{"status":"available","doknr":"OLD277809","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0914.6K372.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"6 K 372/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L.----straße 000 in I. . \n\n3\n\nDie Beigeladene, ein im Jahre 1904 gegründetes mittelständisches \nUnternehmen, fördert jährlich ca. 500.000 t Quarzsand überwiegend für die Glas- \nund Gießereiindustrie. Zu diesem Zweck werden auf dem Gelände der T \n(O. X. 0 in I. , G1 und G2 ganzjährig verschiedene Sandfraktionen \nnass abgebaut, sortiert und dann vor Ort getrocknet. In einem ersten \nTrocknungsschritt werden Planfilter eingesetzt, die den Sand mit Hilfe von \nUnterdruck entwässern und damit eine Restfeuchte von ca. 6 % erreichen. Für viele \nder Kunden der Beigeladenen ist eine Restfeuchte von weniger als 0,1 % \nerforderlich. Für diese wird der Sand zusätzlich mit zwei beheizten Drehrohren \ngetrocknet. Die Heizung erfolgt durch zwei Brenner mit je zwei MW thermischer \nLeistung, in denen jedes Jahr etwa 1.100 t Heizöl verfeuert werden. Zusätzlich wird \nauf dem Gelände der Beigeladenen seit 1996 Bauschutt aufbereitet und damit für \neine erneute stoffliche Nutzung vorbereitet. Dabei fallen zum Teil auch \nAbbruchhölzer an.\n\n4\n\nSeit dem Jahr 1998 plante die Beigeladene zur Umstellung der prozessinternen \nEnergieversorgung die Errichtung eines eigenen Heizkraftwerks auf der Basis \nregenerativer Energieträger. Am 27. Februar 2001 beantragte sie bei der Beklagten \ndie Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und \nzum Betrieb einer Feuerungsanlage für Holzgas auf ihrem Firmengelände in I. \n. Bei der geplanten Anlage handele es sich ausweislich der Antragsunterlagen um \neine Dampfkesselanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 10,5 MW und um \neine Heißlufterzeugungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 4,5 MW. \nBeide Teilanlagen würden mit Gas aus einem Holzgaserzeuger befeuert, wobei \ngleichzeitig maximal 10,5 MW thermische Leistung erzeugt würden. Die Anlage diene \nder Bereitstellung von Prozesswärme in Form von Dampf für die Sandentwässerung \nsowie von Heißluft für die Sandtrocknung, darüber hinaus der Erzeugung von \nelektrischem Strom aus dem Restdampf und schließlich der Einsparung des \nPrimärenergieträgers Heizöl durch den Einsatz regenerativer Biobrennstoffe. Dazu \nlegte die Beigeladene ein unter dem 21. Februar 2001 erstelltes Gutachten des TÜV \nzu den Immissionen luftfremder Stoffe einer mit Holzgas befeuerten \nFeuerungsanlage der O. T vor. Das Gutachten gelangte zu dem \nErgebnis, dass die vorhandene Vorbelastung durch die Immissionen der Anlage \nwenig beeinflusst werde, so dass die zukünftige Gesamtbelastung resultierend aus \nVorbelastung und Zusatzbelastung weiterhin deutlich unter Immissionswerten oder \nanderen Bewertungsmaßstäben liege.\n\n5\n\nAm 27. August 2001 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten gemäß § 19 \nAbs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das \nGenehmigungsverfahren als förmliches Verfahren weiterzuführen. Nach \nBekanntmachung in der B. Zeitung bzw. in den B. Nachrichten am 28./29. \nAugust 2001 sowie im Amtsblatt Nr. 6 der Stadt I. , im Amtsblatt Nr. 28 der \nBezirksregierung L und im Amtsblatt Nr. 33 der Beklagten wurde der Antrag mit \nden zugehörigen Unterlagen vom 27. August 2001 bis zum 28. September 2001 bei \nder Stadt I. und bei der Beklagten zur Einsicht ausgelegt.\n\n6\n\nIm September 2001 legte das j -Institut aus I. ein im Auftrag der Städte \nI. und V. -Q. erstelltes Gutachten vor, das Aussagen zum \nGenehmigungsantrag der Beigeladenen vom 27. Februar 2001 enthielt. Dem \nGutachten zufolge seien an den Anlagenbetrieb u. a. folgende Anforderungen zu \nstellen: Da durch die Auswahl und die Definition des Eingangsmaterials der Umgang \nmit Abfällen im Vordergrund stehe, müsse sich auch die Genehmigungserteilung am \nAbfallrecht orientieren. Nach der Emissionsabschätzung bleibe es fraglich, ob der \nBetrieb der Anlage die Anforderungen des Abfallrechts - wie zum Beispiel die \nEinhaltung der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und \nähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV) - erfüllen könne. Zur Sicherstellung \ngeringer Schadstoffemissionen sei eine Kombination aus der Begrenzung von \nSchadstoffen im Eingangsmaterial und einer effektiven Rauchgasreinigung \nunabdingbar. Eine Online-Übermittlung von Schadstoffemissionen werde im \nRegierungsbezirk L probeweise durchgeführt und werde als vertrauensbildende \nMaßnahme in diesem Fall vorgeschlagen. Weiterhin sei aufgrund der besonderen \ngeographischen Situation der Anlagenplanung die Forderung nach der Durchführung \neines Umweltverträglichkeitsprüfungs-(UVP-)verfahrens zu stellen.\n\n7\n\nAm 10. Oktober 2001 erhob der Kläger, der 1. Vorsitzender der Bürgerinitiative \nFSU ist, für diesen und zudem auch in eigenem Namen gegenüber der Beklagten \nEinwendungen gegen den Betrieb der geplanten Anlage. Er trug vor, er sehe seine \nGesundheit und sein Eigentum beeinträchtigt. Eine Gefährdung der Natur könne \nebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Er habe Bedenken hinsichtlich der \ngeplanten Annahme und Sortierung von Abfällen bzw. Teilen von Abfallsortimenten, \nda nicht beantragt sei, die Schadstoffgrenzwerte für den durch Sortierung erzeugten \nRegelbrennstoff gemäß Nr. 1.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur \nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über \ngenehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) anhand der Listen des \nLandesumweltamtes (LUA) Nordrhein-Westfalen und des Wilhelm-Kauditz-Instituts \n(WKI) für Hölzer der Gruppe 1 (naturbelassenes Holz, das ausschließlich \nmechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr \nals nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde) und der Gruppe 2 \n(gestrichenes, lackiertes und beschichtetes Holz, sowie Sperrholz, Spanplatten, \nFaserplatten und sonst verleimtes Holz sowie daraus entfallende Reste) festzulegen. \nEr habe außerdem Bedenken, weil entgegen der Stellungnahme des j -Institut von \nSeptember 2001 die Eingangswerte für maximal erlaubte Schadstoffkonzentrationen \nfür Stickstoff, Blei, Cadmium und Chrom zu hoch angesetzt seien und nicht der Liste \ndes LUA/WKI für Regelbrennstoff gemäß Nr. 1.2 des Anhangs zur 4. BImSchV \nentsprächen. Gemäß dem j-Gutachten sei ferner kein ausführliches transparentes \nund nachprüfbares Überwachungskonzept für die Annahmekontrolle und Sortierung \nvorgelegt worden. Es sei außerdem im Antrag nicht definiert, was unter erheblichen \nMengen holzfremder Bestandteile zu verstehen sei. Er, der Kläger, sehe eine Gefahr \nfür seine Gesundheit darin, wenn holzfremde Stoffe trotz Sortierung in die \nVerbrennung gelangten, unbekannte Immissionen erzeugen könnten und \nGrenzwerte, die zum Schutz der Allgemeinheit festgesetzt worden seien, \nüberschritten würden. Dem j -Institut zufolge nähmen die nachgeschalteten \nRauchgasreinigungssysteme nach der im Antrag beschriebenen Konstellation keine \nausreichende Verringerung der Stickoxide sowie der unverbrannten Kohlenstoffe im \nAbgas vor, so dass eine zu hohe Belastung für die Umwelt zu erwarten sei. Die \nGrenzwerte für die Schadstoffe NOx und CO sowie für unverbrannten Kohlenstoff \nseien nicht streng genug festgesetzt worden. Für die im Antrag beschriebene \nTechnologie der Leitparameter Corg werde kein Grenzwert definiert. Der \nInbetriebnahmebrenner arbeite ohne die geplante Rauchgasreinigung und es sei für \ndiesen Brenner keine Begrenzung der Emissionen zum Schutz der Allgemeinheit \nfestgesetzt worden. Es sei weiterhin eine Minimierung der Betriebsdauer \nanzustreben. Die Rauchgasreinigungsanlage beinhalte keine Stickstoffminderung \nund es würden sehr wohl stickstoffreiche Holzabfälle als Regelbrennstoff eingesetzt. \nAuf den Einsatz solcher stickstoffreicher Holzabfälle, zum Beispiel mit Harzkleber \nhergestellte Hölzer, müsse verzichtet werden. Die gesamte Anlage sei an der \nBehandlung von Abfällen und daher an den Grenzwerten der 17. BImSchV - und \nnicht an denen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) - \nzu messen. Die Grenzwerte der 17. BImSchV seien schärfer und daher besser \ngeeignet, die Gesundheit der Menschen zu schützen. Ausweislich des \nGenehmigungsantrags sei nicht sichergestellt, dass der Betrieb der Anlage die \nAnforderungen des Abfallrechts und der 17. BImSchV einhalte, wenn die beantragten \nHolzabfälle behandelt würden. Nach Einschätzung des j -Institut sei es fraglich, ob \ndie Rauchgasreinigung dazu in der Lage sei. Für die beantragte Anlage sei keine \nStoffflussanalyse durchgeführt worden, wie sie in Nordrhein-Westfalen für die \nthermische Behandlung von Abfällen eingeführt worden sei. Im Antrag sei keine \nkontinuierliche Überwachung verschiedener Abgasemissionen festgelegt worden. \nNeben den klassischen Schadstoffen seien folgende Leitparameter als \nÜberwachungsparameter zu berücksichtigen: Staub, unverbrannter Kohlenstoff, \nKohlenmonoxid. Zur ausreichenden Überprüfung des Antrags sei besonders im \nHinblick auf die geographische Situation ein förmliches UVP-Verfahren notwendig. \nUnter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Schadstoffausbreitungsrechnung, der \nGeländestruktur und einer Risikoabschätzung bezüglich der möglichen Einwirkungen \nauf die menschliche Gesundheit müsse die Bestimmung der Schornsteinhöhe geprüft \nwerden. Entgegen der Bestimmungen zum Schutz von ausgewiesenen Flora-Fauna-\nHabitat-(FFH-)Gebieten sei nicht geprüft worden, ob durch die geplante Anlage Flora \nund Fauna in diesem Bereich gefährdet würden.\n\n8\n\nIm Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren fand am 6. \nNovember 2001 ein Erörterungstermin in der Städtischen Gesamtschule I. \nstatt. Eingewendet bzw. gefordert wurde unter anderem, dass die Zulassung des \nVorhabens nach Bergrecht und der 4. BImSchV unzulässig sei, dass beim Betrieb \nder Anlage der Einsatz von Abfällen im Vordergrund stehe und trotzdem kein \nAbfallrecht angewendet worden sei, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchgeführt worden sei, dass eine Sonderfallprüfung bezüglich der Schornsteinhöhe \nfehle, dass keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und dass alle \nGrenzwerte der 17. BImSchV bei den Abgaswerten zugrunde gelegt würden. Im \nAnschluss an den Erörterungstermin trug der Kläger seine Bedenken für den FSU \nnoch einmal mit Schreiben vom 28. November 2001 gegenüber der Beklagten vor. \n\n9\n\nAm 17. Januar 2002 fand bei der Beigeladenen eine Besprechung statt, an der \nneben einem Vertreter der Beigeladenen auch Vertreter des Bergamtes Düren und \nder Beklagten teilnahmen. Ausweislich eines darüber gefertigten Vermerks erklärte \nder Vertreter der Beigeladenen, aufgrund der schriftlichen Einwendungen gegen den \nvorgelegten Antrag, der im Erörterungstermin vorgebrachten Anträge und angesichts \nder Forderungen aus dem j-Gutachten wolle er mit seiner geplanten Anlage alle \nGrenzwerte der 17. BImSchV einhalten. Der Kamin solle abweichend von den \nBerechnungen des TÜV eine Höhe von 70,5 m erhalten. Im TÜV-Gutachten sei \nbasierend auf dem Berechnungsmodell der TA Luft eine Höhe von 36,8 m errechnet \nworden; beantragt seien 45,5 m. Die kontinuierliche Messung einiger \nSchadgase/Schadstoffe sowie deren Fernübertragung (Einstellung ins Internet) \nwürden von der Beigeladenen akzeptiert. Darüber hinaus gab der Vertreter der \nBeigeladenen zu bedenken, dass er wegen des hohen Investitionsaufwandes der \ngeplanten Anlage gezwungen sei, aus betriebswirtschaftlichen Gründen Hölzer der \nAltholzkategorien A III und A IV der Verordnung über Anforderungen an die \nVerwertung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) als Einsatzgut zur \nEnergieerzeugung zu verwenden. Die erzeugte Energie werde zu weit über 50 % im \neigenen Betrieb verbraucht; eine entsprechende Stoff-/Energiebilanz werde durch die \nBeigeladene erstellt. \n\n10\n\nAm 18. Januar 2002 nahm das j -Institut zu den Auswirkungen des Angebots \nder Beigeladenen zu Veränderungen im Genehmigungsantrag auf die im Gutachten \nvom September 2001 formulierten Anforderungen Stellung. Es bewertete die \nUmweltauswirkungen dahingehend, dass die Forderung nach der Durchführung \neines förmlichen UVP-Verfahren nicht fallen gelassen würde. Es sei unbedingt eine \nAusbreitungsrechnung zum Beispiel mit einem Windfeldmodell nach dem Entwurf der \nTA Luft 2001 durchzuführen, um die Geländestruktur angemessen berücksichtigen \nzu können. Es sei bei den zu befürchtenden hohen Immissionskonzentrationen und \nSchwermetalldispositionen eine gesundheitliche Risikoeinschätzung notwendig, die \nBestandteil des UVP-Verfahrens sei. Die Bestimmung der Schornsteinhöhe sei mit \nHilfe genauerer Berechnungen der Schadstoffausbreitung unter Berücksichtigung der \nGeländestruktur und einer Einschätzung der Risikoanalyse bezüglich der möglichen \nEinwirkungen auf die menschliche Gesundheit zu überprüfen. Automatisierte, \nnumerische Verfahren wie nach der TA Luft 1986 würden für die schwierige \nGeländesituation und bei der gegebenen Nähe der nächsten Anwohner als \nungeeignet betrachtet. Unabhängig von der rechtlichen Würdigung zur Durchführung \neines förmlichen UVP-Verfahrens werde mit der Erhöhung des Kamins der \ngeographischen Situation Rechnung getragen. Bei der gleichzeitig formulierten \nVerpflichtung zur Einhaltung der 17. BImSchV seien deutlich niedrigere \nUmweltbelastungen als im Gutachten ausgeführt zu erwarten. Selbstverständlich \nkönne der Ausgang einer Untersuchung zur Umweltverträglichkeit nicht vorausgesagt \nwerden, doch führten vergleichbare Untersuchungen bei Verbrennungsanlagen mit \nähnlichen Charakteristika zu geringen Zusatzbelastungen durch die Anlage \nselbst.\n\n11\n\nAm 29. Januar 2002 fand bei der Beklagten eine Besprechung zu der Frage \nstatt, ob die beantragte Anlage aufgrund der Änderung der 4. BImSchV durch das \nArtikelgesetz vom 27. Juli 2001 als Anlage zur \"Verwertung und Beseitigung von \nAbfällen und sonstigen Stoffen\" nach Nr. 8.1 der Spalte 1 des Anhangs zur 4. \nBImSchV überhaupt eine \"dienende Anlage\" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des \nBundesberggesetzes (BBergG) sein könne. Da die geplante Anlage als \"sonstige \nFeuerungsanlage\" angesehen werden könne und ihre thermische Leistung 10,5 MW \nbetrage, sei es jedoch letztlich unerheblich, welcher Kategorie der 4. BImSchV das \nVorhaben zuzuordnen sei. Entscheidend sei vielmehr der Gesichtspunkt der \n\"dienenden Funktion\", der sich durch die Änderung der 4. BImSchV nicht geändert \nhabe. Die 4. BImSchV regele lediglich die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit \nvon Anlagen, nicht jedoch Zuständigkeitsfragen. Aufgrund der Änderung des Antrags \nhinsichtlich des Einsatzes von A III- und A IV-Hölzern seien keine nachteiligen \nAuswirkungen für Dritte zu besorgen. Es träten unveränderte bzw. geringere \nEmissionen auf, weil die unmittelbar umliegenden Anwohner wegen der \nKaminerhöhung geringere Immissionen belasten würden, eine kontinuierliche \nEmissionsmessung und -überwachung erfolgen werde und der bauliche Teil der \nAnlage bereits jetzt die entsprechenden Anforderungen erfülle. Bei einer \nGesamtbetrachtung aller neuen Umstände komme es auch nicht zu einer \nunzulässigen Verrechnung unterschiedlicher Auswirkungen (zum Beispiel \nLärmeinwirkungen gegen geringere Luftverunreinigungen) gegeneinander. Gemäß \n§ 8 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. \nBImSchV) könne von einer erneuten Bekanntmachung des Vorhabens abgesehen \nwerden. Lediglich die bisher am Verfahren beteiligten Behörden sollten erneut zur \nStellungnahme aufgefordert werden. Es erscheine außerdem zweckmäßig, auch die \nBürgerinitiative FSU im vorhinein in das Verfahren einzubeziehen. \n\n12\n\nMit E-Mail vom 14. März 2002 teilte der Kläger für den FSU dem Ministerium für \nWirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen \nmit, er verwahre sich dagegen, dass die nunmehr ins Auge gefassten Änderungen \ndes Genehmigungsantrags - etwa die extreme Schadstoffreduzierung durch die \nzugesagte Einhaltung der Werte der 17. BImSchV und weitere umfangreiche \nVerbesserungen wie die Projektierung und Veröffentlichung von drei Online-\nMessungen ins Internet und die Erhöhung des Schornsteins von 40,5 m auf 70,5 m - \nnach Auffassung der Beklagten keine wesentlichen Änderungen des \nGenehmigungsantrags darstellten. Vielmehr sei die Öffentlichkeit auch insoweit \nerneut zu beteiligen.\n\n13\n\nAm 3. Juni 2002 nahmen Mitglieder des FSU - darunter der Kläger - bei der \nBeklagten Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 9. Juli 2002 wandte sich der Kläger für \nden FSU an den Regierungspräsidenten der beklagten Bezirksregierung. In dem \nSchreiben stellte der FSU in Abrede, dass es sich bei der Holzvergasungsanlage um \neine Anlage nach § 2 BBergG handele. Mit Schreiben vom 24. Juli 2002 antwortete \ndie Beklagte dem FSU, dass sie ihre Zuständigkeit als Bergbehörde für gegeben \nhalte. Die geplante Holzvergasungsanlage sei keine Abfallbehandlungsanlage für \nSonderabfälle. Ihr Hauptzweck liege in der Erzeugung von Strom, Dampf und Wärme \nund nicht in der Beseitigung von Abfällen durch Verbrennen in einer \nAbfallbeseitigungsanlage.\n\n14\n\nUnter dem 10. Juni 2002 richtete der FSU eine Petition an den \nPetitionsausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Begründung \nführte er aus, dass in der beantragten Holzvergasungsanlage nun doch Abfallhölzer \nder Kategorien A III und A IV verbrannt werden sollten, weswegen ein neues \nGenehmigungsverfahren nach der 17. BImSchV erforderlich werde. Im Übrigen gelte \nnach wie vor: Die Anlage diene nicht überwiegend dem Bergbau, sondern sei eine \nAbfallbeseitigungsanlage, ihr Standort - unmittelbar neben einem FFH-Gebiet - sei \nungeeignet, außerdem seien die UVP-Vorschriften missachtet worden.\n\n15\n\nAm 31. Juli 2002 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf \nÄnderung des Antrags vom 27. Februar 2001. Dazu wurde ausgeführt, dass zur \nHerbeiführung der Akzeptanz der Anlage in der Bevölkerung und zur Beschleunigung \ndes Genehmigungsverfahrens beantragt werde, die 17. BImSchV zu beachten, \nsämtliche Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV einzuhalten und ein Gutachten zu \nden Auswirkungen der Demonstrationsanlage O. auf das Vorschlagsgebiet \nX. nördlich I. zu erstellen. Durch Beachtung der 17. BImSchV, \ninsbesondere durch die kontinuierliche, öffentliche Online-Messung und der \njährlichen zusammenfassenden Information der Öffentlichkeit über die Beurteilung \nder Messungen von Emissionen und der Verbrennungsbedingungen werde die \nTransparenz der Anlage erhöht und Vertrauen aufgebaut. Es werde nur Holz \neingesetzt, welches die Spezifikation der Biomasseverordnung erfülle. PCB/PCT-\nhaltige, kyanisierte Hölzer wie Eisenbahnschwellen, Rebpfähle oder Strommasten \nwürden nicht eingesetzt.