{"status":"available","doknr":"OLD276514","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1115.3L692.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"3 L 692/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Anträge der Antragstellerin,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \ndem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n26. September 2005 zum Ausbau eines Einfamilienhauses \ndurch Einbau einer Dachgaube auf dem Grundstück \nGemarkung C. , Flur 53, Flurstück 447, anzuordnen,\n\n4\n\n2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten bis \nzur Entscheidung über ihren Widerspruch stillzulegen,\n\n5\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Antrag zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nist statthaft (vgl. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 212 a Abs. 1 des \nBaugesetzbuchs - BauGB -) und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. \n\n7\n\nIm Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz \nVwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse \ndes Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes \nVollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit \nerheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dagegen ist ein überwiegendes \nInteresse des antragstellenden Nachbarn an der Aussetzung gegeben, wenn der \nRechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, die \nangefochtene Baugenehmigung aufgrund eines Verstoßes gegen \nnachbarschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n8\n\nNach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung wird der \nWiderspruch der Antragstellerin wohl keinen Erfolg haben. \n\n9\n\nDie Antragstellerin beruft sich alleine darauf, dass das Vorhaben des \nBeigeladenen gegen die schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 der \nehemaligen Gemeinde C. verstößt. Danach sind Dachgauben nur bei \neingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung zwischen 40° und 50° zulässig und \nauf das notwendige Belichtungsmaß für die anliegenden Räume zu beschränken. \nFür das Bauvorhaben des Beigeladenen, dessen (eingeschossiges) Einfamilienhaus \nentsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bereich südöstlich \nder Dürerstraße eine Dachneigung von 23° aufweist, wurde daher eine Abweichung \nnach §§ 86 Abs. 5, 73 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(BauO NRW) erteilt. Diese Abweichung verstößt bei summarischer Prüfung nicht \ngegen nachbarschützende Vorschriften, so dass die Antragstellerin nicht in ihren \nRechten verletzt wird.\n\n10\n\nBei der Festsetzung zur (Un-)Zulässigkeit von Dachgauben in dem am \n11. Oktober 1968 in Kraft getretenen Bebauungsplan handelt sich um eine auf \nlandesrechtlicher Grundlage erlassene gestalterische Festsetzung. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in § 103 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen in der Fassung vom 25. Juni 1962 (GV. NRW S. 373) - BauO NRW 1962 - \nin Verbindung mit § 4 der 1. Durchführungsverordnung zum Bundesbaugesetz vom \n29. November 1960 (GV. NRW. S. 433). § 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1962 \nermächtigte die Gemeinden u. a. dazu, Vorschriften über die äußere Gestaltung \nbaulicher Anlagen zu erlassen. Dies ist hier geschehen, indem die Dachneigung und \ndie Zulässigkeit von Dachgauben in der Planzeichnung und den textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans festgesetzt worden sind.\n\n11\n\nDiese Festsetzungen entfaltet keine drittschützende Wirkung. \n\n12\n\nFestsetzungen eines Bebauungsplans dienen in erster Linie und meist \nausschließlich der städtebaulichen Ordnung. Sie vermitteln deshalb - mit Ausnahme \nder immer als drittschützend anzusehenden Festsetzungen zur Art der baulichen \nNutzung, die hier unproblematisch ist - nur dann Nachbarschutz, wenn bestimmte \nFestsetzungen im Einzelfall erkennbar auch zum Schutz des Nachbarn getroffen \nworden sind. Ein dahingehender Wille des Planungsträgers muss sich mit \nhinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Plans selbst oder seiner \nBegründung ergeben,\n\n13\n\nvgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. \nNovember 1999 - 4 UE 2222/92 -, BRS 62 Nr. 184 (1999), juris \nRechtsprechung Nr. MWRE10159000; Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 15. Mai 1991 - \n3 S 250/91 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE110239100, jeweils \nzur Firsthöhe.\n\n14\n\nWeder die Festsetzungen des Bebauungsplans noch seine Begründung \nenthalten Anhaltspunkte dafür, dass auch nachbarliche Interessen geschützt werden \nsollten. Die Aussagen zur Zulässigkeit von Dachgauben befinden sich im Abschnitt \nB. II. der textlichen Festsetzungen, der mit \"Gestaltung\" überschrieben ist; die \nFestsetzungen in diesem Abschnitt werden zudem ausdrücklich als \"Festsetzungen \nder Baugestaltung\" bezeichnet. Nach dem Willen des Satzungsgebers handelt es \nsich daher (alleine) um gestalterische Festsetzungen. Etwas anderes ergibt sich \nauch nicht daraus, dass nach den textlichen Festsetzungen Dachgauben auf das \nnotwendige Belichtungsmaß für die anliegenden Räume zu beschränken sind. Durch \ndiese Aussage, die sich alleine auf die durch die Gaube belichteten Räume - also \nnicht etwa auf Räume in Nachbargebäuden - bezieht, sollen wiederum alleine aus \ngestalterischen Gründen überdimensionierte Gauben ausgeschlossen werden. \nAnhaltspunkte für eine nachbarschützende Zielrichtung lassen sich auch dieser \nFestsetzung nicht entnehmen.