{"status":"available","doknr":"OLD276515","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1115.6L593.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"6 L 593/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt Q. U. in E. wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\n1.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt Q. U. in E. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen (unter 2.) nicht die gemäß § 166 \nVwGO i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\n2.\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen \nBehandlung vom 15. August 2005 wiederherzustellen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nIn formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen \nrechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet mit der \nBefürchtung, dass der Antragsteller auch künftig wieder auffällig werden könnte und \ndie erkennungsdienstlichen Unterlagen, die geeignet seien, zur künftigen \nStrafaufklärung beizutragen, der Polizei bei Eintritt des Suspensiveffektes eines \nWiderspruches nicht rechtzeitig zur Verfügung stünden. Die damit im Falle des \nAntragstellers angenommene Wiederholungsprognose verleiht dem Interesse am \nsofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber \ndem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen.\nBei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in materieller Hinsicht vorzunehmenden \nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des \nBetroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend \ndas öffentliche Interesse. Denn die angefochtene Polizeiverfügung des \nAntragsgegners vom 15. August 2005 erweist sich bei summarischer Betrachtung als \nrechtmäßig.\n\n7\n\nDie formell ordnungsgemäß auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. der \nStrafprozessordnung (StPO) als präventiv-polizeiliche Maßnahme angeordnete \nVorladung des Antragstellers zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch \nmateriell rechtmäßig.\n\n8\n\nGemäß § 81 b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des \nBeschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und \nähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des \nErkennungsdienstes notwendig ist.\n\n9\n\nHinsichtlich des für die Beurteilung der \"Notwendigkeit\" anzuwendenden \nMaßstabes hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) mit Urteil vom 28. März 1995 - 5 A 1171/94 -, die Aufbewahrung solcher \nUnterlagen betreffend, ausgeführt:\n\n10\n\n\"Die Notwendigkeit der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen \nbemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich gegen den Betroffenen \ngerichteter Ermittlungs- und Strafverfahren festgestellt worden ist, nach \nkriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls, \ninsbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem \nBetroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter \nBerücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht mehr in \nErscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der \nBetroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller \nBeteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass \ndie erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen \nfördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, \nBuchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1.\n\n12\n\nDies läuft auf eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an \neiner effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse \ndes Betroffenen hinaus, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes \nnicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil \ner sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.\",\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 1999 - 5 B \n1785/99 -, und vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, \n257.\n\n14\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist hier ein überwiegendes Interesse der \nAllgemeinheit an der Durchführung der angeordneten erkennungsdienstlichen \nBehandlung zu bejahen. \n\n15\n\nGegen den Antragsteller wird unter dem Aktenzeichen - 201 Js 1162/05 - bei der \nStaatsanwaltschaft Aachen ein förmliches Ermittlungsverfahren wegen des \nVerdachts exhibitionistischer bzw. sexueller Handlungen vor Kindern, Beleidigung mit \nsexuellem Hintergrund und der Erregung öffentlichen Ärgernisses betrieben. Er ist \nverdächtig, am 13. Juli 2005 an einem Ufer des Dürener Badesees exhibitionistische \nHandlungen vor zwei zwölf- und vierzehnjährigen Mädchen vorgenommen zu haben. \nNach den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen der Mädchen haben diese \nsich am Nachmittag des 13. Juli 2005 an einem Uferstreifen in einem nicht \nöffentlichen Bereich des Dürener Badesees aufgehalten und dort gebadet bzw. \ngesonnt. Der Antragsteller habe sich später in einigen Metern Entfernung ebenfalls \nniedergelassen, sich vollständig entkleidet und sei nackt bis zu den Knien ins Wasser \ngegangen. Dort habe er, in einer Entfernung von etwa 20 Metern zu den Mädchen, \nnunmehr deren Aufmerksamkeit durch Pfeifen und Rufen (\"Guckt mal !\") auf sich \ngezogen und dabei mit seinen Händen an seinem Geschlechtsteil \"herumgefummelt\" \nund mit dem Finger darauf gezeigt. Die Mädchen haben sich hierdurch belästigt \ngefühlt.\n\n16\n\nDer Antragsteller bestreitet diesen Sachverhalt und verweist darauf, dass er an \nder fraglichen, im Übrigen versteckt und nicht für jedermann einsehbaren Stelle, an \nder er sich überdies bereits vor Eintreffen der Mädchen aufgehalten habe, lediglich \nnackt gebadet habe. