{"status":"available","doknr":"OLD276638","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1109.6K803.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"6 K 803/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten, weil der Beklagte auf Antrag des Beigeladenen durch den mit\nder Klage angefochtenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss das im\nEigentum der Kläger stehende Grundstück Gemarkung U. G. G1. teilweise\nals Retentionsfläche für ein mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigtes\nHochwasserrückhaltebecken in Anspruch genommen hat.\n\n3\n\nAm 25. Januar 2001 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, ein\nPlanfeststellungsverfahren gemäß § 31 WHG zum Bau von vier\nHochwasserrückhaltebecken im Einzugsbereich Oberer S. im Stadtgebiet\nH. durchzuführen. Aufgrund mehrfach aufgetretener Hochwasserereignisse\ngerade im Einzugsbereich des S1. , bei denen es zu nicht unerheblichen\nSchäden gekommen ist, hält der Beigeladene den Bau der vier\nHochwasserrückhaltebecken für notwendig, um die Ortsteile H1. , O. und\nH2. der Stadt H. vor Hochwasser zu schützen. Zur Begründung des\ngestellten Antrags führte er aus: \n\n4\n\nEine im Jahre 1990 durchgeführte modelltechnische Gewässeruntersuchung\nhabe ergeben, dass der Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken erforderlich sei,\num die Ortslagen H1. , O. und H2. vor Hochwassereinwirkungen bis\nzum 50-jährlichen Ereignis zu schützen. Die Längsprofile des betroffenen G2.----\ngrabens und des S2. wiesen einige flache Talabschnitte auf, in denen Wasser\nin großen Mengen zurückgehalten werden könne, ohne dass das Relief verändert\nwerden müsse. Voraussetzung für die Rückhaltung sei, dass der Abfluss aus den\nTalräumen durch einen Damm oder Wall verlängert werde. Teilweise seien bereits\ndurch Straßen und Wege entsprechende Wälle vorhanden. Für das Projekt nutzbare\nTalabschnitte befänden sich an insgesamt vier Stellen, u.a. vor der ehemaligen\nKläranlage U. - In der G3. -, wo das Hochwasserrückhaltebecken 1 errichtet\nwerden solle. Trotz der erforderlichen höheren Bemessungssicherheit durch die\nteilweise mehrfache Rückhaltung des Wassers sei die verteilte Anordnung der\nkleineren Retentionsräume die günstigste Lösung, weil kein Einschnitt in das\nGelände und keine flächige Umgestaltung der Landschaft erforderlich sei, nur\nlinienhaft vorhandene Verkehrswege oder -wälle bis maximal 2,5 m über Gelände\nangehoben werden müssten und die Rückhalteflächen eventuell zu einem späteren\nZeitpunkt für eine ökologische Aufwertung des Talraumes genutzt werden\nkönnten.\n\n5\n\nSchon vor der Beantragung des Planfeststellungsverfahrens hatte anlässlich\neines sog. \"Scopingtermins\" am 4. Februar 2000, der zur Bestimmung des der\nUmweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde zu legenden Untersuchungsrahmens\ndurchgeführt worden war, der Vertreter des Beigeladenen erläutert, die Maßnahme\nsei aufgrund der Überschwemmungsproblematik im Jahre 1999 notwendig\ngeworden, wiewohl bereits im Jahre 1970 erste Planungen erfolgt seien. Der S.\nsei eine reine Abflussrinne ohne Quelle und ohne Trockenwetterabfluss. Bei einem\nHochwasserereignis flössen aus befestigten Flächen ca. 30.000 cbm und aus den\nrestlichen Flächen ca. 100.000 cbm zu. Dies erfordere ein zusätzliches\nRückhaltevolumen von etwa 90.000 cbm, da in T. bereits ein Rückhaltebecken\nmit einem Rückhaltevolumen von rund 26.000 cbm vorhanden sei. Laut einer\nUmweltverträglichkeitsstudie von Dezember 2000 befänden sich im Einzugsbereich\nder geplanten Hochwassermaßnahme lediglich ländliche Ortsteile, die in einem\nMischsystem entwässert würden. Die Hochwasserrückhaltebecken würden\nplanmäßig etwa alle fünf Jahre einmal anstauen und einmal in 50 Jahren komplett\ngefüllt sein. Dass bei derart seltenen und starken Ereignissen Abwasser aus der\nMischwasserkanalisation in ein Hochwasserrückhaltebecken überlaufen könne,\nkönne hingenommen werden. Denn selbst wenn im ungünstigsten Fall das gesamte\nSchmutzwasser aus den Regenüberlaufbecken in den S. überlaufen würde,\nergebe sich nur ein Mischverhältnis von 1:48; damit liege die Belastung des\nabgeschlagenen Mischwassers deutlich unter den zulässigen Grenzwerten für\nKläranlagenabflüsse. Durch die sehr hohen Drosselabgaben würden die Stauräume\nsehr schnell entleert. So betrage die Abflussdauer beim 50-jährlichen\nBemessungsereignis am Hochwasserrückhaltebecken 1 nur fünf Stunden. \n\n6\n\nNachdem die Wehrbereichsverwaltung schon unter dem 31. Januar 2001 darum\ngebeten hatte, den Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens 1 von\nRöhrichtbewuchs freizuhalten, um Auswirkungen auf die militärische Flugsicherheit\ndurch Vogelschlag auszuschließen, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 13.\nFebruar 2001 u.a. die Landwirtschaftskammer Rheinland zur Stellungnahme im\nPlanfeststellungsverfahren auf. Sie machte mit Schreiben vom 15. März 2001\ngeltend: Aus den Planunterlagen seien keine Anstrengungen des Beigeladenen\nersichtlich, die durch Hochwasserereignisse betroffenen und im Wert geminderten\nFlächen zu erwerben. Dies halte man für erforderlich, jedenfalls aber die\nVereinbarung eindeutiger vertraglicher Regelungen über den Gebrauch der\nGrundstücke. Außerdem weise man darauf hin, dass durch die Zuführung von\nMischwasser aus der Kanalisation während der Vegetation infolge anhaftender\nKrankheitserreger Aufwuchs für eine landwirtschaftliche Verwertung ausfalle. Eine\nExtensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung werde dagegen nicht befürwortet, da\nnur in 10- bis 50-jährigen Zeitabständen mit einer tatsächlichen Überflutung der\nFlächen zu rechnen sei. \n\n7\n\nAm 26. März 2001 machte der Beigeladene die Auslegung des Plans für den\nZeitraum vom 2. April 2001 bis zum 2. Mai 2001 ortsüblich bekannt. Außerdem\nwurden die von der Hochwassermaßnahme betroffenen Eigentümer gesondert unter\ndem 2. Juli 2001 informiert, dass die Planunterlagen vom 4. Juli 2001 bis zum 3.\nAugust 2001 bei der Stadtverwaltung H. eingesehen werden könnten. \n\n8\n\nDie Kläger, denen es im Schwerpunkt darum geht, den Bau des\nHochwasserrückhaltebeckens 1 - In der G3. - zu verhindern, wendeten daraufhin\nschriftlich ein: Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 83 der Stadt H. sei\nnördlich der Parzelle 43 ein Regenüberlaufbecken vorgesehen, das in der\nEinstaufläche des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens liege und damit\nunvereinbar sei. Obwohl eine Bebauung des G. 10 Nr. 43 grundsätzlich möglich\nsei und das Grundstück auch noch nie unter Wasser gestanden habe, sei es nicht in\nden Bebauungsplan aufgenommen worden. Werde das Hochwasserrückhaltebecken\ngebaut, führe dies zu einem erheblichen Wertverlust, weil damit endgültig\nausgeschlossen sei, dass die Parzelle 43 jemals in einen Bebauungsplan\naufgenommen werde. \n\n9\n\nDer Beigeladene erwiderte den Klägern am 28. August 2001, in dem seit dem 7.\nJuli 2001 rechtskräftigen Bebauungsplan sei festgesetzt, dass ein naturnah\nangelegtes Regenrückhaltebecken nur hergestellt werden solle, wenn die S. -\nrückhaltung bei Bebauung des Plangebietes noch nicht realisiert sei.