{"status":"available","doknr":"OLD276640","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1109.6K850.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"6 K 850/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten, weil der Beklagte auf Antrag des Beigeladenen durch den mit\nder Klage angefochtenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss das im\nEigentum des Klägers stehende Grundstück Gemarkung V. -Q. G.\nG1. teilweise als Retentionsfläche für ein mit dem Planfeststellungsbeschluss\ngenehmigtes Hochwasserrückhaltebecken in Anspruch genommen hat.\n\n3\n\nAm 25. Januar 2001 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, ein\nPlanfeststellungsverfahren gemäß § 31 WHG zum Bau von vier\nHochwasserrückhaltebecken im Einzugsbereich Oberer S. im Stadtgebiet\nH. durchzuführen. Aufgrund mehrfach aufgetretener Hochwasserereignisse\ngerade im Einzugsbereich des S1. , bei denen es zu nicht unerheblichen Schäden\ngekommen ist, hält der Beigeladene den Bau der vier Hochwasserrückhaltebecken\nfür notwendig, um die Ortsteile H1. , O. und H. der Stadt H.\nvor Hochwasser zu schützen. Zur Begründung des gestellten Antrags führte er aus:\n\n4\n\nEine im Jahre 1990 durchgeführte modelltechnische Gewässeruntersuchung\nhabe ergeben, dass der Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken erforderlich sei,\num die Ortslagen H1. , O. und H2. vor Hochwassereinwirkungen bis\nzum 50-jährlichen Ereignis zu schützen. Die Längsprofile des betroffenen G2----\ngrabens und des S1. wiesen einige flache Talabschnitte auf, in denen Wasser\nin großen Mengen zurückgehalten werden könne, ohne dass das Relief verändert\nwerden müsse. Voraussetzung für die Rückhaltung sei, dass der Abfluss aus den\nTalräumen durch einen Damm oder Wall verlängert werde. Teilweise seien bereits\ndurch Straßen und Wege entsprechende Wälle vorhanden. Für das Projekt nutzbare\nTalabschnitte befänden sich an insgesamt vier Stellen, u.a. vor der\nGemeindeverbindungsstraße T. /H1. - Im G2.----graben -, wo das\nHochwasserrückhaltebecken 4 errichtet werden solle. Trotz der erforderlichen\nhöheren Bemessungssicherheit durch die teilweise mehrfache Rückhaltung des\nWassers sei die verteilte Anordnung der kleineren Retentionsräume die günstigste\nLösung, weil kein Einschnitt in das Gelände und keine flächige Umgestaltung der\nLandschaft erforderlich sei, nur linienhaft vorhandene Verkehrswege oder -wälle bis\nmaximal 2,5 m über Gelände angehoben werden müssten und die Rückhalteflächen\neventuell zu einem späteren Zeitpunkt für eine ökologische Aufwertung des\nTalraumes genutzt werden könnten.\n\n5\n\nSchon vor der Beantragung des Planfeststellungsverfahrens hatte anlässlich\neines sog. \"Scopingtermins\" am 4. Februar 2000, der zur Bestimmung des der\nUmweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde zu legenden Untersuchungsrahmens\ndurchgeführt worden war, der Vertreter des Beigeladenen erläutert, die Maßnahme\nsei aufgrund der Überschwemmungsproblematik im Jahre 1999 notwendig\ngeworden, wiewohl bereits im Jahre 1970 erste Planungen erfolgt seien. Der S.\nsei eine reine Abflussrinne ohne Quelle und ohne Trockenwetterabfluss. Bei einem\nHochwasserereignis flössen aus befestigten Flächen ca. 30.000 cbm und aus den\nrestlichen Flächen ca. 100.000 cbm zu. Dies erfordere ein zusätzliches\nRückhaltevolumen von etwa 90.000 cbm, da in T. bereits ein Rückhaltebecken\nmit einem Rückhaltevolumen von rund 26.000 cbm vorhanden sei. Laut einer\nUmweltverträglichkeitsstudie von Dezember 2000 befänden sich im Einzugsbereich\nder geplanten Hochwassermaßnahme lediglich ländliche Ortsteile, die in einem\nMischsystem entwässert würden. Die Hochwasserrückhaltebecken würden\nplanmäßig etwa alle fünf Jahre einmal anstauen und einmal in 50 Jahren komplett\ngefüllt sein. Durch die sehr hohen Drosselabgaben würden die Stauräume sehr\nschnell entleert. Die Abflussdauer beim 50-jährlichen Bemessungsereignis betrage\nam Hochwasserrückhaltebecken 4 sechzehn Stunden. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 13. Februar 2001 forderte der Beklagte u.a. die\nLandwirtschaftskammer Rheinland zur Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren\nauf. Sie machte mit Schreiben vom 15. März 2001 geltend: Aus den Planunterlagen\nseien keine Anstrengungen des Beigeladenen ersichtlich, die durch\nHochwasserereignisse betroffenen und im Wert geminderten Flächen zu erwerben.\nDies halte man für erforderlich, jedenfalls aber die Vereinbarung eindeutiger\nvertraglicher Regelungen über den Gebrauch der Grundstücke. Eine Extensivierung\nder landwirtschaftlichen Nutzung werde dagegen nicht befürwortet, da nur in 10- bis\n50-jährigen Zeitabständen mit einer tatsächlichen Überflutung der Flächen zu\nrechnen sei. \n\n7\n\nAm 26. März 2001 machte der Beigeladene die Auslegung des Plans für den\nZeitraum vom 2. April 2001 bis zum 2. Mai 2001 ortsüblich bekannt. Außerdem\nwurden die von der Hochwassermaßnahme betroffenen Eigentümer gesondert unter\ndem 2. Juli 2001 informiert, dass die Planunterlagen vom 4. Juli 2001 bis zum 3.\nAugust 2001 bei der Stadtverwaltung H. eingesehen werden könnten. \n\n8\n\nDer Kläger, dem es im Schwerpunkt darum geht, den Bau des\nHochwasserrückhaltebeckens 4 - unmittelbar vor der Ortslage H3. - zu\nverhindern, wendete daraufhin schriftlich ein: Sein Eigentum werde durch den Damm\nnegativ beeinflusst. Er befürchte wirtschaftliche Einbußen durch den Bau des\nDammes und den Einstau auf seinem Grundstück. Im früheren Umlegungsverfahren\nsei eine anliegende Parzelle für den Hochwasserschutz ausgewiesen worden, die\nvorrangig genutzt werden solle. \n\n9\n\nDer Beigeladene entgegnete hierauf unter dem 28. August 2001: Im Falle des\nEinstaus würden Entschädigungen entsprechend den Richtsätzen der\nLandwirtschaftskammer vereinbart werden. Die seinerzeit im Rahmen der\nFlurbereinigung der Stadt H. auf der nördlichen Seite der Verbindungsstraße\nzugewiesene Parzelle sei innerhalb des Gesamtsystems der vier Becken nicht als\nStandort für ein Becken geeignet. Sie sei zugewiesen worden, um zumindest\nkurzfristig und mit geringem Aufwand eine Rückhaltefläche zu erhalten.