{"status":"available","doknr":"OLD277775","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0915.1K1162.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"1 K 1162/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist als Zollamtsinspektorin bei dem Finanzamt Aachen-Innenstadt \nbeschäftigt. Sie begehrt die Bewilligung einer weiteren Beihilfe für die zahnärztliche \nBehandlung durch Dr. med. dent. T. , H. in der Zeit vom 19. Juni bis 27. \nAugust 2001.\n\n3\n\nUnter dem 11. September 2001 übersandte Dr. T. der Klägerin eine \nRechnung, die mit dem Endbetrag 2.316,85 DM abschloss. Hierin sind u.a. das \nFüllmaterial Momax für 10,00 DM und ein Foto für 5,00 DM enthalten. Weiter \nberechnete Dr. T. neben verschiedenen Gebühren nach der Gebührenordnung \nfür Zahnärzte (GOZ) auch Gebühren nach den Ziffern 2658, 2657, 2442, 444, 2677, \n2730 und 2803 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. September 2001 erkannte die Oberfinanzdirektion \nDüsseldorf - Landeszentralabteilung Köln - (OFD Düsseldorf) lediglich einen \nbeihilfefähigen Betrag von 1.038,83 DM an und setzte aufgrund des Beihilfesatzes \nder Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 519,42 DM fest. Zur Begründung ist \nausgeführt, dass die Kosten für das Füllmaterial Momax und das Foto als allgemeine \nPraxiskosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten seien. Im Übrigen \nseien die Leistungen von Zahnärzten nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte \nabzurechnen, es sei denn, die erbrachte Leistung sei in der GOZ nicht enthalten. \nDies führe dazu, die in Rechnung gestellten Positionen nach der GOÄ abzusetzen. \nDie Ziff. 2658 GOÄ sei nach Ziff. 319 GOZ abzurechnen. Für Ziff. 2657 GOÄ gelte \ndas Gleiche. Die Ziff. 2442 GOÄ sei nach Ziff. 411 GOZ abzurechnen. Für Ziff. 2677 \nGOÄ gelte Ziff. 324 GOZ. Die Ziff. 444 GOÄ sei insgesamt nicht anzusetzen, weil es \nnach der Gebührenordnung für Zahnärzte keine Zuschläge für ambulante \nOperationen gebe. Die Ziffern 2730 und 2803 GOÄ seien nicht beihilfefähig, weil die \nerbrachten Leistungen Bestandteil der Operation und nicht gesondert \nberechnungsfähig seien. Soweit die GOÄ-Positionen nach der GOZ \nberechnungsfähig seien, seien sie in den beihilfefähigen Betrag aufgenommen \nworden.\n\n5\n\nDaraufhin erstellte Dr. T. eine neue Rechnung über seine zahnärztlichen \nLeistungen in dem gleichen Behandlungszeitraum. Die Rechnung vom 8. Oktober \n2001 schließt mit dem Betrag von 2.432,89 DM und führt in der Leistungserbringung \nwesentlich andere Positionen an. Bspw. ist für den 20. August 2001 neu abgerechnet \ndie Ziff. 411 (Auffüllen parodontaler Knochendefekte ausgedehnt über drei \nParodontien), Ziff. 324 (Gingivaverbreiterung), Ziff. 305 (Verschluss Kieferhöhle) und \nZiff. 413 (Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva). Die Klägerin legte die neue \nRechnung mit der Bemerkung: \"Korrektur der Rechnung vom 11. September 2001\" \nzur Beihilfebewilligung vor. \n\n6\n\nDaraufhin erließ der Beklagte unter dem 26. November 2001 einen \nBeihilfebescheid, mit dem er einen Betrag von 91,08 DM nachbewilligte. Zur \nBegründung ist ausgeführt, dass Dr. T. mit der Rechnungsausfertigung vom \n11. September 2001 sein Recht auf Bestimmung der zahnärztlichen Leistungen \nwahrgenommen habe und eine Nachberechnung nur noch für solche Tage zulässig \nsei, an denen bislang noch keine Leistungen abgerechnet worden seien. Hieraus \nresultiere der Nachbewilligungsbetrag.