{"status":"available","doknr":"OLD276338","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1122.5K4336.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"5 K 4336/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\n2. Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen \nvorgelegt:\n\n1. Verbietet es die den Unionsbürgern in Art. 17, 18 EGV gewährleistete \nFreizügigkeit einem Mitgliedstaat, seinem Staatsangehörigen in einem Fall wie dem \nvorliegenden Ausbildungsförderung für eine Vollausbildung in einem anderen \nMitgliedstaat mit der Begründung zu verweigern, dass die Ausbildung nicht die \nFortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen \nAusbildungsstätte darstellt? \n\n2. Verbietet es die den Unionsbürgern in Art. 17, 18 EGV gewährleistete \nFreizügigkeit einem Mitgliedstaat, seinem Staatsangehörigen, der als sogenannter \nGrenzpendler seine Ausbildung in einem benachbarten Mitgliedstaat absolviert, in \neinem Fall wie dem vorliegenden Ausbildungsförderung mit der Begründung zu \nverweigern, dass er sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an dem inländischen \nGrenzort aufhält und dieser Aufenthaltsort nicht sein ständiger Wohnsitz ist?\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nRechtlicher Rahmen\n\n3\n\nGemeinschaftsrecht \n\n4\n\n1. Art. 12 EGV: \nUnbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede \nDiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.\nDer Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher \nDiskriminierungen treffen.\n\n5\n\n2. Art. 17 Abs. 1 EGV: \nEs wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines \nMitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie \naber nicht.\n\n6\n\n3. Art. 17 Abs. 2 EGV: \nDie Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten. \n\n7\n\n4. Art. 18 Abs. 1 EGV: \nJeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in \ndiesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und \nBedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. \n\n8\n\nNationale Rechtsvorschriften\n\n9\n\n 5. § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung \n(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG):\nAusbildungsförderung wird geleistet\n1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes\n...\n8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als \nEhegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als \nKind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von \nihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,\n9. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen \nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen \nWirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem \nBeschäftigungsverhältnis gestanden haben; ...\n\n10\n\n6. § 5 Abs. 1 BAföG:\nDen in § 8 Abs. 1 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich \nvon ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen. \nDer ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur \nvorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen \nNiederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort \nnicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.\n\n11\n\n7. § 5 Abs. 2 BAföG:\nAuszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet \nfür den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn\n1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser \nAusbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder\n2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer \nausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer \neinheitlichen Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte \nangeboten werden oder\n3. eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte \nan einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird\nund ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. ...\n\n12\n\n8. § 6 BAföG:\nDeutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat \nhaben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann \nAusbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies \nrechtfertigen. ...\n\n13\n\nDas Ausgangsverfahren\n\n14\n\n 9. Die im Jahre 1983 geborene Klägerin, die deutsche Staatsangehörige ist, \nbesucht seit dem 1. September 2003 die Hogeschool Zuyd in Heerlen/Niederlande in \nder Fachrichtung Ergotherapie. Sie wohnte bis zum 1. Juli 2003 bei ihren Eltern in \nBonn und bezog sodann zusammen mit ihrem Lebensgefährten ihre derzeitige \nWohnung in Düren, wo sie sich mit Hauptwohnsitz anmeldete.\n\n15\n\n10. Unter dem 28. Januar 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten die \nBewilligung von Ausbildungsförderung. \n\n16\n\n11. