{"status":"available","doknr":"OLD276213","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1125.7K764.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-25","aktenzeichen":"7 K 764/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, ist Mitglied im \nF. verband . Dieser nimmt im Verbandsgebiet, das im Wesentlichen aus dem \nEinzugsgebiet der Erft besteht, diverse Aufgaben der Wasserwirtschaft wahr.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 31. Juli 1998 zog der Beklagte die Klägerin für das \nHaushaltsjahr 1998 zu einem Verbandsbeitrag in Höhe von insgesamt \n7.220.326,00 DM heran. Davon entfiel ein Betrag in Höhe von 653.922,00 DM auf die \nBeitragsgruppe 3, Einzelplan (Epl.) 7 - Oberirdische Gewässer.\n\n4\n\nDie Klägerin erhob gegen diesen Heranziehungsbescheid Widerspruch und trug \nzur Begründung im Wesentlichen vor, dieser richte sich hauptsächlich gegen die \nFestsetzung eines Beitrags bezüglich der Beitragsgruppe 3, Epl. 7 - Oberirdische \nGewässer. Das schädigende Ereignis, zu dessen Verhütung der F. verband \nbeitragspflichtige Maßnahmen durchgeführt habe, sei ein verstärkter Wasserabfluss \naufgrund der Versiegelung innerhalb des Stadtgebietes. Durch die naturbelassene \nFläche innerhalb des Stadtgebietes werde der Wasserabfluss jedoch nicht erhöht \nbzw. verstärkt. Zur Bemessung der entsprechenden schädigenden Einwirkung sei \nsomit die versiegelte Fläche im Stadtgebiet der richtige Indikator und nicht die \ngesamte Fläche. Die zwölffache Gewichtung innerhalb im Zusammenhang bebauter \nOrtsteile würde auch naturbelassene Flächen einbeziehen und unterschiedliche \nSiedlungsstrukturen nicht annähernd genau berücksichtigen. So sei die \nVersiegelungsquote im städtischen wesentlich höher als im ländlichen Raum. Die \nländlich strukturierten Gemeinden würden deshalb im Rahmen des \nGenossenschaftsprinzips stärker belastet als die dichter besiedelten Gemeinden. \nZudem ergebe sich aus § 34 ErftVG, dass den Unterliegern Vorteile angerechnet \nwerden müssten, soweit sie eigene Aufwendungen ersparen würden. \n\n5\n\nMit - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem - Widerspruchsbescheid \nvom 3. April 2002, zugestellt am 22. April 2002, wies der Spruchausschuss des \nF. verband den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es im \nWesentlichen, die Einwendungen der Klägerin würden sich gegen den in den \nVeranlagungsrichtlinien festgelegten Beitragsmaßstab, nicht aber gegen dessen \nAnwendung oder die Berechnung des Beitrags wenden. § 34 ErftVG enthalte keinen \nverbindlichen Beitragsschlüssel. Die Konkretisierung der Beitragslast ergebe sich aus \nden Veranlagungs-richtlinien. Diese Form der Konkretisierung sei rechtlich zulässig \nund genüge insbesondere dem verfassungsrechtlichen Gebot angemessener \nBestimmtheit. Die Veranlagungsrichtlinien für das Jahr 1998 würden sich auch \nmateriell im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bewegen. Ziel des \n§ 34 ErftVG sei es, im Rahmen einer möglichst ausgewogenen Verteilung der \nVerbandslasten auf die einzelnen Mitglieder die individuellen Umstände angemessen \nzu bewerten. Die in dieser Vorschrift verwandten abstrakten Begriffe bedürften der \nweitergehenden Konkretisierung. Zur danach unumgänglichen Konkretisierung durch \nbesondere Beitragsmaßstäbe könnten auch Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe verwandt \nwerden. Insoweit bestehe ein Ermessensspielraum. Auch sei mit Blick auf § 32 WVG \nvom Grundsatz der Typenfreiheit auszugehen. Es komme eine große Bandbreite der \nzulässigen Beitragsmaßstäbe in Betracht. Selbst eine pauschalierte und vereinfachte \nSchematisierung sei so lange sachgerecht, wie sie nicht zur willkürlichen \nUngleichbehandlung führe. Der jeweilige Maßstab müsse zwar geeignet und gerecht \nsein; er brauche aber nicht der Gerechteste zu sein. Andererseits dürfe der Maßstab \nnicht völlig ungeeignet sein und die Veranlagung im Einzelfall zu einer erheblichen \nBenachteiligung führen lassen. Vor diesem Hintergrund liege es innerhalb des \nGestaltungsspielraums, einen Maßstab zu wählen, durch den auch naturbelassene \nFlächen in die Berechnungen der Lastenverteilung einbezogen würden. Die Klägerin \nkönne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die zwölffache Gewichtung sei \nunzureichend. Hierbei müsse nämlich berücksichtigt werden, dass es einen völlig \ngerechten Maßstab nicht geben könne. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die \nVersiegelungsquote im städtischen Raum wesentlich höher als im ländlichen sei. \nUngeachtet dessen sei nicht bewiesen, dass ein solcher Maßstab für die Klägerin \nwirklich günstiger sei als der von den Veranlagungsrichtlinien vorgesehene Maßstab \ngewogener Flächenanteile. Es sei auch nicht erkennbar, dass die \nVeranlagungsrichtlinien dichter besiedelte Städte und Gemeinden erheblich \nbenachteiligen würden. Die Beiträge seien im Übrigen auch rechnerisch richtig \nermittelt worden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 9. April 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im \nWesentlichen vor, sie wende sich ausschließlich gegen die Festsetzung des \nBeitrages in der Beitragsgruppe 3, Epl. 7 - oberirdische Gewässer. Der insoweit \nfestgesetzte Beitrag entspreche nicht dem Maßstab des § 34 ErftVG. Der für die \nBereiche Planung/Überwachung oberirdischer Gewässer, Klima und Abfluss, \nGewässerunter-haltung und Gewässerausbau verlangte Betrag in Höhe von \n548.177,00 DM stehe völlig außerhalb jeden Verhältnisses zu den unmittelbaren und \nmittelbaren Vorteilen, welche sie von den entsprechenden Tätigkeiten des \nF. verbandes habe, und den Kosten, die sie dadurch erspare. Vorteil im \nwasserwirtschaftlichen Kontext sei die Besserstellung gegenüber einer sonst \nbestehenden Lage. Insoweit kämen Ersparungen von Ausgaben in Betracht, die