{"status":"available","doknr":"OLD277363","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1005.6K1352.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"6 K 1352/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 1. April 1964 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Im \nOktober 2001 reiste sie mit einem Touristenvisum nach Deutschland, um ihre dort \nlebende Familie zu besuchen. Während dieses Besuches erkrankte sie akut an \nLeukämie. Es wurde eine Chemotherapie durchgeführt, in deren Verlauf es zu einer \nSauerstoffunterversorgung des Gehirns kam, so dass die Klägerin einen \nKreislaufstillstand erlitt. Sie musste wiederbelebt werden und liegt seither infolge \neines hypoxischen Hirnschadens im Wachkoma. \n\n3\n\nDie Klägerin, die im April 2002 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbefugnis \nerhielt, wurde zunächst im N. Krankenhaus in K. stationär behandelt. Anfang \ndes Jahres 2003 wurde sie in eine Pflegeklinik in J. -M. verlegt, wo sie \närztlich und pflegerisch betreut wurde.\n\n4\n\nAm 24. Mai 2002 beantragte die Klägerin über den Landrat des Kreises Düren \nbeim Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme \nder Kosten für eine Reha-Maßnahme in der Reha-Klinik S. -F. . Der \nTagespflegesatz in der Reha-Klinik betrage 264,85 EUR. \n\n5\n\nAusweislich einer Stellungnahme des N. Krankenhauses gegenüber dem \nBeklagten vom 14. Juni 2002 sei eine Reha-Maßnahme bei der Klägerin indiziert, um \neine intensivierte Sekundärprophylaxe zur Vermeidung zum Beispiel von Dekubitus, \nPneumonie etc. zu ermöglichen. Die Klägerin zeige zudem bezüglich der kortikalen \nFunktion Verbesserungstendenzen. Sie reagiere zunehmend auf Reize aus der \nUmgebung. Ergänzend dazu gab ein Arzt des N. Krankenhauses am 27. Juni \n2002 fernmündlich gegenüber dem Beklagten an, dass die Klägerin gelegentlich mit \neiner Veränderung der Blickrichtung reagiere, sofern sie bemerke, dass eine Person \ndas Zimmer betrete. Sie sei transportfähig und ihr Zustand sei stabil. Seitens des \nKrankenhauses werde die Reha-Maßnahme befürwortet. Die derzeitigen Aussichten \nder Klägerin auf eine Verbesserung ihres Zustands müssten als gering eingeschätzt \nwerden. Ein Langzeitergebnis könne man indes unter Ausschöpfung \nrehabilitatorischer Mehrmaßnahmen letztlich nicht definitiv abschätzen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der \neventuell durch die beabsichtigte Reha-Maßnahmen zu erzielende Erfolg sei als sehr \ngering einzustufen. Der durch die Reha-Maßnahmen entstehende Aufwand müsse \ndaher zu den jetzt und in Zukunft entstehenden Kosten ins Verhältnis gesetzt \nwerden. Die Behandlungsmöglichkeiten in einem Krankenhaus seien zwar geringer \nals in einer Reha-Klinik. Sie entsprächen aber den Bedürfnissen einer \nWachkomapatientin. Der tägliche Pflegesatz etwa im Malteserkrankenhaus in K. \nliege mit 228,06 EUR weit unter dem der Reha-Klinik mit täglich 264,85 EUR. Es \nliege somit ein erheblicher Mehraufwand vor. Die Mehrkosten könnten unter \nZugrundelegung des leider als sehr gering anzunehmenden Behandlungserfolges \nnicht akzeptiert werden.\n\n7\n\nDie Klägerin erhob am 24. Juli 2002 Widerspruch. Ziel der Reha sei eine \nRückführung der Klägerin in ein möglichst selbständiges Leben nach einem \nErwachen aus dem Wachkoma. Durch intensive ärztliche Betreuung und durch \nintensive Pflegemaßnahmen solle bewirkt werden, dass sie bei einem Erwachen aus \ndem Wachkomazustand in der Lage sein werde, innerhalb kurzer Zeit mobilisiert zu \nwerden und (Teil-)Bereiche der Lebensführung - beginnend mit einer \nVerantwortlichkeit für die Ausführung und Kontrolle der körperlichen Grundfunktionen \nsowie der Mobilität - eigenständig zumindest teilweise zu übernehmen. Hierzu sei es \nerforderlich, dass die körperlichen Grundfunktionen nicht nur notdürftig \naufrechterhalten würden, sondern dass diese und die Bewegungsfähigkeit mehrfach \ntäglich trainiert würden. Dies sei jedoch nur mit Hilfe einer intensiven ärztlichen und \npflegerischen Betreuung, die weder in einem Akut-Krankenhaus noch in einem \nPflegeheim in ausreichendem Maße und mit der hier erforderlichen Zeit zur \nVerfügung stünde, zu leisten. Aus ärztlicher Sicht bestünden gute Chancen, dass die \nKlägerin wieder aus dem Wachkoma erwache. Dies ergebe sich aus den eingeholten \närztlichen Stellungnahmen vom 1. Oktober 2002 und vom 5. Oktober 2002. Die \nKosten für die Reha-Maßnahme lägen nur mit einem Betrag von 36,70 EUR und \ndamit 16,1 % über dem täglichen Pflegesatz des Krankenhauses in K. .