{"status":"available","doknr":"OLD276680","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1108.9L506.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"9 L 506/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des \nAntragstellers gegen die Zulassung des Antrags der Beigeladenen auf Verlängerung \nbzw. Ergänzung des Hauptbetriebsplanes für den Quarzkiestagebau E. I. \nseitens des Antragsgegners vom 13. April 2005 wird insoweit wiederhergestellt, als \nvorläufig die Abbaugrenze im Bereich der zur Ausübung der Grunddienstbarkeit auf \ndem Flurstück Gemarkung X. , Flur , Parzelle , gehörenden \nAbwasserbeseitigungsanlage nicht näher als 20 m an das Grundstück des \nAntragstellers Gemarkung S. , Flur , Parzelle , herangeführt werden darf und \ndie Wallschüttung in diesem Bereich einen Abstand von 12 m von diesem \nGrundstück zu wahren hat, wobei diese Abstände auch in nordöstlicher und \nsüdwestlicher Verlängerung der Erstreckung der Abwasserbeseitigungsanlage \njeweils um 5 m einzuhalten sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen werden dem Antragsteller auferlegt.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist für den nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO sowie § 80 Abs. 5 \nSatz 1 2. Halbsatz VwGO analog statthaften Antrag,\n\n4\n\nvgl. zum Vorrang der gerichtlichen Entscheidungsform des \n§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO Funke-Kaiser in Baader/Funke-\nKaiser/Kuntze/ von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, \nKommentar, 3. Auf-lage, § 80 a, Rdnr. 26,\n\n5\n\nantragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Es erscheint nicht \nausgeschlossen, dass sich der Antragsteller gegenüber dem der Beigeladenen auf \ndem Nachbargrundstück durch bergrechtliche Betriebsplanzulassung genehmigten \nobertägigen Abbauvorhaben jedenfalls auf sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes \nGrundeigentum berufen kann. Dagegen unterfällt der Begründetheitsprüfung, ob sich \nder Nachbarschutz aus Normen des Bergrechts oder aus Art. 14 Abs. 1 GG herleiten \nlässt.\n\n6\n\nFerner entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung nicht mit Blick auf die mangelnde Durchführung eines \nbehördlichen Vorverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Zwar wird diese \nBestimmung durch § 80 a Abs. 3 Satz 2 für entsprechend anwendbar erklärt. Dabei \ndürfte es sich jedoch lediglich um eine Rechtsgrundverweisung handeln, so dass sich \nder Dritte unmittelbar an das Gericht wenden kann.\n\n7\n\nVgl. zum Meinungsstand Funke-Kaiser, a. a. O., Rdnr. 38; \nRedeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, \n14. Auflage, § 80 a, Rdnr. 5 a.\n\n8\n\nSelbst bei entsprechender Anwendung ergäbe sich indes im vorliegenden \nVerfahren nichts anderes, weil eine Vollstreckung im Sinne der §§ 80 a Abs. 3 \nSatz 2, 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 (letztere) analog jedenfalls insoweit droht, als die \nWallschüttung nach Mitteilung des Antragsgegners auf Anfrage des Gerichts \nbevorsteht.\n\n9\n\nIm Übrigen ist das angerufene Verwaltungsgericht nach § 52 Nr. 1 VwGO, § 1 \nAbs. 2 a AGVwGO örtlich zuständig. Bei ortsgebundenen Rechten ist das \nVerwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt.\n\n10\n\nVgl. von Albedyll in Baader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, \na. a. O., § 52, Rdnr. 10.\n\n11\n\nZwar befindet sich das an das Betriebsplangebiet angrenzende Grundstück des \nAntragstellers Gemarkung S. , Flur , Parzelle außerhalb des \nGerichtssprengels. Das Betriebsplangebiet liegt jedoch im Bereich des Kreises \nEuskirchen und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts \nAachen.\n\n12\n\nDer Antrag erweist sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als \nbegründet.