{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1005.6K805.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"6. Kammer","decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"6 K 805/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,01 EUR nebst Zinsen in \nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2003 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nDie Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen . Dieses \nFahrzeug stellte einer ihrer Gesellschafter, Herr Rechtsanwalt I. , eigenen \nAngaben zufolge in der Nacht vom 29./30. Oktober 2002 gegen ein Uhr morgens auf \ndem unter anderem vor den Häusern C.--graben 22-28 in B. befindlichen \nParkstreifen, etwa in Höhe der Häuser 24-26, ab.\n\nFür diesen Bereich hatte das Straßenverkehrsamt der Beklagten im Hinblick auf \nfür den 30. Oktober 2002 in der Zeit von 7.30 Uhr bis 19.00 Uhr geplante \nUmzugsarbeiten durch Verkehrsanordnung vom 21. Oktober 2002 die - durch \nMitarbeiter des Umzugsunternehmens, der Fa. S. Möbeltransporte GmbH, \nvorzunehmende - Einrichtung einer Haltverbotszone mit den Zeichen 283-10 StVO \nund 283-20 StVO (Haltverbot Anfang und Ende) auf einer Länge von 15 m verfügt. \nWeiter hatte das Straßenverkehrsamt angeordnet, die Haltverbotsschilder mit dem \nZusatzschild \"Am 30. Oktober 2002, 7.30 - 19 h wegen Umzug\" und für die \nSeitenstreifen mit dem Verkehrszeichen 1052-37 StVO (Haltverbot auch auf dem \nSeitenstreifen) zu ergänzen.\n\nNachdem eine durch das Umzugsunternehmen benachrichtigte \nÜberwachungskraft der Beklagten, die Zeugin Q. , am 30. Oktober 2002 festgestellt \nhatte, dass das Fahrzeug der Klägerin mindestens in der Zeit von 8.00 Uhr bis \n8.40 Uhr in dem fraglichen Bereich abgestellt war, ließ sie das Fahrzeug \nabschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. \nDort wurde das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von 150,01 EUR \nausgehändigt.\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2002 forderte die Klägerin die Beklagte zur \nRückerstattung der ihr entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 150,01 EUR \nsowie der ihr entstandenen Taxikosten in Höhe von 6,-- EUR auf. Zur Begründung \nwies sie darauf hin, dass hinter der Parktasche, in der ihr Fahrzeug abgestellt \ngewesen sei, mehrere Parktaschen frei gewesen seien, in denen der Umzugswagen \nauch hätte abgestellt werden können. In diesem Bereich, in dem tatsächlich \"private\" \nHaltverbotsschilder aufgestellt gewesen seien, habe der Umzugswagen nach der \nAuskunft eines Mitarbeiters des Umzugsunternehmens ursprünglich auch abgestellt \nwerden sollen. In der vorderen Parktasche, in der der Pkw der Klägerin gestanden \nhabe, habe zunächst der Wagen mit dem Außenaufzug aufgestellt werden sollen. \nWegen des andauernden Regens an diesem Tag sei aber auf den Einsatz des \nAußenaufzuges verzichtet worden. Den Umzugswagen habe man dann in der \nvorderen Parktasche, in der ihr Pkw abgestellt gewesen sei, abstellen wollen, um \nnicht so weit laufen zu müssen. Für diese Parktasche sei aber kein Haltverbotsschild \naufgestellt gewesen. Die Abschleppmaßnahme sei daher rechtswidrig gewesen.\n\nDie Beklagte lehnte mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 eine Rückerstattung \nder Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei. Zur \nBegründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass für den am 30. Oktober 2002 \ngeplanten Umzug bereits am 25. Oktober 2002 um 14.15 Uhr eine Haltverbotszone \neingerichtet und ordnungsgemäß ausgeschildert worden sei. Das Fahrzeug der \nKlägerin habe daher in einer wirksam eingerichteten Haltverbotszone gestanden und \nvor diesem Hintergrund auch abgeschleppt werden dürfen.