{"status":"available","doknr":"OLD276434","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1117.6K3119.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"6 K 3119/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 8. September \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2003 verpflichtet, \ndem Kläger für die Zeit vom 16. September 2003 (dem Beginn des Schulbesuchs) \nbis zum 31. Juli 2004 (dem Ende des Schuljahres 2003/2004) Eingliederungshilfe in \nder Form der Übernahme der Kosten für einen schulbegleitenden Integrationshelfer \nzu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDer am 30. November 1995 geborene Kläger ist schwerbehindert. Bei ihm wurde \nTrisomie 21 (sog. Down-Syndrom) mit psychomotorischer Retardierung und \nSprachentwicklungsverzögerung diagnostiziert.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 30. Juli 2003 stellte das Schulamt für den Kreis E. fest, dass \nim Falle des Klägers ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem \nFörderschwerpunkt \"Geistige Entwicklung\" bestehe. Als Förderort wurde die Gem. \nGrundschule E. -I. bestimmt. Im \"Gemeinsamen Unterricht\" werde der Kläger \nsowohl durch Lehrkräfte der Grundschule als auch durch eine Lehrkraft der \nSonderschule gefördert. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die anfallenden \nFahrtkosten für die Beförderung des Klägers nach E. -I. von ihm selbst bzw. \nvon seinen Eltern getragen werden müssten, da die Stadt E. als zuständiger \nSchulträger hierfür keine Zustimmung erteilt habe.\n\n4\n\nAm 15. August 2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von \nEingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten für einen \nschulbegleitenden Integrationshelfer für das Schuljahr 2003/2004 gemäß § 39 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG). Ab dem 16. September 2003 werde er die \nGrundschule E. -I. im Rahmen des \"Gemeinsamen Unterrichts\" besuchen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. September 2003 lehnte der Beklagte den Antrag unter \nHinweis auf § 2 Abs. 1 BSHG ab. Nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 des Gesetzes über die \nFinanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG -) trage der \nSchulträger - hier: die Stadt E. - die Sachausgaben der öffentlichen Schulen sowie \ndie Personalausgaben für die nicht als Lehrer im Schuldienst tätigen Beamten und \nanderen Bediensteten an den Schulen. Der Schulträger sei somit vorrangig zur \nÜbernahme der Kosten für den Zivildienstleistenden zuständig. \n\n6\n\nDer Kläger erhob am 16. September 2003 Widerspruch. Das Sozialamt könne \ngegenüber dem Kind die Übernahme der Kosten für den betreuenden \nZivildienstleistenden im Wege der Eingliederungshilfe nicht unter Berufung auf den \nNachranggrundsatz ablehnen. Dies folge aus dem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 15. \nJuni 2000 - 16 A 3108/99 -.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2003 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 20. Dezember 2003 Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung trägt er ergänzend vor, der Beklagte könne nicht auf die \nZuständigkeit des Schulträgers verweisen, was aus dem schon zitierten Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2000 \nhervorgehe. In diesem Urteil werde die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers und nicht \ndes Schulträgers begründet. Im Übrigen sei nach diesem Urteil ein eventueller \nAnspruch des Kindes gegen den Schulträger nur dann vorrangig, wenn er rechtzeitig \ndurchgesetzt werden könne. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Mit \nSchriftsatz vom 30. April 2004 legt der Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem \nein an ihn gerichtetes Schreiben der Eltern des Klägers vom 29. April 2004 vor. In \ndiesem Schreiben wird dargelegt, dass der Kläger seit September 2003 von einem \nschulbegleitenden Zivildienstleistenden begleitet werde, der von der Lebenshilfe E. \ngestellt werde. Der Zivildienstleistende sei wöchentlich zwischen sechs und acht \nStunden anwesend. Der Kläger habe vom Schulamt vier Stunden Förderunterricht \nzugesprochen bekommen. Da es sich bei der Schule um eine Schwerpunktschule für \n\"Gemeinsamen Unterricht\" handele, sei es der Schule jedoch gelungen, durch \nZusammenlegung mehrerer Kinder die Förderstunden für den Kläger auf acht \nStunden zu erhöhen. Beim Sportunterricht sei eine Referendarin anwesend, so dass \nhier kein Einsatz des Zivildienstleistenden nötig sei. Mit der Schule sei vereinbart \nworden, den Zivildienstleistenden soviel wie nötig, aber so wenig wie möglich in \nAnspruch zu nehmen. Die Kosten für den Zivildienstleistenden würden zur Zeit von \nden Eltern privat übernommen. Sie beliefen sich auf monatlich zwischen 300,- EUR \nund 450,- EUR. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 legt der \nProzessbevollmächtigte des Klägers eine Aufstellung über die Aufwendungen vor, \ndie die Eltern des Klägers bisher getragen hätten.