\n\n13\n\nZunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des \nAntragsgegners den formellen Voraussetzungen der §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4, § 80 Abs. 3 VwGO. Zum einen ist die Anordnung auf Antrag der \nbegünstigten Beigeladenen erfolgt. Zum anderen tragen die Ausführungen des \nAntragsgegners den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend \nRechnung. Sie beschränken sich insbesondere nicht auf die bereits in der \nBetriebsplanzulassung vom 13. April 2005 enthaltenen Begründungselemente, \nsondern setzen sich darüber hinaus mit privaten und öffentlichen Interessen \nauseinander.\n\n14\n\nIn materieller Hinsicht ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. \nDabei kommt es darauf an, ob die Behörde zutreffend das öffentliche Interesse und \ngegebenenfalls das private Interesse eines sonstigen Beteiligten an der sofortigen \nVollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse des Antragstellers, bis zum \nAbschluss des Rechtsbehelfsverfahrens einer Vollziehung des Verwaltungsakts nicht \nausgesetzt zu sein. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die \nRechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden \nsoll, ein. Insoweit sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs von \nBelang. Erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und \nnur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtsbehelf des Antragstellers als \noffensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtmäßig ist. Ist hingegen bei summarischer Überprüfung der Ausgang des \nVerfahrens offen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine \nsofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen bzw. überwiegenden Interessen \neines Beteiligten einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung \nder Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nandererseits an.\n\n15\n\nDabei hat sich die gerichtliche Prüfung auf die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans zu \nbeziehen. Denn in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Drittbetroffener sich \ngegen die den Träger eines Vorhabens begünstigende Zulassungsentscheidung \nwendet, sind mit Blick auf die Anspruchsposition des Genehmigungsbegünstigten \netwaige Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Wirksamwerden der \nbehördlichen Zulassungsentscheidung nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie \nsich zu Gunsten des Vorhabenträgers auswirken.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, \nZfB 1998, 146 mit Nachweisen.\n\n17\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze scheidet eine Beurteilung der Zulassung als \noffensichtlich rechtmäßig bzw. rechtswidrig aus. Ein Überwiegen der privaten \nInteressen des Antragstellers ist lediglich hinsichtlich der zur Ausübung der \nGrunddienstbarkeit gehörenden Abwasserbeseitigungsanlage anzunehmen.\n\n18\n\nFür die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Nachbarschutz aus \nbergrechtlichen Vorschriften oder aus Art. 14 Abs. 1 GG herleitbar ist, kann jedenfalls \nim Rahmen eines Eilverfahrens dahinstehen, ob § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG \nnachbarschützend ist oder die danach im Verfahren auf Zulassung eines \nBetriebsplanes erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und \nzum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter auf den innerbetrieblichen \nBereich beschränkt ist.\n\n19\n\nVgl. (noch) insoweit beschränkend Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329; offen \nlassend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember \n1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246.