\n\n16\n\nUnter dem 31. Juli 2002 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, dass in \nAnbetracht der nunmehr beantragten Maßnahmen keine Umstände zu erkennen \nseien, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen ließen. Insoweit werde \ngemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV von einer zusätzlichen Bekanntmachung und \nAuslegung der Unterlagen abgesehen. Den Nachtrag der Beigeladenen zu ihrem \nGenehmigungsantrag leitete die Beklagte unter anderem an den FSU mit der Bitte \nweiter, etwaige Anregungen, Fragen oder Bedenken zu dem beantragten Vorhaben \nkurzfristig mitzuteilen. \n\n17\n\nIn einem auf eine Anfrage der Beklagten vom 26. September 2002 erstellten \nergänzenden Gutachten des TÜV vom 17. Oktober 2002 zu den \nUmwelteinwirkungen durch Immissionen wurden mögliche Umwelteinwirkungen \ndurch Schwermetalle, Dioxine/Furane und krebserzeugende Stoffe unter \nBerücksichtigung der neuen TA Luft und der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur \nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über \nImmissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) untersucht sowie eine \nzusammenfassende Bewertung der Immissionen hinsichtlich des Schutzguts \n\"Gesundheit\" vorgenommen. Das Gutachten gelangte zu dem Fazit, insgesamt sei \nfestzustellen, dass durch die Emissionen der holzgasbefeuerten Feuerungsanlage \nder O. T keine zusätzliche Gefährdung für die menschliche Gesundheit \nzu besorgen sei (S. 2 und S. 18 des Gutachtens). Für keinen der im Schwebstaub \nenthaltenen Schadstoffe Thallium, Cadmium, Arsen, Antimon, Blei, Chrom \n(einschließlich Chrom-VI), Cobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn oder \nDioxine/Furane ergebe sich eine Überschreitung der Beurteilungswerte \n(Unbedenklichkeitswerte, S. 1 des Gutachtens). Von den in Nr. 5.2.7.1 TA Luft (neu) \ngenannten krebserzeugenden Stoffe könne gegebenenfalls Benzo(a)pyren emittiert \nwerden (S. 2 und S. 12 des Gutachtens). Die Emissionen seien so gering, dass keine \nschädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien (S. 2 und S. 12 des Gutachtens). \nOrganische Chlorverbindungen wie PCP und PCB würden unter den Bedingungen \nder Wirbelschicht bei einer Brennkammertemperatur von 850° C sicher zerstört (S. 2 \ndes Gutachtens). Für krebserzeugende Stoffe, die in der Nr. 5.2.7.1 TA Luft (neu) \naufgeführt seien und nicht innerhalb des vorgenannten Bewertungsschritts bewertet \nworden seien, werde nachgewiesen, dass die verbleibenden Stoffe als Emission \neiner Feuerungsanlage irrelevant seien oder nicht in Frage kämen (S. 18 des \nGutachtens). Damit gehe von diesen Stoffen durch die holzgasbefeuerte \nFeuerungsanlage keine zusätzliche Gefährdung für die menschliche Gesundheit aus \n(S. 18 des Gutachtens).\n\n18\n\nIn einem Vermerk vom 23. Oktober 2002 hielt die Beklagte in Anbetracht des \nGutachtens des TÜV vom 17. Oktober 2002 aufgrund eigener Berechnungen fest, \ndass die Einhaltung von Irrelevanzkriterien nach der TA Luft 2002 sichergestellt \nsei.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 7. November 2002 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen \ndie Errichtung und den Betrieb einer Feuerungsanlage (maximale \nFeuerungswärmeleistung: 10,5 MW) zur Erzeugung von Prozesswärme und \nelektrischem Strom für die Sandgewinnung und -aufbereitung, im Wesentlichen \nbestehend aus einer Dampfkesselanlage mit einer thermischen Leistung von 10,5 \nMW, einer Gasfeuerungsanlage zur Heißlufterzeugung mit einer Leistung von 4,5 \nMW sowie einem vorgeschalteten Gaserzeuger zur Versorgung der beiden \nTeilanlagen mit Holzgas einschließlich des baulichen und sonstigen Zubehörs nach \nMaßgabe des Antrags vom 27. Februar 2001 und des Nachtrags vom 31. Juli 2002 \nsowie der zugehörigen Beschreibungen, Zeichnungen, Pläne und Berechnungen. \nDie Genehmigung wurde mit 65 Nebenbestimmungen versehen. Die \nNebenbestimmung Nr. 1 traf Regelungen zu dem Holz, das in dem der \nFeuerungsanlage für Holzgas vorgeschalteten Gaserzeuger eingesetzt werden dürfe \nund legte fest, dass der maximale Schadstoffgehalt des eingesetzten Holzes im \nEinzelnen bestimmte Werte nicht überschreiten dürfe. Ausweislich der \nNebenbestimmung Nr. 36 sei die Anlage so zu errichten und so zu betreiben, dass \ndie Temperatur der Gase nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens \n850° C (Mindesttemperatur) betrage. Die Mindesttemperatur müsse auch unter \nungünstigen Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase \nmit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit von zwei Sekunden bei einem \nMindestvolumengehalt an Sauerstoff von sechs vom Hundert eingehalten werden. \nNebenbestimmung Nr. 37 sah vor, dass die Rauchgasreinigung so zu betreiben sei, \ndass bestimmte Emissionsgrenzwerte - unter anderem der Emissionsgrenzwert für \ndie im Anhang I der 17. BImSchV genannten Dioxine und Furane - nicht \nüberschritten würden. Gemäß Nebenbestimmung Nr. 40 seien Emissionen aus der \nRauchgasreinigung über einen Schornstein (Emissionsquelle 701) mit einer Höhe \nvon 70,5 m über Erdboden abzuleiten. Nebenbestimmung Nr. 42 zufolge sei die \nEmissionsquelle Nr. 701 der Rauchgasreinigung zur fortlaufenden Ermittlung der \nMassenkonzentration von Staub, CO und Gesamt-C, des Sauerstoffgehaltes im \nAbgas, der Abgastemperatur und abweichend vom Antrag auch NOx und SOx mit \nkontinuierlich arbeitenden Messgeräten auszurüsten. Für die Auswertung und \nBeurteilung der Messergebnisse sowie die Kalibrierung und Funktionsprüfung der \nMessgeräte seien die Vorschriften der 17. BImSchV maßgebend, auch wenn die \nAnlage nicht in den Geltungsbereich der 17. BImSchV falle. Die ausgewerteten \nErgebnisse der kontinuierlichen Emissionsmessungen sowie die Ergebnisse der \nÜberwachung der Sorptionsmittelzugabe seien durch Anschluss an das \nEmissionsfernüberwachungssystem des Landes NRW an das zuständige Bergamt \nzu übermitteln (Nebenbestimmung Nr. 43). Nebenbestimmung Nr. 44 bestimmte, \ndass die Einhaltung der Nebenbestimmung Nr. 37 (mit Ausnahme der kontinuierlich \nüberwachten Stoffe) im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei \nMonate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle \nzwölf Monate mindestens an drei Tagen durch eine bestimmte Stelle festzustellen \nsei. Für die Durchführung, Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse sei die \n17. BImSchV maßgebend, auch wenn die Anlage nicht in den Geltungsbereich der \n17. BImSchV falle. Im Rahmen der erstmaligen Messung seien zusätzlich die \nVerbrennungsbedingungen (Temperatur, Verweilzeit und Sauerstoffgehalt) sowie die \nEmissionen an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhalogenierten \nDibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen und polyhalogenierten \nBiphenylen zu ermitteln. Beim Betrieb der Inbetriebnahmekammer sei dem \nGaserzeuger nach Nebenbestimmung Nr. 47 ausschließlich naturbelassenes, nur \nmechanisch behandeltes Holz der Altholzkategorie I gemäß der Altholzverordnung \nzuzuführen; der Nachweis darüber sei im Betriebstagebuch zu führen. Die \nEinrichtungen zur sorptiven Rauchgasreinigung seien gemäß Nebenbestimmung Nr. \n48 kontinuierlich mit einem geeigneten Sorptionsmittel von bis zu 45 kg/h - \nmindestens jedoch 10 kg/h - zu betreiben. Die Sorptionsmittelzugabe sei \nkontinuierlich zu überwachen. Der Ausfall des Sorptionsmittels sei optisch und \nakustisch in der Betriebswarte anzuzeigen. Das Entladen des Holzes dürfe gemäß \nNebenbestimmung Nr. 49 nur im Beisein einer beauftragten Person des \nAnlagenbetreibers erfolgen. Das angelieferte Holz sei dabei auf unzulässige Stoffe \nzu überprüfen; nicht genehmigtes Holz sei abzuweisen. \n\n20\n\nZur Begründung der Genehmigungsentscheidung führte die Beklagte aus, ihre \nZuständigkeit sei gegeben, weil es sich bei dem beantragten Vorhaben um eine in § \n2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG genannte Einrichtung handele. Eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung habe ausweislich des Ergebnisses der \nEinzelfalluntersuchung nicht durchgeführt werden müssen. Denn nach der \neinschlägigen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher \nVorhaben (UVP-V-Bergbau) fielen Feuerungsanlagen der in Rede stehenden Art erst \nbei einer Feuerungswärmeleistung >200 MW unter die UVP-Pflicht. Im vorliegenden \nFall liege der Wert der Anlage aber lediglich bei 10,5 MW. Bei der Anlage handele es \nsich überdies nicht um eine Abfallbehandlungsanlage zur Verbrennung von \ngefährlichen Abfällen, sondern um eine Feuerungsanlage, in der das Brenngas \nbedarfsbezogen durch eine vorgeschaltete Holzvergasung mit einer \nDurchsatzleistung von ca. 2,9 t Holz/h erzeugt werde. Diese Anlage sei mithin nicht \nnach Abfallrecht, sondern nach Immissionsschutzrecht zu genehmigen. Der \nHauptzweck der Anlage liege in der Erzeugung von Strom, Dampf und Wärme und \nnicht in der Beseitigung von gefährlichen Abfällen durch Verbrennung in einer \nAbfallbeseitigungsanlage. Zu den schriftlich vorgebrachten Einwendungen sei zu \nsagen, dass die Feststellung, dass mit dem vorgelegten Antrag höhere (Holz-Input)-\nGrenzwerte beantragt würden als in dem alten - inzwischen zurückgezogenen - \nAntrag begehrt worden seien, zutreffend sei. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus der \nÜberlegung der Beigeladenen, wonach bei Einhaltung aller Grenzwerte der 17. \nBImSchV der Schadstoffgehalt des eingesetzten Holzes nunmehr eine \nuntergeordnete Rolle spiele. Eine Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung \nkönne entfallen, weil die Bagatellmassenströme der TA Luft unterschritten würden, \nkeine erhöhte Vorbelastung vorliege und auch keine besondere örtliche Lage \ngegeben sei oder besondere Umstände vorlägen. Ebenso sei keine Einzelfallprüfung \ndurchzuführen gewesen, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass \ndurch die Anlage Gesundheitsgefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche \nBelästigungen verursacht würden. Das eingeholte TÜV-Gutachten enthalte keine \nAussagen zum Brennstoffeinsatz, weil mit den gesetzlich zulässigen \nEmissionswerten gerechnet werde, die unabhängig von den Input-Werten des \neingesetzten Holzes einzuhalten seien. Die Angaben über die Einhaltung der \nbeantragten Emissionswerte seien plausibel und nachvollziehbar. Im Übrigen lägen \nder Beklagten entsprechende Erfahrungswerte vor, welche die Wirksamkeit der \nbeabsichtigten Filtertechnik bestätigten. Insoweit lägen keine Anhaltspunkte vor, die \nVeranlassung dazu gäben, an den Angaben der Beigeladenen zu zweifeln. Dem \nVorwurf der nicht kontinuierlichen Überwachung des Emissionsstroms werde \nnunmehr mit dem Nachtrag zum Genehmigungsantrag abgeholfen. Kontinuierliche \nEmissionsmessungen von Dioxinen und Furanen seien derzeit technisch nicht \nmöglich. Die Rauchgasreinigung nach dem Trockensorptionsverfahren garantiere die \nEinhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV. Somit sei die Betrachtung der \nVorbelastung des Einsatzgutes \"Holz\" von untergeordneter Bedeutung und auch \nunabhängig von den gewonnenen langjährigen technischen Erfahrungen. Auf die \nkontinuierliche Messung von HCl, HF und Hg im Rauchgas könne - auch unter \nBerücksichtigung des erheblichen Aufwands für die Messung - im vorliegenden Fall \nverzichtet werde. Trotzdem seien auf Anregung der Beigeladenen in der \nNebenbestimmung Nr. 37 Tagesmittelwerte und Halbstundenmittelwerte festgesetzt \nworden, um zu verdeutlichen, dass die geplante Anlage alle emissionsbegrenzenden \nAnforderungen der 17. BImSchV erfülle. Auf die wöchentliche Ermittlung der \nEmissionen an Schwermetallen könne verzichtet werden, weil durch die \nkontinuierliche Überwachung der Sorptionsmittelzugabe verbunden mit der \nkontinuierlichen Überwachung des Staubauswurfs eine ausreichende \nFunktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtung und damit der Einhaltung der \nGrenzwerte gewährleistet sei.\n\n21\n\nIm Mitteilungsblatt der Stadt I. Nr. 11/02 vom 14. November 2002, im \nAmtsblatt der Beklagten Nr. 46/2002 vom 16. November 2002 sowie in den B \nNachrichten und in der B. Zeitung wurde bekannt gemacht, dass der \nGenehmigungsbescheid in der Zeit vom 18. November 2002 bis zum 29. November \n2002 im Rathaus der Stadt I. und bei der Beklagten ausliege.\n\n22\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob am 28. November 2002 \nWiderspruch und machte zur Begründung geltend: Die Beklagte sei als Bergbehörde \nunzuständig, weil die Holzvergasungsanlage ausweislich des Nachtrags vom 31. Juli \n2002 nicht unmittelbar überwiegend dem bergbaulichen Betrieb der Beigeladenen \ndiene, sondern vielmehr der Beseitigung von (besonders überwachungsbedürftigen) \nHolzabfällen, die als Energieträger angenommen und eingesetzt würden. Es sei \nferner zu beachten, dass die gesamte geplante Anlage eine \nFeuerungswärmeleistung von 10,5 MW erreiche, die Beigeladene jedoch zur \nSandtrocknung lediglich 4,5 MW der Feuerungswärmeleistung benötige. Es sei somit \nklar, dass die restliche Feuerungswärmeleistung von 6 MW zur elektrischen \nEnergieerzeugung genutzt werde. Auf der Grundlage des Gesetzes für den Vorrang \nErneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) werde die gesamte \nerzeugte elektrische Energie, also 6 MW, ins Netz eingespeist. Festzuhalten sei, \ndass insgesamt 6 MW bis 10,5 MW der gesamten Vollwärmeleistung von 10,5 MW \nder Anlage nicht dem Bergbau dienten. Dies entspreche einem Prozentsatz von 57,1 \n% bis 100 % der gesamten Feuerungswärmeleistung. Die Sandtrocknung stehe \nzudem nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewinnung und Aufbereitung \nvon Bodenschätzen. Die Glasindustrie oder Gießereiindustrie als Hauptabnehmer \nder Beigeladenen trockne die benötigten Quarzsande mit der Abwärme der \nSchmelzöfen selbst. Die Leistung von 4,5 MW entspreche maximal 42,9 % der \ngesamten erzielten Wärmeleistungen. Gemäß dem Rahmenbetriebsplan des \nTagebaus könne die Sandtrocknung jedoch nur von 6 Uhr bis 22 Uhr betrieben \nwerden. Dies entspreche einer täglichen Nutzungsdauer von 16 Stunden (= 66,6 %). \nDa der Rahmenbetriebsplan der Anlage festlege, dass diese nicht an Sonn- und \nFeiertagen betrieben werden dürfe, könne die Anlage höchstens an 301 Tagen im \nJahr betrieben werden. Dies entspreche einem Wert von 82,4 %. Multipliziere man \ndie prozentuale Feuerungswärmeleistung, die für die Sandtrocknung an einem Tag \nbenötigt werde, mit den möglichen Betriebszeiten innerhalb eines Jahres, so könne \ndie Anlage nur zu 23,6 % (42,9 % x 66,6 %) im Jahr zur Sandtrocknung genutzt \nwerden. Die geplante Holzvergasungsanlage sei also allein als eine \nAbfallbehandlungsanlage für Sonderabfälle auf einem Bergwerksgelände \nanzusehen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Beigeladene eine Behandlung \nvon Abfallhölzern der Kategorien A III und A IV zu betreiben beabsichtige. Die 17. \nBImSchV müsse in vollem Umfang angewendet werden, weil Stoffe eingesetzt \nwürden (A III und A IV-Holz gemäß der Altholzverordnung), die unter die \nBestimmungen der 17. BImSchV fielen. Es sei nicht auszuschließen, dass auch nicht \nzugelassene Hölzer der Kategorie PCB-Holz eingesetzt würden. Der Auffassung der \nBeklagten, dass die 17. BImSchV nicht umfänglich anzuwenden sei, weil ein in der \nGesamtanlage erzeugtes Gas verbrannt werde, werde ausdrücklich widersprochen. \nDer Gaserzeuger diene überwiegend einem anderen Zweck als der Verbrennung der \nEinsatzstoffe und werde als ein Teil oder eine Nebeneinrichtung einer anderen \nAnlage, nämlich einer Feuerungsanlage, betrieben. Dem Brenner werde mit der \nFlugasche (57 kg/h) auch ein fester Stoff im Sinne der 17. BImSchV zugeführt. \nDanach sei gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG ein immissionsschutzrechtliches Verfahren \ndurchzuführen und eine Privilegierung durch das Bergrecht verfassungswidrig. Der \nVerzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der 17. BImSchV sei \nunzulässig. Auch wenn die Anlage dem bestehenden Betrieb dienen solle, sei dies \nnicht allein entscheidend, um nach Bergrecht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung \nzu verzichten. Die Entsorgung der anfallenden Reststoffe sei nicht gesichert. Das \ngenehmigte Verfahren beinhalte keine Technologie, die sicherstelle, dass die zu \nentsorgenden Abfälle alle Grenzwerte der angegebenen Entsorgungsanlagen sicher \neinhielten. Im Nachtrag vom 31. Juli 2002 seien keine Unterlagen über Schadstoff- \noder Eluatgrenzwerte mehr enthalten. Bei dem Betrieb der Anlage könne es zu \nGeruchsfrachten kommen. Insbesondere könne gerade die Verbrennung von \nHolzteer und Holzkohle zu Geruchsbelästigungen führen. Aus den Antragsunterlagen \ngehe nicht hervor, warum durch den Betrieb der Anlage keine erheblichen \nAuswirkungen zu erwarten seien. Hinzu komme, dass der Anlagenstandort in einem \nTalkessel gelegen sei, in dem bei Inversionswetterlagen bzw. bei Windstille auch bei \nerhöhtem Schornstein aufgestiegene Abgase heruntergedrückt werden könnten. In \nden Antragsunterlagen würden keine dezidierten Angaben zur Durchführung der \nAnnahmekontrolle hinsichtlich der Probennahme gemacht. Die Beklagte schreibe \nhinsichtlich der Annahmekontrolle keine Nebenbestimmung fest, die regele, nach \nwelchem Verfahren und mit welchen technischen Mitteln nicht genehmigtes Holz \nsicher erkannt werden könne und abzuweisen sei. Es sei nicht festgelegt worden, wie \neine Rückstellprobe auszusehen habe, was \"ein Teil\" der Rückstellproben bedeute \nund dass eine Rückstellprobe ein repräsentatives Bild der Anlieferung widerspiegeln \nmüsse. Die Beklagte lege nicht fest, welches Holz nicht angenommen werden dürfe. \nDem Bescheid nach dürften alle Hölzer - ausgenommen PCB-Altholz - angenommen \nwerden. Nur der Schadstoffgehalt des eingesetzten Holzes werde eingeschränkt. \nDiese Nebenbestimmung könne bei der Bildung von Gemischen aus niedrig \nbelasteten Hölzern und hochbelasteten Hölzern theoretisch eingehalten werden. \nEine entsprechende chargenweise Beprobung von zum Einsatz anstehendem Holz \nsei nicht vorgesehen. Eine solche sei aber notwendig, um die Schadstoffgrenzwerte \ngemäß der Nebenbestimmung Nr. 1 sicher einzuhalten. Es sei auch nicht \nsichergestellt, dass alle Anlieferungen frei von PCB-Altholz seien. Ein Bescheid zum \nBetrieb einer Anlage, in der auch unbeabsichtigt nicht zugelassene Hölzer eingesetzt \nwerden könnten, könne nicht erteilt werden. Der Bescheid stelle nicht sicher, dass \ndas Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden könne. Mit der Vergasung \nder beantragten Einsatzstoffe sei die Produktion von reinem Holzgas nicht möglich, \nda die unterschiedlichen Anhaftungen und holzfremden Inhaltsstoffe ebenfalls der \nVergasung unterlägen und als Beimengung in unbekannter Mischung der \nFeuerungsanlage zugeführt würden. Nach dem Genehmigungsbescheid dürfe die \nAnlage nur betrieben werden, wenn reines Holzgas verbrannt werde. Verbrannt \nwerde ein durch Pyrolyse von Holz und anderen Stoffen erzeugtes Pyrolysegas. Der \nAntragsgegenstand sei somit nicht erfüllt. Grundsätzlich könnten auch Monochargen \ngefährlicher Abfälle eingesetzt werden. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die \nbeantragte Rauchgasreinigung in der Lage sei, das Rauchgas ausreichend zu \nreinigen und dass damit das Wohl und die Gesundheit der Bevölkerung nicht \ngefährdet werde. Der Verzicht der Beigeladenen im Nachtrag vom 31. Juli 2002 auf \nden Einsatz bestimmter Hölzer sei freiwillig und könne jederzeit widerrufen werden. \nDie Beklagte habe diese Maßnahme verbindlich durch Nebenbestimmung zu regeln \nund zu bescheiden. Dies gelte auch für die freiwillige Übertragung der kontinuierlich \nerfassten Abgasparameter online ins Internet. Überdies würden die Grenzwerte der \nTA Luft nicht eingehalten, sei mit erhöhten Lärmimmissionen zu rechnen und \nentspreche das FFH-Gutachten zu den Genehmigungsunterlagen nicht den \ngesetzlichen Anforderungen.\n\n23\n\nAm 23. Dezember 2002 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids vom 7. \nNovember 2002. Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 ordnete die Beklagte die \nsofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids an. Gegen diese Entscheidung \nsuchten die Städte I. (unter dem Aktenzeichen 6 L 440/03) und V. -Q. \n(unter dem Aktenzeichen 6 L 505/03) beim erkennenden Gericht um einstweiligen \nRechtsschutz nach. Mit Beschlüssen vom 26. Januar 2004 lehnte die Kammer die \nAnträge ab. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschlüssen vom 26. August \n2004 (21 B 369/04 und 21 B 370/04) zurück.