\n\n10\n\nIm Erörterungstermin vom 14. September 2001 führte der Beklagte u.a. aus, dem\nWunsch der Landwirtschaftskammer Rheinland nach einem Erwerb jedenfalls der\nvon einem 10-jährlichen Ereignis betroffenen Grundstücke könne nicht\nnachgekommen werden, da alle Grundstücke geteilt und neu vermessen werden\nmüssten. Auf den von einem 50-jährlichen Ereignis betroffenen Grundstücken sei der\nEinstau nur selten; auch seien die hiervon betroffenen Flächen für einen Erwerb zu\ngroß. Trete tatsächlich auf den durch die Hochwasserrückhaltung im Fall eines 50-\njährlichen Ereignis betroffenen Grundstücken ein Schadensfall ein, solle im Einzelfall\nentschädigt werden. Die Landwirtschaftskammer machte in diesem Zusammenhang\ngeltend, sie sehe eine enteignende Wirkung des Vorhabens auch für die\nRetentionsflächen. Über die Entschädigung sei daher im Planfeststellungsverfahren\nzu entscheiden. Bedenken würden auch hinsichtlich der Folgen des Abschlags aus\nder Kanalisation erhoben. Im Mischwasser befänden sich auch kleinste Partikel, die\ndirekt an den Pflanzen anhafteten. Insoweit sei ein Entschädigungstatbestand erfüllt.\nDarauf erwiderte der Beklagte, die vorgetragene Belastung durch Kleinstpartikel sei\ngeringer als die Belastung von Aufwuchs durch eine - zulässige -\nKlärschlammaufbringung. Schließlich führte der Beklagte aus, die Einwendung der\nKläger betreffend das Grundstück G. 10 G1. 43 sei unerheblich, weil sie nicht\ndas Planfeststellungsverfahren betreffe, sondern im Kern nur bemängele, dass\ndieses Grundstück der Kläger nicht als Bauland in einen Bebauungsplan\naufgenommen werde.\n\n11\n\nNach öffentlicher Bekanntmachung fand am 4. Oktober 2001 ein erneuter\nErörterungstermin statt, zu dem jedoch niemand erschien. \n\n12\n\nDie Kläger betonten im Folgenden schriftlich nochmals, es sei zu befürchten,\ndass durch die Abscheider an der Kanalisation Fäkalien auf ihre Grundstücke\ngelangten. Außerdem solle in Betracht gezogen werden, das Hochwasserbecken\nhinter den Q. Weg in Richtung des Ortsteils H2. zu verlegen; dort könne\nein noch größerer Retentionsraum geschaffen werden. Da die Stadt dort über einen\ndoppelt so großen Abscheider verfüge, könne das Wasser dann aus beiden\nAbscheidern in dieses alternative Becken fließen. Der Beklagte hielt dem entgegen,\nim Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens liege ein Regenrückhaltebecken, das\ndie Zulaufwassermenge mit gedrosseltem Ablauf in das Kanalnetz speichere. Ein\nNotüberlauf in den Vorfluter erfolge erst nach vollständiger Füllung des Beckens. Die\nSchmutzfracht verbleibe größtenteils im Becken, so dass eine grobmechanische\nReinigung des Abwassers erfolge. Die Notüberlaufmenge sei so genehmigt, dass es\nzu keiner schädlichen Verunreinigung komme. \n\n13\n\nIn Absprache mit dem Beklagten führte der Beigeladene sodann weitere\nGespräche mit den von der Hochwassermaßnahme betroffenen\nGrundstückseigentümern mit dem Ziel, Einverständniserklärungen aller Eigentümer\neinzuholen, deren Grundstücke als Retentionsflächen in Anspruch genommen\nwürden. Am 7. Oktober 2002 fand ein Gesprächstermin mit den betroffenen\nEigentümern, Vertretern des Beklagten und des Beigeladenen, einem Vertreter der\nLandwirtschaftskammer I. sowie einem Vertreter des Planungsbüros statt, in\ndessen Verlauf die Kläger ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit des - genehmigten -\nNotüberlaufs wiederholten, über den am Teverener Bach bei starkem Regen\nhäusliche Abwässer auf ihr Grundstück gelangen. Auf den Hinweis der Eigentümer,\ndie als Retentionsflächen vorgesehenen Flächen verlören durch die Verwirklichung\nder Planung an Wert, führte der Vertreter des Beigeladenen aus, es sei - bezogen\nauf die als Retentionsfläche vorgesehene Teilfläche des Grundstücks - beabsichtigt,\nfür den Wertverlust eine einmalige Entschädigung in Höhe von 20 % des\nBodenrichtwertes, der zum Zeitpunkt der Anordnung des\nPlanfeststellungsbeschlusses gelte.\n\n14\n\nAm 13. März 2003 erließ der Beklagte den vom Beigeladenen beantragten\nPlanfeststellungsbeschluss zum Bau von vier Hochwasserrückhaltebecken. Der\nPlanfeststellungsbeschluss enthält unter anderem eine Beschreibung des\nVorhabens, die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der\nUmweltauswirkungen sowie eine Auseinandersetzung mit Planungsvarianten und mit\nden nicht durch Nebenbestimmungen erledigten Einwendungen öffentlicher und\nprivater Dritter.\n\n15\n\nIm Einzelnen lautet die Nebenbestimmung Ziffer 6.13 in Teil A (Entscheidung):\n\"Da die Flächen, die im Einstaubereich liegen, sich nicht im Eigentum des\nMaßnahmeträgers befinden, ist die Höhe der Entschädigungsleistung\nzwischen dem Maßnahmeträger und den Grundstückseigentümern in\nAbstimmung mit der Landwirtschaftskammer zu regeln.\" Ziffer 8 Teil A enthält\nden Hinweis darauf, dass Einwendungen, die Entschädigungs- oder\nErstattungsansprüche (wegen beanspruchter Grundflächen, Erschwernisse,\nWertminderungen oder sonstiger Nachtteile) beträfen, nicht Gegenstand des\nPlanfeststellungsbeschlusses seien, soweit nicht dem Grunde nach über die\nVoraussetzungen dieser Ansprüche in der Planfeststellung zu entscheiden sei.\nSolche Forderungen könnten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zunächst\nan den Beigeladenen gerichtet werden. Könne eine Einigung nicht erzielt\nwerden, so werde über die Forderung in einem besonderen\nEntschädigungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln entschieden.\nSollten Entschädi-gungsansprüche auch in diesem Verfahren nicht\nabschließend geregelt werden können, stehe den Betroffenen der ordentliche\nRechtsweg offen.\n\n16\n\nUnter B Ziffer 5 (rechtliche Würdigung) wird ausgeführt, aufgrund der Gebiets-\nund Siedlungsstruktur im Einzugsbereich des S1. sei die Notwendigkeit\nzum Hochwasserschutz gegeben. In der Vergangenheit sei es im Oberlauf\nmehrfach zu Hochwasserereignissen gekommen. Um die Ortschaften\nH1. , O. und H2. zu schützen, sei der Bau eines\nentsprechenden Rückhaltesystems erforderlich. Man habe eine Reihe von\nmöglichen Varianten untersucht.\n\n17\n\nAls Variante A sei die vollständige Renaturierung des gesamten\nBachverlaufes untersucht worden. Bei dieser Maßnahme könnten die\nAbflussspitzen jedoch lediglich um 20% verringert werden. Das Bachtal sei\nrelativ steil, so dass das im Vorland gehaltene Wasser sehr schnell wieder\nabfließe.\n\n18\n\nDie Variante B - Reduzierung der Zuflüsse von den Wiesen- und Ackerflächen\n- sei in angemessener Zeit nicht zu realisieren, weil ohne Flurbereinigung die\nFlächen nicht beschafft werden könnten.\n\n19\n\nVariante C - Ausbau der Verrohrung O. auf HQmax und Bau eines\nHochwasserrückhaltebeckens vor H2. - könne nur durch hohe\nVerwallungen und tiefe Einschnitte in das Gelände hergestellt werden. Dies\nsei zwar die technisch einfachste Lösung, aber mit entscheidenden Nachteilen\nverbunden. Für die Herstellung sei ein Eingriff in das Gelände erforderlich, der\nBeckenbereich könne daher nur wenig naturnah hergestellt werden. Des\nWeiteren sei ein zusätzlicher Bachausbau in H2. und eine Verlegung des\nÖlbachs erforderlich. Der notwendige Grunderwerb würde sich schwierig\ngestalten. Die Vergrößerung der Verrohrung O. würde\nunverhältnismäßige Kosten verursachen.