{"status":"available","doknr":"OLD277362","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:1005.3K1145.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"3 K 1145/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid vom \r\n26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2003 wird \r\nteilweise aufgehoben, und zwar soweit er Zinsen auf die Rückforderung bis \r\neinschließlich 25. März 2003 festsetzt.\n\n\r\n\n\r\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist Landwirt und wendet sich gegen die Teilrücknahme bzw. \r\nTeilrückforderung einer agrarrechtlichen Ausgleichszahlung.\n\n\r\n\r\n3\n\nDie beklagte Landwirtschaftskammer gewährte dem Kläger für die Antragsjahre \r\n1997 und 1998 eine Ausgleichungszahlung auf der Grundlage der Verordnung \r\n(EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter \r\nlandwirtschaftlicher Ackerkulturen. Die zur Förderung angemeldete landwirtschaftlich \r\ngenutzte Fläche hatte der Kläger bei Antragstellung durch ein Flächenverzeichnis \r\nnachgewiesen.\n\n\r\n\r\n4\n\nIn der Folge stellte der Beklagte im Rahmen eines Katasterabgleichs fest, dass \r\ndie förderfähige Fläche in Wahrheit kleiner als angegeben sei, weil sich die \r\nbetreffenden Nutzungsgrößen bereits im Jahr 1996 und damit vor den Antragsjahren \r\n1997 und 1998 aufgrund einer Neuvermessung bzw. Aufteilung folgendermaßen \r\nverringert hätten:\r\n\r\n\r\n\r\nLfd.Nr. laut\r\nFlächenverzeichnis Gemarkung Flurnummer Flurstücksnummer Verringerung in ha\r\n 17 G. 10 42 1998: 0,0039\r\n 18 G. 10 43 1998: 0,0008\r\n 26 M. 12 5 1997 und\r\n1998: 0,5702\r\n 27 M. 12 6 1997 und\r\n1998: 0,4913\r\n 28 G. 4 36 1997 und\r\n1998: 0,1002\r\n 29 G. 4 37/1 1997 und\r\n1998: 0,1241\r\n 30 G. 4 37/2 1997 und\r\n1998: 0,0497\r\n 31 G. 4 38 1997 und\r\n1998: 0,0677\r\n 32 G. 4 39 1997 und\r\n1998: 0,0004\r\n 34 G. 4 41 1997 und\r\n1998: 0,0001\r\n 35 G. 4 42 1997 und\r\n1998: 0,0022\r\n 36 G. 4 43 1997 und\r\n1998: 0,0627\r\n 37 G. 4 44 1997 und\r\n1998: 0,0284\r\n 38 G. 4 45 1997 und\r\n1998: 0,2087\r\n115 M. 12 3 1998: 0,3978\r\n120 G. 14 22/2 1998: 0,3641\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Schreiben vom 10. April 2002 erklärte der Kläger dazu: Da die Flächen seines \r\nBetriebes in unmittelbarer Nähe des Umsiedlungsstandortes J. bzw. am \r\nTagebaurandgebiet der Firma S. lägen, habe er durch einige \r\nUmstrukturierungen der Gemeinde J. bzw. des Kreises E. unwissentlich die \r\nnicht korrekten Größen der beanstandeten Flurstücke angegeben. Für die Angabe \r\nder nicht korrekten Größen entschuldige er sich ausdrücklich. Allerdings sei der \r\nGrünstreifen an den Flurstücken Gemeinde J. , Gemarkung G. , Flur 4, \r\nFlurstücke Nr. 36, 37/1, 37/2, 38, 39 sowie 41 bis 45 tatsächlich erst Ende 1998, \r\nmithin nach den Antragsjahren 1997 und 1998 fertiggestellt worden, wie sich aus \r\neinem Brief des Bürgermeisters der Gemeinde J. vom 4. April 2002 ergebe. \n\n\r\n\r\n6\n\nDaraufhin reduzierte der Beklagte das Rückforderungsverlangen entsprechend \r\ndem Einwand des Klägers und hob mit Bescheid vom 26. März 2003 seine \r\nBewilligungsbescheide für die Jahre 1997 und 1998 (vom 28. November 1997 und \r\nvom 30. November 1998) teilweise auf, und zwar für das Jahr 1997 bezüglich der \r\nPrämie für 1,5980 ha Getreideflächen und für das Jahr 1998 bezüglich der Prämie für \r\n2,3646 ha Getreideflächen. Gleichzeitig forderte er die dafür erhaltenen Beihilfen in \r\nHöhe von insgesamt 1.247,10 EUR zurück. Ferner erhob er Zinsen in Höhe von \r\n372,84 EUR, die er vom Zeitpunkt der Zahlung der zurückgeforderten Beihilfe \r\nberechnete. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Angesichts der durch den \r\nKatasterabgleich festgestellten Verringerungen der Grundflächen seien die \r\nZuwendungsbescheide für die Antragsjahre 1997 und 1998 rechtswidrig und somit \r\naufzuheben. Die zu Unrecht gezahlte Ausgleichszahlung sei einschließlich Zinsen \r\nzurückzufordern. Dies ergebe sich aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) \r\nNr. 3887/92 i. V. m. § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen \r\nMarktorganisation (MOG). Danach seien rechtswidrige begünstigende Bescheide \r\nzurückzunehmen und zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen \r\nzurückzufordern. Der Zinszeitraum beginne vom Zeitpunkt der Zahlung an. Der \r\nZinssatz bis zum 28. Juni 2002 betrage 3 % und steige ab dem 29. Juni 2002 auf \r\n5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches \r\n(BGB).