\n\n7\n\nDie Klägerin erhob gegen die Ablehnung von Beihilfen in den beiden Bescheiden \nvom 19. September und 26. November 2001 Widerspruch und machte geltend, dass \nein Zahnarzt nicht gehindert sei, unter Berücksichtigung der Einwendungen eine \nneue Rechnung zu erstellen. Der Honoraranspruch sei erst ab dem Zeitpunkt fällig, \nab dem er eine ordnungsgemäße und prüffähige Rechnung erstellt habe. Da \nletzteres bei der Rechnung vom 11. September 2001 offensichtlich nicht der Fall \ngewesen sei, sei der Honoraranspruch des Dr. T. zu diesem Zeitpunkt auch \nnoch nicht fällig gewesen. Würde man der gegenteiligen Rechtsauffassung des \nBeklagte folgen, hätte dies zur Konsequenz, dass der Zahnarzt seine Behandlung \nüberhaupt nicht mehr abrechnen könnte. Es müsse dem Zahnarzt jedoch möglich \nsein, eine als falsch erkannte Rechnung nachträglich zu korrigieren.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2002 wies die OFD Düsseldorf den \nWiderspruch unter Wiederholung der Gründe des ablehnenden Bescheides \nzurück.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 6. Juni 2002 Klage erhoben. \nSie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n19. September 2001 und Änderung seines Bescheides vom \n26. November 2001 sowie Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Mai 2002 zu verpflichten, der \nKlägerin für die Rechnung des Zahnarztes Dr. T. vom \n11. September 2001 in der Korrektur vom 8. Oktober 2001 eine \nBeihilfe in vollem Umfange zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer - weiteren - Beihilfe für die \nzahnärztlichen Leistungen des Dr. T. in dem Behandlungszeitraum vom \n19. Juni bis 27. August 2001.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe ist § 88 des Landesbeamtengesetzes \n(LBG). Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhalten Beamte Beihilfen zu den \nAufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. \n\n18\n\nZur Regelung der näheren Einzelheiten hat der Beklagte gemäß § 88 Satz 4 LBG \ndie Beihilfenverordnung (BVO) erlassen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO sind \nhiernach beihilfefähig unter anderem die notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfang in Krankheitsfällen, zur Wiedererlangung der Gesundheit \nund zur Besserung oder Linderung von Leiden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO \numfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für Untersuchung, Beratung \nund Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch \neinen Zahnarzt.\n\n19\n\nNach Maßgabe dieser Vorschriften kann die Klägerin derzeit keine weiteren \nBeihilfen beanspruchen. Grundlage für die Festsetzung einer Beihilfe an die Klägerin \nist eine Rechnung ihres Zahnarztes, die dieser in zutreffender Auslegung der \nGebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987, BGBl. I S. 2316, \nerstellt hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um notwendige Aufwendungen in \nangemessenem Umfang im Sinn der §§ 3 Abs. 1 , 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO,\n\n20\n\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai \n1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314, 315.\n\n21\n\nBei der Rechnungsstellung gilt es allerdings zu unterscheiden: Hat der Zahnarzt \nfür einen bestimmten Behandlungszeitraum eine Rechnung erstellt und entspricht \ndiese - wie hier - den formalen Kriterien des § 10 GOZ, kann er die Rechnung \ngegenüber seinem Patienten möglicherweise noch nachträglich verändern, indem er \neinzelne oder mehrere Leistungspositionen austauscht. Hat der Beamte die \nRechnung jedoch schon bei der Beihilfestelle eingereicht und letztere nach Prüfung \neine Beihilfe festgesetzt, hat die - nachfolgende - Änderung der Rechnung durch den \nArzt alleine keine Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch des Beamten. Dies ergibt \nsich aus Folgendem: Mit der Weiterleitung der zahnärztlichen Rechnung an die \nBeihilfestelle erklärt der Beamte konkludent, dass er die im Einzelnen aufgeführten \nLeistungen erhalten hat. Auf dieser Grundlage obliegt es der Beihilfestelle - im \nVerhältnis zu dem beihilfeberechtigten Beamten - zu prüfen, ob die geltend \ngemachten Aufwendungen notwendig waren und ihr Umfang angemessen ist. Stellt \nsie dabei fest, dass