für \ndas einzelne Mitglied durch den Verband bewirkt würden. Auch mittelbare, das heißt \nfür das beitragspflichtige Mitglied nur günstige Auswirkungen der Verbandstätigkeit \nseien als wasserwirtschaftliche Vorteile zu qualifizieren. Selbst die bloße Möglichkeit, \neinen Vorteil zu ziehen, könne dem Vorteilsbegriff unterfallen. Es reiche jedoch nicht \naus, dass die Inanspruchnahme verbandlicher Bemühungen lediglich eine \ntheoretische Möglichkeit darstelle; der wasserwirtschaftliche Vorteil müsse vielmehr \nmaterieller, das heißt wirtschaftlicher Natur sein. Gemeint sei der so genannte \nRohvorteil, der aus dem Flächenvorteil und dem betriebswirtschaftlichen Nutzen des \nMitglieds errechnet werde. Letztlich müsse zwischen Verbandstätigkeit und \nBesserstellung des Mitglieds ein ursachlicher adäquater Zusammenhang bestehen. \nDas bedeute, dass die kostenmäßige Heranziehung von Verbandsmitgliedern für \nVorteile, welche diese nicht selbst, sondern Dritte hätten, unzulässig sei. Die Planung \nund Überwachung oberirdischer Gewässer könne sich nur auf Gewässer außerhalb \ndes Stadtgebietes beziehen. Von diesen Maßnahmen habe sie weder unmittelbare \nnoch mittelbare Vorteile, was auch für die Maßnahmen im Bereich Klima und Abfluss \ngelte. Die Unterhaltung der ihr Stadtgebiet durchfließenden Gewässer zweiter \nOrdnung W. bach und C. bach obliege gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG \ngrundsätzlich ihr. Die in Rechnung gestellten Gewässerunterhaltungsarbeiten an \ndiesen Bächen würden zum großen Teil von ihr selbst durchgeführt. Lediglich an \nderen Unterläufen werde der F. verband im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErftVG in \nVerbindung mit § 91 Abs. 3 LWG tätig. Diese außerhalb der Ortslagen erfolgenden \nkleineren Unterhaltungsmaßnahmen würden keine erheblichen Kosten verursachen. \nDie wesentlichen - von ihr selbst durchgeführten - Unterhaltungsarbeiten würden \ninnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile anfal-len. Es liege zwar an ihr, \ndass der F. verband insoweit nicht mehr an Gewässerunterhaltungsarbeiten \ndurchführe. Dies ändere aber nichts daran, dass sie keine weitergehenden Vorteile \naus dessen entsprechender Tätigkeit habe. Die gemäß Ziffer 4.722 der \nVeranlagungsrichtlinien vorgenommene Reduzierung ihres Einzugsgebietes um \nlediglich 30 % trage diesem Umstand nicht ausreichend Rechnung. \n\n7\n\nAuch der bei der Beitragsermittlung berücksichtigte Betrag für den Bau und den \nBetrieb von Hochwasserrückhaltebecken in Höhe von 63.703,00 DM sei nicht \ngerechtfertigt. Im Stadtgebiet der Klägerin habe der F. verband bislang keine \nMaßnahmen zum Schutze vor Hochwasser getroffen, insbesondere keine \nHochwasserrückhaltebecken gebaut. Der Bau solcher Rückhaltebecken erfolge \nzudem zum Schutze der Unterlieger, zu denen sie nicht gehöre. Sie verursache \nsolche Maßnahmen des Hochwasserschutzes nicht. Die Gefahr von Hochwasser \nwerde durch die Versiegelung von Flächen verursacht. Dem begegne sie dadurch, \ndass sie in jedem Neubaugebiet entsprechende Rückhaltungen baue. Der \nWasserabfluss werde dadurch auf das Maß des natürlichen Abflusses gedrosselt. \nSchädigende Wirkungen gingen daher von ihren Neubaugebieten nicht aus. Vor \ndiesem Hintergrund erspare sie mit Blick auf den Bau und die Unterhaltung von \nHochwasserrückhaltebecken durch den F. verband keine eigenen \nAufwendungen. Zudem würden der W. bach und der C. bach im Stadtgebiet \nkein Hochwasser führen. Diese Gewässer könnten zwar zum Hochwasser der Erft \nbeitragen; das sei aber der Klägerin nicht zuzurechnen. Im Übrigen obliege die Pflicht \nzum Ausgleich der Wasserführung, zu der auch der Bau von Rückhaltebecken \ngehöre, nach § 87 Abs. 1 Satz 1 LWG den Kreisen und kreisfreien Städten. Der \nBeklagte habe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErftVG diese Verpflichtung übernommen und sei \ndamit nach § 87 Abs. 3 LWG an deren Stelle getreten. Die Klägerin sei insoweit nicht \nzum Handeln verpflichtet und erspare deshalb keine eigenen Aufwendungen. Ein \nentsprechender Vorteil könne daher für sie nicht angenommen werden. Darüber \nhinaus würden von den unbesiedelten, naturbelassenen Flächen keine \"nachteiligen\" \nAbflussveränderungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 LWG bzw. \"schädigende \nEinwirkungen\" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 3 LWG ausgehen. Würde das gesamte \nStadtgebiet aus naturbelassenen Flächen bestehen, müssten sich allein die \nUnterlieger auf die Abflüsse aus diesem Einzugsgebiet einstellen, weil von dem \nOberlieger nichts Nachteiliges ausgehen würde. Deshalb hätten nur die Unterlieger, \nalso Dritte, nicht aber die Klägerin einen Vorteil aus den in Rede stehenden \nTätigkeiten des F. verbandes .\n\n8\n\nSchließlich wende sie sich gegen den Flächenmaßstab in Ziffer 4.6 der \nVeranlagungsrichtlinien. Der gewogene Flächenmaßstab knüpfe an den \nFlächeninhalt der Grundstücke an, denen das Tätigwerden des Verbandes zu Gute \nkomme. Er biete sich an, wenn der entsprechende Vorteil rechnerisch nicht \nannähernd ausgedrückt werden könne. Nicht vermeidbare Ungleichheiten seien \njedoch nur in engen Grenzen zulässig. Die Grenze bilde höherrangiges Recht, \ninsbesondere der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der gewogene \nFlächenmaßstab sei nur dann sachgerecht, wenn innerhalb des Verbandsgebietes \nim Wesentlichen gleiche Boden- und Abflussverhältnisse herrschen würden. Sofern \nungleiche Verhältnisse vorherrschen würden, sei die Veranlagung aufgrund des \nFlächenmaßstabes nur mit entsprechenden Modifizierungen grundrechtskonform. \nDiesen Anforderungen genüge der zugrunde gelegte Flächenmaßstab nicht. Es sei \nnicht hinreichend berücksichtigt worden, dass auf dem Gebiet der Klägerin eine \nVielzahl unversiegelter, natürlicher Flächen vorhanden sei. Diese Flächen hätten aus \nder Beitragsbemessung herausgenommen oder zumindest einer gesonderten \nBemessung zugeführt werden müssen. \n\n9\n\nÜberdies begegne auch die zwölffache Gewichtung der im Zusammenhang \nbebauten Ortsteile durchgreifenden Bedenken. Unterschiedliche Siedlungsstrukturen \nwürden nicht annähernd genau berücksichtigt. Ländlich strukturierte Kommunen, wie \ndie Klägerin, würden stärker belastet als dicht besiedelte Städte und Gemeinden. \nInzwischen gebe es aussagekräftige Methoden zur Bestimmung der \nOberflächenbeschaffenheit. Diese würden eine verursachergerechte Zuordnung der \nschädigenden Einflüsse ermöglichen. Zu denken sei insoweit an so genannte \nGeoinformationssysteme, welche Aussagen zum Beispiel über das Gefälle und die \nOberflächenbeschaffenheit ermöglichen würden.