom \nGesetzgeber im Hinblick auf die potentielle Gefährlichkeit der Anlage hin \nangeordneten Genehmigungsverfahren sei das noch nie überprüft worden. Auch die \nGenehmigungsfähigkeit der ungenehmigt geänderten Anlage werde von der Klägerin \nnur behauptet. Offensichtlich sei die Genehmigungsfähigkeit jedenfalls nicht, \ninsbesondere könne das Bauplanungsrecht eine mögliche Genehmigung verhindern. \nDer generelle Schutz des Außenbereichs könne einer zunehmenden, jetzt wohl \nschon überwiegenden Nutzung der Brecheranlage zum Brechen betriebsfremden \nGesteins ebenso entgegen stehen wie der Errichtung und dem Betrieb von \nentsprechenden Lagern und Umschlagstellen. Ob das immissionsschutzrechtlich \nzulässige Maß überschritten werde, sei bisher ebenfalls nicht geprüft worden. Dies \nmüsse in dem gesetzlich geregelten Zulassungsverfahren geschehen. Dabei reiche \neine formelle Gesetzeswidrigkeit angesichts der Bedeutung der dem \nGenehmigungsvorbehalt unterliegenden Anlagen aus; auf die Frage der \nGenehmigungsfähigkeit komme es insoweit im Rahmen des § 20 Abs. 2 BImSchG \nregelmäßig nicht an. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten (2 Hefte) und der Bezirksregierung L. \n(1 Heft) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nÜber die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und \n3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter entschieden.\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n23\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. November 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 20. Mai 2003 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n24\n\nSie ist zunächst entgegen der klägerischen Ansicht hinreichend bestimmt.\n\n25\n\nEin Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 \nVwVfG NRW). Welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines \nVerwaltungsaktes zu stellen sind, lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip nicht allgemein \nentnehmen. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck \nkommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein. \nKönnen etwaige Zweifel durch Auslegung beseitigt werden, ist die Bestimmtheit des \nVerwaltungsakts gewahrt. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert. Die \nBestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt. Hierzu kann auch die Begründung des \nVerwaltungsakts herangezogen werden.\n\n26\n\nVgl. z. B. Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen, Beschluss \nvom 6. August 2003 - 2 K 1124/03 -, juris, in einem die \nStilllegung einer Bauschuttrecyclinganlage betreffenden Fall; \nsiehe auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Beschluss vom \n13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, juris.\n\n27\n\nDie umstrittene Ordnungsverfügung genügt diesen Anforderungen. Die Klägerin \nkann anhand ihres Tenors und ihrer Begründung, unter Heranziehung des Inhalts der \nmit dem Beklagten im Vorfeld des Verfügungserlasses geführten Gespräche und des \nSchriftverkehrs sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im \nKlageverfahren hinreichend deutlich erkennen, was von ihr verlangt wird. Für die \nKlägerin dürfte an sich schon in Anbetracht des Wortlauts des Entscheidungssatzes \nder streitigen Ordnungsverfügung klar sein, dass ihr die Lagerung, die \nZwischenlagerung oder Verfüllung von von außen auf das Betriebsgelände \neingebrachtem Fremdmaterial (mit Ausnahme von sterilem Bodenaushub zum \nVerfüllen) untersagt werden soll. Ihr ist auch bewusst, dass der Beklagte auf diesem \nWege gegen den von ihm angenommenen formell illegalen Betrieb einer \nBauschuttrecyclinganlage einschreiten will.\n\n28\n\nAn diesem Befund ändert das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 25. \nSeptember 2003 nichts. Welcher Inhalt einer Ordnungsverfügung von der Klägerin \nerwartet worden ist oder wie die Ordnungsverfügung auch noch hätte gefasst werden \nkönnen, berührt die hinreichende Bestimmtheit ihrer konkreten Gestalt nicht. Der \nBeklagte weist - in seinen Schriftsätzen vom 17. November 2003 und vom 19. März \n2004 - zu Recht darauf hin, dass die Klägerin die Brecheranlage - bei Befolgung der \nOrdnungsverfügung - tatsächlich nicht mehr zum Brechen betriebsfremder \nMaterialien verwenden kann, weil diese Materialien danach gar nicht mehr in den \nSteinbruch gebracht und dort vorrätig gehalten werden dürfen.\n\n29\n\nErmächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist § \n20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.