{"status":"available","doknr":"OLD277537","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0927.2K2512.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"2 K 2512/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die in der Zeit vom \n20. Februar 1998 bis 31. Januar 2000 für Frau Z. N. , geb. 19. Oktober 1975, \naufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt 12.353,80 EUR nebst 5 % \nZinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Dezember 2002 zu \nerstatten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der ausgeurteilten \nHauptsumme für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von \nSozialhilfeaufwendungen für Frau Z. N. (geb. 19. Oktober 1975) betr. den \nLeistungszeitraum vom 20. Februar 1998 bis 31. Januar 2000 in Höhe von insgesamt \n12.353,80 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit \nRechtshängigkeit, d.h. ab dem 19. De-zember 2002.\n\n3\n\nDem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n4\n\nDie Hilfeempfängerin Z. N. wohnte zusammen mit ihren beiden Kindern \nRhian (geb. 9. Dezember 1994) und Aylin (geb. 17. März 1997) ursprünglich in der \nM.------straße 21 in B.. Auf Sozialhilfe waren Frau N. und ihre beiden Kinder in \nB. nicht angewiesen. Sie lebten ihren Angaben zufolge vom Einkommen ihres \ndamaligen Lebensgefährten und dem Kindergeld. Am 9. Februar 1998 trennte sich \nFrau N. von ihrem Lebensgefährten und verzog mit ihren beiden Kindern von B. \nnach L. in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. In B. meldete sie sich zum \n20.02.1998 ab; die Anmeldung in L. erfolgte zum 22.02.1998. Dort lebte sie \nzunächst mit ihren beiden Kindern bis Ende März 1998 im Haushalt ihrer Mutter; ab \ndem 1. April 1998 nutzte sie eine eigene angemietete Wohnung. \n\n5\n\nAm 20. Februar 1998 beantragte Frau N. für sich und die beiden Kinder bei \nder Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Die \nKlägerin erbrachte daraufhin in der Zeit vom 20. Februar 1998 bis 31. Januar 2000 (= \nder Klage zugrunde liegender Erstattungszeitraum) für Frau N. Leistungen nach \ndem Bundessozialhilfegesetz in Höhe der Klageforderung, d.h. im Umfang von \n12.353,80 EUR (= 24.191,94 DM). Die Erstattung dieses Betrages nebst \nProzesszinsen verfolgt die Klägerin mit der Klage. Die Meinungsverschiedenheiten \nzwischen den Beteiligten betreffen ausschließlich die Behandlung des auf die beiden \nKinder entfallenden Kindergeldes und die Auswirkungen der Zurechnung dieser \nKindergeldbeträge auf den notwendigen Umfang der Sozialhilfeaufwendungen für \nFrau N. .\n\n6\n\nMit Schreiben vom 20. Februar 1998, d.h. am Tage des Leistungsbeginns, \nmeldete die Klägerin bei der Beklagten Kostenerstattung nach § 107 BSHG aufgrund \ndes erfolgten Umzuges an. Die Beklagte erteilte ihrerseits mit Schreiben vom \n25. März 1998 eine entsprechende Kostenzusage nach Maßgabe des § 107 BSHG \nfür die Zeit ab 20. Februar 1998 bis längstens 8. Februar 2000.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 11. Oktober 1999 legte die Klägerin der Beklagten eine \nTeilabrechnung der Erstattungsforderung für den Zeitraum vom 20. Februar 1998 bis \n31. Juli 1999 vor, die sie auf Bitten der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 2000 \nkonkretisierte. Daraufhin trat die Beklagte in eine Detailprüfung ein und wies die \nKlägerin darauf hin, dass sich die Erstattungsforderung von vornherein nur auf die an \nFrau N. geleistete Sozialhilfe erstrecken könne, da sich aus den \nDetailabrechnungen ergebe, dass sich für die beiden Kinder erst ab dem 1. April \n1998, d. h. ab dem Zeitpunkt der Anmietung einer Wohnung, überhaupt ein \nSozialhilfeanspruch errechne. Für den Rumpfzeitraum vom 20. Februar 1998 bis \n31. März 1998 (= Aufenthalt der Frau N. und ihrer beiden Kinder in der Wohnung \nder Mutter von Frau N. in L. ) sei der auf die beiden Kinder entfallende Bedarf \ndurch die Berücksichtigung des Kindergeldes mehr als