{"status":"available","doknr":"OLD276593","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1110.6K2664.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"6 K 2664/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer ergänzende Festsetzungsbescheid der Beklagten vom \n27. Oktober 2003 zum Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 wird \naufgehoben.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens und die \naußergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte; außerdem tragen die \nBeklagte und der Beigeladene jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes jeweiligen Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Ausgleichszahlungen nach §\n55 Abs. 2 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen -LWG NW-, welche die\nBeklagte zu Lasten der Klägerin zum Ausgleich von Kosten festgesetzt hat, die dem\nBeigeladenen durch Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, nämlich durch den Bau\neiner zusätzlichen Flockungsfiltrationsstufe an der Kläranlage V. /O.\nentstanden sind (Investitionskosten) und seit der Inbetriebnahme der Anlagen\nfortlaufend weiter entstehen (Betriebskosten). \n\n3\n\nMit Schreiben vom 8. Februar und 16. September 1996 beantragte der\nBeigeladene bei der Beklagten die Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung\ngemäß § 55 Abs. 2 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen -LWG NW- für\nAufwendungen, die ihm im Einzugsbereich der Flüsse V. und P. durch\nMaßnahmen der Abwasserbeseitigung, nämlich durch\n\n4\n\n(1) den Bau und Betrieb zusätzlicher Flockungsfiltrationsstufen an den\nKläranlagen Gemünd, T. , L. , N. und V. /O. entstanden\nsind (Investitionskosten) und seit der Inbetriebnahme der Anlagen fortlaufend\nweiter entstehen (Betriebskosten) sowie\n\n5\n\n(2)\n\n6\n\n(3) durch den Bau von Regenwasserbehandlungsanlagen\n(Regenüberlaufbecken) im Einzugsgebiet der Kläranlagen T. , H. ,\nC. , V. , T1. , T2. , L. , N. und O. entstanden sind\n(Investitionskosten).\n\n7\n\n(4)\n\n8\n\nMit Bescheid vom 25. November 1997 lehnte die Beklagte nach erfolgter\nAnhörung den Antrag der Beigeladenen auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung\nnach § 55 Abs. 2 LWG NW ab.\n\n9\n\nDer Beigeladene legte gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten mit\nSchreiben vom 19. Dezember 1997 Widerspruch ein.\n\n10\n\nDie Beklagte beteiligte die Klägerin am Widerspruchsverfahren und gab ihr mit\nAnhörungsschreiben vom 22. Februar 1999 und 11. Juli 2001 bekannt, dass und aus\nwelchen Gründen sie beabsichtige, dem Widerspruch des Beigeladenen teilweise\nstattzugeben.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 beschied die Beklagte den\nAntrag des Beigeladenen, soweit dieser den Aufwand für den Bau und Betrieb\nzusätzlicher Flockungsfiltrationsstufen an den Kläranlagen H. , T. , L. und\nN. sowie für den Bau von Regenüberlaufbecken zum Kostenausgleich\nangemeldet hatte. Unter teilweiser Abänderung des Ausgangsbescheids vom 25.\nNovember 1997 verpflichtete sie die Klägerin zu einmaligen und laufenden\nAusgleichszahlungen an den Beigeladenen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NW; im\nÜbrigen wies sie den Widerspruch des Beigeladenen zurück. Außerdem kündigte die\nBeklagte in dem Widerspruchsbescheid an, dass bezüglich der Kosten für eine\nFlockeninfiltrationsanlage an der Kläranlage V. /O. werde eine Entscheidung\nnoch ergehen. \n\n12\n\nSoweit die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 dem\nAntrag des Beigeladenen auf Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung\nwegen der an den Kläranlagen H. , T. , L. und N. entstanden und\nfortlaufend weiter entstehenden Kosten stattgegeben und die Klägerin zu Zahlungen\nverpflichtet hat, hat die Klägerin Klage erhoben -Az.: 6 K 2149/01-, über die zeitgleich\nmit der vorliegenden Klage entschieden worden ist. Soweit die Beklagte dem Antrag\ndes Beigeladenen wegen der an den Kläranlagen H. , T. , L. und N.\nentstanden und fortlaufend weiter entstehenden Kosten auch mit dem\nWiderspruchsbescheid nicht entsprochen und den Widerspruch zurückgewiesen hat,\nhat der Beigeladen Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Festsetzung weiterer\npauschaler Ausgleichszahlungen erhoben -Az.: 6 K 2236/01-, über die ebenfalls\nzeitgleich mit der vorliegenden Klage entschieden worden ist.\n\n13\n\nMit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen und an den\nBeigeladenen gerichteten Festsetzungsbescheid vom 27. Oktober 2003, den sie der\nKlägerin mit weiterem Bescheid vom 27. Oktober 2003 bekannt gab, entschied die\nBeklagte -wie angekündigt in Ergänzung und auf der Grundlage des\nWiderspruchsbescheids vom 15. Oktober 2001 und zur Erledigung des bis dahin\noffen gebliebenen Widerspruchs des Beigeladenen wegen der Kosten für eine\nFlockeninfiltrationsanlage an der Kläranlage V. /O. -, die Klägerin habe dem\nBeigeladenen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NW\n\n14\n\n1. zum anteiligen Ausgleich der Investitionskosten für die Ausstattung der\nKläranlage V. /O. mit einer Flockungsfiltration einmalig 497.244,--\nEUR zu zahlen;\n\n15\n\n2. zum anteiligen Ausgleich des durch den Betrieb der Filtrationen auf den\ngenannten Kläranlagen im Zeitraum 2. August 2000 bis 31. Dezember 2002\nentstandenen Mehraufwands einmalig 85.738,-- EUR zu zahlen;\n\n16\n\n3. zukünftig den durch den Betrieb der Filtrationen entstehenden Mehraufwand\nbeginnend für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 anteilig durch pauschale\nAusgleichzahlungen i. H. v. jährlich insgesamt 35.478,-- EUR zu erstatten.