{"status":"available","doknr":"OLD277688","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0920.7K3868.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"7 K 3868/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Septem-ber \n2004 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Eritrea vorliegen. Ziffer 4 des vorgenannten \nBescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Eritrea \nangedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nVerfahrens jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der je-weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger, stellte \nnach seiner Einreise in das Bundesgebiet im August 2003 einen Asylantrag. Zur \nBegründung trug er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe in \nseiner Heimat als Lehrer gearbeitet. Als zwei minderjährige Schüler zwangsrekrutiert \nworden seien, habe er dagegen protestiert und sei deswegen für fünf Monate \ninhaftiert worden. Nach seiner Entlassung habe er seinen Beruf nicht mehr ausüben \ndürfen. Außerdem habe er seine Heimatstadt Keren bzw. die Umgebung nicht \nverlassen dürfen. Nachdem er in der Folgezeit von seiner Mutter erfahren habe, dass \ndie Polizei nach ihm gesucht habe, sei er in den Sudan geflohen. Von dort sei er \nnach Frankfurt am Main geflogen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 14. September 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorlägen; des Weiteren forderte es den Kläger zur Ausreise aus dem \nBundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und \ndrohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist die \nAbschiebung nach Eritrea oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -\nverpflichteten Staat an.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 27. September 2004 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft \ner die geltend gemachten \"Vorfluchtgründe\". Darüber hinaus trägt er unter Vorlage \neiner entsprechenden Mitgliedsbescheinigung im Wesentlichen vor, im Bundesgebiet \nMitglied der EDP geworden zu sein, was durch die Vernehmung mehrerer \n(namentlich benannter) Zeugen bewiesen werde könne. Aufgrund von Platzmangel \nhabe sich die Ortgruppe in Köln aufgeteilt, und es sei in Euskirchen eine neue \nOrtsgruppe gegründet worden, die vom Kläger geleitet werde. Augrund seiner \nMitgliedschaft in der EDP und seiner entsprechenden Aktivitäten drohe ihm im Fall \nder Rückkehr nach Eritrea politische Verfolgung.\n\n5\n\nEr hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 14. September 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. In der mündlichen \nVerhandlung am 20. September 2005 hat er den folgenden Klageantrag gestellt und \ndie Klage im Übrigen zurückgenommen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 14. September 2004 zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, \n\n8\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSei bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des \nBundesamtes.\n\n12\n\nDie Kammer hat eine Auskunft des Bundesgrenzschutzamtes vom 6. Dezember \n2004, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, eingeholt. Mit Beschluss vom \n21. Januar 2005 hat sie dem Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG begehrt, und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im \nÜbrigen abgelehnt. Der Berichterstatter hat den Kläger in der mündlichen \nVerhandlung angehört und den Zeugen T. U. gemäß Beweisbeschluss vom \n20. September 2005 vernommen. Hinsichtlich der umfangreichen Angaben des \nKläger und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das hierüber gefertigte \nProtokoll, bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. Die Erkenntnismittel der Kammer zum Herkunftsland Eritrea sind \nin das Verfahren eingeführt worden.