\n\nIn einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2003 wies die Klägerin zur \nBegründung ihres Rückerstattungsbegehrens ergänzend darauf hin, dass die \nfraglichen Schilder, die das Umzugsunternehmen aufgestellt habe, nicht den \ngesetzlichen Vorgaben und auch nicht den Vorgaben der Verkehrsanordnung der \nBeklagten entsprochen hätten. An zentraler Stelle dieses Schildes sei nicht etwa die \nVerbotsanordnung angebracht gewesen, sondern ein Logo der Umzugsfirma. Für \nVerkehrsteilnehmer habe dieses Schild daher wie eine Werbetafel aussehen \nmüssen. Das auf dieser Trägerfläche angebrachte Haltverbotsschild sei auch zu klein \ngewesen und habe den Abmessungen nicht entsprochen, die die \nVerwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung vorsähen. Ebenfalls im \nWiderspruch zu diesen Verwaltungsvorschriften sei das mit Pfeilen versehene \nHaltverbotsschild nicht schräg, sondern parallel zur Fahrbahn aufgestellt gewesen. \nSchließlich habe auch das Zusatzschild, das auf den Zeitraum der Verbotsanordnung \nhabe hinweisen sollen, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.\n\nDie Klägerin hat am 15. April 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Sie weist darauf hin, dass für \nden fraglichen Bereich eine Haltverbotszone nicht wirksam eingerichtet worden sei. \nDie aufgestellten privaten Verkehrszeichen hätten nicht den gesetzlichen \nAnforderungen entsprochen und seien daher nichtig. Im Übrigen seien die \nVerkehrszeichen für den Fahrer, Herrn Rechtsanwalt I. , in der Nacht vom \n30./31. Oktober 2002 auch nicht erkennbar gewesen. Das am Morgen des \n30. Oktober 2002 dort vorgefundene Verkehrsschild sei hinter einem Baum abgestellt \ngewesen. Es sei aber bereits fraglich, ob dieses Verkehrsschild in der Nacht bereits \ndort gestanden habe. Schließlich erweise sich die Abschleppmaßnahme als \nunverhältnismäßig. Wie die Rückfrage bei den Mitarbeitern des \nUmzugsunternehmens ergeben habe, sei der von ihrem Pkw in Anspruch \ngenommene Raum für die Umzugsarbeiten überhaupt nicht benötigt worden.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2005 hat die Kammer das \nVerfahren, soweit die Klägerin beantragt hat,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie entstandene Taxikosten \nin Höhe von 6,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem \nBasiszinssatz seit dem 1. Dezember 2002 zu zahlen,\n\nzur weiteren Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen -6 K \n2067/05- abgetrennt. Mit Verweisungsbeschluss vom 21. September 2005 hat die \nKammer in dem abgetrennten Verfahren -6 K 2067/05- den beschrittenen Rechtsweg \nfür unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht B. verwiesen. Die \nKlägerin hat gegen den Verweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt, über die noch \nnicht entschieden ist.\n\nDie Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren nunmehr noch,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie entstandene \nAbschleppkosten in Höhe von 150,01 EUR nebst Zinsen in \nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember \n2002 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt \ndes Schreibens vom 4. Dezember 2002. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die \nfraglichen Verkehrszeichen wirksam gewesen seien. Insoweit sei erforderlich, aber \nauch ausreichend, dass der Inhalt der Verkehrszeichen eindeutig bestimmbar sei. \nDies sei hier unproblematisch der Fall. Insbesondere werde kein Verkehrsteilnehmer \ndurch das auf der Trägerfläche des Verkehrsschildes aufgebrachte Logo des \nUmzugsunternehmens darüber getäuscht, dass es sich um eine verbindliche \nVerkehrsanordnung handele. Dies habe dem verständigen Betrachter ohne weiteres \ndeutlich werden können. Dass das Haltverbotsschild hinsichtlich seiner Größe leicht \nvon den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung \nabweiche, sei irrelevant. Ebenfalls sei im Ergebnis unbedeutend, dass die \nVerkehrszeichen parallel zur Fahrbahn und nicht schräg oder quer aufgestellt \ngewesen seien. Jeder Verkehrsteilnehmer sei verpflichtet, sich über etwaige \nVerkehrsanordnungen für den Bereich, in dem er sein Fahrzeug abstellen wolle, zu \ninformieren. Dies sei vorliegend ohne weiteres möglich gewesen. Die \nHaltverbotszone sei schließlich auch rechtzeitig eingerichtet und regelmäßig \nkontrolliert worden.