\n\n\r\n\r\n7\n\nGegen den Bescheid legte der Kläger am 2. April 2003 Widerspruch ein und \r\nführte zur Begründung aus: Ihm könne hinsichtlich der Ungenauigkeiten bei der \r\nAngabe der Nutzungsgrößen seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen kein \r\nVorwurf gemacht werden, weil er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt \r\nhabe. Er bewirtschafte in einem Gebiet, in dem Braunkohlenabbau im Tagebau \r\nvorgenommen werde. Durch diesen Tagebaubetrieb komme es immer wieder zu \r\nFlächenverschiebungen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, mit der Genauigkeit \r\neines Landmessers oder eines Satellitenüberwachungssystems zu arbeiten. Auch sei \r\ndie Rückforderung schon wegen des langen Zeitablaufs ausgeschlossen. Das \r\nergebe sich aus dem in Deutschland zu beachtenden § 48 Abs. 4 des \r\nVerwaltungsverfahrensgesetzes, wonach die Rücknahme eines rechtswidrigen \r\nVerwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme \r\nzulässig sei. Diese Jahresfrist sei jedoch bei Weitem überschritten. Auch der \r\nZinsanspruch begegne rechtlichen Bedenken. Insoweit führe nämlich die lange \r\nDauer der Bearbeitung zu massiven wirtschaftlichen Nachteilen. Schließlich fehle es \r\nnicht nur hinsichtlich der Forderung von Zinsen an der Ausübung des behördlichen \r\nErmessens. Wegen dieses Mangels habe der Beklagte nicht gewürdigt, dass er ohne \r\njedes Verschulden gehandelt habe.\n\n\r\n\r\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2003, zugestellt am 8. Mai 2003, hob der \r\nBeklagte den angegriffenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid insoweit auf, \r\nals darin Zinsen auf die Rückforderung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 \r\ngefordert wurden. Dementsprechend setzte er den Zinsbetrag auf 350,77 EUR und \r\nden Gesamtbetrag (einschließlich Zinsen) auf 1.597,87 EUR fest. Im Übrigen wies \r\nder Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung seiner \r\nEntscheidung führte er aus: Zinsen für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 seien \r\nwegen Verjährung gemäß §§ 197, 198, 201 BGB alter Fassung nicht mehr \r\nfestzusetzen. Für die Zinsberechnung sei vielmehr die Zeitspanne ab dem 1. Januar \r\n1999 bis zum 2. Juni 2003 maßgeblich. Im Übrigen sei der angegriffene Rücknahme- \r\nund Rückforderungsbescheid rechtmäßig. \n\n\r\n\r\n9\n\nDer Kläger hat am 2. Juni 2003 Klage erhoben, hält an seinem \r\naußergerichtlichen Vorbringen fest und beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\nden Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid vom \r\n26. März 2003 in der Gestalt, die er durch den \r\nWiderspruchsbescheid vom 6. Mai 2003 gefunden hat, \r\naufzuheben.\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen \r\nWiderspruchsbescheid.\n\n\r\n\r\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakten sowie denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \r\nBeklagten verwiesen.\n\n\r\n\r\n15\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n\r\n\r\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist in geringem Umfang begründet.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom \r\n26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2003 ist \r\nnämlich im Wesentlichen rechtmäßig (1. und 2.) und verletzt den Kläger lediglich in \r\nder getroffenen Zinsentscheidung (3.) in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \r\nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n\r\n\r\n18\n\n1. Rechtsgrundlage für die angefochtene (Teil-)Rücknahme der mit Bescheiden \r\nvom 28. November 1997 und vom 30. November 1998 gewährten Beihilfen für die \r\nJahre 1997 und 1998 ist § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der \r\nGemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG). Diese \r\nVorschrift ist anwendbar, denn bei der - hier in Rede stehenden - Gewährung einer \r\nAusgleichungszahlung auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur \r\nEinführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher \r\nAckerkulturen handelt es sich um eine flächenbezogene Beihilfe, so dass ein Fall des \r\n§ 6 MOG