{"status":"available","doknr":"OLD276403","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1118.7K1559.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-18","aktenzeichen":"7 K 1559/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd \nNordrhein-Westfalen vom 24. März 2004 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu einer \nJagdabgabe in Höhe von 30,00 EUR herangezogen wird.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte unter dem 23. Februar 2004 die Erteilung bzw. \nVerlängerung eines Jahresjagdscheines. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 25. Februar 2004 erhob der Beklagte unter Bezugnahme auf \ndie Erteilung eines Jahresjagdscheins eine \"Gebühr\" in Höhe von 65,00 EUR. In der \nBegründung heißt es unter anderem, diese setze sich zusammen aus einer \nJagdabgabe gemäß § 3 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz \nNordrhein-Westfalen (DVO-LJG-NRW) in Höhe von 30,00 EUR und einer \nVerwaltungsgebühr gemäß Tarifstelle 8.3.2.1.1 in Höhe von 35,00 EUR.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 1. März 2004 Widerspruch, soweit \ner zur Entrichtung einer Jagdabgabe in Höhe von 30,00 EUR herangezogen wurde. \nZur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die maßgebliche Regelung in § 3 DVO-\nLJG-NRW sei unwirksam. § 57 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen \n(LJG-NRW) enthalte keine den Erfordernissen des Art. 70 Satz 2 der Verfassung des \nLandes Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) bzw. des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des \nGrundgesetzes (GG) entsprechende Ermächtigung für eine derartige \nVerordnungsregelung. Im Übrigen verwies er auf seine Klagebegründungen in \nweiteren Verfahren mit gleich gelagertem Sachverhalt. Insoweit hatte er unter \nanderem geltend gemacht, bei der Jagdabgabe handele es sich um eine unzulässige \nSonderabgabe, weil das entsprechende Aufkommen einer staatlichen Behörde \nzufließe.\n\n5\n\nDas Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen wies \nden Widerspruch mit Bescheid vom 24. März 2004 zurück. In der Begründung heißt \nes im Wesentlichen: Die in Rede stehenden Mittel würden in erheblichem Maße dem \nLandesjagdverband und seinen Einrichtungen zufließen und damit den Jägern in \ngruppennütziger Weise zugeführt. An den Entscheidungen über die Verwendung \ndieser Mittel würden zudem Vertreter der Jägerschaft in den Beiräten der Obersten \nund der Oberen Jagdbehörde sowie der Forschungsstelle in verantwortlicher Weise \nmitwirken.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 13. April 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er in \nAnknüpfung an sein früheres Vorbringen zusammenfassend Folgendes vor: Zum \neinen stelle § 57 Abs. 3 LJG-NRW nach dem Wegfall der früheren Begrenzung auf \nden doppelten Betrag der Jagdscheingebühr wegen eines Verstoßes gegen Art. 70 \nSatz 2 Verf NRW keine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar. Zum anderen sei die \nZweckbestimmung für das Aufkommen aus der Jagdabgabe rechtswidrig. \nHinsichtlich deren Verwendung zugunsten der oberen Jagdbehörde und der 1976 \nverstaatlichten Forschungsstelle sei auf die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zum so genannten Kohlepfennig zu verweisen. Falls an \nder Förderung des Jagdwesens tatsächlich ein erhebliches Landesinteresse \nbestehe, wären hierfür allgemeine Haushaltsmittel bereit zu stellen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2004 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für \nErnährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vom 24. \nMärz 2004 aufzuheben, soweit er, der Kläger, zu einer \nJagdabgabe in Höhe von 30,00 EUR herangezogen wird.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden.\n\n12\n\nDie Kammer hat eine Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 14. Dezember 2004, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, \neingeholt. \n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte dieses und der Verfahren 7 K 258/00, 7 K 2318/00, 7 K \n1017/01, 7 K 135/03 und 7 K 3007/03 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage, über welche die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß \n§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet, ist zulässig und begründet. \n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd \nNordrhein-Westfalen vom 24. März 2004 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig \nund verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n17\n\nDie in diesem Bescheid enthaltene Heranziehung zu einer Jagdabgabe beruht \n- jedenfalls zum Teil - nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und ist damit \nrechtswidrig. \n\n18\n\nDer Beklagte hat die Anforderung einer Jagdabgabe auf § 57 Abs. 2 LJG-NRW \nund auf § 3 DVO-LJG-NRW gestützt. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW wird mit \nder Gebühr für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe \nerhoben, die dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd und der \nForschungsstelle im Sinne des § 53 Abs. 1 LJG-NRW zufließt; nach § 57 Abs. 2 \nSatz 2 LJG-NRW ist das Aufkommen aus der Jagdabgabe, soweit es nicht zur \nDeckung der Kosten der oberen Jagdbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben \nder oberen Jagdbehörde sowie der Kosten der Forschungsstelle benötigt wird, zur \nFörderung des Jagdwesens und zur Verhütung von Wildschäden zu verwenden. In \n§ 3 DVO-LJG-NRW heißt es unter anderem, dass die mit der Gebühr für den \nJagdschein zu zahlende Jagdabgabe für jedes Jahr der Geltungsdauer des \nJahresjagdscheins auf 30,00 EUR festgesetzt wird. \n\n19\n\nUngeachtet einer etwaigen Nichtigkeit des § 57 Abs. 2 LJG-NRW wegen \nNichtvorliegens der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer \nSonderabgabe in Form der Jagdabgabe ist jedenfalls § 3 DVO-LJG-NRW nichtig, \nweil die diesbezügliche Verordnungsregelung nicht durch eine wirksame gesetzliche \nErmächtigung (§ 57 Abs. 3 LJG-NRW) gedeckt ist.\n\n20\n\nGemäß § 57 Abs. 3 LJG-NRW wird das Ministerium ermächtigt, im \nEinvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch \nRechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen. Diese Vorschrift genügt \nim Hinblick auf das festzusetzende Ausmaß bzw. die Höhe der Jagdabgabe nicht \nden sich aus Art. 70 Satz 2 Verf NRW (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) ergebenden \nAnforderungen, wonach eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung \nnach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein muss. \n\n21\n\nDer Gesetzgeber muss die Grenzen einer entsprechenden Ermächtigung \nfestsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll. Das Parlament darf \nsich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern, \ndass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die \nGrenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so \ngenau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und \nvorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Die Ermächtigung \nzum Erlass einer Rechtsverordnung muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie nur \nirgend möglich gefasst werden; Inhalt, Zweck und Ausmaß der \nVerordnungsermächtigung müssen zudem nicht notwendig ausdrücklich in dem \nentsprechenden Gesetz geregelt werden. Einer verfassungsrechtlichen Prüfung hält \nsie auch dann stand, wenn die erforderliche hinreichende Bestimmtheit durch \nAuslegung zu ermitteln ist. Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der \nErmächtigungsnorm können ergänzend ihre Entstehungsgeschichte, ihr \nsystematischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen sowie Sinn und Zweck \nder gesetzlichen Regelung Berücksichtigung finden. Die im Einzelnen zu fordernden \nBestimmtheitsvoraussetzungen sind von den Besonderheiten des jeweiligen \nRegelungsgegenstandes und der Intensität der Maßnahme abhängig. Geringere \nAnforderungen sind insbesondere bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen oder \nwenn zu erwarten ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse alsbald ändern \nwerden. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss zudem der \nGrundrechtrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die \nRegelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, müssen höhere \nAnforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als \nwenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung \nweniger tangiert. \n\n22\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, \nzitiert nach juris, danach auch veröffentlicht in BVerfGE 58, 257 ff.; \nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 3 C 45.90 -, zitiert nach \njuris, danach auch veröffentlicht in BVerwGE 89, 121 ff., jeweils mit \nweiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober \n2001 - 19 A 571/00 -; Gellermann-Kleinrahm, Die Verfassung des \nLandes Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung, 3. Auflage, \n2. Erg.-Lfg., Stand: 1994, Art. 70 Seite 13 f.; Mann, in: \nLöwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen, 2002, Art. 70 Rdnr. 25 ff.; zur Entwicklung \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung siehe Ramsauer, \nKommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, \nReihe Alternativkommentare, Band II, 1984, Art. 80 Rdnr. 46 ff; \nBrenner, in: von Mangoldt/Klein/Stark, Das Bonner Grundgesetz, \nBand III, 4. Aufl. 2001, Art. 80 Rdnr. 31 ff.\n\n23\n\nAusgehend von diesen Rechtsgrundsätzen liegt ein Verstoß gegen Art. 70 Satz 2 \nVerf NRW vor, weil nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden \nErkenntnismöglichkeiten für den Bürger ernsthafte Zweifel über das Ausmaß der \nerteilten Ermächtigung verbleiben. Unter Anwendung der herkömmlichen \nInterpretationsmethoden ist die von der Exekutive festzusetzende Höhe der \nJagdabgabe bzw. das Ausmaß der diesbezüglichen Rechtsverordnung § 57 Abs. 3 \nLJG-NRW nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen und daher - auch für \neinen Rechtskundigen - nicht vorhersehbar. \n\n24\n\nZunächst ist davon auszugehen, dass geringere Anforderungen an die \nBestimmtheit grundsätzlich nicht zu stellen sind, weil es um ein Regelung geht, die \ndem Bürger Lasten auferlegt.\n\n25\n\nIm Rahmen der historischen Auslegung ist festzustellen, dass das \nLandesjagdgesetz in früheren Fassungen eine Begrenzungsregelung der \nentsprechenden Ermächtigungsgrundlage enthielt (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW \nvom 26. Mai 1964 [GV. NW. 1964 S. 177, 184], § 49 Abs. 3 Satz 2 LJG-NRW in der \nFassung vom 18. März 1975 [GV. NW 1975 S. 248, 254]). Mit dem Gesetz zur \nÄnderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 ist die \nbis zu seinem Inkrafttreten geltende Beschränkung der Jagdabgabe auf das \nDoppelte der Jagdscheingebühr jedoch aufgehoben worden. Der diesbezügliche \nGesetzesentstehungsvorgang lässt nicht ausdrücklich erkennen, aus welchen \nGründen der Gesetzgeber § 49 Abs. 3 Satz 2 LJG-NRW aus dem Gesetzestext \ngestrichen hat (vgl. den Verwaltungsvorgang II des Verfahrens 7 K 258/00; siehe \nauch die entsprechende Gesetzesdokumentation des Landtags Nordrhein-Westfalen \n[Archiv-Sign.: A 0303/8/54]). Die gleichzeitig vorgenommene Ersetzung der \nGesetzespassage \"... nach Anhörung des Ausschusses ...\" durch \"... im \nEinvernehmen mit dem Ausschuss ...\" deutet indes darauf hin, dass der Gesetzgeber \ndavon ausging, den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 Verf NRW mit einer \nentsprechenden Einvernehmensregelung bzw. Zustimmungsverordnung hinreichend \nRechnung zu tragen. \n\n26\n\nEine hinreichende Bestimmtheit des § 57 Abs. 3 LJG-NRW bezüglich der Höhe \nder Jagdabgabe ist indes nicht im Hinblick darauf gegeben, dass das jeweilige \nMinisterium diese nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des \nLandtags festsetzen darf. \n\n27\n\nInsbesondere im Fall von Defiziten im Rahmen der Normierbarkeit bestimmter \nRegelungsbereiche kommen als Ausgleich für inhaltliche Legitimationsschwächen \nverschiedene Formen der Mitwirkung bei der Verordnungsgebung in Betracht. So \nkönnen durch Anhörungs-, Kenntnis- und Zustimmungsverordnungen legislativer \nEinfluss ermöglicht und der Sachverstand betroffener Gruppen nutzbar gemacht \nwerden. Da allerdings Ausschüsse der gesetzgebenden Körperschaften nach der \nOrdnung des Grundgesetzes keine Befugnis haben, selbstständig an der \nRechtsetzung mitzuwirken, stellt sich die Zulässigkeit einer Zustimmungsbefugnis für \nParlamentsausschüsse als nicht unproblematisch dar. \n\n28\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1955 - 1 BvR 108/52 -, \nBVerfGE 4, 193, 203; Nierhaus, in: Kommentar zum Bonner \nGrundgesetz, Loseblattsammlung, 86. Erg.