{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1102.6L658.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"6. Kammer","decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"6 L 658/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des \nAntragstellers vom 18. August 2005 und vom 17. Oktober 2005 gegen die der \nBeigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung vom 20. Juli 2005 zur Errichtung und zum Betrieb von drei \nWindkraftanlagen in X. , Kreis B. , Gemarkung C. , G. und , \nG. , in der Fassung des Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 im \nWege einer Zwischenregelung vorläufig wiederherzustellen, wird abgelehnt.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.\n\nG r ü n d e :\n\nAuf der Grundlage der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zum vorläufigen Schutz der \nRechtsstellung eines Beteiligten vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur \nabschließenden Entscheidung über den Antrag nach § 80 a Abs. 3 VwGO eine \nZwischenregelung (einen sog. \"Hängebeschluss\") treffen. Ein solcher Beschluss \ndient der Durchsetzung des nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes von den \nGerichten zu sichernden effektiven Rechtsschutzes des von einem belastenden \nVerwaltungsakt Betroffenen für die Dauer einer angemessenen Prüfung des \nVorbringens aller Beteiligten - also zur \nÜberbrückung des Zeitraums zwischen dem Eingang eines Eilantrags und der \nendgültigen Entscheidung - im Eilverfahren nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO.\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. April 1999 - 13 B \n743/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, \n785; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135; Thüringer \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 VO \n48/02 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. \nFebruar 1998 - 8 S 184/97 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport \n(NVwZ-RR) 1999, 212; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, \nBeschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 35/92 -, NVwZ-RR \n1993, 391; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. \n170; Guckelberger, Zulässigkeit und Anfechtbarkeit \nverwaltungsgerichtlicher Hängebeschlüsse, NVwZ 2001, \n275.\n\nOb eine solche Zwischenregelung - bei fehlender Entscheidungsreife - \nerforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die \nFolgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag \nspäter Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die \nVollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde. Auf die Folgen der \nVollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann es dagegen nicht \nankommen, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil \nder Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs \noffensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.\n\nVgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135; Thüringer \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 VO \n48/02 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. \nFebruar 1998 - 8 S 184/97 -, NVwZ-RR 199, 212; \nOberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. \nDezember 1992 - 2 W 35/92 -, NVwZ-RR 1993, 391; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 170; \nGuckelberger, Zulässigkeit und Anfechtbarkeit \nverwaltungsgerichtlicher Hängebeschlüsse, NVwZ 2001, 275; \ninsbesondere zum Erlass von Zwischenregelungen bei \nBauvorhaben Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, \nBeschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 35/92 -, NVwZ-RR \n1993, 391.\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat der Antrag des Antragstellers auf Erlass \neiner Zwischenregelung (mit dem aus dem Tenor ersichtlichen - sinngemäßen - \nInhalt) keinen Erfolg. \n\nDie vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu seinem Nachteil aus. Mit \nRücksicht auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Begründung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung vom 19. September 2005, die in der \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids \nvom 14. September 2005 wiederholt wird, überwiegt das wirtschaftliche Interesse der \nBeigeladenen an einer zeitnahen Realisierung des Vorhabens. Der \nProzessbevollmächtigte der Beigeladenen hat in seinen Schreiben an die \nAntragsgegnerin vom 12. Mai 2005 und vom 30. August 2005 vorgetragen, dass der \nBeigeladenen ein Vermögensschaden von bis zu 1,3 Millionen EUR entstehen \nkönnte, wenn die Anlage nicht bis zum 31. Dezember 2005 in Betrieb gehen könnte, \nweil danach eine Inbetriebnahme der Anlage wegen der verringerten \nEinspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unwirtschaftlich sei. \nDarüber hinaus geht aus der e-mail des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen \nan die Antragsgegnerin vom 7. September 2005 hervor, dass die das Vorhaben \nfinanzierende Bank das Darlehen nur dann freigeben würde, wenn die Genehmigung \nmit Sofortvollzug versehen worden sei. Andernfalls könnten die Anlagen jedoch nicht \nwie geplant bestellt und somit nicht noch im Jahre 2005 errichtet und in Betrieb \ngenommen werden, wodurch das Scheitern des Vorhabens drohen könnte. Diese \nGefahr bestünde indes, wenn das Gericht eine Zwischenregelung zugunsten des \nAntragstellers träfe, der Eilantrag jedoch später abgelehnt würde. \n\nDemgegenüber müssen die Interessen des Antragstellers am Erlass der \nbegehrten Zwischenregelung zurücktreten. Er erleidet nach dem derzeitigen Sach- \nund Streitstand durch den weiteren Baufortschritt keinen unzumutbaren und \nirreversiblen Nachteil. Die Errichtung der Windkraftanlagen ließe sich überdies \nrückgängig machen, wenn und soweit der Antragsteller im Rahmen einer das \nEilverfahren abschließenden Entscheidung obsiegte. In einem solchen Fall könnte \ndann auch an eine einstweilige Stilllegung der Windkraftanlagen bis zum Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens gedacht werden. Das diesbezügliche wirtschaftliche \nRisiko hat wiederum die Beigeladene zu tragen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt, da es sich vorliegend um ein unselbständiges \nZwischenverfahren handelt, der abschließenden Sachentscheidung vorbehalten.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 8 B 1856/99 -, juris.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-02/6-l-658-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-11-02/6-l-658-05","retrieved":"2026-10-28 15:54:50.981714+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2005-11-02/6-l-658-05","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"6. 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