\n\n24\n\nMit an den Kläger adressiertem Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2003 \nwies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der \nWiderspruch sei zumindest in Teilen zulässig. Ob eine Widerspruchsbefugnis \ngegeben sei, sei indes zumindest insofern zweifelhaft, als die angebliche \nUnzuständigkeit der Beklagten als Bergbehörde klägerseits geltend gemacht werde. \nWeiter sei zweifelhaft, ob ein einzelner Einwender Naturschutzbelange als \nmöglicherweise verletzte eigene Rechte vorbringen könne. Unabhängig davon sei \nder Widerspruch aber nicht begründet. Die Beklagte sei als Bergbehörde zuständig. \nDie Beigeladene baue auf einem unter Bergaufsicht stehenden Gelände im Tagebau \nSand und Kies ab. Sie verrichte somit Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 BBergG. \nDie genehmigte Anlage solle auf dem unter Bergaufsicht stehenden Gelände \nerrichtet werden. Die Beigeladene habe wiederholt erklärt, die mit der genehmigten \nAnlage demnächst erzeugte Energie werde zu über 50 % im eigenen Betrieb \nverbraucht. Eine entsprechende Energiebilanz sei inzwischen erstellt worden. Der \nBilanz zufolge unterfalle die Holzvergasungsanlage § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG. Hieraus \nsei auch abzuleiten, dass aufgrund spezialgesetzlicher Regelung ein UVP-Verfahren \nnicht durchzuführen sei. Es komme hinzu, dass nach § 4 Abs. 3 BBergG zum Begriff \nder Aufbereitung auch die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden \nund nachfolgenden Tätigkeiten gehörten; das Trocknen der gewonnenen \nBodenschätze Sand und Kies mit der aus dem Holzgas erzeugten Energie unterfalle \nsomit auch dem Bergrecht. Es handele sich bei der Beigeladenen also um ein \nUnternehmen im Sinne von § 50 Abs. 1 und 3 bzw. § 58 BBergG. Die bergbaulichen \nTätigkeiten unterfielen im Rahmen des § 69 Abs. 1 BBergG der Bergaufsicht der \nnordrhein-westfälischen Bergbehörde, hier also der Beklagten. Des Weiteren habe \ndie Beigeladene mit dem Nachtrag vom 31. Juli 2002 gerade die Einhaltung der \nGrenzwerte der 17. BImschV beantragt. Damit habe sie sich selbst den wesentlichen \nInhalten dieser Verordnung unterworfen. Die Beklagte habe diese dementsprechend \nauch im Genehmigungsbescheid mit den umfangreichen Nebenbestimmungen (zum \nBeispiel der Nebenbestimmung Nr. 37) angewendet. Dies sei auch deswegen \ngeschehen, weil aufgrund der beabsichtigten Erweiterung der Palette der \nEinsatzstoffe hinsichtlich ihrer Belastung mit Schadstoffen ein Höchstmaß an \nEmissionsbegrenzung und -überwachung nach dem Stand der Technik geboten sei. \nDies gelte um so mehr, als der Subventionsgenehmigungsbehörde inzwischen ein \nerneuter Antrag der Beigeladenen auf Förderung der Anlage aus Subventionsmitteln \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vorliege und die Gewährung solcher Landesmittel \naus dem entsprechenden Förderprogramm wahrscheinlich sei. Somit liege die \nErrichtung der Anlage im öffentlichen Interesse des Landes. Höhere finanzielle \nAufwendungen für den Immissionsschutz seien dann auch als verhältnismäßig \nanzusehen. Weder ein Scopingtermin noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung seien \nim förmlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz \ngefordert. Etwas anderes ergebe sich auch aus den allgemeinen Regeln zur Prüfung \nder Umweltverträglichkeit nicht. Da es hier um eine Betriebsanlage gehe, die unter \nBergaufsicht stehe, sei die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung \nbergbaulicher Vorhaben anzuwenden. Danach fielen solche Feuerungsanlagen erst \nbei einer Feuerungswärmeleistung >200 MW unter die UVP-Pflicht (§ 1 Nr. 6 UVP-V-\nBergbau). Im vorliegenden Fall liege der Wert der Anlage nur bei 10,5 MW. Das \nVorhaben sei zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) der 4. \nBImSchV in Verbindung mit Nr. 1.3 der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV nach \ndem förmlichen Verfahren genehmigungsbedürftig gewesen. Auch aus anderen \nrechtlichen Gesichtspunkte ergebe sich für das vorliegende Vorhaben keine UVP-\nPflicht. Gemäß dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, \nTechnologie und Verkehr, des Ministeriums für Arbeit, Soziales und \nStadtentwicklung, Kultur und Sport und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom \n27. Juli 1999 zur \"Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung\" (MBl.NRW. Nr. \n55) sei das genehmigte Projekt der Beigeladenen gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a) \nder Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juli 1985 über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten \n(Amtsblatt - ABl. - EG Nr. L 175, S. 40; RL 85/337/EWG) in der Fassung der \nRichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie \n85/337/EWG über die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten \nöffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73, S. 5; RL 97/11/EG) einer \nEinzelfalluntersuchung zu unterziehen. Die Einzelfalluntersuchung habe zu dem \nErgebnis geführt, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht habe \nunterzogen werden müssen. Das europäische Recht zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung sei nunmehr durch das Artikelgesetz vom 27. Juli \n2001 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 1950) vollständig in deutsches Recht \numgesetzt worden. Nach Nr. 15.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (Liste \"UVP-pflichtige Vorhaben\") unterfielen \nnur die aufgrund des § 57 c Nr. 1 BBergG im Rahmen einer Rechtsverordnung \ngenannten Vorhaben der UVP-Pflicht. Die einschlägige UVP-V-Bergbau sehe für die \nbeantragte Anlage aber gerade keine UVP-Pflicht vor. Hinzu komme, dass fraglich \nsei, inwieweit der Kläger diesen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt als eigenes \nsubjektives Recht geltend machen könne. Da mit den Nebenbestimmungen zum \nGenehmigungsbescheid die nach dem Stand der Technik größtmögliche \nEmissionsbegrenzung erreicht werde, spiele der Schadstoffgehalt des eingesetzten \nHolzes nur eine untergeordnete Rolle. Dazu trete die ständige Fernüberwachung \ndurch das zuständige Bergamt E , womit eine Kontrolle der Emissionen erreicht \nwerde. Im Übrigen würden auch nach Ansicht des j -Instituts mit dem Nachtrag vom \n31. Juli 2002 die technischen Belange einer Genehmigung nach der 17. BImSchV \nhinreichend erfüllt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass über die \nEinhaltung der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV hinaus unzumutbare \nSchadstoffimmissionen drohten. Die genehmigte Anlage könne auf die Erfahrungen \nzurückgreifen, die mit dem Betrieb der Pilotanlage des Fraunhofer-Instituts Umwelt-, \nSicherheits-, Energietechnik UMSICHT in P gewonnen worden seien, auch \nwenn dort unbelastete Hölzer eingesetzt worden seien. Darüber hinaus seien \naufgrund der Anlagentechnik (weitgehend geschlossenes System) sowie des \nAnlagenstandorts (großer Abstand zur Nachbarschaft) keine erheblichen \nAuswirkungen zu erwarten. Es handele sich bei diesem innovativen Verfahren um \neine Umwandlung des Holzes in Holzgas in einem Wirbelschicht-Gaserzeuger. Der \nso erzeugte gasförmige Brennstoff werde dann den weiteren technischen Prozessen \nzur Verfügung gestellt. Hierbei entstünden - wenn überhaupt - Gerüche nur in \nunmittelbarer Nähe der Anlage und dies unabhängig davon, ob unbelastetes oder \nbelastetes Holz verwertet werde. Bei der Berechnung der erforderlichen \nSchornsteinhöhe seien die für die Luftreinhaltung ungünstigsten \nBetriebsbedingungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb zugrunde gelegt worden. \nHinsichtlich der sich aus der berechneten Schornsteinhöhe ergebenden \nEmissionsbelastungen werde auf die Ausführungen im Genehmigungsbescheid (dort \nS. 37 f.) verwiesen. Die dort gemachten Aussagen deckten auch ab, dass es bei \nmöglichen Inversionswetterlagen nicht zu Gesundheitsschäden komme. Die \nzuständige Bezirksregierung L habe als höhere Landschaftsbehörde zudem eine \ngeordnete FFH-Prüfung nach § 34 des Gesetzes über Naturschutz und \nLandschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) durchgeführt. Nach dem \ndiesbezüglichen Sachverständigengutachten wirke sich die geplante Anlage nicht \nnegativ auf das FFH-Gebiet \"X. nördlich von I. \" aus. Die Bezirksregierung \nL habe der Beklagten eine entsprechende Mitteilung gemacht. Es seien insoweit \nfünf Nebenbestimmungen vorgeschlagen worden, die in den Genehmigungsbescheid \naufgenommen worden seien (Nebenbestimmungen Nr. 17 bis 21). Selbst wenn das \nFFH-Verfahren Mängel aufweisen würde, sei im Übrigen fraglich, ob dies eine \nVerletzung der Rechte des Klägers bedeuten könne. Die Grenzwerte der 17. \nBImSchV würden - wie dargelegt - eingehalten. Der Einsatz von Hölzern der \nKategorie III und IV spiele deshalb keine Rolle. Hierbei stelle der Kläger die Frage, \nob Bergrecht anzuwenden sei, in einen falschen Zusammenhang. Bergrecht werde \nnur insofern angewendet, als die Bergbehörde für die Durchführung dieses \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahrens zuständig sei. Eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung sei aufgrund des Immissionsschutzrechts in \nVerbindung mit der UVP-V-Bergbau nicht in Betracht gekommen. Diese \nEinschätzung beruhe auf rechtlich einwandfreien Regelungen. Von einer \nVerfassungswidrigkeit könne in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Da die \ngrößtmögliche Emissionsbegrenzung mit der Einhaltung der Grenzwerte der 17. \nBImSchV gewährleistet sei, spiele der Schadstoffgehalt des eingesetzten Holzes nur \neine untergeordnete Rolle. Die zur Beurteilung der Emissionen erforderlichen \nParameter würden kontinuierlich überwacht. Hinsichtlich der \"Annahmekontrolle, \nBeprobung und Deklarationsanalyse\" sei festzuhalten, dass durch die von der \nBeigeladenen beantragten und von der Beklagten im Genehmigungsbescheid \nzusätzlich festgelegten Maßnahmen eine ausreichende Kontrolle der Eingangsstoffe \ngewährleistet sei. Damit sei den Befürchtungen des Klägers Rechnung getragen. Die \nder Feuerungsanlage vorgeschaltete Vergasung reduziere die durch das Holz \neingetragenen Schadstofffrachten durch Einbindung der Asche. Dies sei gerade \neiner der Vorteile dieser Anlagentechnik. Der Anteil von Schadstoffen in dem \nHolzgas sei gering und nur von untergeordneter Bedeutung. Dass die Beigeladene \nvon sich aus von ihr freiwillig übernommene Maßnahmen widerrufe, sei \nausgeschlossen, weil das Vorhaben nur nach Maßgabe des Antrags zugelassen sei. \n\n25\n\nDer Kläger hat am 25. Februar 2003 Klage erhoben.\n\n26\n\nZur Begründung trägt er ergänzend vor, die Anlage sei geeignet, sowohl durch \ndie Lagerung und Sortierung von Althölzern, welche auch Althölzer im Sinne der \nKategorie A III und A IV der Altholzverordnung beinhalteten, als auch durch deren \nVerwertung in der Holzvergasungsanlage, schädliche Umwelteinwirkungen \nhervorzurufen. Wegen der Verwendung von Althölzern entsprechend dem \nNachtragsantrag werde die Anlage als Anlage gemäß Nr. 8.1 a) der Spalte 1 des \nAnhangs zur 4. BImSchV qualifiziert. Der Betriebszweck der Anlage sei die \nVerwertung der unsortiert angelieferten Althölzer. Die Art und Weise von deren \nSortierung sei weder im Nachtragsantrag noch im Antragsverfahren selbst durch die \nBeigeladene dargelegt worden. Aufgrund der nicht nachgewiesenen Sortierung \nwürden Althölzer mithin unsortiert der Verwertung zugeführt. Unter Berücksichtigung \nder unzureichenden Wärmenutzung sei die Anlage als überwiegend der Beseitigung \nvon Althölzern dienend zu bezeichnen. Demzufolge sei § 10 Abs. 2 Satz 4 des \nGesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der \numweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz \n- KrW-/AbfG) anzuwenden. Bei den verwerteten Althölzern der Kategorien A III und A \nIV der Altholzverordnung handele es sich überdies gemäß dem Anhang II zu § 5 \nAbs. 1 AltholzV um überwachungsbedürftige gefährliche Abfallarten gemäß § 3 Abs. \n1 Satz 1 AAV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG. Da eine \nAusnahme nach § 4 Abs. 2 BImSchG nicht vorliege, sei somit ein \nimmissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren und gemäß § 5 UVPG eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Da das UVP-Gesetz für \nbestimmte bergbauliche Vorhaben nicht gelte, bestimme sich seine Anwendbarkeit \nnach § 18 UVPG. Allerdings sei diese Vorschrift nicht einschlägig, da sie davon \nausgehe, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb eines \nPlanfeststellungsverfahrens durchgeführt werde. Die streitbefangene Anlage sei \njedoch immissionsschutzrechtlich genehmigt und nicht im Rahmen eines \nBetriebsplans oder der Änderung eines solchen planfestgestellt worden. Der \nAusschluss bestimmter bergrechtlicher Vorhaben vom Anwendungsbereich des \nUVP-Gesetzes sei aber gerade nur damit zu rechtfertigen, dass in den §§ 57 a ff. \nBBergG ein dem UVP-Gesetz gleichwertiges Verfahren gewährleistet werde. Dies sei \nallerdings beim förmlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-\nImmissionsschutzgesetz nicht der Fall. Es sei des Weiteren fraglich, ob aufgrund der \nNennung von Bergbauanlagen in Nr. 1.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz ein \nAusschluss überhaupt greife. So sei zu vermuten, dass sich der Ausschluss in § 18 \nUVPG nicht auf immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen beziehe \nund daher die in Nr. 1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz genannten Anlagen nicht § 18 \nUVPG unterfielen und somit weiter dem Anwendungsbereich des UVP-Gesetzes \nunterlägen. Das UVP-Gesetz sei auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da es in \nseiner neuen Fassung mit der erheblichen Erweiterung des Anlagenkatalogs erst am \n3. August 2001 und damit nach der Stellung des ursprünglichen Antrags und vor \nStellung des Änderungsantrags in Kraft getreten sei. Dies ergebe sich aus § 25 Abs. \n1 Satz 2 und 3 UVPG. Im vorliegenden Fall unterliege daher der ursprüngliche \nAntrag der Beigeladenen altem Recht. Der Änderungsantrag der Beigeladenen sei \nnach dem 3. August 2001 eingereicht und nicht erneut öffentlich bekannt gemacht \nworden. Durch eine Ausweitung der Annahmekategorien für Altholz von A I bis A II \nauf A III bis A IV habe sich die Umweltrelevanz der Anlage ganz erheblich erhöht. \nAlthölzer der letztgenannten Kategorien könnten in der Praxis sehr starke \nKontaminationen aufweisen. Durch eine solche Ausweitung der zur Verwertung \ngelangenden Einsatzstoffe müsse die Bewertung der Anlage insgesamt neu \nvorgenommen werden. Die Frage der Einsatzstoffe betreffe bereits den Anfang des \nVerwertungsprozesses, so dass eine Änderung der Ausgangsstoffe zu einer völlig \nneuen Beurteilung der Anlage führen müsse. Da darüber hinaus Bedenken \nhinsichtlich der möglichen Auswirkungen bestünden, sei grundsätzlich von einer \nBekanntmachungspflicht auszugehen. Diese folge aus § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV. \nWeiterhin trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 vor, dass die von ihm \nbefürwortete Einordnung der beantragten und von der Beklagten genehmigten \nAnlage als \"Abfallbeseitigungsanlage\" im Sinne der Anlage I zur unmittelbar \nanwendbaren UVP-Richtlinie zu der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 in \nVerbindung mit Anhang I Nr. 9 der RL 85/337/EWG führe. Folglich habe die Anlage \nnicht ohne eine vorher durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt \nwerden dürfen. Dies sehe auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften \n(Kommission) ausweislich ihres Schreibens an die Bundesrepublik Deutschland im \nBeschwerdeverfahren Nr. 2001/5309 so. Das vorliegende Verfahren sei nach Ansicht \ndes Klägers bis zu einer endgültigen Entscheidung der Kommission auszusetzen. Mit \nSchriftsatz vom 26. April 2004 trägt der Kläger darüber hinaus vor, aufgrund der \nÄnderung des ursprünglichen Antrags sei eine erneute öffentliche Anhörung und \nAuslegung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 der 9. BImSchV erforderlich gewesen. Durch die \nunterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines UVP-Verfahrens sei der \nKläger in seinen Rechten verletzt. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 verweist der \nKläger schließlich erneut darauf, dass eine Pflicht zur erneuten Auslegung nach § 8 \nAbs. 2 der 9. BImSchV gegeben sei. Eine Berufung auf die Rechtswidrigkeit sei ihm \nnicht durch § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) verwehrt. Bekanntmachung, Auslegung und \nErörterungstermin seien Kernstücke der Beteiligung der Öffentlichkeit an dem \nGenehmigungsverfahren. Werde von der Durchführung dieser Verfahrensschritte \nabgesehen, werde das förmliche Genehmigungsverfahren derartig verkürzt, dass es \nsich praktisch nur um ein einfaches Genehmigungsverfahren handele. Dem könne \nnicht entgegen gehalten werden, dass damit das Genehmigungsverfahren \nungebührlich in die Länge gezogen werde. Die öffentliche Anhörung und \ninsbesondere die Einwendungsmöglichkeiten seien grundsätzlich geeignet, Einfluss \nauf die Sachentscheidung der Genehmigungsbehörde zu haben. Es könne daher \nnicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Genehmigung auch ohne \nerneute öffentliche Auslegung und damit ohne Anhörung der Öffentlichkeit zu erteilen \ngewesen wäre. Auch wenn es sich bei der immissionsschutzrechtlichen \nAnlagengenehmigung um einen gebundenen Anspruch handele, könne und dürfe \ndies nicht dazu führen, dass die Geltendmachung der Verletzung notwendiger \nVerfahrensvorschriften stets an § 46 VwVfG NRW scheitere. Die Vorgaben des UVP-\nGesetzes, die vorliegend missachtet worden seien, entfalteten eine drittschützende \nWirkung. Der Kläger könne als Eigentümer eines Grundstücks im Einwirkungsbereich \nder Anlage eine Auswirkung des Verfahrensverstoßes auf eine materielle \nRechtsposition substantiiert behaupten.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\nden Bescheid der Beklagten vom 7. November 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2003 \naufzuheben.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n32\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nAusweislich der vom Fraunhofer Institut Umwelt-, Sicherheits-, Energietechnik \nUMSICHT vorgelegten \"Energiebilanz O. Holzgasanlage\" vom 14. Juli 2003 \nsei aufgrund der mittel- bis langfristig absehbaren Energieverbrauchssteigerungen \nder O. T im Genehmigungsantrag (Juli 2002) und im Förderantrag \n(Dezember 2002) unterstellt worden, dass die O. Holzgasanlage zukünftig \nwährend des gesamten Bergbaubetriebs ausschließlich in Kraft-Wärme-Kopplung \nbetrieben werde und dabei in maximalem Umfang Heißluft (ca. 4,5 MW) und \nProzessdampf (ca. 1,3 MW) an die O. T liefere (S. 4 unten). Zukünftig \nkönnten unter bestimmten Voraussetzungen voraussichtlich über 80 % der von der \nO. Holzgasanlage bereitstellbaren Energie im Bergbaubetrieb genutzt werden \n(S. 5). Eine Bewertung des zukünftigen Betriebs der O. Holzgasanlage auf \nder Basis der heutigen Verbrauchswerte der O. T komme zu einem \nanderen Ergebnis. Die Menge der während der Bergbaubetriebszeit von der \nO. Holzgasanlage unter diesen Voraussetzungen ausgekoppelten und vor Ort \ngenutzten Heißluft und des Prozessdampfes entspreche einem Anteil von 30 % der \nmaximal denkbaren Energieauskopplung in der Bergbaubetriebszeit (S. 5). Unter der \n(ungünstigen) theoretischen Annahme, dass ein zukünftiger Betrieb der O. \nHolzgasanlage unter den Rahmenbedingungen des heutigen Verbrauchs der \nO. T erfolge, d. h. ohne Berücksichtigung mittel- bis langfristiger \nEntwicklungstendenzen, und gleichzeitig in unverändert hoher Auslastung betrieben \nwürde, werde eine Energiebereitstellung zu Eigenverbrauchszwecken in Höhe von \n10.457 MWh (Strom, Heißluft, Prozessdampf) und von 10.443 MWh (Strom) zur \nFremdversorgung erwartet (S. 5 unten). Fazit der Energiebilanz ist, dass die geplante \nO. Holzgasanlage überwiegend einen bergbaulichen Nutzen erfülle (S. 6 \noben). Eine exakte Feststellung, welcher Anteil der zukünftig in der O. \nHolzgasanlage bereitstellbaren Energien Strom, Heißluft und Prozessdampf \nzukünftig innerhalb der O. T genutzt werde und welcher Anteil zukünftig \nin das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und durch Dritte verbraucht \nwerde, hänge von zwei wesentlichen Unbekannten ab: der Entwicklung des Strom-, \nHeißluft- und Prozessdampfbedarfs der O. T in den kommenden ca. 15 \nJahren, und der Betriebsweise der O. Holzgasanlage (Volllast, Teillast) in den \nkommenden ca. 15 Jahren (S. 6). Beide Einflussgrößen ließen sich im Voraus nur \nabschätzen. Eine belastbare Aussage zur zukünftigen tatsächlichen \nEnergieversorgung der O. T durch die O. Holzgasanlage werde \nsich nur im Rückblick, d. h. nach einer gewissen Dauer des Anlagenbetriebs, treffen \nlassen (S. 6 unten). Aus heutiger Sicht erscheine eine Zunahme des \nEnergieverbrauchs der O. T in der Zukunft als wahrscheinlich, \ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass die O. Holzgasanlage die für eine \nGeschäftsexpansion notwendigen Energien wirtschaftlich bereitstellen solle (S. 7). In \ndiesem Falle könnten zukünftig bis zu über 80 % der von der O. \nHolzgasanlage bereitgestellten Energien im Betrieb der O. T genutzt \nwerden (S. 7). Aber selbst bei (ungünstiger) theoretischer Kombination eines \nzukünftigen Anlagenbetriebs mit den Verbrauchszahlen der O. T von \nheute würden über 50 % der bereitgestellten Energie im Betrieb genutzt, ohne dass \ndie Anlagenauslastung gegenüber den Plandaten reduziert werden müsse (S. 7). \n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 K 1984/00, 6 K 1668/02, 6 K \n630/03, 6 K 631/03, 6 K 655/03, 6 K 1015/03, 6 K 1016/03, 6 L 440/03 und 6 L \n505/03 sowie den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \n(16 Hefte) Bezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n37\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n38\n\nDer Kläger ist klagebefugt.