\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2003 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Nach § 120 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) habe die Klägerin als \nmarokkanische Staatsangehörige keinen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. \nDiese stehe vielmehr im Ermessen des Beklagten, welches indes zuungunsten der \nKlägerin auszuüben sei. Von einer gesellschaftlichen Integration der Klägerin könne \nkeine Rede sein. Eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit deutschen \nStaatsangehörigen könne daher nicht bestehen. Kein Ermessenspielraum bestehe \nnur bei lebensbedrohenden Zuständen oder bei einem regelwidrigen Zustand, der \nunerträgliche Schmerzen verursache. Ein solcher Fall sei jedoch nicht gegeben. \nDass der angestrebte Reha-Erfolg für die Klägerin und die betroffenen Angehörigen \neine Verbesserung der Chancen darstelle, einen wesentlichen Erfolg bei der \nWiederherstellung der Gesundheit zu erreichen, werde nicht bezweifelt. Es sei \njedoch festzustellen, dass nicht mit ausreichender Sicherheit vorausgesagt werden \nkönne, ob die Klägerin jemals wieder aus dem Wachkomazustand erwachen werde. \nDie vorgelegten ärztlichen Prognosen seien hier im Ergebnis völlig offen. Darüber \nhinaus sei das Ziel der Reha-Maßnahme, das in der Mobilisierung der Klägerin \nwährend des Wachkomazustands zu sehen sei, mit der Beseitigung eines \nlebensbedrohenden oder unerträgliche Schmerzen verursachenden Zustands nicht \nzu vergleichen. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, ob durch den um 16,1 \n% höheren Tagespflegesatz der Reha-Klinik gegenüber dem Krankenhaus in K. \nunverhältnismäßige Mehrkosten verursacht würden.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 4. Juli 2003 Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und legt ein ärztliches \nAttest vom 24. Februar 2004 vor. Diesem zufolge habe die Klägerin auf \nunangenehme Untersuchungen neuerdings etwa mit dem Wegziehen der \nExtremitäten oder auch auf Ansprache mit einem schwachen Versuch eines \nLächelns reagiert. Da Fälle bekannt seien, in denen Patienten nach längeren \nkomatösen Zuständen wieder erwachten und mit Rücksicht auf das Alter der Klägerin \nwerde eine Reha-Maßnahme durchaus für notwendig und auch für \nerfolgversprechend gehalten.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni \n2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni \n2003 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der \nÜbernahme der Kosten einer in S. -F. oder in einer \nanderen geeigneten Pflegeklinik durchzuführenden Reha-\nMaßnahme für die Zeit vom 24. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2003 \n(Ende des Monats der Widerspruchsentscheidung) zu \ngewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n16\n\nAm 29. Juli 2005 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem \nunter anderem die zu ihrer Betreuerin bestellte Schwester der Klägerin angehört \nworden ist.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Inhalt des vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtordnung - VwGO - ).\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n21\n\nDer Bescheid vom 28. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n4. Juni 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum \nkeinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Eingliederungshilfe.\n\n22\n\nAusländern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich aufhalten, ist \ngemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG, das auf den vorliegenden Fall noch Anwendung \nfindet, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und \nMutterschaft und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren. Im Übrigen kann \nSozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (§ 120 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG). Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten \nLeistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll, \nbleiben unberührt (§ 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG).\n\n23\n\nDa die Klägerin marokkanische Staatsangehörige und damit nicht Deutsche im \nSinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist, unterfällt sie als Ausländerin \nder Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Dieser normiert jedoch keinen \ngesetzlich gebundenen (Rechts-)Anspruch von Ausländern auf die Gewährung der \nim zu entscheidenden Fall begehrten Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. BSHG. Es \nwird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Charakter der Reha-Maßnahme, \ndie zugunsten der Klägerin finanziert werden soll, namentlich ausweislich der \nAusführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihrer Betreuerin im \nErörterungstermin vom 29. Juli 2005 über die bloße Hilfe zur Pflege im Sinne des § \n68 BSHG hinausgeht. Ziel der erstrebten Reha-Maßnahme ist es danach nämlich, \ndie Bewegungsfähigkeit der Klägerin in einer Reha-Klinik derart intensiv unter \nHinzuziehung geschulter Kräfte zu behandeln und zu fördern, dass sie bereits \nmobilisiert wäre bzw. kurzfristig mobilisiert werden könnte, wenn sie auch dem Koma \nerwachte. Damit wird eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 BSHG beschrieben.\n\n24\n\nVgl. zur Abgrenzung der Eingliederungshilfe zu anderen \nHilfearten Schmeller, in: Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, 38. \nLieferung, Stand August 2004, § 39 Rn. 79.\n\n25\n\nÜber die Bewilligung von Eingliederungshilfe hat der Beklagte somit zunächst \nallein nach Maßgabe des § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG, also nach pflichtgemäßem \nErmessen, zu entscheiden.\n\n26\n\nDie Entscheidung des Beklagten lässt indes Ermessensfehler nicht \nerkennen.\n\n27\n\nSoweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, \nprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die \nAblehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des \nVerwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 \nSatz 2 VwGO).\n\n28\n\nGemessen an diesem Maßstab ist zunächst die im Widerspruchsbescheid \nangeführte Erwägung des Beklagten, dass die Verpflichtung der Behörde zur \nGleichbehandlung des Ausländers mit Deutschen desto größer sei, je weiter die \ngesellschaftliche Integration des Ausländers vorangeschritten sei und dass von einer \ngesellschaftlichen Integration der Klägerin in Deutschland nicht gesprochen werden \nkönne, nicht zu beanstanden. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die \nKlägerin lediglich mit einem auf drei Monate befristeten Besuchsvisum in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist war, um ihre dort lebende Familie zu \nbesuchen, als sie schwer erkrankte. Im Übrigen orientiert sich dieses Argument am \nZweck des § 120 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG, Ausländern einen Katalog an \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu bieten, deren Gewährung \nallerdings - wie an dem Merkmal des Gerechtfertigt-Seins im Einzelfall abzulesen ist - \nnach dem Grad der Bedürftigkeit und Dringlichkeit der Leistungsgewährung und \ndarüber hinaus der Nähebeziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland \nabgestuft ist.\n\n29\n\nVgl. dazu Zeitler, in: Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, 33. \nLieferung, Stand September 2002, § 120 Rn. 70.\n\n30\n\nDer Beklagte hat ferner die ihm gesetzten rechtlichen Grenzen des Ermessens \nnicht überschritten, die ihm insbesondere gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit \ndem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung durch seine eigene ständige \nVerwaltungspraxis im Umgang mit Fällen wie dem vorliegenden gesteckt sind. \n\n31\n\nWie die Vertreterin des Beklagten im Erörterungstermin am 29. Juli 2005 und im \nNachgang dazu mit Schriftsatz vom 1. August 2005 erläutert hat, ist die \nEntscheidungspraxis des Beklagten nach § 120 BSHG \"in Bezug auf die Ausübung \ndes Ermessens nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BSHG\" an die \"Grundsätze des \nLandeswohlfahrtsverbandes Baden für