{"status":"available","doknr":"OLD276775","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1103.1K3385.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"1 K 3385/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 27-jährige Kläger war bis zu der hier streitigen Entlassung Soldat auf Zeit, \nzuletzt im Rang eines Stabsunteroffiziers.\n\n3\n\nNach Abschluss einer Lehre als Kaufmann im Groß- und Außenhandel trat er \nzum 1. November 2000 seinen Grundwehrdienst an. Im Januar 2001 verpflichtete er \nsich erstmalig als Soldat auf Zeit. Diese Verpflichtung verlängerte er schließlich auf \ninsgesamt acht Jahre, sodass seine reguläre Dienstzeit mit Ablauf des 31. Oktober \n2008 geendet hätte.\n\n4\n\nAm 29. November 2003 wurde der Kläger gegen 3.35 Uhr im Rahmen einer \nStraßenverkehrskontrolle angehalten. Auf Vorhalt gab er an, er habe bei einem \nTreffen mit Freunden an einem \"Joint\" geraucht. Bei der Durchsuchung seiner \nSachen fand die Polizei in seiner Jackentasche einen weiteren Joint. Die \nUntersuchung der Blutprobe bestätigte den Cannabis-Konsum (wissenschaftliches \nGutachten des Klinisch-Chemischen Zentrallaboratoriums des Universitätsklinikums \nder RWTH Aachen vom 15. Dezember 2003). Weiter heißt es in dem Gutachten, \ndass der Kläger aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, ein \nKraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Anhaltspunkte für einen \ndauerhaften und gewohnheitsmäßigen Cannabis-Konsum hätten sich unter \nBerücksichtigung der Laborbefunde nicht ergeben.\n\nNach Anhörung entließ das X. J. den Kläger mit Bescheid vom 6. Mai \n2004 mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt werde, aus \ndem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung ist auf § 55 Abs. 5 des \nSoldatengesetzes (SG) verwiesen, wonach ein Soldat auf Zeit während der ersten \nvier Dienstjahre fristlos entlassen werden kann, wenn er seine Dienstpflichten verletzt \nhat und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das \nAnsehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Kläger habe schuldhaft \nseine Pflicht verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG). \nAußerdem habe er gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SG \nverstoßen. Schließlich habe er in hohem Maße gegen seine Verpflichtung verstoßen, \nsich außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er die Achtung und das \nVertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtige. All \ndieses wiege bei dem Kläger besonders schwer, weil er als Stabsunteroffizier \nVorgesetzter sei und Vorbild für seine Untergebenen sein müsse.\n\n5\n\nMit seiner Beschwerde machte der Kläger geltend, dass er den Joint in seiner \nFreizeit und nicht im Dienst geraucht habe. Außerdem sei dies ein einmaliger \nVerstoß gewesen. Er rauche Marihuana nicht regelmäßig. Dementsprechend habe \ndie StA Aachen - 803 Js 25/04 - das Strafverfahren mit Verfügung vom 28. April 2004 \nwegen Geringfügigkeit eingestellt. Insoweit sei die fristlose Entlassung \nunverhältnismäßig.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. Juni 2004 wies das Streitkräfteunterstützungskommando \ndie Beschwerde zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der \nEntlassungsverfügung an. Es wies ergänzend darauf hin, dass der Kläger nicht nur \neinen Joint geraucht habe, sondern dass bei ihm ein weiterer Joint in seiner \nJackentasche gefunden worden sei. Insoweit sei eine Wiederholungsgefahr nicht von \nder Hand zu weisen. Was die Verhältnismäßigkeit der fristlosen Entlassung \nanbetreffe, so ergebe sich diese unmittelbar aus der Voraussetzung des § 55 Abs. 5 \nSG, wonach die Gefährdung für die militärische Ordnung ernstlich sein müsse und \ndann zu der Entlassung führen könne. Zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit seien deshalb nicht angebracht. Es werde nicht verkannt, dass \ndie fristlose Entlassung die Lebensplanung des Klägers gravierend beeinträchtige. \nGleichwohl müsse die militärische Ordnung kompromisslos geschützt werden. Auch \ngelte es, dem Eindruck entgegenzuwirken, dass ein solches Fehlverhalten ohne \nFolgen bleibe.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 20. Juli 2004 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In dem Verfahren \n1 L 668/04 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom \n30. August 2004 wiederhergestellt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \n- 1 B 2009/04 - am 20. Januar 2005 den Beschluss der Kammer geändert und den \nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des X1. J. vom 6. Mai 2004 und \nden Beschwerdebescheid des T. vom \n22. Juni 2004 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und \ninsbesondere auf die Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom 20. Januar \n2005.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n16\n\nVoraussetzung der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit ist gemäß § 55 \nAbs. 5 SG, dass der Soldat seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in \nseinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr \nernstlich gefährden würde; die fristlose Entlassung kann nur während der ersten vier \nDienstjahre ausgesprochen werden.