{"status":"available","doknr":"OLD276679","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1108.5K1709.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"5 K 1709/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat.\n\n2. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. und 27. Januar \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2003 verpflichtet, den \nKläger erneut zu einer sechsmonatigen Ausbildungszeit zur Teilnahme an einer \nunterrichtspraktischen Qualifizierungsmaßnahme gemäß Runderlass vom 26. Juni \n2001 einzustellen und ihm die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung \neinzuräumen sowie die während der Wiederholung gezeigten Leistungen zu \nbewerten.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur \nHälfte.\n\n3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens \neiner berufsqualifizierenden Prüfung zur Ausübung des Lehrerberufs.\n\n3\n\nDer Kläger hat an der RWTH Aachen Elektrotechnik studiert und mit der \nDiplomprüfung abgeschlossen. Unter dem 13. Juli 2001 stellte die Bezirksregierung \nDüsseldorf fest, dass die Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe II in Elektrotechnik als erste berufliche Fachrichtung und in \nTechnische Informatik als weitere berufliche Fachrichtung anerkannt wird. In der \nFolgezeit unterzog der Kläger sich einer Weiterqualifizierungsmaßnahme mit dem \nZiel der Erlangung der Befähigung zum Unterrichten in den Fächern Elektrotechnik \nund Technische Informatik und der Anerkennung als 2. Staatsexamen für die \nSekundarstufe II.\nZur Ausbildung wurde der Kläger ausweislich des mit der Bezirksregierung \nDüsseldorf geschlossenen befristeten Arbeitsvertrages dem Berufskolleg Platz der \nRepublik in N1. zugewiesen. Seminarausbilder im Fach Elektrotechnik war \ndort Herr W. , im Fach Technische Informatik waren dies Herr C. oder Herr \nN. .\n\n4\n\nUnter dem 6. Juni 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die von ihm \ngefertigte Hausarbeit im Fach Elektrotechnik mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet \nworden sei. Im Rahmen einer Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung gab der \nKläger am 21. November 2002 eine Hausarbeit im Fach Technische Informatik ab, \ndie wiederum mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet wurde.\nUnter dem 15. Dezember 2002 erteilte die Seminarausbilderin Frau G. -P. dem \nKläger ein Gutachten über Eignung und Leistung zur Praxisbegleitenden \nQualifizierungsmaßnahme mit der Note 'mangelhaft'. In der Abschlussbeurteilung \ndurch die Schulleitung vom 10. Dezember 2002 erhielt der Kläger ebenfalls die Note \n'mangelhaft'.\nAm 22. Januar 2003 legte der Kläger die Unterrichtspraktische Prüfung in den \nFächern Elektrotechnik und Technische Informatik ab, die jeweils mit 'mangelhaft \n(5,0)' bewertet wurde.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. Januar 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass \ndieser die Abschlussprüfung der praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme \nendgültig nicht bestanden habe.\n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger am 19. Februar 2003 Widerspruch ein, den er wie \nfolgt begründete: Es liege ein Verstoß gegen § 66 OVP vor, da die danach \nerforderliche 6-monatige Verlängerungszeit nach nicht bestandener 1. Prüfung am \n26. Juni 2002 mit der Verlängerungszeit von September bis Dezember 2002 nicht \neingehalten sei.