{"status":"available","doknr":"OLD276433","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1117.1K1037.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"1 K 1037/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der \nPostbeamtenkrankenkasse vom 21. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides \nder Deutschen Post AG - Service Niederlassung Personalservice - vom 24. April \n2003 verpflichtet, zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und \nInvestitionskosten der Pflegeheimunterbringung des Herrn E. für die Monate August \nbis Dezember 2002 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.623,92 EUR zu zahlen.\n\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur \nHälfte.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nzuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger macht gegenüber der Beklagten einen nach § 90 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) übergeleiteten Anspruch auf Beihilfeleistungen \ndes Herrn I. -Q. E. (Herr E.) geltend. Dieser bezieht sich auf die \nAufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten für dessen \nUnterbringung in einem Pflegeheim von August bis Dezember 2002. Herr E. ist mit \neinem Grad von 100 vom Hundert schwerbehindert und laut amtsärztlicher \nBescheinigung vom 4. Mai 1970 dauernd erwerbsunfähig. Er erhält Beihilfeleistungen \nder Beklagten.\n\n3\n\nDer Kläger gewährte Herrn E. für dessen Unterbringung im Alten- und \nPflegeheim \"Seniorenzentrum C. \" in Gangelt Hilfe zur Pflege nach §§ 68ff \nBSHG in Verbindung mit § 100 BSHG. Bei dem Altenheim handelt es sich um eine \nnach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale \nPflegeversicherung (SGB XI) zugelassene Pflegeeinrichtung.\n\n4\n\nUnter dem 16. März 2000 erließ der Kläger gegenüber der Beklagten eine \nÜberleitungsanzeige nach § 90 BSHG, mit der er die Ansprüche des Herrn E. auf \nGewährung von Beihilfeleistungen für die dauernde Heimunterbringung auf sich \nüberleitete. In der Folgezeit zahlte die Beklagte an den Kläger die entsprechenden \nBeihilfeleistungen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 16. Oktober 2002 bewilligte der Kläger dem Seniorenzentrum \nC. für Herrn E. rückwirkend zum 1. Januar 2002 Pflegewohngeld nach § 14 des \nGesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes - Landespflegegesetz \nNordrhein-Westfalen (Landespflegegesetz - PfG ). Dieses betrug für die Zeit vom 1. \nJanuar 2002 bis zum 30. Juni 2002 monatlich 131,43 EUR und für die Zeit vom 1. \nJuli 2002 bis zum 30. Juni 2003 monatlich 154,74 EUR. \n\n6\n\nDer Kläger beantragte unter dem 6. Januar 2003 die Gewährung einer Beihilfe \nfür Aufwendungen, die anlässlich der weiteren Unterbringung des Herrn E. in der Zeit \nvom 1. August bis zum 31. Dezember 2002 entstanden waren. Das Seniorenzentrum \nC. hatte dem Kläger mit Rechnungen vom 1. August, 2. September, 1. Oktober, \n4. November und 3. Dezember 2002 für Pflege, Unterkunft, Verpflegung, \nInvestitionskosten und die Gewährung eines Barbetrages an Herrn E. insgesamt \neinen Betrag in Höhe von 14.459,58 EUR in Rechnung gestellt. Von dem \nRechnungsbetrag entfielen auf Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten in \nden Monaten August, Oktober und Dezember jeweils 1.231,63 EUR, in den Monaten \nSeptember und November jeweils 1.191,99 EUR. In der Dezemberrechnung \nverminderte das Seniorenheim die in Rechnung gestellten Aufwendungen um das für \ndas gesamte Jahr 2002 rückwirkend gewährte Pflegewohngeld in Höhe von \ninsgesamt 1.717,02 EUR. \n\n7\n\nMit Beihilfebescheid vom 21. Januar 2003 gewährte die \nPostbeamtenkrankenkasse als Beihilfestelle der Beklagten dem Kläger eine Beihilfe \nin Höhe von insgesamt 8.866,02 EUR. Den Beihilfebetrag zu den Kosten für \nUnterkunft, Verpflegung und Investitionskosten errechnete die \nPostbeamtenkrankenkasse unter Berücksichtigung eines Eigenanteils des Herrn E. \nin Höhe von jeweils 449,53 EUR monatlich sowie unter Anrechung des \nPflegewohngeldes für das gesamte Jahr 2002. So ergab sich ein Gesamtbetrag für \nUnterkunft, Verpflegung und Investitionskosten von 2.114,02 EUR.