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom \n8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 9. Dezember 2003 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom \n16. September 2003 (dem Beginn des Schulbesuchs) bis zum \n31. Juli 2004 (dem Ende des Schuljahres 2003/2004) \nEingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten für \neinen schulbegleitenden Integrationshelfer zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nÜber die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und \n3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter entschieden.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 8. September 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 9. Dezember 2003 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für die Zeit \nvom 16. September 2003 (dem Beginn des Schulbesuchs) bis zum 31. Juli 2004 \n(dem Ende des Schuljahres 2003/2004) einen Anspruch gegen den Beklagten auf \nGewährung von Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten für einen \nschulbegleitenden Integrationshelfer.\n\n20\n\nPersonen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des \nNeunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft \nteilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung \nbedroht sind, ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des auf den vorliegenden Fall noch \nanwendbaren Bundessozialhilfegesetzes Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und \nsolange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere \nder Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt \nwerden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG \nauch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der \nallgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der \nVorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im \nRahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. § 12 der Verordnung nach § \n47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung -\nEingliederungshilfeVO-) trifft weiterhin eine nähere Regelung zum Umfang der Hilfe \nzu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG.\n\n21\n\nNach diesen Bestimmungen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch \nzu.\n\n22\n\nDass er zu dem von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfassten Personenkreis zählt, ist \nunstreitig. Die Betreuung und Begleitung des Klägers beim Schulbesuch durch einen \nZivildienstleistungen war im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine erforderliche \nund geeignete Maßnahme im Sinne des § 12 Nr. 1 und Nr. 2 EingliederungshilfeVO. \nWie die Vertreterin des Beklagten im Erörterungstermin vom 14. Oktober 2005 erklärt \nhat, stellt dies letztlich auch der Beklagte dem Grunde nach nicht in Abrede. Auch \naus der vorgelegten Stellungnahme der Grundschule I. vom 13. September 2005 \ngeht hervor, dass die durch den Zivildienstleistenden erbrachten Hilfestellungen etwa \nerforderlich und geeignet sind, dem Kläger den Schulbesuch im Rahmen der \nallgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern: Danach erbringt der \nZivildienstleistende Hilfestellungen im Bereich \"Kunst\", z. B. durch Zusammentragen \nder erforderlichen Materialien, und Hilfestellung bei der Erstellung von Arbeiten, z. B. \nbeim Malen mit Wasserfarben, Wachsmalkreide, sowie Unterstützung bei der \nAnfertigung von Bastelarbeiten und Hilfe beim Umgang mit Schere und Kleber. \nWeiterhin leistet er Betreuung beim Spielen, z. B. bei Lernspielen, beim Spielen am \nComputer sowie bei Bewegungsspielen im Klassenraum oder auf dem Schulhof, z. \nB. beim Fußballspielen. Die Erforderlichkeit der solchermaßen umschriebenen \nschulbegleitenden Unterstützung durch einen Zivildienstleistenden leitet das Gericht \nfür den streitbefangenen Zeitraum zudem daraus ab, dass die Eltern des Klägers die \nihnen dadurch entstandenen (und von ihnen vorgestreckten) Aufwendungen dem \njeweiligen Umfang des Einsatzes des Zivildienstleistenden angepasst haben. Wäre \ndessen Tätigwerden nicht erforderlich gewesen, wären sie nicht in der Art und Weise \nund in dem Ausmaß in Vorleistung gegangen, wie dies geschehen ist. Dies ergibt \nsich namentlich aus dem Schreiben der Eltern des Klägers an dessen \nProzessbevollmächtigten vom 29. April 2004 und dem Schriftsatz vom 14. Oktober \n2005, der die Entwicklung der entstandenen Aufwendungen zeigt. Es ist auch \nanzunehmen, dass die Grundschule I. - wie in ihrer Stellungnahme von 13. \nSeptember 2005 angegeben - keine Aufgabenstellungen mit dem \nZivildienstleistenden absprechen würde, wenn dies nicht erforderlich wäre.\n\n23\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 2005 - \n5 C 20/04 -, juris; Verwaltungsgericht (VG), Gelsenkirchen, Urteil \nvom 30. Oktober 2003 - 17 K 755/02 -, juris.\n\n24\n\nDer Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG steht dem Anspruch des Klägers \nauf Eingliederungshilfe nicht entgegen.\n\n25\n\nGemäß § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder \nwer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von \nTrägern anderer Sozialleistungen, erhält.