\n\nDie Abschlussbeurteilung durch die Schulleitung leide unter materiellen Mängeln. Der \nVorwurf der mangelnden Fachkenntnisse sowie nicht gelungenen Integration ins \nKollegium werde nicht näher begründet und von ihm bestritten. Schließlich werde ihm \nausdrücklich bescheinigt, dass er mit Kollegen und Kolleginnen zusammenarbeite \nund in Konferenzen und anderen Schulgremien mitarbeite. Das Ergebnis passe nicht \nzu den übrigen positiven Ausführungen in dieser Beurteilung und im Gutachten über \ndie Eignung und Leistung. Auch hätten nur vier Unterrichtsbesuche stattgefunden.\nBei der Bewertung der Hausarbeit sei die Kritik am sachlichen Gehalt des \nGutachtens, der Methodenbeherrschung und der Gedankenführung sowie \nsprachlichen Form unberechtigt. Die Note sei unverständlich.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 29. Juli 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. \nAusweislich der eingeholten Stellungnahmen von Frau Dr. G. -P. und des \nzuständigen Prüfungsausschusses sei der Prüfungstermin auf Wunsch des Klägers \nfestgesetzt und von ihm auch nicht beanstandet worden. Auch sei die 6-Monats-Frist \nvom Tag des erstmaligen Nichtbestehens, dem 26. Juni 2002 und nicht ab dem \n1. September 2002 zu berechnen. Der Prüfungsausschuss sei ordnungsgemäß \nbesetzt gewesen, die Mitglieder Frau Dr. G. -P. und Oberstudienrat T. \nverträten das Fachspektrum des Klägers.\n\n8\n\nAm 18. August 2003 hat der L. die vorliegende Klage erhoben und am \n22. September 2003 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 12. Januar 2004 - 5 L 1180/03 - \nablehnte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (19 B 213/04) blieb erfolglos.\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Die Mindestfrist des § 66 Abs. 2 \nOVP sei nicht gewahrt. Es liege ein Verstoß gegen § 57 Abs. 2 OVP vor, da sowohl \nFrau Dr. G. -P. als auch Herr T. Ausbildungskoordinatoren an der Schule \nseien. Ersterer fehle überdies die erforderliche Qualifikation als Prüferin in Bezug auf \ndas Lehramt Elektrotechnik. Die Beurteilung der Schulleitung lege nur zwei \nUnterrichtsbesuche zugrunde, obwohl vier Besuche stattgefunden hätten. Das \nErstgutachten zur Hausarbeit sei fehlerhaft und nicht schlüssig. Das Gutachten über \ndie Eignung und Leistung vom 15. Dezember 2002 sei rechtswidrig, weil nicht \nnachvollziehbar.\n\n9\n\nDer Kläger hatte zunächst schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\n den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. und \n27. Januar 2003 zu verurteilen, erneut ein 'Gutachten über die \nEignung und Leistung' über die praxisbegleitenden \nQualifizierungsmaßnahmen in den Fächern Elektrotechnik und \nTechnische Informatik am 22. Januar 2003 gemäß den OVP-\nRunderlassen vom 5. und 26. April 2001 zu erstellen,\n\n11\n\n den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. und \n27. Januar 2003 zu verurteilen, erneut ein Gutachten über die \nHausarbeit vom 27. November 2002 bzw. 2. Dezember 2002 \ngemäß § 58 Abs. 5 OVP erstellen zu lassen,\n\n12\n\n den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. und \n27. Januar 2003 zu verurteilen, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts eine erneute \nAbschlussbeurteilung durch die Schulleitung zu \nveranlassen,\n\n13\n\n Hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide \nvom 22. und 27. Januar 2003 sowie des \nWiderspruchsbescheids vom 29. Juli 2003 zu verurteilen, den \nKläger erneut zur Prüfung zuzulassen,\n\n14\n\nund beantragt nunmehr unter Zurücknahme des weitergehenden \nKlagebegehrens,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 22. und \n27. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 29. Juli 2003 zu verpflichten, den Kläger erneut zu einer \nsechsmonatigen Ausbildungszeit zur Teilnahme an einer \nunterrichtspraktischen Qualifizierungsmaßnahme gemäß \nRunderlass vom 26. Juni 2001 einzustellen und ihm die \nMöglichkeit zur Wiederholung der Prüfung als Berufsschullehrer \neinzuräumen und die während der Wiederholung gezeigten \nLeistungen zu bewerten.