\n\n10\n\nWas sich hinter dem Betrag in Höhe von 26.547,00 DM bezüglich der \nGewässerbeschaffenheit verberge, sei nicht erkennbar. Die Klägerin sei kein \n\"Erschwerer\" im Sinne des HHA 720. Wofür der entsprechendende Beitrag verlangt \nwerde, sei ebenfalls nicht erkennbar.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 1998 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Spruchausschusses des \nF. verbandes vom 3. April 2002 aufzuheben, soweit mit \ndiesem Bescheid in der Beitragsgruppe 3 ein Beitrag in Höhe \nvon 653.922,00 DM festgesetzt wird.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin habe einen der größten Flächenanteile \nim Einzugsgebiet der Erft. Der daraus folgende große Wasserabfluss habe eine \nentsprechende Beitragsveranlagung zu Folge. Eine Trennung der Erbringung von \nLeistungen innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes sei hinsichtlich der in Rede \nstehenden Aufgaben nicht möglich. Deren Stadtgebiet sei wasserwirtschaftlich \nuntrennbar in das Einzugsgebiet der Erft eingebunden. Abflüsse aus ihrem Gebiet \nwürden sich in verschiedener Hinsicht auf die Unterlieger auswirken. Die \nAufgabenpla-nung und -wahrnehmung durch den F. verband könne nur auf das \ngesamte Einzugsgebiet der Erft bezogen werden. So würden die Planung und \nAnordnung der Hochwasserrückhaltebecken für das ganze Verbandsgebiet erfolgen. \nDiese Anlagen würden nach Abflussverhältnissen dort angeordnet, wo es notwendig \nsei, den Abfluss zu regulieren. Entsprechendes gelte für die Aufgabe der \nGewässergüteüber-wachung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 11 ErftVG. Die Verteilung \nder Online-Güte-messstellen und der Routinemessstellen im Verbandsgebiet erfolge \nunabhängig von Gemeindegrenzen nach wasserwirtschaftlichen Kriterien. Dies \nwerde auch mit Blick auf den Zuschnitt der Gebiete der zuständigen \nGewässermeistereien deutlich. Eine Abgrenzung nach politischen Grenzen erfolge \ninsoweit nicht. Entscheidend sei, ob die Klägerin von der Tätigkeit des \nF. verbandes Vorteile habe. Davon könne auch bei außerhalb ihres \nStadtgebietes durchgeführten Maßnahmen ausgegangen werden.\n\n16\n\nDie Gewässerunterhaltung bezüglich des Veybachs und des Bleibachs obliege \nnicht der Klägerin, sondern gemäß § 91 Abs. 3 LWG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErftVG \ndem F. verband . Es treffe nicht zu, dass die wesentlichen \nUnterhaltungsarbeiten innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile anfallen \nund diese Arbeiten von ihr durchgeführt würden. Sie habe abweichend von vielen \nanderen Mitgliedsgemeinden die Unterhaltungsarbeiten zwar noch nicht vollständig \nauf den F. verband übertragen, so dass dieser die Gewässerunterhaltung \nzurzeit nur an den Unterläufen der in Rede stehende Bäche durchführe. Insoweit \nwürden aber die Einzugsgebiete nach Ziffer 4.722 der Veranlagungsrichtlinien zu \n30 % in Abzug gebracht. Zudem sei der Einwand, der F. verband erbringe \nseine Leistungen weitgehend außerhalb des Stadtgebiets, auch in rechtlicher \nHinsicht nicht durchgreifend. Ihm würden die entsprechenden Aufgaben gemäß § 2 \nAbs. 1 ErftVG im gesamten Verbandsgebiet obliegen. Aufgrund der überörtlichen \nwasserwirtschaftlichen Zusammenhänge des Hochwasserschutzes könne es nicht \ndarauf ankommen, ob der F. verband im Gebiet der Klägerin Maßnahmen zum \nHochwasserschutz treffe. Zudem sei unzutreffend, dass diese die Auswirkungen von \nHochwasser in ihren Neubaugebieten selbst neutralisiere. Bei Extremereignissen \nseien die Rückhaltebecken gefüllt und würden keine Abflussdrosselung ermöglichen. \nDeren Maßnahmen hätten daher nur begrenzte Wirkung. Der F. verband \nerbringe diverse weitere Leistungen, wie den Bau und Betrieb von \nHochwasserrückhaltebecken, Stellungnahmen zu Flächennutzungsplänen, die \nBeratung von Mitgliedern und Erarbeitung von Planungsszenarien zum Beispiel für \nden Hochwasserschutz. Des Weiteren begründe die Möglichkeit, eine Leistung des \nF. verbandes in Anspruch zu nehmen, einen Vorteil im Sinne des § 34 Abs. 1 \nErftVG. Sie müsse nur die Durchführung der vollständigen Gewässerunterhaltung \ndem F. verband überlassen, um auch insoweit Vorteile zu erhalten. Es treffe \nnicht zu, dass von ihr als Oberliegerin nichts Nachteiliges ausgehen würde. Auch \nnaturbelassene Flächen würden Wasserabflüsse auslösen und \nUnterhaltungsaufwand verursachen. Etwa durch die Umwandlung von Wald in \nAckerland oder in Siedlungsgebiete sowie durch eine qualitative Veränderung des \nWasserabflusses aufgrund von Einleitungen würden sich Erschwernisse für die \nUnterlieger ergeben. Zu denken sei auch an eine Entwässerung auf unterirdischem \nWege.