\nAnschließend sei dann die Gesamtbetrachtung des Einzugsbereichs durch die\nModelluntersuchung mit qualifizierten Bemessungsberechnungen und dem Ergebnis\nder vorliegenden Planung erfolgt. \n\n10\n\nIm Erörterungstermin vom 14. September 2001, in dem der Kläger seine\nBefürchtungen wiederholte, führte der Beklagte u.a. aus, dem Wunsch der\nLandwirtschaftskammer Rheinland nach einem Erwerb jedenfalls der von einem 10-\njährlichen Ereignis betroffenen Grundstücke könne nicht nachgekommen werden, da\nalle Grundstücke geteilt und neu vermessen werden müssten. Trete tatsächlich auf\nden durch die Hochwasserrückhaltung betroffenen Grundstücken ein Schadensfall\nein, solle im Einzelfall entschädigt werden. Die Landwirtschaftskammer machte in\ndiesem Zusammenhang geltend, sie sehe eine enteignende Wirkung des Vorhabens\nauch für die Retentionsflächen. Über die Entschädigung sei daher im\nPlanfeststellungsverfahren zu entscheiden. Der Beklagte verwies demgegenüber auf\ndie vorgesehene Entschädigungsregelung. \n\n11\n\nNach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung fand am 4. Oktober 2001 ein\nerneuter Erörterungstermin statt, zu dem jedoch niemand erschien. \n\n12\n\nIn Absprache mit dem Beklagten führte der Beigeladene sodann weitere\nGespräche mit den von der Hochwassermaßnahme betroffenen\nGrundstückseigentümern mit dem Ziel, Einverständniserklärungen aller Eigentümer\neinzuholen, deren Grundstücke als Retentionsflächen in Anspruch genommen\nwürden. Am 7. Oktober 2002 fand ein Gesprächstermin mit den betroffenen\nEigentümern, Vertretern des Beklagten und des Beigeladenen, einem Vertreter der\nLandwirtschaftskammer I. sowie einem Vertreter des Planungsbüros statt, in\ndessen Verlauf der Kläger den Beigeladenen aufforderte, das in der\nFlurbereinigungsmaßnahme der Stadt H. bereitgestellte städtische\nGrundstück in Anspruch zu nehmen. Außerdem machte er geltend, die Grundstücke\ninfolge der Hochwassermaßnahme verlören an Wert. Der Vertreter des Beigeladenen\nerwiderte in dem Gesprächstermin, dass die Inanspruchnahme des städtischen\nGrundstücks für den Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens nicht zu finanzieren\nsei. Wegen der auf diesem Grundstück durchzuführenden Zusatzarbeiten würden\nKosten von überschlägig 350.000,- EUR anfallen, während für die geplante\nMaßnahme nur Kosten in Höhe von 125.000,- EUR zu veranschlagen seien.\nAußerdem sei das jetzt geplante Hochwasserrückhaltebecken 4 Teil einer\nGesamtplanung. Im Übrigen sei beabsichtigt, u.a. dem Kläger für den durch die\nInanspruchnahme seines Grundstücks eintretenden Wertverlust - bezogen auf die als\nRetentionsfläche vorgesehene Teilfläche des Grundstücks - eine einmalige\nEntschädigung in Höhe von 20 % des Bodenrichtwertes, der zum Zeitpunkt der\nFassung des Planfeststellungsbeschlusses gelte, zu zahlen.\n\n13\n\nAm 13. März 2003 erließ der Beklagte den vom Beigeladenen beantragten\nPlanfeststellungsbeschluss zum Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken. Der\nPlanfeststellungsbeschluss enthält unter anderem eine Beschreibung des\nVorhabens, die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der\nUmweltauswirkungen sowie eine Auseinandersetzung mit Planungsvarianten und mit\nden nicht durch Nebenbestimmungen erledigten Einwendungen öffentlicher und\nprivater Dritter.\n\n14\n\nIm Einzelnen lautet die Nebenbestimmung Ziffer 6.13 in Teil A (Entscheidung):\n\"Da die Flächen, die im Einstaubereich liegen, sich nicht im Eigentum des\nMaßnahmeträgers befinden, ist die Höhe der Entschädigungsleistung\nzwischen dem Maßnahmeträger und den Grundstückseigentümern in\nAbstimmung mit der Landwirtschaftskammer zu regeln.\" Ziffer 8 Teil A enthält\nden Hinweis darauf, dass Einwendungen, die Entschädigungs- oder\nErstattungsansprüche (wegen beanspruchter Grundflächen, Erschwernisse,\nWertminderungen oder sonstiger Nachtteile) beträfen, nicht Gegenstand des\nPlanfeststellungsbeschlusses seien, soweit nicht dem Grunde nach über die\nVoraussetzungen dieser Ansprüche in der Planfeststellung zu entscheiden sei.\nSolche Forderungen könnten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zunächst\nan den Beigeladenen gerichtet werden. Könne eine Einigung nicht erzielt\nwerden, so werde über die Forderung in einem besonderen\nEntschädigungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln entschieden.\nSollten Entschädi-gungsansprüche auch in diesem Verfahren nicht\nabschließend geregelt werden können, stehe den Betroffenen der ordentliche\nRechtsweg offen.\n\n15\n\nUnter B Ziffer 5 (rechtliche Würdigung) wird ausgeführt, aufgrund der Gebiets-\nund Siedlungsstruktur im Einzugsbereich des S. sei die Notwendigkeit\nzum Hochwasserschutz gegeben. In der Vergangenheit sei es im Oberlauf\nmehrfach zu Hochwasserereignissen gekommen. Um die Ortschaften\nH1. , O. und H2. zu schützen, sei der Bau eines\nentsprechenden Rückhaltesystems erforderlich. Man habe eine Reihe von\nmöglichen Varianten untersucht.\n\n16\n\nAls Variante A sei die vollständige Renaturierung des gesamten\nBachverlaufes untersucht worden. Bei dieser Maßnahme könnten die\nAbflussspitzen jedoch lediglich um 20% verringert werden. Das Bachtal sei\nrelativ steil, so dass das im Vorland gehaltene Wasser sehr schnell wieder\nabfließe.\n\n17\n\nDie Variante B - Reduzierung der Zuflüsse von den Wiesen- und Ackerflächen\n- sei in angemessener Zeit nicht zu realisieren, weil ohne Flurbereinigung die\nFlächen nicht beschafft werden könnten.