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen der Kammer in dem \nVerfahren wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2004 -\n 19 B 213/04 -. Ergänzend trägt er vor, dass die Maßnahme \"Einstellung von \nLehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs\" abgeschlossen \nund eine Verlängerung nicht beschlossen worden sei. Abgelöst worden sei der \nRunderlass durch die \"Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und \nder Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B)\" vom 24. Juli \n2003.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu \ndiesem Verfahren sowie zu dem Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes \n5 L 1180/03 und die vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend \nverwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen \nhat, § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n21\n\nDie aufrecht erhaltene Klage hat Erfolg. Die Bescheide vom 22. und 27. Januar \n2003 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Wiederholung der \nPrüfung.\n\n22\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil das Verfahren der \nWiederholung der Abschlussprüfung unter einem wesentlichen Mangel leidet. Die \nKammer schließt sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen in seinem Beschluss 25. Februar 2004 (19 B 213/04) an, \nwonach der Kläger vor Ablegung der Wiederholungsprüfung nicht wie durch Erlass \nvom 5. April 2001, Ziff. 5g Abs. 2 und Erlass vom 26. Juni 2001, Nr. 4.2.9 \nvorgeschrieben sechs Monate im Studienseminar ausgebildet worden ist und \ndeshalb einen Anspruch auf Wiederholung der Ausbildungszeit von sechs Monaten \nund anschließender Bewertung der bei der Wiederholung gezeigten Leistungen hat. \n\n23\n\nDer Kläger ist nicht wie durch die oben zitierten Erlasse vorgeschrieben sechs \nMonate im Studienseminar ausgebildet worden, weil er bereits im November 2002 \ndie Hausarbeit abgegeben hat und unter dem 15. Dezember 2002 das Gutachten \nüber Eignung und Leistung zur Praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme sowie \nunter dem 10. Dezember 2002 die Abschlussbeurteilung durch die Schulleitung \nerhielt, während im Januar 2003 die Unterrichtspraktische Prüfung erfolgte.\n\n24\n\nNach dem eigenen Vorbringen des Klägers begann die Ausbildung im \nSeptember 2002 mit der Folge, dass sie bis Februar 2003 hätte andauern müssen, \num den erforderlichen Zeitraum von sechs Monaten zu umfassen. Soweit der \nBeklagte - insbesondere in der mündlichen Verhandlung - die Auffassung vertreten \nhat, dass die erneute Ausbildung mit der Feststellung des Nichtbestehens der ersten \nPrüfung im Juni 2002 begonnen habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. \nDenn der Begriff Ausbildung setzt voraus, dass tatsächlich auch eine Ausbildung \nstattfindet. Es reicht demgegenüber nicht aus, dass der Prüfling sich zu Hause etwa \nim Rahmen des begleitenden Selbststudiums (auch) eigenverantwortlich um die \nErlangung der erforderlichen Qualifikation bemüht. Die Verantwortung für die \nAusbildung liegt ausweislich der Bestimmungen der zugrunde liegenden Erlasse \n(Ziff. 3 RdErl. vom 26. Juni 2001) nicht allein bei den Teilnehmern, sondern auch bei \nden Berufskollegs und den Studienseminaren, deren Aufgaben im Rahmen der \nAusbildung in Ziff. 3.2 und 3.3 des RdErl. vom 26. Juni 2001 im Einzelnen aufgeführt \nsind. Etwas anderes ergibt sich - ungeachtet des Umstandes, dass eine \nentsprechende Regelung in den einschlägigen Erlassen gerade fehlt - auch nicht aus \n§ 