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nSoweit die Klage in Bezug auf die ursprünglich begehrte Verpflichtung der \nBeklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen worden \nist, war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n15\n\nDie im Übrigen rechtshängig gebliebene Klage, über die der Berichterstatter \ngemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten entscheidet, hat \nnur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. \n5 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nZiffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 14. September 2004 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat im gemäß § 77 Abs. 1 \nSatz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhand-lung einen Anspruch auf die behördliche Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30. Juli 2004, der den bis zum 31. Dezember \n2004 geltenden § 51 Abs. 1 AuslG mit Wirkung zum 1. Januar 2005 (vgl. Art. 15 \nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur \nRegelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern \n[Zuwanderungsgesetz] vom 30. Juli 2004) mangels entsprechender \nÜbergangsbestimmung ersetzt, im Hinblick auf den Staat Eritrea vorliegen.\n\n17\n\nGemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann \nvorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der \nFreiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 60 \nAbs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen \n(Buchstabe b) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a \nund b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische \nFluchtalternative (Buchstabe c).\n\n18\n\nFür die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt ist bzw. ob die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, gelten unterschiedliche \nMaßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener \nbzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt \nin die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu \ngewähren, wenn der Asylbewerber vor erneuter politischer Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche die \nabermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus \n\"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab).\n\n19\n\n Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - BvR 147, 181, \n182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteile vom 2. August 1983 \n- 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314, 316; vom 13. November 1984 - 9 \nC 34.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 28 sowie vom 10. Juli \n1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29; diese Grundsätze auch im \nHinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG berücksichtigend: BayVGH, \nUrteil vom 24. Juni 2005 - 9 B 04.30824 -.\n\n20\n\nIst der Betroffene dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist, so hat sein Rechtsschutzbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund \nbeachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht (\"normaler\" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in \nden Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint.\n\n21\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - \nBuchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 26, vom 16. April 1985 - 9 C \n109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 32 sowie vom \n10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NVwZ 1996, 86.\n\n22\n\nDer danach Rechtsschutzsuchende hat wegen seiner prozessualen \nMitwirkungspflicht die Gründe für eine entsprechende Verfolgung in schlüssiger Form \nvorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen \nzusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches \nVerfolgungsschicksal schildern, der in wesentlicher Hinsicht nicht unauflösbar \nwidersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger \nWürdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine \nEntscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vorgetragenen \nindividuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im \nRahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n23\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE \n71, 180; Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27/85 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41; zur Prognose: Urteil vom 31. Juli 1984 \n- 9 C 46.84 -, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4.\n\n24\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe kann die Kammer im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung eine dem Kläger bei Rückkehr nach Eritrea drohende \npolitische Verfolgung feststellen. \n\n25\n\nEs kann offen bleiben, ob er Eritrea auf der Flucht vor politischer Verfolgung \nverlassen hat. Ihm steht nämlich ein so genannter Nachfluchtgrund zur Seite.