\n\n30\n\nNach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, \ndie ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich \ngeändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. \n\n31\n\nDie Bestimmung soll verhindern, dass das Erfordernis einer vorherigen \nGenehmigung dadurch unterlaufen wird, dass vorab vollendete Tatsachen \ngeschaffen werden.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 9. \nDezember 1983 - 7 C 68.82 -, NVwZ 1985, 305, vom 29. \nSeptember 1993 - 7 C 13.93 -, NVwZ-RR 1994, und vom 28. \nJanuar 1992 - 7 C 22.91 -, NVwZ 1992, 192; Jarass, BImSchG, \n6. Auflage 2005, § 20 Rn. 33.\n\n33\n\n§ 20 Abs. 2 BImSchG betrifft nur Verstöße gegen (materielle oder instrumentelle) \nVorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf gestützten \nRechtsverordnungen. Er findet auf alle Anlagen Anwendung, die in der 4. BImSchV \naufgeführt sind und für die das Genehmigungserfordernis weder erfüllt noch \naufgehoben ist. In diesem Bereich verdrängt die Norm Ermächtigungen etwa des \nBauordnungsrechts oder anderer vergleichbarer Ermächtigungen in anderen \nGesetzen.\n\n34\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 33 und 4; \nHansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, \nBand I, BImSchG, Loseblatt, Stand März 1999, § 20 Rn. 5.\n\n35\n\nDanach kann § 20 Abs. 2 BImSchG im vorliegenden Fall in Ansatz gebracht werden \nund wird nicht etwa von abgrabungs-, bau- oder abfallrechtlichen Instrumentarien, mit \nderen Hilfe ein Verbot der in Rede stehenden Art der Klägerin zufolge allein \nausgesprochen werden könne, verdrängt.\n\n36\n\nDenn der Beklagte hat die Anordnung wegen eines Verstoßes gegen \nRegelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und namentlich zur Beachtung \neines Genehmigungserfordernisses nach §§ 4, 16 BImSchG getroffen. Der Beklagte \n- und mit ihm die Bezirksregierung L. in der Begründung des \nWiderspruchsbescheids - argumentiert nämlich letztlich, die Klägerin habe den \nursprünglich anzeigten Betrieb eines Steinbruchs/Kalkwerks zur Gewinnung von \nKalkstein und zur Herstellung von Kalk mit der gleichfalls angezeigten ortsfesten \n(Neben-)Einrichtung \"Brecheranlage\" wesentlich geändert, ohne die dafür \nerforderliche Genehmigung zu besitzen. Indem die Klägerin von außen auf das \nSteinbruchgelände Fremdmaterial (z. B. Bauschutt) anfahre, dort lagere bzw. \nzwischenlagere, ganz oder teilweise auf der Brecheranlage zu Recyclingmaterial \nverarbeite, anschließend erneut lagere bzw. zwischenlagere und schließlich zur \nanderweitigen Verwendung abfahre, betreibe sie aus Sicht des Beklagten (siehe \ninsbesondere dessen Schriftsatz vom 17. November 2003) nunmehr in der \nGesamtschau mit der Brecheranlage und Lagerung von Bauschutt auf dem \nBetriebsgrundstück (auch) eine (betriebsfremde) sog. Bauschuttrecyclinganlage, die \nnach Spalte 2, Nr. 2.2 des Anhangs zur 4. BImSchV (\"Anlagen zum Brechen, Mahlen \noder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen \nKlassieranlagen für Sand oder Kies\") ihrerseits immissionsschutzrechtlich \n(Änderungs-)genehmigungsbedürftig sei. Augenscheinlich zur Durchsetzung der \ndaraus folgenden Genehmigungspflicht hat der Beklagte die in Streit stehende \nOrdnungsverfügung erlassen. Dies zeigt auch der in der Begründung der Verfügung \nenthaltene Passus, die Genehmigungsfähigkeit des Einbringens von Material zur \nLagerung, Zwischenlagerung oder Verfüllung sei nicht ausgeschlossen. Ging es dem \nBeklagten aber um die Einhaltung der Vorgaben des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes durfte er dazu auch auf die von diesem Gesetz zur \nVerfügung gestellten Instrumente zurückgreifen.\n\n37\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - 7 C \n13.93 -, NVwZ-RR 1994, zu Fällen, in denen die Behörde ihr \nEinschreiten in erster Linie auf bauplanungsrechtliche und \nnaturschutzrechtliche Gründe stützt.\n\n38\n\n§ 20 Abs. 2 BImSchG ist ferner nicht aus anderen Gründen unanwendbar.\n\n39\n\nZwar findet § 20 BImSchG auf nur anzeigepflichtige Anlagen des § 67 Abs. 2 \nBImSchG - wie den von der Klägerin betriebenen Steinbruch mit den angezeigten \nortsfesten Einrichtungen - an sich keine Anwendung, weil bei diesen ein \nGenehmigungserfordernis gerade nicht besteht.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 7 C 68.82 -, \nNVwZ 1985, 305, das in solchen Fällen auf die Regelung des § \n25 Abs. 2 BImSchG verweist; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, \n§ 20 Rn. 34; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nKommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand März 1999, § 20 \nRn. 6.