66 Abs. 2 Satz 4 OVP, wonach der Prüfling während der Verlängerung des \nVorbereitungsdienstes als in die Prüfung eingetreten gilt. Denn die Fiktion des \nPrüfungseintritts erlaubt keine Aussage über den Beginn einer - erneuten - \nAusbildung. Maßgeblich ist aber, ob eine sechsmonatige Ausbildung vor Ablegung \nder Wiederholungsprüfung erfolgt ist,\n\n25\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 25. Februar 2004, S. 4,\n\n26\n\nund nicht, ob die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bereits sechs \nMonate seit dem ersten erfolglosen Prüfungsversuch andauert.\n\nFür eine solche Auslegung der einschlägigen Regelungen spricht bereits der \nWortlaut der zitierten Runderlasse. Während für den ersten Prüfungsversuch in Ziff. 4 \ndes RdErl. vom 26. Juni 2001 geregelt ist, dass die Abschlussprüfung während der 1-\njährigen Ausbildungszeit stattfindet, sehen Ziff. 5 Buchst. g Satz 2 des RdErl. vom \n5. April 2001 und Ziff. 4.2.9 des RdErl. vom 26. Juni 2001 vor, dass die Wiederholung \neiner nicht bestandenen Prüfung 'nach sechs Monaten', währenddessen der \nBewerber erneut beschäftigt wird, erfolgen kann. Den für den Erstversuch geltenden \nRegelungen vergleichbare Formulierungen des Inhalts, dass einzelne Prüfungsteile \nschon während der Ausbildung, d.h. hier während der sechsmonatigen weiteren \nBeschäftigung, abgelegt werden können (vgl. beim Erstversuch Ziff. 2.2.4 und 4.2.6 \ndes RdErl. vom 26. Juni 2001 zur schriftlichen Arbeit bzw. zur Unterrichtspraktischen \nPrüfung), fehlen für die Wiederholungsprüfung. In den Regelungen über die \nWiederholung der Prüfung findet sich auch kein Verweis auf die Vorschriften über \nden Erstversuch. Deren Heranziehung im Wege der entsprechenden Anwendung \nbeim Wiederholungsversuch dürfte angesichts der eindeutigen Formulierung 'nach \nsechs Monaten' nicht in Betracht kommen, insbesondere auch deshalb, weil der \nRegelungsgeber hier anders als beim Erstversuch keinerlei Aussagen über die \nVoraussetzungen, insbesondere den frühest möglichen Zeitpunkt und die \nModalitäten, unter denen einzelne (welche) Prüfungsteile vor Ablauf der sechs \nMonate abgelegt werden können, trifft. Ließe man die Durchführung von \nPrüfungsteilen bereits vor dem Ablauf einer erneuten sechsmonatigen Ausbildung \ngrundsätzlich zu, so könnte dies zur Folge haben, dass einzelne oder alle \nPrüfungsteile bereits unmittelbar zu Beginn der erneuten Ausbildung abgelegt \nwürden oder abzulegen wären, ohne dass den einschlägigen Erlassen Regelungen \nentnommen werden können, die dies einschränken oder untersagen, letztlich mit der \nFolge, dass eine erneute Ausbildung jedenfalls im Hinblick auf die \nWiederholungsprüfung kaum oder nur geringe Auswirkung hat. Demgegenüber \nsprechen aber Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass der Erlassgeber nach \neinem Nichtbestehen der Prüfung und vor einem weiteren Prüfungsversuch zunächst \neine erneute Ausbildung von gewisser Dauer und Intensität sicherstellen wollte. Nach \nalledem ist die gesamte Wiederholungsprüfung des Klägers mit dem Mangel einer \nnicht ausreichenden Wiederholungszeit behaftet und daher fehlerhaft durchgeführt \nworden. Sie muss folglich insgesamt wiederholt werden.