\n\n26\n\nAufgrund seiner glaubhaften Angaben und unter Würdigung der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass er wegen seiner \nMitgliedschaft in der EDP und seiner diesbezüglichen Aktivitäten im Bundesgebiet im \nFall der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischen \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Dies ergibt sich aus folgenden \nÜberlegungen: \n\n27\n\nEritrea ist seit 1993 ein völkerrechtlich anerkannter selbständiger Staat. Die \neinzig zugelassene Partei ist die \"People's Front for Democracy and Justice\" (PFDJ), \ndie 1994 aus der \"Eritrean People's Liberation Front\" (EPLF) hervorgegangen ist. \nDiese spaltete sich Anfang der 70er Jahre von der \"Eritrean Liberation Front\" (ELF) \nab. Die EPLF gewann zunehmend an Stärke und drängte die ELF 1982 in den \nSudan ab. Dort zerfiel die ELF in mehrere Splitterparteien. Eine der bedeutendsten \nGruppen diese Art ist die \"Eritrean Liberation Front - Revolution Council\" (ELF-\nRC).\n\n28\n\n Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 11. April 2005, Stand: \nMärz 2005; Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Eritrea vom 14. August 1996, Stand: August 1996; \namnesty international, Auskunft an das OVG Magdeburg vom \n11. Dezember 2000; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft an \nden VG München vom 3. Juni 2000.\n\n29\n\nDie EPLF-DP wurde im Jahre 2002 außerhalb Eritreas gegründet und auf einem \nParteikongress im Februar 2004 in EDP (Eritrean Democratic Party) umbenannt. Ihre \nMitglieder setzten sich zunächst im Wesentlichen aus früheren PFDJ-Mitgliedern \nzusammen, die nach einer internen Spaltung der PFDJ im Jahre 2001 mit den \nDissidenten der Gruppe \"G 15\" sympathisierten. Diese bestand aus hochrangigen \nMitgliedern der PFDJ, die entweder Minister, hochrangige Militärs oder Mitglieder des \nZentralkomitees der Partei waren. Im Mai 2001 veröffentlichte diese Gruppe einen \nkritischen Brief an den eritreischen Präsidenten, in dem sie unter anderem dessen \nundemokratischen Führungsstil und die ausgebliebene Implementierung der 1997 \nverabschiedeten Verfassung kritisierte. Hierauf reagierte die politische Führung in \nEritrea zunächst mit einer Verhärtung ihrer Haltung und persönlicher Diffamierung \nder Unterzeichner. Im September 2001 wurden elf Mitglieder der in Rede stehenden \nGruppe verhaftet und informell wegen Landesverrats angeklagt. Im weiteren Verlauf \nwurden in Eritrea zahlreiche Personen verhaftet, die sich offenbar entweder mit den \nUnterzeichnern des zuvor erwähnten Briefes solidarisiert, sich gleichfalls kritisch \ngeäußert, Reformen gefordert oder die Verhaftungen kritisiert hatten. Die genaue \nZahl der Verhafteten ist nicht bekannt; es sollen jedoch mindestens 80 bis 100 \ngewesen sein. Sympathisanten der Gruppe \"G 15\" befinden sich auch im Exil, unter \nanderem in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n30\n\n Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nEritrea vom 18. Juli 2003, Stand: Juni 2003; Auskunft an das VG \nKassel vom 18. Mai 2004; IAK, Auskunft an das VG Magdeburg \nvom 11. Juni 2003; Auskunft an das VG Kassel vom 30. April 2004; \nGünter Schröder, Auskunft an den BayVGH vom 8. Juli 2005.\n\n31\n\nIn diesem Zusammenhang hat das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Magdeburg vom 5. August 2003 Folgendes ausgeführt:\n\n32\n\n\"... Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist davon auszugehen, dass \ndie in Deutschland agierende EPLF-DP den eritreischen Behörden bekannt ist \nund deren Mitglieder beobachtet werden.\nVerhaftungen in Eritrea bei Auslandstätigkeit in der EPLF-DP kann bei Einreise \nin Eritrea nicht ausgeschlossen werden. ...\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass derartige Aktivitäten als \noppositionelle, staatsschädigende Tätigkeit eingestuft werden, die bei \nAufenthalten in Eritrea zu Verhaftungen und gegebenenfalls längeren \nInhaftierungen führen kann. ...