\n\n39\n\nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur zulässig, wenn der Kläger geltend \nmacht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen \nRechten verletzt zu sein.\n\n40\n\nAnknüpfungspunkt ist insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach dieser Regelung \nsind genehmigungsbedürftige Anlagen (um eine solche handelt es sich - wie noch \ndarzulegen sein wird - vorliegend) so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen \nwerden können. Im Gegensatz zu der mit dieser Vorschrift lediglich objektiv-rechtlich \ngeschützten Allgemeinheit ist der Nachbarschaft ein subjektives Recht darauf \neingeräumt, dass der im Hinblick auf ihre Rechte gebotene Schutz gewährleistet \nwird. Dies schließt auch den Anspruch ein, diesen Schutz gegebenenfalls \nverwaltungsgerichtlich durchzusetzen. Eine Klagebefugnis setzt deshalb voraus, \ndass die um Rechtsschutz nachsuchende Person von den Auswirkungen der \ngenehmigungsbedürftigen Anlage als Nachbar und nicht bloß als Teil der \nAllgemeinheit betroffen würde. Der Begriff der Nachbarschaft in § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG erfordert neben einer engen räumlichen Beziehung als Abgrenzung zur \nAllgemeinheit auch eine enge zeitliche Beziehung zu der genehmigungsbedürftigen \nAnlage im Sinne eines dauerhaften Aufenthalts im maßgeblichen Einwirkungsbereich \nder Anlage; bloße gelegentliche Aufenthalte reichen nicht aus. Die erforderliche enge \nBeziehung zu der Anlage ist bei Personen, die eine gesundheitliche Gefährdung im \nHinblick auf beim Normalbetrieb der Anlage verursachte Schadstoffimmissionen \nbefürchten, - wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 26. Januar 2004 in \nden Verfahren 6 L 440/03 und 6 L 505/03 ausgeführt hat - immer dann gegeben, \nwenn sie innerhalb des nach Nr. 4.6.2.5 der TA Luft 2002 zu ermittelnden \nBeurteilungsgebietes wohnen.\n\n41\n\nVgl. aus der Rechtsprechung etwa Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar \n1996 - 1 M 95/95 -, juris, mit weiteren Nachweisen; siehe auch \nJarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 6 Rn. 50 und § 3 Rn. 33 ff.; \nWahl/Schütz, in: Schoch/Pietzner/Schmidt-Aßmann, VwGO, \nLoseblatt, 10. Ergänzungslieferung 2004, § 42 Rn. 162 f.\n\n42\n\nBeurteilungsgebiet ist demgemäß die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines \nKreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem \n50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht und in der die \nZusatzbelastung im Aufpunkt mehr als 3,0 vom Hundert des \nLangzeitkonzentrationswertes beträgt. \n\n43\n\nDaran gemessen ist der Kläger als Nachbar der streitgegenständlichen Anlage \nklagebefugt. Er ist Eigentümer und Bewohner des Grundstücks L.----straße 000 in \nI. . Geht man von einem Beurteilungsgebiet mit einem Radius von 3.525 m um \nden Emissionsschwerpunkt - einem 70,5 m hohen Schornstein der Feuerungsanlage \n- aus, befindet sich dieses Grundstück ausweislich des bei den Akten befindlichen \nKartenmaterials im Einwirkungsbereich der Anlage. \n\n44\n\nDie Klagebefugnis entfällt nicht unter dem Gesichtspunkt des \nEinwendungsausschlusses nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG.\n\n45\n\nSind die (Genehmigungs-)Unterlagen vollständig, so hat die zuständige Behörde \ngemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG das Vorhaben in ihrem amtlichen \nVeröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des \nStandortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und \ndie Unterlagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der \nBekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach \nAblauf der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich \nerhoben werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind \nalle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln \nberuhen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG).\n\n46\n\nDie Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, dient primär der Information der \nGenehmigungsbehörde, daneben aber auch dem Schutz der von der Anlage \npotentiell Betroffenen. Berechtigt, Einwendungen zu erheben, ist jedermann.\n\n47\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 10 Rn. 70 f.\n \nFür Drittbetroffene führt das fehlende oder verspätete Vorbringen von Einwendungen \ngemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG dazu, dass sie die später erteilte Genehmigung \nnicht mehr mit Erfolg mit Rechtsmitteln angreifen können. Diese Rechtsfolge wird als \nmaterielle Präklusion bezeichnet und ist der wesentliche Kern des § 10 Abs. 3 Satz 3 \nBImSchG. Materielle Präklusion bedeutet, dass Klagen gegen die Erteilung der \nGenehmigung, also Anfechtungsklagen oder Verpflichtungsklagen auf Ausweitung \nder Nebenbestimmungen zur Genehmigung, nicht mehr auf die betreffenden \nEinwendungen gestützt werden können. Die materielle Präklusion ist mit Art. 19 Abs. \n4 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich allerdings nur bei restriktiver Handhabung \nzu vereinbaren. Sie findet etwa dort ihre Grenzen, wo die ausgelegten Unterlagen \neine hinreichende Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen nicht erlaubten. \nEine Präklusion ist weiter ausgeschlossen, soweit die spätere Entscheidung nicht mit \nden ausgelegten Unterlagen übereinstimmt, sei es, dass der Antragsteller \nnachträglich Änderungen vorgenommen hat, sei es, dass die Behörde die Pläne \ndurch Nebenbestimmungen verändert. Änderungen dürften indes nur dann die \nPräklusion beeinflussen, wenn sie wesentlich im Sinne des § 16 BImSchG sind. Die \nPräklusion bezieht sich weiterhin insbesondere nicht auf erst nach \nEinwendungsbeginn eingetretene Tatsachen; dazu zählen auch Veränderungen des \nStandes der Technik sowie neue Erkenntnisse, einschließlich geänderter \nVerwaltungsvorschriften. Die Präklusion wird nur dann vermieden, wenn und soweit \ndie Einwendungen ausreichend begründet wurden. Gegebenenfalls kann es zu einer \nTeilpräklusion kommen: werden nur bestimmte Rechtsgüter als gefährdet \nbezeichnet, tritt hinsichtlich anderer Rechtsgüter die Präklusion ein. Sie wird \nvermieden, wenn der Einwender das seiner Ansicht nach gefährdete Rechtsgut \nbezeichnet und die befürchtete Beeinträchtigung darlegt. Dagegen muss der \nEinwender nicht darlegen, wieso es zu solchen Verletzungen kommt. Maßstab ist \n\"das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers\". \n\n48\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 10 Rn. 91 ff. mit \nweiteren Nachweisen.\n\n49\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist das Klagevorbringen nicht gemäß § 10 Abs. \n3 Satz 3 BImSchG präkludiert. \n\n50\n\nInsoweit greifen zunächst die Überlegungen der Kammer in ihren Beschlüssen \nvom 26. Januar 2004 - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - Platz. Dort hat die Kammer zur \nFrage der Präklusion Folgendes ausgeführt:\n\n51\n\n\"(Mit Blick auf das Erfordernis der \"Vorbringbarkeit\" als \nGrundvoraussetzung einer Präklusion) kommt es vorliegend auf \neine etwaige Versäumung der gesetzten Einwendungsfrist nicht \nan, weil die Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 des BImSchG \nohnehin nicht eingreift. Es kann ohne nähere Sachprüfung nicht \nausgeschlossen werden, dass der Antragstellerin nach Ablauf \nder von der Antragsgegnerin bis zum 12. Oktober 2001 \ngesetzten Einwendungsfrist durch das In-Kraft-Treten der TA Luft \n2002 am 1. Oktober 2002 neue Nachbareinwendungen gegen \ndas Vorhaben unter dem hier im Mittelpunkt stehenden \nGesichtspunkt der Luftreinhaltung entstanden sind. Die TA Luft \n2002 hat einen -im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung aus \ndem Jahr 1986- aktualisierten und dabei \"zur Gewährleistung \neines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt\" auch \nteilweise \"strengeren\" Beurteilungsmaßstab für den -hier geltend \ngemachten- Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen \nLuftverunreinigungen geschaffen.\n\n52\n\nVgl. zu den Einzelheiten: Hansmann, \"Die neue TA \nLuft\", in: NVwZ 2003, S. 266 ff.\"\n\n53\n\nDieser Gedanke lässt sich auf den vorliegend zu entscheidenden Fall \nübertragen.\n\n54\n\nIm Übrigen schließt § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG das Klagevorbringen aber auch \nzum einen deswegen nicht aus, weil der Kläger dieses in wesentlichen Teilen - Rüge \neiner unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung, Besorgnis schädlicher \nUmwelteinwirkungen der geplanten Anlage namentlich durch die Verwendung \nbestimmter Althölzer und Forderung der Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV \n- bereits innerhalb der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG geltend \ngemacht hat. Da die Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG - wie \ndargelegt - mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG eher restriktiv zu handhaben ist, erstreckt \nsich der Einwendungsausschluss zum anderen mangels Vorbringbarkeit von \nEinwendungen nicht auf solche Umstände, die erst nach Ende der Einwendungsfrist \neingetreten sind, also etwa auf die geänderten Modalitäten des \nGenehmigungsantrags der Beigeladenen vom 31. Juli 2002. \n\n55\n\nGleichwohl ist im Anschluss an das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der \nBeigeladenen im Schriftsatz vom 8. Juli 2003 zum Verfahren 6 L 440/03 daran zu \ndenken, das Argument, es widerspreche dem Zweck der komplexen Bekanntgabe-, \nAuslegungs- und Einwendungsvorschriften des § 10 BImSchG in Verbindung mit \n§§ 8 ff. der 9. BImSchV, wenn Änderungen des ursprünglichen \nGenehmigungsantrags, die auf das Eingehen auf Einwendungen von Drittbetroffenen \nzurückgehen, zu einem erneuten Ingangsetzen eines kompletten \nÖffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens führten, - soweit erforderlich - an anderer Stelle \nfruchtbar zu machen. Dies könnte etwa im Rahmen der Interpretation des § 8 Abs. 2 \nder 9. BImSchV über eine teleologische Reduktion geschehen oder letzten Endes im \nRahmen der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, also auf materiell-rechtlicher \nEbene.\n\n56\n\nVgl. insoweit Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Oktober 2003, § 8 der 9. \nBImSchV Rn. 9: \"Nicht jede dieser Änderungen kann freilich zu \neiner erneuten Bekanntmachung und Auslegung zwingen. \nZunächst kann eine solche Änderung erfolgen, um während des \nGenehmigungsverfahrens erkannte Bedenken auszuräumen. Es \nist gerade der Zweck des Verfahrens, das Vorhaben unter \nBerücksichtigung der erhobenen Einwendungen zu prüfen und \ndessen Umweltverträglichkeit sicherzustellen. Das wird nicht \nselten eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen \nKonzept des Vorhabenträgers erfordern. Eine solche \nVeränderung kann sich auch aus der Pflicht des Antragstellers \nzur Anpassung an den fortgeschrittenen Stand der Wissenschaft \nund Technik ergeben, insbesondere bei langwierigen \nGenehmigungsverfahren. Dabei wird der Antragsteller entweder \nAnregungen der Genehmigungsbehörde folgen und den Antrag \ninsoweit abändern, oder die Umweltverträglichkeit wird durch \nNebenbestimmungen sichergestellt. Solche Änderungen, auch \nwenn sie im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG wesentlich sind, \nzwingen nicht zu einer erneuten Auslegung, sie sind vielmehr \ngerade Ausfluss der Bürgerbeteiligung. Ansonsten würde das \nVerfahren unangemessen verzögert, was dem Grundsatz der \nBeschleunigung und Vereinfachung widerspräche.\"\n\n57\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n58\n\nDer Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 7. November 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2003 verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n59\n\nZu Beginn der Rechtmäßigkeitsprüfung ist - wie auch schon in den Beschlüssen \nder Kammer vom 26. Januar 2004 - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - geschehen - der \nPrüfungsrahmen abzustecken. Da es sich vorliegend um eine \nDrittanfechtungssituation handelt, gilt nämlich, dass die Klage des Nachbarn nur \ndann Erfolg haben kann, wenn die Rechtswidrigkeit der Genehmigung auf einem \nVerstoß gegen solchen Normen des öffentlichen Rechts beruht, die (auch) dem \nSchutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n60\n\nDie Konstellation der Drittanfechtung hat des Weiteren Auswirkungen auf die im \nzu entscheidenden Fall maßgebliche Sach- und Rechtslage. Ähnlich wie im Falle \neiner Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung ist eine nach Erteilung der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. der letzten Behördenentscheidung \nerfolgte Änderung der der Genehmigungserteilung zugrunde liegenden Sach- \nund/oder Rechtslage unbeachtlich (arg ex § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BImSchG). Bei \neiner Anfechtungsklage ist für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung (ggf. \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids) maßgebend, wenn sich nicht aus dem \nanzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt. Aus dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz ergibt sich jedoch nicht, dass bei der Anfechtung \neiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf einen späteren als den \nvorgenannten Zeitpunkt abzustellen wäre. Die immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung ist insbesondere kein Dauerverwaltungsakt. Sie wird nicht \nrechtswidrig, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nach Erteilung ändert. Vielmehr \nermächtigt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Behörde, Änderungen der \nRechts- und/oder Sachlage durch nachträgliche Anordnungen oder durch Widerruf \nRechnung zu tragen (§§ 17, 21 BImSchG). Wer als Nachbar einen Anspruch darauf \nzu haben meint, dass die Behörde in solcher Weise gegen eine aufgrund einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung betriebene Anlage einschreitet, ist darauf \nangewiesen, diesen Anspruch notfalls durch Erhebung einer Verpflichtungsklage \ngeltend zu machen.\n\n61\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. \nAuflage 2005, § 113 Rn. 46. \n\n62\n\nDies vorangestellt lässt sich nicht erkennen, dass die angegriffene \nGenehmigungsentscheidung gegen öffentlich-rechtliche Normen verstößt, die (auch) \ndem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.\n\n63\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung ist § 6 BImSchG. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu \nerteilen, wenn (1.) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § \n7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und (2.) andere \nöffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung \nund dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.\n\n64\n\nWie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 26. Januar 2004 - 6 L 440/03 - \nund - 6 L 505/03 - dargelegt, handelt es sich bei der beantragten Holzvergasungs- \nund Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 10,5 MW um eine \ngenehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG.\n\n65\n\nNach dieser Vorschrift bedürfen einer Genehmigung die Errichtung und der \nBetrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in \nbesonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen \noder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, \nerheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten \nAbfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen (Satz 1). Mit \nAusnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen \nZwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung \nfinden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, \nschädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche \nhervorzurufen (Satz 2). Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der \nbeteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates \ndie Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in \nder Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht \nerforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung \nbezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in \nÜbereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird (Satz 3). \n\n66\n\nBei der genannten Rechtsverordnung handelt es sich um die - im Tatbestand \nschon genannte - Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. \nBImSchV). Gemäß deren § 1 Abs. 1 Satz 1 bedürfen die Errichtung und der Betrieb \nder im Anhang genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach \nzu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die \nInbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.\n\n67\n\nZur Einordnung der in Streit stehenden Anlage in die Systematik des Anhangs \nzur 4. BImSchV hat die Kammer sich in den Eilbeschlüssen vom 26. Januar 2004 wie \nfolgt verhalten:\n\n68\n\n\"Beide nach dem Anhang zur 4. BImSchV für eine Einstufung \ndes Vorhabens in Betracht kommenden Anlagenarten sind \ngenehmigungsbedürftig: Die Anlagen zur Erzeugung von \nProzesswärme nach Nr. 1.2 b, Spalte 2,\n\n69\n\nBezeichnung: \"Anlagen zur Erzeugung von \nProzesswärme durch den Einsatz von gasförmigen \nBrennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von \n10 MW bis weniger als 50 MW\", \n\n70\n\nebenso wie die -mit Blick auf die Schadstoffbelastung der \nhier eingesetzten Althölzer- in Betracht kommenden Anlagen zur \nVerwertung von Abfällen durch Vergasung nach Nr. 8.1, \nSpalte 1, \n\n71\n\nBezeichnung: \"Anlagen zur Beseitigung oder \nVerwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster \ngasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren \nBestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere \nEntgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, \nVerbrennung oder eine Kombination dieser \nVerfahren\".\n\n72\n\nEbenso wenig muss zum Zweck der Bestimmung der \nmaßgeblichen Vorschriften über das Genehmigungsverfahren \nerwogen werden, welchen der -in unterschiedliche Spalten \neingeordneten- Anlagenbezeichnungen gemäß § 2 Abs. 2 der \n4. BImSchV als \"technisch spezieller\" der Vorzug gebührt. Das \nförmliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung war \nschon deswegen durchzuführen, weil die beigeladene \nVorhabenträgerin einen entsprechenden Antrag im Sinne des § 19 \nAbs. 3 BImSchG gestellt hatte.