\n\n8\n\nDer Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem er die Anrechnung des \nPflegewohngeldes auf die beihilfefähigen Aufwendungen für Unterkunfts- \nVerpflegungs- und Investitionskosten beanstandete. Bei dem Pflegewohngeld \nhandele es sich um eine bewohnerbezogene Förderung einzelner Heimplätze, für die \nnach § 14 PfG NRW nur die jeweilige Einrichtung anspruchsberechtigt sei. Es \nhandele sich dagegen nicht um ein Einkommen des Beihilfeberechtigten. Auch \nkönne die Berechnung des hohen Eigenanteils des Herrn E. nicht nachvollzogen \nwerden. \n\n9\n\nDie Service Niederlassung Personalservice der Deutschen Post AG wies den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2003 zurück. Zur Begründung \nführte sie aus, die Anrechnung des Pflegewohngeldes erfolge nach § 5 Abs. 3 der \nBeihilfevorschriften des Bundes (BhV). Der an das Pflegeheim gezahlte Zuschuss \nwerde abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflegebedürftigen \ngezahlt und sei mit der hier in Rede stehenden Beihilfeleistung artgleich. Der vom \nPflegeheim auf den Rechnungsbetrag angerechnete Zuschuss führe auch zu einer \ngeringeren wirtschaftlichen Belastung des Beihilfeberechtigten. Daher könnten bei \nanderer Handhabung die Leistungen des Pflegewohngeldes und der Beihilfe die \nAufwendungen übersteigen. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 16. Mai 2003 Klage erhoben.\n\n11\n\nEr macht ergänzend geltend, der Eigenanteil des Herrn E. betrage nach § 9 Abs. \n7 Satz 5 Ziffer 3 BhV lediglich 70 vom Hundert von dessen eigenen Einkommen, da \nHerr E. selbst beihilfeberechtigt sei und keine Kinder habe. Die von der Beklagten \nangewandte Anrechnungsvorschrift des § 5 Abs. 3 BhV setze voraus, dass es sich \num einen Anspruch des Beihilfeberechtigten handele. Dies sei, wie ausgeführt, beim \nPflegewohngeld nicht der Fall. Zudem könne ansonsten eine Anrechnungsspirale in \nGang gesetzt werden, weil nach § 1 Abs. 2 der Pflegewohngeldverordnung bei \nBeihilfeberechtigung des Bewohners kein Anspruch des Einrichtungsträgers auf \nPflegewohngeld bestehe, sofern die gesondert berechenbaren Aufwendungen zu \nUnterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung \nberücksichtigt würden. \n\n12\n\nEr beantragt,\n die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der \nPostbeamtenkrankenkasse vom 21. Januar 2003 und \nAufhebung des Widerspruchsbescheides der \nDeutschen Post AG - Service Niederlassung \nPersonalservice vom 24. April 2003 zu verpflichten, \nzu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung \nund Investitionskosten der Pflegeheimunterbringung \ndes Herrn E. für die Monate August bis Dezember \n2002 eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.305,87 EUR \nzu zahlen. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie führt zur Begründung ergänzend aus, § 5 Abs. 3 BhV regele generell die \nAnrechnung von Kostenerstattungen und setze nicht voraus, dass es sich um einen \neigenen Anspruch des Beihilfeberechtigten handele. Die Vorschrift gehe als \nhöherrangiges Bundesrecht auch der landesrechtlichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 \nPflegewohngeldverordnung vor. Bei der Berechnung des Eigenanteils sei das \nEinkommen des Herrn E. und seiner Mutter zusammengerechnet und jeweils zur \nHälfte bei der Beihilfeberechnung berücksichtigt worden, da beide in einem \nPflegeheim wohnten.