{"status":"available","doknr":"OLD277571","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0926.4L334.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"4 L 334/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.974,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin stellt im Gebiet der Stadt B. Spielautomaten mit und ohne \nGewinnmöglichkeit in einer Spielhalle und in zwei Gaststätten auf. Der \nAntragsgegner erhebt Vergnügungssteuer unter anderem auf das Halten von \nSpielautomaten in Spielhallen und Gaststätten. Grundlage hierfür ist die \nVergnügungssteuersatzung der Stadt B. vom 11. Dezember 2002 in der Fassung \nder 1. Nachtragssatzung vom 26. Februar 2003 (VStS 2003). Steuerschuldner ist \nnach § 3 Abs. 1 VStS der Aufsteller der Apparate. Die Steuer für das Halten eines \nSpielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle betrug im Steuerjahr 2004 \nje angefangenem Kalendermonat 210,- EUR, für einen solchen Automaten in einer \nGaststätte 60,- EUR. Die Steuer für das Halten eines Spielautomaten ohne \nGewinnmöglichkeit betrug je Automat in einer Spielhalle 45,- EUR, für einen solchen \nAutomaten in einer Gaststätte 26,- EUR.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 5. Januar 2004 setzte der Antragsgegner gegenüber der \nAntragstellerin für das Jahr 2004 eine Vergnügungssteuer von insgesamt 31.896,- \nEUR fest; 25.200,- EUR für 10 Geräte mit Gewinnmöglichkeit und 4320,- EUR für 8 \nGeräte ohne Gewinnmöglichkeit jeweils in Spielhallen, 1.440,- EUR für 2 Geräte mit \nGewinnmöglichkeit und 936,- EUR für 3 Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in \nGaststätten.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 26. Januar 2004 \nWiderspruch ein. Wegen der Begründung des Widerspruchs verwies die \nAntragstellerin auf das bereits bei Gericht anhängige Verfahren gegen den \nVergnügungssteuerbescheid für das Jahr 2003. Sie regte zudem an, das \nWiderspruchsverfahren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die \nHeranziehung zur Vergnügungssteuer 2003 ruhen zu lassen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 3. Mai 2005 beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der \nVollziehung des Vergnügungssteuerbescheides, soweit sie die Steuerforderungen \nnoch nicht beglichen hatte. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben \nvom 13. Mai 2005 ab und verwies darauf, dass nach dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2004 nur dann die Verwendung eines \nStückzahlmaßstabes für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit rechtswidrig sei, \nwenn die gemittelten Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50 % \nvon den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde \nabwichen. Für einen solchen Sachverhalt lägen ihm bezogen auf das Stadtgebiet \nB. keine Erkenntnisse vor.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat am 25. Mai 2005 beim Verwaltungsgericht Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Zur \nBegründung führt sie aus, auch im Gebiet der Stadt B. seien die vom \nBundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Unzulässigkeit \neiner allein an der Anzahl der Geräte orientierten Vergnügungssteuer gegeben. Als \nBeleg hierfür legt die Antragstellerin Aufstellungen für den Zeitraum 1. Januar 2003 \nbis 31. Mai 2005 vor, denen zu entnehmen sei, dass die Einnahmen zum Teil um \nmehrere 100 Prozent voneinander abwichen.\n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26. \nJanuar 2004 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des \nAntragsgegners vom 5. Januar 2004 anzuordnen.\nDer Antragsgegner beantragt, \n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 13. \nMai 2005 und nimmt im Übrigen Bezug auf seine Ausführungen im Verfahren 4 K \n347/03.