-Lfg., Stand: November \n1998, Art. 80 Abs. 1 Rdnr. 224 ff. (insb. 303); Gellermann-\nKleinrahm, a. a. O., Art. 70 Seite 15 ff.; Mann, a. a. O., Art. 70 \nRdnr. 12 und 18; Brenner, a. a. O., Art. 80 Abs. 3 Rdnr. 99; \nOssenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der \nBundesrepublik Deutschland, Band III, 2. Aufl. 1996, § 64 Rdnr. 57 \nff.; Grupp, DVBl. 1974, 179 ff.; siehe auch Bryde, in: Grundgesetz-\nKommentar, herausgegeben von Münch/Kunig, Band III, 1996, Art. \n80 Rdnr. 5.\n\n29\n\nLetztlich kann diese Frage indes auf sich beruhen, weil die in § 57 Abs. 3 LJG-\nNRW enthaltene Einvernehmensregelung für sich genommen eine hinreichende \nBestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf die Höhe der Jagdabgabe \nnicht erkennen lässt. Auch Ermächtigungen zum Erlass von \nZustimmungsverordnungen müssen den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 Verf NRW \nentsprechen. Die Bestimmtheit der Ermächtigung muss sich unabhängig von den \nVoraussetzungen ergeben, unter denen die Verordnung der Zustimmung des \nParlaments (bzw. eines Teils davon) bedarf. Anderenfalls würde eine Form der \nRechtssetzung möglich sein, die zwischen der für Rechtsverordnungen und der für \nGesetze steht. Eine solche Art der Rechtssetzung widerspricht dem Sinn des Art. 70 \nSatz 2 Verf NRW und der Systematik der Art. 65 ff. Verf NRW. Die Landesverfassung \nkennt in diesem Bereich nämlich nur Rechtssetzung in der Form von Gesetzen und \nRechtsverordnungen; sie lässt andere Formen insoweit nicht zu. Ermächtigungen \nzum Erlass von Rechtsverordnungen sind der Bestimmung des Art. 70 Verf NRW \nunterworfen. Nach Satz 2 dieses Artikels muss sich die Begrenzung der \nErmächtigung aus dem Gesetz ergeben. Ihre Begrenzung im Einzelfall durch einen \nZustimmungsbeschluss des Parlaments (bzw. eines Teils davon) genügt nicht.\n\n30\n\n Vgl. zu dieser Problematik im Rahmen von Bundesrecht BVerfG, \nBeschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, \nBVerfGE 8, 274, 322 f.; Maunz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum \nGrundgesetz, Loseblattsammlung, 44. Erg.-Lfg., Stand: Februar \n2005, Art. 80 Rdnr. 60 und 61. \n\n31\n\nDie Höhe der entsprechenden Jagdabgabe ist auch nicht etwa dadurch \nhinreichend vorgezeichnet, dass diese zusammen mit der Jagdscheingebühr \nerhoben wird. Zwar gelten im Gebührenrecht die Grundsätze der Äquivalenz und des \nKostenüberschreitungsverbots; allein daraus lässt sich jedoch eine Voraussehbarkeit \nder Höhe der Jagdabgabe nicht herleiten, zumal für diese im Gesetz kein Rahmen \nvorgegeben ist.\n\n32\n\n Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 \n- 8 C 29.94 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht in NVwZ \n1997, 292 ff.\n\n33\n\nDem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ist ferner nicht insoweit Genüge \ngetan, als allein der Begriff \"Jagdabgabe\" eine willkürliche Handhabung verhindern \nkönnte. Anders als etwa der Begriff der Rohbausumme\n\n34\n\n - vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. September 1989 - 8 B \n95/89 -, zitiert nach juris - \n\n35\n\nsteckt der Begriff \"Jagdabgabe\" keinen hinreichend bestimmten Rahmen ab; dem \nBegriff \"Jagdabgabe\" kann nach allgemeinem Sprachgebrauch keine hinreichend \nbestimmte Höhe derselben zugeordnet werden.\n\n36\n\nEtwas anderes folgt schließlich nicht unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG oder dem \nRechtsstaatsprinzip. Weder die Komplexität der Rechtsmaterie noch \nrechtstechnische Schwierigkeiten oder sonstige Gründe der Praktikabilität vermögen \nzu rechtfertigen, dass die Festsetzung der Höhe der Jagdabgabe einer Verordnung \nvorbehalten bleibt. Es ist nicht erkennbar, dass dies nur auf dieser Ebene sinnvoll \ngeregelt werden könnte; zudem ist es ohne weiteres möglich, die Höhe der \nJagdabgabe durch eine gesetzliche Regelung vorzugeben oder näher einzugrenzen. \nDes Weiteren kann keine Rede davon sein, dass die Höhe der Jagdabgabe im \nHinblick auf plötzliche wirtschaftliche, soziale oder technische Veränderungen \nangepasst werden müsste und dass das Parlament insofern zeitlich, örtlich oder \ntechnisch überfordert wäre.