\n\n17\n\nNach Maßgabe der Ziffern 4.51 bis 4.722 VR würden die in § 34 Abs. 1 ErftVG \ngenannten Kriterien für den Beitragsmaßstab hinsichtlich der Veranlagung der \noberirdischen Gewässer konkretisiert. Die Beiträge würden insbesondere von den \nKommunen aufgebracht, die ganz oder teilweise im Einzugsgebiet der Erft liegen. \nDer verwandte gewogene Flächenmaßstab sei ein nach dem Landeswassergesetz \n(§ 92 Abs. 2 Satz 5) zulässiger und von der Rechtsprechung anerkannter \nBeitragsmaßstab. Er sei mit dem Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG \nvereinbar. Es bestehe ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung der \nBeitragsgrundsätze. § 34 Abs. 1 ErftVG gebe lediglich einen Rahmen vor, innerhalb \ndessen zwischen verschiedenen Veranlagungssystemen gewählt werden könne. \nDabei könne unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität typisiert und \npauschaliert werden. Die Grenze werde erst überschritten, wenn kein einleuchtender \nGrund für die Ungleichbehandlung zu finden sei. Die Fläche des Einzugsgebiets sei \nein geeigneter Maßstab für den Niederschlagswasserabfluss. Im Rahmen dieses \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes komme es nicht darauf an, ob und in welchem \nUmfang dem Vorfluter aus den seitlichen Einzugsgebieten Niederschlagswasser \nzufließe. Der in erster Linie maßgebliche Abfluss könne durch eine Vielzahl von \nFaktoren beeinflusst werden. In Betracht komme etwa die Niederschlagsmenge, -\nhäufigkeit und -intensität, die Wasseraufnahmefähigkeit der betroffenen Flächen, die \nWitterung (etwa bereits durchnässte oder gefrorene Böden), die Art der \nNiederschlagswasserbehandlungsanlagen sowie der Anschluss von Grundstücken \nan die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation. Es seien zudem \nDifferenzierungen vorgesehen. Neben der zwölffachen Gewichtung der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile sei dies der Abzug von 30 % der Einzugsgebiete, \nfür die der F. verband weder die Pflicht für die Unterhaltung noch die Pflicht für \nden Ausbau übernommen habe. Die tatsächlichen Grundlagen würden vom \nBeklagten regelmäßig überprüft werden. Hinsichtlich der zwölffachen Gewichtung der \nim Zusammenhang bebauten Ortsteile sei anzumerken, dass ein bestimmter \nGewichtungsfaktor rechtlich nicht vorgegeben sei und der F. verband insoweit \nüberhaupt nicht habe differenzieren müssen. Ein bestimmter Gewichtungsfaktor \nwerde auch in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG nicht vorgegeben. Es handele sich lediglich \num eine Sollvorschrift. Ungeachtet dessen sei im Rahmen des dem F. verband \nzustehenden Ermessens nicht ersichtlich, dass kein sachlicher Grund für den \ngewählten Beitragsmaßstab gegeben sei. Dies würden die durchgeführten \nDiskussionen, Prüfungen und Beschlüsse zeigen. Nicht mit Erfolg könne geltend \ngemacht werden, dass ländliche Gemeinden stärker belastet würden als dicht \nbesiedelte Gemeinden. Der Klägerin sei durch die Umstellung der \nVeranlagungsrichtlinien von einer siebenfachen auf eine zwölffache Gewichtung eine \nnicht unerhebliche Entlastung zu Teil geworden. Zudem sei es systemimmanent, \ndass die verschiedenen in Betracht kommenden Umlagemethoden unterschiedliche \nBeitragslasten für die Mitglieder mit sich brächten. Entscheidend sei, dass das \nverwandte Umlagesystem für sich genommen von sachgerechten Erwägungen \ngetragen sei. Das angewandte Verfahren der Planmetrie sei zulässig. \nKonkretisierende Alternativen hätten sich als ungeeignet erwiesen. Der \nF. verband sei für das Veranlagungsjahr 1998 nicht verpflichtet gewesen, \nandere Methoden wie das geografische Informationssystem zur Ermittlung der \nOberflächenbeschaffenheit einzusetzen, zumal dieses seinerzeit noch nicht zur \nVerfügung gestanden habe. \n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n21\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht insbesondere eine Verfristung im Sinne des § 74 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen, weil der streitbefangene Widerspruchsbescheid \nnicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war und die Klage deshalb gemäß \n§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO - wie hier geschehen - innerhalb eines Jahres seit \nZustellung erhoben werden konnte.\n\n22\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 31. \nJuli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Spruchausschusses des \nF. verbandes vom 3. April 2002 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung in Höhe von insgesamt \n653.922,00 DM sind §§ 33 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 des Gesetzes über \nden F. verband in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 bzw. \ndes Änderungsgesetzes vom 7. März 1995 (ErftVG) in Verbindung mit den von der \nDelegiertenversammlung des F. am 4. Dezember 1997 (vgl. § 30 Abs. 6 \nSatz 3 ErftVG) für das Haushaltsjahr 1998 beschlossenen Veranlagungsrichtlinien \n(VR).\n\n24\n\nGemäß § 33 Abs. 1 ErftVG haben die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu \nleisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten zu einer \nordentlichen Haushalts- oder Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere \nEinnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen. Die \nBeitragslast verteilt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG auf die Mitglieder im \nVerhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung \nder Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die \nder Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende \nnachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder \nauszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Gemäß Satz 2 der \nvorgenannten Bestimmung sind Vorteile auch die Übernahme oder Erleichterung \neiner Pflicht des Mitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen \ndes Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. Der F. verband \nhat zur näheren Bestimmung der Verteilung gemäß § 34 Abs. 3 ErftVG \nVeranlagungsregeln erlassen, nach denen der Beklagte die Beiträge auf Grund der \nEinzelpläne des festgestellten Haushalts- und Wirtschaftsplans berechnet, nach \nBeitragsgruppen getrennt in einer Beitragsliste aufführt, festsetzt und einzieht (vgl. § \n35 Abs. 1 ErftVG). \n\n25\n\nDie streitbefangene Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten ist unter \nBerücksichtigung ihres Vortrags und auch ansonsten, soweit eine Überprüfung von \nAmts wegen geboten war, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nDies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass die für die Verteilung des Aufwandes \ndes F. verbandes anzuwendenden Maßstäbe in § 34 Abs. 1 ErftVG nur im \nGrundsatz geregelt sind und deren Konkretisierung im Einzelnen in den von der \nDelegiertenversammlung zu beschließenden Veranlagungsrichtlinien zu erfolgen \nhat.