{"status":"available","doknr":"OLD276774","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1103.1K1200.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"1 K 1200/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Polizeivollzugsbeamter mit dem Dienstgrad eines \nPolizeioberkommissars. Gemäß § 192 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) \ntritt er mit Ablauf des Monats November 2005 wegen Vollendung des \n60. Lebensjahres in den Ruhestand.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 26. November 2004 beantragte er die Verlängerung seiner \nArbeitszeit über den 30. November 2005 hinaus. Diesen Antrag lehnte das \nPolizeipräsidium Aachen mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 ab. Zur Begründung \nist ausgeführt, dass § 192 LBG i. V. m. § 44 Abs. 3 LBG ein Hinausschieben des \nEintritts in den Ruhestand ermögliche, wenn \"dringende dienstliche Gründe im \nEinzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern\". Derartige dienstliche \nGründe lägen jedoch nur dann vor, wenn ohne den weiteren Einsatz des Beamten \nwesentliche dienstliche Aufgaben nicht mehr erledigt werden könnten. Ein \nallgemeines dienstliches Interesse reiche nicht aus. Da der Kläger als Posten- und \nStreifenbeamter tätig sei und diese Funktion keine besonderen Fähigkeiten verlange, \nsondern von jedem anderen Polizeivollzugsbeamten erledigt werden könne, seien \ndringende dienstliche Gründe für sein Verbleiben im Dienst nicht ersichtlich. Unter \ndiesem Blickwinkel habe er - der Beklagte - davon abgesehen, die notwendige \nZustimmung der obersten Dienstbehörde für die Verlängerung der Dienstzeit \neinzuholen.\n\nMit seinem Widerspruch wies der Kläger auf die Änderung des § 192 i. V. v. § 44 \nAbs. 1 Satz 1 LBG durch das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften \nvom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814 ff.) hin, wonach nunmehr die Altersgrenze \nbis zum 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden könne. Die Voraussetzung, dass \n\"dringende dienstliche Gründe\" die Verlängerung der Lebensarbeitszeit erforderten, \nsei weggefallen. Insoweit hätte der Beklagte von seinem Ermessen Gebrauch \nmachen müssen.\n\n4\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n8. April 2005, bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. April 2005 \neingegangen, zurück. Ergänzend zu den Gründen des ablehnenden Bescheides ist \nausgeführt, dass die Änderungen des § 192 LBG i. V. v. § 44 LBG für den Kläger \nnoch nicht anwendbar seien, weil sie erst zum 1. Januar 2007 in Kraft träten.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 12. Mai 2005 Klage erhoben.\nEr ist der Ansicht, dass das notwendige Ermessen in seinem Fall gar nicht ausgeübt \nworden sei. Tatsächlich sei das Ermessen des Beklagten auf null reduziert, sodass \ner eine Verlängerung seiner Dienstarbeitszeit beanspruchen könne. Im Übrigen seien \ndringende dienstliche Gründe gegeben. Er sei der älteste und erfahrenste Beamte \nder Dienstgruppe, der in den vergangenen Jahren die dienstliche Beurteilung \n\"überdurchschnittlich\" erhalten habe. Soweit die Gesetzesänderung von einer \nÜbergangsregelung bis zum 1. Januar 2007 ausgehe, sei dies unter dem \nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein Nachteil für ihn. Schließlich sei auch mit \ndem Erlass des Innenministeriums vom 31. August 2005 - 45.2-26.04.01-R - \nklargestellt, dass schon jetzt eine Verlängerung der Dienstarbeitszeit erfolgen \nkönne.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidiums Aachen vom 16. Dezember 2004 sowie des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 8. April \n2005 zu verpflichten, die Lebensarbeitszeit des Klägers \nentsprechend seinem Antrag zu verlängern.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr verweist auf die Gründe der ablehnenden Bescheide.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Eintritt seines \nRuhestands über den 30. November 2005 hinausschiebt.