\"\n\n73\n\nErneut Bezug nehmend auf die Beschlüsse der Kammer vom 26. Januar 2004 - \n6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - sind in formeller Hinsicht keine Rechtsfehler \nersichtlich, die zur Aufhebung des angegriffenen Genehmigungsbescheids führen \nkönnten.\n\n74\n\nDies gilt zunächst insoweit, als der Kläger die sachliche Zuständigkeit der \nBeklagten als Höhere Bergbehörde beanstandet.\n\n75\n\nHierzu hat die Kammer in den genannten Beschlüssen folgende Ausführungen \ngemacht:\n\n76\n\n\"Nach Nr. 10.1.1 der Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen \nUmweltschutzes,\n\n77\n\nvgl. dazu die Verordnung zur \nRegelung von Zuständigkeiten auf \ndem Gebiet des technischen \nUmweltschutzes (ZustVOtU) vom \n14. Juni 1994 (GV.NW. S. 360) in \nder derzeit gültigen Fassung \ni. V. m. Art. 1 § 2 des 2. Gesetzes \nzur Modernisierung von Regierung \nund Verwaltung in Nordrhein-\nWestfalen \n(2. Modernisierungsgesetz \n- 2. ModernG - vom 9. Mai 2000, \nGV.NW. S. 462)\n\n78\n\nbesitzt die hier tätig gewordene Bezirksregierung B \n- Abteilung Bergbau und Energie in NRW - als \nFunktionsnachfolgerin des früheren Landesoberbergamts NRW \ndie ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über \neinen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung in Bezug auf Anlagen, die der Bergaufsicht nach \n§ 69 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) unterstehen. Zu \ndiesen Anlagen zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG auch \nsolche Einrichtungen, die überwiegend dem Aufbereiten von \nbergfreien und grundeigenen Bodenschätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 \nBBergG) dienen oder zu dienen bestimmt sind.\n\n79\n\nBei der genehmigten Feuerungsanlage für Holzgas handelt \nes sich um eine solche \"dienende Einrichtung\". Die beigeladene \nGenehmigungsinhaberin ist ein Unternehmen, das als O. \nT. und T1. GmbH im Sinne von §§ 50 Abs. 1 und 3 \nbzw. 58 BBergG einen bergbaulichen Sand- und Kiesbetrieb \nunterhält und daher bergbauliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 \nAbs. 1 BBergG verrichtet. Die geplante holzgasbefeuerte \nFeuerungsanlage erzeugt Prozesswärme und elektrischen \nStrom. Mittels Dampfkessel und Heißlufterzeuger dient die \nAnlage der Sandtrocknung, mithin dem in § 4 Abs. 3 BBergG \ndefinierten bergbaulichen Zweck der Aufbereitung von \nBodenschätzen. Eine Aufbereitung im Sinne des Gesetzes liegt \nals Trennen oder Anreichern vor, wenn -wie hier- durch Trocknen \nder Feuchtigkeitsgehalt eines Bodenschatzes vermindert wird \nund damit die verwertbaren Anteile, bezogen auf die \nursprüngliche Masse, zunehmen.\n\n80\n\nDem pauschalen Einwand der Antragstellerin gegen die \nEinstufung des Vorhabens als \"dienende Einrichtung\" mit dem \nHinweis, dass \"nicht wenigstens 50 %\" der mit der Anlage \nerzeugten Energie für bergbauliche Zwecken bestimmt sei, ist \nbereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen, weil er sich als \nunvereinbar mit den überzeugenden und von der Antragstellerin \nauch nicht substantiiert angegriffenen Ausführungen des \nFraunhofer Instituts in der dort erstellten und dem Gericht \nvorgelegten \"Energiebilanz O. Holzgasanlage\" vom \n14. Juli 2003 erweist.\n\n81\n\nUnabhängig davon ist der erhobene Einwand auch in \nrechtlicher Hinsicht unerheblich, weil die Antragstellerin die \nAufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht etwa wegen \neines -unterstellten- Verstoßes gegen die sachliche \nZuständigkeit verlangen könnte. Die Antragstellerin kann \nlediglich Eingriffe in ihre eigene Rechtsposition abwehren. Dazu \nmüssten ihr die dargelegten Zuständigkeitsvorschriften \nDrittschutz vermitteln. Dafür fehlt aber bei den genannten \nVorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Höheren \nBergbehörde zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung ein Anhalt. Sie dienen neben dem öffentlichen \nInteresse, einen reibungslosen und fachlich kompetenten \nGesetzesvollzug durch eine sachgerechte Bestimmung des \nUmfangs bergbehördlicher Zuständigkeit zu gewährleisten, nicht \n(auch) dem Schutz und der Rücksichtnahme der Interessen \nDritter bzw. der Nachbarn, \n\n82\n\nvgl. zum fehlenden Drittschutz der Vorschriften über \ndie sachliche Zuständigkeit zur Erteilung einer \nimmissionschutzrechtlichen Genehmigung im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren: OVG NRW, \nBeschluss vom 1. Juli 2002, Az: 10 B 788/02, Juris, \nm.w.N. \n\n83\n\nDas gilt vorliegend um so mehr, als der materielle \nPrüfungsrahmen für den von der Antragstellerin der Sache nach \ngeforderten Nachbarschutz sich in jedem Fall aus § 5 Abs. 1 Nr. \n1 BImSchG ergibt, also davon unberührt bleibt, ob die Höhere \nBergbehörde oder aber die Immissionsschutzbehörde als zur \nGenehmigungserteilung sachlich zuständig angesehen \nwird.\"\n\n84\n\nDiese Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres \nübertragen. Sie sind auch vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen mit Beschlüssen vom 26. August 2004 - 21 B 369/04 - und - 21 B 370/04 - \nbestätigt worden. Dort heißt es zur Frage der Zuständigkeit der Beklagten:\n\n85\n\n\"Nach Nr. 10.1.1 der Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen \nUmweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV.NRW. S. \n360, ber. S. 564) in der Fassung der Dritten \nÄnderungsverordnung vom 21. März 2000 (GV.NRW. S. 364) \nobliegt die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur \nErrichtung und zum Betrieb einer nach § 4 BImSchG \ngenehmigungsbedürftigen Anlage, die - wie die hier in Rede \nstehende Anlage - im Anhang zur 4. BImSchV genannt ist, der \nZuständigkeit der Antragsgegnerin als Funktionsnachfolgerin des \ndurch das Zweite Gesetz zur Modernisierung von Regierung und \nVerwaltung in Nordrhein-Westfalen (Zweites \nModernisierungsgesetz - 2. ModernG) vom 9. Mai 2000 \n(GV.NRW. S. 462) aufgelösten Landesoberbergamtes, wenn die \nzu genehmigende Anlage der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 \nBBergG unterliegt.\n\n86\n\nDies hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis \ndarauf bejaht, dass es sich bei der genehmigten Anlage um eine \ndem bergbaulichen Sand- und Kiesbetrieb der Beigeladenen \ndienende Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG \nhandelt. Denn die genehmigte Feuerungsanlage für Holzgas \ndient neben der Stromerzeugung für den Betrieb und die \neinzusetzenden Geräte der Entwässerung und Trocknung des \ngewonnenen Quarzsandes und damit der Aufbereitung von \ngrundeigenen Bodenschätzen. Dem schon erstinstanzlich von \nder Antragstellerin erhobenen und im Beschwerdeverfahren \nwiederholten Einwand, mehr als 50 % der mit der Anlage \nerzeugten Energie sei für nicht bergbauliche Zwecke bestimmt, \nist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen \ndes Fraunhofer Instituts Umwelt-, Sicherheits-, Energietechnik \nUMSICHT in dessen \"Energiebilanz O. Holzgasanlage\" \nvom 14. Juli 2003 - im Folgenden: \"Energiebilanz\" - nicht gefolgt. \nDies hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung, \nanhand derer die Überprüfung im Beschwerdeverfahren allein \nstattfinden kann, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie schon \nim erstinstanzlichen Verfahren hat sie es bei der nicht näher \nsubstantiierten Behauptung belassen, die \"Energiebilanz\" habe \neinen tatsächlich undurchsichtigen Inhalt, der dem \nVerwaltungsgericht Anlass zu \"prüfenden und erläuternden \nFeststellungen\" hätte geben müssen. Damit vermag die \nAntragstellerin aber nicht die auf Seite 7 der \"Energiebilanz\" \ngetroffene und im Einzelnen näher begründete Feststellung in \nFrage zu stellen, dass selbst bei \"ungünstiger\" theoretischer \nKombination eines zukünftigen Anlagebetriebs mit den heutigen \nVerbrauchszahlen über 50 % der bereit gestellten Energie im \nBetrieb der Beigeladenen genutzt wird.\n\n87\n\nIm Übrigen spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin die \nAufhebung der angegriffenen Genehmigung nicht allein schon \nunter Hinweis auf eine sachliche Unzuständigkeit der \nAntragsgegnerin verlangen kann, weil die hier in Rede \nstehenden Zuständigkeitsvorschriften der Antragstellerin nicht \nden insoweit erforderlichen Drittschutz vermitteln. Dabei kann \ndahinstehen, ob - wie die Antragstellerin meint - jeder Bürger \neinen subjektiv-rechtlichen ausgestalteten Anspruch auf das \nHandeln der zuständigen Behörde hat. Jedenfalls aber für \ndenjenigen, der - wie die Antragstellerin - durch einen für dessen \nAdressaten begünstigenden Verwaltungsakt lediglich als Dritter \nbetroffen ist, dürfte allein der Verstoß gegen eine Vorschrift über \ndie sachliche Zuständigkeit keine Verletzung in eigenen Rechten \ndarstellen.\n\n88\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, \nBeschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, NVwZ \n2003,361 = NWVBl. 2003, 54, m. w. N.\" \n\n89\n\nEine Abweichung von diesen Darlegungen im Verfahren des Klägers ist nicht \nangezeigt. Namentlich bleibt es mit Blick auf die Energiebilanz des Fraunhofer \nInstituts UMSICHT vom 14. Juli 2003 dabei, dass der Betrieb der Feuerungsanlage \nim Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG \"überwiegend\" dem Aufbereiten von \nRohstoffen (zum Begriff siehe § 3 BBergG) dient. Soweit es um die Trocknung des \nSands durch mittels der Feuerungsanlage für Holzgas erzeugter Wärme geht, lässt \nsich auch der Begriff des \"Aufbereitens\" im Sinne des § 4 Abs. 3 BBergG unschwer \nbejahen.\n\n90\n\nVgl. Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 2 Rn. 24 und § 4 Rn. 9 \nff.\n\n91\n\nEin Verfahrensfehler, dessentwegen der Kläger die Aufhebung des \nangefochtenen Genehmigungsbescheids verlangen könnte, lässt sich im Weiteren \nnicht darin erblicken, dass die Beklagte den Änderungsantrag der Beigeladenen vom \n31. Juli 2002 nicht erneut gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV ausgelegt und erörtert \nhat.\n\n92\n\nWird das Vorhaben während eines Vorbescheidsverfahrens, nach Erteilung eines \nVorbescheides oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, so darf die \nGenehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung \ngemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV absehen, wenn in den nach § 10 Abs. 1 \nauszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige \nAuswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn \nerkennbar ist, dass nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder \nvom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden \noder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind \n(§ 8 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige \nAnlage, darf von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur abgesehen \nwerden, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in \n§ 1a genannte Schutzgüter zu besorgen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV). Ist \neine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich, werden die \nEinwendungsmöglichkeit und die Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen \nbeschränkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 der 9. \nBImSchV).\n\n93\n\nDer Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beklagte in ihn \nbeschwerender Weise von der zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung des \nÄnderungsantrags abgesehen hat.\n\n94\n\nDie diesbezüglichen Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen vom 26. \nJanuar 2004 - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - sind auch in diesem Punkt auf den zu \nentscheidenden Fall übertragbar. Die Kammer hat das Vorliegen eines zur \nAufhebung des Genehmigungsbescheids führenden Verfahrensfehlers in dem in \nRede stehenden Kontext aus den nachfolgenden Erwägungen verneint:\n\n95\n\n\"Mit diesem Vorbringen dringt die Antragstellerin ebenso wenig \ndurch. Zunächst lässt der Ablauf des Genehmigungsverfahrens den \nInhalt des Änderungsvorhabens als Ergebnis eines von der \nAntragsgegnerin moderierten kompromisshaften Ausgleichs \nzwischen den von der Antragstellerin im Beistand der Experten des \nifeu-Instituts (I. ) und anderen Einwendern vertretenen \nAnwohnerbelangen und den von der Beigeladenen im Bestand der \nExperten des Fraunhofer Instituts (P ) vertretenen \nBetreiberinteressen erscheinen. Betrachtet man -schlagwortartig- \ndessen Eckpunkte: \n? Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV,\n? Erhöhung des Abgasschornsteins auf 70,5 m,\n? Untersuchung der geplanten Anlage auf FFH-\nVerträglichkeit und\nder Einbau von kontinuierlich arbeitenden \nMessgeräten,\n\n96\n\nso ist das Hauptaugenmerk zur Beurteilung der \nUmweltrelevanz des geänderten Vorhabens nicht (\"input-\nbezogen\") auf die mögliche Schadstoffbelastung des \neingesetzten Altholzes, sondern (\"output-bezogen\") mit Blick auf \ndie Einhaltung der \"scharfen\" Grenzwerte der 17. BImSchV zu \nrichten. Daher spricht Überwiegendes dafür, dass sich die \nUmweltrelevanz gegenüber dem Ursprungsvorhaben auch bei \neiner Erweiterung möglicher Einsatzstoffe um stärker belastete \nAlthölzer reduziert hat und die Antragsgegnerin von einer \nzusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung des Nachtrags \nabsehen durfte, weil damit keine \"nachteiligen Auswirkungen für \nDritte\" im Sinne von § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV zu besorgen \ngewesen sind.\n\n97\n\nDies bedarf allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit \nkeiner rechtlichen Vertiefung. Denn selbst wenn man den \nbehaupteten Verfahrensverstoß gegen die \"drittschützende Norm \ndes § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV\" einmal zu Gunsten der \nAntragstellerin unterstellt, führte er nicht etwa zur Aufhebung der \nerteilten Genehmigung im zugehörigen Klageverfahren.\n\n98\n\nDenn mit Blick auf den strikten Rechtsanspruch der \nBeigeladenen auf Erteilung der beantragten \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Vorliegen der \nmateriell-rechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG: \n\"....ist zu erteilen...\") wäre der behauptete Verfahrensfehler, \nsoweit er -wie hier anzunehmen- keine Nichtigkeit der \nGenehmigung zur Folge hätte, gemäß § 46 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) \nunerheblich. Angesichts der rechtlichen Gebundenheit der \nGenehmigung (\"gebundene Kontrollerlaubnis\") ist es nämlich \n\"offensichtlich\" im Sinne des § 46 VwVfG NRW, dass die \nvorgetragene \"drittschützende Verletzung der § 8 Abs. 2 der \n9. BImSchV\" die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht \nbeeinflusst hätte.\n\n99\n\nDiese Annahme drängt sich im Übrigen auch deshalb auf, \nweil die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde \nin den gesamten Ablauf des Genehmigungsverfahrens \neinbezogen gewesen ist. Die von ihr geforderte Auslegung des \nÄnderungsantrags hätte ihr also gar keine neuen Kenntnisse \nverschaffen können, sondern erscheint mit Blick auf die \ninnegehabte Stellung im Genehmigungsverfahren als bloße \nFörmelei.\" \n\n100\n\nIn dieselbe Richtung geht die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen in den Beschlüssen vom 26. August 2004 - 21 B \n369/04 - und - 21 B 370/04:\n\n101\n\n\"Bei ihrem Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen von \nder Auffassung getragen ist, eine Öffentlichkeitsbeteiligung im \nförmlichen Genehmigungsverfahren sei grundsätzlich geeignet, \nEinfluss auf die Sachentscheidung der Genehmigungsbehörde \nzu haben, lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass der von \nihr gerügte Verfahrensfehler nur dann zu einer Aufhebung der \nder Beigeladenen erteilten Genehmigung führen könnte, wenn \ngerade die Antragstellerin durch diesen Verfahrensfehler in einer \nrechtlich geschützten Position beeinträchtigt wäre. Dass andere \nBetroffene oder die Öffentlichkeit unter Verstoß gegen die \nmaßgeblichen Verfahrensvorschriften nicht am förmlichen \nGenehmigungsverfahren beteiligt worden sind, kann die \nAntragstellerin nicht mit Erfolg beanstanden.\n\n102\n\nVgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht I, Nr. 1, § 10 Rn. 284; Roßnagel, in: \nKoch/Scheuing/Pache, GK-BImSchG, § 10 Rn. 558; \nJarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 10 Rn. 130; jeweils \nm.w.N. \n\n103\n\nAn einer eigenen Betroffenheit durch den ihrer Ansicht nach \nvorliegenden Verfahrensmangel fehlt es der Antragstellerin \naber.\n\n104\n\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV erlaubt es der \nGenehmigungsbehörde bei einer Änderung des beabsichtigten \nVorhabens während des Genehmigungsverfahrens von einer \nzusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung abzusehen, wenn \nin den auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen \nwären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. \nDie danach im Regelfall erforderliche Bekanntmachung dient der \nUnterrichtung der Allgemeinheit und der Nachbarschaft über das \ngeplante Vorhaben.\n\n105\n\nVgl. Dietlein, a.a.O., Nr. 1, § 10 Rn. 70, m.w.N.; \nCzajka, in: Feldhaus, BImSchR, B 1, § 10 Rn. 35,\n\n106\n\nDie Auslegung des Antrags und der das Vorhaben \nbeschreibenden Unterlagen dient dem Zweck, Dritten die \nBeurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Maße \nAuswirkungen der Anlage auf die Allgemeinheit und die \nNachbarschaft zu erwarten sind.\n\n107\n\nVgl. Dietlein, a.a.O., Nr. 1, § 10 Rn. 87, m.w.N.; \nCzajka, a.a.O., Nr. 1, § 10 Rn. 38. \n\n108\n\nBekanntmachung und Auslegung sollen also im Kern \nsicherstellen, dass für den Einzelnen die umfassende Möglichkeit \nbesteht, sich über das geplante Vorhaben zu informieren, die \neigene Betroffenheit einzuschätzen und gegebenenfalls \nEinwände geltend zu machen. Dies war aber für die \nAntragstellerin in dem durchgeführten Genehmigungsverfahren \nauch im Hinblick auf die Änderung des beabsichtigten Vorhabens \nin vollem Umfang gewährleistet. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend festgestellt hat, ist die Antragstellerin als \nStandortgemeinde in den gesamten Ablauf des \nGenehmigungsverfahrens einbezogen gewesen. Insbesondere \nist ihr von der Antragsgegnerin unter dem 31. Juli 2002 eine \nAusfertigung des geänderten Antrags mit der Bitte um Prüfung \nund Stellungnahme hinsichtlich der wahrzunehmenden Belange \nzugeleitet worden. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme hat \ndie Antragstellerin auch mit Schreiben vom 13. September 2002 \nGebrauch gemacht und Einwände erhoben. Angesichts dessen \nist nicht ersichtlich, in welcher Weise eine Bekanntmachung und \nAuslegung des geänderten Antrags die Position der \nAntragstellerin hätte verbessern können. Durch eine \nBekanntmachung und Auslegung hätte die Antragstellerin weder \nweitere Erkenntnisse gewinnen können. Für eine etwaige \nRechtsverletzung der Antragstellerin ist deshalb nichts \nersichtlich.