\n\n18\n\nVariante C - Ausbau der Verrohrung O. auf HQmax und Bau eines\nHochwasserrückhaltebeckens vor H2. - könne nur durch hohe\nVerwallungen und tiefe Einschnitte in das Gelände hergestellt werden. Dies\nsei zwar die technisch einfachste Lösung, aber mit entscheidenden Nachteilen\nverbunden. Für die Herstellung sei ein Eingriff in das Gelände erforderlich, der\nBeckenbereich könne daher nur wenig naturnah hergestellt werden. Des\nWeiteren sei ein zusätzlicher Bachausbau in H2. und eine Verlegung des\nP. erforderlich. Der notwendige Grunderwerb würde sich schwierig\ngestalten. Die Vergrößerung der Verrohrung O. würde\nunverhältnismäßige Kosten verursachen.\n\n19\n\nVariante D - die letztlich ausgewählt worden sei - sehe die Errichtung von vier\nHochwasserrückhaltebecken vor. Dabei würden die Becken an bestehenden\nTal-Querungen (Straßen- und Wirtschaftswegen) angelegt, an denen bereits\nim nicht ausgebauten Zustand kleinere Retentionsräume vorhanden seien.\nDiese Variante sei im Vergleich zu Variante C technisch ungünstiger\numzusetzen und erfordere eine höhere Bemessungssicherheit, da ein Teil des\nWassers mehrfach zurückgehalten werden müsse. Allerdings sei für die\nErrichtung der Becken kein Einschnitt in das Gelände sowie keine flächige\nUmgestaltung der Landschaft erforderlich. Die Rückhalteflächen könnten für\neine ökologische Aufwertung des Tal-Raumes genutzt werden. Es müssten\nlediglich die linienhaft vorhandenen Verkehrswege und Wälle bis maximal\n2,5 m über Gelände angehoben werden. Aus landschaftspflegerischer Sicht\nsei diese Ausbauvariante als die verträglichste anzusehen, da sich die\nnotwendigen Rückhalteräume an der vorhandenen Topographie orientierten.\n\n20\n\nSoweit wegen des Hochwasserrückhaltebeckens 4 die Heranziehung der\nin der Flurbereinigung der Stadt H. zugewiesenen Flächen gefordert\nworden sei, habe der Beigeladene dargelegt, dass die Parzelle als Standort\nnicht in Betracht komme, da ein ausreichend dimensioniertes Becken an\ndieser Stelle einen wesentlich einschneidenderen Eingriff in die Umwelt\nerfordere. Im Übrigen sei die Zuweisung der Flächen in der Flurbereinigung\nzeitlich vor den nunmehr vorgenommenen Planung erfolgt.\n\n21\n\nSoweit Einwender wegen der befürchteten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen\ndie Festlegung einer Entschädigung im Planfeststellungsbeschluss begehrten,\nbeabsichtige der Antragsteller, entsprechende Entschädigungsregelungen mit\nden betroffenen Grundstückseigentümern zu vereinbaren, die auf der\nGrundlage der Richtsätze der Landwirtschaftskammer ausgearbeitet würden.\nDie Festlegung der Entschädigungsregelung sei jedoch nicht Gegenstand des\nPlanfeststellungsverfahrens. Im Übrigen werde auf die Nebenbestimmung\n6.13 hingewiesen.\n\n22\n\nIm Rahmen einer Gesamtwürdigung sei der Bau der geplanten\nHochwasserrückhaltebecken unter Berücksichtigung und Abwägung der\nunterschiedlichen Interessen, Belange und Planungsvorgaben aus Gründen\ndes Gemeinwohls die verträglichste Lösung, die Hochwassergefahr in den\nbetroffenen Ortsteilen wirksam zu bannen. Der Plan entspreche dem\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei den untersuchten Alternativen\nvorzuziehen; insbesondere sei eine Nullvariante mit Blick auf das hohe\nSchadenspotential nicht in Betracht zu ziehen. Auch eine in der Dammhöhe\nniedrigere Variante bleibe außer Betracht, weil sie nicht den für ein 50-\njährliches Ereignis notwendigen Stauraum schaffe. Für den angestrebten\nSchutzzweck bedürfe es dann eines in das Gelände eingegrabenen Beckens\nmit den entsprechend größeren Eingriffen in das vorhandene Bodengefüge\nund die bestehenden Vegetationsstrukturen.\n\n23\n\nDer Kläger hat am 23. April 2003 Klage erhoben, mit der er geltend macht: Im\nRahmen des Flurbereinigungsverfahrens sei dem Beigeladenen auf eigenen Wunsch\ndas Grundstück Gemarkung U. G. 5 Nr. 57 (T.-------------straße ) zur Errichtung\neines Hochwasserrückhaltebeckens zugeteilt worden. Durch die Lage des\nGrundstücks sei eindeutig gewesen, dass die gegenüberliegenden Grundstücke\nnicht durch Hochwasser gefährdet würden. Aus diesem Grunde habe er sich damals\nbereit erklärt, sein Grundstück dorthin verlegen zu lassen. Dem hätte er nicht\nzugestimmt, wenn er davon ausgegangen wäre, dass das\nHochwasserrückhaltebecken nicht an der vorgesehenen Stelle erbaut würde. Er\nhabe damals in gutem Glauben gehandelt und gutes Land abgegeben, das nie unter\nWasser gestanden habe. \n\n24\n\nDer Kläger hat seiner Klage zwei an den Ortsvertrauenslandwirt N. I1.\ngerichtete Schreiben des Amtes für Agrarordnung vom 24. Januar 2003 und vom\n21. Februar 2002 beigefügt. Danach trifft es zu, dass das Grundstück Gemarkung\nU. G. 5 Nr. 57 im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens H. als\nwertgleiche Landabfindung der Stadt H. zugeteilt worden ist, die dafür an\nanderer Stelle Fläche mit entsprechenden Werten in das Bodenordnungsverfahren\neingebracht hat. Weiter wird in den Schreiben mitgeteilt, dass aus Anlass der\nNeugestaltung des Flurbereinigungsgebietes in dem in Frage kommenden Bereich\nkeine Rechtsverpflichtung der Teilnehmergemeinschaft bestanden hat, hier ein\nRegenrückhaltebecken zu errichten. Weiter ist nach den Schreiben in dem\nFlurbereinigungsverfahren H. am 23. Oktober 2000 die Schlussfeststellung\nerlassen worden, in der nach den Schreiben bestimmt ist, dass die Ausführung des\nFlurbereinigungsplanes bewirkt sei und den Beteiligten keine Ansprüche mehr\nzustünden, die hätten berücksichtigt werden müssen. Wie den Schreiben weiter zu\nentnehmen ist, hat es in der Flurbereinigung H. aber keine Planung für ein\nRückhaltebecken am Q. Weg in U. gegeben. Vielmehr ist ausweislich der\nSchreiben in der Flurbereinigung lediglich vorsorglich auf Antrag der Stadt H.