\n\n14\n\nZutreffend haben der Polizeipräsident Aachen und die Bezirksregierung Köln \n§ 192 i. V. m. § 44 Abs. 3 LBG in der derzeit gültigen Fassung angewandt. Soweit \ndas 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften die Verlängerung nur \nnoch von dem Antrag des Polizeivollzugsbeamten, der Ausübung des Ermessens \ndurch die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle und von der \nZustimmung der obersten Dienstbehörde abhängig macht, ist diese Regelung noch \nnicht anwendbar. Nach Art. 9 des 10. Gesetzes tritt die Änderung erst mit Wirkung \nvom 1. Januar 2007 in Kraft.\n\n15\n\nHieran ändert auch der Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom \n31. August 2005 - 45.2-26.04.01-R - nichts. In dem Erlass ist nochmals klargestellt, \ndass in begrenztem Umfang die Möglichkeit besteht, die Lebensarbeitszeit einzelner \nPolizeivollzugsbeamter bis zum 31. August 2006 zu verlängern. Weiter heißt es in \ndem Erlass: \"Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 44 Abs. 3 i. V. m. § 192 LBG erfüllt sein müssen. Die \nPolizeibehörden und -einrichtungen werden insoweit gebeten, das Vorliegen 'eines \ndringenden dienstlichen Grundes im Einzelfall' ausführlich zu begründen.\" Es kann \nalso keine Rede davon sein, dass mit dem Erlass schon in der Zeit bis zum 1. Januar \n2007 eine Wahlmöglichkeit für betroffene Beamte eröffnet wird, wonach sie \nbestimmen können, wie lange sie ihren Dienst verrichten.\n\n16\n\nBis zum 1. Januar 2007 sind für eine Verlängerung der Dienstarbeitszeit immer \nnoch dringende dienstliche Gründe notwendig. Zu der vergleichbaren Regelung des \n§ 202 Abs. 4 Satz 1 LBG hat das\n\n17\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n- 6 B 1172/05 - \n\n18\n\nmit Beschluss vom 26. Juli 2005 ausgeführt, dass der dort verwandte Begriff des \n\"dienstlichen Interesses\" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der einen \nBeurteilungsspielraum für die Verwaltung enthält. Demnach ist es dem Dienstherrn \nvorbehalten festzustellen, ob ein dienstliches Interesse an einer \nDienstzeitverlängerung besteht. Sind seine Überlegungen und Begründungen zur \nFrage eines dienstlichen Interesses sachlich gerechtfertigt, so ist die Entscheidung \n- solange nicht willkürlich - selbst in Ansehung weiterer Aspekte oder Umstände nicht \nzu beanstanden.\n\n19\n\nvgl.: den Beschluss, Seite 6, mit weiteren Hinweisen auf Fürst, \nGKÖD.\n\n20\n\nDiese Argumentation gilt gleichermaßen für die Auslegung des Begriffs \n\"dringende dienstliche Gründe\" in § 192 i.V.m. 44 Abs. 3 LBG in der derzeit gültigen \nFassung. Ob \"dringende dienstliche Gründe\" vorliegen, ist aus Sicht des Dienstherrn \nzu beurteilen, weil ihm die Organisationskompetenz und die entsprechende \nEntscheidungsbefugnis zusteht und er die Verantwortung für die Folgen seiner \nEntscheidung übernehmen muss. Mit Blick auf den hieraus resultierenden \nBeurteilungsspielraum ist die Argumentation des Polizeipräsidenten, wonach der \nKläger ohne weiteres ersetzbar ist, nicht zu beanstanden. Die gegenteiligen Gründe \ndes Klägers, dass er nämlich der lebens- und dienstälteste Beamte seiner \nDienstgruppe sei, besonders erfahren sei und in der Vergangenheit eine \nüberdurchschnittliche dienstliche Beurteilung erhalten habe, treffen für eine Vielzahl \nvon Polizeivollzugsbeamten zu. Sie können nicht belegen, dass der Kläger über \naußergewöhnliche Fähigkeiten verfügt, die ihn zumindest zeitweilig unersetzbar \nmachen, so dass dringende dienstliche Gründe für eine Verlängerung seiner \nLebensarbeitszeit gegeben wären.\n\n21\n\nSchließlich ist nicht erkennbar, dass das Inkrafttreten der Neu-Regelung zum \n1. Januar 2007 den Kläger benachteiligt und gegen den Grundsatz des \nVertrauensschutzes verstößt. Der Kläger mag es subjektiv als nachteilig empfinden, \ndass er gehindert wird, noch mehrere Jahre als Polizeivollzugsbeamter tätig zu sein. \nAngesichts der eindeutigen Gesetzeslage konnte er in der Vergangenheit nicht \ndarauf vertrauen, dass sich bei Erreichen des 60. Lebensjahres für ihn gleichwohl die \nMöglichkeit eröffnen würde, über diesen Zeitpunkt hinaus Dienst zu versehen.\n\n22\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-03/1-k-1200-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-03/1-k-1200-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276774","retrieved":"2026-07-09 02:49:22.394660+00:00"}}