\n\n41\n\nEine Stilllegung von anzeigepflichtigen Anlagen gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG ist \nvielmehr etwa nur dann zulässig, wenn diese wesentlich geändert werden, ohne \ndass die hierzu erforderliche Genehmigung vorliegt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1983 - 7 C 68.82 -, \nNVwZ 1985, 305 und vom 29. September 1993 - 7 C 13.93 -, \nNVwZ-RR 1994, 340; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - \nBeschluss vom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, juris; Jarass, \nBImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 34; Hansmann, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, \nBImSchG, Loseblatt, Stand März 1999, § 20 Rn. 6.\n\n43\n\nEine solche Fallgestaltung ist hier indes gegeben. Der Beklagte stützt die \nstreitige Ordnungsverfügung gerade auf § 20 Abs. 2 BImSchG, um der aus seiner \nSicht (ohne Änderungsgenehmigung) erfolgten wesentlichen Änderung des \nSteinbruchbetriebs in Richtung auf eine Bauschuttrecyclinganlage \nentgegenzuwirken.\n\n44\n\nMit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen braucht der Ansatz, ob die \nAnwendung des § 20 Abs. 2 BImSchG im Ausgangspunkt nicht ohnehin deshalb \nunproblematisch ist, weil in dem Betrieb der Brecheranlage zur \nBauschuttaufbereitung nebst Schaffung eines diesbezüglichen Lagerplatzes nicht \n(ausschließlich) die wesentliche Änderung der Anlage \"Steinbruch\" \n(Haupteinrichtung) mit Brecheranlage (Nebeneinrichtung) liegen könnte, sondern \n(zugleich) die Neuinbetriebnahme einer Bauschuttrecyclinganlage (als \nHaupteinrichtung) mit der Nebeneinrichtung \"Lagerstätte\" ohne erforderliche \nGenehmigung, nicht weiter verfolgt werden. In diesem Fall müsste womöglich nicht \nauf die Tatbestandsvariante \"Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung... \nwesentlich geändert wird\" abgestellt, sondern könnte auf die Variante \"Anlage, die \nohne die erforderliche Genehmigung... betrieben wird\" rekurriert werden. \n\n45\n\nVoraussetzung für den Erlass der Ordnungsverfügung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 \nBImSchG ist, dass die Klägerin den Betrieb des Steinbruchs nebst Brecheranlage \nohne die erforderliche Genehmigung wesentlich geändert hat, indem sie die letztere \n(auch) mit Bauschutt beschickt, das zu Recyclingmaterial weiterverarbeitet wird und \ndieses Fremdmaterial zu diesem Zweck auf ihrem Betriebsgelände lagert.\n\n46\n\nDie erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung fehlt nicht nur dann, \nwenn die Genehmigung noch nicht wirksam erteilt worden ist, sondern auch, wenn \ndie Anlage nicht entsprechend der Genehmigung betrieben wird. Vor allem im \nHinblick auf die Alternative der \"wesentlichen Änderung\" liegt diese Voraussetzung \nvor, wenn die Beschaffenheit der Anlage oder die Art und Weise des \nAnlagenbetriebs nicht durch eine wirksame Genehmigung gedeckt ist, wobei \nunwesentliche Abweichungen unberücksichtigt bleiben.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 11 C 1.00 -, \nNVwZ 2001, 569; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. \n35.\n\n48\n\nBei den anzeigepflichtigen Anlagen bilden vor allem die mit der Anzeige \nvorgelegten Unterlagen den Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine \nwesentliche Änderung des angezeigten Anlagenbetriebs vorliegt oder nicht.\n\n49\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 15 Rn. 6.\n\n50\n\nEine \"wesentliche Änderung\" im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG liegt vor, \nwenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können \nund diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit §§ 5 und \n7 BImSchG erheblich sein können. Nachteilig sind dabei Auswirkungen, bei denen \neine Verschlechterung der vorhandenen Situation vernünftigerweise nicht \nausgeschlossen werden kann, sei es beim Normalbetrieb, sei es bei Störfällen. Für \ndie Prüfung nach § 6 Abs. 1 BImSchG kommt es darauf an, dass sichergestellt ist, \ndass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen \nRechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-recht-\nliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Einrichtung und dem Betrieb \nder Anlage nicht entgegenstehen. Dabei sind nach § 5 Abs. 1 BImSchG Anlagen \n- bei Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt - so zu betreiben, \ndass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile \nund erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht \nhervorgerufen werden können. Nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes ist dafür zu \nsorgen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der beschäftigten \nArbeitnehmer möglichst vermieden wird.