\n\n26\n\nDer Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist danach unter \nNachranggesichtspunkten im hier interessierenden Zusammenhang ausgeschlossen, \nsofern ein schulrechtlicher Anspruch auf den geltend gemachten Bedarf besteht, der \nauch erfüllt wird oder jedenfalls rechtzeitig durchgesetzt werden kann. Folglich ist ein \neventueller Anspruch des Kindes gegenüber dem Schulträger auf Übernahme der \nKosten eines eigens für ihn eingesetzten Integrationshelfers gegenüber \ndem Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1, § \n40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG aber nur dann vorrangig, wenn er auch rechtzeitig \ndurchgesetzt werden kann und in diesem Sinne ein \"bereites Mittel\" zur \nBedarfsdeckung darstellt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B \n259/02 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 12. Juni 2002 - 16 A \n5013/00 -, juris, und vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 - und - 16 \nA 3108/99 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss \nvom 10. November 2004 - 7 TG 1413/04 -, NVwZ-RR 2005, \n189.\n\n28\n\nDass vorliegend ein eventueller schulrechtlicher Anspruch des Klägers gegen \nden Schulträger noch im streitgegenständlichen Zeitraum hätte durchgesetzt werden \nkönnen, kann indessen (auch bei Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes) \njedenfalls nicht als sicher unterstellt werden. Auf § 3 Abs. 2 SchFG, das gemäß § \n130 Abs. 1 Nr. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. \nFebruar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 102) mit dem Inkrafttreten des \nneuen Schulgesetzes am 1. August 2005 außer Kraft getreten ist (wobei die \nRegelung des § 92 Abs. 1 Satz 2 des neuen Schulgesetzes, derzufolge Kosten für \ndie individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch \ndie die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder \nder Schule für Kranke erst ermöglicht wird, nicht zu den Schulkosten gehören, \ngemäß § 133 Abs. 2 des neuen Schulgesetzes bereits am Tag nach der \nVerkündung, also am 16. Februar 2005, Geltung gewann), ließ sich ein solcher \nAnspruch vielmehr wohl eben sowenig stützen wie auf andere schulrechtliche \nVorschriften oder auf Verfassungsrecht.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/02 -, \nNRWE-Datenbank, und - 19 A 2962/02 -, juris; sowie \n(vorgehend) VG Arnsberg, Urteil vom 20. März 2002 - 10 K \n1529/00 -, NRWE-Datenbank; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. \nOktober 2003 - 17 K 755/02 -, juris; siehe auch \nOberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2000 \n- 13 L 549/00 -, juris.\n\n30\n\nAn diesem Befund ändert der von der Vertreterin des Beklagten im \nErörterungstermin am 14. Oktober 2005 in Bezug genommene Hinweis im Bescheid \ndes Schulamtes für den Kreis E. vom 30. Juli 2003, die anfallenden Fahrtkosten \nfür die Beförderung des Klägers nach E. -I. müssten von den Eltern des Klägers \nselbst getragen werden, da die Stadt E. als zuständiger Schulträger hierfür keine \nZustimmung erteilt habe, nichts. Dem lässt sich bereits im Ansatz nicht entnehmen, \ndass dem Kläger der hier verfolgte Kostenübernahmeanspruch gegen den \nSchulträger zugestanden haben könnte bzw. dass ein solcher Anspruch gegenüber \ndem Sozialhilfeträger nicht bestehen würde.\n\n31\n\nDem geltend gemachten Anspruch steht schließlich gleichfalls nicht entgegen, \ndass die Mittel zur Finanzierung des Integrationshelfers, der den Kläger während des \nstreitgegenständlichen Zeitraums betreut hat, offenbar von seinen Eltern \nvorgeschossen worden sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass die \nBedarfsdeckung durch einen Dritten dem Hilfe Suchenden dann nicht entgegen \ngehalten werden kann, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, \nweil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen \nabgelehnt hat.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, \njuris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - \n5 C 50.91 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts, Band 94, 127 ff.\n\n33\n\nDas Gericht entnimmt dem Schreiben der Eltern des Klägers an seinen \nProzessbevollmächtigten vom 29. April 2004 und auch dem klägerischen Schriftsatz \nvom 14. Oktober 2005, dass die Eltern für den säumigen Sozialhilfeträger eingetreten \nsind, um die Betreuung und Begleitung ihres Sohnes durch einen Integrationshelfer \nfür die Dauer des Verfahrens sicherzustellen.\n\n34\n\nVgl. insoweit auch Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2000 \n- 16 A 2975/98 - und - 16 A 3108/99 -, juris.\n\n35\n\nBesondere Umstände, die zu einer anderslautenden Bewertung führen \nwürden,\n\n36\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2000 - 16 A \n2975/98 - und - 16 A 3108/99 -, juris,\n\n37\n\nweist der zu entscheidende Fall nicht auf.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; diejenige \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-17/6-k-3119-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-17/6-k-3119-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276434","retrieved":"2026-07-09 02:48:52.664874+00:00"}}