\n\n20\n\nVariante D - die letztlich ausgewählt worden sei - sehe die Errichtung von vier\nHochwasserrückhaltebecken vor. Dabei würden die Becken an bestehenden\nTal-Querungen (Straßen- und Wirtschaftswegen) angelegt, an denen bereits\nim nicht ausgebauten Zustand kleinere Retentionsräume vorhanden seien.\nDiese Variante sei im Vergleich zu Variante C technisch ungünstiger\numzusetzen und erfordere eine höhere Bemessungssicherheit, da ein Teil des\nWassers mehrfach zurückgehalten werden müsse. Allerdings sei für die\nErrichtung der Becken kein Einschnitt in das Gelände sowie keine flächige\nUmgestaltung der Landschaft erforderlich. Die Rückhalteflächen könnten für\neine ökologische Aufwertung des Tal-Raumes genutzt werden. Es müssten\nlediglich die linienhaft vorhandenen Verkehrswege und Wälle bis maximal\n2,5 m über Gelände angehoben werden. Aus landschaftspflegerischer Sicht\nsei diese Ausbauvariante als die verträglichste anzusehen, da sich die\nnotwendigen Rückhalteräume an der vorhandenen Topographie orientierten.\nHinsichtlich des Einwands der Landwirtschaftskammer - es sei zu befürchten,\ndass durch den Einstau von Abwässern auf Ackerflächen landwirtschaftliche\nKulturen beeinträchtigt würden - sei richtig, dass bei einem Abschlag aus der\nMischwasserkanalisation die Abschlagsfracht auf die Ackerflächen gelange.\nAllerdings sei die Belastung so gering, dass die Beeinträchtigung kaum von\nBedeutung sei. Auch im nicht ausgebauten Zustand komme es im\nHochwasserfall zu einer Überschwemmung der Ackerfläche und einem\nEinstau mit Anhaftung auf den Pflanzen. Gleichwohl seien hierzu noch\ngutachterliche Untersuchungen vorzulegen.\n\n21\n\nDas im Bebauungsplan Nr. 83 ausgewiesene Regenrückhaltebecken sei mit\ndem Bau des Hochwasserrückhaltebeckens 1 vereinbar, weil es nur angelegt\nwerde, wenn die Hochwasserschutzmaßnahme bei Umsetzung des\nBebauungsplans noch nicht realisiert worden sei.\nSoweit wegen des Hochwasserrückhaltebeckens 4 die Heranziehung der in\nder Flurbereinigung der Stadt H. zugewiesenen Flächen gefordert\nworden sei, habe der Beigeladene dargelegt, dass die Parzelle als Standort\nnicht in Betracht komme, da ein ausreichend dimensioniertes Becken an\ndieser Stelle einen wesentlich einschneidenderen Eingriffs in die Umwelt\nerfordere. Im Übrigen sei die Zuweisung der Flächen in der Flurbereinigung\nzeitlich vor den nunmehr vorgenommenen Planung erfolgt.\nSoweit Einwender wegen der befürchteten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen\ndie Festlegung einer Entschädigung im Planfeststellungsbeschluss begehrten,\nbeabsichtige der Antragsteller, entsprechende Entschädigungsregelungen mit\nden betroffenen Grundstückseigentümern zu vereinbaren, die auf der\nGrundlage der Richtsätze der Landwirtschaftskammer ausgearbeitet würden.\nDie Festlegung der Entschädigungsregelung sei jedoch nicht Gegenstand des\nPlanfeststellungsverfahrens. Im Übrigen werde auf die Nebenbestimmung\n6.13 hingewiesen.\nDass das Grundstück G. 10 Nr. 43 nicht in den Bebauungsplan Nr. 83\naufgenommen worden sei, müsse im Planfeststellungsverfahren\nunberücksichtigt bleiben.\nWas die Forderung angehe, der Beigeladene möge für das\nHochwasserrückhaltebecken 1 eigene Flächen hinter der Kläranlage\nverwenden, habe die Modelluntersuchung von 1990 ergeben, dass der\nHochwasserschutz in dem betroffenen Gebiet nur dann ausreichend\ngewährleistet sei, wenn die Becken an den jeweils dafür vorgesehenen\nStandorten errichtet würden.\nSoweit Einwender vorgetragen hätten, sie befürchteten Beeinträchtigungen\nlandwirtschaftlicher Kulturen durch das Mischwasser aus dem Abschlag der\nKanalisation, sei bereits zuvor (Ziffer 5.3.3) ausgeführt worden, dass die\nBelastung als sehr gering einzustufen sei. Zudem komme es auch in dem\nnicht ausgebauten Zustand im Hochwasserfall zu Überschwemmungen der\nAckerflächen, bei denen Mischwasser aus der Kanalisation auf die Fläche\ngelange.\n\n22\n\nIm Rahmen einer Gesamtwürdigung sei der Bau der geplanten\nHochwasserrückhaltebecken unter Berücksichtigung und Abwägung der\nunterschiedlichen Interessen, Belange und Planungsvorgaben aus Gründen\ndes Gemeinwohls die verträglichste Lösung, die Hochwassergefahr in den\nbetroffenen Ortsteilen wirksam zu bannen. Der Plan entspreche dem\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei den untersuchten Alternativen\nvorzuziehen; insbesondere sei eine Nullvariante mit Blick auf das hohe\nSchadenspotential nicht in Betracht zu ziehen. Auch eine in der Dammhöhe\nniedrigere Variante bleibe außer Betracht, weil sie nicht den für ein 50-\njährliches Ereignis notwendigen Stauraum schaffe. Für den angestrebten\nSchutzzweck bedürfe es dann eines in das Gelände eingegrabenen Beckens\nmit den entsprechend größeren Eingriffen in das vorhandene Bodengefüge\nund die bestehenden Vegetationsstrukturen.\n\n23\n\nAm 15. April 2003 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie geltend machen:\nDer Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.\nSie seien in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Gemarkung\nU. G. 10 G1. 43 in H. -U. . Das Grundstück liege nördlich der\nU1.-----straße und westlich des U. Baches, der die östliche Grundstücksgrenze\nbilde. Damit liege es im Bereich des geplanten Hochwasser-rückhaltebeckens 1. In\nNachbarschaft dazu werde derzeit ein Regenrückhaltebecken errichtet, das im\nRahmen des Bebauungsplans Nr. 83 vorgesehen sei. Dadurch habe das\nHochwasserrückhaltebecken 1 seinen Sinn verloren; die kumulative Errichtung\nbeider Maßnahmen sei nicht erforderlich. Damit übereinstimmend habe im\nErörterungstermin auch der Beklagte erklärt, nur eine der beiden Wasser-\nrückhaltemaßnahmen sei erforderlich. Die anders lautende Feststellung im Plan-\nfeststellungsbeschluss sei unverhältnismäßig. Außerdem befinde sich unmittelbar am\nGrundstück der Kläger der Überlauf der Kanalisation. Aus diesem Überlauf solle bei\neiner Hochwassersituation das von der Kanalisation nicht mehr aufzunehmende\nMischwasser im Graben bis zur Kläranlage abfließen und dort gereinigt werden.\nDieser geordnete Ablauf werde durch die Hochwasserrückhaltebecken gestört, weil\nsie auch in die Kanalisation eingriffen,. Es sei damit zu rechnen, dass im Falle eines\nÜberlaufs bei Hochwasser die ungelösten Schmutzpartikel und Fäkalien auf den\nvorgesehenen Überflutungsflächen verteilt würden. Das Grundstück der Kläger sei\ndaher in erheblichem Maß betroffen. Auch dies stelle eine unverhältnismäßige\nBelastung dar, weshalb sie damit verbundene Entwertung ihres Grundstücks nicht\nhinzunehmen hätten. Das Hochwasserrückhaltebecken 1 sei zudem ursprünglich\nweiter in Richtung H2. (Q. Weg) geplant gewesen. Dagegen habe sich\ndie Bundeswehr gewandt, weil die dort nistenden Wasservögel eine Gefahr für den\nFlugverkehr dargestellt hätten. Dies habe dann wohl zur Verlegung des Standorts an\ndie jetzt geplante Stelle geführt. Dort sei aber in gleichem Maße eine Gefährdung des\nFlugverkehrs zu befürchten, und zwar insbesondere dann, wenn die Start- und\nLandebahn nicht nach Westen, sondern nach Osten in Richtung des\nHochwasserrückhaltebeckens 1 verlängert werden sollte.