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nIm tenorierten Umfang ist die Klage begründet, im Übrigen steht dem Kläger ein \nweiterer Beihilfeanspruch gegen die Beklagte nicht zu, § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n19\n\nDer Kläger ist Inhaber des geltend gemachten Beihilfeanspruchs. Nach § 90 Abs. \n1, Abs. 2 BSHG ist ein Beihilfeanspruch des Herrn E. betreffend seine \npflegebedingten Aufwendungen wirksam auf den Kläger übergeleitet worden, weil \nder Kläger an die Beklagte als Drittschuldnerin unter dem 16. März 2000 eine \nhinreichend bestimmte Überleitungsanzeige übersandt hat und an Herrn E. seither \nund auch im fraglichen Zeitraum ununterbrochen Hilfe zur Pflege geleistet hat. Auch \nein aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht erwachsender Beihilfeanspruch ist \ngegenüber der Sozialhilfe nachrangig und kann nach § 90 BSHG wirksam \nübergeleitet werden.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 2 C 5.94 -, DÖV \n1995, S. 1000.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für den auf den Kläger übergeleiteten Beihilfeanspruch des \nHerrn E. sind § 9 Abs. 7 Sätze 3-6, § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der aufgrund des § 79 \ndes Bundesbeamtengesetzes (BBG) ergangenen Vorschriften des \nBundesministeriums des Innern über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, \nPflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung der \nNeubekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918) mit ihren späteren \nÄnderungen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni \n2004,\n\n22\n\n - 2 C 50.02 -, zitiert nach juris -,\n\n23\n\nentschieden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes verfassungswidrig sind. Für \neine Übergangszeit ist jedoch von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften \nauszugehen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Leistungen im Fall der \nKrankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen \nHandlungsprogramm erbracht werden. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann \nangezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner \nNormierungspflicht nicht nachkommt.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.\n\n25\n\nDanach sind auch hier die Beihilfevorschriften weiter anwendbar. \n\n26\n\nHerr E. ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BhV beihilfeberechtigt, da ihm nach dem \nTod seines Vaters nach § 23 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) als ledigem und dauerhaft wegen \nBehinderung Erwerbsunfähigem auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres ein \nAnspruch auf Waisengeld gegen die Beklagte zusteht. \n\n27\n\nNach § 9 Abs. 7 Satz 1, Satz 3 BhV wird zu den Aufwendungen für Unterkunft, \nVerpflegung einschließlich der Investitionskosten in einer zugelassenen \nPflegeeinrichtung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI keine Beihilfe gewährt, es sei \ndenn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen. Einkommen sind \nnach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV die Dienst - und Versorgungsbezüge (ohne den \nkinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) sowie die Renten aus der gesetzlichen \nRentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und \nHinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten \neinschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt nach \n§ 9 Abs. 7 Satz 5 BhV bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten, die sich in stationärer \nPflege befinden, 70 vom Hundert des Einkommens. Die den Eigenanteil \nübersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der \nInvestitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. Bei Anwendung dieser Vorschriften \nbesteht für den Kläger ein Beihilfeanspruch gegen die Beklagte in Höhe von \n3.737,94 EUR. Nach Abzug der bereits geleisteten 2.114,02 EUR ergibt sich der \ntenorierte Anspruch des Klägers in Höhe von 1.623,92 EUR.