{"status":"available","doknr":"OLD277076","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1020.7L550.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"7 L 550/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die unterste Wertstufe \"bis zu \n300,00 EUR\" festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 7 \nK 1510/05 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n9. Februar 2005 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 insoweit \nanzuordnen, als Kanalbenutzungsgebühren in Gestalt von \n\"Grundgebühren\" angefordert worden sind,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 VwGO und gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO zulässig, aber \nunbegründet. \n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und \nAnfechtungsklage gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen auch \nKanalbenutzungsgebühren gehören, und Kosten keine aufschiebende Wirkung. \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von \nWiderspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Im Fall der \nAnforderung öffentlicher Abgaben und Kosten gibt die beschließende Kammer in \nAnlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW)\n\n6\n\n - vgl. etwa Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. \n1994, 337 f., mit weiteren Nachweisen -\n\n7\n\nAnträgen dieser Art statt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). \nErnstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung \nder Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsschutzsuchenden im \nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist.\n\n8\n\nFür die erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, \ndie mit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Denn die gerichtliche \nÜberprüfung des Streitstoffes findet ihre Grenze in den Gegebenheiten des \nvorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren \nwerden, das in erster Linie den Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes \nvermittelt. Dies bedeutet, dass im summarischen Verfahren vordringlich nur die vom \nRechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände berücksichtigt werden \nkönnen, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte \nTatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n9\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -.\n\n10\n\nNach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung nicht erfüllt. Ein Erfolg des Antragstellers im \nHauptsacheverfahren ist nicht wahrscheinlicher als sein Unterliegen.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat den Antragsteller mit Bescheid vom 9. Februar 2005 in \nder Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 für das im Gebiet \nder Gemeinde I. gelegene Grundstück \"G1\" unter anderem zu einer \"Grundgeb. \nKanalben. - QN 2,5\" in Höhe von 120,60 EUR und zu einer \"Verbrauchsgebühr \nKanalben.\" in Höhe von 10,80 EUR herangezogen. Nach der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gebotenen und dem Umfang nach im Wesentlichen durch \ndas Vorbringen der Beteiligten bestimmten summarischen Prüfung begegnet diese \nHeranziehung keinen rechtlichen Bedenken, die eine Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 1510/05 gebieten.\n\n12\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren ist die \nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. \nvom 24. Juni 1981 in der Fassung der am 27. Dezember 2004 veröffentlichten \n31. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2004 (BGS) und nicht, wie vom \nAntragsgegner vorgetragen, eine am 13. Januar 2005 beschlossene Satzung.\n\n13\n\nFür das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist von der Gültigkeit der \nBeitrags- und Gebührensatzung auszugehen, weil sich diese nicht mit der \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit als unwirksam erweist.\n\n14\n\nNach § 9 Abs. 1, 7, 7a BGS wird eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr \nerhoben. Während sich die Verbrauchsgebühr nach dem Frischwassermaßstab \nbemisst, bemisst sich die Erstgenannte nach der Nennleistung des verwendeten \nWasserzählers. Diese beträgt bei Verwendung eines Wasserzählers mit einem \nNenndurchfluss bis QN 2,5 (5 m3 pro Stunde) 10,00 EUR pro Monat.\n\n15\n\nBei dem in Streit stehenden Teil der Kanalbenutzungsgebühren handelt es sich \num eine Grundgebühr im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW. Als Grundgebühr \nwird im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die \nInanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung \nerhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der \nEinrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte \nFixkosten wie zum Beispiel Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise \nabgegolten. Neben einer solchen Grundgebühr wird nach Maß der jeweiligen \nInanspruchnahme eine Zusatzgebühr (Arbeits-, Verbrauchsgebühr) erhoben, mit der \ndie laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten und gegebenenfalls der mit der \nGrundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden.\n\n16\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, zitiert nach \nJuris, danach auch veröffentlicht in NVwZ 1987, 231 f.\n\n17\n\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Gemeinde I. als \nSatzungsgeber den verwandten Begriff der Grundgebühr nicht im oben \nbeschriebenen Sinne verstanden haben könnte, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n18\n\nDie Erhebung der streitbefangenen Grundgebühr neben einer nach der \nInanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage bemessenen (Einheits-) Gebühr ist \ngemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW zunächst grundsätzlich zulässig.\n\n19\n\n Vgl. hierzu allgemein: Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 367, 3. Absatz, 32. Erg.-Lfg. \n(März 2005).\n\n20\n\nDes Weiteren ist die Maßstabsregelung der Gemeinde I. betreffend die \nGrundgebühr (Orientierung an der Nennleistung des Wasserzählers) rechtlich nicht \nzu beanstanden.\n\n21\n\nDer Satzungsgeber ist bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe \nmit der Einschränkung frei, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen \nMissverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Als Maßstab für die \n- verbrauchsunabhängige - Inanspruchnahme der Vorhalteleistung kommt in der \nRegel nur ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der sich an Art und \nUmfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als \nAnhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren kann. Bei einem \nderartigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügt es, wenn der von der \nMaßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung \nund Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich \nunmöglich ist; unerheblich ist demgegenüber, ob es sich dabei um den \nvernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten \nkommenden Verteilungsmaßstab handelt.\n\n22\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, zitiert \nnach juris, danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1996, 700; \nSchulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 208, 27. Erg.-Lfg. (Sept. \n2002), mit weiteren Nachweisen; siehe auch OVG NRW, \nBeschluss vom 30. April 2004 - 9 A 2522/03 -.\n\n23\n\nDiesen Anforderungen trägt das Anknüpfen an die Nenngröße des \nWasserzählers grundsätzlich hinreichend Rechnung. Im Sinne einer \nWahrscheinlichkeitsaussage erscheint die Annahme als denkbar und nicht \noffensichtlich unmöglich, dass, je größer der Wasserzähler eines angeschlossenen \nGrundstücks ist, um so mehr Frischwasser der (Schmutzwasser-) Kanalisation \nzufließen kann und um so mehr (Schmutzwasser-) Kanalisation für den möglichen \nAbwasseranfall vorgehalten werden muss.\n\n24\n\n Vgl. zur Nennleistung des Wasserzählers als grundsätzlich \ngeeignetes Kriterium für die Bemessung der Vorhalteleistung einer \nzentralen Abwasserbeseitigungsanlage: OVG LSA, Urteil vom \n1. April 2004 - 1 K 93/03 -, zitiert nach juris, danach auch \nveröffentlicht in DVBl. 2004, 1050 (nur Leitsatz); Urteil der Kammer \nvom 26. August 2005 - 7 K 2408/02 -; zur Wasserzählernenngröße \nals zulässiger Maßstab im Hinblick auf die Wassergebühr: \nBVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a. a. O.; OVG NRW, Urteil \nvom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, zitiert nach juris, danach auch \nveröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1997, 314; BayVGH, Urteil vom 15. \nMärz 1991 - 23 B 90.2230 -; zitiert nach juris, danach auch \nveröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1992, 157.\n\n25\n\nSoweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Äquivalenzprinzip vorträgt, \neine Grundgebühr in Höhe von 120,60 EUR sei bei einem Schmutzwasseranfall in \nHöhe von 2 cbm nicht rechtens, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n26\n\nIn Anbetracht des Wesens der Grundgebühr, wonach diese nicht nach Art und \nMaß der Benutzung, sondern nach Art und Maß der Inanspruchnahme der \nVorhalteleistung der Einrichtung zu bemessen ist, ist ein Verstoß gegen das \nÄquivalenzverbot bzw. gegen das Übermaßverbot im Rahmen dieses Verfahrens \nnicht erkennbar. Die Gemeinde I. erbringt die Vorhalteleistung nämlich \ngrundsätzlich unabhängig von der auf dem jeweils angeschlossenen Grundstück \ntatsächlich anfallenden Schmutzwassermenge; alle angeschlossenen Haushalte \n(und Gewerbetreibende) nehmen die Vorhalteleistungen der betriebsbereiten Anlage \nin gleichem Umfang in Anspruch.