\n\nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2005 zu \nden Umständen der Einrichtung der Haltverbotszone und der streitgegenständlichen \nAbschleppmaßnahme Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q. Q1. , \nL. T. , K. S. und Q2. -V. S. . Wegen der Einzelheiten und des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens -6 K 2067/05-, auf den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und auf die beigezogene Akte der \nStaatsanwaltschaft B. (Az.: 408 Js - OWi 302/03) Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang \nbegründet.\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Zahlung im Wege eines \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches verlangen. Denn die von der Klägerin \nvorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte rechtsgrundlos.\n\nDer Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, \nstand gegen die Klägerin aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 \nNr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG \nNRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von \n150,01 EUR nicht zu.\n\nNach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann \ninsbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur \nGefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des \nBetroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der \nentsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme \nhandelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten \nVorschriften.\n\nDie in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung \nfür das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend jedoch nicht. Die öffentliche \nSicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche \nRechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, \nwenn gegen öffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften \nverstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein derartiger \nVerstoß jedoch nicht vor. Insbesondere lag kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a) \nder Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Denn das Fahrzeug der Klägerin war in \neinem Bereich abgestellt, in dem das Halten und Parken nicht wirksam durch \nVerkehrszeichen Z 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO verboten war. \n\nDas Haltverbotsschild Z 283 ist wie jedes andere Verkehrszeichen ein \nVerwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Er \nwird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist \noder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm \nbekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt in Form der öffentlichen \nBekanntgabe durch Aufstellen des Verkehrszeichens. Sie setzt voraus, dass es von \ndem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des \nVerkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen \nSorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Nach diesem \ndurch die bundesrechtlichen Spezialvorschriften der StVO geprägten \nBekanntgabebegriff ist es für die Wirksamkeit des Verkehrszeichens unerheblich, ob \nder Betroffene es tatsächlich wahrgenommen hat,\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. \nDezember 1996 -11 C 15.95-, DAR 1997, 119; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 23. Mai 1995 -5 A 2092/93-, NWVBl. 1995, 475, \nund vom 15. Mai 1990 -5 A 1687/89-, NWVBl. 1990, 387.