\n\n27\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 9 A 696/98 -, \nSeite 9 ff. des Urteilsabdrucks, mit weiteren Nachweisen auch zur \nbezogen auf das Rechtsregime des F. verbandes \nergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, veröffentlicht \netwa in ZfW 2003, 238 ff.\n\n28\n\nDarüber hinaus verstoßen die entsprechenden Regelungen in den \nVeranlagungsrichtlinien des F. verbandes nicht gegen die in § 34 Abs. 1 Satz \n1 ErftVG vorgeschriebene Aufteilung der Beitragslast nach dem Verhältnis der \nVorteile (der Mitglieder) und der Kosten (des Verbandes). Die diesbezüglichen \nKriterien begegnen keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken. Dies gilt \ninsbesondere für den von der Klägerin angegriffenen modifizierten \nFlächenmaßstab.\n\n29\n\n§ 34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG regelt nicht ausdrücklich, wie die Beiträge zu verteilen \nsind. Mit der angeordneten Verteilung der Beitragslast im Verhältnis der mittelbaren \noder unmittelbaren Vorteile einerseits und der Kosten des Verbandes andererseits ist \ndie Festlegung eines bestimmten Umlagesystems nicht erfolgt; vielmehr hat der \nGesetzgeber insofern erkennbar lediglich einen Rahmen vorgegeben, innerhalb \ndessen das genaue Veranlagungssystem durch die nach § 34 Abs. 3 ErftVG zu \nerlassenden Veranlagungsrichtlinien zu konkretisieren war. Es liegt in der Natur der \nSache, dass die verschiedenen in Betracht kommenden Umlagemethoden jeweils \nunterschiedliche Beitragslasten für den einzelnen Schuldner bewirken und für ihn in \ndem einen Fall eine Besserstellung, in dem anderen Fall eine Schlechterstellung mit \nsich bringen. Maßgeblich ist jedoch, ob das verwandte Umlagesystem für sich \ngenommen von sachgerechten Erwägungen getragen wird. \n\n30\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2002, a. a. O., Seite 15 \nund 24 f. des Urteilsabdrucks.\n\n31\n\nEs stellt sich als sachgerecht dar, den entsprechenden Aufwand nach der Größe \nder Fläche zu verteilen, mit der die jeweilige Gebietskörperschaft am Einzugsgebiet \nteil hat und die dieser aufgrund der vom F. verband gemäß § 2 Abs. 1 ErftVG \ndurchgeführten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen grundsätzlich entsprechende \nVorteile vermittelt. Der Flächenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die nach \ndem Genossenschaftsprinzip zu verteilenden Kosten\n\n32\n\n - vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2002, a. a. O., Seite \n14 ff. des Urteilsabdrucks, im entschiedenen Fall einen Verstoß \ngegen ein (nicht angenommenes) zwingend anzuwendendes \nPrinzip genossenschaftlicher Umlegung untersuchend -\n\n33\n\nist grundsätzlich zulässig. Es wäre - sofern überhaupt möglich - besonders \nschwierig und wirtschaftlich nicht vertretbar, die Abflussverhältnisse der jeweiligen \nFlächen zu ermitteln und sodann die Vorteile bzw. den insbesondere hinsichtlich der \nGewässerunterhaltung und der Regelung des Wasserabflusses im Sinne des § 2 \nAbs. 1 Nr. 2 und 3 ErftVG verursachten Aufwand nach einem Wirklichkeitsmaßstab \nden geohydrologischen Verhältnissen dieser Flächen zuzuordnen. Der hiermit \nverbundene unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand lässt eine typisierende \nBetrachtungsweise im Sinne des Flächenmaßstabs zu. Etwas anderes ergibt sich \nauch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der in den Veranlagungsrichtlinien (vgl. Nrn. 4.6, \n4.721 f.) modifizierte Flächenmaßstab als Grundlage für eine Heranziehung aller \nVerbandsmitglieder lässt sich auf einleuchtende, sachlich vertretbare und den \nRegelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen. Der \nsachliche Grund für die Gleichbehandlung beruht nämlich auf der Erfahrung, dass \ndie Gewässer, für die Wasserverbände wasserwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen \n(hier solche des § 2 Abs. 1 ErftVG ), das auf alle Flächen der Einzugsgebiete \ngleichmäßig fallende Niederschlagswasser ableiten, wobei der Umfang des \nWasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende \nNiederschlagsmenge, die wiederum in unmittelbarer Beziehung zur \nGrundstücksfläche steht, bestimmt wird. Die Abflussverhältnisse der einzelnen \nFlächen können mithin vernachlässigt werden; es kommt nicht darauf an, in welchem \nUmfang diese Wasser an Gewässer zweiter Ordnung abführen. \n\n34\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 21.70 -, \nBVerwGE 42, 211 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 \n- 9 A 1818/87 -, ZfW 1990, 341 ff.; OVG LSA, Urteil vom \n6. Dezember 2001 - 1 L 310/01 -, nachfolgend BVerwG, Beschluss \nvom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 -, beide zitiert nach juris; VG Köln, \nUrteil vom 16. August 1988 - 2673/87 -, Seite 14 f. des \nUrteilsabdrucks; zur Zulässigkeit einer Kombination von \nFlächenanteil und Einwohneranteil: BVerwG, Beschluss vom 27. \nJuni 2005 - 10 B 72.04 -, zitiert nach juris, danach auch \nveröffentlich in NVwZ 2005, 1184 ff.