\nund zu deren Lasten eine Fläche in H1. für ein Rückhaltebecken ausgewiesen\nworden, weil die Stadt H. damals beabsichtigte, dort ein Rückhaltebecken zu\nerrichten, ohne dass jedoch damals detaillierte Planungsunterlagen vorgelegen\nhätten. \n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\nden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. März\n2003 aufzuheben,\n\n27\n\nhilfsweise\n\n28\n\nden Planfeststellungsbeschluss um eine Regelung der\nEntschädigung der Höhe nach zu ergänzen.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n31\n\nEr erklärt, auf Grund von Hochwasserereignissen im Jahr 1968 seien bereits in\nden 70-er Jahren Überlegungen angestellt worden, Hochwasserschutzmaßnahmen\nim Bereich der Ortslage H1. durchzuführen. Das Ing.-Büro O1. habe im\nJahre 1973 ein Gutachten zum Abflussverhalten am Oberlauf des S. mit dem\nErgebnis erstellt, dass als Hochwasserschutzmaßnahme zwei Rückhaltebecken -\neines auf dem Stadtgebiet von V. -Q. und eines vor der Ortslage H1.\nauf H. Stadtgebiet - erforderlich seien. Das Becken in V. -Q. sei\nbereits vor mehreren Jahren errichtet worden. Vorsorglich sei im seinerzeit laufenden\nFlurbereinigungsverfahren die Bereitstellung einer aus damaliger Sicht geeigneten\nFläche beantragt worden. Dem Beigeladenen sei daraufhin das Grundstück\nGemarkung U. G. 5 Flurstück 57 zugeteilt worden. Die Planungen, hier ein\nRückhaltebecken zu errichten, seien in den Folgejahren jedoch nicht zur Ausführung\ngelangt. Erst in den 90-er Jahren sei die Gesamtsituation des S. aufgrund\nerneuter Hochwasserereignisse im Rahmen einer Modelluntersuchung bewertet\nworden. Als Ergebnis sei festgestellt worden, dass die Hochwasser-gefahr für die\nOrtslagen H1. , O. und H2. nur durch ein System von vier\nRückhaltebecken abgewendet werden könne. Infolge der Modelluntersuchung sei die\nAbkehr von der ursprünglichen Planung erfolgt, in H1. ein Erdbecken auf dem\nzugeteilten Grundstück zu errichten. Ausschlaggebend seien ökologische\nGesichtspunkte und die enorm hohen Herstellungskosten für das Erdbecken\ngewesen. Das ursprünglich bereit gehaltene Grundstück sei im Landschaftsplan als\ngeschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen, während die laut\nPlanfeststellungsbeschluss vorgesehenen Flächen lediglich in einem\nLandschaftsschutzgebiet lägen. Vor diesem Hintergrund werde das Ziel, eine\nmöglichst naturnahe Variante zu finden, mit der vorliegenden Planung erreicht, da\nzur Anlegung des Hochwasserrückhaltebeckens 4 lediglich die Erhöhung des\nStraßendammes um ca. 60 cm auf einer Länge von 115 m und die Anlegung einer\nnaturnahen Böschung erforderlich sei. Ohne weitere bauliche Maßnahmen stünde\ndann dort im Hochwasserfall eine natürliche Retentionsfläche zur Verfügung,\nwohingegen der Bau eines technischen Erdbeckens wegen der erforderlichen\nmassiven Erdbewegungen und Bauwerke einen erheblichen und dauerhaften Eingriff\nin Natur und Landschaft verursachen würde. Die Kosten für den Bau des Erdbeckens\nseien auf EUR 619.000,- veranschlagt, während die nunmehr geplanten Naturbecken\neinschließlich der vorgesehenen einmaligen Entschädigungszahlungen an die in\nAnspruch genommenen Eigentümer mit insgesamt EUR 191.000,- kalkuliert seien.\nDiese Kostenersparnis sei neben dem Gebot des geringeren Eingriffs in Natur und\nLandschaft ein weiteres erhebliches Entscheidungskriterium für die festgestellte\nPlanung gewesen. Die Entscheidung habe nicht unter Missachtung des Grundsatzes\nder Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgen dürfen. Andererseits habe auch die\nSituation der betroffenen Eigentümer berücksichtigt werden müssen. Dabei sei\nberücksichtigt worden, dass bei der vorliegenden Ausbauvariante die Grundstücke\ndurch den Bau der Hochwasserrückhaltebecken nicht anhaltend in ihrer Nutzung\nbeeinträchtigt würden. Sie könnten weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Nach\nBestandskraft des Beschlusses sei seitens des Beigeladenen beabsichtigt,\nSchadensersatz- bzw. Entschädigungsregelungen zu treffen. Es seien bereits\nPreisvorstellungen genannt worden, die auch von der Landwirtschaftskammer als\nangemessen angesehen worden seien. Die genannten Gründe und auch die\nTatsache, dass eine Überflutung der Retentionsflächen statistisch nur alle 10 bis 50\nJahre zu erwarten sei, habe dazu geführt, die ursprüngliche Planung aufzugeben und\ndie aktualisierte Planung der Planfeststellung zu Grunde zu legen. Der Kläger habe\nkeinen Anspruch darauf, dass für den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens das\nstädtische Grundstück in Anspruch genommen werden. Das ursprünglich geplante\nBecken sei im Wege- und Gewässerplan des Flurbereinigungsverfahrens nämlich\nnur nachrichtlich dargestellt worden; eine nutzungsbezogene Festsetzung sei nicht\ngetroffen worden.\n\n32\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n33\n\nHinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll\nder mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 verwiesen.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des\nBeklagten und auf die im Parallelverfahren 6 K 803/03 beigezogenen Planunterlagen\ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n36\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n37\n\nDer Kläger ist im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\nklagebefugt. Als Eigentümer eines im Retentionsraum des geplanten\nHochwasserrückhaltebeckens 4 gelegenen Grundstücks kann er geltend machen,\ndurch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in seinem\nGrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt zu sein. Denn dafür\nreicht aus, dass nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls die Möglichkeit besteht,\ndass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss -als so genannter\nschlichter Rechtsbetroffener- jedenfalls in seinem Anspruch auf die gerechte\nAbwägung seiner eigenen Belange im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung\nund in der Folge davon in seinem grundrechtlich geschützten Eigentum rechtswidrig\nbetroffen ist. Die schlüssige Darlegung eines schwerwiegenderen Eigentumseingriffs\nwie etwa die Behauptung, sein Grundstück solle unmittelbar für den geplanten\nDeichausbau in Anspruch genommen werden, oder die Behauptung, er würde zwar\nnur mittelbar durch die Auferlegung einer Pflicht zur Duldung des\nHochwasserrückhaltebeckens betroffen, darin liege aber dennoch ein schwerer und\nunerträglicher Eingriff in sein Eigentum, der ein enteignungsgleiches Ausmaß\nerreiche, ist demgegenüber für die Bejahung der Klagebefugnis nicht\nerforderlich.