\"\n\n33\n\nIn einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht \nKassel vom 18. Mai 2004 heißt es:\n\n34\n\n\"... Sofern eritreische Behörden Kenntnis von Tätigkeiten einfacher \nParteimitglieder erhalten, werden diese registriert. Einfache Mitglieder werden \njedoch nicht gezielt überwacht. Jedwede Aktivität im Rahmen der Parteiarbeit \nund - zugehörigkeit zur EDP wird von den eritreischen Stellen als \nstaatsschädigend eingestuft. Es ist davon auszugehen, dass bei \nBekanntwerden solcher Tätigkeiten der Betroffene mit gezielten Sanktionen \nrechnen muss. ...\"\n\n35\n\nDarüber hinaus teilt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Magdeburg vom 30. Juni 2004 mit:\n\n36\n\n\"Sowie eritreische staatliche Stellen durch ihre Sicherheitsbehörden \nKenntnis von Mitgliedern und deren Tätigkeiten innerhalb von \nregierungsoppositionellen Organisationen (Parteien) erhalten, werden diese \nregistriert. Dabei ist davon auszugehen, dass diese oppositionellen \nOrganisationen ständig beobachtet werden. Im Unterschied zu einfachen oder \npassiven Mitgliedern ist davon auszugehen, dass Mitglieder in leitenden bzw. \nführenden Positionen zum Teil gezielt überwacht werden. Jede Aktivität bzw. \nMitgliedschaft im Rahmen einer von der eritreischen Regierung eingestuften \noppositionellen Organisation wird von den eritreischen Stellen als \nstaatsschädigend eingestuft. ...\"\n\n37\n\nDas Institut für Afrika-Kunde weist in der vorbezeichneten Auskunft vom 11. Juni \n2003 auf Folgendes hin:\n\n38\n\n\"... Da die Gründung der EPLF-DP aus dem engen Führungskreis der PFDJ \nheraus erfolgte, wird sie von der Regierung vermutlich als stärkere Bedrohung \nwahrgenommen als die aus der ELF hervorgegangenen Oppositionsparteien. \nDurch die Existenz der EPLF-DP wird voraussichtlich ein Teil der Mitglieder der \nPFDJ zur Reformbewegung überlaufen, was die Regierung selbstverständlich \nverhindern will. Die EPLF-DP ist den eritreischen Behörden sehr wohl bekannt, \nund es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass deren Aktivitäten in \nDeutschland sowie auch in allen anderen Ländern verfolgt werden. Im Vergleich \nzur ELF-RC kann angemerkt werden, dass letztere zwar seit über 20 Jahren \neine Oppositionsrolle ausübt, sich aber nie zu einer konkreten Gefahr für die \neritreische Regierung entwickeln konnte. Eine Verfolgungssituation der EPLF-\nDP-Mitglieder dürfte somit mindestens im gleichen Maße bestehen wie für \nherausgehobene Mitglieder der ELF-RC. Während für einfache ELF-RC-\nMitglieder eine eher geringe Verfolgungsgefahr bestehen dürfte, kann für die \nEPLF-DP folgende Einschätzung abgegeben werden: Zunächst dürfte der \nMitgliederkreis derzeit noch vergleichsweise gering sein, so dass das einzelne \nMitglied deutlicher exponiert erscheint. ...\"\n\n39\n\nIn seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Kassel vom 30. April 2004 merkt \ndas Institut für Afrika-Kunde ferner an, dass auch die Aktivitäten einfacher Mitglieder \nder EDP bekannt werden würden, weil insbesondere bei dieser Partei mit hoher \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die eritreische Regierung Spitzel \neinsetze.\n\n40\n\nFerner heißt es in einer Auskunft von amnesty international an das \nVerwaltungsgericht Magdeburg vom 7. November 2003:\n\n41\n\n\"... Die äußerst harte Reaktion der eritreischen Regierung auf die G 15 \nzeigt, wie gefährlich und bedrohlich sie die Kritik aus ihren eigenen Reihen \nbewertet. Deshalb kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die \nAktivitäten der EPLF-DP im Exil aufmerksam beobachtet werden und dass das \nVerfolgungsinteresse des eritreischen Staates gegenüber diesen \nOppositionellen eher noch größer als gegenüber ELF-RC-Mitglieder ist. \nMitglieder der EPLF-DP, deren Namen den eritreischen Behörden bekannt wird, \ndürften bei der Rückkehr nach Eritrea in Gefahr geraten, verhaftet zu werden. \n...\"\n\n42\n\nSchließlich führt auch Günter Schröder in seiner Auskunft an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 8. Juli 2005 aus, dass Mitglieder der EDP in Eritrea in \nbesonders harter Weise verfolgt werden.\n\n43\n\nVor dem Hintergrund dieser Auskunftslage ist davon auszugehen, dass \neritreischen Staatsangehörigen aufgrund ihrer - der eritreischen Regierung bekannt \ngewordenen - exilpolitischen Betätigung im Rahmen der im Bundesgebiet \nagierenden EDP im Fall der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit staatliche Verfolgungsmaßnahmen drohen. \n\n44\n\n Vgl. Urteile der Kammer vom 21. Mai 2004 - 7 K 1609/03.A - und \nvom 1. Oktober 2004 - 7 K 1639/03.A -; VG Magdeburg, Urteile \nvom 4. September 2003 - 5 A 958/02.MD - und vom 8. Juli 2004 - 5 \nA 229/04 MD - (alle rechtskräftig).