die Gewährung von Sozialhilfe für Ausländer \nin der Fassung vom 24. Juni 1988\" (im Folgenden: Grundsätze) angelehnt. Danach \nerfolge eine Prüfung, ob der/die Hilfesuchende zur Abwendung eines \nlebensbedrohenden Zustands der Eingliederungshilfe bedürfe. Werde dies bejaht, so \nbestehe kein Ermessenspielraum mehr. Es erfolge eine Zahlungszusage für die \nnotwendige Behandlung. Liege kein lebensbedrohender Zustand, jedoch eine \naußergewöhnliche Schmerzsituation oder drohende Blindheit oder eine vergleichbar \nschwerwiegende Gesundheitsstörung vor, so erfolge in der Regel die Übernahme der \nunbedingt notwendigen Kosten. Keine Ermessensreduzierung werde in den Fällen \ngesehen, in denen die begehrte Behandlung lediglich wünschenswert bzw. \nerforderlich sei, um einen Genesungserfolg zu erzielen.\n\n32\n\nDiese Grundsätze stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie beachten \ninsbesondere die Wertentscheidung des Grundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nund tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Grundsätze \nlassen darüber hinaus Offenheit und Flexibilität gegenüber dem jeweiligen Einzelfall \nzu. Denn nach ihrer Ziffer 4.3.1 b) am Ende sind bei der Ermessensentscheidung die \ngesamten Umstände des Einzelfalls - mithin auch atypische Situationen - zu \nberücksichtigen.\n\n33\n\nDer Beklagte hat diese Grundsätze - auch unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des vorliegenden, in seiner Gesamtheit als geradezu tragisch zu \nbezeichnenden Falles - in im Rahmen der Ermessensüberprüfung letztlich nicht zu \nbeanstandender Weise angewandt.\n\n34\n\nZu Recht geht der Beklagte davon aus - insofern dürfte zwischen den Beteiligten \nauch Einigkeit bestehen -, dass die angestrebte Reha-Maßnahme nicht erforderlich \nist, um von der Klägerin einen lebensbedrohenden Zustand abzuwehren oder um \neine außergewöhnliche Schmerzsituation bzw. eine vergleichbar prekäre \ngesundheitliche Störung zu beheben. \n\n35\n\nNach dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihrer \nSchwester im Erörterungstermin vom 29. Juli 2005 würde die Reha-Maßnahme den \nKomazustand der Klägerin als solchen nämlich unberührt lassen. Wünschenswert sei \ndie über die derzeit offenbar bereits erhaltene Krankengymnastik hinaus gehende \nReha-Maßnahme vielmehr vor allem deswegen, weil sie es ermöglichen würde, auf \nein (noch nicht konkret abzusehendes) spontanes Erwachen der Klägerin dergestalt \nzu reagieren, dass sie zu ihrer in Aldenhoven wohnhaften Mutter geholt werden \nkönnte, um dort in heimischer Umgebung weiter gepflegt zu werden. Die \nEinschätzung des Beklagten, die beantragte Reha-Maßnahme könne für den \nGenesungserfolg nicht als unabdingbar notwendig angesehen werden, ist vor diesem \nHintergrund mindestens als vertretbar zu bezeichnen.\n\n36\n\nDies gilt um so mehr, als sich nach den vorliegenden, zum Teil auch nach dem \nfür die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung erstellten ärztlichen Stellungnahmen zwar eine \nVerbesserung des gesundheitlichen Zustands der Klägerin beobachten lässt - der \nfachärztlichen Bescheinigung vom 25. Juli 2005 zufolge sei sie jetzt deutlich \nentspannter und habe sich ihre Bewusstseinslage verbessert, so dass sie vertraute \nPersonen fixiere und zeitweise Sprechbewegungen mit dem Mund mache; auch im \närztlichen Attest vom 24. Februar 2004 ist von einer positiven Entwicklung die Rede -\n, gleichwohl aber nicht prognostiziert werden kann, ob und wann sie wieder aus dem \nKoma erwachen wird. So erklärte Herr Dr. X. unter dem 1. Oktober 2002, dass \ndie Schwere der Erkrankung und der klinische Verlauf insoweit keine sichere \nZuordnung zuließen. Herr Dr. I. sprach unter dem 5. Oktober 2002 ebenfalls \nlediglich von einer bestehenden \"Möglichkeit, aus einem Wachkoma zu erwachen\". \nDiese ärztlichen Aussagen, deren Grundlage sich nach dem Ergebnis des \nErörterungstermins vom 29. Juli 2005 jedenfalls nicht grundlegend verändert hat, \nbieten keine hinreichend sichere Basis für eine Verpflichtung des Beklagten, der \nKlägerin die verlangte Reha-Maßnahme für einen zunächst nicht näher \nbestimmbaren Zeitraum zu finanzieren.