\n\nGrundsätzlich muss der Verkehrsteilnehmer, an den sich das Verkehrszeichen \nrichtet, beim Eintreffen Gelegenheit erhalten, durch Betrachten des \nVerkehrszeichens von der darin verkörperten behördlichen Anordnung Kenntnis zu \nnehmen. Verkehrszeichen, deren Inhalt nicht mehr zuverlässig erkennbar ist, sind \ndaher wirkungslos,\n\nvgl. zu diesem sog. \"Sichtbarkeitsgrundsatz\": Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, Kommentar, 37. Aufl. 2003, § 39 StVO \nRdnr. 32 m.w.N.; Kodal, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel 42 Ziff. \n1.33.\n\nDabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von \nVerkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu \nstellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der \nsein Fahrzeug abstellt, treffen andere Sorgfalts- und Informationspflichten als einen \nTeilnehmer am fließenden Verkehr. Während Verkehrsschilder für den fließenden \nVerkehr so aufgestellt oder angebracht sein müssen, dass ein durchschnittlicher \nKraftfahrer sie schon \"mit einem raschen und beiläufigen Blick\" erfassen kann,\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 -11 C 15.95-, \na.a.O.,\n\nist ein Teilnehmer am ruhenden Verkehr gerade in einer Großstadt, wo er mit \nPark- und Haltverboten zu rechnen hat, grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa \nvorhandenen entsprechenden Verkehrszeichen mit aller Sorgfalt umzusehen,\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2004 -5 A \n850/03- und vom 11. Juni 1997 -5 A 4278/95-, DAR 1997, 366, \nsowie Urteil vom 15. Mai 1990 -5 A 1687/89-, a.a.O.; OLG Hamm, \nBeschluss vom 13. November 1978 -6 Ss Owi 2744/78-, VRS 57, \n137.\n\nWird die Anbringung oder Aufstellung eines - auch vorliegend in Rede stehenden \n- mobilen Park- oder Haltverbotsschildes von Unbefugten verändert, verliert es \nregelmäßig selbst dann, wenn es umgedreht worden ist, nicht seine Wirksamkeit, \nsolange es weiterhin eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet \nwerden kann,\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 -5 A 4522/99- \nund Beschluss vom 11. Juni 1997 -5 A 4278/95- .\n\nAusgehend von diesen in der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von \nVerkehrsschildern entwickelten Grundsätzen ist es für die Wirksamkeit des fraglichen \nHaltverbotsschildes zwar unerheblich, ob der Fahrer des abgeschleppten \nFahrzeuges das Schild tatsächlich wahrgenommen hat. Deshalb konnte die fehlende \nWahrnehmung des Schildes durch Herrn Rechtsanwalt I. auch als wahr \nunterstellt und der in der mündlichen Verhandlung zu diesem Beweisthema gestellte \nBeweisantrag abgelehnt werden.\n\nGleichwohl ist die Wirksamkeit eines Haltverbotsschildes nicht ausschließlich am \nspezifischen Bekanntgabebegriff der StVO zu messen, sondern auch an den \nallgemeinen, für alle Verwaltungsakte gültigen Regeln. Unwirksam und nicht lediglich \nanfechtbar sind Verwaltungsakte hiernach (nur) dann, wenn ein Nichtigkeitsgrund \nnach § 44 VwVfG NRW vorliegt. Nichtige Verwaltungsakte haben von Anfang an \nkeine Rechtswirkung und lösen deshalb für die Verkehrsteilnehmer keine \nBefolgungspflicht aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Verkehrsteilnehmer der \nNichtigkeitsgrund bekannt ist. Abgesehen vom Vorliegen der enumerativ \naufgezählten Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt \nnach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, soweit er an einem besonders \nschwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht \nkommenden Umstände offenkundig ist,\n\nvgl. zur Anwendbarkeit auf Verkehrszeichen u.a.: OVG NRW, Urteil \nvom 28. November 2000 -5 A 4522/99-, NJW 2001, 1961; \nBerr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 1993, Abschnitt \nVI. Ziff. 1. und 2., Rdnr. 439 ff., 442 ff.