\n\n17\n\n4. \n\n18\n\nDie Beklagte folgte damit der Kostenberechnung des Beigeladenen und\nverpflichtete die Klägerin zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % der in Ansatz\ngebrachten Kosten. Zur Begründung im Einzelnen bezog er sich auf die Gründe\nseines Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2001. \n\n19\n\nDie Klägerin hat fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, zu deren\nBegründung sie sich auf ihr Vorbringen im Klageverfahren 6 K 2149/01 bezieht.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\nden ergänzenden Festsetzungsbescheid der Beklagten\nvom 27. Oktober 2003 zum Widerspruchsbescheid vom 15.\nOktober 2001 aufzuheben.\n\n22\n\nDie Beklagte und der Beigeladene beantragen,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung beziehen sie sich auf ihr Vorbringen im Klageverfahren 6 K\n2149/01.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Streitakte, der Gerichtsakten in den Parallelverfahren 6 K 2236/01 und 6 K\n2149/01 sowie auf die zum vorliegenden Verfahren beigezogene Verwaltungsakte (1\nHeft) und auf die zum Parallelverfahren 6 K 2149/01 beigezogenen\nVerwaltungsakten (2 Ordner) Bezug genommen. \n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 87 a Abs. 2\nund 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden\nentschieden wird, ist zulässig und begründet. Der ergänzende Festsetzungsbescheid\nder Beklagten vom 27. Oktober 2003 zum Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober\n2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin\nAusgleichszahlungen zu ihren Lasten festgesetzt worden sind, §§ 115, 79 Abs. 1 Nr.\n2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Beklagte war nicht berechtigt, eine Ausgleichspflicht der Klägerin gegenüber\ndem Beigeladenen für Kosten festzusetzen, die dem Beigeladenen für den Bau von\nFlockungsfiltrationsstufen an der Kläranlage V. /O. als Investitionskosten\nentstanden sind und seit der Inbetriebnahme der Anlagen als Betriebskosten\nfortlaufend weiter entstehen. Der von der Beklagten als Rechtsgrundlage für die\nFeststellung einer Zahlungspflicht der Klägerin herangezogene § 55 Abs. 2 des\nWasser-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der im maßgeblichen\nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung anzuwendenden Fassung der\nBekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. 1995, S. 926 -LWG NW-) trägt die\nangefochtene Festsetzung einer von der Klägerin zu tragenden Ausgleichszahlung\nnämlich nicht, und eine andere Ermächtigungsgrundlage ist nicht ersichtlich. \n\n29\n\nBei der Entscheidung, dass § 55 Abs. 2 LWG NW die streitige Festsetzung einer\nZahlungspflicht der Klägerin nicht trägt, geht das Gericht zu Gunsten des\nBeigeladenen und der Beklagten von der Gültigkeit der angewendeten Norm aus,\nohne die von der Klägerin aufgeworfene Frage zu entscheiden, ob die Norm in\nvollem Umfang - insbesondere auch auf der Rechtsfolgenseite - mit höherrangigem\nRecht zu vereinbaren ist. Der Klage ist trotzdem uneingeschränkt stattzugeben, weil\nin dem vorliegend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidenden\nZeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ergänzungsbescheids die nach § 55 Abs.\n2 LWG NW erforderlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer\nAusgleichspflicht nicht erfüllt waren; denn jedenfalls waren bei seinem Erlass die\nauch in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW im Rahmen\neiner behördlichen Entscheidung im Einzelfall nach Satz 2 a.a.O. zwingend zu\nbeachtenden inhaltlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer\nAusgleichspflicht nicht erfüllt. Die der Anordnung einer pauschalen\nAusgleichszahlung zu Lasten der Klägerin zugrunde gelegten Maßnahmen der\nAbwasserbeseitigung sind nämlich nicht \"zugunsten eines Unternehmens … der\nWasserkraftnutzung … vorgesehen\". Die Gründe hierfür im Einzelnen ergibt sich aus\ndem den Parteien bekannten Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren -6 K\n2149/01-, in dem -bezogen lediglich auf andere Kläranlagen- die ansonsten völlig\ngleich gelagerte Frage zu entscheiden war, ob sich der Bau und Betrieb eines\nFlockungsfiltrationsbeckens auf das von der Klägerin betriebene Wasserkraftwerk I.\ni.S.d § 55 Abs. 2 LWG NW vorteilhaft auswirkt. Hierauf wird zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen. \n\n30\n\nDa der angefochtene Festsetzungsbescheid aus den vorstehenden Gründen\nohnehin rechtswidrig ist, kann dahinstehen, ob der mit der Klage angefochtene\nergänzende Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2003 zum\nWiderspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 auch aus anderen Gründen\nrechtsfehlerhaft ist.\n\n31\n\nDa der angefochtene Bescheid vom 27. Oktober 2001 die Klägerin in ihren\nRechten verletzt, ist er antragsgemäß aufzuheben, §§ 115 und 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs.\n1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung.\n\n34\n\nDas Gericht folgt dem Antrag des Beigeladenen, die Berufung gemäß § 124 a\nAbs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\nwegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist vorliegend gegeben, weil die\nentscheidungserhebliche Frage, ob § 55 Abs. 2 LWG NW im Sinne der Klägerin eng\noder im Sinne der Beklagten und des Beigeladenen weit auszulegen ist, aus\nGründen der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt und deshalb von\ngrundsätzlicher Bedeutung ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-10/6-k-2664-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-10/6-k-2664-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276593","retrieved":"2026-07-09 02:49:06.677861+00:00"}}