gedeckt gewesen. Dabei ging \nauch die Beklagte in ihrer Argumentation davon aus, dass das Kindergeld - \nentsprechend der damals durch einschlägige Rechtsprechung geprägten Rechtslage \n- auf den Bedarf der Kinder zu verrechnen gewesen sei. Lege man diese - von der \nKlägerin damals praktizierte und von der Beklagten ausdrücklich für zutreffend \nerachtete - Sachbehandlung (des Kindergeldes) zugrunde, habe für die beiden \nKinder erst ab dem 1. April 1998 ein Sozialhilfeanspruch bestanden. Unter diesen \nUmständen entfalle ein Erstattungsanspruch für die beiden Kinder von vornherein \nnach Maßgabe des § 107 BSHG, da diese nicht innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel der Hilfe bedurft hätten. Im Zuge der weiteren Vorkorrespondenz \nakzeptierte die Klägerin schließlich diese Auffassung mit Schreiben vom \n28. November 2002 und forderte von der Beklagten zugleich, auf die Einrede der \nVerjährung zu verzichten. Daraufhin bat die Beklagte mit Schreiben vom \n19. Dezember 2002 die Klägerin nach Eingang der letzten Abrechnungsunterlagen \num \"Angabe, auf welcher gesetzlichen Grundlage die von Ihnen verwendete \nEinkommensverteilung basier(e) und ob diese Verteilung eine gängige Praxis bei \nIhnen darstell(e)\".\n\n8\n\nAm 19. Dezember 2002 hat die Klägerin - nicht zuletzt zum Zwecke der \nAbwendung einer etwaigen Verjährung - Klage erhoben; sie hält den \nErstattungsanspruch in Höhe der Klageforderung nebst dem im Einzelnen \nbezeichneten Zinsanspruch für rechtlich begründet und rechnerisch hinreichend \nbelegt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie die in der Zeit \nvom 20. Februar 1998 bis 31. Januar 2000 für Frau \nZ. N. , geb. 19. Oktober 1975, \naufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von \ninsgesamt 12.353,80 EUR nebst 5% Zinsen über \ndem Basiszinssatz hieraus seit dem Zeitpunkt der \nRechtshängigkeit, d.h. dem 19. Dezember 2002, \nnach § 107 BSHG zu erstatten.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie vertritt nunmehr - im Gegensatz zu ihrer früheren Argumentation - die \nAuffassung, das Kindergeld habe im Lichte der neueren höchstrichterlichen \nRechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 17.12.2003 - 5 C 25/02 -) damals während des in \nRede stehenden Erstattungszeitraums richtigerweise bei demjenigen berücksichtigt \nwerden müssen, der es erhalten habe, also bei Frau N. . Wäre die Klägerin \ndamals rechnerisch so vorgegangen, wäre der Sozialhilfeaufwand für Frau N. \ndeutlich geringer ausgefallen: Unter Zugrundelegung der Kostenaufstellung der \nKlägerin vom 11. Oktober 1999 für den Teilzeitraum vom 20. Februar 1998 bis 31. \nJuli 1999 sei von dem Sozialhilfeaufwand für Frau N. ein ihr zuzurechnender \nKindergeldbetrag in Höhe von 8.061,34 DM in Abzug zu bringen; für den Teilzeitraum \nvom 1. August 1999 bis 31. Januar 2000 belaufe sich der entsprechende Betrag \nausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellungen auf 3.040,00 DM. \nDas aus dem Kindergeld für Frau N. resultierende Einkommen betrage für den \ngesamten Erstattungszeitraum (8.061,34 DM + 3.040,00 DM = 11.101,34 DM = ) \n5.676,03 EUR. Die von der Klägerin errechnete Erstattungsforderung reduziere sich \nunter diesen Umständen von 12.353,80 EUR auf 6.677,77 EUR (= 12.353,80 EUR - \n5.676,03 EUR).\n\n14\n\nDie Klägerin hält diese Argumentation der Beklagten für widersprüchlich und \ngegen Treu und Glauben verstoßend. Mit ihrer Berufung auf die anderweitige \nZuordnung der Kindergeldbeträge lasse die Beklagte im Ergebnis unberücksichtigt, \ndass bei dieser Behandlung der Kindergeldbeträge in entsprechender Höhe bei den \nanderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, hier bei den Kindern der Frau N. , \nein ungedeckter Bedarf aufgetreten wäre, der von der Beklagten hätte erstattet \nwerden müssen.