\n\n20\n\nDenn § 48 Abs. 2 BBergG ist vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG sowie \ndes Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch im Fall so genannter \ngrundeigener Bodenschätze verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass \nunter bestimmten Voraussetzungen ein Schutzanspruch des Nachbarn zu bejahen \nist. Zwar kann ein Grundeigentümer nicht verlangen, von jeglichen \nBeeinträchtigungen seines Eigentums verschont zu bleiben. Die \nBergschadensregelungen der §§ 114 ff. BBergG stellen vor dem Hintergrund des \nAllgemeininteresses an der Rohstoffsicherung und des damit verbundenen Vorrangs \ndes Bergbaus Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums auch bei \nEinwirkungen, die ein erhebliches Maß erreichen, dar. Lediglich schwerwiegenden \nEinwirkungen ist durch Auflagen oder Beschränkungen bis hin zur teilweisen oder \nvölligen Untersagung der Betriebsplanzulassung Rechnung zu tragen.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1989 \n- 4 C 25.86 -, ZfB 1989, 210.\n\n22\n\nFür die Prüfung, ob Einwirkungen besagten Umfanges vorliegen, ist abzustellen \nauf das Grundstück des Antragstellers Gemarkung S. , Flur , Parzelle . Dass \ndie Wirksamkeit eines Kaufvertrages über ein weiteres Grundstück mit der \nkatasteramtlichen Bezeichnung Gemarkung S. , Flur , Parzelle streitig ist, \nändert hieran nichts, weil der Hauptbetriebsplan dieses nicht erfasst.\n\n23\n\nDie Kammer vermag im Rahmen des Eilverfahrens zunächst keine \nschwerwiegende Einwirkung mit Blick auf Geräusch- und Staubbelastungen \nfestzustellen.\n\n24\n\nZum einen werden die vorliegenden Gutachten zur Geräuschbelastung durch \ndas Vorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere \ndeshalb, weil die Messungen zu annähernd gleichen Gesamtergebnissen gelangen \nund zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt worden sind.\n\n25\n\nWas Staubbelastungen anbetrifft, ist eine Einwirkung in relevantem Umfang \nweder vorgetragen noch glaubhaft gemacht oder erkennbar. Dass die in der \nZulassung vom 13. April 2005 unter den Nrn. 7.5 bis 7.7 enthaltenen Anordnungen \nnicht ausreichen, kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht angenommen \nwerden, weil zum einen ausweislich Nr. 8.1 des Antrages der Beigeladenen vom \n28. September 2004 das Rohmaterial erdfeucht abgebaut sowie gefördert werden \nund zum anderen die Verbringung des geförderten Materials mittels einer \nBandanlage vorgenommen werden soll.\n\n26\n\nEine relevante Auswirkung auf Pachtverhältnisse vermag die Kammer bereits \ndeswegen nicht zu erkennen, weil die Verpachtung der vom Hauptbetriebsplan \numfassten Parzellen und in Flur der Gemarkung X. gemäß § 2 des \nLandpachtvertrages nach Ausbeute und Rekultivierung vereinbart worden ist.\n\n27\n\nEine abweichende Beurteilung erscheint indes mit Blick auf die zur Ausübung der \nGrunddienstbarkeit gehörenden Abwasseranlage auf der Parzelle geboten.\n\n28\n\nZunächst ist auch in diesem Zusammenhang nicht relevant, ob der die \nParzelle betreffende Kaufvertrag, der die Bestellung der Grunddienstbarkeiten auf \nder Parzelle zum Gegenstand hat, wirksam ist. Die ins Grundbuch eingetragene \nGrunddienstbarkeit mag kondizierbar sein, sie ist jedenfalls wirksam.\n\n29\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Palandt-Bassenge, \nBürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Auflage, § 1018, \nRdnr. 33.\n\n30\n\nHierbei handelt es sich um eine eigentumsähnliche dingliche Rechtsposition, die \nauch bergrechtlich eine besondere Ausgestaltung erfahren hat (§§ 78 Abs. 1 Nr. 1, \n83 Abs. 2 BBergG).\n\n31\n\nDie Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich aus den \n§§ 1020 bis 1023 BGB sowie aus § 1004 BGB wechselseitige Rechte und \nVerpflichtungen für den Eigentümer des belasteten Grundstücks sowie den \nAusübungsberechtigten ergeben können, welche beispielsweise abstrakt von einer \nVerpflichtung zur schonenden Nutzung über einen Anspruch auf Verlegung bis zum \nEinwand unzulässiger Rechtsausübung führen können.\n\n32\n\nVgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 196/03 -, juris; \nOLG Köln, Urteil vom 14. Januar 1997 - 22 U 158/96 -, juris.