\n\n38\n\nVgl. m.w.N. Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand\nAugust 2004, Rdnr. 231, 233, 265ff. zu § 31 WHG,\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 80 zu § 74\nVwVfG.\n\n39\n\nEbenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage das Fehlen eines Vorverfahrens\nentgegen. Die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff. VwGO war\nvorliegend nämlich entbehrlich, vgl. §§ 74 Abs. 1, 70 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG\nNRW).\n\n40\n\nDie Klage ist allerdings mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.\n\n41\n\nDer Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des\nErlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. März 2003 keinen Anspruch auf\ndessen mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung, weil der\nPlanfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt, §\n113 Abs. 1 VwGO. Ebenso wenig kann er - bezogen auf die insoweit maßgebliche\nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - mit Erfolg einen\nAnspruch auf die hilfsweise begehrte Planergänzung geltend machen, vgl. § 113\nAbs. 5 VwGO.\n\n42\n\nVgl. zu der jeweiligen Klageart: Bundesverwaltungsgericht\n(BverwG), Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8/76 - BVerwGE 58,\n154-; Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, Rdnr. 45 zu § 42\nVwGO, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 32 zu\n§ 42 VwGO.\n\n43\n\nDie gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses\nist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Demgegenüber entziehen sich\nZweckmäßigkeitsgesichtspunkte als Ausdruck des umfassenden, wenn auch nicht\nschrankenlosen planerischen Gestaltungsspielraums der Behörde - insoweit ähnlich\nder Überprüfung von Verwaltungsakten, die im freien Ermessen der Behörde stehen\n- grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung. Daraus folgt, dass die Wahl, welche\nder abwägungsfehlerfei möglichen Planvarianten letzlich umgesetzt werden soll,\noriginär und abschließend der Planfeststellungsbehörde obliegt. \n\n44\n\nDie für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen\nBindungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem\nfür die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der\n§§ 72 ff. VwVfG NRW. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem\naus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem\nErfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und\naus den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das\nAbwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die\nmaßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und\neine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und\nwelche zurücktreten.\n\n45\n\nSo schon: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21/74\n- BVerwGE 48, 56; Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8/76 -\nBVerwGE 58, 154, Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 76ff.\nzu 74 VwVfG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr.\n20a zu § 74 VwVfG; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005,\nRdnr. 91 zu § 42 VwGO und Rdnr. 35 zu § 114 VwGO; Zeitler in\nSieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 205 zu §\n31 WHG.\n\n46\n\nDavon ausgehend kann der Kläger die Aufhebung des\nPlanfeststellungsbeschlusses nicht bereits aufgrund von Verfahrensfehlern\nbegehren. Formelle Fehler führen grundsätzlich nur dann zur Aufhebung des\nBeschlusses, wenn der verletzten Verfahrensvorschrift drittschützender Charakter\nzukommt\n\n47\n\n- vgl. m.w.N: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rdnr. 187\nzu § 73 VwVfG - \n\n48\n\nund - insoweit abweichend vom Wortlaut des § 46 VwVfG - die konkrete\nMöglichkeit besteht, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders\nausgefallen wäre. \n\n49\n\nVgl. m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A\n27/95 - NVwZ 1996, 270ff.; Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004,\nRdnr. 120 zu § 73 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage\n2005, Rdnr. 114 zu § 73 VwVfG; Obermayer, VwVfG. 3 Auflage\n1999, Rdnr. 189 zu § 73 VwVfG.\n\n50\n\nJedenfalls an Letzterem fehlt es. Beteiligen sich die Betroffenen nämlich - wie\nhier - tatsächlich am Anhörungsverfahren und machen sie dabei alle Gesichtspunkte\ngeltend, die nach Lage der Dinge in Betracht kommen, so führt das zur Heilung,\nsofern auszuschließen ist, dass sie weitere Mängel gerügt oder vorgebrachte Rügen\nmit besserer Erfolgsaussicht gerügt hätten, wenn das Verfahrensrecht eingehalten\nworden wäre. Nur wenn Betroffene durch Mängel etwa der Auslegung gehindert\nwaren, ausreichend Einsicht in den Plan zu nehmen, und wenn diese Mängel trotz\neiner entsprechenden Rüge nicht behoben wurden und deshalb kausal dafür\ngeworden sein können, dass die Betroffenen wegen unzulänglicher Kenntnis des\nPlans keine entsprechenden Einwände erhoben haben bzw. die Erörterung\nbestimmter Fragen im Erörterungstermin nicht erreichen konnten, können diese\nMängel im Klageverfahren überhaupt noch geltend gemacht werden. Insoweit\nmüssen im Rechtsbehelfsverfahren Gesichtspunkte benannt werden, die bei\nordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens vorgetragen worden wären und die,\nweil sie nicht vorgetragen wurden, von der Behörde im Planfeststellungsverfahren\nnicht oder nicht mit dem ihnen für die Entscheidung zukommenden Gewicht\ngewürdigt wurden. \n\n51\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 115 zu\n§ 74 VwVfG. \n\n52\n\nDer Kläger hat das Vorliegen derartiger Gesichtspunkte nicht geltend gemacht.