\n\n37\n\n Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 14. März 1989, \nBVerfGE 80, 1, 20 ff.; Beschluss vom 30. Januar 1968 - 2 BvL \n15/65 -, BVerfGE 23, 62, 73, wonach der Gleichheitssatz als \nsolcher eine ausreichende Begrenzung des Inhalts einer \nErmächtigung nicht darstelle.\n\n38\n\nNach alledem ist davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber für die \nBestimmung der Höhe der Jagdabgabe ein unverhältnismäßig großer, in seiner \nAuswirkung nicht berechenbarer und somit mit Verfassungsrecht nicht zu \nvereinbarender Spielraum gelassen wird. \n\n39\n\nVor diesem Hintergrund kann die Frage dahinstehen, ob es sich bei der in § 57 \nAbs. 2 LJG-NRW geregelten Jagdabgabe um eine unzulässige Sonderabgabe \nhandelt. \n\n40\n\n Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 1973 - 1 BvR \n345/73 -, Urteil vom 19. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, Beschluss \nvom 6. November 1984 - 2 BvL 19/83 - u. a., Beschluss vom \n11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 -, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR \n2335/95, 2 BvR 2391/95 -, alle zitiert nach juris, letztgenannte \nEntscheidung danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ 2005, 1171 \nff., Urteil vom 27. Januar 1965 - 1 BvR 213, 715/58 - u. a., \nBVerfGE 18, 315, 328, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 \n-, BVerfGE 55, 275, 298; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember \n1994 - 3 L 678/94 -, zitiert nach juris; VG Münster, Urteil vom 15. \nOktober 1976 - 1 K 25/76 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August \n1977 - 5 K 1132/76 -; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 28. April \n1999 - VG 1 A 470.97 -, die Frage der hinreichenden Bestimmtheit \nder entsprechenden Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht \nerörternd.\n\n41\n\nIm Rahmen des Anfechtungsverfahrens konnte die erkennende Kammer \ninzidenter über die Rechtmäßigkeit bzw. Gültigkeit der in Rede stehenden \nRechtsverordnung entscheiden. Von einer verfassungsgerichtlichen Vorlage hat die \nKammer unter Berücksichtigung des \"Ultima-Ratio-Gedankens\" und dem Gebot, die \nTätigkeit der Verfassungsgerichte im Rahmen einer Normenkontrolle auf wichtigere \nAufgaben zu beschränken, abgesehen. Es wird nicht verkannt, dass auch eine \nmittelbare Entscheidungserheblichkeit die Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage \nerfüllen kann. Eine Aussetzungs- und Vorlagepflicht im Rahmen einer \nverfassungsgerichtlichen Normenkontrolle gilt indes nur für Parlamentsgesetze. Da \nhier - bereits unmittelbar - die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung zur \nRechtswidrigkeit des streitbefangenen Verwaltungsaktes und somit zum Erfolg der \nKlage führt, stellte sich eine Vorlage nicht als unerlässlich dar.\n\n42\n\n Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvR 267/51 -; \nBVerfGE 1, 167, 198 ff. (Vorlagemöglichkeit bei \nRechtsverordnungen von Bedeutung); OVG Schleswig, Beschluss \nvom 28. September 1998 - 12 L 1/07 - (nachgehend BVerwG, \nBeschluss vom 5. Januar 2000 - 6 P 1/99 -, zitiert nach juris); \nOssenbühl, a. a. O., § 64 II. 3.; Clemens, in: Umbach/Clemens, \nGrundgesetz, Band II, 2002, Art. 100, Rdnr. 100 f.; Mann, a. a. O., \nArt. 70 Rdnr. 33; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, \n15. Auflage 2004, § 13 Rdnr. 16 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss \nvom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02 u. a., wonach der \nGesetzgeber in ähnlichen Fallkonstellationen trotz einer \n(vorübergehenden) Rechtszersplitterung nicht über Gebühr \nbelastet wird.\n\n43\n\nDie Berufung wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124a Abs. 1 \nSatz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil sich die streitentscheidende Frage \nnach den an eine Ermächtigung im Sinne des Art. 70 Verf NRW bzw. Art. 80 Abs. 1 \nGG zu stellenden Voraussetzungen auf der Grundlage der vorhandenen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-18/7-k-1559-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-18/7-k-1559-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276403","retrieved":"2026-07-09 02:48:50.151379+00:00"}}