\n\n24\n\nDie Kläger beantragen,\nden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. März\n2003 aufzuheben,\n\n25\n\nhilfsweise\n\n26\n\nden Planfeststellungsbeschluss dahin gehend zu ergänzen,\ndass eine Alternativlösung gefunden wird, durch die das\nGrundstück der Kläger nicht beeinträchtigt wird.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n29\n\nDas klägerische Grundstück G. 10 G1. 43 liege in der Einstaufläche für ein\n50-jährliches Hochwasserereignis. Es treffe zu, dass in diesem Bereich im Rahmen\ndes Bebauungsplans Nr. 83 ein Regenrückhaltebecken vorgesehen sei, das derzeit\nauch errichtet werde. Die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens 1 sei\ndennoch als Bestandteil des kompletten Rückhaltesystems S. zum\nHochwasserschutz des betroffenen Bereiches weiter zwingend erforderlich. Die\nEntwässerung des Baugebiets habe ursprünglich über das\nHochwasserrückhaltebecken erfolgen sollen. Das Regenrückhaltebecken sei\nlediglich für den Fall vorgesehen gewesen, dass bei Umsetzung des\nBebauungsplans die im Plan festgestellte Hochwasserschutzmaßnahme noch nicht\nrealisiert worden sei. Was die Belastung durch Mischwasserabschläge angehe, so\nlägen im Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens 1 die Regenüberlaufbecken U1.-\n----straße und U. -Nord. Dabei handele es sich um Becken zur Speicherung der\nZulaufwassermenge mit gedrosseltem Ablauf in das Kanalnetz. Bei\nRegenwasserzuflüssen in das städtische Kanalnetz könne es dazu kommen, dass\ndie Leistungsfähigkeit der Kanalleitung und des Speicherraumes überschritten\nwerde. Es komme dann zu einem Abschlag von Mischwasser in den S. . Dieser\nZustand sei notwendig und entspreche dem Stand der Technik. Aufgrund der hohen\nweitergeleiteten Drosselwassermengen komme es selten - bei starken\nRegenereignissen - zu einem Abschlag in den S. . Die\nHochwasserrückhaltebecken griffen nicht in die bestehende Kanalisation ein. Die\nWässer würden über den Vorfluter abgeführt. Zutreffend sei, dass bei einem\nAbschlag die Abschlagsfracht auf die umliegenden Grundstücke gelangen könne.\nDie Belastung sei jedoch als gering anzusehen. Zudem komme es auch im jetzigen\nZustand zu einer Überstauung auf den vorgenannten Flächen. Es komme auch nicht\nzu einer Entwertung des Grundstücks. Der Beigeladene als Maßnahmenträger\nbeabsichtige, entsprechende Vereinbarungen mit den Eigentümern zu treffen, um\neine Nutzung der Grundstücke als Retentionsflächen zu ermöglichen. Es seien\nPreisvorstellungen genannt und Angebote gemacht worden, die auch von der\nLandwirtschaftkammer als angemessen angesehen worden seien. Im Falle eines\nEinstaus würden die Kläger entsprechend entschädigt werden, so dass keine\nfinanziellen Nachteile zu erwarten seien. Laut Schreiben des Planungsbüros vom 17.\nSeptember 2002 müsse das Regenrückhaltebecken ein Volumen von mindestens\n286 cbm aufweisen, wenn durch das Baugebiet keine Verschärfung der\nAbflusssituation im Vorfluter S. entstehen und die zusätzliche Abflussmenge\nbeim 50-jährlichen Ereignis aufgenommen werden solle. Das Rückhaltebecken\nwerde auf der Parzelle 168 unterhalb der Parzelle 43 am linken Bachufer angelegt.\nEs entstehe durch teilweises Eingraben ins Gelände und einen Rundwall, der neben\ndem Wirtschaftsweg liege. Der Nutzraum, der zwischen den NN-Höhen 84,25 m und\n85,00 m liege, betrage 360 cbm. Über diesem Nutzraum sei ein weiterer rund 175\ncbm großer Reserveraum vorhanden, bevor das Becken bei einem Niveau von 85,3\nm in der Nordecke überlaufen würde. Der Ablauf werde durch eine Rohrdrossel so\nbegrenzt, dass beim 50-jährlichen Ereignis nicht mehr Wasser im Bach abfließe als\nbisher. Das Grundstück G. 10 G1. 43 liege oberhalb der Einleitungsstelle. Da\nsich die Wassermenge beim Bemessungsereignis des S1. nicht erhöhe, könne\nfür die Parzelle 43 eine Verschlechterung nicht eintreten. Eher - so das\nPlanungsbüro in einer aktuellen Stellungnahme - sei eine marginale Verbesserung\nder Einstausituation zu erwarten. \n\n30\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n31\n\nHinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll\nder mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 verwiesen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und\nPlanunterlagen des Beklagten Bezug genommen. \n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n34\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n35\n\nDie Kläger sind im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) klagebefugt. Als die Eigentümer eines im Retentionsraum des geplanten\nHochwasserrückhaltebeckens 1 gelegenen Grundstücks können sie geltend machen,\ndurch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in ihrem\nGrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt zu sein. Denn dafür\nreicht aus, dass nach dem Vortrag der Kläger jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass\nsie durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - als so genannte schlichte\nRechtsbetroffene - jedenfalls in ihrem Anspruch auf die gerechte Abwägung ihrer\neigenen Belange im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung und in der Folge\ndavon in ihrem grundrechtlich geschützten Eigentum rechtswidrig betroffen sind. Die\nschlüssige Darlegung eines schwerwiegenderen Eigentumseingriffs wie etwa die\nBehauptung, ihr Grundstück solle unmittelbar für den geplanten Deichausbau in\nAnspruch genommen werden, oder die Behauptung, sie würden zwar nur mittelbar\ndurch die Auferlegung einer Pflicht zur Duldung des Hochwasserrückhaltebeckens\nbetroffen, darin liege aber dennoch ein schwerer und unerträglicher Eingriff in ihr\nEigentum, der ein enteignungsgleiches Ausmaß erreiche, ist demgegenüber für die\nBejahung der Klagebefugnis nicht erforderlich. \n\n36\n\nVgl. m.w.N. Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand\nAugust 2004, Rdnr. 231, 233, 265ff. zu § 31 WHG,\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 80 zu § 74\nVwVfG.\n\n37\n\nEbenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage das Fehlen eines Vorverfahrens\nentgegen. Die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff. VwGO war\nvorliegend nämlich entbehrlich, vgl. §§ 74 Abs. 1, 70 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG\nNRW).\n\n38\n\nDie Klage ist allerdings mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. \n\n39\n\nDie Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt\ndes Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. März 2003 keinen Anspruch\nauf dessen mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung, weil der\nPlanfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist und sie nicht in ihren Rechten verletzt, §\n113 Abs. 1 VwGO. Ebenso wenig können sie - bezogen auf die insoweit\nmaßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - mit\nErfolg einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Planergänzung geltend machen,\nvgl. § 113 Abs. 5 VwGO. \n\n40\n\nVgl. zu der jeweiligen Klageart: Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8/76 - BVerwGE 58,\n154-; Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, Rdnr. 45 zu § 42\nVwGO, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 32 zu\n§ 42 VwGO.