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens hat er zudem eine \nschriftliche Zeugenaussage des - bis zu diesem Zeitpunkt auch der Polizei \ngegenüber nicht als Zeuge in Erscheinung getretenen - Herrn S. T. vorgelegt, die \nseine Schilderung bestätigt. Auch wenn damit der genaue Hergang des Geschehens \nzum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt ist, bestehen angesichts der \nschlüssigen und in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Zeugenaussagen \nder beiden Mädchen ausreichende Verdachtsmomente gegen den Antragsteller, die \ndie Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht als \nwillkürlich erscheinen lassen. Ob sich die Verdachtsmomente gegen den \nAntragsteller erhärten und bestätigen werden, wird im Rahmen des anhängigen \nErmittlungsverfahrens und eines gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen \nStrafverfahrens, nicht aber im Rahmen dieses verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens \ngeklärt werden müssen. \n\n17\n\nEs bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, \nalso für die Annahme, der Antragsteller könne (auch) künftig mit guten Gründen als \nVerdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung \neinbezogen werden. Die Gefahr einer Wiederholung ergibt sich vorliegend bereits \naus der Art des in Rede stehenden Delikts. Denn die unter Strafandrohung gestellte \nTathandlung des Exhibitionismus ist gekennzeichnet durch meist zwanghaftes \nZurschaustellen der Geschlechtsorgane mit oder ohne Selbstbefriedigung vor \nfremden Personen ohne deren Einverständnis, mit dem Ziel sexueller \nBefriedigung,\n\n18\n\nvgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl. 2004, S. \n541 (\"Exhibitionismus\").\n\n19\n\nNach Ziff. F 65.2 der aktuellen Ausgabe der von der \nWeltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen \"Internationalen \nKlassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme\" (International \nClassification of Diseases and Related Health Problems - ICD-10) wird der \nExhibitionismus den Störungen der Sexualpräferenz zugeordnet. Es handelt sich um \neine \"wiederkehrende oder anhaltende Neigung, die eigenen Genitalien vor meist \ngegengeschlechtlichen Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu einem \nnäheren Kontakt aufzufordern oder diesen zu wünschen\",\n\n20\n\nvgl. die - englischsprachige - Darstellung auf der Homepage \nder WHO unter http://www3.who.int/icd/vol1htm2003/fr-\nicd.htm.\n\n21\n\nGerade bei den im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) \nzusammengefassten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, zu denen \nauch die vorliegend dem Antragsteller angelasteten Delikte des Exhibitionismus (§ \n183 StGB), der Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 \nStGB) und der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 a StGB) gehören, wird beim \nTäter häufig ein krankhaftes, therapiebedürftiges Sexualverhalten festzustellen sein, \nbeim Exhibitionisten - wie die Klassifikation als Persönlichkeitsstörung durch Ziff. F \n65.2 der ICD-10 zeigt - häufig eine schwere Kernneurose, die eine längere \nHeilbehandlung erforderlich macht (vgl. auch § 183 Abs. 3 StGB),\n\n22\n\nvgl. Lenckner/Perron in: Schönke/Schröder, Kommentar zum \nStGB, 26. Aufl. 2001, § 183 Rdnr. 6; Dreher/Tröndle, Kommentar \nzum StGB, 47. Aufl. 1995, § 183 Rdnr. 9.\n\n23\n\nVor diesem Hintergrund kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass \ngerade im hier fraglichen Deliktsbereich mit der häufig festzustellenden, seine \nPersönlichkeitsstörung ausmachenden Neigung des Täters zu dem abweichenden, \nunter Strafe gestellten Sexualverhalten regelmäßig von einer signifikant hohen \nRückfallgefahr auszugehen sein wird,\n\n24\n\nvgl. Hefendehl/Hohmann, Fischen im Trüben: Christlich-\nDemokratische Kriminalpolitik, ZRP 2001, 23 ff., 26 (in Fußnote 33: \n\"Rückfallquote bei 55 %\", m.w.N.); Heimann, Exhibitionismus - Ist \nder \"Exi\" wirklich harmlos?, Kriminalistik 2001, 90 ff. (Rückfallquote \n55 %); Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 52. Aufl. 2004, § \n183 Rdnr. 13 (\"regelmäßig sehr hohe Rückfallquote\"); \nDreher/Tröndle, a.a.O., § 183 Rdnr. 9 (\"Rückfallquote mit mehr als \n60 % extrem hoch\").\n\n25\n\nBei der vorzunehmenden Gesamtbewertung bestehen damit hinreichende \nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller künftig erneut als Verdächtiger in den \nKreis potenzieller Beteiligter an vergleichbaren Tathandlungen einbezogen werden \nwird. Die vorgenommene Wiederholungsprognose des Antragsgegners ist \nsubstanziiert und im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nDie zu erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind ohne Zweifel \ngeeignet, potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, \nwie sie beim Antragsteller relevant geworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur \nFeststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. Dies liegt \nbereits angesichts des Umstandes, dass Exhibitionisten sich regelmäßig vor \nFremden entblößen und diesen daher nicht bekannt sind, auf der Hand und bedarf \nkeiner weiteren Vertiefung. Der vorliegende Fall zeigt keine Umstände auf, die an \neiner Geeignetheit erkennungsdienstlicher Unterlagen zur Identifizierung eines \nmöglichen Täters zweifeln ließen.\n\n27\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen steht zu dem zuvor \ngeschilderten präventiv-polizeilichen Zweck des Erkennungsdienstes auch erkennbar \nnicht außer Verhältnis. Für den Fall, dass der Tatvorwurf im weiteren Verlauf des \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder eines anschließenden \ngerichtlichen Strafverfahrens gänzlich ausgeräumt werden sollte, bleibt es dem \nAntragsteller unbenommen, die Löschung und Vernichtung der dann vorhandenen \nerkennungsdienstlichen Unterlagen beim Antragsgegner zu beantragen. An der \nRechtmäßigkeit der Vorladung zum jetzigen Zeitpunkt ändert die bloße Möglichkeit, \naufgrund einer sich eventuell verändernden Sachlage zukünftig zu einem anderen \nAbwägungsergebnis gelangen zu können, jedenfalls nichts.\n\n28\n\nFehler bei der Ausübung des der Polizeibehörde zukommenden Ermessens sind \nschließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Die angefochtene Vorladung zur \nerkennungsdienstlichen Behandlung erweist sich daher bei summarischer \nÜberprüfung als rechtmäßig, weshalb der gestellte Antrag erfolglos bleiben \nmuss.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der \nbegehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig \nlediglich zur Hälfte angesetzt wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-15/6-l-593-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183a","ref_norm":"183a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-15/6-l-593-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276515","retrieved":"2026-07-09 02:49:00.160505+00:00"}}