\n\n33\n\nEtwaige daraus resultierende Ansprüche können schon mangels einer \nKonzentrationswirkung der Betriebsplanzulassung nicht von vornherein außer \nBetracht bleiben. Die Kammer vermag diesen Fragen im Rahmen des Eilverfahrens \nnicht nachzugehen. Hierzu fehlt es bereits an den tatsächlichen Grundlagen, was \nbeispielsweise die Möglichkeit einer Verlegung dieser Anlage anbetrifft. Sie vermag \nindes auch nicht von einem Erlöschen der Dienstbarkeit wegen einer dauernd \nunmöglichen Ausübung,\n\n34\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom \n26. September 2003 - V ZR 70/73 -, NJW 2003, 3769,\n\n35\n\noder deren Rechtsmissbräuchlichkeit wegen veränderter Umstände und daraus \nfolgenden erheblichen Nachteilen für das dienende Grundstück,\n\n36\n\nvgl. OLG Koblenz, Urteil vom 3. März 1998 - 3 U 563/97 -, \njuris,\n\n37\n\nauszugehen. Dass das Bestehen einer Abwasserbeseitigungsanlage für die \nErschließungssituation eines Grundstückes von erheblicher Bedeutung ist, liegt auf \nder Hand. Die Grunddienstbarkeit macht aber nur einen 10 m breiten Streifen am \nEnde eines insgesamt ca. 300 m langen Abbaubereiches aus, der ansonsten genutzt \nwerden kann. Hierin dürfte keine unverhältnismäßige Bevorteilung des Berechtigten \nzu sehen sein.\n\n38\n\nEine Zerstörung bzw. Funktionslosigkeit dieser Anlage und die sich daraus \nergebende Einwirkung auf das Eigentum des Berechtigten sind nicht bereits mit Blick \ndarauf auszuschließen, dass die Anlage im Bereich der Grunddienstbarkeit nicht \nabgebaggert werden darf. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die \nFunktionsfähigkeit der Anlage bereits beeinträchtigt werden dürfte, wenn bis \nunmittelbar an einen Verrieselungsstrang oder mehrere dieser Stränge abgegraben \nund damit eine Infiltrierung des Abwassers in den Erdboden in Frage gestellt wird. \nDem braucht jedoch im Einzelnen nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der \nLärmschutzwall nach dem Antrag auf Betriebsplanzulassung (Nr. 8.2) entlang der \nGrenze zwischen der Abgrabungsfläche und dem Wohngebäude errichtet werden \nsoll, d. h. - was auch die Anlage 2 der Lärmprognose der S. Q. B. Q1. vom \n1. Februar 2005 verdeutlicht - zwischen der geplanten Tagebauoberkante und dem \nGrundstück des Antragstellers, mithin im Bereich der Grunddienstbarkeit. Dass die \nvöllige oder auch nur teilweise Abdeckung einer derartigen Anlage mit einem 3 m \nhohen Wall, dessen Fußbreite zudem nicht festgelegt ist, ebenso wie das Auffahren \neines solchen Walles Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit haben können, legt \ndie Kammer aus ihrer Kenntnis über häusliche Verrieselungsanlagen aus anderen \nVerfahren zu Grunde.\n\n39\n\nAls Ergebnis führt die Interessenabwägung dazu, in diesem Bereich die \nAbgrabung und Wallschüttung mit einem entsprechenden Sicherheitsabstand \nzuzüglich zur Länge der Anlage wie tenoriert vorläufig zu verhindern.\n\n40\n\nDemgegenüber besteht keine Veranlassung zu einer weitergehenden \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches hinsichtlich des \nLärmschutzwalles wegen einer eventuellen Überschwemmungsgefahr für das \nGrundstück des Antragstellers. Ein diesbezüglicher Anhaltspunkt findet sich lediglich \nin der Stellungnahme der Beigeladenen vom 11. August 2005 zur \nWiderspruchsbegründung des Antragstellers, soweit dort von der Möglichkeit eines \nRohrdurchlasses durch den Wall die Rede ist. Dass eine solche Öffnung unerlässlich \nsein könnte, ist aber seitens des Antragstellers weder vorgetragen noch glaubhaft \ngemacht worden.\n\n41\n\nDasselbe gilt hinsichtlich der Wasser- bzw. Telefonleitung, die auch zur \nAusübung der Dienstbarkeit gehören. Da diese in dem 10 m breiten Streifen, welcher \nnicht zur Abgrabung gelangen darf, verlaufen, könnte nur eine Beschädigung durch \ndie Wallschüttung relevant sein. Hierfür fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, \nweil diese Leitungen in der üblichen Tiefe verlegt sein dürften und zudem \nSicherungsmaßnahmen bei einem eventuell notwendigen Überfahren getroffen \nwerden könnten.