\n\n51\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom \n20. Juni 2002 - 3 S 1915/01 -, juris.\n\n52\n\nEine Änderung des Anlagenbetriebs im Vergleich zu dem angezeigten \nSteinbruchbetrieb ist ohne Weiteres anzunehmen, weil die Lagerung und \nVerarbeitung von Bauschutt nicht mehr dem ursprünglichen Steinbruchbetrieb dient. \nDie Brecheranlage und die Lagerstätte des Bauschutts können mangels \nbetriebstechnischen Zusammenhangs im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV \nnicht mehr als Nebeneinrichtungen des Steinbruchs eingeordnet werden. Eine für \nden Steinbruchbetrieb geltende Genehmigung könnte damit auch die zur \nBauschuttaufbereitung genutzte Brecheranlage und die zu diesem Zweck erfolgende \nLagerung des Materials nicht mehr gemäß § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV umfassen. \nDies folgt auch aus der Regelung des § 6 Abs. 2 BImSchG.\n\n53\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, \nBeschluss vom 2. August 1993 - 2 M 13/93 -, juris.\n\n54\n\nDie Änderung ist gemessen an den genannten Maßstäben auch wesentlich, weil \ndie Lagerung von Bauschutt auf dem Betriebsgelände und dessen Verarbeitung zu \nRecyclingmaterial nachteilige Auswirkungen für die Umwelt haben und diese \nAuswirkungen für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit § 5 \nBImSchG von Bedeutung sein könnten.\n\n55\n\nEine Verschlechterung der Situation gegenüber dem reinen Betrieb des \nSteinbruchs im angezeigten Umfang kann nicht ausgeschlossen werden. Ausweislich \ndes Vermerks des Beklagten vom 18. Januar 2000 würden nach Angaben des \nGeschäftsführers der Klägerin 4.000 Jato Bauschutt (Beton, Ziegel) eingesetzt, der \nmit Natursteinen (z. B. Schiefer) zu insgesamt 10.000-15.000 Jato Recyclingmaterial \nverarbeitet werde. Darüber hinaus werde auch Gips gebrochen, wozu bislang keine \nMengenangaben gemacht worden seien. Im Vergleich zur (angabengemäß) \ndurchschnittlichen jährlichen Abbaumenge des Steinbruchs von 35.000-40.000 Jato \nkann die Produktion von Recyclingmaterial damit nicht als unwesentlich bezeichnet \nwerden. Da bislang nicht im Einzelnen geprüft worden ist, ob mit der Verarbeitung \ndes Bauschutts etwa eine erhöhte Lärm- und Staubentwicklung einhergeht und ob \nder dem Betriebsgelände zuzurechnende An- und Abfahrtverkehr,\n\n56\n\nvgl. dazu Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 4 Rn. 59; \nsowie auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Mai 2004 - 7 B \n879/04 -, zur Belästigung durch Lichtimmissionen der vom \nParkplatz eines Bauvorhabens abfahrenden Kraftfahrzeuge,\n\n57\n\ngerade wegen des Bauschuttrecyclingbetriebs zugenommen haben könnte, ist \ndie Annahme, dass gerade dadurch möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen \nhervorgerufen werden, nicht von der Hand zu weisen.\n\n58\n\nSchädliche Umwelteinwirkungen könnten darüber hinaus eventuell auch durch \nden verarbeiteten Bauschutt selbst verursacht werden. Bislang ist - wie auch der \nBeklagte in seinem Schriftsatz vom 14. November 2005 eingehend darlegt - \nklägerseits nicht nachgewiesen worden, dass dieser kein besonderes \nGefährdungspotential aufweist. Der Geschäftsführer der Klägerin hat dazu im Januar \n2000 gegenüber dem Beklagten lediglich angegeben, dass nur Bauschutt eingesetzt \nwerde, den die Klägerin selbst eingesammelt und hinsichtlich der Qualität selbst \nausgewählt habe. Auch im klägerischen Schriftsatz vom 3. November 2005 wird die \nUngefährlichkeit der betriebsfremden Stoffe bereits nicht so substantiiert dargelegt, \ndass erkennbar sichergestellt wäre, dass bei der Bauschuttaufbereitung und -\nlagerung die Grundpflichten des § 5 BImSchG Beachtung fänden. Es wird - ebenso \nwie dann auch im Erörterungstermin vom 16. November 2005 - lediglich vorgetragen, \ndass es sich bei den eingesetzten Materialien (im Wesentlichen) um unbelastete, \nstörungsfreie Baurestmassen handele, die keine gefährlichen Eigenschaften \naufwiesen. Der Umstand, dass die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 3. \nNovember 2005 zur Feststellung der Ungefährlichkeit der genannten Materialien die \nEinholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hält, zeigt indes, dass \ninsofern noch ein Ermittlungsbedarf besteht. \n\n59\n\nFür das Bestehen eines Gefährdungspotentials spricht im Übrigen das von der \nKlägerin vorgelegte Schreiben des Oberkreisdirektors des Kreises