\n\nAusgehend hiervon sind Verkehrszeichen insbesondere bei offensichtlicher \nWillkür oder Sinnwidrigkeit und dann nichtig, wenn es sich bei ihnen um \nFantasiezeichen handelt, wenn sie ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde \naufgestellt wurden oder wenn die Verkehrsregelung eine wesentliche Abweichung \nvon einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung darstellt,\n\nvgl. Berr/Hauser, a.a.O., Rdnr. 443; Hentschel, a.a.O., § 41 StVO \nRdnr. 246, 247, jeweils m.w.N.\n\nNach diesen Kriterien erweist sich das hier fragliche Verkehrszeichen als \nunwirksam und damit unbeachtlich. Entscheidend für diese Wertung der Kammer ist \nnicht die Bewertung jeder einzelnen Abweichung von den straßenverkehrsrechtlichen \nbzw. straßenverkehrsbehördlichen Vorgaben, sondern vielmehr eine \nGesamtbetrachtung des Verkehrszeichens, die bei verständiger Würdigung das \nVerkehrszeichen nicht mehr als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung \nerscheinen lässt.\n\nDie Straßenverkehrsbehörde der Beklagten hatte dem Umzugsunternehmen, der \nFa. S. Möbeltransporte GmbH, zur Durchführung von Umzugsarbeiten eine \nverbindliche Verkehrsanordnung nach § 45 StVO erteilt und hinsichtlich Form, Größe \nund Ausstattung der für die Einrichtung der Haltverbotszone zu verwendenden \nVerkehrszeichen auf die Bestimmungen der §§ 37, 39 und 43 StVO sowie der hierzu \nergangenen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) hingewiesen. Weiter hatte sie \nangeordnet, für die Seitenstreifen das Zusatzzeichen Z 1052-37 zu verwenden. \nDiesen Vorgaben entsprechen die verwendeten Verkehrszeichen, wie sie sich aus \nBl. 4 (dort als \"Muster\"), 15 und 16 der Verwaltungsakte der Beklagten (Beiakte I) \nergeben, in mehreren wesentlichen Punkten nicht,\n\nvgl. zu lediglich unwesentlichen Abweichungen einer \nVerkehrsregelung vom behördlich genehmigten \nVerkehrszeichenplan: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 -\n5 A 4522/99-, a.a.O.\n\nDabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Haltverbotszeichen mit \nzusätzlichen Anordnungen gemeinsam auf einer Trägerfläche aufgebracht worden ist \n(vgl. § 39 Abs. 2 Satz 5 StVO). Ebenfalls führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit, dass die \nVerkehrsschilder ausweislich der Lichtbilder nicht, wie von der VwV-StVO zu Zeichen \n283 und 286 (dort Rdnr. 5) gefordert, schräg, sondern parallel zur Fahrbahn \naufgestellt worden sind. Zu beanstanden ist jedoch, dass die verwendeten \nVerkehrsschilder nicht den in der StVO vorgesehenen oder vom Bundesministerium \nfür Verkehr im Verkehrsblatt zugelassenen Verkehrszeichen entsprechen. \nAusschließlich diese Verkehrszeichen dürfen jedoch Verwendung finden (arg.e. § 39 \nAbs. 2 Satz 6 StVO; vgl. auch Rdnr. 6 der VwV-StVO zu §§ 39 bis 43),\n\nvgl. hierzu auch Hentschel, a.a.O., § 39 StVO Rdnr. 31 und § \n41 StVO Rdnr. 246; Berr/Hauser, a.a.O., Abschnitt VI Ziff. 3, Rdnr. \n454 (jeweils m.w.N.).\n\nAusweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Farblichtbilder (dort Bl. 13 und \n14) sind die Verkehrszeichen nicht wie üblich auf einer neutralen, weißen \nTrägerfläche angebracht worden (vgl. hierzu Rdnr. 25 der VwV-StVO zu §§ 39 bis \n43). Verwendet wurde als Rahmenfarbe vielmehr die Firmenfarbe des \nUmzugsunternehmens, ein kräftiges Türkis. Angesichts dessen, dass der größte Teil \nder Trägerfläche von dieser Rahmenfarbe dominiert wird, weicht das Verkehrsschild \nbereits allein wegen seiner Farbgebung erheblich von den im Straßenverkehr \nüblicherweise verwendeten Verkehrsschildern ab. Dieser Eindruck wird dadurch \nverstärkt, dass an zentraler Stelle auf der Trägerfläche das Firmenlogo des \nUmzugsunternehmens (\"S. & Sohn UMZÜGE\") abgebildet ist, und zwar in einer \nSchriftgröße, die die Schriftgrößen der übrigen textlichen Aufdrucke deutlich \nübersteigt und bei verständiger