\n\nDem steht nicht der Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Zwar ist diesem Erfordernis \njedenfalls im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung angesichts der lediglich durch die \nzitierten Erlasse geregelten Qualifizierungsmaßnahmen und Prüfungsverfahren nicht \ngenügt, obwohl es sich hierbei im Hinblick auf das betroffene Grundrecht der \nBerufsfreiheit aus Art. 12 GG um wesentliche Fragen mit Grundrechtsrelevanz \nhandelt. Allerdings sind auch formell verfassungswidrige Regelungen in ihrem \nunerlässlichen Teil für eine Übergangszeit, die dem Gesetzgeber die gebotenen \nMaßnahmen ermöglicht, hinzunehmen, wenn dies aus Gründen der Rechtssicherheit \nund zur Wahrung der Funktionsfähigkeit öffentlich rechtlicher Einrichtungen geboten \nist, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stehenden Zustand als \nbisher zu vermeiden,\n\n27\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Januar \n1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 ff.; Zimmerling/Brehm, \nPrüfungsrecht, 2. Aufl. Rdnr 10 m.w.N.\n\n28\n\nEin Ausschluss einer Wiederholungsprüfung unter Verweis auf eine fehlende \ngesetzliche Grundlage für die Qualifizierungsmaßnahme und das Prüfungsverfahren \nwürde letztlich dazu führen, dass die rechtswidrige, weil verfahrensfehlerhafte \nEntscheidung des Beklagten über die Wiederholungsprüfung allein zum Nachteil des \nKlägers wirken würde. Andererseits hat sich das öffentliche und gesetzgeberische \nInteresse an einer Ausbildung von Lehrern auch außerhalb des regulären Weges \nüber Studium und 24-monatigen Vorbereitungsdienst im Wege des \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes zwischenzeitlich durch die Änderung des \nLehrerausbildungsgesetzes durch Gesetz vom 8. Juli 2003 und den Erlass der \nOVP-B nicht nur manifestiert, sondern sogar erweitert. Dies ist daraus zu erkennen, \ndass Ziel des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes der Erwerb der beruflichen \nHandlungsfähigkeit bezogen auf alle Lehrerfunktionen ist (vgl. §§ 15 Satz 1, 6 \nOVP-B), während die Prüfung nach der Erlasslage dem Nachweis und der \nBefähigung, selbständig an einem Berufskolleg zu unterrichten dient (vgl. 4.2.2 des \nRdErl. vom 26. Juni 2001). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des auch im \nöffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben erscheint eine \nHinnahme eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt in Gestalt der \nAnerkennung der erfolgten Ausbildung und Prüfung und durch eine erneute \nAusbildung und Prüfung auf der Grundlage der zitierten Erlasse angezeigt und \nsollten im Vertrauen auf die Regelungen geleistete Ausbildungszeiten und Prüfungen \nnicht unbeachtlich werden. Eine Ausbildung und Prüfung nach den Bestimmungen \nder nunmehr geltenden OVP-B hat demgegenüber - wie dargelegt - eine andere \nZielsetzung und ist im Einzelnen anders ausgestaltet als eine solche auf Grundlage \nder Erlasse.\n\n29\n\nEiner Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Durchführung einer \nsechsmonatigen weiteren Beschäftigung und Wiederholung der Prüfung steht auch \nnicht entgegen, dass die Maßnahme 'Einstellung von Lehrkräfte zur zusätzlichen \nDeckung des Bedarfs an Berufskollegs\" nach der Mitteilung des Beklagten vom \n12. August 2005 abgeschlossen ist und eine Verlängerung nicht beschlossen wurde. \nDass einer Wiederholung deshalb unüberwindbare faktische Hindernisse \nentgegenstehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. \nDie Kostenaufteilung in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise berücksichtigt neben \ndem Erfolg des Klagebegehrens, dass der Kläger sein ursprüngliches \nKlagebegehren hinsichtlich Ziff. 1 und 3 in Gestalt einer Neubewertung und den mit \nSchriftsatz vom 30. August 2005 gestellten Antrag zu 3 nach gerichtlichem Hinweis \nauf die Erfolglosigkeit fallen gelassen hat.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-08/5-k-1709-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-08/5-k-1709-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276679","retrieved":"2026-07-09 02:49:14.141308+00:00"}}