\" \n\n109\n\nDies gilt auch im Hinblick auf den Kläger. Dieser bzw. der FSU, dessen 1. \nVorsitzender der Kläger ist und dessen Sitz mit der Wohnanschrift des Kläger \nübereinstimmt, war von Beginn an - auch was den Inhalt des Änderungsantrags vom \n31. Juli 2002 anbelangt - ebenso eng in das Genehmigungsverfahren eingebunden \nwie die Städte I. und V. -Q. , die Antragstellerinnen in den Eilverfahren \n- 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03. Er konnte deshalb - wie der Verfahrensablauf zeigt - \neinschätzen, inwieweit die Änderung des Antrags ihn betreffen würde und auf dieser \nGrundlage diesbezügliche Stellungnahmen abgeben. Mit ihren Einwendungen vom \n10. Oktober 2001 stellten der Kläger und der durch ihn vertretene FSU (im Anschluss \nan die Stellungnahme des j -Instituts von September 2001) schwerpunktmäßig die \nForderungen auf, welche die Beigeladene - wie der aktenkundige Inhalt der \nBesprechung zwischen Vertretern der Beklagten und der Beigeladenen am 17. \nJanuar 2002 demonstriert - im Anschluss an den Erörterungstermin vom 6. \nNovember 2001 aufgriff und zum Gegenstand des Änderungsantrags vom 31. Juli \n2002 machte: So heißt es im Vermerk über die Besprechung vom 17. Januar 2002, \naus Gründen der Akzeptanz in der Bevölkerung wolle die Beigeladene mit der \ngeplanten Anlage alle Grenzwerte der 17. BImSchV einhalten. Darüber hinaus solle \nder Kamin abweichend von den Berechnungen des TÜV eine Höhe von 70,5 m \nerhalten und werde die kontinuierliche Messung einiger Schadgase/Schadstoffe \nsowie deren Fernübertragung (Einstellung ins Internet) akzeptiert. Dass die \nBeigeladene damit - für diesen erkennbar - zentralen Einwendungen des Klägers \n(und des j -Institut) Rechnung trug, verdeutlichen die Stellungnahme des j -\nInstituts vom 18. Januar 2002, in der etwa ausgeführt wurde, durch die verbindliche \nEinhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV könnten auch die Bedenken, die zu \ndieser Forderung geführt hätten, entfallen, und es würden nunmehr deutlich \nniedrigere Umweltbelastungen zu erwarten sein, sowie die E-Mail des Klägers an das \nMinisterium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 14. März 2002, in der er diesem mitteilte, der Betreiber \nhabe umfangreiche Änderungen des Genehmigungsantrags - etwa die extreme \nSchadstoffreduzierung durch die zugesagte Einhaltung der Werte der 17. BImSchV \nund weitere umfangreiche Verbesserungen wie die Projektierung und \nVeröffentlichung von drei Online-messungen ins Internet und die Erhöhung des \nSchornsteins von 40,5 m auf 70,5 m - angekündigt. \n\n110\n\nDaraus erhellt zugleich, dass der Kläger frühzeitig bzw. bereits vor dessen \nEinreichung durch die Beigeladene über den Inhalt des Änderungsantrags informiert \nwar und zu diesem dezidiert Stellung beziehen konnte. Die Einräumung einer \nderartigen Gelegenheit entsprach auch der erklärten Absicht der Beklagten, die in \nihrem Vermerk vom 7. Februar 2002 notierte, zwar könne nach ihrer Auffassung von \neiner erneuten Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV \nabgesehen werden. Indessen erscheine es zweckmäßig, neben den bisher am \nVerfahren beteiligten Behörden auch die Bürgerinitiative FSU von vornherein in das \nVerfahren einzubeziehen. Demgemäß konnte der Kläger am 3. Juni 2002 (für den \nFSU) bei der Beklagten Akteneinsicht nehmen und sich unter dem 10. Juni 2002 \n(wiederum für den FSU) im Wege einer Petition an den Petitionsausschuss des \nLandtags des Landes Nordrhein-Westfalen wenden, in der er den jetzt anvisierten \nEinsatz von Althölzern der Kategorien A III und A IV und das Erfordernis der \nEinhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV sowie der Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung thematisierte. Auch in dem unter anderem vom Kläger \nunterzeichneten Schreiben des FSU an den Regierungspräsidenten der \nBezirksregierung L vom 20. Juni 2002 war die Rede davon, dass die Beigeladene \n\"im Frühjahr 2002... beantragt (habe), dass auch Abfallhölzer A3 und A4 in dieser \nAnlage vergast werden\" sollten. Die anhand dessen ersichtliche Nähe des Klägers \nzum Genehmigungsverfahren unterstreicht schließlich der Umstand, dass die \nBeklagte nach Lage der Akten auch dem FSU eine Ausfertigung des \nÄnderungsantrags vom 31. Juli 2002 mit der Bitte um Kenntnisnahme und der \nweiteren Bitte, etwaige Anregungen, Fragen oder Bedenken zu dem beantragten \nVorhaben mitzuteilen, übersandte. \n\n111\n\nBei dieser Sachlage, die der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung am 14. \nSeptember 2005 mit seinem zwischenzeitlichen, später aber wohl nicht mehr \naufrechterhaltenen Vorbringen, er sei von dem mit dem Änderungsantrag ins Auge \ngefassten Einsatz von Althölzern der Kategorien A III und A IV gleichsam \nüberrumpelt worden, nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermochte, lässt sich \nnicht erkennen, dass der Kläger gerade durch eine zusätzliche Bekanntmachung und \nAuslegung des Änderungsantrags vom 31. Juli 2002 weitere Erkenntnisse hätte \ngewinnen und dadurch seine Rechtsposition verbessern können. Die Annahme einer \nauf diesen Gesichtspunkt gründenden Verletzung eigener Rechte des Klägers \nscheidet mithin aus.\n\n112\n\nAuch zur gleichfalls die formelle Rechtmäßigkeitsseite betreffenden Frage der \nUVP-Pflichtigkeit des Vorhabens, zur Frage einer drittschützenden Wirkung der UVP-\nVorschriften und zur Frage des Erfordernisses einer eigenen materiellen \nBetroffenheit des Rechtsschutzsuchenden durch das Unterbleiben einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung hat die Kammer in den erwähnten Eilbeschlüssen \nbereits eingehend Stellung genommen: \n\n113\n\n\"Schließlich kann die Antragstellerin die angefochtene \nGenehmigung nicht mit dem verfahrensrechtlichen Argument zu Fall \nbringen, es habe vor Erteilung der Genehmigung eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens durchgeführt werden \nmüssen. Aus diesem Einwand lässt sich jedenfalls keine \nrechtsschutzfähige Verfahrensposition der Antragstellerin \nableiten.\n\n114\n\nDie nationalen Normen über die Umweltverträglichkeitsprüfung \nsind nach gefestigter Rechtsprechung der deutschen \nVerwaltungsgerichte nicht dritt- oder nachbarschützend,\n\n115\n\nvgl. dazu nur die grundlegenden Ausführungen des BVerwG, \nUrteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95- BVerwGE 100, 238 ff., \nNVwZ 1996, 788 ff., im Rahmen der straßenrechtlichen \nPlanfeststellung (\"Autobahn A 60\").\n\n116\n\nEs handelt sich (lediglich) um Verfahrensvorschriften: Nach \nihrem Entscheidungsprogramm beschränken sie sich auf die \nRegelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als \nverfahrensrechtlicher Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung \n(\"unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren\", vgl. § 2 \nAbs. 1 Satz 1 UVP-Gesetz) und bestimmen allein im öffentlichen \nInteresse Umfang und Methoden der Sachverhaltsermittlung bei der \nZulassung umweltrelevanter Vorhaben. Das Verfahren der \nUmweltverträglichkeitsprüfung ist also kein Selbstzweck. Es dient \nnicht etwa dem Schutz Dritter und potentiell betroffener Nachbarn um \nseiner selbst willen, sondern nur insofern, als es gewährleisten soll, \ndass (andere) materiell-rechtliche Schutzvorschriften eingehalten \nwerden,\n\n117\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 56.89-, \nBVerwGE 85, 373.\n\n118\n\nDer Begriff \"Umweltverträglichkeitsprüfung\" mag zwar nach \nallgemeinem Sprachgebrauch einen materiellen Schutzstandard \nerhoffen lassen. Die maßgebliche Bestimmung des \nBegriffsinhalts durch den Gesetzgeber lässt aber dafür keinen \nRaum: So verweist § 12 des UVP-Gesetzes hinsichtlich des \nmateriellen Schutzstandards ausdrücklich auf die Anwendung \ndes einschlägigen materiellen Rechts, hier also auf den (unten \nnoch zu prüfenden) immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutz \nder Antragstellerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.\n\n119\n\nAngesichts dessen bedarf es mangels \nEntscheidungserheblichkeit keiner Beantwortung der zwischen \nden Beteiligten streitigen Frage, ob das angegriffene Vorhaben, \ndas in einem bergbaulichen Betrieb aufgrund seiner Kombination \naus einem mit zirkulierender Wirbelschicht arbeitenden \nHolzgaserzeuger einerseits und einer Feuerungsanlage mit \nDampfkesselanlage und Heißlufterzeugung andererseits \ndurchaus als innovatives Projekt anzusehen ist und daher -\nsoweit ersichtlich- keinem überkommenen Anlagentypus \nentspricht, mit Blick auf die vergleichsweise geringe Leistung \nseiner Feuerungsanlage mit max. 10,5 MWth -wie die \nAntragsgegnerin meint- nach der UVP-V Bergbau einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung schon nicht bedarf,\n\n120\n\nvgl. dazu § 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben \n(UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1420), \ngeändert durch Verordnung vom 10. August 1998 \n(BGBl. I, S. 2093), wonach Feuerungsanlagen als \nEinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung nur bedürfen \"soweit die \nFeuerungswärmeleistung 200 MWth übersteigt\",\n\n121\n\noder aber doch -wie die Antragstellerin geltend macht- mit \nBlick auf die Abfalleigenschaft und den Schadstoffgehalt der als \nEinsatzstoffe für den Holzvergaser in Betracht kommenden \nAltholzsortimente nach dem UVP-Gesetz einer obligatorischen \nUmweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,\n\n122\n\nvgl. insoweit: Nr. 8.1.1 der Anlage 1 (Liste \"UVP-\npflichtiger Vorhaben\") des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung (uvp-gesetz) in der hier \nmaßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung des \nGesetzes vom 12. Februar 1990 in der ab 3. August. 2001 \ndurch das sog. \"Artikelgesetz\" geltenden Fassung (BGBl. I \nS. 205).\n\n123\n\nAuf einen etwaigen Verstoß gegen die behauptete \"UVP-\nPflicht\" kann sich die Antragstellerin mangels eigener \nRechtsbetroffenheit schon nicht berufen.\n\n124\n\nAuch nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften \nlässt sich aus dem -möglicherweise (objektiv) \ngemeinschaftsrechtswidrigen- Unterlassen der \nUmweltverträglichkeitsprüfung keine (subjektive) \nVerfahrensposition der Antragstellerin ableiten, die es \nrechtfertigen könnte, ihr gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutz \ngegenüber dem angegriffenen Genehmigungsbescheid zu \ngewähren.\n\n125\n\nZwar besitzt die einschlägige UVP-Richtlinie,\n\n126\n\nvgl. die Richtlinie 85/337/EWG des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaften über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen \nund privaten Projekten vom 27. Juni 1985, ABl. EG Nr. L \n175 S. 40 vom 05. Juli 1985, geändert durch die Richtlinie \n97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. EG Nr. L 73 S. 5, \n\n127\n\naufgrund der Bestimmtheit und Unbedingtheit ihrer \nmaßgeblichen Regelungen, insbesondere in der Anlage I über \ndie Auflistung zwingend UVP-pflichtiger Projekte, \"unmittelbare \nWirkung\",\n\n128\n\nvgl. dazu Gerichtshof der Europäischen \nGemeinschaften (EuGH), Urteil vom 11 August 1995, Rs. \nC-431/92, \"Wärmekraftwerk Großkrotzenburg\", NVwZ \n1996, 369 (370), Rn. d. Urt. 35ff.\n\n129\n\nmit der Folge, dass diese Regelungen unmittelbare und \nvorrangige Anwendbarkeit im nationalen Verwaltungs- und \nVerwaltungsgerichtsverfahren beanspruchen,\n\n130\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11 August 1995, Rs. C -431/92, \n\"Wärmekraftwerk Großkrotzenburg\", NVwZ 1996, 369 \n(370), Rn. d. Urt. 35ff. und allgemein zur unmittelbare \nAnwendbarkeit und zum Vorrang des \nGemeinschaftsrechts: EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963, \nRs. 26/62, Slg. 1963, Rn. 10, \"van Gend & Loos\".\n\n131\n\nFerner erscheint es gemessen daran möglich, dass im \nvorliegenden Fall, wie es die Europäische Kommission \ngegenüber der Bundesrepublik Deutschland beanstandet, \n\n132\n\nvgl. dazu die von der Kommission der Europäischen \nGemeinschaften eingeleiteten Schritte zur Durchführung \neines Vertragsverletzungsverfahren gegen die \nBundesrepublik Deutschland nach Art. 226 EG, zuletzt: \nAufforderung zur Stellungnahme durch das Schreiben des \nMitglieds der Kommission Margot Wallström vom 15. \nOktober 2003 (Az.: 2001/5309 - C(2003)3610.\n\n133\n\ndie Nichtdurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung \neinen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der UVP-\nRichtlinie darstellen könnte, weil die Antragsgegnerin das \nVorhaben nicht als UVP-pflichtige \"Abfallbeseitigungsanlage\" \nnach Anhang I Nr. 9,\n\n134\n\n\"Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, \nchemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang \nII A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG oder \nDeponierung gefährlicher Abfälle (d.h. unter die Richtlinie \n91/689/EWG fallender Abfälle)\" \n\n135\n\neingeordnet hat.\n\n136\n\nOhne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, \nkönnte für das Vorliegen eines Gemeinschaftsrechtsverstoßes \nsprechen, dass die europarechtliche Einordnung als \n\"Abfallbeseitungsanlage\" der sachgerechten Erfassung der durch \ndas Vorhaben ausgelösten Umweltauswirkungen, mithin dem \nZweck der UVP-Richtlinie und ihrer effektiven Wirksamkeit (effet \nutile), wohl eher gerecht werden dürfte als die Zuordnung des \nVorhabens zu den Bergbauvorhaben nach \"Anhang II\" der UVP-\nRichtlinie, die nach Maßgabe des nationalen Rechts (UVP-\nGesetz bzw. UVP-V Bergbau) dazu führt, dass die \nUmweltrelevanz der (auch) zur Vergasung erheblich belasteter \nAbfallhölzer geplanten holzgasbefeuerten Feuerungsanlage am -\n insoweit wenig aussagekräftigen- Kriterium der \"geringen \nFeuerungsleistung\" zu messen und zu verneinen ist.\n\n137\n\nDie aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen bedürfen \njedoch keiner Vertiefung. Der -immerhin möglich erscheinende- \n(objektive) Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie \naktualisiert jedenfalls keine rechtsschutzfähigen \nVerfahrensposition der Antragstellerin.\n\n138\n\nDass der in Rede stehende Katalog der zwingend UVP-\npflichtigen Vorhaben (Anhang I -Vorhaben) \"unmittelbare \nWirkung\" besitzt und damit unmittelbar anwendbar ist, stellt keine \nhinreichende Voraussetzung dafür dar, dass jedermann, mithin \nauch die Antragstellerin, seine Beachtung durch die nationalen \nBehörden vor den Gerichten erzwingen könnte, \n\n139\n\nvgl. dazu unmissverständlich: EuGH, Urteil vom 11 \nAugust 1995, Rs. C-431/92, \"Wärmekraftwerk \nGroßkrotzenburg\", NVwZ 1996, 369 (370), Rn. d. Urt. 26 \na.E., wonach die unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-\nRichtlinie mit der Frage, ob der Einzelne sich auf die nach \nGemeinschaftsrecht bestehende Verpflichtung zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung berufen könne, \"nichts zu \ntun\" habe.\n\n140\n\nEine Rechtsposition, auf die der Einzelne sich im \nGerichtsverfahren stützen kann, ist nach der auf den \nInteressenschutz abstellenden Systematik des \nGemeinschaftsrechts vielmehr erst dann zu bejahen, wenn die \nbetreffende Gemeinschaftsnorm auch ein \"individuelles Recht\" \nverleihen will, \n\n141\n\nvgl. Hirsch, Europarechtliche Perspektiven der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2000, 71 ff. \n(74/75).\n\n142\n\nEine derartige gemeinschaftsrechtliche Begünstigung \nDrittbetroffener durch die UVP-Richtlinie ist dem Grundsatz nach \nnicht gegeben, \n\n143\n\nvgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 25. Januar \n1996 - 4 C 5/95- BVerwGE 100, 238-256 NVwZ 1996, \n788 ff. (\"Autobahn A 60\").\n\n144\n\nAber auch dann, wenn für Dritte ein individualrechtlicher \nGehalt der UVP-Richtlinie zur Effektuierung ihrer \nverfahrensrechtlichen Vorgaben im mitgliedsstaatlichen Vollzug \ninsoweit nicht ausgeschlossen werden kann, als nach Art. 6 Abs. \n2 der UVP-Richtlinie dafür Sorge zu tragen ist, dass der \n\"betroffenen Öffentlichkeit\" Gelegenheit gegeben wird, sich vor \nDurchführung des Projekts zu äußern, lässt sich daraus im \nvorliegenden Fall kein Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin \ngegenüber dem angegriffenen Bescheid ableiten.\n\n145\n\nDie Antragstellerin kann nach Lage der Dinge \nschlechterdings nicht in Abrede stellen, dass die \nAntragsgegnerin im förmlichen Genehmigungsverfahren allen \n(denkbaren) Beteiligungs- und Aufklärungserfordernissen durch \nBekanntmachung des Vorhabens, Öffentlichkeitsbeteiligung und \numfangreiche mündliche Erörterung der zahlreichen \nEinwendungen in Anwendung des nationalen Verfahrensrechts \nzu ihren Gunsten \"der Sache nach\" genügt hat. \n\n146\n\nDass Mängel, die der Genehmigung ihrer Ansicht nach \nanhaften, daher rühren könnten, dass die Antragstellerin keine \nGelegenheit gehabt hätte, ihre Bedenken gegen das Vorhaben, \nwie nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie vorgesehen, in den \nEntscheidungsprozess einzubringen, hat die Antragstellerin \nangesichts ihrer weitreichenden Einbeziehung in das \nGenehmigungsverfahren zu Recht nicht einmal vorgetragen und \nerscheint dem Gericht darüber hinaus auch nicht vorstellbar.\n\n147\n\nDamit greift auch insoweit die - bereits erwähnte- (nationale) \nVerfahrensbestimmungen in § 46 VwVfG NW ein, wonach solche \nVerfahrensfehler im Rechtsschutzverfahren unbeachtlich sind, \ndie ohne Einfluss auf die angegriffene Entscheidung geblieben \nsind. \n\n148\n\nDas Verfahren der gerichtlichen Kontrolle richtet sich nämlich \nmangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen grundsätzlich \nnach den einschlägigen nationalen Verfahrensbestimmungen. \nAuch führt die Anwendung des § 46 VwVfG NW vorliegend nicht \ndazu, dass ein gemeinschaftsrechtlich begründeter \nRechtsschutzanspruch \"übermäßig erschwert\" oder gar \n\"unmöglich gemacht\" wird,\n\n149\n\nvgl. dazu EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995, Rs. C-\n312/93, \"Peterbroek\", Slg. 1995, S. I-4599, Rn. 12.\n\n150\n\nDenkbare Verfahrensrechte der UVP-Richtlinie sind der \nAntragstellerin -wie erwähnt- \"der Sache nach\" in vollem Umfang \neingeräumt worden. Die Nichtberücksichtigung der betreffenden \nVorschriften ist allenfalls formaler Natur und kann sich daher \nnicht zu Lasten der Antragstellerin auf die angegriffene \nEntscheidung ausgewirkt haben. Ein gemeinschaftsrechtlicher \nRechtsschutzanspruch zu ihren Gunsten kommt nicht in \nBetracht.\n\n151\n\nVgl. zur (bejahten) Anwendbarkeit des § 46 VwVfG bei \nVerstößen gegen die UVP-Richtlinie: BVerwG, Urteil vom \n25. Januar 1996 - 4 C 5/95-, NVwZ 1996, 788 ff.\n\n152\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die \nvorstehenden Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 26. August 2004 - 21 B \n369/04 - und - 21 B 370/04 - im Grundsatz nicht beanstandet:\n\n153\n\n\"Das UVPG mag vom Grundsatz her keine drittschützenden \nRechte zu vermitteln. Es beschränkt sich auf die Regelung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtliche \nAnforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um \nmateriell-rechtliche Vorgaben anzureichern. \n\n154\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, \nBVerwGE 100,238 = DVBl. 1996, 677 = NVwZ 1996, 788; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, \na.a.O., und vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, DÖV \n2004, 581 = NVwZ-RR 2004, 408.\n\n155\n\nSeinem Regelungsgehalt nach ist das UVPG deshalb nicht \ndazu bestimmt, dem Schutz eines bestimmten Personenkreises \nzu dienen. Sinn und Zweck des Umweltverträglichkeitsrechts ist \nes vielmehr allein, durch wirksame Verfahrensvorschriften im \nAllgemeininteresse eine wirksame Umweltvorsorge zu treffen. \n\n156\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 8 \nLA 206/03 -, NVwZ-RR 2004, 407; OVG NRW, Beschluss \nvom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, a.a.O. \n\n157\n\nAngesichts dessen vermag das UVPG einem von einem \nUVP-pflichtigen Vorhaben betroffenen Dritten keine selbständig \ndurchsetzbaren Verfahrensrechte zu vermitteln.\n\n158\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, \nBVerwGE 98, 339 = DVBl. 1995, 1012 = NVwZ 1996, 381; \nBayVGH, Urteil vom 26. Januar 1993 - 8 A 92.40143 -, \nNVwZ 1993, 906; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar \n2003 - 22 B 2087/02 -. \n\n159\n\nDavon ist auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage auszugehen mit der Folge, \ndass die Antragstellerin mit dem Hinweis auf das Fehlen einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen \nerteilten Genehmigung erreichen kann. Ob - wie die \nAntragstellerin in der Beschwerdebegründung ausführt - im \nGegensatz zu den bloßen Verfahrensbestimmungen jedenfalls \ndie Vorschriften des UVPG über die Öffentlichkeitsbeteiligung \ndrittschützende Wirkung haben können, \n\n160\n\nso ausdrücklich Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 214 \nm.w.N.,\n\n161\n\nbleibt ebenso der Entscheidung in der Hauptsache \nvorbehalten wie die Klärung der sich bei der Annahme einer \ndrittschützenden Wirkung weiterhin stellenden Frage, ob eine \nAuswirkung des Verfahrensverstoßes auf eine materielle \nRechtsposition der Antragstellerin substantiiert behauptet werden \nkann.