Würdigung beim Betrachter den Eindruck hervorrufen \nmuss und wohl auch soll, dass der Aufdruck Werbezwecken dient. Demgegenüber ist \nder Aufdruck der Ronde des Haltverbotszeichens Z 283 ausweislich der Lichtbilder \nkleiner erfolgt, als dies die VwV-StVO zu §§ 39-43 (dort Rdnr. 9) fordern (420 mm). \nEine exakte Überprüfung ist mangels entsprechener Feststellungen im \nVerwaltungsvorgang der Beklagten zwar nicht möglich. Den Lichtbildern ist jedoch \nohne weiteres zu entnehmen, dass es sich jedenfalls um eine verkleinerte \nAusführung dieses Verkehrszeichens handelt. Eine Verkleinerung von \nVerkehrszeichen ist aber grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie ist \nstraßenverkehrsrechtlich ausdrücklich zugelassen oder sie ist - dies allerdings \nlediglich bei kleinen Abweichungen - aus besonderen Gründen notwendig und \nbewirkt keine auffällige Veränderung der Zeichen (vgl. Rdnr. 14 der VwV-StVO zu §§ \n39-43),\n\nvgl. auch Berr/Hauser, a.a.O., Rdnr. 452.\n\nFür eine Verkleinerung des Verkehrszeichens Z 283 gibt es weder eine \nausdrückliche straßenverkehrsrechtliche Zulassung, noch bestand hierfür vorliegend \neine Notwendigkeit.\n\nIm Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO sind \nauch die Zusatzschilder nicht auf weißem Grund mit schwarzem Rand und schwarzer \nAufschrift ausgeführt. Wenn auch hinsichtlich des einen Zusatzschildes, das die \nzeitliche Geltungsdauer des Haltverbots beschreibt, zu konstatieren ist, dass es \njedenfalls dem im Verkehrszeichenkatalog hierfür vorgesehenen Zusatzschild \nZ 1040-30 ähnelt und von diesem lediglich durch die handschriftliche Aufschrift und \nden fehlenden schwarzen Rand abweicht, so trifft dies nicht für das nach der \nVerkehrsanordnung von der Straßenverkehrsbehörde geforderte Zusatzschild Z \n1052-37 zu. Bei diesem Zusatzschild, durch das das Haltverbot auch auf den \nSeitenstreifen erstreckt werden soll, handelt es sich um ein Piktogramm (vgl. hierzu \nauch Rdnr. 45 der VwV-StVO zu §§ 39-43). Das Umzugsunternehmen hat sich \ndieses Piktogramms jedoch nicht bedient, sondern eine textliche Aufschrift gewählt. \nHierfür hat sie aber nicht das einschlägige Zusatzschild Z 1052-39 verwendet, \nsondern lediglich - zudem in weißer Schrift - einen textlichen Aufdruck (\"auch auf \ndem Seitenstreifen\") gewählt, der aufgrund seiner kleinen Schriftgröße und der \nüberdimensionierten Größe des Firmenlogos und der übrigen Aufdrucke auf der \nTrägerfläche hinsichtlich seiner Erkennbarkeit hinter diesen Aufdrucken deutlich \nzurücksteht. Dies ist um so mehr vor dem Hintergrund bedenklich, dass gerade dem \nZusatzschild Z 1052-37 deswegen entscheidende Bedeutung zukommt, weil erst \ndurch dieses Zusatzschild das Haltverbot auf den Seitenstreifen und damit \ngrundsätzlich auch auf den Bereich, in dem das Fahrzeug der Klägerin abgestellt \ngewesen ist, erstreckt werden konnte. Abgesehen davon, dass die verwendete \nAufschrift nicht der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprach, fehlt es \ninsoweit auch an allem, was § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO für Zusatzschilder fordert, \nnamentlich an einem weißen Grund, einem schwarzen Rand und einer schwarzen \nAufschrift. Die für Zusatzschilder der geforderten Art erforderliche Größe (231 mm X \n420 mm, vgl. Rdnr. 9 der VwV-StVO zu §§ 39-43) ist ebenfalls erkennbar bei weitem \nnicht eingehalten. \n\nDie Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass \nZusatzschilder grundsätzlich beliebige Anordnungen durch Zeichen oder Aufschriften \nenthalten können, \n\nvgl. Hentschel, a.a.O., § 39 StVO Rdnr. 31 a.