\n\n27\n\n In diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A \n3915/98 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in \nNVwZ-RR 2001, 122; OVG LSA, Urteil vom 1. April 2004, a. a. \nO.\n\n28\n\nAusgehend hiervon ist auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz \nim Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich, zumal die streitbefangene \nGebührenregelung mit der Grundgebühr alle und nicht etwa nur einen Teil der \nGebührenpflichtigen belastet. \n\n29\n\n Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1. August \n1986, a. a. O.; Urteil der Kammer vom 26. August 2005, a. a. \nO.\n\n30\n\nZudem ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass ein \nnicht unerheblicher Teil der Vorhaltekosten nur einem Gebührenschuldner \nzuzurechnen ist.\n\n31\n\n Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004, a. a. O.\n\n32\n\nDes Weiteren kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon \nausgegangen werden, dass die Gebührensätze des § 9 BGS im Ergebnis nicht den \nAnforderungen der einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften entsprechen und \ndemzufolge nicht auf einer vom Rat der Gemeinde I. beschlossenen stimmigen \nGebührenkalkulation beruhen. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, in \nwelchem konkreten Umfang die Kanalbaukosten ansatzfähig sind, bedarf einer \neingehenden Prüfung, die nach den zuvor aufgezeigten Gründsätzen dem Verfahren \nder Hauptsache vorbehalten ist, zumal den Kommunen insoweit grundsätzlich ein \nweites Organisationsermessen zusteht. Mit Blick auf den gerügten hohen \nFremdwasseranteil sei auf die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes \nhingewiesen, wonach grundsätzlich kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und \nden Gleichheitssatz vorliegt, wenn die Kosten der Beseitigung des Grund- und \nQuellwassers in die Gebührenkalkulation einbezogen und für die \nGrundwasserbeseitigung nicht besondere Gebühren erhoben werden bzw. die \nGemeinde die Kosten hierfür nicht selbst übernimmt.\n\n33\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, KStZ 1975, \n191.\n\n34\n\nDem Einwand des Antragsstellers, es seien Verluste aus dem Vorjahr \nkompensiert worden, ist damit zu begegnen, dass § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW diese \nMöglichkeit ausdrücklich vorsieht. Eine Überprüfung im Übrigen kann, wie bereits \nausgeführt, nur im Hauptsacheverfahren erfolgen.\n\n35\n\nErgänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass überhöhte \nKostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des \nGebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen \neiner umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze unterblieben \nund zu niedrig bemessen worden sind. Sollte eine unzulässige Kostenüberschreitung \nbestehen, bliebe es dem Antragsgegner unbenommen, während des gerichtlichen \nVerfahrens eine entsprechende Nachberechnung vorzulegen, die bei der \nabschließenden Entscheidung Berücksichtigung zu finden hätte.\n\n36\n\n Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -\n.\n\n37\n\nSchließlich bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die konkrete Verteilung der \nGesamtkosten zwischen leistungsunabhängigen und leistungsabhängigen \nBetriebskosten. In die Grundgebühr dürfen insoweit nur die Erstgenannten \neinfließen.\n\n38\n\n Vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 217, 31. Erg.-Lfg. (Sept. \n2004).\n\n39\n\nDiese Voraussetzung ist hier ersichtlich gegeben. Nach der im zugehörigen \nKlageverfahren eingereichten \"Kalkulation 2005\", die dem Rat der Gemeinde I. \noffensichtlich vorgelegen hat, entsprechen die Einnahmen hinsichtlich der \nGrundgebühr noch nicht einmal einem Drittel der verbrauchsunabhängigen \nVorhaltekosten, die sich im Wesentlichen aus Abschreibungen zusammensetzen. So \nwurde in der vorerwähnten Kostenaufstellung für das Jahr 2005 von Einnahmen aus \nder Grundgebühr in Höhe von 185.890 EUR ausgegangen, während sich die \nAbschreibungen auf 759.701,38 EUR belaufen.\n\n40\n\nIm Übrigen hat die Kammer unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens \nsowie des Amtsermittlungsgrundsatzes keine Veranlassung zur weitergehenden \nÜberprüfung.\n\n41\n\n Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN \n1.01 -, NJW 2002, 2807.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und \n2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-10-20/7-l-550-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-10-20/7-l-550-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277076","retrieved":"2026-07-09 02:49:47.587136+00:00"}}