\n\n37\n\nDaran vermag auch die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles im Ergebnis \nnichts zu ändern. Der Beklagte hat in seiner Begründung des \nWiderspruchsbescheids in den Blick genommen, dass der angestrebte Reha-Erfolg \nfür die Klägerin und ihre betroffenen Angehörigen eine Verbesserung der Chancen \ndarstelle, einen wesentlichen Erfolg bei der Wiederherstellung der Gesundheit zu \nerreichen. Dies hat auch die Vertreterin des Beklagten im Erörterungstermin \nnochmals nachhaltig bekräftigt. Der Beklagte hat diesem Belang jedoch im Zuge der \nvorgenommenen Abwägung nicht ein solches Gewicht beigemessen, das ihn zu \neiner anderslautenden Entscheidung hätte führen können. Dies ist von gerichtlicher \nSeite aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass die Familie der Klägerin nach \ndem Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten bereits vor dem Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens beabsichtigt habe, die Klägerin so schnell wie möglich nach \nHause zu holen, um sie im Familienkreis zu pflegen, konnte der Beklagte nicht in \nseine Ermessenserwägungen einstellen. Denn diese Absicht ist der \nProzessbevollmächtigten der Klägerin zufolge gegenüber dem Beklagten nicht \nverlautbart worden.\n\n38\n\nIst die im Rahmen des § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG vom Beklagten getroffene \nErmessensentscheidung somit als fehlerfrei anzusehen, fehlt es auch an einer \nErmessensreduzierung auf Null, die erforderlich wäre, um der Klägerin einen auf \ndiese Regelung gestützten Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe zu \nverschaffen.\n\n39\n\nSchließlich führt auch die Vorschrift des § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG nicht zum \nKlageerfolg. Eine zu Gunsten der Klägerin eingreifende Rechtsvorschrift, nach der ihr \naußer den in § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Leistungen auch sonstige \nSozialhilfe - und damit auch Eingliederungshilfe - zu gewähren ist oder gewährt \nwerden soll, besteht nicht.\n\n40\n\nDie Klägerin kann sich nicht auf Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens \nvom 11. Dezember 1953 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - 1956 II S. 564) berufen, \nwonach jeder der Vertragschließenden sich verpflichtet, den Staatsangehörigen der \nanderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das \ndieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende \nMittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter \nden gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu \ngewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung \nvorgesehen sind. Denn Marokko ist kein Vertragsstaat des Europäischen \nFürsorgeabkommens.\n\n41\n\nBei der Klägerin handelt es sich weiterhin nicht um eine Ausländerin, die im \nRahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks \noder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33 des (zwischenzeitlich außer \nKraft getretenen) Ausländergesetzes im Bundesgebiet aufgenommen worden ist. Sie \ngenießt damit nicht die Rechtsstellung nach Art. 2 bis 34 des Abkommens über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge und ist Deutschen deshalb nicht gleichgestellt (vgl. \ndazu Ziffer 2.7 der Grundsätze).\n\n42\n\nZuletzt ergibt sich nichts anderes aus dem in Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Art. 65 \nAbs. 1 des am 1. März 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens \nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits \nund dem Königreich Marokko andererseits vom 26. Februar 1996 (Amtsblatt - ABl. - \nEG L 70/2000 S. 2 ff.; BGBl. II 1998 S. 1811; im Folgenden: Europa-Mittelmeer-\nAbkommen/Marokko) statuierten Grundsatz sozialrechtlicher Gleichbehandlung und \nDiskriminierungsverbot.\n\n43\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juli 2003 \n- 1 C 18.02 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 3. Dezember 2004 - 9 UZ 153/04 -, juris; \nBundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2002 - B 10 EG 5/01 \nR -, juris, zur Vorgängerregelung des Art. 41 des \nKooperationsabkommens zwischen der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 27. \nApril 1976 (ABl. EG L 264/1978 S. 1 ff.; BGBl. 1978 II. S. 690 ff.) \nebenso wie Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n(EUGH), Urteile vom 12. Februar 2003 - C-23/02 -, juris; vom 20. \nMärz 2001 - C-33/99 - , juris; vom 11. November 1999 - C-\n179/98 -, juris, und vom 20. April 1994, - C-58/93 -, juris.