B. vom 27. \nNovember 1995, das offenbar im Nachgang zu einer Prüfung des Betriebs der \nKlägerin vom 16. November 1995 erstellt worden ist. In diesem Schreiben heißt es, \ndass im Steinbruchbetrieb der Klägerin - neben Altfahrzeugen, Schrottteilen und \nAltreifen - ca. 350 m³ Bauschutt vorgefunden worden seien. Aufgrund des \n\"vorgefundenen Gefährdungspotentials\" sei von der Klägerin zu veranlassen, dass \nder Bauschutt als Recyclingmaterial wiederverwertet werden solle. Auf die \nAnforderungen an die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen werde verwiesen. \nDer Bauschutt sei auf die in einem gemeinsamen Runderlass u. a. des Ministeriums \nfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen \nangegebenen Parameter zu untersuchen.\n\n60\n\nIm Anschluss an das Vorstehende lässt sich schließlich nicht sagen, dass eine \nÄnderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nicht erforderlich sei, \nweil die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen \noffensichtlich gering seien und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG \nergebenden Anforderungen sichergestellt sei.\n\n61\n\nDa das Erfordernis einer Änderungsgenehmigung mithin im Hinblick auf den \nBetrieb des Bauschuttrecyclings und der Lagerung der dazu verwendeten Materialien \ngegeben ist, sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfüllt. \nDiese liegen nämlich auch dann vor, wenn lediglich die notwendige Genehmigung \nfehlt, also bei formeller Illegalität.\n\n62\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 37.\n\n63\n\nDass eine solche letzten Endes zu bejahen ist, scheint im Übrigen auch die \nKlägerin selbst nicht zu bestreiten (vgl. ihren Schriftsatz vom 11. Februar 2004, dort \nS. 3 unten).\n\n64\n\nEine fehlende Genehmigung kann nicht durch eine behördliche Duldung eines \nillegalen Zustands ersetzt werden.\n\n65\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 37.\n\n66\n\nDeshalb lässt sich der streitigen Ordnungsverfügung auf Tatbestandsseite schon \nim Ausgangspunkt nicht mit Erfolg entgegen halten, der Beklagte habe die Lagerung \nvon Bauschutt und dessen Weiterverarbeitung zu Recyclingmaterial im Rahmen des \nSteinbuchbetriebs geduldet. Eine rechtsverbindliche Genehmigungszusage hat der \nBeklagte jedenfalls nicht gegeben.\n\n67\n\nVgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss \nvom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, juris; Jarass, BImSchG, \n6. Auflage 2005, § 20 Rn. 37.\n\n68\n\nRichtiger Adressat einer auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Verfügung kann allein \nder Anlagenbetreiber sein, also derjenige, der den bestimmenden Einfluss auf den \nAnlagenbetrieb hat.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1998 - 7 B 37.98 -, \njuris; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 34 und 8.\n\n70\n\nDies ist hier die Klägerin.\n\n71\n\nDie Entscheidung des Beklagten ist weiterhin auch auf der Rechtsfolgenseite \nnicht zu beanstanden.\n\n72\n\nNach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die Behörde bei Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen die Anlage stilllegen. Mit diesem \"Soll-Befehl\" \nwird die Behörde verpflichtet, regelmäßig bereits bei formeller Illegalität einzugreifen \nund nur in atypischen Fällen - ausnahmsweise - nach Ermessen zu entscheiden, ob \naus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Stilllegung abzusehen oder ein \nmilderes Mittel anzuwenden ist. Ein atypischer Fall liegt etwa vor, wenn die Behörde \nbegründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie \nbetrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Dies erfordert \nallerdings keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen der Behörde über \ndie materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage. Bestehen Zweifel an der \nmateriellen Genehmigungs-fähigkeit, gehen diese zu Lasten des Anlagenbetreibers. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, \nNVwZ 1990, 963, Beschluss vom 4. November 1992 - 7 B \n160.92 -, juris, und Urteil vom 28. Januar 1992 - 7 C 22.91 -, \nNVwZ 1992, 192; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 18. Mai 2004 - 4 B 215/04 -, juris; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 25. September 2003 - \n22 ZB 03.2110, 22 ZB 03.2111, 22 ZB 03.2112 -, NVwZ-RR \n2004, 94, vom 22. August 2002 - 22 ZB 02.1561 -, NVwZ 2003, \n496 und vom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, juris; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. \nNovember 1991 - 14 TH 2350/91 -, juris, demzufolge sich die \nAtypik aber nicht in der offensichtlichen materiellen \nGenehmigungsfähigkeit einer formell illegal betriebenen oder \nwesentlich geänderten Anlage erschöpfe.