\n\n35\n\nZudem ist der angewandete Flächenmaßstab durch eine mehrfache \nDifferenzierung modifiziert worden. So werden gemäß Nr. 4.722 VR die \nEinzugsgebiete von Gewässern, für die der Verband weder die Pflicht für die \nUnterhaltung noch die Pflicht für den Ausbau übernommen hat, zu 30 % in Abzug \ngebracht. Da eine wirklichkeitsgetreue Berechnung auch in diesem Zusammenhang \nmit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, stellt sich eine \ntypisierende Pauschalierung als zulässig dar.\n\n36\n\n Im Ergebnis ebenso: VG Köln, a. a. O.\n\n37\n\nDes Weiteren werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß Nrn. 4.6 \nund 4.721 VR 12-fach gewichtet. Eine sachwidrige Bevorzugung der einen und \ndementsprechend sachwidrige Benachteiligung der anderen Verbandsmitglieder liegt \nentgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht mit Blick darauf vor, dass die \nunterschied-lichen Siedlungsstrukturen bzw. der jeweilige Versiegelungsgrad im \nRahmen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unberücksichtigt bleiben. Bei den \nRegelungen der in Rede stehenden Art darf nämlich unter dem Gesichtspunkt einer \nvereinfachenden Betrachtungsweise außer Acht gelassen werden, dass es auch in \nden im Zusammenhang bebauten Ortsteilen Grundstücke gibt, bei denen die \nAbflussverhältnisse (und auch ihre wirtschaftliche Ausnutzbarkeit) im Einzelfall den \nVerhältnissen der Grundstücksflächen in der freien Landschaft vergleichbar sein \nkönnen.\n\n38\n\n So ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988 - 9 A \n2189/86 -, Seite 25 des Urteilsabdrucks.\n\n39\n\nIm Hinblick auf eine danach zulässige Typisierung bei der Ermittlung der \nmaßgeblichen Flächen und auf den dem F. verband gemäß § 34 Abs. 3 ErftVG \neingeräumten weiten Gestaltungsspielraum für den Erlass von \nVeranlagungsrichtlinien ist - abgesehen von dem damit verbundenen \nVerwaltungsaufwand - eine weitergehende Differenzierung etwa nach \nAbflussbeiwerten innerhalb der einzelnen Einzugsgebiete rechtlich nicht geboten. \nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang das so genannte geografische \nInformationssystem anführt, ist anzumerken, dass dieses nach den Angaben des \nBeklagten im Jahre 1998 noch nicht zur Verfügung gestanden hat. \n\n40\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG. Nach Abs. 1 \nSatz 1 dieser Bestimmung können die Gemeinden den ihnen aus der Unterhaltung \nder Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwand zur Erhaltung eines \nordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die \nKreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des \nGemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG NRW auf die \nentsprechenden Eigentümer umlegen. Hierbei sollen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG \n\"versiegelte Flächen\" höher bewertet werden. Ungeachtet dessen, dass es sich \ndabei (lediglich) um eine Sollbestimmung handelt, findet sich nämlich im \nmaßgeblichen F. verbandgesetz keine entsprechende Regelung, so dass die \nBerücksichtigung von versiegelten Flächen anstelle von im Zusammenhang \nbebauten Orteilen insoweit nicht zwingend ist. \n\n41\n\nDer Verhältniswert von 1 : 12 für sich genommen wird von der Klägerin nicht \nausdrücklich angegriffen. Dass sich dieses Verhältnis der Kostenaufteilung nicht an \nsachgerechten Gesichtspunkten orientiert und gröblich außer Verhältnis zu dem \nentsprechenden Aufwand steht, ist unter Berücksichtigung des Vortrags des \nBeklagten sowie der eingereichten Unterlagen jedenfalls bei der insoweit von Amts \nwegen erfolgenden Prüfung nicht erkennbar.\n\n42\n\n Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988, \na. a. O., Seite 27 ff. des Urteilsabdrucks.\n\n43\n\nEine weitergehende Differenzierung nach Waldflächen und landwirtschaftlich \ngenutzten Flächen ist nicht zu fordern.\n\n44\n\n Vgl. VG Köln, a. a. O., Seite 14 f. des Urteilsabdrucks.\n\n45\n\nDie in Rede stehende Tätigkeit des F. verbandes stellt für die Klägerin \nauch einen relevanten Vorteil im Sinne des § 34 Abs. 1 ErftVG dar.\n\n46\n\nDer Vorteilsbegriff im wasserverbandsrechtlichen Kontext ist grundsätzlich als \nwirtschaftlicher Vorteil im Sinne einer Besserstellung gegenüber einer ansonsten \nbestehenden Lage zu verstehen. Wie zuvor ausgeführt, stellen gemäß § 34 Abs. 1 \nSatz 2 ErftVG die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des jeweiligen \nMitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes \nzweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen, Vorteile dar. Im letzteren Fall reicht \neine theoretische Möglichkeit ohne wirtschaftlichen Wert jedoch nicht aus. Der Vorteil \nmuss sich andererseits nicht in einer konkret messbaren, geldwerten \nVermögensmehrung oder Ersparnis eigener Aufwendungen niederschlagen. Auch \nmittelbare, für den Beitragspflichtigen günstige Auswirkungen kommen als Vorteil in \nBetracht, wobei nicht entgegen steht, dass der Verband insoweit überwiegend im \nallgemeinen öffentlichen Interesse an einer geordneten Wasserwirtschaft tätig wird. \nAusgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass aus der Aufgabenvielfalt \nbzw. Tätigkeitsbreite des Verbandes gleichzeitig unterschiedliche \"Vorteilsbreiten\" \nfolgen, denen der Gesetzgeber mit den auslegungsbedürftigen Regelungen des § 34 \nAbs. 1 ErftVG Rechnung tragen wollte.\n\n47\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1984 - 4 C 3.81 -, NVwZ \n1985, 271; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2002, a. a. O., \nSeite 22 f. des Urteilsabdrucks, VG Köln, a. a. O., Seite 12 ff. des \nUrteilsabdrucks; Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 263 \nff.\n\n48\n\nDa der (insbesondere mittelbare) Zusammenhang zwischen Erhebungsanlass \nund Vorteil des Pflichtigen nicht immer scharf erfassbar ist und ein Umlageverband \nseinen Finanzbedarf grundsätzlich durch die Beträge seiner Mitglieder deckt, kann \nder Erhebungsanlass auch in der bloßen gesetzlichen Vermutung des Vorteils \nbestehen.