\n\n41\n\nDie gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses\nist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Demgegenüber entziehen sich\nZweckmäßigkeitsgesichtspunkte als Ausdruck des umfassenden, wenn auch nicht\nschrankenlosen planerischen Gestaltungsspielraums der Behörde - insoweit ähnlich\nder Überprüfung von Verwaltungsakten, die im freien Ermessen der Behörde stehen\n- grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung. Daraus folgt, dass die Wahl, welche\nder abwägungsfehlerfei möglichen Planvarianten letztlich umgesetzt werden soll,\noriginär und abschließend der Planfeststellungsbehörde obliegt. \n\n42\n\nDie für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen\nBindungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem\nfür die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der\n§§ 72 ff. VwVfG NRW. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem\naus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem\nErfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und\naus den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das\nAbwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die\nmaßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und\neine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und\nwelche zurücktreten.\n\n43\n\nSo schon: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21/74\n- BVerwGE 48, 56; Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8/76 -\nBVerwGE 58, 154, Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 76ff.\nzu 74 VwVfG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr.\n20a zu § 74 VwVfG; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005,\nRdnr. 91 zu § 42 VwGO und Rdnr. 35 zu § 114 VwGO; Zeitler in\nSieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 205 zu §\n31 WHG.\n\n44\n\nDavon ausgehend können die Kläger die Aufhebung des\nPlanfeststellungsbeschlusses nicht bereits aufgrund von Verfahrensfehlern\nbegehren. Formelle Fehler führen grundsätzlich nur dann zur Aufhebung des\nBeschlusses, wenn der verletzten Verfahrensvorschrift drittschützender Charakter\nzukommt\n\n45\n\n- vgl. m.w.N: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rdnr. 187\nzu § 73 VwVfG - \n\n46\n\nund - insoweit abweichend vom Wortlaut des § 46 VwVfG - die konkrete\nMöglichkeit besteht, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders\nausgefallen wäre. \n\n47\n\nVgl. m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A\n27/95 - NVwZ 1996, 270ff.; Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004,\nRdnr. 120 zu § 73 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage\n2005, Rdnr. 114 zu § 73 VwVfG; Obermayer, VwVfG. 3 Auflage\n1999, Rdnr. 189 zu § 73 VwVfG.\n\n48\n\nJedenfalls an Letzterem fehlt es. Beteiligen sich die Betroffenen nämlich - wie\nhier - tatsächlich am Anhörungsverfahren und machen sie dabei alle Gesichtspunkte\ngeltend, die nach Lage der Dinge in Betracht kommen, so führt das zur Heilung,\nsofern auszuschließen ist, dass sie weitere Mängel gerügt oder vorgebrachte Rügen\nmit besserer Erfolgsaussicht gerügt hätten, wenn das Verfahrensrecht eingehalten\nworden wäre. Nur wenn Betroffene durch Mängel etwa der Auslegung gehindert\nwaren, ausreichend Einsicht in den Plan zu nehmen, und wenn diese Mängel trotz\neiner entsprechenden Rüge nicht behoben wurden und deshalb kausal dafür\ngeworden sein können, dass die Betroffenen wegen unzulänglicher Kenntnis des\nPlans keine entsprechenden Einwände erhoben haben bzw. die Erörterung\nbestimmter Fragen im Erörterungstermin nicht erreichen konnten, können diese\nMängel im Klageverfahren überhaupt noch geltend gemacht werden. Insoweit\nmüssen im Rechtsbehelfsverfahren Gesichtspunkte benannt werden, die bei\nordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens vorgetragen worden wären und die,\nweil sie nicht vorgetragen wurden, von der Behörde im Planfeststellungsverfahren\nnicht oder nicht mit dem ihnen für die Entscheidung zukommenden Gewicht\ngewürdigt wurden. \n\n49\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 115 zu\n§ 74 VwVfG. \n\n50\n\nDie Kläger haben das Vorliegen derartiger Gesichtspunkte nicht geltend\ngemacht. \n\n51\n\nDer Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu\nbemängeln.\nEr widerspricht - bezogen auf den Zeitpunkt seines Erlasses - weder zwingenden\nrechtlichen Vorgaben noch liegen erhebliche Abwägungsmängel vor.\n\n52\n\nAllerdings prüft das Gericht Abwägungsvorgang und -ergebnis nur auf solche\nFehler, die im Rahmen der Gewichtung eigener Belange der Kläger relevant werden.\nNur insoweit können die Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Eine\n- durch das Kausalitätserfordernis zwischen Fehler und konkreter Entscheidung stark\neingeschränkte - objektive Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter\njedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt nach Art einer mittelbaren\nSubjektivierung auch rein öffentlicher Belange über das Eigentumsrecht des Art. 14\nGG kommt nur bei enteignender oder enteignungsgleicher Vorwirkung des\nPlanfeststellungsbeschlusses in Betracht. \n\n53\n\nVgl. Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 61 zu 74 VwVfG;\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 85 zu § 74\nVwVfG; Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rdnr. 223 zu § 74\nVwVfG; Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, Rdnr. 18 zu § 113\nVwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 112 zu\n§ 42 VwGO; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Rdnr. 276,\n277 zu § 31 WHG. \n\n54\n\nIndessen belastet die geplante Maßnahme das Eigentum der Kläger nicht in\neiner - hier allein in Betracht kommenden - enteignungsgleichen Weise. Die konkret\nzu erwartenden tatsächlichen Auswirkungen auf das Grundstück erreichen kein\nschweres und unerträgliches, das Eigentum gleichsam aushöhlendes Ausmaß. Das\nim Außenbereich gelegene und landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Kläger\nliegt am äußersten Ende des Einwirkungsbereichs des Hochwasserrückhaltebeckens\n1. Es wird maximal zu etwa einem Drittel seiner Gesamtfläche als Retentionsraum in\nAnspruch genommen, und dies auch nur bei einem 50-jährlichen Ereignis, d.h. der\nals Retentionsfläche ausgewiesene Grundstücksteil wird statistisch nur einmal in\n50 Jahren überhaupt von einer Überschwemmung betroffen sein. Das Hochwasser\nfließt für diesen Fall zudem innerhalb von nur fünf Stunden ab. Eine unerträgliche\nBeeinträchtigung des Grundstücks - etwa bei seiner weiteren landwirtschaftlichen\nNutzung oder auch hinsichtlich seines Wertes - ist angesichts dieser zeitlich und\nflächenmäßig ersichtlich untergeordneten Dimension nicht zu erkennen. Auch der\nUmstand, dass bei diesen Ereignissen Mischwasser aus der Kanalisation auf den\nbetroffenen Grundstücksteil gelangen kann, vermag diese Beurteilung nicht zu\nerschüttern, und zwar nicht nur wegen der geringen Frequenz solcher Ereignisse,\nsondern auch wegen des geringen Belastungsgrades des Mischwassers selbst in\ndem - ungünstigsten - Fall, dass das gesamte Schmutzwasser in den S.\nabgeschlagen werden muss.