\n\n15\n\nDie Beklagte erwidert hierzu sinngemäß, die Klägerin habe von vornherein - auch \nmit ihrer Klage vom 19. Dezember 2002 - nur den Kostenerstattungsanspruch \nhinsichtlich der für Frau N. aufgewendeten Sozialhilfekosten eingeklagt. Ein \nKostenerstattungsanspruch betr. die Aufwendungen für die beiden Kinder habe \nbereits nach § 107 BSHG im Zusammenhang mit der Monatsfrist nach dem \nAufenthaltswechsel zu keinem Zeitpunkt bestanden und sei im Übrigen \nzwischenzeitlich nach § 113 Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - \nSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) verjährt.\n\n16\n\nAuf die Erstattungsforderung hat die Beklagte bislang keine Zahlungen \nerbracht.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet. \n\n18\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren \ngewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten I \nund II) und der Beklagten (Beiakte III) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist in vollem Umfang begründet.\n\n21\n\nHinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 6.677,77 EUR ist die Klage bereits \ndeshalb begründet, weil der Erstattungsanspruch nach dem insoweit \nübereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten gegeben ist, wie sich u.a. aus dem \nSchriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2004 (a.E.) ergibt.\n\n22\n\nDie Klage ist aber auch im Übrigen, d.h. hinsichtlich des weiteren Betrages in \nHöhe von 5.676,03 EUR, begründet.\n\n23\n\nZwar ist es zutreffend, dass sich der Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG \ngrundsätzlich nur auf die rechtmäßig geleisteten Sozialhilfeaufwendungen erstreckt. \nIm Lichte der seit der einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, \nNJW 2004, 2541 f. = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 38 = FEVS \n56, 307-309,\n\n25\n\nzu beachtenden Rechtsprechung hätte das Kindergeld - in der hier im Einzelnen \nunstreitigen Höhe - auf den Bedarf der Frau N. angerechnet werden müssen mit \nder Folge, dass sich der Aufwand und damit einhergehend der \nKostenerstattungsanspruch der Klägerin von 12.353,80 EUR um 5.676,03 EUR auf \n6.677,77 EUR reduziert hätten.\n\n26\n\nDiese Rechtsfolge verstößt hier jedoch nach der Überzeugung des Gerichts aus \nmehreren einzelfallbezogenen Gründen gegen Treu und Glauben:\n\n27\n\n(1) Die Präzisierung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in \ndem hier maßgeblichen Detailpunkt erst durch das bereits zitierte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 erfolgt. Zwar hat sich das \nBundesverwaltungsgericht,\n\n28\n\nvgl. Urteile vom 21. Juni 2001 - 5 C 7/00 -, BVerwGE 114, \n339 ff. = NVwZ 2002, 96 f. = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 30 \n= DVBl. 2002, 347 f. = FEVS 53, 113 ff., sowie Urteil vom 28. Juni \n2002 - 5 C 8/01 -, Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 6 = FEVS \n54,1 ff. = NVwZ-RR 2003, 123 f.,\n\n29\n\n bereits vorher mit der Behandlung von Kindergeld im System der Sozialhilfe \nbefasst; die endgültige Klarstellung, dass Kindergeld sozialhilferechtlich \nEinkommen dessen ist, an den es ausgezahlt wird, erfolgte jedoch erst durch \nhöchstrichterliche Entscheidung vom 17. Dezember 2003,\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, \na.a.O.\n\n31\n\n Von dieser Entscheidung hat die Klägerin bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt \nim Zusammenhang mit der Beobachtung aktueller Rechtsprechung erst im Laufe \ndes Jahres 2004 Kenntnis erlangen können; denn erst zu diesem Zeitpunkt ist \ndie Veröffentlichung dieser Entscheidung in der Fachpresse erfolgt. Im Jahre \n2004 war die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines \nKostenerstattungsanspruchs betr. die beiden Kinder nach § 113 Abs. 1 des \nZehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und \nSozialdatenschutz - (SGB X) - jedoch bereits abgelaufen.