\n\n53\n\nDer Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu\nbemängeln. Er widerspricht - bezogen auf den Zeitpunkt seines Erlasses - weder\nzwingenden rechtlichen Vorgaben noch liegen erhebliche Abwägungsmängel\nvor.\n\n54\n\nAllerdings prüft das Gericht Abwägungsvorgang und -ergebnis nur auf solche\nFehler, die im Rahmen der Gewichtung eigener Belange des Klägers relevant\nwerden. Nur insoweit kann der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend\nmachen. Eine - durch das Kausalitätserfordernis zwischen Fehler und konkreter\nEntscheidung stark eingeschränkte - objektive Überprüfung des\nPlanfeststellungsbeschlusses unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt nach\nArt einer mittelbaren Subjektivierung auch rein öffentlicher Belange über das\nEigentumsrecht des Art. 14 GG kommt nur bei enteignender oder\nenteignungsgleicher Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. \n\n55\n\nVgl. Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 61 zu 74 VwVfG;\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 85 zu § 74\nVwVfG; Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rdnr. 223 zu § 74\nVwVfG; Bader ua., VwGO, 3. Auflage 2005, Rdnr. 18 zu § 113\nVwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 112 zu\n§ 42 VwGO; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Rdnr. 276,\n277 zu § 31 WHG. \n\n56\n\nIndessen belastet die geplante Maßnahme das Eigentum des Klägers noch nicht\nin einer - hier allein in Betracht kommenden - enteignungsgleichen Weise. Die\nkonkret zu erwartenden tatsächlichen Auswirkungen auf das Grundstück erreichen\nnoch kein schweres und unerträgliches, das Eigentum gleichsam aushöhlendes\nAusmaß. Das im Außenbereich gelegene und landwirtschaftlich genutzte Grundstück\ndes Klägers liegt zwar direkt hinter dem geplanten Deich im Einwirkungsbereichs des\nHochwasserrückhaltebeckens 4. Es wird bei einem 50-jährlichen Ereignis jedoch\nmaximal nur etwa zur Hälfte seiner Gesamtfläche - vom Deich weggehend weniger\nwerdend - überhaupt als Retentionsraum in Anspruch genommen. Der als\nRetentionsfläche ausgewiesene Grundstücksteil wird demnach statistisch nur einmal\nin 50 Jahren zur Gänze aufgefüllt sein. Das Hochwasser fließt für diesen\nungünstigsten Fall innerhalb von nur sechzehn Stunden ab. Eine unerträgliche\nBeeinträchtigung des Grundstücks - etwa bei seiner weiteren landwirtschaftlichen\nNutzung oder auch hinsichtlich seines Wertes - ist angesichts dieser zeitlich und\nflächenmäßig noch untergeordneten Dimension nicht zu erkennen. \n\n57\n\nDie gerichtliche Prüfung beschränkt sich nach alledem darauf, ob Belange des\nKlägers bei der Planfeststellung gewahrt wurden bzw. abwägungsfehlerfrei\nüberwunden werden konnten. Dem Abwägungsgebot wurde dann ausreichend\nRechnung getragen, wenn überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, die\nentsprechenden entscheidungserheblichen Belange eingestellt und nicht in ihrer\nobjektiven Bedeutung verkannt wurden und der Ausgleich der betroffenen Belange\nmit anderen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die nicht außer\nVerhältnis zur objektiven Gewichtigkeit steht. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 -\nNVwZ 1996, 1011ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005,\nRdnr. 51ff. zu § 74 VwVfG; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage\n2005, Rdnr. 91 zu § 42 VwGO und Rdnr. 35 zu 114 VwGO.\n\n59\n\nIm Ergebnis darf der Inhalt des Plans dem objektiven Gewicht des betroffenen\nBelangs auch unter Einbeziehung aller sich ernsthaft anbietenden\nPlanungsalternativen nicht widersprechen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens\nwird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in\nder Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und\ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin\nliegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im\nVerhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen\nund als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich\nüberprüfbaren Entscheidung aus.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 -\nNVwZ 1996, 1011ff. und vom 21. März 1996 - 4 C 19/94 -\nBVerwGE 100, 370ff.\n\n61\n\nNach § 75a VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung schließlich nur dann\nerheblich, wenn sie offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss\nwaren. Erhebliche Abwägungsmängel führen nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW\nim Übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie\nnicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden\nkönnen. \n\n62\n\nVgl. hierzu etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005,\nRdnr. 14ff. zu § 75 VwVfG. \n\n63\n\nDie hieran und am Maßstab der §§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),\n107 und 100 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (WassG NRW)\nzu messende Planungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\n64\n\nDie Planungsbefugnis folgt aus § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 WHG. Danach\nbedürfen die dem Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 Satz 1 gleichgestellten Deich-\nund Dammbauten, die - wie hier - den Hochwasserabfluss beeinflussen, der\nPlanfeststellung durch die zuständige Behörde. Aus der Planungsbefugnis folgt\nzugleich auch das Planungsermessen des Beklagten. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21/74 -,\nBVerwGE 48, 56; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand\nAugust 2004, Rdnr. 201 zu § 31 WHG.