\n\nDenn sie müssen ungeachtet einer etwaigen inhaltlichen Gestaltungsfreiheit \njedenfalls den Anforderungen des § 39 Abs. 2 StVO genügen. Dies ist hier für das \nZusatzschild, das das Haltverbot auf den Seitenstreifen erstrecken soll, nicht \nfestzustellen. Im Ergebnis dürfte es insoweit an einem Zusatzschild im Sinne des § \n39 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVO damit sogar gänzlich fehlen (vgl. auch Rdnr. 45 der \nVwV-StVO zu §§ 39-43). Das \"Zusatzschild\", wie es das Umzugsunternehmen \nverwendet hat, kann damit keine Rechtswirkungen entfalten, was dazu führt, dass - \nim Übrigen selbst wenn man von einer Teilbarkeit der Verkehrsregelungen und im \nErgebnis daher von einer Teilnichtigkeit dieser einzelnen Regelung ausginge - das \nHaltverbot nicht wirksam auf den Seitenstreifen erstreckt worden ist,\n\nvgl. hierzu: Hentschel, a.a.O., § 12 StVO Rdnr. 29 m.w.N.; \nBVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 -3 C 29/03-; OLG Hamburg, \nBeschluss vom 25. Mai 1976 -1 Ss 60/76 OWi-.\n\nEin Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a) StVO liegt daher bereits aus diesem \nGrunde nicht vor. Die aufgezeigten erheblichen Abweichungen der Verkehrsregelung \nvon den rechtlichen und behördlichen Vorgaben erfassen aber sogar das gesamte \nVerkehrsschild. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich \neinige der Anforderungen, die an die Verkehrszeichen gestellt werden, lediglich aus \nden nur Binnenwirkung erzeugenden VwV-StVO ergäben, rechtlich damit nicht \nverbindlich seien. Die Beklagte verkennt dabei, dass für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit und gegebenenfalls auch der Nichtigkeit eines Verkehrszeichens \nentscheidend auf den Verständnishorizont des Verkehrsteilnehmers als des \nAdressaten der Regelung abzustellen ist. Die Erkennbarkeit einer Verkehrsregelung \nhängt danach maßgeblich auch davon ab, dass Verkehrsteilnehmer mit solchen \nVerkehrszeichen konfrontiert werden, die ihnen geläufig sind, weil sie regelmäßig \nverwendet werden. Dies gilt insbesondere für Verkehrszeichen, die - wie das \nHaltverbotszeichen Z 283 nebst den üblichen Zusatzschildern - im Rahmen der \nRegelung des ruhenden Verkehrs in überdurchschnittlich hoher Zahl Verwendung \nfinden. Gerade bei derartigen Verkehrsregelungen, die allen Verkehrsteilnehmern \ngeläufig sind, ist die Verwendung derjenigen Verkehrszeichen, die in aller Regel und \nmassenhaft im Straßenverkehr Gebrauch finden, für ihre Erkennbarkeit und \nAkzeptanz durch den Verkehrsteilnehmer von entscheidender Bedeutung.\n\nNach alledem bleibt festzuhalten, dass das fragliche Verkehrsschild in einer \nVielzahl von Punkten so erheblich von den Vorgaben der StVO, den VwV-StVO und \nden straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen abweicht, dass beim Adressaten der \nvermeintlichen Verkehrsregelung der Eindruck entstehen muss, es handele sich nicht \num eine amtliche, für jeden verbindliche Anordnung. An dieser Wertung ändert \n- selbstverständlich - auch der oben auf der Trägerfläche des Schildes in kleiner \nSchrift aufgebrachte Aufdruck \"Absperrung durch die Stadt B. genehmigt\" nichts. \nDenn das äußere Erscheinungsbild des Schildes bleibt hiervon unberührt. Dass sich \nbeim Betrachter des Schildes der Eindruck aufdrängen muss, es handele sich um ein \n\"privates\" Verkehrsschild eines Umzugsunternehmens und gerade nicht um eine \nbehördlich genehmigte und allgemeinverbindliche Verkehrsregelung, wird dadurch \nverstärkt, dass sich unten auf der Trägerfläche in Großbuchstaben der für amtliche \nVerkehrsschilder unübliche Aufdruck \"BITTE FREIHALTEN\" befindet. Ein derartiger, \nseinem Wortlaut nach eher für einen Wunsch und damit für eine unverbindliche \n\"Anordnung\" sprechender Aufdruck ist dem Straßenverkehrsrecht und seinen \nRegelungen zu Vorschriftszeichen fremd und begegnet Verkehrsteilnehmern sonst \nallenfalls bei \"privaten\" Schildern.