\n\n55\n\nDie gerichtliche Prüfung beschränkt sich nach alledem darauf, ob Belange der\nKläger bei der Planfeststellung gewahrt wurden bzw. abwägungsfehlerfrei\nüberwunden werden konnten. Weitergehenden Rügen, die sich mit der Würdigung\nöffentlicher Belange - wie hier die vorgebrachten Belange der militärischen\nFlugsicherheit - befassen, muss dagegen nicht nachgegangen werden.\nGesichtspunkte, die ausschließlich zugunsten anderer Betroffener sprechen, sind\nsogar dann unerheblich, wenn eine aus deren fehlerhafter Gewichtung ggf.\nresultierende Aufhebung des Beschlusses faktisch auch den Klägern zu Gute\nkommen würde. \n\n56\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 92 zu §\n42 VwGO.\n\n57\n\nDem Abwägungsgebot wurde dann ausreichend Rechnung getragen, wenn\nüberhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, die entsprechenden\nentscheidungserheblichen Belange eingestellt und nicht in ihrer objektiven\nBedeutung verkannt wurden und der Ausgleich der betroffenen Belange mit anderen\nBelangen in einer Weise vorgenommen wurde, die nicht außer Verhältnis zur\nobjektiven Gewichtigkeit steht. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 -\nNVwZ 1996, 1011ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005,\nRdnr. 51ff. zu § 74 VwVfG; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage\n2005, Rdnr. 91 zu § 42 VwGO und Rdnr. 35 zu 114 VwGO.\n\n59\n\nIm Ergebnis darf der Inhalt des Plans dem objektiven Gewicht des betroffenen\nBelangs auch unter Einbeziehung aller sich ernsthaft anbietenden\nPlanungsalternativen nicht widersprechen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens\nwird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in\nder Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und\ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin\nliegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im\nVerhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen\nund als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich\nüberprüfbaren Entscheidung aus.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 -\nNVwZ 1996, 1011ff. und vom 21. März 1996 - 4 C 19/94 -\nBVerwGE 100, 370ff.\n\n61\n\nNach § 75a VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung schließlich nur dann\nerheblich, wenn sie offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss\nwaren. Erhebliche Abwägungsmängel führen nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW\nim Übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie\nnicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden\nkönnen. \n\n62\n\nVgl. hierzu etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005,\nRdnr. 14ff. zu § 75 VwVfG. \n\n63\n\nDie hieran und am Maßstab der §§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),\n107 und 100 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (WassG NRW)\nzu messende Planungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\n64\n\nDie Planungsbefugnis folgt aus § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 WHG. Danach\nbedürfen die dem Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 Satz 1 gleichgestellten Deich-\nund Dammbauten, die - wie hier - den Hochwasserabfluss beeinflussen, der\nPlanfeststellung durch die zuständige Behörde. Aus der Planungsbefugnis folgt\nzugleich auch das Planungsermessen des Beklagten. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21/74 -,\nBVerwGE 48, 56; Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand\nAugust 2004, Rdnr. 201 zu § 31 WHG.\n\n66\n\nDer Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingendes Recht oder\nsonstige zwingende Vorgaben. \n\n67\n\nInsbesondere waren bindende vorrangige Planungsentscheidungen nicht zu\nbeachten. Dies gilt auch, soweit der Stadt H. in dem im Jahre 2000\nabgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren das auf der anderen Seite der\nVerbindungsstraße H1. /T. gegenüber dem\nHochwasserrückhaltebecken 4 gelegene Grundstück Gemarkung U. G. 5 Nr.\n57 zugewiesen wurde und auch Überlegungen für den Bau eines\nRegenrückhaltebeckens auf diesem Grundstück angestellt, aber nicht verwirklicht\nwurden. Denn die insoweit von Amts wegen erfolgte Sachverhaltsaufklärung hat\nergeben, dass keine Rechtsverpflichtung der Teilnehmer an der Flurbereinigung\nbestand oder besteht, aus Anlass der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes\ngerade in dem in Frage kommenden Bereich ein Regenrückhaltebecken zu errichten.\nDie zuständige Flurbereinigungsbehörde hat zweifelsfrei dargelegt, dass sie zu\nkeiner Zeit eine entsprechende Anordnung getroffen hat. \n\n68\n\nFür das Eingreifen zwingender Versagungsgründe bestehen ebenfalls keine\nAnhaltspunkte. Insbesondere war der Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb nach\n§ 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, § 100 Abs. 2 WassG NRW zu versagen, weil von dem\nAusbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine\nerhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr\noder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten wäre bzw. von dem\nAusbau eine Beeinträchtigung überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit\nzu erwarten wäre, die nicht verhütet oder ausgeglichen werden könnte. Ziel der\nfestgestellten - gemeinnützigen - Maßnahme ist im Gegenteil die Verringerung der\nHochwassergefährdung der gefährdeten Ortsteile der Stadt H. . Dass\nnatürliche Rückhalteflächen verloren gingen oder die Maßnahme nicht den allgemein\nanerkannten Regeln der Technik, vgl. § 100 Abs. 1 WassG NRW, entsprechen\nwürde, drängt sich nicht auf. \n\n69\n\nAuch die für jede Planfeststellung erforderliche - der vollen gerichtlichen\nÜberprüfung unterliegende - Planrechtfertigung ist gegeben. Allerdings trägt - worauf\nder Planfeststellungsbeschluss zu Recht hinweist - auch eine hoheitliche und\ngemeinnützige Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst. Sie ergibt sich\nauch nicht allein aus der Planungsbefugnis als solcher. Die Planfeststellung ist dann\ngerechtfertigt, wenn die Maßnahme nach Maßgabe der wasserrechtlichen Ziele\nobjektiv erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme allerdings\nnicht erst dann, wenn sie unabweislich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen\nan den fachplanerischen Zielen des Wasserrechts objektiv und vernünftigerweise\ngeboten ist. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59/82 -\nBVerwGE 72, 282ff; Zeiler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand\nAugust 2004, Rdnr. 212 zu § 31 WHG.\n\n71\n\nDer Beigeladene hat sich aufgrund mehrfach aufgetretener\nHochwasserereignisse gerade im Bereich des Einflussbereichs des S1. , bei\ndenen es zu nicht unerheblichen Schäden gekommen ist, zur Errichtung einer\nHochwasserschutzmaßnahme veranlasst gesehen. Insoweit fehlt es auch in\ntatsächlicher und prognos-tischer Hinsicht nicht an einem hinreichenden Bedarf für\ndie Durchführung der Maßnahme. Die Rechts- und Wirtschaftsgüter, die in den\nGenuss der Schutzwirkung der Maßnahme kommen, stellen sich nicht als derart\nuntergeordnet dar, dass sie - zur Häufigkeit der Hochwasserereignisse ins Verhältnis\ngesetzt - zu vernachlässigen gewesen wären. \n\n72\n\nAuch der Abwägungsvorgang weist keine offensichtlichen Fehler auf, die auf das\nErgebnis von Einfluss gewesen wären. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet\ndie Behörde gem. § 74 Abs. 2 VwVfG NRW über die Einwendungen, über die bei der\nErörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem\nTräger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von\nAnlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung\nnachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche\nVorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat\nder Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Nach § 31 Abs. 5\nSatz 2 WHG sind in dem Verfahren Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahme sowie\ndie Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger\nWirkungen auf Rechte andere erforderlich sind, festzustellen; auch ist der Ausgleich\nvon Schäden anzuordnen. Davon ausgehend kann ein Abwägungsausfall hier\nunproblematisch verneint werden.\n\n73\n\nAuch ein offensichtlicher Abwägungsfehler lässt sich in Bezug auf die von den\nKlägern angeführten Belange nicht feststellen. Der Beklagte hat dargelegt, auf\nwelche Materialen er bei seiner Abwägung zurückgegriffen hat. Dass er - darauf\naufbauend - anerkennenswerte Belange der Kläger fehlerhaft gewichtet und dadurch\ndie Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, ist schon nicht ersichtlich,\ngeschweige denn offensichtlich.\n\n74\n\nInsoweit ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte sämtliche Einwendungen\nder Kläger im Planfeststellungsbeschluss behandelt und in die Abwägung mit\neingestellt hat. Die Kläger haben im Einzelnen eingewendet,\n\n75\n\ndas geplante Vorhaben stehe nicht im Einklang mit dem im\nBebauungsplan Nr. 83 der Stadt H. ausgewiesenen\nRegenrückhaltebecken oberhalb ihres eigenen Grundstücks;\n\n76\n\nihr Grundstück werde unzumutbar beeinträchtigt, weil im Hochwasserfall\nverunreinigtes Mischwasser aus der Kanalisation auf das Grundstück\ngeschwemmt werde;\n\n77\n\ndie alternative Errichtung eines Rückhaltebeckens auf dem in Richtung\nO. und Q. Weg gelegenen Gelände im Besitz der Stadt\nH. sei sinnvoller.\n\n78\n\nAußerdem haben sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, \n\n79\n\nder Inanspruchnahme ihres Grundstücks als Retentionsfläche hätte es\nnicht bedurft, wenn im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 93 (\"Hinter den\nHöfen\") ein Regenrückhaltebecken ausgewiesen worden wäre. \n\n80\n\nDass der Beklagte sich mit einer dieser Einwendungen - abgesehen von dem in\nder mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Einwand - nicht auseinander\ngesetzt hätte, sagen die Kläger selbst nicht. Vielmehr bemängeln sie - nur -, dass der\nBeklagte im Rahmen der Abwägung ihre Einwendungen zurückgewiesen hat und\ndem Interesse an der Durchführung der geplanten Hochwassermaßnahme Vorrang\neingeräumt hat. Indessen geht auch dieser Einwand fehl, weil die\nAbwägungsentscheidung des Beklagten aus den nachfolgenden Erwägungen\nersichtlich nicht auf einem nicht mehr vertretbaren Verkennen des objektiven\nGewichts der klägerischen Belange beruht.\n\n81\n\nSoweit die Kläger sich - allerdings nicht mehr im Klageverfahren - darauf\nberufen haben, dass das Grundstück infolge der Maßnahme endgültig nicht\nzum Bauland aufgewertet werden könne, fehlt es bereits an einem\nschützenswerten Interesse. Die bloße Hoffnung, ein\nAußenbereichsgrundstück werde irgendwann zum Bauland aufgewertet, kann\nabwägungsfehlerfrei vernachlässigt werden. Sie ist auch nicht Bestandteil der\nEigentumsgewährleistungen. \n\n82\n\nAuch durfte das Interesse der Kläger, von jeglicher Kontamination mit\nMischwasser - auch im Extremfall eines 50-jährlichen Hochwassers - bewahrt\nzu werden, abwägungsfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung\nder Hochwassermaßnahme hintangestellt werden. Den Klägern kann selbst\nmit Blick auf den planfeststellungsrechtlichen Grundsatz der umfassenden\nProblem- und Konfliktbewältigung \n\n83\n\nvgl. etwa Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand\nAugust 2004, Rdnr. 199 zu § 31 WHG,\n\n84\n\nangesonnen werden, diese Folgewirkungen hinzunehmen. Zu Recht hat\nder Beklagte dieser Einwendung im Rahmen der Abwägung\nentgegengehalten, dass der Maßnahmeträger für zu erwartende Wertverluste\nim Einstaubereich generell die Zahlung einer Entschädigung beabsichtige. Zu\neinem weitergehenden Ausgleich der den Klägern durch den\nPlanfeststellungsbeschluss auferlegten Lasten war der Beklagte nicht\nverpflichtet. \n\n85\n\nBei dieser Wertung geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte im\nPlanfeststellungsbeschluss eine Entschädigung der Kläger dem Grunde nach\nfestgelegt hat. Dies ergibt sich im Rückschluss aus der Nebenbestimmung\n6.13, wonach (nur) die Höhe der Entschädigungsregelung noch zwischen dem\nMaßnahmeträger und den Grundstückseigentümern der Retentionsflächen in\nAbstimmung mit der Landwirtschaftskammer zu regeln und nicht Gegenstand\ndes Planfeststellungsbeschlusses ist. Die Richtigkeit dieser Auslegung des\nPlanfeststellungsbeschlusses hat der Vertreter des Beklagten in der\nmündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Die damit alleine noch\noffene Regelung der Höhe der Entschädigung im Schadensfall macht die\nAbwägungs-entscheidung und das Abwägungsergebnis des Beklagten nicht\nangreifbar. Denn die Regelung der Höhe der Entschädigung ist selbst in den\nFällen nicht zwingend Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, in\ndenen mittelbar - über das Maß des billigerweise ohne Ausgleich Zumutbaren\n- Betroffene Anspruch auf eine Entschädigungsregelung haben - vgl. § 31\nAbs. 5 Satz 2 WHG, § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW -, weil physisch-\nreale Schutz- oder Ausgleichsauflagen untunlich oder unverhältnismäßig\ngewesen wären.\n\n86\n\nZeitler in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004,\nRdnr. 310 zu § 31 WHG sowie zum Surrogatcharakter der\nEntschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG: BVerwG , Urteile\nvom 14. Mai 1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1993, 477ff. und vom\n24. Mai 1996 - 4 A 39/95, NJW 1997, 142ff. -\n\n87\n\nDa eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach Gegenstand des\nPlanfeststellungsbeschlusses geworden ist, bedarf die Frage, ob die Kläger\ndieserart qualifiziert betroffen sind, keiner abschließenden Entscheidung. Auch\nhier gilt jedoch, dass nicht jede Wertminderung infolge mittelbarer\nBeeinträchtigungen unterhalb der Enteignungsschwelle bzw. unterhalb der\nSchwelle vor Maßnahmen mit enteignungsgleicher Wirkung die Pflicht zum\ntatsächlichen oder finanziellen Ausgleich begründet, sondern eben nur solche\nBeeinträchtigungen, die das Maß des billigerweise nicht mehr ohne Ausgleich\nZumutbaren erreichen. \n\n88\n\nVgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - 4 C\n41/75, BVerwGE 57, 297ff; auch: BVerwG, Urteil vom 14. Mai\n1992 - 4 C 9/89 - NVwZ 1992, 477ff. und m.w.N. Zeitler in\nSieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand August 2004, Rdnr. 288 zu §\n31 WHG, Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 46 zu § 75\nVwVfG.