\n\n28\n\nBei dem Seniorenzentrum C. handelt es sich zunächst wie nach § 9 Abs. 7 \nSatz 1 BhV erforderlich um eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassene \nPflegeeinrichtung. Für Unterkunft, Verpflegung einschließlich Investitionskosten sind \nausweislich der Rechnungen des Pflegeheims von August bis Dezember 2002 für \nHerrn E. Kosten in Höhe von insgesamt 6.078,87 EUR entstanden. Hiervon ist indes \ndas Pflegewohngeld abzuziehen. Ausweislich der Rechnung des Seniorenzentrums \nC. vom 3. Dezember 2002 ist der Betrag um die gewährten \nPflegewohngeldleistungen in Höhe von 1.717,02 EUR gemindert worden. Dadurch \nhatte weder Herr E. noch der für ihn eintretende Kläger als Sozialhilfeträger in Höhe \nder Gewährung von Leistungen des Pflegewohngeldes Aufwendungen für \nUnterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Ohne die Belastung mit \nAufwendungen kann aber ein Beihilfeanspruch nicht entstehen. Unerheblich ist \ndabei, dass das Pflegeheim die ihm erst in der zweiten Jahreshälfte gewährten \nPflegewohngeldleistungen für das gesamte Jahr 2002 auf die Aufwendungen für \nAugust bis Dezember 2002 angerechnet hat. Entscheidend ist, dass die dem Kläger \nin Rechnung gestellten, grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen durch diese \nVerrechnung gemindert wurden. Aus diesem Grund ist ein Anspruch des Klägers \ndarüber hinaus auch nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, da der \nSozialhilfeträger durch die Überleitung einen Anspruch nur bis zur Höhe seiner \nAufwendungen erwerben kann. Als beihilfefähige Aufwendung kommt nach Abzug \ndes Pflegewohngeldes in Höhe von 1.717,02 EUR von den insgesamt entstandenen \nKosten von 6078,87 EUR nur noch der in Rechnung gestellte Betrag von 4.361,85 \nEUR in Betracht.\n\n29\n\nSoweit dieser Betrag den Eigenanteil des Herrn E. übersteigt, ist er dem Kläger \nals Beihilfe zu gewähren. Nach § 9 Abs. 7 Sätze 3-6 BhV sind insgesamt 623,91 \nEUR durch den Eigenanteil des Herrn E. aufzubringen. Der Eigenanteil beträgt nach \n§ 9 Abs. 7 Satz 5 BhV bei wie hier alleinstehenden Beihilfeberechtigten, die sich in \nstationärer Pflege befinden, 70 vom Hundert des Einkommens. Für eine \nZusammenrechnung der Einkünfte des Herrn E. mit denjenigen seiner Mutter besteht \nkeine Rechtsgrundlage. Wie oben gezeigt, ist Herr E. selbst beihilfeberechtigt. Die \nMutter des Herrn E. ist aber - abgesehen von ihrer eigenen Beihilfeberechtigung als \nBezieherin eines Witwengeldes, die nach § 4 Abs. 3 BhV grundsätzlich ihre \nBerücksichtigungsfähigkeit als Angehörige ausschließt - auch nach § 3 BhV nicht als \nAngehörige des Herrn E. zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige \nkönnen nach § 3 Abs. 1 BhV allenfalls der Ehegatte oder Kinder, nicht aber die Eltern \ndes Beihilfeberechtigten sein. \n\n30\n\nEinkommen sind nach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV die Versorgungsbezüge des Herrn \nE. Nach den zu § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV ergangenen Hinweisen sind damit nur die in § \n2 Abs. 1 BeamtVG genannten Brutto - Versorgungsbezüge ohne die jährliche \nSonderzahlung nach § 3 Abs. 2 BeamtVG gemeint. Demnach sind hier nur 70 vom \nHundert der monatlichen Versorgungsbezüge des Herrn E. in Höhe von 178,26 EUR, \nd.h. monatlich 124,78 EUR als Eigenanteil zu berücksichtigen. Daraus errechnet sich \nfür August bis Dezember 2002 der Gesamtbetrag des Eigenanteils in Höhe von \n623,91 EUR. Der Beihilfebemessungssatz nach § 14 BhV findet nach § 9 Abs. 7 Satz \n6 BhV keine Anwendung, der übersteigende Betrag wird in voller Höhe als \nBeihilfeleistung gezahlt. Zieht man den Eigenanteil von dem Betrag von 4.361,85 \nEUR ab, verbleiben 3.737,94 EUR. Unter Abzug der geleisteten 2.114,02 EUR hat \nder Kläger Anspruch auf weitere 1.623,92 EUR.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-17/1-k-1037-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-17/1-k-1037-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276433","retrieved":"2026-07-09 02:48:52.578795+00:00"}}