\n\nBei der erforderlichen Gesamtbetrachtung erweist sich das fragliche \nVerkehrsschild wegen der aufgezeigten erheblichen Abweichungen von rechtlichen \nund behördlichen Vorgaben damit als lediglich \"privates\" Verkehrsschild, als bloßes \nFantasiezeichen, das jedoch keine Wirksamkeit für sich beanspruchen kann. Das \nVerkehrszeichen ist damit nichtig und für die Klägerin unbeachtlich gewesen. Ein \nVerstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a) StVO liegt damit nicht vor.\n\nDie Klägerin hat auch nicht gegen die allgemeine Regel des § 1 Abs. 2 StVO \nverstoßen. Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein \nAnderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar \nbehindert oder belästigt wird. Ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen \nFrage, ob das Fahrzeug der Klägerin an seinem Abstellort die Durchführung der \nUmzugsarbeiten überhaupt in nennenswerter Weise beeinträchtigt hat, soll das hier \nallein in Betracht kommende Behinderungsverbot des § 1 Abs. 2 StVO allein \nVerkehrsteilnehmer davor schützen, zu einem anderen als dem von ihnen \nbeabsichtigten Verkehrsverhalten gezwungen zu werden,\n\nvgl. Hentschel, a.a.O., § 1 StVO Rdnr. 32; VG Berlin, \nGerichtsbescheid vom 30. November 1989 -18 A 105.87-, NZV \n1990, 248. \n\nDie Durchführung von Umzugsarbeiten stellt aber keine Verkehrsteilnahme dar, \nweshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ausscheidet,\n\nvgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 30. November 1989 -18 A \n105.87-, a.a.O. (für Fassadenarbeiten). \n\nDa nach alledem das Fahrzeug der Klägerin nicht verbotswidrig abgestellt war, \nerweist sich die von der Beklagten angeordnete Abschleppmaßnahme mangels \nVorliegens eines Gefahrentatbestandes als rechtswidrig. Die Klägerin ist daher auf \nder Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59, 55 Abs. 2 \nVwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten nicht verpflichtet gewesen. Ihr steht \nein Anspruch auf Erstattung der bereits verauslagten Abschleppkosten zu.\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin ist jedoch unbegründet, soweit \nsie einen Zinsanspruch für die Zeit vor Klageerhebung geltend macht. Dieser \nZinsanspruch könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in \nentsprechender Anwendung der §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 284 des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gerechtfertigt sein. Eine entsprechende \nAnwendung dieser Vorschriften im öffentlichen Recht kommt aber nur dann in \nBetracht, wenn dies gesetzlich oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist. Für \nden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch fehlt es indessen an einer \ngesetzlichen oder sonst rechtlich gebotenen Verweisung auf die Verzugsvorschriften \ndes BGB,\n\nvgl. im Einzelnen: BVerwG, u.a. Urteile vom 27. Oktober 1998 \n-1 C 38.97-, BVerwGE 107, 304, und vom 12. März 1985 -7 C \n48.82-, BVerwGE 71, 85; OVG NRW, Urteile vom 30. September \n1997 -24 A 5373/94-, BB 1998, 377, und vom 26. April 1996 -12 A \n2765/94-.\n\nDie Klägerin kann deshalb in entsprechender Anwendung des § 291 BGB \nlediglich Prozesszinsen seit Klageerhebung beanspruchen. Die Erstattungsforderung \nist daher von diesem Zeitpunkt an in der mit dem Klageantrag geltend gemachten \nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen (vgl. § 88 VwGO i.V.m. § 288 \nAbs. 1 Satz 2 BGB). Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Entscheidung \nüber ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-10-05/6-k-805-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"OBG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-10-05/6-k-805-03","retrieved":"2026-10-28 15:54:49.627996+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2005-10-05/6-k-805-03","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"6. 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