\n\n42\n\nSchließlich führt auch die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nnicht zu einem weitergehenden Überwiegen der privaten Interessen des \nAntragstellers. Abgesehen davon, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung keinen \nBezug zu subjektiv-öffentlichen Rechten eines Drittbetroffenen aufweist, weil die \nVorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht \ndrittschützend sind und somit bereits keine Antragsbefugnis begründen,\n\n43\n\nvgl. Urteile der beschließenden Kammer vom 10. Dezember \n2001 - 9 K 684/00 - (rk.), juris sowie 9 K 691/00, juris [OVG NRW, \nUrteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1194/02 -, juris] (n. rk.),\n\n44\n\nbedurfte es nach § 57 c BBergG in Verbindung mit der Verordnung über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben hier keiner \nUmweltverträglichkeitsprüfung.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n46\n\nEine Kostenquotelung scheidet aus. Ausgehend davon, dass die Abbaugrenze \num weitere 10 m im Vergleich zur geplanten Tagebauoberkante von der \nGrundstücksgrenze des Antragstellers zurückzubleiben hat, ergäbe sich, würde man \nauf die so genannte erweiterte Betriebsfläche abstellen, ein Obsiegen des \nAntragstellers in Höhe von 1/16; für den Fall, dass auf die noch nicht beanspruchte \nFläche gemäß Anlage 2 zum Antrag vom 28. September 2004 \"Tagebaustand vom \n06.05.2004\" abgestellt werden könnte, folgte ein Obsiegen in Höhe von 1/10. Beide \nBemessungsvarianten scheiden indes aus. Zum einen ist die Erweiterung der \nBetriebsfläche um 175 m bereits Gegenstand der 1. Ergänzung zum \nHauptbetriebsplan von Dezember 2000 gewesen. Zum anderen geht es bei der hier \nzu beurteilenden Betriebsplanzulassung nicht lediglich um die bislang nicht in \nAnspruch genommene Fläche der Parzelle , sondern auch um eine tiefere Teufe der \nbereits von Abbaumaßnahmen ergriffenen Fläche.\n\n47\n\nStellte man allein auf die Gesamtlänge der Parzelle gemessen von ihrer \nsüdwestlichen Grenze bis zur geplanten Tagebauoberkante ab, so ergäbe sich bei \netwa 300 m und einem weiteren Zurückbleiben von 10 m die Möglichkeit einer \nQuotelung eines Obsiegens in Höhe von 1/30. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, \ndass ein weiteres Zurückbleiben der Tagebauoberkante auf deren gesamten Länge \nparallel zum Grundstück des Antragstellers nicht tenoriert ist. Darüber hinaus muss in \nden Blick genommen werden, dass der Antrag des Antragstellers auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbeschränkt gegen die \nBetriebsplanzulassung gerichtet ist, so dass sich zumindest im Verhältnis zu der von \nihr umfassten Gesamtfläche das Obsiegen des Antragstellers als geringfügig \ndarstellt.\n\n48\n\nEs entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen auszusprechen, weil sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat \nund sie als notwendig Beigeladene in das Verfahren einzubeziehen war.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, \nZfB 1998, 160.\n\n50\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG. Sie orientiert sich an den Vorgaben des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen \nÄnderungen. Die Kammer legt mit Blick darauf, dass bei bergrechtlichen \nStreitigkeiten nach Ziff. 11.2 für die Klage eines drittbetroffenen Privaten wegen \nEigentums-beeinträchtigung wie nach Nr. 2.2 im Bereich der Abfallentsorgung der \nBetrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten \nVerkehrswertes anzusetzen sind, die seitens des Antragstellers mit 300.000,00 EUR \nangegebene Wertminderung seines Grundstückes zu Grunde. Die hälftige \nBemessung des Streitwertes entspricht dem vorläufigen Charakter des \nsummarischen Verfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-08/9-l-506-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-08/9-l-506-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276680","retrieved":"2026-07-09 02:49:14.227136+00:00"}}