\n\n162\n\nVgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls Wahl/Schütz, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 \nRn. 214 m.w.N.\"\n\n163\n\nDies aufgreifend mag zwar manches dafür sprechen, dass die Regelung über die \nEinbeziehung der Öffentlichkeit in § 9 UVPG - deren Anwendbarkeit vorliegend \nwohlgemerkt nach wie vor unter dem Vorbehalt steht, dass es sich bei der in Rede \nstehenden Anlage überhaupt um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, was \nallerdings letztlich dahingestellt bleiben kann - eine drittschützende Wirkung entfaltet \nbzw. in bestimmten Fällen entfalten kann. Dies allein könnte indessen - ohne dass \nauch diese Streitfrage abschließend geklärt werden müsste - der Klage nicht zum \nErfolg verhelfen, weil auch in einem solchen Fall der Kläger nicht hinreichend \nsubstantiiert behaupten kann, durch einen etwaigen Verstoß gegen § 9 UVPG in \neigenen Rechten materiell betroffen zu sein. Hierzu sei angemerkt, dass die Kammer \ndas vom Oberverwaltungsgericht in seinen zitierten Eilbeschlüssen genannte \nKriterium der substantiierten Behauptung einer Auswirkung des Verfahrensverstoßes \nauf eine eigene materielle Rechtsposition, das auf der Schnittstelle zwischen der \nZulässigkeitsprüfung im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO und der \nBegründetheitsprüfung der Verletzung eigener Rechte des Klägers im Rahmen des § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verorten sein dürfte, in der Folge - gleichsam als \nKausalitätserfordernis - in die Begründetheitsprüfung hineinverlagert, ohne endgültig \nentscheiden zu müssen, ob diesem Erfordernis dort in Fallgestaltungen wie der \nvorliegenden letzten Endes ein über den Inhalt der Regelung des § 46 VwVfG NRW \nhinausgehender Gehalt innewohnt. \n\n164\n\nEher unklar insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, 439.\n\n165\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung der \nBekanntmachung der Neufassung des UVP-Gesetzes vom 5. September 2001 \n(BGBl. I S. 2350) hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den \nUmweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen \nnach § 6 anzuhören. Das Anhörungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 \nAbs. 3, 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 \nUVPG). Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im \nLaufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit \nabgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen \nUmweltauswirkungen zu besorgen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Die zuständige \nBehörde hat gemäß § 9 Abs. 2 UVPG in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. \n5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder die \nAblehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender \nAnwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den \nBescheid mit Begründung zur Einsicht auszulegen. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 UVPG \nwird abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Öffentlichkeit im vorgelagerten \nVerfahren dadurch einbezogen, dass das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht wird \n(Nr. 1), die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen \nZeitraums eingesehen werden können (Nr. 2), Gelegenheit zur Äußerung gegeben \nwird (Nr. 3), die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet und der Inhalt der \nEntscheidung mit Begründung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Nr. 4). \nRechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; \ndie Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt \n(§ 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG).\n\n166\n\nDass die Vorschriften des UVP-Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung eine \ndrittschützende Wirkung hätten, wird mit der Begründung vertreten, ihre Funktion \nerschöpfe sich nicht darin, die Informationsbasis der Behörde zu erweitern. Zweck \nder Öffentlichkeitsbeteiligung sei es vielmehr ebenso, potentiell Betroffene zu \ninformieren und anzustoßen, ihre Betroffenheit im Einwendungsverfahren im Sinne \neines gleichsam vorgezogenen Rechtsschutzes zu artikulieren. § 9 UVPG sei daher \nauch subjektivrechtlich relevant. Allerdings - so wird eingeschränkt - könne es sich \ndabei nur um ein relatives Verfahrensrecht handeln. Die Klagebefugnis hänge \ndeshalb davon ab, dass der Kläger eine Auswirkung des Verfahrensverstoßes auf \neine materielle Rechtsposition substantiiert behaupten könne.\n\n167\n\nSo die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in den zitierten Beschlüssen in Bezug genommenen \nWahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, 10. Ergänzungslieferung \n2004, § 42 Rn. 214 mit weiteren Nachweisen.\n\n168\n\nZur Begründung einer drittschützenden Wirkung der \nÖffentlichkeitsbeteiligungsvorschriften des (nationalen) UVP-Rechts wird darüber \nhinaus auch auf die diesen zugrunde liegenden EG-Richtlinien rekurriert. Die \nFragestellung, ob diese drittschützende Wirkung entfalteten, entscheide sich \nallerdings ebenfalls nach insoweit maßgeblichem deutschem \nVerwaltungsprozessrecht. Auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften der UVP-\nRichtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung könne eine Anfechtungsklage wegen § \n42 Abs. 2 VwGO daher gleichfalls nur gestützt werden, wenn der Kläger substantiiert \ndarzutun vermöge, dass dieser Verfahrensverstoß sich auf eine materielle \nRechtsposition ausgewirkt habe.\n\n169\n\nVgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, 10. Ergänzungslieferung \n2004, § 42 Rn. 215, die im Weiteren die Frage in den Raum \nstellen, ob europarechtliche Vorgaben das deutsche \nVerwaltungsgericht zur Bejahung der Klagebefugnis auch in \nsolchen Fällen zwingen könnten, in denen eine Bestimmung \nnach deutscher Dogmatik lediglich objektivrechtlich bedeutsam \nsei; siehe auch Scheidler, Rechtsschutz Dritter bei fehlerhafter \noder unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung, NVwZ 2005, \n863, 868. \n\n170\n\nWeitere Unterstützung erfährt dieser Standpunkt durch Hinweise auf neuere \nEntwicklungen des europäischen Gemeinschaftsrechts und in der Rechtsprechung \ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Insofern wird \nargumentiert, nach europäischem Recht komme bei komplexen \nUmweltentscheidungen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürften, dem \nVerfahrensgedanken eine eigenständige Bedeutung zu. Soweit im europäischen \nUmweltrecht solche Ansätze verfolgt würden, müssten die nationalen Gerichte im \nRahmen ihrer Zuständigkeit zugleich als Gemeinschaftsrechtsgerichte die volle \nAnwendung und Effektivität der Bestimmungen des EG-Rechts gewährleisten. In \ndiesem Rahmen sei es Sache der nationalen Gerichte festzustellen, ob nach \nnationalem Recht die Möglichkeit bestehe, eine bereits erteilte Genehmigung \nzurückzunehmen oder auszusetzen, weil der Einzelne sich auf die Rechte aus Art. 2 \nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 4 der RL 85/337/EWG berufen \nkönne.\n\n171\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - \n7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, 438 unter Hinweis auf EuGH, \nUrteil vom 7. Januar 2004 - C 210/02 - (Wells/Secretary of State \nfor Transport, Local Government and the Regions), NVwZ 2004, \n593; in dieselbe Richtung geht Scheidler, Rechtsschutz Dritter \nbei fehlerhafter oder unterbliebener \nUmweltverträglichkeitsprüfung, NVwZ 2005, 863, 867 f.; ähnlich \nauch bereits Bayerischer VGH, Urteil vom 31. Januar 2000 - 22 \nA 99.40009, 22 A 99.40012 -, juris, wobei dies in Bayerischer \nVGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - 22 B 94.314, 22 B 94.320, 22 B \n95.126, 22 B 95.131 -, juris, wieder relativiert wird.\n\n172\n\nSoweit aus dem europäischen Recht damit die Absicht der Einräumung einer \nselbständigen Verfahrensposition zu entnehmen sei, werde dem im deutschen Recht \nmit der Zulassung der Anfechtungsklage und der Aussetzung der Vollziehung zu \nentsprechen sein. Im Hinblick auf den Willen des Europarechts, selbständige \nVerfahrenspositionen für die \"betroffene Öffentlichkeit\" zu schaffen, die durch die \ngleichzeitige Gewährleistung des Zugangs zu den Gerichten durchsetzbar seien, \nkomme insbesondere verdeutlichenden Rechtsakten in der Europäischen \nGemeinschaft im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu \nInformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den \nZugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (sog. \nAarhus-Konvention),\n\n173\n\nveröffentlicht in allen Sprachfassungen auf www.une-\nce.org/env/pp,\n\n174\n\n - wie etwa der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung \nbestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der \nRichtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die \nÖffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (RL 2003/35/EG) vom 26. \nMai 2003 (Amtsblatt EU L 156, S. 17) und dem auf diesen Grundlagen beruhenden \nArt. 10 a der geänderten RL 85/337/EWG - Bedeutung zu, welche die bisherige \nRechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte in einem anderen Licht \nerscheinen ließen. Aus diesen Gründen liege gerade auch dem \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahrensrecht, soweit aus Gründen der Umsetzung \nder Umweltverträglichkeitsprüfungsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung \nvorgesehen sei, drittschützende Bedeutung für die angesprochene \"betroffene \nÖffentlichkeit\" bei.\n\n175\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - \n7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, 438 f.; auf die neuere \nRechtsentwicklung im Bereich des internationalen Rechts weist \nauch Scheidler, Rechtsschutz Dritter bei fehlerhafter oder \nunterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung, NVwZ 2005, 863, \n867 f., hin.\n\n176\n\nUm zum Kreis der \"betroffenen Öffentlichkeit\" zu gehören, sei - da es sich hier \nnicht um ein Jedermannsrecht handele - jedoch erforderlich, dass eine mögliche \nnachteilige Betroffenheit von nicht unerheblichem Gewicht geltend gemacht werden \nkönne. Im Einzelnen könnten Kausalitätserwägungen eine Rolle spielen, soweit es \ndarum gehe, inwieweit es auf die Verletzung einzelner Verfahrensvorschriften \ninnerhalb des gebotenen förmlichen Verfahrens ankomme. Das Europarecht nehme \nmit seinen verfahrensrechtlichen Vorstellungen die prozessualen Befugnisse des \nEinzelnen zur Durchsetzung seiner Funktion auch unabhängig von einer im \nEinzelnen abgegrenzten materiell-rechtlichen Betroffenheit des Einzelnen in den \nDienst.\n\n177\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - \n7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, 438 f.; deutlicher insoweit \nScheidler, Rechtsschutz Dritter bei fehlerhafter oder \nunterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung, NVwZ 2005, 863, \n867 f., der der Auffassung ist, dass die \nKausalitätsrechtsprechung des BVerwG kaum den Vorgaben des \nEuGH entsprechen dürfte.\n\n178\n\nDer solchermaßen umrissenen Position steht indessen eine nach wie vor als \ngefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung gegenüber, die den Vorschriften des \nUVP-Rechts - und damit auch denjenigen über die Öffentlichkeitsbeteiligung - keine \ndrittschützende Wirkung beimisst, und die sich nach wie vor auf die Formel bringen \nlässt, dass sich die UVP-Regelungen - seien sie im nationalen, seien sie im \neuropäischen Recht verankert - ihrem normativen Gehalt nach auf die Regelung \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld \nder Sachentscheidung beschränkten, ohne diese um materiell-rechtliche Vorgaben \nanzureichern.\n\n179\n\nVgl. neben den Eilbeschlüssen der Kammer und des OVG \nNRW und der in diesen zitierten Rechtsprechung aus neuerer \nZeit: OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 2076/03 -\n, NRWE-Datenbank; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n11. Februar 2004 - 8 LA 206/03 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil \nvom 27. Mai 2003 - 22 B 94.314, 22 B 94.320, 22 B 95.126, 22 B \n95.131 -, juris; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 30. \nNovember 2004 - 5 K 184/00 -, NRWE-Datenbank; siehe des \nWeiteren Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 Rn. \n95.\n\n180\n\nAuch wenn die Frage der drittschützenden Wirkung des § 9 UVPG vorliegend \nletztlich - wie schon gesagt und wie auch noch darzulegen sein wird - letztlich offen \nbleiben kann, geht die Kammer auch weiterhin davon aus, dass die Regelungen des \nUVP-Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung jedenfalls nicht per se und in \njedem Fall Drittschutz beinhalten.\n\n181\n\nNamentlich ergibt sich die Annahme eines Drittschutzes nicht zwingend aus dem \nUrteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Januar 2004 - C \n210/02 - (Wells/Secretary of State for Transport, Local Government and the \nRegions), NVwZ 2004, 593. In diesem hat der EuGH judiziert, dass der Einzelne sich \nunter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem es offenbar zu keiner \nnäheren Prüfung der Umweltrelevanz des von der Nachbarin beanstandeten \nVorhabens unter Beteiligung der Öffentlichkeit gekommen ist, gegebenenfalls auf \nArtikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der RL \n85/337/EWG berufen könne. Die zuständigen Behörden seien gemäß Artikel 10 des \nEG-Vertrags verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle allgemeinen oder \nbesonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der \nUmweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der RL \n85/337/EWG abzuhelfen. Die Einzelheiten des in diesem Zusammenhang \nanwendbaren Verfahrens seien nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der \nMitgliedstaaten Sache der nationalen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats. Die \nnationalen Regelungen dürften jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die \nvergleichbare Sachverhalte interner Art regelten (Äquivalenzprinzip). Ferner dürften \nsie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht \npraktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten (Effektivitätsprinzip). In \ndiesem Rahmen sei es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob nach \nnationalem Recht die Möglichkeit bestehe, eine bereits erteilte Genehmigung \nzurückzunehmen oder auszusetzen, um dieses Projekt einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen der RL 85/337/EWG zu \nunterziehen, oder aber die Möglichkeit für den Einzelnen, wenn er dem zustimme, \nErsatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. \n\n182\n\nDieses Urteil trägt insbesondere nicht die vom Oberverwaltungsgericht \nRheinland-Pfalz und Scheidler wohl gezogene weitreichende abstrakte \nSchlussfolgerung, die Beteiligungsregelung der Öffentlichkeit des § 9 UVPG \nvermittle quasi absolute Verfahrensrechte. Dieser Schluss verbietet sich schon \naufgrund der vom EuGH gewählten - einschränkenden und den Einzelfallcharakter \nder Entscheidung unterstreichenden - Formulierungen \"unter Umständen wie denen \ndes Ausgangsverfahrens\" und \"gegebenenfalls\". \n\n183\n\nVgl. zu den absoluten Verfahrensrechten Kopp/Schenke, \nVwGO, 14. Auflage 2005, § 42 Rn. 75 und 95 sowie § 113 Rn. \n58, wo darauf hingewiesen wird, dass § 46 VwVfG die \nVerletzung solcher Rechte nicht erfasse.\n\n184\n\nHinzu tritt, dass der EuGH lediglich Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 \nund 4 Abs. 2 der RL 85/337/EWG als Regelungen benennt, auf die der Einzelne sich \nberufen könne. Eine Bestimmung hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der \nZulassung von UVP-pflichtigen Vorhaben treffen aber nicht diese Normen, sondern \nArt. 6 Abs. 2 der RL 85/337/EWG, der den Mitgliedstaaten - in der Fassung der RL \n97/11/EG - aufgab, dafür Sorge zu tragen, dass der Öffentlichkeit jeder \nGenehmigungsantrag sowie die nach Artikel 5 eingeholten Informationen binnen \neiner angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, damit der betroffenen \nÖffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu \nzu äußern. \n\n185\n\nVerstößen gegen UVP-Öffentlichkeitsbeteiligungsregelungen muss gerade in \nimmissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ferner in Anbetracht des \neuroparechtlichen Effektivitätsgrundsatzes nicht notwendiger Weise im Wege der \nZubilligung eines Aufhebungsanspruchs Rechnung getragen werden. Zum einen \ndürften der betroffenen Öffentlichkeit jedenfalls im förmlichen \nGenehmigungsverfahren auch im Rahmen der in § 10 BImSchG vorgesehenen \nBeteiligung hinreichende Möglichkeiten geboten sein, Einwendungen gegen ein \nVorhaben vorzubringen. Der Standard dieser Öffentlichkeitsbeteiligung dürfte \nzumindest nicht wesentlich hinter denjenigen des § 9 UVPG zurückfallen. Zum \nanderen wird die materielle Betroffenheit des Einzelnen durch die Anlage anhand der \nVorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Verwaltungsverfahren und in einem \netwaigen Verwaltungsprozess grundsätzlich ohnehin und unabhängig davon geprüft, \nob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz durchgeführt worden \nist oder nicht. \n\n186\n\nVgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 18. November \n1997 - 21 D 10/95.AK -, juris.\n\n187\n\nAllein aufgrund des Unterbleibens einer förmlichen \nUmweltverträglichkeitsprüfung erleidet der Einzelne damit jedenfalls so lange keinen \nNachteil, der gerade mittels der Aufwertung von Verfahrensrechten über die \nÖffentlichkeitsbeteiligung kompensiert werden müsste, wie es nicht zu einem \n\"Totalausfall\" jeglicher Umweltprüfung unter Berücksichtigung von Einwendungen an \nsich zu beteiligender Dritter kommt. Effektive Instrumente, um auf eine ergangene \nGenehmigungsentscheidung auch noch nachträglich zur Sicherstellung der \nEinhaltung der Grundpflichten des Anlagenbetreibers korrigierend einzugreifen, \nstellen im Übrigen die Vorschriften des § 17 BImSchG und des § 21 BImSchG zur \nVerfügung.\n\n188\n\nDes Weiteren folgt weder aus Art. 6 und Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Aarhus-\nKonvention noch aus Art. 10 a der RL 85/337/EWG in der Fassung des Art. 3 Nr. 7 \nder RL 2003/35/EG, noch aus Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Einführung einer \nStrategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) \nvom 25. Juni 2005 (BGBl I S. 1746), dass § 9 UVPG (neuerdings) per se einen \ndrittschützenden Inhalt hätte. Zwar trifft es zu, dass Art. 6 der Aarhus-Konvention \neine eingehende Regelung hinsichtlich der \"Öffentlichkeitsbeteiligung an \nEntscheidungen über bestimmte Tätigkeiten\" enthält und dass Art. 9 Abs. 2 \nUnterabsatz 1 der Aarhus-Konvention vorsieht, dass jede Vertragspartei im Rahmen \nder innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellt, dass Mitglieder der betroffenen \nÖffentlichkeit, die (a) ein ausreichendes Interesse haben oder (b) eine \nRechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrens- bzw. -\nprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem \nÜberprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher \nGrundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die \nmateriell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, \nHandlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 - sofern dies nach \ndem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des \nAbsatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. \nWas als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich \ngemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Aarhus-Konvention nach den Erfordernissen \ninnerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit \nim Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu den Gerichten zu \ngewährleisten.