{"status":"available","doknr":"OLD276337","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1122.5K395.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"5 K 395/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\n2. Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage \nvorgelegt:\n\nVerbietet es die den Unionsbürgern in Art. 17, 18 EGV gewährleistete \nFreizügigkeit einem Mitgliedstaat, seinem Staatsangehörigen in einem Fall wie dem \nvorliegenden Ausbildungsförderung für eine Vollausbildung in einem anderen \nMitgliedstaat mit der Begründung zu verweigern, dass die Ausbildung nicht die \nFortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen \nAusbildungsstätte darstellt?\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nRechtlicher Rahmen\n\n3\n\nGemeinschaftsrecht \n\n4\n\n1. Art. 12 EGV: \nUnbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede \nDiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.\nDer Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher \nDiskriminierungen treffen.\n\n2. Art. 17 Abs. 1 EGV: \nEs wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines \nMitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie \naber nicht.\n\n5\n\n3. Art. 17 Abs. 2 EGV: \nDie Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten. \n\n6\n\n4. Art. 18 Abs. 1 EGV: \nJeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in \ndiesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und \nBedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. \n\n7\n\nNationale Rechtsvorschriften\n\n8\n\n5. § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung \n(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG):\nAusbildungsförderung wird geleistet\n1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes\n...\n8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als \nEhegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als \nKind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von \nihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,\n9. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen \nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen \nWirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem \nBeschäftigungsverhältnis gestanden haben; ...\n\n9\n\n6. § 5 Abs. 1 BAföG:\nDen in § 8 Abs. 1 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich \nvon ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen. \nDer ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur \nvorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen \nNiederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort \nnicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.\n\n7. § 5 Abs. 2 BAföG:\nAuszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet \nfür den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn\n1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser \nAusbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder\n2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer \nausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer \neinheitlichen Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte \nangeboten werden oder\n3. eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte \nan einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird und \nausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. ...\n\n10\n\n8. § 6 BAföG:\nDeutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat \nhaben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann \nAusbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies \nrechtfertigen. ...\n\n11\n\nDas Ausgangsverfahren\n\n12\n\n9. Die im Jahre 1983 in der Bundesrepublik geborene Klägerin ist deutsche \nStaatsangehörige. Sie besuchte das Gymnasium in Borken-Burlo und verbrachte \nnach bestandener Abiturprüfung ein Jahr als Au Pair in Großbritannien. Seit dem 20. \nSeptember 2004 studiert sie an der University of the West of England in Bristol das \nFach Applied Genetics.\n\n13\n\n10. Die Klägerin beantragte im August 2004 bei der Beklagten die Bewilligung \nvon Ausbildungsförderung für ihr Studium in Großbritannien. \n\n14\n\n11. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. August 2004 mit der \nBegründung ab, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für die Förderung des Besuchs \neiner im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte erfülle. Sie setze u.a. nicht eine \nAusbildung im Ausland nach einer mindestens einjährigen inländischen Ausbildung \nfort. \n\n15\n\n12. Die Klägerin erhob am 2. September 2004 Widerspruch. Sie führte aus, ihr sei \nAusbildungsförderung gemäß § 6 BAföG zu gewähren. Sie habe ihren ständigen \nWohnsitz im Ausland. Sie sei am 19. Oktober 2002 aus der elterlichen Wohnung \nausgezogen und habe sich dort abgemeldet. Sie habe daraufhin ihren ständigen und \ndauerhaften Wohnsitz in England begründet. Sie hege derzeit keine Absichten, nach \nDeutschland zurückzukehren. Ihr könne nicht zugemutet werden, die Ausbildung im \nInland durchzuführen. Ein Studium ihrer Fachrichtung werde nämlich in der \nBundesrepublik nicht angeboten. \n\n16\n\n13. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid \nvom 3. Februar 2005 zurück. Sie führte in der Begründung aus, die Klägerin erfülle \nweder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BAföG noch die des § 6 BAföG. § 6 \nBAföG finde bereits deshalb keine Anwendung, weil die Klägerin nicht ihren \nständigen Wohnsitz in England begründet habe. Wer sich lediglich zum Zwecke der \nAusbildung an einem Ort aufhalte, habe dort gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht \nseinen ständigen Wohnsitz. Die Klägerin halte sich zu Ausbildungszwecken in \nEngland auf und habe damit einen vorübergehenden Aufenthalt begründet. Ein \nAnspruch gemäß § 6 BAföG käme hiervon unabhängig auch deshalb nicht in \nBetracht, weil es an besonderen Umständen fehlte, die die Leistung von \nAusbildungsförderung rechtfertigten. Es treffe nicht zu, dass, wie die Klägerin geltend \nmache, ein Studium in der Fachrichtung Genetik an inländischen Hochschulen nicht \nangeboten werde. - Der Bescheid wurde am 4. Februar 2005 an die Klägerin \nabgesandt.\n\n17\n\n14. Die Klägerin hat am 7. März 2005 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe \nihren Lebensmittelpunkt derzeit in England begründet. Für ihre Wohnsitznahme sei \nder Besuch der englischen Hochschule ausschlaggebend gewesen. Ein Studiengang \nmit dem Abschluss Bachelor of Genetics werde im gesamten Bundesgebiet nicht \nangeboten.\n\n18\n\n15. Die Klägerin beantragt, \n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 25. August 2004 und ihres \nWiderspruchsbescheides vom 3. Februar 2005 zu \nverpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für \nihr Studium in der Fachrichtung Applied Genetics an \nder University of the West of England in Bristol zu \nbewilligen.\n\n20\n\n16. Die Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\n17. Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nBezug. \n\n23\n\nAnwendung nationalen Rechts\n\n24\n\n18. Die Klägerin kann aufgrund innerstaatlichen Rechts die Bewilligung von \nAusbildungsförderung für ihre Ausbildung in England nicht erreichen. Sie erfüllt nicht \ndie Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland nach den Bestimmungen des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes. \n\n25\n\n19. Die Klägerin erfüllt zunächst nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 \nBAföG. Sie hat nämlich nicht ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat \nbegründet. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BAföG hat, wer sich lediglich zum \nZwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, dort nicht seinen ständigen Wohnsitz \nbegründet. Die Klägerin hält sich in England lediglich zum Zwecke der Ausbildung im \nSinne dieser Bestimmung auf. \n\n26\n\n20. Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BAföG errichtet \nzur Verhinderung einer unerwünschten Herbeiführung der \nFörderungsvoraussetzungen durch den Auszubildenden selbst eine \nWohnsitzbegründungsschranke, die anknüpft an das bestimmende Motiv für die \nNiederlassung an einem bestimmten Ort. Ist es allein ausbildungsbezogen, versagt \ndas Gesetz dem Wohnsitzbegründungswillen die förderungsrechtliche Anerkennung. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 2002 - \n5 C 59/01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, \n1379.\n\n28\n\n21. Die ständige Wohnsitznahme eines Auszubildenden am Ausbildungsort kann \nallenfalls dann als nicht lediglich zu Ausbildungszwecken erfolgt angesehen werden, \nwenn das Motiv, das (mit)ursächlich für die Wahl eines bestimmten Ausbildungsortes \nist, von einigem Gewicht ist, d.h. neben dem Zweck, dort einer Ausbildung \nnachzugehen, bei einer Gesamtwürdigung aller insoweit bedeutsamen Umstände \ndes Einzelfalles nicht als nebensächlich in den Hintergrund tritt. Ein solches Motiv \nvon einigem Gewicht ist etwa anzunehmen, wenn enge persönliche Bindungen den \nAuszubildenden zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen \nveranlassten. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n30\n\n22. Die Klägerin kann für ihre Wohnsitznahme in England neben dem \nAusbildungszweck kein Motiv von einigem Gewicht im dargestellten Sinne vorweisen. \nNach ihren Angaben im Klageverfahren hat sie ihren Wohnsitz in England allein zu \nAusbildungszwecken begründet, weitere persönliche Lebensumstände seien hierfür \nnicht ausschlaggebend gewesen. Wie ausgeführt wird aber aufgrund der \ngesetzlichen Definition des § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Begründung des \ndauerhaften Wohnsitzes allein zum Zwecke der Ausbildung förderungsrechtlich nicht \nanerkannt.