\n\n66\n\nDer Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingendes Recht oder\nsonstige zwingende Vorgaben. \n\n67\n\nInsbesondere waren bindende vorrangige Planungsentscheidungen nicht zu\nbeachten. Dies gilt auch, soweit der Stadt H. in dem im Jahre 2000\nabgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren das auf der anderen Seite der\nVerbindungsstraße H1. /T. gegenüber dem\nHochwasserrückhaltebecken 4 gelegene Grundstück Gemarkung U. G. 5 Nr.\n57 zugewiesen wurde und auch Überlegungen für den Bau eines\nRegenrückhaltebeckens auf diesem Grundstück angestellt, aber nicht verwirklicht\nwurden. Ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Schreibens des für die\nDurchführung der Flurbereinigung zuständigen Amtes für Agrarordnung, Euskirchen\nvom 24. Januar 2003 bestand aus Anlass der Neugestaltung des\nFlurbereinigungsgebietes in dem in Frage kommenden Bereich keine\nRechtsverpflichtung der Teilnehmer, auf diesem Grundstück ein\nRegenrückhaltebecken zu errichten. Außerdem hat das zuständige Amt für\nAgrarordnung mit dem vom Gericht eingeholten Schreiben vom 3. November 2005\nbestätigt, dass der Flurbereinigungsplan keine entsprechende, im öffentlichen\nInteresse erfolgte Festsetzung mit der Folge des § 58 Abs. 4 des\nFlurbereinigungsgesetzes (FlurbG) enthalten hat. \n\n68\n\nFür das Eingreifen zwingender Versagungsgründe bestehen ebenfalls keine\nAnhaltspunkte. Insbesondere war der Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb nach\n§ 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, § 100 Abs. 2 WassG NRW zu versagen, weil von dem\nAusbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine\nerhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr\noder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten wäre bzw. von dem\nAusbau eine Beeinträchtigung überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit\nzu erwarten wäre, die nicht verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Ziel der\nfestgestellten - gemeinnützigen - Maßnahme ist im Gegenteil die Verringerung der\nHochwassergefährdung der gefährdeten Ortsteile der Stadt H. . Dass\nnatürliche Rückhalteflächen verloren gingen oder die Maßnahme nicht den allgemein\nanerkannten Regeln der Technik, vgl. § 100 Abs. 1 WassG NRW, entsprechen\nwürde, drängt sich nicht auf. \n\n69\n\nAuch die für jede Planfeststellung erforderliche - der vollen gerichtlichen\nÜberprüfung unterliegende - Planrechtfertigung ist gegeben. Allerdings trägt - worauf\nder Planfeststellungsbeschluss zu Recht hinweist - auch eine hoheitliche und\ngemeinnützige Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst. Sie ergibt sich\nauch nicht allein aus der Planungsbefugnis als solcher. Die Planfeststellung ist dann\ngerechtfertigt, wenn die Maßnahme nach Maßgabe der wasserrechtlichen Ziele\nobjektiv erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme allerdings\nnicht erst dann, wenn sie unabweislich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen\nan den fachplanerischen Zielen des Wasserrechts objektiv und vernünftigerweise\ngeboten ist. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59/82 -\nBVerwGE 72, 282ff; Zeiler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand\nAugust 2004, Rdnr. 212 zu § 31 WHG.\n\n71\n\nDer Beigeladene hat sich aufgrund mehrfach aufgetretener\nHochwasserereignisse gerade im Bereich des Einflussbereichs des S. , bei\ndenen es zu nicht unerheblichen Schäden gekommen ist, zur Errichtung einer\nHochwasserschutzmaßnahme veranlasst gesehen. Insoweit fehlt es auch in\ntatsächlicher und prognos-tischer Hinsicht nicht an einem hinreichenden Bedarf für\ndie Durchführung der Maßnahme. Die Rechts- und Wirtschaftsgüter, die in den\nGenuss der Schutzwirkung der Maßnahme kommen, stellen sich nicht als derart\nuntergeordnet dar, dass sie - zur Häufigkeit der Hochwasserereignisse ins Verhältnis\ngesetzt - zu vernachlässigen gewesen wären.\n\n72\n\nAuch der Abwägungsvorgang weist keine offensichtlichen Fehler auf, die auf das\nErgebnis von Einfluss gewesen wären. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet\ndie Behörde gem. § 74 Abs. 2 VwVfG NRW über die Einwendungen, über die bei der\nErörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem\nTräger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von\nAnlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung\nnachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche\nVorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat\nder Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Nach § 31 Abs. 5\nSatz 2 WHG sind in dem Verfahren Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahme sowie\ndie Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger\nWirkungen auf Rechte andere erforderlich sind, festzustellen; auch ist der Ausgleich\nvon Schäden anzuordnen. Davon ausgehend kann ein Abwägungsausfall hier\nunproblematisch verneint werden.\n\n73\n\nEin offensichtlicher Abwägungsfehler lässt sich in Bezug auf die vom Kläger\nangeführten Belange nicht feststellen. Der Beklagte hat dargelegt, auf welche\nMaterialen er bei seiner Abwägung zurückgegriffen hat. Auch die Entscheidung für\ndie festgestellte Hochwasserschutzmaßnahme lässt mit Blick auf das\nHochwasserrückhaltebecken 4 und die Belange des Klägers Abwägungsmängel\nnicht erkennen. Dem Gebot, alternative Planungen in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen\nund das Ergebnis bewertend in die Abwägung einzustellen, \n\n74\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 7/02 -;\nm.w.N. auch Zeitler in Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand\nAugust 2004, Rdnr. 232 zu § 31 WHG,\n\n75\n\nist der Beklagte nachgekommen. \n\n76\n\nDie Entscheidung für die festgestellte Variante mit einem System von vier\nHochwasserrückhaltebecken ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, auch wenn die\nvom Kläger angeführte Variante der Errichtung eines Rückhaltebeckens rechtsseitig\nder Verbindungsstraße zwischen T. und H1. ihn jedenfalls weniger\nbelastet hätte. Dieser Umstand allein genügt zu einer durchgreifenden Kritik an der\ngewählten Ausbauvariante nicht. Es ist Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich\nselbst auf der Grundlage der jeweiligen Vor- und Nachteile ein wertendes\nGesamturteil zu bilden. Der Beklagte, der durch die Zuweisung des alternativen\nGrundstücks an den Beigeladenen im Flurbereinigungsverfahren nicht in seiner\nEntscheidung gebunden war, hat hinsichtlich der vom Kläger favorisierten\nPlanvariante im Rahmen der Abwägung ausgeführt, sie sei ungünstiger als die\ngewählte. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden; vielmehr hat der Beklagte\nsie durch nachvollziehbare Argumente überzeugend begründet. So hat er\nausgeführt, die Parzelle sei als Standort nicht geeignet. Es bedürfe insoweit eines\nwesentlich höheren Eingriffs in die Umwelt, um ein entsprechendes Becken\nherzustellen. Dass entgegen früherer Überlegungen der Bau eines Systems von\nHochwasserrückhaltbecken erforderlich würde, sei zudem erst aufgrund des\nNiederschlag-Abfluss-Modells von 1990 erkennbar geworden. Die Zuweisung der\nParzelle sei zeitlich früher erfolgt. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die signifikant\nhöheren Kosten dieser alternativen Maßnahme, ein Argument, das er im laufenden\nVerfahren zahlenmäßig noch untermauert hat. Auf der Grundlage dieser\nEntscheidungskriterien ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich dem\nBeklagten die vom Kläger gewünschte Varainte aufdrängen musste.\n\n77\n\nVgl. m.w.N. Zeitler in Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand\nAugust 2004, Rdnr. 232 zu § 31 WHG, Vgl. Knack, VwVfG, 8.\nAuflage 2004, Rdnr. 117ff., 119 zu 74 VwVfG, \n\n78\n\nSoweit der Kläger noch den drohenden Wertverlust seines Grundstücks geltend\nmacht, hat der Beklagte im Rahmen der Abwägung zu Recht darauf hingewiesen,\ndass der Maßnahmeträger für zu erwartende Wertverluste von Grundstücken im\nEinstaubereich generell eine Entschädigung auf der Grundlage der Richtsätze der\nLandwirtschaftskammer beabsichtige. Dass damit der Sache und dem Grunde nach\ndie Pflicht des Maßnahmeträgers, eine Entschädigung zu leisten, festgelegt wurde,\nergibt sich im Rückschluss aus der Nebenbestimmung 6.13, wonach - nur - noch die\nHöhe der Entschädigungsregelung zwischen dem Maßnahmeträger und den\nGrundstückseigentümern der Retentionsflächen in Abstimmung mit der\nLandwirtschaftskammer zu regeln ist. Die Richtigkeit dieser Auslegung des\nPlanfeststellungsbeschlusses hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung auf Nachfrage bestätigt. Die damit alleine noch offene Regelung der\nHöhe der Entschädigung im Schadensfall macht die Abwägungsentscheidung und\ndas Abwägungsergebnis des Beklagten nicht angreifbar. Denn die Regelung der\nHöhe der Entschädigung ist selbst in den Fällen nicht zwingend Gegenstand des\nPlanfeststellungsbeschlusses, in denen mittelbar, über das Maß des billigerweise\nohne Ausgleich Zumutbaren Betroffene Anspruch auf eine Entschädigungsregelung\nhaben - vgl. § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG, § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW -, weil\nphysisch-reale Schutz- oder Ausgleichsauflagen untunlich oder unverhältnismäßig\ngewesen wären.\n\n79\n\nZeitler in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004,\nRdnr. 310 zu § 31 WHG sowie zum Surrogatcharakter der\nEntschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG: BVerwG , Urteile\nvom 14. Mai 1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1993, 477ff. und vom\n24. Mai 1996 - 4 A 39/95, NJW 1997, 142ff. -\n\n80\n\nDa eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach Gegenstand des\nPlanfeststellungsbeschlusses geworden ist, bedarf die Frage, ob der Kläger dieserart\nqualifiziert betroffen ist, keiner abschließenden Entscheidung. Auch hier gilt jedoch,\ndass nicht jede Wertminderung infolge mittelbarer Beeinträchtigungen unterhalb der\nEnteignungsschwelle bzw. unterhalb der Schwelle vor Maßnahmen mit\nenteignungsgleicher Wirkung die Pflicht zum tatsächlichen oder finanziellen\nAusgleich begründet, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die das Maß des\nbilligerweise nicht mehr ohne Ausgleich Zumutbaren erreichen. \n\n81\n\nVgl hierzu schon BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - 4 C\n41/75, BVerwGE 57, 297ff; auch: BVerwG, Urteil vom 14. Mai\n1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1992, 477ff. und m.w.N. Zeitler in\nSiedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 288 zu\n§ 31 WHG, Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 46 zu § 75\nVwVfG.\n\n82\n\nOb dies vorliegend angesichts der Vorbelastung insbesondere des Grundstücks\nNr. 53, das unmittelbar an den (Straßen)Damm angrenzt, zu bejahen ist, erscheint\nauch mit Blick auf den weiteren Umstand, dass jeweils nur eine Teilfläche überhaupt\nüberschwemmt wird, eher zweifelhaft. \n\n83\n\nAus dem Vorstehenden folgt weiter, dass der Kläger auch mit dem hilfsweise\ngestellten Antrag auf Planergänzung nicht durchdringt.\n\n84\n\nDie Klage war nach allem mit Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge des §§\n154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Mangels der Stellung eines Antrags\nentspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten\nselbst trägt; denn er hat sich selbst auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154\nAbs. 3 VwGO.\n\n85\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708\nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-09/6-k-850-03","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":13},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-09/6-k-850-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276640","retrieved":"2026-07-09 02:49:10.695901+00:00"}}