\n\n12\n\nDas Gericht hat die Antragstellerin zuletzt mit Verfügung vom 15. September \n2005 aufgefordert, die von ihr behauptete Überschreitung der nach Maßgabe der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässigen Schwankungsbreite bei \nden Einspielergebnissen substantiiert und nachvollziehbar bis zum 22. September \n2005 darzulegen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nStreitakte, die Gerichtsakte 4 K 347/03 sowie den Verwaltungsvorgang des \nAntragsgegners Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, da im Rahmen der im Aussetzungsverfahren allein \ngebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Steuerbescheides nicht bestehen und auch nicht ersichtlich ist, dass \ndie Vollziehung des Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, vgl. § 80 Abs. 4 \nSatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 \nVwGO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses \nan der sofortigen Vollziehbarkeit auch umstrittener Abgabenbescheide lässt die \nFeststellung ernstlicher Zweifel durch das Gericht nur dann zu, wenn - auf der \nGrundlage der gebotenen summarischen Prüfung - ein Erfolg des Rechtsbehelfs \nwahrscheinlicher als ein Misserfolg ist,\n\n16\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - \nNWVBl 1994, 337.\n\n17\n\nDie summarische Prüfung erstreckt sich zunächst auf die von dem \nRechtsschutzsuchenden selbst vorgetragenen Einwände. Hierbei ist zu beachten, \ndass weder schwierige Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige \nRechtsfragen im Eilverfahren abschließend geklärt werden können. Etwaige sonstige \nnicht gerügte Mängel des Abgabenbescheides finden dann Berücksichtigung, wenn \nsie offensichtlich seine Rechtmäßigkeit ausschließen.\n\n18\n\nHieran gemessen ist der gestellte Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSoweit der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid Automaten ohne \nGewinnmöglichkeit erfasst, folgt dies bereits aus dem Umstand, dass die \nAntragstellerin weder im Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Eilverfahren \nEinwände gegen die Festsetzung der Vergnügungssteuer für diese Automaten \nvorgetragen hat und Mängel dieser Besteuerung auch sonst nicht ersichtlich \nsind.\n\n20\n\nSoweit der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid Automaten mit \nGewinnmöglichkeit außerhalb von Spielhallen erfasst, folgt dies daraus, dass die \nAntragstellerin keinerlei Unterlagen zu deren Einspielergebnissen vorlegt und hierzu \nauch keine sonstigen Angaben macht.\n\n21\n\nDer Antrag ist auch unbegründet, soweit sich der Widerspruch gegen die \nFestsetzung der Vergnügungssteuer für Automaten mit Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen richtet. Die Antragstellerin hat nämlich nicht dargetan, dass im Gebiet der \nStadt B. bei diesen Spielautomaten eine Schwankungsbreite in den \nEinspielergebnissen auftritt, die den vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen \nRahmen überschreitet,\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. April \n2005 - 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04 - \n\n23\n\nDie mit den Schriftsätzen vom 16. August und 14. September 2005 übersandten \nund mit \"Kassierungsdaten\" überschriebenen Listen tragen die von der \nAntragstellerin aufgestellte Behauptung einer maßgeblichen Überschreitung schon \ndeswegen nicht, weil diese Listen aus sich heraus nicht verständlich sind und - trotz \ngerichtlicher Aufforderung - Erklärungen hierzu seitens der Antragstellerin nicht \neingereicht wurden. Ob eine der in den Aufstellungen enthaltenen Zahlenreihen die \nEinspielergebnisse der jeweiligen Automaten darstellen soll, lässt sich nicht eindeutig \nbestimmen. Insbesondere bleibt unklar, ob und ggf. in welcher Weise die in der \nSpalte \"Ist-Kasse\" aufgeführten Beträge, sofern diese die Einspielergebnisse \ndarstellen sollen, mit den in den Spalten \"Nachfüllung\", Rohrfüllung A\" oder \n\"Rohrfüllung B\" aufgeführten Beträge zu verrechnen sind. Schließlich ist nicht \nnachvollziehbar, weshalb bezogen auf den Zeitraum 2004 in insgesamt 16 Fällen \nKassierungsdaten und Ist-Kasse-Bestände doppelt aufgeführt und in der \nSummierung berücksichtigt worden sind. Weiterhin wird in der Liste offenbar nicht \nzwischen Automaten mit und solchen ohne Gewinnmöglichkeit unterschieden. Bei \nverschiedenen Automaten sind zudem die konkreten Zahlen erklärungsbedürftig. So \nwäre zum Beispiel zu erläutern, wie die über das gesamte Jahr 2004 hindurch \nnegativen Beträge bei dem Automaten \"Merkur Jackpot\" zu verstehen sind, oder \nweshalb bei verschiedenen Automaten über mehrere Monate hinweg Ist-Kasse-\nBestände von null Euro genannt werden.