\n\n74\n\nDer Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein atypischer Fall vorliegt. \nDeswegen war das Anstellen von (weitergehenden) Ermessenserwägungen \nentbehrlich.\n\n75\n\nEin atypischer Fall besteht im zu entscheidenden Fall nicht deswegen, weil \nbegründeter Anlass für die Annahme vorhanden wäre, die Verarbeitung des \nBauschutts und die Unterhaltung eines diesbezüglichen Lagerplatzes seien materiell \nimmissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig.\n\n76\n\nDie Änderung der Anlage bzw. des Anlagenbetriebs muss den Voraussetzungen \ndes § 6 BImSchG entsprechen, in prinzipiell gleicher Weise wie eine \nErstgenehmigung. Daher sind zunächst die materiellen Voraussetzungen des \nImmissionsschutzrechts einzuhalten, insbesondere die Grundpflichten des § 5 \nBImSchG sowie die Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 7 BImSchG. \nDarüber hinaus müssen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die sonstigen öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften beachtet werden, insbesondere das Bauplanungsrecht.\n\n77\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 16 Rn. 22.\n\n78\n\nDanach ist aus der Sicht des insoweit maßgeblichen Zeitpunkts der \nWiderspruchsentscheidung kein begründeter Anlass für die Annahme zu erkennen, \ndass der Betrieb der Bauschuttaufbereitung materiell genehmigungsfähig wäre.\n\n79\n\nWie bereits ausgeführt wurde, ist bereits das Gegebensein der Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG fraglich. Das Gleiche gilt jedoch im Weiteren für die \nAnforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Es spricht nämlich einiges dafür, dass \ndie Bauschuttaufbereitung im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Auf \ndiesen Standpunkt hat sich die Bezirksregierung L. bereits in ihrem Schreiben an \nden Beklagten vom 11. Dezember 2000 gestellt. In diesem führte sie aus, dass \nBauschuttaufbereitungsanlagen nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und \nsomit im Außenbereich nicht genehmigungsfähig seien, da eine besondere \nZweckbestimmung nicht erkennbar sei und hierbei nicht das im Steinbruch \ngewonnene Material verarbeitet werde, sondern Material von außen in die Anlage \neingebracht werde. Diese Sichtweise hat die Bezirksregierung L. ferner im \nWiderspruchsbescheid vom 20. Mai 2003 aufgegriffen und nähere Ausführungen \ndazu gemacht. Der Beklagte hat sich dem angeschlossen, was nicht zu beanstanden \nist.\n\n80\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2002 - 21 A \n4523/99 -, NRWE-Datenbank; VG Trier, Urteil vom 22. \nSeptember 2004 - 5 K 705/04 -, juris.\n\n81\n\nZwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass das Vorhaben auch als \nsonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB angesehen werden könnte. Diese \nkönnen im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung \nöffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestand jedoch kein \nbegründeter Anlass für die Annahme, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren. \nEine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nämlich z. B. gemäß § 35 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 BauGB insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben schädliche \nUmwelteinwirkungen hervorrufen kann. Wie schon dargelegt ließ (und lässt) sich das \naber - entgegen der im Schriftsatz vom 11. Februar 2004 von der Klägerin \nvertretenen Auffassung - nicht abschließend beurteilen.\n\n82\n\nLetztlich gibt es somit jedenfalls Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der \nBauschuttaufbereitung nebst Lagerung des zu verarbeitenden Materials. Diese \ngehen - wie oben gesagt - zu Lasten der Klägerin.\n\n83\n\nDas Vorliegen eines atypischen Falles lässt sich darüber hinaus auch nicht aus \nwomöglich zugunsten der Klägerin sich ergebenden \nVertrauensschutzgesichtspunkten herleiten.\n\n84\n\nVgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Beschluss \nvom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, juris; \nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss \nvom 2. August 1993 - 2 M 13/93 -, juris; offen insoweit BVerwG, \nBeschluss vom 4. November 1992 - 7 B 160.92 -, juris.\n\n85\n\nWas den Aspekt einer Duldung anbelangt, ließe sich insoweit bereits vertreten, \ndass eine solche auch im Falle ihres Vorliegens regelmäßig zu keiner Einschränkung \ndes Ermessens führt.