die Rechnung insgesamt oder aber einzelne \nRechnungspositionen nicht mit der Gebührenordnung in Einklang stehen, und erlässt \nsie einen entsprechenden Beihilfebescheid, endet ihre Prüfungspflicht. Mit der \nFestsetzung der Beihilfe übernimmt die Beihilfestelle indes keine Gutachterfunktion \nzu Gunsten des Beamten. Erst recht tritt sie mit der Festsetzung nicht in eine \nRechtsbeziehung zu dem Arzt, der die Rechnung erstellt hat. Wenn der Beamte den \nArzt auffordert, seine Rechnungsstellung mit Blick auf die Ausführungen in dem \nBeihilfebescheid nochmals zu überprüfen, wirkt dies nur in dem Rechtsverhältnis des \nBeamten zu seinem Arzt. \n\n22\n\nErstellt der Arzt nunmehr - wie hier - eine neue Rechnung mit wesentlich \ngeänderten Leistungspositionen, die der Beamte zur Festsetzung einer Beihilfe \neinreicht, stellt sich die Sachlage für die Beihilfestelle so dar, dass der Beamte für \nden gleichen Behandlungszeitraum nicht nur zwei divergierende Rechnungen \nvorgelegt, sondern damit auch jeweils eine unterschiedliche Leistungserbringung \nbehauptet hat. Solange die Leistungserbringung entsprechend der neuen Rechnung \nnicht objektiv feststeht, hat die Beihilfestelle keinerlei Veranlassung zu der Annahme, \ndass die Leistungsbeschreibung in der ersten Rechnung falsch war. Denn es ist \noffensichtlich, dass der Beamte mit der Vorlage der neuen Rechnung seinerseits \nnicht erklären will, dass die neuen Leistungspositionen jetzt zutreffend die Art der \nLeistungserbringung durch den behandelnden Arzt beschreiben. Letzteres kann der \nBeamte regelmäßig auch nicht, weil ihm hierzu die Sachkenntnis fehlt, und es wäre \nlebensfremd anzunehmen, dass er dennoch gegenüber der Beihilfestelle behaupten \nwürde, die Beschreibung der Leistungserbringung in der neuen Rechnung sei \nzutreffend. Andererseits steht mit der neuen Rechnung nur die Behauptung des \nArztes im Raum, er habe die Behandlung entsprechend den neu aufgeführten \nLeistungspositionen durchgeführt. Die Beihilfestelle ist nicht verpflichtet, dieser \nBehauptung durch Einholung eines Gutachtens nachzugehen. Vielmehr bleibt es \ndem Beamten vorbehalten, den behandelnden Arzt zum Nachweis seiner \nLeistungserbringung aufzufordern und gegebenenfalls die neue Rechnung \nzurückzuweisen. Erst wenn der Arzt gegenüber dem Beamten den Nachweis \nerbracht hat, dass die geänderten Leistungspositionen korrekt sind, kann der Beamte \nvon der Beihilfestelle eine erneute Berechnung seiner Beihilfe verlangen.\n\n23\n\nDemnach sind die Bewilligungsbescheide der OFD Düsseldorf vom \n19. September und 26. November 2001 nicht zu beanstanden. Sie beziehen sich zu \nRecht ausschließlich auf die Rechnung vom 11. September 2001. \n\n24\n\nDabei ist der Ausschluss von sog. Praxismaterial bzw. Praxiskosten nach § 4 \nAbs. 3 GOZ berechtigt. Hierunter fallen das Füllmaterial Momax und die Kosten für \ndas Foto. Ebenso sind die in diese Rechnung eingebrachten Leistungsziffern nach \nder Gebührenordnung für Ärzte nicht abrechnungsfähig, weil die von Dr. T. \nerbrachten zahnärztlichen Leistungen in der GOZ ausgewiesen sind, dann allerdings \nmit anderen Rechnungsbeträgen. Auch in diesem Rahmen hat die Beihilfestelle der \nOFD Düsseldorf rechtmäßig gehandelt, wenn sie die entsprechenden Ziffern der \nGOZ in die Prüfung einbezogen und beihilfemäßig abgerechnet hat. Zur Vermeidung \nunnötiger Wiederholungen verweist die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die \nAusführungen in den Bewilligungsbescheiden vom 19. September und 26. November \n2001 sowie in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2002, denen sie folgt. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-09-15/1-k-1162-02","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-09-15/1-k-1162-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277775","retrieved":"2026-07-09 02:50:47.912071+00:00"}}