\n\n17\n\nDiese Anforderungen sind erfüllt. Die Entlassungsverfügung des X2. \nJ. datiert vom 6. Mai 2004 und liegt damit fast sechs Monate vor Ablauf der Vier-\nJahres-Frist am 31. Oktober 2004. Auch hat der Kläger mit dem Cannabis-Konsum \nund der anschließenden Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss seine \nDienstpflichten schuldhaft verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den \nden Beteiligten bekannten Beschluss des OVG NRW vom 20. Januar 2005 \n- 1 B 2009/04 - verwiesen. Diesen Ausführungen (vgl. S. 6 des Beschlusses) schließt \nsich die Kammer an.\n\n18\n\nAuch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung \nliegen vor. Ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit \nwürde nach Ansicht der Kammer die militärische Ordnung und das Ansehen der \nBundeswehr ernstlich gefährden. Auch hierzu hat das OVG NRW in seinem zuvor \ngenannten Beschluss (vgl. S. 7-9) ausführlich Stellung genommen und zu Recht \ndarauf hingewiesen, dass derzeit \"die Tendenz zu einem steigenden oder jedenfalls \nsich auf einem Besorgnis erregenden Niveau stabilisierenden Rauschmittelkonsums \n(insbesondere auch von Cannabis-Produkten als sog. \"weichen\" Drogen) unter \nJugendlichen und jungen Erwachsenen zu verzeichnen ist. Vor diesem Hintergrund \nmuss grundsätzlich auch aus Anlass des vorliegenden Falles mit einem deutlich \nzunehmenden Nachahmungsverhalten gerechnet werden, würde die Ausbreitung \ndieser Erscheinung in der Bundeswehr lediglich mit Disziplinarrecht und nicht mit \ndem (in der Regel \"schärferen\") Mittel der fristlosen Entlassung bekämpft\". Die \nKammer teilt diese Ansicht. Da der Kläger die beiden Joints im Kreis von Freunden \ngeraucht und darüber hinaus noch einen weiteren Joint mit sich geführt hat, spricht \nnichts dafür, dass sein Fehlverhalten einmalig war und eine Wiederholung bei einem \nAufenthalt in der Kaserne ausgeschlossen ist. Unter diesem Blickwinkel wäre es für \ndie Bekämpfung des Drogenkonsums innerhalb der Bundeswehr geradezu fatal, \nwenn allgemein bekannt würde, dass gegen den Kläger lediglich eine \nDisziplinarmaßnahme verhängt würde. Dies hätte - mit hoher Wahrscheinlichkeit - \neinen Nachahmungseffekt. Es müsste damit gerechnet werden, dass andere \nSoldaten ebenfalls in dem Bewusstsein Haschisch zu sich nehmen, dass ihr Handeln \nnicht zu einer fristlosen Entlassung und damit zu einem gravierenden Einschnitt ihrer \nLebensumstände führt.\n\n19\n\nSoweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 30. August 2004 - 1 L 668/04 - \nausgeführt hat, dass die Ermessensüberlegungen der Beklagten wesentliche \nGesichtspunkte außer Acht lassen und damit ein Ermessensdefizit vorliegt, hält sie \nan dieser Ansicht nicht mehr fest. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom \n20. Januar 2005 zutreffend ausgeführt, dass die Ermessensausübung bei der \nfristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG im Sinne einer \n\"intendierten Entscheidung\" gesetzlich auf die Entlassung hin vorgeprägt ist. Im \nRahmen des insoweit eingeschränkten Ermessens muss sich die Beklagte bei der \nEntlassungsverfügung lediglich fragen, ob Besonderheiten vorliegen, die den in Rede \nstehenden Fall völlig \"atypisch\" prägen. Diese Überlegungen überzeugen, weil sie in \nbesonderem Maße den Zweck der gesetzlichen Regelung berücksichtigen. Die \nMöglichkeit einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG bis zum Ablauf des \nvierten Dienstjahres ist eine Sonderregelung, die ausschließlich dem Schutz der \nmilitärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr dient. Entsprechend der \nIntention des Gesetzgebers ist der einzelne Soldat diesen Gütern untergeordnet. \nDies gilt insbesondere für den Kläger, der die bestehenden und in der ZDV \ngeregelten Erwartungen der Bundeswehr an das dienstliche und außerdienstliche \nVerhalten der Soldaten kennt und als Dienstvorgesetzter verpflichtet ist, sie den ihm \nuntergebenen Soldaten zu vermitteln Seine persönlichen Belange werden dadurch \nberücksichtigt, dass eine fristlose Entlassung ohne eine \"ernstliche\" Gefährdung nicht \nerfolgen kann. Mithin dient die Ausübung des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite \nnicht dem gesetzestechnisch üblichen Zweck, sämtliche Nuancen der Fallgestaltung \nabzuwägen, sondern ist in dieser Vorschrift auf ganz besondere \nAusnahmesituationen reduziert. Dieser - eingeschränkten - Abwägung entspricht es, \nwenn das Streitkräfteunterstützungskommando in seinem Beschwerdebescheid vom \n22. Juni 2004 die Einstellung des Strafverfahrens, den fehlenden Anhalt für einen \ngewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum, die bisherige untadelige Dienstführung und \nden Ablauf der Vierjahresfrist in ca. sechs Monaten nicht als atypische \nBesonderheiten gewertet hat, die ausnahmsweise ein Absehen von der fristlosen \nEntlassung gebieten würden. Ergänzend hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung \nnochmals die Folgen dargestellt, wenn sie nicht rigoros gegen den Drogenkonsum \nvon Soldaten vorgeht. \n\n20\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-03/1-k-3385-04","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"SG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-03/1-k-3385-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276775","retrieved":"2026-07-09 02:49:22.471422+00:00"}}