\n\n44\n\nGemäß Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko gewährt \njeder Mitgliedstaat den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in \nseinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, \nEntlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit \nberuhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. \nDiese Regelung gilt nach Art. 64 Abs. 2 des Europa-Mittelmeer-\nAbkommens/Marokko hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle \nmarokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines \nMitgliedsstaates eine befristete, nicht selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.\nBereits mangels Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin und mangels Bezugs des \nvorliegenden Sachverhalts zu \"Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen\" \nkann der in Rede stehende Sozialhilfeanspruch indes auf diese Norm nicht gestützt \nwerden.\nEine für sie demgegenüber günstigere Rechtsfolge kann die Klägerin auch nicht aus \nArt. 65 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko herleiten.\nNach dieser Vorschrift wird vorbehaltlich der folgenden Absätze den Arbeitnehmern \nmarokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden \nFamilienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung \ngewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung \ngegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt \nsind, bewirkt (Unterabsatz 1). Der Begriff der sozialen Sicherheit umfasst die Zweige \nder Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- \nund Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen \nbei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung \nund Familienbeihilfen zuständig sind (Unterabsatz 2). Jedoch kann diese \nBestimmung nicht dazu führen, dass die anderen Koordinierungsregeln, die die \nGemeinschaftsregelung gestützt auf Artikel 51 des EG-Vertrags vorsieht, in anderer \nWeise angewendet werden als unter den Bedingungen des Artikels 67 dieses \nAbkommens (Unterabsatz 3). \nDiese Regelung greift aus folgenden Gründen nicht ein. Zum einen handelt es sich \nbei der Klägerin nicht um eine \"Familienangehörige\" im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des \nEuropa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko. Gemäß der Gemeinsamen Erklärung zu \nArtikel 65 des Abkommens wird davon ausgegangen, dass der Begriff \n\"Familienangehörige\" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden \nAufnahmelandes bestimmt wird. Insoweit ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die \nallgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, \n1986) in Betracht zu ziehen. Danach sind als Familienangehörige anzusehen \neinerseits der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 \nJahre alt sind, und andererseits die Verwandten in aufsteigender oder in \nabsteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten Personen oder ihrer Ehegatten, \ndenen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren. Daran gemessen \nscheidet die Annahme einer Familienangehörigeneigenschaft der im Jahre 1964 \ngeborenen Klägerin - bezogen auf ihre in Deutschland lebenden Eltern - jedenfalls \naus, weil sie älter als 21 Jahre ist und weil ihre Eltern ihr nach Lage der Dinge keinen \nUnterhalt gewähren. Zum anderen umfasst der Begriff der sozialen Sicherheit des \nArt. 65 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko nicht die Gewährung von \nEingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG, sondern die in Unterabsatz 2 genannten \nZweige der Sozialversicherung, zu denen die Eingliederungshilfe ersichtlich nicht \nzählt.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO; diejenige \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-10-05/6-k-1352-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-10-05/6-k-1352-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277363","retrieved":"2026-07-09 02:50:11.929964+00:00"}}