\n\n32\n\n(2) Des Weiteren ist bei der Beurteilung des Grundsatzes von Treu und Glauben \nhier zu bedenken, dass die Beklagte die Klägerin ausweislich des Inhalts der \nVerwaltungsvorgänge in der Zeit bis zur Klageerhebung wiederholt darin bestärkt \nhat, das auf die Kinder Rhian und Aylin entfallende Kindergeld auf deren Bedarf \nanzurechnen. Aus dieser Sachbehandlung des Kindergeldes hat die Beklagte \ndamals sogar die Rechtsfolge des § 107 Abs. 1 BSHG zu ihren Gunsten \nabgeleitet, wonach insbesondere in dem Rumpfzeitraum vom 20. Februar 1998 \nbis 31. März 1998 (mangels Vorhandenseins anteiliger Unterkunftskosten) ein \nsozialhilferechtlich relevanter Bedarf bei den beiden Kindern für einen Zeitraum \nvon mehr als einem Monat nach dem Aufenthaltswechsel, d.h. nach dem Umzug \nvon Aachen nach L. , nicht bestanden habe und der Erstattungsanspruch \nnach § 107 BSGH betr. die beiden Kinder daher von vornherein entfallen sei.\n\n33\n\n(3) Schließlich ist zu bedenken, dass die Klägerin bei Anwendung der von der \nBeklagten nunmehr - nach Ablauf der Verjährungsfrist - reklamierten \"richtigen\" \nHandhabung einen Kostenerstattungsanspruch betr. Sozialhilfeaufwendungen in \nHöhe der Klageforderung gehabt hätte, da bei \"richtiger\" Zuordnung des \nKindergeldes die von der Beklagten ursprünglich reklamierte Rechtswirkung des \n§ 107 Abs. 1 BSHG nicht eingetreten wäre.\n\n34\n\nBei einer Gesamtwürdigung dieser einzelfallbezogenen Besonderheiten hält die \nKammer es zur Vermeidung treuwidriger Ergebnisse für geboten, der \nErstattungsklage in vollem Umfang stattzugeben. Soweit es um die Anwendung des \nGrundsatzes von Treu und Glauben im hier einschlägigen Erstattungsrecht geht, \nsieht sich die Kammer insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -.\n\n36\n\nSie sieht keinen Widerspruch zu der im Verfahren zitierten Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Minden,\n\n37\n\nvgl. VG Minden, Urteil vom 4. Mai 2004 - 6 K 3248/01 -,\n\n38\n\nweil die in vollem Umfange stattgebende Entscheidung hier im Ergebnis nicht \ndazu führt, dass Kindergeldbeträge zu \"aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe\" \numdeklariert werden. Die Besonderheit des vorliegenden Falles, die diesen von der \nFallkonstellation, über die das Verwaltungsgericht Minden zu entscheiden hatte, \nunterscheidet, besteht u.a. darin, dass die Beklagte die Klägerin durch ihr Verhalten \nund ihre Argumentation bis zum Eintritt der Verjährung ausdrücklich darin bestärkt \nhat, die Kindergeldbeträge auf den Bedarf der beiden Kinder anzurechnen, um \ninsoweit zur Rechtsfolge des § 107 Abs. 1 BSHG zu gelangen.\n\n39\n\nDie Beklagte war weiter zu verurteilen, den der Klägerin zustehenden \nKostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang zu verzinsen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, \nBVerwGE 114, S. 61 ff.\n\n41\n\ngilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen \nunter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu entrichten sind, \nwenn das jeweilige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, auch für \nErstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern. Die aufgewendeten Kosten \nsind deshalb ab Rechtshängigkeit, also ab dem 19. Dezember 2002, zu verzinsen, \nda sie bereits zu diesem Zeitpunkt rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden \nkonnten,\n\n42\n\nvgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C \n34.00 -, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2002 - 12 B \n01.2280 -.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Eine \nGerichtskostenfreiheit besteht für dieses Verfahren, das in der Zeit ab 1. Januar 2002 \nbei Gericht eingegangen ist, nicht mehr (§ 194 Abs. 5 VwGO).\n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs. 1 \nVwGO i. V. m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-09-27/2-k-2512-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-09-27/2-k-2512-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277537","retrieved":"2026-07-09 02:50:26.503647+00:00"}}