\n\n45\n\nDer Kläger hat die Kammer davon überzeugen können, dass er seit September \n2004 Mitglied in der EDP ist und an den monatlichen Versammlungen dieser Partei \nteilnimmt. Nachdem diese Treffen zunächst regelmäßig in L. stattgefunden haben, \nist zwischenzeitlich eine weitere Ortsgruppe unter Leitung des Klägers in F. \ngegründet worden. Er hat zudem neue Mitglieder für die EDP zu gewinnen versucht \nund in Diskussionen auch mit Nichtmitgliedern seine regierungskritische Haltung \noffenbart.\n\n46\n\nDiese Ausführungen erweisen sich zum einen aufgrund des in der mündlichen \nVerhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und seiner überzeugenden \nAngaben als glaubhaft. So verfügt der Kläger über detaillierte Kenntnisse von den \nStrukturen und der internen Arbeitsweise innerhalb der (in der Region L. \nagierenden) EDP. Sein diesbezügliches Vorbringen ist zum anderen durch die \nglaubhaften Aussagen des Zeugen U. , dem \"Sekretär\" der (EDP-) Ortsgruppe \nL. , bestätigt worden.\n\n47\n\nInsbesondere mit Blick auf den Einsatz von Spitzeln der eritreischen Regierung \nist anzunehmen, dass diese von der exilpolitischen Betätigung des Klägers im \nRahmen der EDP über entsprechende Informanten Kenntnis erlangt hat. So hat der \nZeuge U. nachvollziehbar dargelegt, es sei nicht auszuschießen, dass sich auch \nin der in Rede stehenden Ortsgruppe Spitzel der eritreischen Regierung befinden \nwürden. Es habe Mitglieder gegeben, die - wie sich später herausgestellt habe - \nzugleich Mitglied einer anderen Partei gewesen seien, gegen die EDP agitiert hätten \noder zu den Treffen nur einmal erschienen seien. Zudem würde die EDP im Hinblick \nauf ihre Aktivitäten ganz offen vorgehen. Da sich auch eine Ortsgruppe der \neritreischen Regierungspartei in L. treffe, wisse diese von den Veranstaltungen der \nEDP.\n\n48\n\nZiffer 3 des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides ist gemäß §§ 113 \nAbs. 1 Satz 1, 114 VwGO wegen Ermessensnichtgebrauchs aufzuheben. Die \nBeklagte hat aufgrund ihrer Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht vorlägen, ihr in § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG eingeräumtes \nErmessen verkannt und sich aufgrund des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu einer \nEntscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \nverpflichtet gesehen.\n\n49\n\n Vgl. hierzu etwa die Urteile der Kammer vom 5. Oktober 2001 - 7 K \n2431/97.A - und vom 16. April 2004 - 7 K 2075/02.A -.\n\n50\n\nDie im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist \naufzuheben, soweit sie auf die Abschiebung des Klägers nach Eritrea gerichtet ist. Im \nÜbrigen ist die Abschiebungsandrohung, die sich auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in \nVerbindung mit dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 50 AuslG (vgl. \nnunmehr den gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes auch am \n1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 59 AufenthG) stützt und gemäß § 102 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG wirksam bleibt, rechtmäßig (vgl. § 50 Abs. 3 AuslG bzw. § 59 Abs. 3 \nAufenthG). Dem steht § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG \nnicht entgegen. Danach werden Anforderungen an die Abschiebungsandrohung \naufgestellt, wenn bei deren Erlass zugleich Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt wird. Für den hier vorliegenden Fall der \nVerpflichtung der Beklagten zur nachträglichen Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses durch das Verwaltungsgericht trifft § 50 Abs. 3 Satz 3 \nAuslG bzw. § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine abweichende Spezialregelung.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 \nVwGO sowie § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-09-20/7-k-3868-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-09-20/7-k-3868-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277688","retrieved":"2026-07-09 02:50:39.752519+00:00"}}