vorliegt. \n\n\r\n\r\n19\n\nNach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende \r\nBescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar \r\ngeworden sind, zurückzunehmen. Ein Ermessensspielraum der Behörde besteht \r\nnicht. Die mit Bescheiden vom 28. November 1997 und vom 30. November 1998 \r\ngewährten Beihilfen sind teilweise rechtswidrig erfolgt und daher teilweise \r\nzurückzunehmen. Zum Zeitpunkt des jeweiligen Bescheiderlasses stand dem Kläger \r\ndie gewährte Beihilfe nicht in vollem Umfang zu, weil die vom Beklagten zuletzt \r\nbenannten Grundstücksflächen aufgrund einer im Jahr 1996 erfolgten \r\nNeuvermessung bzw. Aufteilung des Gebiets in den Antragsjahren 1997 und 1998 \r\nnicht mehr vom Kläger bewirtschaftet werden konnten.\n\n\r\n\r\n20\n\nFür die Annahme der Rechtswidrigkeit einer auf der Grundlage der Verordnung \r\n(EWG) Nr. 1765/92 gewährten Ausgleichungszahlung ist es unerheblich, ob dem \r\nBeihilfeempfänger hinsichtlich von Falschangaben ein Verschuldensvorwurf zu \r\nmachen ist oder ob dies nicht der Fall ist, wie es der Kläger unter Hinweis auf die \r\nspezielle Grundstückssituation im Tagebaurandgebiet für sich in Anspruch nimmt. \r\nDie Unerheblichkeit eines etwaigen Verschuldens verdeutlicht Art. 9 Abs. 2 \r\nVerordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten \r\nVerwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche \r\nBeihilferegelungen (InVekoS) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98. \r\nDanach ist immer dann, wenn - wie auch hier - die in einem Beihilfeantrag \r\nangegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt (\"Überantrag\"), über den \r\nBeihilfeantrag auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche zu \r\nentscheiden.\n\n\r\n\r\n21\n\nFerner hatte der Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung keine \r\nGesichtspunkte des im nationalen Recht verankerten Vertrauensschutzes zu \r\nbeachten. Zwar schreibt § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG dem Wortlaut nach die \r\nAnwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor. \r\nAber insbesondere die in Betracht kommende Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG, die \r\ndie Rücknahme eines eine einmalige Geldleistung gewährenden rechtswidrigen \r\nVerwaltungsaktes im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des \r\nBegünstigten unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, ist im vorliegenden \r\nFall wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts,\n\n\r\n\r\n22\n\nvgl. grundlegend zur unmittelbaren \r\nAnwendbarkeit und zum Vorrang des \r\nGemeinschaftsrechts: Gerichtshof der Europäischen \r\nGemeinschaften (EuGH), Urteil vom 5. Februar \r\n1963, Rs. 26/62, Slg. 1963, Rn. 10, \"van Gend & \r\nLoos\" und nunmehr auch für unionsrechtliche \r\nRahmenbeschlüsse, Urteil vom 16. Juni 2005, Rs. C-\r\n105/03, \"Maria Pupino\", NJW 2005, 2839,\n\n\r\n\r\n23\n\n- ohne Weiteres - unanwendbar. Die Berücksichtigung des Grundsatzes des \r\nVertrauensschutzes im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung rechtswidriger \r\nBeihilfebescheide und die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten \r\nBeihilfen einschließlich etwaiger Zinsen wird nämlich abschließend auf der Ebene \r\ndes europäischen Gemeinschaftsrechts durch spezielle Verwaltungs- und \r\nKontrollstrukturen für die Bereiche Landwirtschaft und ländliche Entwicklung \r\ngeregelt.\n\n\r\n\r\n24\n\nNamentlich greift das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 geschaffene \r\nintegrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche \r\nBeihilferegelungen ein. Aus Nr. 6 der Erwägungsgründe der Verordnung in der \r\nFassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 lässt sich die Intention der Kommission \r\nals Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die \r\nHandhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu \r\nUnrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem \r\nBestreben der Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Vorgaben durch eine \r\nRegelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der \r\nMitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des \r\nBegünstigten in den Bestand des Beihilfen- oder Prämienbescheids (vgl. § 10 Abs. 1 \r\nSatz 1 2. Halbs. MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG) indes nicht zu vereinbaren.