\n\n86\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 39.\n\n87\n\nJedenfalls aber hat der Beklagte den in Rede stehenden geänderten \nAnlagenbetrieb nicht geduldet. Er hat es auch nicht unterlassen, die Klägerin auf \ndessen Genehmigungsbedürftigkeit hinzuweisen und dadurch ein schutzwürdiges \nVertrauen der Klägerin auf die Rechtmäßigkeit des geänderten Anlagenbetriebs \nhervorgerufen.\n\n88\n\nEinen derartigen Vertrauenstatbestand hat der Beklagte in Bezug auf die \nBauschuttaufbereitung nicht gesetzt. Nach dem Akteninhalt wies der Beklagte die \nKlägerin vielmehr bereits im Jahre 1999 (Vermerk vom 20. Oktober 1999) darauf hin, \ndass die Verarbeitung des Bauschutts über die Brecheranlagen zulassungsbedürftig \nsei, wobei noch abzuklären sei, über welches Verfahren - Anzeige oder \nÄnderungsgenehmigung - dies zu erfolgen habe. Anlässlich des Ortstermins vom 13. \nJanuar 2000 wurde die Klägerin vom Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass \nes sich bei der Bauschutt- und Gipsaufbereitung nicht um ein privilegiertes Vorhaben \nhandele, das im Außenbereich durchgeführt werden dürfe. Von Seiten des Beklagten \nkönne der Bauschutt- und Gipsaufbereitung nur im Rahmen eines (Änderungs-\n)Genehmigungs-verfahrens zugestimmt werden. In einem Genehmigungsantrag \nseien auch Angaben zum Mengenumfang der gehandhabten Stoffe und zu deren \nabgesicherter Lagerung zu machen. Sinnvollerweise sei auch der Einsatz des - \nbisher nicht angezeigten oder genehmigten - semimobilen Brechers mit zu \nbeantragen. Mit Schreiben an die Klägerin vom 6. Dezember 2001 führte der \nBeklagte schließlich ausdrücklich aus, dass das Lagern bzw. Zwischenlagern von \nBauschutt und geleerten Gipsformen auf dem Betriebsgelände, der Containerbetrieb \nund der Betrieb einer zweiten semimobilen Brecheranlage einen ungenehmigten \nBetrieb im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes darstellten, gegen den \neinzuschreiten beabsichtigt sei.\n\n89\n\nIn Anbetracht dessen kann von der Setzung eines Vertrauenstatbestandes durch \nden Beklagten nicht die Rede sein.\n\n90\n\nEin solcher ist auch nicht damit verknüpft, dass der Beklagte die Klägerin unter \ndem 28. Februar 2002 bzw. erneut mit Schreiben vom 20. September 2002 \naufforderte, die zweite semimobile Brecheranlage gemäß § 15 BImSchG anzuzeigen, \ndie Klägerin dieser Aufforderung unter dem 15. Oktober 2002 nachkam und dabei \nauch auf die Verarbeitung von Bauschutt hinwies. Da der Beklagte seine \nAufforderungen vom 28. Februar 2002 bzw. vom 20. September 2002 jeweils mit \neiner Ordnungsverfügung verband, die im Wesentlichen den Inhalt der \nstreitbefangenen hatte, durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, der Beklagte halte \nnunmehr auch die Bauschuttaufbereitung für genehmigungsfrei oder gar materiell \ngenehmigungsfähig. \n\n91\n\nAuch aus dem - bereits auszugsweise zitierten - Schreiben des \nOberkreisdirektors des Kreises B. vom 27. November 1995 ergibt sich nichts \nanderes. Dieses beinhaltet keine Duldung des Bauschuttrecyclings oder \nanderweitige Vertrauensschutz erweckende Wirkung.\n\n92\n\nDass Behörden womöglich jahrelang Kenntnis von der Verarbeitung des \nBauschutts durch die Klägerin hatten, begründet für sich genommen kein \nschutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die dem materiellen öffentlichen Recht in \nihrer konkreten Betriebsweise widersprechende Anlage dauerhaft betrieben werden \nkönnte und von den Behörden zu dulden wäre.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - 7 C 13.93 -, \nNVwZ-RR 1994, 340.\n\n94\n\nAn diesem Befund ändert auch die von der Klägerin insbesondere ins Feld \ngeführte Rechtsprechung nichts.\n\n95\n\nZwar heißt es in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom \n24. Oktober 1986 - 20 CS 86.02260 -, DVBl. 1987, 1015, in der Tat, dass eine allein \nauf formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung in der Regel nicht mehr in \nermessensgerechter Weise ausgesprochen werden könne, wenn die Behörde die \nbetreffende Anlage jahrelang geduldet habe, ohne auf das Genehmigungserfordernis \nhinzuweisen. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Zudem \nlag der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall insofern \nbesonders, als das Landratsamt dort offenbar eine fehlerhafte Auffassung zur Frage \nder Genehmigungsbedürftigkeit vertreten hatte: Soweit es sich bei der dort im Streit \nstehenden Anlage um eine Abfallbeseitigungsanlage handelte, hätten nur \nabfallrechtliche Zulassungen, aber keine Baugenehmigungen erteilt werden dürfen; \ndennoch habe das Landratsamt bis in die neueste Zeit verschiedene \nBaugenehmigungen für das Betriebsgelände erteilt.