\n\n49\n\n Vgl. zur Vorteilsvermutung bzw. -fiktion: OVG LSA, Urteil vom \n6. Dezember 2001, a. a. O., nachfolgend BVerwG, Beschluss vom \n4. Juni 2002, a. a. O., mit weiteren Nachweisen zur \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung.\n\n50\n\nMit der Wahrnehmung der in Rede stehenden, dem F. verband gemäß § 2 \nAbs. 1 ErftVG obliegenden Aufgaben trägt er zur Regelung der Wasserwirtschaft im \nVerbandsgebiet bei. Die weitgehende Bündelung wasserwirtschaftlicher \nKompetenzen und eine danach ausgerichtete effiziente Organisationsstruktur sollen \neinen ordnungsgemäßen Gewässerzustand sowie einen geregelten Wasserablauf im \ngesamten Gebiet sicherstellen und ermöglichen, etwaigen Fehlentwicklungen \nvorausschau-end zu begegnen. Nicht zuletzt mit Blick auf den überörtlichen und \nsomit ganzheitlichen Bewirtschaftungsansatz des Verbandes bei der Durchführung \nder entsprechenden regulierenden und kontrollierenden Maßnahmen ist die \nAnnahme berechtigt, dass diese auch der Klägerin - unmittelbar oder mittelbar - \nzugute kommen. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der \nF. verband einen Teil der in § 2 Abs. 1 ErftVG angeführten \nwasserwirtschaftlichen Maßnahmen (insbesondere solche zum Schutz vor \nHochwasser) nicht auf ihrem Stadtgebiet vorgenommen habe. Dieses liegt nämlich \nfast vollständig im Einzugsbereich der Erft; sie kann insbesondere das auf ihrem \nGebiet anfallende Niederschlagswasser ableiten und profitiert von den der \nBeitragserhebung zugrunde liegenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, ohne \ninsoweit selbst tätig werden zu müssen.\n\n51\n\n Vgl. VG Köln, a. a. O., Seite 12 f. des Urteilsabdrucks, mit \nähnlicher Begründung.\n\n52\n\nAuch die konkrete, nach Haushaltsabschnitten (HHA) vorgenommene \nHeranziehung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Dies gilt zunächst für die Veranlagung betreffend HHA 700 \n(Planung/Überwachung oberirdischer Gewässer), HHA 715 (Klima und Abfluss), \nHHA 720 (Gewässerunterhaltung [Städte und Gemeinden]) und HHA 730 \n(Gewässerausbau) in Höhe von insgesamt 548.177,00 DM.\n\n53\n\nIndem der Verband die Unterhaltung der durch das Gebiet der Klägerin \nfließenden Gewässer W. bach und C. bach im Sinne des § 93 Abs. 3 LWG \nzum Teil übernommen hat, sind ihr dadurch Vorteile entstanden, weil sie diese \nAufgabe anderenfalls - ohne den Verband - selbst erfüllen müsste (§ 34 Abs. 1 Satz \n2 ErftVG). Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 2 LWG oblag diese nämlich ursprünglich ihr. \nSoweit sie ihre Gewässerunterhaltungspflichten (nach ihrem Vorbringen ganz \nüberwiegend) noch selbst wahrnimmt, ist jedenfalls von der einen Vorteil \nbegründenden Möglichkeit auszugehen, die Maßnahmen des Verbandes \nzweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. Eine nur theoretische Möglichkeit ohne \nwirtschaftlichen Wert liegt nicht vor, weil der Verband konkret vorgetragen hat, auch \ndiese Aufgabenerfüllung übernehmen zu können, und weder geltend gemacht noch \nersichtlich ist, dass dies für die Klägerin nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich \nwäre.\n\n54\n\nVor diesem Hintergrund steht der Annahme eines Vorteils nicht entgegen, dass \nder F. verband noch nicht alle entsprechenden Unterhaltungsarbeiten auf dem \nGebiet der Klägerin durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist zudem erneut \ndarauf hinzuweisen, dass die Einzugsgebiete von Gewässern, für die der Verband \nweder die Pflicht für die Unterhaltung noch die Pflicht für den Ausbau übernommen \nhat, zu 30 % in Abzug gebracht werden (vgl. Nr. 4.722 VR).\n\n55\n\n In diesem Sinne auch VG Köln, a. a. O., Seite 14 des \nUrteilsabdrucks.\n\n56\n\nIm Hinblick auf die Heranziehung im Rahmen der HHA 740/741 (Bau und Betrieb \nvon Hochwasserrückhaltebecken) in Höhe von insgesamt 63.703,00 DM ist dem \nVortrag der Klägerin, sie sei zum Ausgleich der Wasserführung nicht verpflichtet und \nhabe deshalb von der diesbezüglichen Tätigkeit des F. verbandes keinen \n(konkreten) Vorteil, nicht zu folgen. Die Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung \nobliegt im Interesse einer überörtlichen Bewirtschaftung gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 \nLWG grundsätzlich den Kreisen und kreisfreien Städten; nur wenn sich der Bereich, \nin dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist und in dem die \nAusgleichsmaßnahmen durchzuführen sind, auf das Gebiet einer Gemeinde \nbeschränkt, steht diese gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LWG in der Pflicht. Ist \ndies - wie hier - nicht der Fall, nimmt der entsprechende Wasserverband der \nGemeinde zwar keine Pflicht im Sinne des § 87 LWG ab. Gleichwohl kann insoweit \nvon der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Aufgaben zugunsten der jeweiligen \nKommune ausgegangen werden. § 88 Abs. 1 Satz 3 LWG regelt nämlich, dass die \nGemeinden anstelle der entsprechenden Eigentümer und Abwassereinleiter zu \nUmlagen herangezogen werden können. Zudem bleibt nach Satz 4 der Bestimmung \ndie Befugnis der Wasserverbände, statt dessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren \nMitgliedern Verbandsbei-träge nach den hierfür geltenden Vorschriften zu erheben, \nunberührt. \n\n57\n\nSoweit die Klägerin vorträgt, hinsichtlich der Veranlagung für den Bereich \n\"Gewässerbeschaffenheit\" (HHA 710) in Höhe von 26.547,00 DM sei nicht \nerkennbar, was sich dahinter verberge, ist auf Nr. 4.52 der Erläuterungen zu den \nVeranlagungsrichtlinien und zur Verteilung der Mitgliederbeiträge 1998 hinzuweisen. \nDanach gehören zu den seinerzeit aktuellen Tätigkeiten im Rahmen dieses \nSachgebietes im Wesentlichen die Erarbeitung von Gewässergütemodellen, die \nErrichtung und der Betrieb von Gewässergütemessstationen, die Erarbeitung von \nSanierungskonzepten sowie die Planung und der Betrieb zur Sanierung der Güte \nnatürlicher Einleitungen in Fließgewässer; der Beitrag für diese Sachaufgabe wird auf \nalle Abwasser einleitenden Mitglieder sowie auf kommunale Nutzer von \nAbwasseranlagen, für die der Verband Abwasser einleitet, im Verhältnis ihrer \nVeranlagungswertzahlen nach Nr. 4.3 VR verteilt (vgl. Nr. 4.52 VR). Eine \nweitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Heranziehung ist \nweder mit Blick auf das Klagevorbringen noch von Amts wegen geboten.