\n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. zu den vorstehenden Ausführungen, denen \r\nsich die angerufene Kammer bereits mit Urteil vom \r\n17. November 2004 - 3 K 1841/02 - angeschlossen \r\nhat: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg \r\n(VGH BW), Urteil vom 22. Juni 2004 - 10 S 557/04 -, \r\nJuris und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \r\nBeschluss vom 29. März 2005 - 3 B 117/04 -, \r\nJuris.\n\n\r\n\r\n26\n\nNach alledem ist die angegriffene Rücknahmeentscheidung nicht zu \r\nbeanstanden.\n\n\r\n\r\n27\n\n2. Rechtmäßig ist ebenfalls die mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2003 \r\nerlassene Entscheidung über die Rückforderung von 1.247,10 EUR.\n\n\r\n\r\n28\n\nIm integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der Gemeinschaft ist derzeit und \r\nwar schon in den Antragsjahren 1997 und 1998 bestimmt, dass bei zu Unrecht \r\ngezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge \r\nverpflichtet ist. Dabei kann aufgrund des identischen Normeninhalts hier offen \r\nbleiben, ob sich der Rückforderungsanspruch des Beklagten hier aus Art. 14 Abs. 1 \r\nder (früheren) Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 oder - wofür Vieles spricht - aus Art. \r\n49 Art. 1 der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen bereits \r\ngültigen Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ergibt.\n\n\r\n\r\n29\n\nEin rechtlich schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf das Behaltendürfen des \r\ngezahlten und nunmehr zurückgeforderten Betrages scheidet aus. Zwar begründen \r\nbeide vorgenannten Artikel des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems \r\nVertrauensschutz, wenn die ursprüngliche Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen \r\nBehörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom \r\nBetriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dafür gibt aber der \r\nvorliegende Fall nichts her. Die in Rede stehenden Falschangaben hinsichtlich der \r\nNutzungsgrößen im Rahmen des sog. \"Überantrags\" fallen in die Sphäre des Klägers \r\nals antragstellender Betriebsinhaber und können unter keinem rechtlichen \r\nGesichtspunkt der beklagten Behörde zugeordnet werden.\n\n\r\n\r\n30\n\n3. Größtenteils rechtswidrig ist allerdings der im angegriffenen \r\nWiderspruchsbescheid getroffene Zinsausspruch. So fehlt es an einer \r\nRechtsgrundlage, soweit der Beklagte Zinsen für die Zeit vor der Übermittlung des \r\nRückforderungsbescheides vom 26. März 2003 verlangt. Das ergibt sich aus der hier \r\nanwendbaren Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, die den Zinszeitraum in Art. 49 Abs. 3 \r\nfolgendermaßen eingrenzt: \n\n\r\n\r\n31\n\n\"Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des \r\nRückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung (…) \r\nberechnet.\"\n\n\r\n\r\n32\n\nDementsprechend beginnt der Zinszeitraum hier am 26. März 2003. Bereits am \r\nTag des Erlasses des Rückforderungsbescheides ist es nämlich zu einem die \r\nZinspflicht auslösenden Übermittlungs- bzw. Bekanntgabeakt gekommen. Das lässt \r\nsich aus dem Umstand entnehmen, dass der Kläger am genannten Tag eine \r\nProzessvollmacht \"wegen Prämienrückforderung\", also zum Zwecke der \r\nBescheidanfechtung erteilt hat. \n\n\r\n\r\n33\n\nFür den Zeitraum vor dem 26. März 2003 fehlt es hingegen an einer gesetzlichen \r\nZinspflicht. Sie lässt sich nicht aus dem vom Beklagten herangezogenen Art. 14 Abs. \r\n1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 herleiten. Zwar fallen nach dieser Norm Zinsen \r\nnicht erst mit der Übermittlung des Rückforderungsbescheides, sondern bereits vom \r\nZeitpunkt der ursprünglichen Zahlung des zurückgeforderten Betrages an. Diese für \r\nden betroffenen Betriebsinhaber ungünstige Regelung des Zinsbeginns wurde aber \r\nam 13. Dezember 2001 mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 \r\ndurch die oben zitierte günstigere Bestimmung des Zinszeitraums ersetzt. vgl. Art. 53 \r\nAbs. 1 Satz 1 dieser Verordnung, wonach die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 \r\nausdrücklich aufgehoben wird. Letztgenannte Verordnung bildete daher für die im \r\nJahr 2003 getroffenen Zinsentscheidungen des Beklagten keine gültige \r\nRechtsgrundlage mehr.