\n\n89\n\nDass vorliegend die von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen ihres\nGrundstücks durch Kontamination mit Mischwasser aus der öffentlichen\nKanalisation im seltenen Fall eines 50-jährlichen Hochwassers das Maß des\nbilligerweise nicht mehr ohne Ausgleich Zumutbaren erreicht, sieht die\nKammer angesichts der oben geschilderten Grundstückssituation nicht. Im\nÜbrigen hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf\nhingewiesen, dass ein infolge einer Überschwemmung eintretender weiterer\nwirtschaftlicher Schaden - etwa an landwirtschaftlichen Kulturen - von ihm\nohnehin ersetzt werden müsse. \n\n90\n\nAuch die vorgenommene Gewichtung des Umstandes, dass im\nBebauungsplan Nr. 83 ein - im Zeitpunkt des Erlasses des\nPlanfeststellungsbeschlusses noch im Planungsstadium befindliches -\nRegenrückhaltebecken ausgewiesen war, ist nicht zu beanstanden.\nAusweislich des Bebauungsplans sollte dieses Becken nur für den Fall\nerrichtet werden, dass die Hochwasserschutzmaßnahme bei Umsetzung des\nBebauungsplans noch nicht errichtet sein würde. Darauf durfte der Beklagte\nim Rahmen der Abwägungsentscheidung auch abwägungsfehlerfrei\nverweisen. Entwicklungen, die sich erst für die Zukunft abzeichnen, müssen\nnur dann umfassend einbezogen werden, soweit sie mit hinreichender\nGewissheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. \n\n91\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, Rdnr. 63 zu § 73\nVwVfG.\n\n92\n\nDass die beiden Maßnahmen tatsächlich \"kollidieren\" würden, war im\nZeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch ungewiss. \n\n93\n\nDie Kläger dringen wegen der eingetretenen Sachverhaltsänderung -\nbezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - auch nicht mit dem\nHilfsantrag in der Weise durch, dass sie eine Abänderung oder Ergänzung des\nPlans derart verlangen könnten, dass vom Bau jedenfalls des\nHochwasserrückhaltebeckens 1 abgesehen wird. Sie sind durch die simultane\nVerwirklichung beider Maßnahmen nicht nachteilig in ihren Rechten betroffen.\nAusweislich der Mitteilung des Planungsbüros vom 17. September 2002\nverschlechtert sich die Situation des klägerischen Grundstücks schon deshalb\nnicht, weil die Einleitungsstelle des Regenrückhaltebeckens in den S.\noberhalb des klägerischen Grundstücks liegt. Ausweislich des Schreibens vom\n17. Oktober 2005 verbessert sich die Einstausituation des Grundstückes\ninfolge der Errichtung des Regenrückhaltebeckens sogar, wenn auch nur\nmarginal. \n\n94\n\nDie Hochwasserschutzmaßnahme wird infolge der Errichtung des\nRegenrückhaltebeckens auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie nicht\nmehr erforderlich und damit hinfällig geworden wäre. Zwar wäre ausweislich\nder Erläuterungen zum Bebauungsplan die Notwendigkeit der Errichtung des\nRegenrückhaltebeckens mit der Umsetzung der\nHochwasserschutzmaßnahme entfallen, weil das Hochwasserrückhaltebecken\ndessen Funktion hätte mit übernehmen können. Dagegen vermag das\nRegenrückhaltebecken die weitergehende Funktion des\nHochwasserrückhaltebeckens allenfalls zu einem sehr geringen Teil zu\nübernehmen. Dies ergibt sich - ohne, dass es insoweit weiterer Prüfungen\nzum Hochwasserabflussverhalten bedürfte - eindeutig schon aus der\nunterschiedlichen Zweckbestimmung und Dimensionierung der Becken. Zwar\nsind beide Becken für 50-jährliche Ereignisse ausgelegt. Das\nHochwasserrückhaltebecken soll jedoch ein Wasservolumen von 26.000 cbm\nzurückhalten, während das Regenrückhaltebecken, das allein die\nordnungsgemäße Entwässerung der durch die Bebauung versiegelten\nFlächen ohne zusätzliche Verschärfung der Abflusssituation am S.\nsicherstellen soll, nur einen Nutzraum von 360 cbm aufweist. \n\n95\n\nDasselbe gilt, soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals\nanführen, der Inanspruchnahme ihres Grundstücks als Retentionsfläche hätte\nes nicht bedurft, wenn im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 93 (\"Hinter den\nHöfen\") ein Regenrückhaltebecken ausgewiesen worden wäre. Diese\nSchlussfolgerung drängt sich nicht auf. Auch mit der - spekulativen -\nErrichtung eines solchen, zusätzlichen Regenrückhaltebeckens hätte bei\ngleicher Zweckrichtung und Dimensionierung (nämlich Entwässerung der neu\nversiegelten Flächen) das Rückhaltevolumen des\nHochwasserrückhaltebeckens 1 bei weitem nicht erreicht werden können.\n\n96\n\nAuch die Wahl der im Plan festgestellten Hochwasserschutzmaßnahme\nlässt Abwägungsmängel nicht erkennen. Dem Gebot, alternative Planungen in\ntatsächlicher Hinsicht zu prüfen und das Ergebnis bewertend in die Abwägung\neinzustellen, \n\n97\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 7/02 -;\nm.w.N. auch Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand\nAugust 2004, Rdnr. 232 zu § 31 WHG,\n\n98\n\nist der Beklagte nachgekommen. Die Entscheidung für die festgestellte\nVariante mit einem System von vier Hochwasserrückhaltebecken ist auch\ninhaltlich nicht zu beanstanden, auch wenn die von den Klägern angeführte\nVariante in Höhe des Q. Weges diese nicht belastet hätte. Dieser\nUmstand allein genügt zu einer durchgreifenden Kritik an der gewählten\nAusbauvariante nicht. Es ist die Aufgabe und das Recht der\nPlanfeststellungsbehörde, sich selbst auf der Grundlage der jeweiligen Vor-\nund Nachteile ein wertendes Gesamturteil zu bilden. \n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 -\nNVwZ 1996, 1011ff., vom 20. Mai 1999 - 4 A 12/08 - Buch. 407.4\n§ 17 FStrG Nr. 154 und vom 26. Februar 2003 - 9 A 7/02 -.\n\n100\n\nDer Beklagte hat hinsichtlich der von den Klägern wohl eher favorisierten\nPlanvariante C (Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem\nVolumen von 55.000 cbm vor H2. ) angeführt, sie sei, obwohl die\ntechnisch einfachste Lösung, aus anderen Gründen ungünstiger als die\ngewählte. Es hätte insoweit der Errichtung hoher Verwallungen oder aber\ntiefer Einschnitte in das Gelände bedurft. Eine Verlegung nur des\nHochwasserrückhaltebeckens 1 widerspreche dem an der\nModelluntersuchung von 1990 ausgerichteten Gesamtkonzept mit der Folge,\ndass ein ausreichender Hochwasserschutz nicht mehr gewährleistet sei.\nDasselbe gelte für den Vorschlag, den Damm mit einer niedrigeren\nDammhöhe zu planen. Um ausreichenden Hochwasserschutz für ein 50-\njährliches Ereignis zu erreichen, hätte es bei einer geringeren Dammhöhe\ntieferer Einschnitte in das Beckengelände bedurft. Auf dieser Grundlage ist\njedenfalls nicht davon auszugehen, dass die von den Klägern gewünschte\nVariante eindeutig besser ist, damit näher liegt, sich dem Beklagten also\ngeradezu hätte aufdrängen müssen.\n\n101\n\nVgl. hierzu m.w.N. Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG,\nStand August 2004, Rdnr. 232 zu § 31 WHG, Vgl. Knack,\nVwVfG, 8. Auflage 2004, Rdnr. 117ff., 119 zu 74 VwVfG. \n\n102\n\nDie Klage war nach allem mit Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge der §§ 154\nAbs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Mangels der Stellung eines Antrags\nentspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten\nselbst trägt; denn er hat sich selbst auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154\nAbs. 3 VwGO. \n\n103\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-09/6-k-803-03","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-09/6-k-803-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276638","retrieved":"2026-07-09 02:49:10.491024+00:00"}}