\n\n15\n\nAllerdings ist nach dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des 10. \nSenats des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) vom 26. Oktober 1989 - 10 B 2828/89 - (für den Fall der Festsetzung einer \nSockelhöhe) im Einzelfall nach dem materiell-rechtlichen Inhalt der \ngestaltungsrechtlichen Festsetzung zu klären, ob diese ausnahmsweise auch dem \nSchutz Dritter dient und nicht nur das Interesse der Allgemeinheit verfolgt. Die hier \nstreitige Festsetzung zur (Un-)Zulässigkeit von Dachgauben dient nach ihrem \nmateriell-rechtlichen Inhalt aber nicht dem Schutz der Nachbarn. Anders als etwa \neine Festsetzung zur Sockelhöhe hat diese Festsetzung nämlich keinen Einfluss auf \ndie Höhe der baulichen Änderung. Die Dachneigung führt lediglich in einem \nTeilbereich des Daches zu einer Reduzierung der Dachneigung. Die von einer \nGaube für ein Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen sind daher in \naller Regel gering, so dass dem Verbot von Dachgauben nicht die Funktion eines \nInteressenausgleichs zukommt und diese Regelung daher nicht unabhängig vom \nWillen des Satzungsgebers nachbarschützend ist.\n\n16\n\nSoweit hinsichtlich dieser nicht nachbarschützenden Festsetzungen des \nBebauungsplans nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eine Abweichungen \nzugelassen worden ist, könnte der Widerspruch nur dann Erfolg haben, wenn die \nBaugenehmigungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem \nBeigeladenen beantragte Abweichung nicht die gebotene Rücksicht auf die \nInteressen der Antragstellerin genommen hat. Ob dies der Fall ist, ist nach den zum \ndrittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben zu \nbestimmen.\n\n17\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Mai \n2005, Rn. 23 zu § 73 BauO NRW.\n\n18\n\nDas dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben erweist sich bei summarischer \nPrüfung der Sach- und Rechtslage der Antragstellerin gegenüber nicht als \nrücksichtslos, so dass ein Ermessensfehlgebrauch bei Erteilung der Abweichung \nnicht vorliegt. Insbesondere wird die Dachgaube auf dem Grundstück der \nAntragstellerin wohl nicht zu einer unzumutbaren Verschattung bzw. Verminderung \ndes Lichteinfalls führen.\n\n19\n\nDer Landesgesetzgeber hat in § 6 BauO NRW für die Frage, welche \nMindestabstände zur Grundstücksgrenze bei Gebäuden zu wahren sind, \nabschließende Regelungen getroffen. Diese Regelungen beschreiben, in welchen \nFällen aus der Sicht des Gesetzgebers die in § 6 BauO NRW geschützten Belange \ndes Brandschutzes, der Sicherung einer ausreichenden Beleuchtung und Belüftung \nder Grundstücke und der Gewährleistung eines ausreichenden Sozialabstandes zum \nZwecke der Wahrung des Wohnfriedens ausreichend und in einem für die \nbenachbarten Grundstücke zumutbaren Umfang gewahrt werden,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1993 - 7 B \n2616/93 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE294003101.\n\n21\n\nMehr als ihm die bauordnungsrechtlichen Abstandflächenbestimmungen zum \nSchutz des Wohnfriedens gewähren, kann ein Nachbar daher grundsätzlich nicht \nunter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme verlangen. Dies gilt auch für den \nSchutz vor einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks.\n\n22\n\nIm Falle der Antragstellerin - die Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW sind \noffensichtlich und unstreitig eingehalten - bestehen nach Auffassung der Kammer \nkeine Besonderheiten, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen \nwürden. Alleine aufgrund der Tatsache, dass die zu errichtende Gaube einen \nAbstand von ca. 7 m zum Grundstück der Antragstellerin aufweist (und damit 10 m \nzum Wohnhaus), spricht vielmehr alles dafür, dass die Belichtung der Räume im \nDachgeschoss des Wohnhauses der Antragstellerin - wenn überhaupt - allenfalls \ngeringfügig beeinträchtigt wird. Berücksichtigt man zudem, dass das Baugrundstück \nsüdöstlich des Grundstücks der Antragstellerin liegt und dass der Einbau der Gaube \nnicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt, sondern lediglich in einem \nTeilbereich zu einer geringeren Dachneigung führt, dann kann eine Verschattung des \nNachbargrundstücks durch Vorenthaltung direkter Sonneneinstrahlung nur an \nwenigen Tagen im Jahr und dann auch nur für einen kurzen Zeitraum eintreten. \nHinsichtlich der Terrasse bzw. des Wohnzimmers der Antragstellerin ist anzumerken, \ndass eine Verschattung durch die Dachgaube praktisch auszuschließen ist und vor \nallem auch im Verhältnis zu der durch das Vordach verursachten verminderten \nBelichtung zu vernachlässigen sein wird. Insgesamt sind die für das Grundstück der \nAntragstellerin zu erwartenden, von der Dachgaube verursachten \nBeeinträchtigungen nicht unzumutbar, so dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht \nverletzt ist. \n\n23\n\nDer Antrag zu 2. auf vorläufige Einstellung der Bauarbeiten hat im Hinblick \ndarauf, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung - wie ausgeführt - die \nAntragstellerin wohl nicht in ihren Rechten verletzt, ebenfalls keinen Erfolg. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 \nVwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Risiko \neiner Kostentragung ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine \naußergerichtlichen Kosten selbst trägt. \n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Ziff. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Bedeutung der Sache für die \nAntragstellerin.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-15/3-l-692-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-15/3-l-692-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276514","retrieved":"2026-07-09 02:49:00.049605+00:00"}}