\n\n\r\n\r\n34\n\nInsbesondere hat der Gemeinschaftsgesetzgeber gerade keine Fortgeltung der \r\nin der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmung des Zinszeitraums \r\nangeordnet. Die in Satz 2 des Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 \r\nbestimmte Fortgeltung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 betrifft nicht die hier in \r\nRede stehenden Rückforderungs- bzw. Zinsbestimmungen, sondern allein das \r\nAgrarleistungsrecht, namentlich das maßgebliche Recht zur Entscheidung über \r\nBeihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre \r\noder Prämienzeiträume beziehen. Diese Ausnahmebestimmung trägt der \r\nBesonderheit Rechnung, dass agrarrechtliche Beihilfeanträge jeweils auf ein \r\nbestimmtes Antrags- bzw. Wirtschaftsjahr bezogen sind. Dieser spezifische \r\nNormzweck verbietet es, Satz 2 des Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. \r\n2419/2001 als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Überleitungsrechts zu \r\nbehandeln und entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auf die Fortgeltung von \r\nNormen über die im Falle der Rückforderung anfallenden Zinsen anzuwenden.\n\n\r\n\r\n35\n\nVielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die \r\naufgrund des Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 geschaffene \r\nVergünstigung, dass Zinsen erst vom Zeitpunkt der durch die Übermittlung des \r\nRückforderungsbescheides eingetretenen \"Bösgläubigkeit\" anfallen, dem betroffenen \r\nBeihilfeempfänger nicht allein deshalb vorenthalten will, weil die Gewährung des \r\nzurückgeforderten Betrages - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erfolgt \r\nist. In diese Richtung weist auch der auf Fortentwicklung gerichtete Charakter des \r\nGemeinschaftsrechts, der sich dadurch auszeichnet, dass ein mit Blick auf \r\nprimärrechtliche Grundrechtspositionen als nicht hinreichend empfundener Standard \r\ndes sekundärrechtlichen Vertrauensschutzes schrittweise angehoben wird, um \r\nGrenzen der Gemeinschaftsgewalt gegenüber dem Schutz der berechtigten \r\nErwartungen der Beihilfeempfänger (\"protection of legitimate expectations\") besser \r\nsichtbar zu machen.\n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. zum Konzept der gemeinschaftsrechtlichen \r\nGewährleistung von Vertrauensschutz und \r\nRechtssicherheit (\"protection of legitimate \r\nexpectations and principle of legal certainty\"): \r\nReich/Goddard/Vasiljeva, Understanding EU Law \r\n(Objectives, Principles and Methods of Community \r\nLaw), Antwerp - Oxford - New York, Intersentia 2003, \r\n§ 13, Seite 210 ff, m.w.N.\n\n\r\n\r\n37\n\nIm Übrigen kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben, ob die \r\nAnwendbarkeit von Art. 49 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sich im \r\nvorliegenden Fall zusätzlich auch noch aus dem sog. Günstigkeitsprinzip des Art. 2 \r\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 herleiten ließe. Insbesondere muss nicht \r\netwa abgewartet werden, welche Antwort der Gerichtshof im anhängigen \r\nVorabentscheidungsverfahren C-286/05, Rechtssache \"I. \", auf die vom \r\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 30. Juni 2005 \r\nsinngemäß gestellte Frage geben wird, ob das im Sanktionsrecht geltende \r\nGünstigkeitsprinzip, wonach bei späteren Änderungen von Vorschriften die weniger \r\nstrengen Bestimmungen auch rückwirkend anzuwenden sind, auch auf spätere \r\nÄnderungen von Vorschriften über Rückforderungs- bzw. Zinsbestimmungen \r\nübertragen werden kann.\n\n\r\n\r\n38\n\nSoweit der angefochtene Widerspruchsbescheid schließlich Zinsen für den \r\nZeitraum ab einschließlich 26. März 2003 festsetzt, ist weder vorgetragen noch sonst \r\nersichtlich, dass darin eine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers liegt. Dem \r\nBeklagten obliegt es, nach Maßgabe des Urteilstenors die entsprechenden \r\nKlarstellungen durch eine erneute Zinsberechnung zu treffen.\n\n\r\n\r\n39\n\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens \r\nbzw. Unterliegens, vgl. § 155 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-10-05/3-k-1145-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-10-05/3-k-1145-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277362","retrieved":"2026-07-09 02:50:11.795934+00:00"}}