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juli 2004 \nmit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 5 Abs. \n1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht vorlägen. Die Klägerin habe nicht \nihren ständigen Wohnsitz in Düren begründet. Der unmittelbare zeitliche \nZusammenhang zwischen Wohnungsanmietung und Ausbildungsbeginn lasse \nerkennen, dass die Wohnsitznahme in Düren lediglich zum Zwecke der Ausbildung \nerfolgt sei. \n\n17\n\n12. Die Klägerin erhob am 14. Juli 2004 Widerspruch und machte geltend, sie \nhabe ihren Wohnsitz in Düren nicht lediglich vorübergehend begründet. Sie sei nach \nBeendigung ihrer Schulausbildung in einen neuen Lebensabschnitt getreten und \nhabe sich von dem Haushalt ihrer Eltern gelöst. Sie habe zusammen mit ihrem \nLebensgefährten einen eigenen Haushalt begründet, um mit ihm in Zukunft eng \nzusammen zu leben. Sie habe die Stadt Düren auch im Hinblick auf ihre spätere \nBerufstätigkeit als ihren neuen Lebensmittelpunkt gewählt. Die Rheinischen \nLandeskliniken und die Krankenhäuser in Düren böten ihr viele Möglichkeiten, ihren \nBeruf als Diplom-Ergotherapeutin auszuüben. Auch könne sie aufgrund der guten \nVerkehrsanbindung nach Köln eine Berufstätigkeit in Köln aufnehmen. Schließlich \nbiete Düren im Hinblick auf eine anstehende Familienplanung eine große Auswahl \nunterschiedlicher Schulformen und eine breite Palette an Freizeitangeboten. Ein \nweiterer Vorteil sei die günstige Mietstruktur in Düren im Vergleich zu Köln und \nanderen Großstädten. Gegen einen nur vorübergehenden Aufenthalt in Düren \nspreche allein die große Entfernung zwischen Düren und ihrem Ausbildungsort \nHeerlen. Sie müsse viermal in der Woche mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach \nHeerlen fahren, was mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden sei. \n\n18\n\n13. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 16. November 2004 im wesentlichen mit der Begründung zurück, aus \nförderungsrechtlicher Sicht habe die Klägerin nicht ihren ständigen Wohnsitz in \nDüren begründet. \n\n19\n\n14. Die Klägerin hat am 14. Dezember 2004 Klage erhoben. Sie macht geltend, \nsie habe ihren ständigen Wohnsitz in Düren begründet. Den Lebensmittelpunkt habe \nsie zusammen mit ihrem Partner auch deshalb in Düren begründet, damit dieser die \nMöglichkeit habe, bis Juni 2004 seine Ausbildungsstätte in Siegburg zu erreichen. Ihr \nPartner sei nach seiner Ausbildung in Siegburg übernommen worden, was bereits zu \nAusbildungszeiten absehbar gewesen sei. Zu seinen Aufgaben gehöre es auch, je \nnach Bedarf in unterschiedlichen Zeiträumen Kunden seines Arbeitgebers im Raum \nAachen und Kerpen aufzusuchen.\n\n20\n\n15. Die Klägerin beantragt, \n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. \nJuli 2004 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 16. November 2004 zu verpflichten, \nihr Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung an der \nHogeschool Zuyd in Heerlen/Niederlande zu bewilligen.\n\n22\n\n16. Der Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\n17. Er nimmt zur Begründung auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide Bezug. \n\n25\n\nAnwendung nationalen Rechts\n\n26\n\n18. Die Klägerin kann aufgrund innerstaatlichen Rechts die Bewilligung von \nAusbildungsförderung für ihre Ausbildung in den Niederlanden nicht erreichen. Sie \nerfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBAföG.\n\n27\n\n19. Ausbildungsförderung steht der Klägerin zunächst nicht gemäß § 5 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BAföG zu. Die Klägerin setzt nämlich nicht eine Ausbildung nach dem \nmindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an der \nAusbildungsstätte in den Niederlanden, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, \nfort. Sie betreibt vielmehr die Vollausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen \nUnion. Das vor der Ausbildung in den Niederlanden absolvierte soziale Jahr in der \nBundesrepublik stellte keine Ausbildung dar, auch wenn es als Praktikum für die in \nden Niederlanden begonnene Ausbildung anerkannt wurde.\n\n28\n\n20. Auch ein Anspruch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BAföG scheidet aus, weil die \nKlägerin nicht täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus die im Ausland \ngelegene Ausbildungsstätte besucht. Ihr Wohnsitz in Düren ist nicht ihr ständiger \nWohnsitz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Gemäß § 5 Satz 2, 2. Halbsatz \nBAföG hat, wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, dort \nnicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. Die Klägerin hält sich in Düren lediglich \nzum Zwecke der Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung auf. \n\n29\n\n21. Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BAföG errichtet \nzur Verhinderung einer unerwünschten Herbeiführung der \nFörderungsvoraussetzungen durch den Auszubildenden selbst eine \nWohnsitzbegründungsschranke, die anknüpft an das bestimmende Motiv für die \nNiederlassung an einem bestimmten Ort. Ist es allein ausbildungsbezogen, versagt \ndas Gesetz dem Wohnsitzbegründungswillen, wenn und weil auf die bewusste \nHerbeiführung förderungsrechtlicher Rechtsfolgen gerichtet, die förderungsrechtliche \nAnerkennung. \n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 2002 - \n5 C 59/01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, \n1379.\n\n31\n\n22. Entsprechend dem zitierten Normzweck kann nicht jedes Motiv, das den \nAuszubildenden zur Wahl eines bestimmten Ausbildungsortes und der \nentsprechenden Wohnsitznahme veranlasst, ausreichen, um die Annahme \nauszuschließen, dass der Auszubildende sich dort nicht gleichwohl i.S. von § 5 Abs. \n1 Satz 2, 2. Halbsatz BAföG lediglich zu Ausbildungszwecken aufhält. Vielmehr kann \ndie ständige Wohnsitznahme eines Auszubildenden am Ausbildungsort allenfalls \ndann als nicht lediglich zu Ausbildungszwecken erfolgt angesehen werden, wenn das \nMotiv, das mitursächlich für die Wahl eines bestimmten Ausbildungsortes ist, von \neinigem Gewicht ist, d.h. neben dem Zweck, dort einer Ausbildung nachzugehen, bei \neiner Gesamtwürdigung aller insoweit bedeutsamen Umstände des Einzelfalles nicht \nals nebensächlich in den Hintergrund tritt.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n33\n\n23. Ein solches Motiv von einigem Gewicht ist etwa anzunehmen, wenn enge \npersönliche Bindungen den Auszubildenden zur Verlagerung des Mittelpunktes \nseiner Lebensbeziehungen veranlassten. Bei Bestehen derartiger enger persönlicher \nBindungen hält sich der Auszubildende nicht mehr allein ausbildungsbedingt am \nAusbildungsort auf, sondern auch deshalb, weil er seinen Lebensmittelpunkt \ntatsächlich und gewollt am Wohnort seines Lebenspartners begründen wollte. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n35\n\n24. Die Klägerin kann für ihre Wohnsitznahme in Düren neben dem \nAusbildungszweck kein Motiv von einigem Gewicht im dargestellten Sinne vorweisen. \nNach ihren Angaben im Klageverfahren haben sie und ihr Lebenspartner den \nWohnsitz deshalb in Düren begründet, damit auch der Lebenspartner die Möglichkeit \nhatte, an seinen Arbeitsort in Siegburg zu fahren. Die Verlagerung des Wohnsitzes \nder Klägerin von Bonn nach Düren wäre zur Begründung eines gemeinsamen \nHaushalts mit ihrem Partner nicht erforderlich gewesen. Denn Bonn liegt näher bei \nSiegburg und damit dem (zukünftigen) Arbeitsplatz des Partners als Düren. Vielmehr \nhaben die Lebenspartner die Bestimmung ihres gemeinsamen Wohnsitzes nach Art \neines Kompromisses danach ausgerichtet, dass jeder von ihnen seinen Ausbildungs- \nbzw. Arbeitsplatz von dort aus zumutbar erreichen konnte. Die Wahl des Wohnsitzes \nin Düren war für die Klägerin damit im wesentlichen ausbildungsbedingt erfolgt. Sie \nist nicht etwa - wie im vom Bundesverwaltungsgericht in dem oben zitierten Urteil zu \nentscheidenden Fall - an den Wohnsitz ihres Lebenspartners zu diesem gezogen. \nDie Klägerin und ihr Lebenspartner haben vielmehr zusammen einen neuen von den \nursprünglichen Aufenthaltsorten entfernter gelegenen Wohnsitz begründet, für den \nder Ort der Ausbildung der Klägerin entscheidend war. \n\n36\n\n25. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand, dass der \nPartner der Klägerin beruflich auch Kunden in der näheren Umgebung von Düren \nbesuchen müsse, bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der \nWohnsitz in Düren als neuer Lebensmittelpunkt der Partner nicht im wesentlichen \nausbildungsbedingt gewählt wurde. Die Klägerin hatte diesen Umstand schon nicht in \nihrer ausführlichen schriftlichen Klagebegründung als bestimmendes Motiv für die \nWahl des Wohnsitzes angeführt. Auch ist nach ihren Angaben in der mündlichen \nVerhandlung nichts dafür ersichtlich, dass der Partner sich etwa beruflich \nüberwiegend in der näheren Umgebung von Düren aufhielte. \n\n37\n\n26. Die weiteren von der Klägerin für die Wohnsitznahme in Düren angeführten \nMotive wie das Vorhandensein von Kliniken für ihre spätere Berufstätigkeit oder das \ngünstige Umfeld für eine spätere Familiengründung stellen keine Motive von einigem \nGewicht im obigen Sinne dar. Diese Vorteile des Standortes Düren waren bereits \nnach den Ausführungen der Klägerin nicht in erster Linie bestimmend für die \nWohnsitznahme. Sie wären überdies auch in vergleichbarer Qualität an anderen für \ndie Klägerin und ihren Partner ausbildungs- und arbeitsplatzbedingt in Betracht \nkommenden Orten anzutreffen. \n\n38\n\nDie Vorlagefragen\n\n39\n\n27. Die vorgelegten Fragen sind aus der Sicht der Kammer \nentscheidungserheblich. Die Klage hat Erfolg, wenn die nationalen Behörden \ngemeinschaftsrechtlich gehindert waren, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihre \nVollausbildung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung zu verweigern, \ndass die Ausbildung nicht die Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs \neiner inländischen Ausbildungsstätte darstellte.