\n\n24\n\nDes Weiteren fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Antragstellerin dazu, \nwelche durchschnittlichen Ergebnisse die einzelnen Geräte eingespielt haben und \nwelches durchschnittliche Einspielergebnis aller von ihr aufgestellten Automaten mit \nGewinnmöglichkeit (jeweils innerhalb und außerhalb von Spielhallen) hieraus folgt. \nDen Aufstellungen lässt sich dies - unabhängig von den bereits genannten \nUnklarheiten - so nicht entnehmen, da die Kassierungsintervalle erheblich differieren. \nSchließlich hat es die Antragstellerin gänzlich unterlassen, die Automaten zu \nbenennen, deren Einspielergebnisse die maßgebliche Schwankungsbreite \nüberschreiten sollen. \n\n25\n\nEine Verpflichtung des Gerichts, diese Sachverhaltsaspekte, gegebenenfalls \nunter Einschaltung eines Sachverständigen, von Amts wegen aufzuklären, besteht \njedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Der in § 86 VwGO \nnormierte Amtsermittlungsgrundsatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren findet \nseine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten,\n\n26\n\nvgl. BayVGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 23 ZB \n05.1236 -.\n\n27\n\nDieser Mitwirkungspflicht ist die Antragstellerin nicht in dem gebotenen Umfang \nnachgekommen. Auf die gerichtliche Aufforderung zur Übersendung einer \nsubstantiierten Darlegung der behaupteten Überschreitungen der maßgeblichen \nSchwankungsbreite hat die Antragstellerin nicht reagiert. Sie hat weder eine nach \nden Vorgaben der Kammer spezifizierte noch eine auf andere Weise substantiierte \nDarstellung des von ihr pauschal behaupteten Sachverhalts übersandt.\n\n28\n\nDem Gericht drängt sich auch aus sonstigen Erkenntnisquellen nicht auf, dass im \nGebiet der Stadt B. die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte zulässige \nSchwankungsbreite überschritten würde. Insbesondere sind bislang in keinem \nanderen das Stadtgebiet B. betreffenden gerichtlichen \nVergnügungssteuerverfahren dem Gericht entsprechende Überschreitungen \nsubstantiiert dargelegt worden.\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die vom \nBundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen für die Annahme der \nUnzulässigkeit der Verwendung eines Stückzahlmaßstabes bereits dann erfüllt \nwären, wenn die Antragstellerin ein Überschreiten der zulässigen Schwankungsbreite \nbei von ihr aufgestellten Automaten substantiiert dargelegt hätte. Dies erscheint \ngemessen an den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgerichts an die Bildung \neines \"belastbaren Durchschnitts der Einspielergebnisse\",\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - Seite 6ff \ndes Urteilsausdrucks,\n\n31\n\ngestellt hat, durchaus zweifelhaft,\n\n32\n\n so auch VG Münster - 9 L 544/05 - Beschluss vom 5. August 2005 \nveröffentlicht in: www.nrwe.de.\n\n33\n\nEine der Antragstellerin durch die Vollziehung drohende unbillige Härte i.S.d. § \n80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist weder dargelegt noch \nersichtlich.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz (GKG). Dabei legt die Kammer in Übereinstimmung mit dem \n\"Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit\" im Abgabenrecht den Wert der \nstreitigen Abgabe zugrunde, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf \nein Viertel ermäßigt wird. Nach dem in der Antragsschrift vom 24. Mai 2005 \nformulierten Antrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs gegen den Vergnügungssteuerbescheid des \nAntragsgegners vom 5. Januar 2004. Da mit diesem Widerspruch der \nSteuerbescheid des Antragsgegners insgesamt angefochten wird, ist bei der \nStreitwertberechnung vom Gesamtbetrag der festgesetzten Steuer (31.896,- EUR) \nauszugehen, der im Eilverfahren mit einem Viertel, also mit 7.974,- EUR als \nStreitwert festzusetzen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-09-26/4-l-334-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-09-26/4-l-334-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277571","retrieved":"2026-07-09 02:50:29.436362+00:00"}}