\n\n31\n\n23. Ausbildungsförderung steht der Klägerin, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG \nihren ständigen Wohnsitz im Inland hat, auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBAföG zu. Die Klägerin setzt nämlich nicht eine Ausbildung nach dem mindestens \neinjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an der Ausbildungsstätte in \nGroßbritannien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, fort. Sie betreibt \nvielmehr die Vollausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Es liegen \nersichtlich auch nicht die Voraussetzungen der anderen beiden Alternativen des § 5 \nAbs. 2 Satz 1 BAföG vor. \n\n32\n\nDie Vorlagefrage\n\n33\n\n24. Die Klage hat Erfolg, wenn die nationalen Behörden gemeinschaftsrechtlich \ngehindert waren, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihre Vollausbildung in einem \nanderen Mitgliedstaat mit der Begründung zu verweigern, dass die Ausbildung nicht \ndie Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen \nAusbildungsstätte darstellte.\n\n34\n\n25. Die Klägerin unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrages. \nDa sie als Deutsche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ist sie \nUnionsbürger i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGV.\n\n35\n\n26. Der zu entscheidende Sachverhalt fällt nach der Meinung der Kammer auch \nin den sachlichen Anwendungsbereich des EGV. Er weist insoweit einen \ngrenzüberschreitenden Bezug auf, als das nach der nationalen Rechtsvorschrift zu \nbeurteilende Begehren der Klägerin in Zusammenhang mit der Durchführung der \nAusbildung in einem anderen Mitgliedstaat steht. Die Klägerin nimmt damit die ihr \ndurch Art. 18 Abs. 1 EGV verliehene Freiheit wahr, sich im Hoheitsgebiet der \nMitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.\n\n36\n\n27. Auch die zu entscheidende Materie der Ausbildungsförderung dürfte dem \nVertrag unterfallen. In seinem Urteil vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 \n(Dany Bidar) hat der Gerichtshof entschieden, dass nach Abschluss des Vertrages \nüber die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Situation eines Unionsbürgers, \nder sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, im Hinblick auf den \nErhalt einer Beihilfe, die Studenten zur Deckung der Unterhaltskosten in Form eines \nvergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums gewährt wird, in den \nAnwendungsbereich des Vertrages (im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EGV) fällt (Rn. 42). \nAufgrund der Einführung der Unionsbürgerschaft und der Einfügung des Kapitels 3 \nim Dritten Teil in Titel XI des Vertrages betreffend die allgemeine und berufliche \nBildung könne nicht mehr argumentiert werden, dass eine Förderung, die Studenten, \ndie nicht die Stellung eines Arbeitnehmers oder eines Familienangehörigen eines \nArbeitnehmers haben, erhalten, grundsätzlich außerhalb des Geltungsbereichs des \nEGV liegen. \n\n37\n\n28. In seinem Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D`Hoop) hat \nder Gerichtshof darüber hinaus ausgeführt, dass der Status des Unionsbürgers auf \ndem Grundsatz der Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei Ausübung der \nFreizügigkeit beruht (Rn. 35). Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch \nauf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses \nMitgliedstaats habe, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem \nRecht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen \nStaatsangehöriger er ist, ihn deshalb weniger günstig behandeln würde, weil er von \nden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen \ndes EG-Vertrags eröffnen (Rn. 30); dies gelte überdies besonders im Bereich der \nBildung (Rn. 32). Eine solche Ungleichbehandlung widerspreche den Grundsätzen, \nauf denen der Status eines Unionsbürgers beruhe, nämlich der Garantie gleicher \nrechtlicher Behandlung bei Ausübung der Freizügigkeit (Rn. 35).\n\n38\n\n29. Vor allem aus der letztgenannten Entscheidung erscheint die Annahme \nbegründet, dass die Bestimmungen der Art. 12 und 18 Abs. 1 EGV - vergleichbar mit \nden Bestimmungen über die Grundfreiheiten - wie ein Beschränkungsverbot wirken: \nDer Mitgliedstaat darf nicht seinen Staatsangehörigen von der Wahrnehmung der \nMöglichkeiten, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrages eröffnen, \nabhalten, indem er ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile auferlegt. \n\n39\n\n30. In seinem Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04 \n(Kranemann) hat der Gerichtshof im Anwendungsbereich der speziellen Grundfreiheit \nder Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 (früher: Art. 48) EGV ausgeführt, \ndass nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines \nMitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu \nverlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine \nBeeinträchtigung dieser Freiheit darstellten, auch wenn sie unabhängig von der \nStaatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt würden (Rn. 26). \n\n40\n\n31. Für die Kammer erhebt sich die Frage, ob dieser Grundsatz nach der \nAuslegung der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft gemäß Art. 17, 18 EGV \nin dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 (D`Hoop) in gleicher Weise für die \nSachverhalte Geltung beansprucht, bei denen es um die Wahrnehmung der Rechte \naus der Unionsbürgerschaft geht. Danach stellten nationale Bestimmungen, die \neinen Unionsbürger daran hindern oder davon abhalten, von seinem aus Art. 18 Abs. \n1 EGV folgenden Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen \nund aufzuhalten, Gebrauch zu machen, eine Beeinträchtigung dieser Freiheit dar, \nauch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betreffenden angewandt \nwürden. \n\n41\n\n32. Die nationale Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, die die \nGewährung von Ausbildungsförderung für die Ausbildung in einem anderen \nMitgliedstaat an die Voraussetzung der mindestens einjährigen Inlandsausbildung \nknüpft, schafft eine unterschiedliche Behandlung von Bürgern, die ihre \nBerufsausbildung vollständig in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, und \nsolchen, die ihre Ausbildung in dem betreffenden Mitgliedstaat - zumindest im ersten \nJahr - absolvieren. Sie führt im Ergebnis dazu, dass derjenige, der - wie die Klägerin \n- seine Vollausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolviert und zu diesem \nZweck seinen Wohnsitz an den Ausbildungsort verlegt, in der Regel keine \nAusbildungsförderung erhalten kann. Die finanzielle Förderung einer Vollausbildung \nim europäischen Ausland kann nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 BAföG \nnur einem eng begrenzten Personenkreis, nämlich den sogenannten Grenzpendlern, \ndie ihren ständigen Wohnsitz an der inländischen Grenze haben, zugute kommen. \nDies entspricht der Absicht des nationalen Gesetzgebers, Mittel der \nAusbildungsförderung grundsätzlich nur für eine Inlandsausbildung bereit zu stellen. \nDiese Bestimmungen sind damit geeignet, einen Auszubildenden, der - wie die \nKlägerin - nicht von seinem inländischen ständigen Wohnsitz aus die \nAusbildungsstätte in einem benachbarten Mitgliedstaat besuchen kann, davon \nabzuhalten, von seinem aus der Unionsbürgerschaft folgenden Recht auf \nFreizügigkeit Gebrauch zu machen und die vollständige Ausbildung in einem \nanderen Mitgliedstaat zu absolvieren. Er würde nämlich auf die finanzielle Förderung \nseiner Ausbildung verzichten müssen, die seinen - finanziell vergleichbar bedürftigen \n- Landsleuten, die ihre Ausbildung vollständig oder zumindest im ersten Jahr im \nInland absolvieren, gewährt wird. Durch die zitierten Bestimmungen des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes würde der Auszubildende auch nicht \nlediglich vor die Entscheidung gestellt, ob er auf eine Vollausbildung im Ausland \nverzichtet und seine Ausbildung wenigstens im ersten Jahr im Inland absolviert, um \ndann in den Genuss der Ausbildungsförderung zu kommen, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n3 BAföG. Für Ausbildungswege, die im Inland keine gleichartige Entsprechung \nfinden, wäre letztere Möglichkeit verstellt; der Auszubildende müsste sich \nentscheiden, ob er ganz auf die erstrebte Ausbildung oder auf die Inanspruchnahme \nder Mittel der Ausbildungsförderung verzichtet. \n\n42\n\n33. Die festzustellende - dem Anwendungsbereich des EGV unterfallende - \nUngleichbehandlung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann \ngerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen \nunabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem \nZweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt \nwird,\n\n43\n\nvgl. Urteil vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 (Dany \nBidar), Rn. 54, Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-\n224/98 (D`Hoop), Rn. 36, Urteil vom 23. März 2004 in der \nRechtssache C-138/02 (Collins), Rn. 66, und Urteil vom 15. \nSeptember 2005 in der Rechtssache C-258/04 (Ioannidis), Rn. \n29.\n\n44\n\n34. Das Anliegen, die öffentlichen Haushalte nicht über Gebühr zu belasten und \naus diesem Grund den Personenkreis der Anspruchsberechtigten einzugrenzen, \ndürfte von vornherein keine Rechtfertigung für die den Zielen des \nGemeinschaftsrechts widersprechende Ungleichbehandlung sein. So hat der \nGerichtshof in seinem Urteil vom 17. März 2005 (Kranemann) ausgeführt: \"Nach \nständiger Rechtsprechung können rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden \nGründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom \nVertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten.\" (Rn. 34)\n\n45\n\n35. In seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (D`Hoop) hat der Gerichtshof ausgeführt, \ndass es ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers sei, sich eines tatsächlichen \nZusammenhangs zwischen demjenigen, der die staatlichen Mittel des \nÜberbrückungsgeldes für die Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung zum \nArbeitsmarkt beantragt, und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern \nzu wollen.\n\n46\n\n36. Diese Anforderung ist allerdings nicht in dem Fall eines Studenten \ngerechtfertigt, der aufgrund der im Rahmen seines Studiums erlangten Kenntnisse im \nAllgemeinen nicht für einen gegebenen räumlichen Arbeitsmarkt bestimmt ist. In \ndiesem Fall kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein gewisser \nlegitimerweise zu fordernder Integrationsgrad durch die Feststellung als \nnachgewiesen angesehen werden, dass der betreffende Student sich für eine \ngewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat,\n\n47\n\nvgl. Urteil vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 (Bidar), \nRn. 59.\n\n48\n\n37. Vorliegend ist allerdings nicht darüber zu entscheiden, ob der Student, der \nStaatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates ist, in dem Staat, in dem er die \nAusbildung absolviert, Mittel der Ausbildungsbeihilfen in Anspruch nehmen kann. Die \nKlägerin beansprucht vielmehr von ihrem Herkunftsstaat Mittel der \nAusbildungsförderung für eine Ausbildung, die sie in einem anderen Mitgliedstaat \nabsolviert. In diesem Fall erwägt die Kammer, die legitimerweise von dem nationalen \nGesetzgeber zu fordernde gewisse Integration des Auszubildenden in die \nGesellschaft des fördernden Staates als nachgewiesen anzusehen, wenn der \nAuszubildende - wie hier -, seinen dauernden Aufenthalt vor der Ausbildung im \nInland hatte und den Wohnsitz lediglich für die Dauer der Ausbildung in den anderen \nMitgliedstaat verlegt. Durch den ausbildungsbedingten Wohnsitzwechsel dürfte der \nAuszubildende noch nicht die vor der Ausbildung begründete Integration in die \nGesellschaft des Herkunftsstaates aufgegeben haben. \n\n49\n\n38. Ob darüber hinaus das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG geregelte und hier \nstreitentscheidende Erfordernis eines zunächst mindestens einjährigen Besuchs \neiner inländischen Ausbildungsstätte ein zulässiges Kriterium für die legitimerweise \nzu fordernde Integration des Auszubildenden ist, erscheint der Kammer allerdings \nzweifelhaft. Die angeführte Bedingung sollte in erster Linie der Absicht des \ndeutschen Gesetzgebers Rechnung tragen, dass Ausbildungsförderung \ngrundsätzlich nur für eine Ausbildung im Inland geleistet wird.\n\n50\n\nVgl Wilts in Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Stand: Juni 2001, § \n5 Rn. 3.\n\n51\n\n39. Mit der zitierten Regelung sollte einem Bedürfnis Rechnung getragen werden, \nnach einer gewissen Orientierungsphase im inländischen Studienbetrieb das \nStudium ganz in einem anderen EU-Land abschließen zu können.\n\n52\n\nVgl. Wilts in Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Stand: Juni 2001, § \n5 Rn. 2.\n\n53\n\n40. Die mithin auf das Festhalten an dem ausbildungsförderungsrechtlichen \nGrundsatz der Inlandsausbildung zugeschnittene Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n3 BAföG verfolgt bereits nicht einen im Sinne des Gemeinschaftsrechts legitimen \nZweck. Darüber hinaus misst diese Bedingung einem Gesichtspunkt, nämlich dem \nBeginn der zu fördernden Berufsausbildung im Inland, unangemessen hohe \nBedeutung bei, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der \nVerbundenheit des Auszubildenden mit der Gesellschaft des fördernden Staates \nrepräsentativ ist, und schließt jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt aus. Sie \ngeht damit über das zur Erreichung des verfolgten Zwecks Erforderliche hinaus.\n\n54\n\nVgl. zu diesem Maßstab: Urteil des Gerichtshofs vom 15. \nSeptember 2005 (Ioannidis), Rn. 31.\n\n55\n\n41. In einem Fall wie dem vorliegenden dürfte der von dem nationalen \nGesetzgeber legitimerweise zu fordernde Integrationsgrad der Auszubildenden ohne \nweiteres dadurch nachgewiesen sein, dass sie in dem Staat geboren und \naufgewachsen ist sowie ihre Schulausbildung absolviert hat. Diese Integration hat die \nKlägerin durch ihren Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat auch nicht endgültig \naufgegeben; vielmehr hat sie ihren Aufenthalt allein zu Ausbildungszwecken, d.h. \nzunächst nur vorübergehend, in einen anderen Mitgliedstaat verlegt.\n\n56\n\nDie Kammer steht für etwaige Rückfragen gerne zur Verfügung (Tel.: 0040-\n(0)241-47797156).\n\n57\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-22/5-k-395-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-22/5-k-395-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276337","retrieved":"2026-07-09 02:48:44.814540+00:00"}}