\n\n40\n\n28. Die Klage hat auch Erfolg, wenn die nationalen Behörden \ngemeinschaftsrechtlich gehindert waren, der Klägerin die Gewährung von \nAusbildungsförderung deshalb zu verweigern, weil sie ausbildungsbedingt an den \ninländischen Grenzort gezogen ist, um ihre Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in \neinem benachbarten Mitgliedstaat zu absolvieren, ohne zugleich ihren ständigen \nWohnsitz dorthin zu verlegen. \n\n41\n\n29. Die Klägerin unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrages. \nDa sie als Deutsche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ist sie \nUnionsbürger i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGV.\n\n42\n\n30. Der zu entscheidende Sachverhalt fällt nach der Meinung der Kammer auch \nin den sachlichen Anwendungsbereich des EGV. Er weist insoweit einen \ngrenzüberschreitenden Bezug auf, als das nach der nationalen Rechtsvorschrift zu \nbeurteilende Begehren der Klägerin in Zusammenhang mit der Durchführung der \nAusbildung in einem anderen Mitgliedstaat steht. Die Klägerin nimmt damit die ihr \ndurch Art. 18 Abs. 1 EGV verliehene Freiheit wahr, sich im Hoheitsgebiet der \nMitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.\n\n43\n\n31. Auch die zu entscheidende Materie der Ausbildungsförderung dürfte dem \nVertrag unterfallen. In seinem Urteil vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 \n(Dany Bidar) hat der Gerichtshof entschieden, dass nach Abschluss des Vertrages \nüber die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Situation eines Unionsbürgers, \nder sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, im Hinblick auf den \nErhalt einer Beihilfe, die Studenten zur Deckung der Unterhaltskosten in Form eines \nvergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums gewährt wird, in den \nAnwendungsbereich des Vertrages (im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EGV) fällt (Rn. 42). \nAufgrund der Einführung der Unionsbürgerschaft und der Einfügung des Kapitels 3 \nim Dritten Teil in Titel XI des Vertrages betreffend die allgemeine und berufliche \nBildung könne nicht mehr argumentiert werden, dass eine Förderung, die Studenten, \ndie nicht die Stellung eines Arbeitnehmers oder eines Familienangehörigen eines \nArbeitnehmers haben, erhalten, grundsätzlich außerhalb des Geltungsbereichs des \nEGV liegen. \n\n44\n\n32. In seinem Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D`Hoop) hat \nder Gerichtshof darüber hinaus ausgeführt, dass der Status des Unionsbürgers auf \ndem Grundsatz der Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei Ausübung der \nFreizügigkeit beruht (Rn. 35). Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch \nauf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses \nMitgliedstaats habe, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem \nRecht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen \nStaatsangehöriger er ist, ihn deshalb weniger günstig behandeln würde, weil er von \nden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen \ndes EG-Vertrags eröffnen (Rn. 30). Dies gelte überdies besonders im Bereich der \nBildung (Rn. 32). \n\n45\n\n33. Vor allem aufgrund der letztgenannten Entscheidung erscheint die Annahme \nbegründet, dass die Bestimmungen der Art. 12 und 18 Abs. 1 EGV - vergleichbar mit \nden Bestimmungen über die Grundfreiheiten - wie ein Beschränkungsverbot wirken. \nDer Mitgliedstaat darf nicht seinen Staatsangehörigen von der Wahrnehmung der \nMöglichkeiten, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrages eröffnen, \nabhalten, indem er ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile auferlegt. \n\n46\n\n34. In seinem Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04 \n(Kranemann) hat der Gerichtshof im Anwendungsbereich der speziellen Grundfreiheit \nder Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 (früher: Art. 48) EGV ausgeführt, \ndass nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines \nMitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu \nverlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine \nBeeinträchtigung dieser Freiheit darstellten, auch wenn sie unabhängig von der \nStaatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt würden (Rn. 26). \n\n47\n\n35. Für die Kammer erhebt sich die Frage, ob dieser Grundsatz nach der \nAuslegung der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft gemäß Art. 17, 18 EGV \nin dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 (D`Hoop) in gleicher Weise für die \nSachverhalte Geltung beansprucht, bei denen es um die Wahrnehmung der Rechte \naus der Unionsbürgerschaft geht. Danach stellten nationale Bestimmungen, die \neinen Unionsbürger daran hindern oder davon abhalten, von seinem aus Art. 18 Abs. \n1 EGV folgenden Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen \nund aufzuhalten, Gebrauch zu machen, eine Beeinträchtigung dieser Freiheit dar, \nauch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betreffenden angewandt \nwürden. \n\n48\n\n36. Die nationalen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, die \ndie Gewährung von Ausbildungsförderung für die Ausbildung in einem anderen \nMitgliedstaat an besondere Voraussetzungen knüpfen, führen im Ergebnis dazu, \ndass derjenige, der seine Vollausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolviert \nund zu diesem Zweck seinen Wohnsitz an den Ausbildungsort oder an den \ndeutschen Grenzort in der Nähe des ausländischen Ausbildungsortes verlegt, in der \nRegel keine Ausbildungsförderung erhalten kann. Die finanzielle Förderung einer \nVollausbildung im europäischen Ausland kann nach diesen Bestimmungen nur \neinem eng begrenzten Personenkreis, nämlich den sogenannten Grenzpendlern, die \nihren ständigen Wohnsitz im Sinne der Definition des § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG an der \ninländischen Grenze haben, zugute kommen. Dies entspricht der Absicht des \nnationalen Gesetzgebers, Mittel der Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für eine \nInlandsausbildung bereit zu stellen. Diese Bestimmungen sind damit geeignet, einen \nAuszubildenden - wie im Falle der Klägerin -, der nicht von seinem inländischen \nständigen Wohnsitz aus die Ausbildungsstätte in einem benachbarten Mitgliedstaat \nbesuchen kann, davon abzuhalten, von seinem aus der Unionsbürgerschaft \nfolgenden Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen und die vollständige \nAusbildung in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren. Er würde nämlich auf die \nfinanzielle Förderung seiner Ausbildung verzichten müssen, die seinen - finanziell \nvergleichbar bedürftigen - Landsleuten, die ihre Ausbildung vollständig im Inland \nabsolvieren, gewährt wird. Durch die zitierten Bestimmungen des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes würde der Auszubildende auch nicht \nlediglich vor die Entscheidung gestellt, ob er auf eine Vollausbildung im Ausland \nverzichtet und seine Ausbildung wenigstens im ersten Jahr im Inland absolviert, um \ndann in den Genuss der Ausbildungsförderung zu kommen, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n3 BAföG. Für Ausbildungswege, die im Inland keine gleichartige Entsprechung \nfinden, wäre letztere Möglichkeit verstellt; der Auszubildende müsste sich \nentscheiden, ob er ganz auf die erstrebte Ausbildung oder auf die Inanspruchnahme \nder Mittel der Ausbildungsförderung verzichtet. \n\n49\n\n37. Die festzustellende - dem Anwendungsbereich des EGV unterfallende - \nBenachteiligung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann \ngerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen \nunabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem \nZweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt \nwird,\n\n50\n\nvgl. Urteil vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 (Dany \nBidar), Rn. 54, und Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-\n224/98 (D`Hoop), Rn.36.\n\n51\n\n38. Das Anliegen, die öffentlichen Haushalte nicht über Gebühr zu belasten und \naus diesem Grund den Personenkreis der Anspruchsberechtigten einzugrenzen, \ndürfte von vornherein keine Rechtfertigung für die den Zielen des \nGemeinschaftsrechts widersprechende Ungleichbehandlung sein. So hat der \nGerichtshof in seinem Urteil vom 17. März 2005 (Kranemann) ausgeführt: \"Nach \nständiger Rechtsprechung können rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden \nGründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom \nVertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten.\" (Rn. 34)\n\n52\n\n39. In seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (D`Hoop) hat der Gerichtshof ausgeführt, \ndass es ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers sei, sich eines tatsächlichen \nZusammenhangs zwischen demjenigen, der die staatlichen Mittel des \nÜberbrückungsgeldes für die Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung zum \nArbeitsmarkt beantragt, und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern \nzu wollen.\n\n53\n\n40. Diese Anforderung ist allerdings nicht in dem Fall eines Studenten \ngerechtfertigt, der aufgrund der im Rahmen seines Studiums erlangten Kenntnisse im \nAllgemeinen nicht für einen gegebenen räumlichen Arbeitsmarkt bestimmt ist. In \ndiesem Fall kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein gewisser \nlegitimerweise zu fordernder Integrationsgrad durch die Feststellung als \nnachgewiesen angesehen werden, dass der betreffende Student sich für eine \ngewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat,\n\n54\n\nvgl. Urteil vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 (Bidar), \nRn. 59.\n\n55\n\n41. Vorliegend ist allerdings nicht darüber zu entscheiden, ob der Student, der \nStaatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates ist, in dem Staat, in dem er die \nAusbildung absolviert, Mittel der Ausbildungsbeihilfen in Anspruch nehmen kann. Die \nKlägerin beansprucht vielmehr von ihrem Herkunftsstaat Mittel der \nAusbildungsförderung für eine Ausbildung, die sie in einem anderen Mitgliedstaat \nabsolviert. In diesem Fall dürfte die legitimerweise von dem nationalen Gesetzgeber \nzu fordernde gewisse Integration des Auszubildenden in die Gesellschaft des \nfördernden Staates ohne weiteres nachgewiesen sein, wenn der Auszubildende - wie \nhier -, seinen dauernden Aufenthalt sowohl vor als auch während der Ausbildung im \nInland hat. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein \nWohnorterfordernis grundsätzlich geeignet, diese Integration sicherzustellen. \n\n56\n\nVgl. Urteil vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02 \n(Collins), Rn. 72.\n\n57\n\n42. Im zu entscheidenden Fall hat sich die durch den berechtigten und \ndauerhaften Wohnsitz im Inland entstandene Verbundenheit mit der dortigen \nGesellschaft nicht verändert. \n\n58\n\n43. Die Kammer hat Bedenken, ob darüber hinaus das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBAföG geregelte Erfordernis eines mindestens einjährigen Besuchs einer \ninländischen Ausbildungsstätte ein zulässiges Kriterium für die legitimerweise zu \nfordernde Integration des Auszubildenden ist. Die angeführte Bedingung sollte in \nerster Linie der Absicht des deutschen Gesetzgebers Rechnung tragen, dass \nAusbildungsförderung grundsätzlich nur für eine Ausbildung im Inland geleistet \nwird.\n\n59\n\nVgl Wilts in Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Stand: Juni 2001, § \n5 Rn. 3.\n\n60\n\n44. Mit der zitierten Regelung sollte einem Bedürfnis Rechnung getragen werden, \nnach einer gewissen Orientierungsphase im inländischen Studienbetrieb das \nStudium ganz in einem anderen EU-Land abschließen zu können.\n\n61\n\nVgl. Wilts in Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Stand: Juni 2001, § \n5 Rn. 2.\n\n62\n\n45. Die mithin auf das Festhalten an dem ausbildungsförderungsrechtlichen \nGrundsatz der Inlandsausbildung zugeschnittene Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n3 BAföG verfolgt bereits nicht einen im Sinne des Gemeinschaftsrechts legitimen \nZweck. Darüber hinaus misst diese Bedingung einem Gesichtspunkt, nämlich dem \nBeginn der zu fördernden Berufsausbildung im Inland, unangemessen hohe \nBedeutung bei, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der \nVerbundenheit des Auszubildenden mit der Gesellschaft des fördernden Staates \nrepräsentativ ist, und schließt jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt aus. Sie \ngeht damit über das zur Erreichung des verfolgten Zwecks Erforderliche hinaus.\n\n63\n\nVgl. zu diesem Maßstab: Urteil des Gerichtshofs vom 15. \nSeptember 2005 (Ioannidis).\n\n64\n\n46. In einem Fall wie dem vorliegenden dürfte der von dem nationalen \nGesetzgeber legitimerweise zu fordernde Integrationsgrad der Auszubildenden - wie \nausgeführt - ohne weiteres durch das Merkmal des fortdauernden Wohnsitzes im \nInland nachgewiesen sein.\n\n65\n\nDie Kammer steht für etwaige Rückfragen gerne zur Verfügung ( Tel.: 0049-\n(0)241-47797156)\n\n66\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-22/5-k-4336-04","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-22/5-k-4336-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276338","retrieved":"2026-07-09 02:48:44.898768+00:00"}}