\n\n58\n\nBezüglich des weiteren Vortrags, sie sei kein \"Erschwerer\" im Sinne der HHA \n720 (Veranlagung in Höhe von 15.495,00 DM), und es sei nicht erkennbar, wofür der \nentsprechende Beitrag verlangt werde, ist auf die Nrn. 4.7 ff. VR zu verweisen. \nDanach werden die Beiträge für die Unterhaltung der Erft und ihrer Nebenläufe und \ndes Jüchener Baches zu 21,5 % auf die Erschwerer sowie zu 78,5 % auf die Städte \nund Gemeinden, soweit sie mit ihren Flächen in den Einzugsgebieten der Erft und \ndes Jüchener Baches liegen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufgeteilt. \nVon dem Erschwereranteil entfallen 2 % auf die Triebwerke und 98 % auf Mitglieder, \ndie aus oberirdischen Gewässern mehr als 30.000 m3/a Wasser entnehmen, \nAbwasser und Sümpfwasser einleiten. Diese Anteile werden bei den Triebwerken \nnach den installierten Leistungen von wenigstens 18 kW und bei der \nWasserentnahme und Abwassereinleitung nach der Jahresmenge in m3 verteilt. Für \ndie zugelassene Gewässerbenutzung der Erft durch Sümpfwassereinleitung wird ein \njährlicher Beitrag in Höhe von 42,5 % der Erschwereranteils für die Wasserentnahme \nsowie Abwasser- und Sümpfwassereinleitung erhoben. Der Erschwereranteil wird \nalle drei Jahre anhand des Kostenaufwands für die mit der Einleitung von \nSümpfwasser benutzten Gewässerstrecken und der durchschnittlichen Beteiligung \nam Abfluss der letzten fünf Jahre überprüft.\n\n59\n\n Vgl. zu den weiteren Einzelheiten der Heranziehung im Rahmen \nder HHA 720: Nrn. 4.72 ff. VR; zum Bergriff des Erschwerers siehe \netwa Hoffmann, Gewässerschutzrecht in Nordrhein-Westfalen, \n2004, Seite 440.\n\n60\n\nDem Klagevorbringen sind greifbare Hinweise dafür, dass die Klägerin in diesem \nZusammenhang zu Unrecht auch als Erschwerer herangezogen worden ist, nicht zu \nentnehmen.\n\n61\n\nNach alledem kann dahinstehen, ob bzw. in welchem Umfang die \nstreitbefangene Heranziehung der Klägerin auf den Veranlagungsgrundsatz der \nSchadensverhütung bzw. der Kosten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ErftVG) zu stützen \nist.\n\n62\n\nIn diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass die \nVeranlagungsgrundsätze des § 34 Abs. 1 ErftVG nicht kumulativ vorliegen müssen; \nsie sind vielmehr jeweils als eigenständig und nebeneinander stehend dargestellt \nund zu verstehen, so dass eine Verteilung nur nach den Kosten des \nF. verbandes zulässig ist,\n\n63\n\n vgl. für den Bereich der Abwassereinleitungen zur ähnlichen \nVorläuferregelung in § 38 ErftVG a. F.: OVG NRW, Urteil vom \n18. Mai 1988 - 9 A 2841/86 -, Seite 13-15 des Urteilsabdrucks; zur \nheutigen Gesetzeslage: VG Köln, a. a. O., Seite 11 f. des \nUrteilsabdrucks; offen lassend OVG NRW, Urteil vom \n18. Dezember 2002, a. a. O., Seite 21 f. des Urteilsabdrucks; siehe \nauch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 21.70 -, \nBVerwGE 42, 211 ff., wonach der Begriff des Beitrags in diesem \nZusammenhang als Oberbegriff für Abgaben der in Rede \nstehenden Art zu verstehen und darunter sogar \nvorteilsunabhängige Verbandslasten zu subsumieren sei(en); vgl. \nferner den Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drucksache \n11/3517 vom 6. April 1994, Seite 42, zu Nr. 28, aus dem sich \ngreifbare Anhaltspunkte für eine andere Gesetzesauslegung nicht \nergeben,\n\n64\n\nwobei die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Satz 3 ErftVG im Zusammenhang mit \n(auch) Unterliegern durch die entsprechende Verbandstätigkeit entstehenden \nVorteilen nicht entgegensteht.\n\n65\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988, a. a. O., Seite 15 des \nUrteilsabdrucks.\n\n66\n\nIm Rahmen dieses Veranlagungsgrundsatzes dürfte sich die Klägerin nicht mit \nErfolg darauf berufen können, dass sie keine nachteiligen Veränderungen \n\"herbeigeführt\" hat. Denn nach dem Gesetzeswortlaut genügen insoweit auch zu \nerwartende nachteilige Veränderungen. Hierunter lassen sich Niederschlags- und \nGrundwasserabflüsse von naturbelassenen Flächen und somit auch von der Klägerin \nnicht zu beeinflussende bzw. nicht \"herbeigeführte\" Vorgänge subsumieren. \nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des \nMerkmals der herbeigeführten Veränderungen derartige Vorgänge in diesem \nZusammenhang ausschließen wollte, liegen nicht vor. Vielmehr ist davon \nauszugehen, dass dieses Gesetzesmerkmal in § 34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG eingefügt \nworden ist, um den Mitgliedern im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 b ErftVG im Hinblick auf \neine sachgerechte Beitragsverteilung Rechnung tragen zu können.\n\n67\n\n Vgl. hierzu erneut die Begründung der Landesregierung, a. a. O., \nSeite 42.\n\n68\n\nErgänzend sei angemerkt, dass sie, wie selbst vorgetragen, mit der (Zulassung \nvon) Versiegelung aufgrund des damit verbundenen erhöhten Wasserabflusses \ndurchaus nachteilige Veränderungen herbeigeführt hat, wenngleich sie diesen mit \neigenen Ausgleichsmaßnahmen in den Neubaugebieten weitgehend begegnet sein \nwill.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 \nZPO.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-25/7-k-764-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-25/7-k-764-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276213","retrieved":"2026-07-09 02:48:34.226066+00:00"}}