\n\n96\n\nEtwas anderes ergibt sich weiterhin nicht aus dem von der Klägerseite in Bezug \ngenommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 1985 - 2 S \n90/85 - , NVwZ 1985, 756. Das Oberverwaltungsgericht Berlin formulierte dort, dass \nein atypischer Fall im vorliegenden Zusammenhang, außer bei offensichtlicher \nGenehmigungsfähigkeit, auch dann vorliegen könne, wenn die Behörde nicht \nerstmals und unvermittelt mit dem ungenehmigten Betrieb befasst werde, sondern \ndie davon verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund ihrer bisherigen \nÜberwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits so \nweit unter Kontrolle hält, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum \nAbschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden könne.\n\n97\n\nVorliegend lässt sich jedoch - wie schon bemerkt - gerade nicht mit hinreichender \nSicherheit sagen, dass der Beklagte die von der Bauschuttaufbereitung \nausgehenden Umwelteinwirkungen aufgrund seiner bisherigen \nÜberwachungstätigkeit soweit unter Kontrolle hält, dass die Fortsetzung des Betriebs \nbis zum Abschluss eines Genehmigungsverfahrens hingenommen werden könnte. \nLetzteres ist hinsichtlich der Bauschuttaufbereitung noch gar nicht eingeleitet \nworden.\n\n98\n\nAuch der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 15. \nAugust 1986 - 7 B 43/86 -, juris, behandelte Fall ist mit dem der Klägerin nicht \nvergleichbar. Dies lässt sich anhand des vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-\nPfalz dazu aufgestellten Leitsatzes erkennen, der wie folgt lautet: Wird eine \ngenehmigungsbedürftige Anlage, die aufgrund der Anzeige nach § 67 Abs. 2 \nBImSchG Bestandsschutz genießt, nachträglich wesentlich geändert, die hierfür \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilte Genehmigung jedoch auf Klage \neines Nachbarn hin später aufgehoben, so darf die Behörde von einer sofortigen \nStilllegung der geänderten Anlage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG absehen, \nwenn weder sie noch der Betreiber der Anlage ein Verschulden an der dadurch \nverursachten Verzögerung des Genehmigungsverfahrens trifft und der Schutz der \nNachbarschaft ein solches Einschreiten nicht gebietet.\n\n99\n\nLetztlich argumentiert die Klägerin noch, der vorliegende Fall sei atypisch, weil \ndie Nutzung der Brecheranlage zur Bauschuttaufbereitung mit der Nutzung im \nRahmen des Steinbruchbetriebs weitgehend vergleichbar sei. Vor allem sei die \nimmissionsschutzrechtliche Gefährlichkeit des Anlagenbetriebs unverändert.\n\n100\n\nVgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht des Landes \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 1993 - 2 M 13/93 -, \njuris.\n\n101\n\nInsofern gilt aber wiederum: Welches Gefährdungspotential die \nBauschuttaufbereitung und die Lagerung des zu verarbeitenden Bauschutts auf dem \nSteinbruchgelände letztlich in sich trägt, ist ungeklärt und wäre im Rahmen eines \nÄnderungs-genehmigungsverfahrens zu ermitteln.\n\n102\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, der Verfügungsausspruch sei von § 20 Abs. 2 \nSatz 1 BImSchG nicht gedeckt, weil die Vorschrift nur von \"Stilllegung\" und \n\"Beseitigung\", nicht aber von dem \"Verbot der Lagerung, Zwischenlagerung und \nVerfüllung\" spreche, ergeben sich daraus letztendlich ebenfalls keine Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Denn diese lässt \nsich durchaus als Stilllegung der ungenehmigten Bauschuttaufbereitung nebst \nLagerung des zugehörigen Fremdmaterials begreifen. Dass das Gesetz nicht alle \ndenkbaren konkreten Formen der Stilllegung aufführt, versteht sich von selbst. Das \nGericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Beklagten in \nseinem Schriftsatz vom 17. November 2003 (dort S. 4 f.) an. Im Rahmen des auf § \n20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützten Verfügungsausspruches kommt es \nmaßgeblich darauf an, dass die Behörde die illegale Anlagennutzung unterbinden \nwill. Dieses Ziel erreicht der Beklagte - wie von ihm ausgeführt - auch mittels der \nangegriffenen Ordnungsverfügung.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-28/6-k-1259-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":28},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-28/6-k-1259-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276182","retrieved":"2026-07-09 02:48:31.612758+00:00"}}