\n\n189\n\nDiese Vorgabe wurde durch Art. 3 Nr. 7 der RL 2003/35/EG - neben anderen \nÄnderungen der RL 85/337/EWG, die u. a. auch deren Art. 6 Abs. 2 betreffen - \numgesetzt, indem in die RL 85/337/EWG ein Art. 10 a eingefügt wurde, der seinem \nInhalt nach Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention entspricht. \n\n190\n\nVgl. insoweit v. Danwitz, Aarhus-Konvention: \nUmweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu den \nGerichten, NVwZ 2004, 272, 276.\n\n191\n\nDa den Mitgliedstaaten demgemäß eine Entscheidungsfreiheit bezüglich der \nEinräumung eines Klagerechts Einzelner eingeräumt ist und das deutsche \nVerwaltungsprozessrecht das engere Konzept der \"Geltendmachung einer \nRechtsverletzung\" verfolgt,\n\n192\n\nvgl. v. Danwitz, Aarhus-Konvention: Umweltinformation, \nÖffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu den Gerichten, NVwZ \n2004, 272, 278,\n\n193\n\nbeantwortet die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und von Scheidler \nins Feld geführte Neuentwicklung auf völker- und europarechtlicher Ebene die Frage \neiner drittschützenden Wirkung der Vorschriften des UVP-Rechts über die \nÖffentlichkeitsbeteiligung gerade nicht. Die deutsche Konzeption der Klagebefugnis \nist prinzipiell konventions-(und europarechts-)konform, soweit sie im Einklang mit \ndem Ziel ausgelegt wird, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu \nGericht zu gewähren.\n\n194\n\nVgl. v. Danwitz, Aarhus-Konvention: Umweltinformation, \nÖffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu den Gerichten, NVwZ \n2004, 272, 278.\n\n195\n\nInsofern lässt sich unbeschadet des Umstands, dass im zu entscheidenden Fall - \nwie dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung abzustellen ist und nachträgliche Änderungen der Sach- \nund Rechtslage somit außer Betracht zu bleiben haben, auch nichts daraus herleiten, \ndass durch Art. 1 Nr. 9 des SUPG in § 9 Abs. 1 UVPG ein neuer Satz 2 (\"Der \nbetroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur Äußerung \nzu dem Vorhaben gegeben\") eingefügt und § 9 Abs. 3 Nr. 3 UVPG neugefasst (\"der \nbetroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird\"), worden ist.\n\n196\n\nDie Betonung der Zugehörigkeit des Rechtsschutzsuchenden zur \"betroffenen\" \nÖffentlichkeit belegt vielmehr, dass auch weiterhin daran festzuhalten ist, der \nRechtsschutzsuchende habe die konkrete Möglichkeit darzulegen, dass die \nEntscheidung der Behörde anders ausgefallen wäre, wenn er sich im Rahmen einer \nförmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem zu genehmigenden Vorhaben hätte \näußern können. Dies ist ohnehin - wie die Kammer in den Eilbeschlüssen vom 26. \nJanuar 2004 - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - dargetan hat, weil die Entscheidung \nüber den Genehmigungsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene ist - \nungeachtet der aufgezeigten völker- und europarechtlichen Implikationen für \nFallkonstellationen der vorliegenden Art die Vorgabe des § 46 VwVfG NRW, \ndemzufolge die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 \nVwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter \nVerletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche \nZuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung \ndie Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.\n\n197\n\nVgl. allerdings zum (womöglich problematischen) Verhältnis \ndes § 46 VwVfG zu EU-Richtlinien Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. \nAuflage 2005, § 46 Rn. 20; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 6. Auflage 2001, § 45 Rn. 185 ff.\n\n198\n\nAn einem hinreichend substantiierten Vortrag der Möglichkeit einer eigenen \nmateriellen Betroffenheit des Klägers infolge der Nichtdurchführung einer förmlichen \nUmweltverträglichkeitsprüfung fehlt es. Die Frage, ob die UVP-Regelungen über die \nÖffentlichkeitsbeteiligung drittschützend sind bzw., ob sie es im Einzelfall sein \nkönnen, kann daher offen bleiben. Wie im Zusammenhang mit der Frage, ob er durch \ndie unterbliebene zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung des \nÄnderungsantrags vom 31. Juli 2002 in einer eigenen materiellen Rechtsposition \nverletzt wurde, ausgeführt, ist nicht erkennbar, inwieweit sich allein aus der \nNichtdurchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung eine eigene \nmaterielle Betroffenheit des Klägers ergeben könnte. Der Kläger hat nicht dargelegt, \nwas er über sein bisheriges Vorbringen hinaus gegen die in Rede stehende Anlage \ngerade im Rahmen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung eingewandt hätte. \nDamit ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung der Beklagten gerade \naufgrund des klägerischen Vorbringens nach Durchführung einer förmlichen \nUmweltverträglichkeitsprüfung anders hätte ausfallen können. Allein der Hinweis des \nKlägers in seinem Schriftsatz vom 17. Mai 2004, er könne eine Auswirkung des \n(behaupteten) Verfahrensverstoßes auf eine materielle Rechtsposition substantiiert \nbehaupten, weil er Eigentümer eines Grundstücks im Einwirkungsbereich der Anlage \nsei, genügt insoweit jedenfalls ebenso wenig wie der in der mündlichen Verhandlung \nam 14. September 2005 noch vorgebrachte Gesichtspunkt, die Beklagte habe noch \nweiter reichende FFH-Verträglichkeitsprüfungen unternehmen müssen.\n\n199\n\nDem mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 gestellten Antrag des Klägers, das \nVerfahren bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die mögliche \nVerletzung des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 9 der RL 85/337/EWG \nauszusetzen, nachdem die Kommission ihm mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 \nmitgeteilt hatte, dass sie am 15. Oktober 2003 beschlossen habe, ein \nAufforderungsschreiben an die Bundesrepublik Deutschland wegen möglicher \nVerletzung der genannten Vorschriften zu richten, ist nicht zu entsprechen.\n\n200\n\nDie Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO sind \nnicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des \nRechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines \nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen \nRechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, \ndass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur \nEntscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.\n\n201\n\nNach den obigen Ausführungen hängt die Entscheidung des vorliegenden \nRechtsstreits aber nicht davon ab, ob die Kommission das streitgegenständliche \nVorhaben als UVP-pflichtig einstuft. Weder eine solche Entscheidung - für die \nausweislich des Mahnschreibens, das die Kommission offenbar unter dem vom 16. \nMärz 2005 in der in Rede stehenden Angelegenheit an die Bundesrepublik \nDeutschland gerichtet hat,\n\n202\n\nsiehe www.europa.eu.nt/comm/secretariat-general/sgb/droit-\ncom/decisions/dec-05-03-16.htm; \nwww.euireland.ie/news/environment/0405/legalagainstireland.ht\nm,\n\n203\n\nEiniges sprechen dürfte - noch der Ausgang eines eventuellen \nVertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG-Vertrag würden etwas daran \nändern, dass der Kläger seine eigene materielle Betroffenheit substantiiert \ndarzulegen hatte und ihm dies nicht gelungen ist.\n\n204\n\nEin Aufhebungsanspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus \nmateriell-rechtlichen Aspekten. Der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid \nverstößt nicht gegen (auch) den Kläger schützende Normen des materiellen \nRechts.\n\n205\n\nWiederum kann insoweit auf die Ausführungen in den Eilbeschlüssen der \nKammer vom 26. Januar 2004 - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - verwiesen werden, \ndie in der Folge auf den ausdrücklichen, in der mündlichen Verhandlung geäußerten \nWunsch des Klägers wiedergegeben werden. Dort heißt es:\n\n206\n\n\"Die materielle Überprüfung des angefochtenen Bescheides \nliefert keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Vorschriften, \ndie dem (Nachbar-) Schutz der Antragstellerin dienen.\n\n207\n\nSchon die im Rahmen des Eilverfahrens allein mögliche \nPrüfung nach Aktenlage, namentlich die Würdigung des \nGenehmigungsbescheides mit den dort festgesetzten \nEmissionsgrenzwerten und sonstigen Nebenbestimmungen \nsowie der Antragsunterlagen und der im Verfahren eingeholten \nund vorgelegten Immissionsgutachten und Stellungnahmen, lässt \nohne Weiteres die Einschätzung zu, dass der angegriffene \nBescheid im zugehörigen Klageverfahren Bestand haben \nwird.\n\n208\n\nSo sind die strikten Anforderungen an den \nimmissionschutzrechtlichen Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG, deren etwaige Verletzung zu Lasten der \nAntragstellerin im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung des \nangegriffenen Genehmigungsbescheides führen würde, als \nerkennbar gewahrt anzusehen. Insbesondere fehlt jedweder \nAnhalt für die geäußerte Befürchtung, dass der mit dem \nBescheid genehmigte Einsatz belasteter Althölzer zum Zwecke \nder Vergasung zu Schadstoffemissionen führen könnte, die \ngeeignet sind, die nähere Umgebung und damit auch \nGrundstücke der Antragstellerin einer unzulässigen Einwirkung \nschädlicher Luftverunreinigungen auszusetzen.\n\n209\n\nNach § 6 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setzt die \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nvoraus, dass -zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für \ndie Umwelt insgesamt- sichergestellt ist, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche \nNachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft \nnicht hervorgerufen werden können.\n\n210\n\nDie Pflicht zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen \ngemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (sog. Schutzgrundsatz) wird \ndurch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung \nder beteiligten Kreise erlassene Technische Anleitung zur \nReinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft 2002) \nkonkretisiert. Die dort festgelegten generellen, dem \ngleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienenden \nStandards verkörpern entsprechend der Art ihres \nZustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen \nSachverstand und eine allgemeine Folgenbewertung; sie sind \ndaher nicht nur für die Behörden im Genehmigungsverfahren, \nsondern auch für die Gerichte im Rechtsschutzverfahren als \n\"normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften\" bindend.\n\n211\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 \n- 7 B 112.94 -, NVwZ 1995, 994 sowie Urteil vom 30. \nAugust 1996 - 7 VR 2.96 -, NVwZ 1997, 497.\n\n212\n\nSolche Standards sind nach ständiger Rechtsprechung \ninsbesondere die dort genannten Immissionswerte, die angeben, \nbis zu welcher Konzentration bestimmte von Anlagen \nausgehende Luftverunreinigungen am Einwirkungsort nicht als \nschädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind.\n\n213\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 \n- 21 D 10/95.AK -, S. 23 d. Entscheidungsabdrucks und \nVGH Mannheim, Urteil vom 16. Juni 1998 - 10 S 209/97 -, \nNVwZ-RR, 1999, 298 ff. unter II. 2 b) bb).\n\n214\n\n2.2.2.1\nIn Bezug auf die Schadstoffe, für welche die TA Luft (2002) in \nden Nummern 4.2 bis 4.5 Immissionswerte vorsieht, ist von der \nGewährleistung des Nachbarschutzes auszugehen, weil die \ngenehmigte Anlage wegen geringer Emissionsmassenströme \nlediglich irrelevante Beiträge zur Immissionsbelastung hervorruft. \n\n215\n\nDas Eingreifen der Bagatellklausel wegen geringer \nEmissionsmassenströme nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe \nb) i.V.m. Nr. 4.6.1.1 der TA Luft (2002) lässt sich hinreichend \nsicher dem TÜV-Gutachten des Dipl.-Ing. C aus L vom \n17. Oktober 2002 entnehmen. Auftragsgemäß und zutreffend hat \nder TÜV-Gutachter die dafür einschlägigen Voraussetzungen \n(auch) anhand der -kurz vor Gutachtenerstellung bzw. \nBescheiderlass- am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen \"neuen\" \nTA Luft (2002) geprüft. So hat er die -einschlägige- in Nr. 4.6.1.1 \nder TA Luft (2002) enthaltene Tabelle 7 über die \nBagatellmassenströme herangezogen und beachtet, dass diese \n(im Vergleich zur \"alten\" TA Luft vom 27. Februar 1986) teils \ndeutlich reduzierte Werte und teils neue Komponenten aufweist: \n\n216\n\nBagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 der TA Luft (2002) \n\n217\n\nSchadstoffe Bagatellmassenstrom \nkg/h\nArsen und seine Verbindungen, angegeben als As 0,0025\nBenzo(a)pyren1 (als Leitkomponente für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) 0,0025\nBenzol 0,05\nBlei und seine Verbindungen, angegeben als Pb 0,025\nCadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd 0,0025\nFluorwasserstoff und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als F 0,15\nNickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni 0,025\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,0025\nSchwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als SO2 20\nStaub (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe) 1\nStickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als NO2 20\nTetrachlorethen 2,5\nThallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl 0,0025\n\n218\n\nMit dem Hinweis, dass Benzol, Benzo(a)pyren und \nTetrachlorethen aufgrund der Verbrennungsbedingungen und \nder Anlagentechnik im Abgas nicht auftreten (vgl. Bl. 14 d. \nGutachtens v. 17. Oktober 2002), hat der Gutachter die \nEmissionsmassenströme der genehmigten Anlage \nfolgendermaßen ermittelt: \n\n219\n\nMassenströme der genehmigten Anlage \nnach dem TÜV-Gutachten vom 17. Oktober 2002\n\n220\n\nSchadstoffe Massenströme \nder Anlage \nkg/h\nArsen und seine Verbindungen, angegeben als As 0,0015\nBenzo(a)pyren1 (als Leitkomponente für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) entfällt\nBenzol entfällt\nBlei und seine Verbindungen, angegeben als Pb\n(bei Ausschöpfung des Summengrenzwerts) 0,011\nCadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd 0,00022\nFluorwasserstoff und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als F 0,02\nNickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni 0,00044\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,0011\nSchwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als SO2 1,1\nStaub (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe) 0,22\nStickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als NO2 4,4\nTetrachlorethen entfällt\nThallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl\n(bei Ausschöpfung des Summengrenzwerts) 0,0011\n\n221\n\nund damit nachgewiesen, dass die Massenströme der \ngenehmigten Anlage sicher als Bagatellmassenströme nach der \nTA Luft 2002 eingestuft werden können. Da der Gutachter auch \ndie weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen der \nBagatellklausel gemäß Nr. 4.6.1.1 TA Luft 2002 plausibel bejaht \nhat und die Bestimmung von Immissionskenngrößen damit \nentfällt, erscheint seine zusammenfassende Beurteilung, dass \ndurch die holzgasbefeuerte Feuerungsanlage in Bezug auf die \ngenannten Schadstoffe lediglich irrelevante zusätzliche \nImmissionen erzeugt werden, in jeder Hinsicht überzeugend.\n\n222\n\nNeben den unerheblichen Emissionsmassen ergibt sich die \nEinhaltung eines weiteren Irrelevanzkriteriums in \naussagekräftiger Weise aus einer Berechnung der \nAntragsgegnerin, vgl. Vermerk vom 23. Oktober 2002 -Bl. 608 \nbis 612 \"Sonderordner III\"-.\n\n223\n\nSo hat sie eine \"irrelevante Zusatzbelastung\" (Nr. 4.1 Abs. 4 \nSatz 1 Buchstabe c) TA Luft 2002) durch die genehmigte Anlage \nmit Blick auf den in Abschnitt 4 der TA Luft 2002 gewährleisteten \nSchutz\n\n224\n\n• der menschlichen Gesundheit, vgl. Nr. 4.2.2 Buchstabe a),\n• vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen \nNachteilen durch Staubniederschlag, vgl. Nr. 4.3.2 Buchstabe a),\n• vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der \nVegetation und von Ökosystemen, vgl. Nr. 4.4.1 Satz 3 sowie\n• vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nSchadstoffdepositionen (Ziff. 4.5.2 Buchstabe a),\nschlüssig nachgewiesen. Die geänderte \nAusbreitungsrechnung/Beurteilung in der TA Luft 2002 hat sie \ndabei berücksichtigt, und zwar (\"konservativ\") zu Gunsten der \nAntragstellerin durch die Multiplikation der nach früherem \nRechtsstand ermittelten Zusatzbelastung mit dem Faktor 3.\n\n225\n\n2.2.2.2\nHinsichtlich derjenigen Luftschadstoffe, für welche in der TA Luft \n2002 keine Immissionswerte festgesetzt sind, ist der \nimmissionsschutzrechtliche Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG ebenfalls als gewahrt anzusehen. \n\n226\n\nZur Bestimmung der Erheblichkeit dieser Luftschadstoffe ist \nes bei einer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten \nBetrachtung gerechtfertigt, in Anlehnung an die -bereits \nerwähnten - Bagatellmassenströme in Nr. 4.6.1.1 der TA-Luft \n2002 auch insoweit Bagatellgrenzen für Immissionsbeiträge \nfestzulegen. Werden derartige Bagatellgrenzen unterschritten, \nkann eine weitere Prüfung zumindest in der Regel entfallen. \nDementsprechend hat der Länderausschuss für \nImmissionsschutz (LAI) zur Bestimmung von Bagatellgrenzen \nsechs sogenannte \"Irrelevanzkriterien\" vorgeschlagen (vgl. LAI, \nBewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte \nfestgelegt sind, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-\nWestfalen, 1990). Dazu gehört auch das Kriterium, dass die \nImmissionszusatzbelastung \"kleiner gleich 1%\" von anerkannten \nWirkungsschwellen ist; vom Landesumweltamt NW wurde dieses \nKonzept auch auf Luftschadstoffe mit krebserzeugender Wirkung \nausgedehnt und Risikowerte als Schwellenwerte angegeben. \n\n227\n\nVon diesen anerkannten Vorgaben ist der TÜV-Gutachter \nC bei seiner Immissionsprognose ausgegangen (vgl. Bl. 7 des \nGutachtens vom 17. Oktober 2002) und hat durch die \nAnwendung des \"Schwellenwertkonzeptes\" nachgewiesen, dass \nnach der \"Anhalteprüfung\" von der geplanten holzgasbefeuerten \nFeuerungsanlage keine Gefährdung für die menschliche \nGesundheit durch emittierte Schwermetallemissionen ausgehen \nwird. Dabei hat er für einzelne Schwermetalle auf aktuelle \nBewertungsmaßstäbe zurückgegriffen, die nach Auffassung des \nLandesumweltamtes im Rahmen des \nWirkungsschwellenkonzeptes anzuwenden sind. Zur Bewertung \nvon kanzerogenen Immissionen hat der Gutachter sich ferner \nsachgerecht an den Beurteilungsmaßstäben orientiert, die der \nLAI in dem Bericht \"Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen\", \n1992, veröffentlicht hat und die als Orientierungswerte \nanzuwenden sind. Dieser Bericht kann, worauf der Gutachter \nunter Hinweis auf Hansmann (\"Beurteilung Krebs erzeugender \nLuftverunreinigungen\", 1999) zutreffend hinweist, als antizipiertes \nSachverständigengutachten gewertet werden, das wegen der Art \nseines Zustandekommens eine besondere Gewähr für seine \nRichtigkeit begründet. Anhand eines Vergleichs der zusätzlichen \nImmissionen mit den genannten Beurteilungsmaßstäben nach \ndem Risikoschwellenkonzept des LAI, das für Krebs erzeugende \nStoffe die Wirkungsschwellen durch Risikoschwellen ersetzt, \nzeigt der Gutachter überzeugend, dass auch durch \nDioxine/Furane und krebserzeugende Stoffe, für die \nRisikoschwellen benannt sind, keine Gesundheitsgefährdung für \ndie Nachbarschaft zu befürchten ist. Für die Krebs erzeugenden \nStoffe, die in der Nr. 5.2.7.1 TA Luft 2002 aufgeführt sind und \nnicht innerhalb des vorgenannten Bewertungsschrittes bewertet \nwurden, wird schlüssig dargelegt, dass die verbleibenden Stoffe \nals Emission einer Feuerungsanlage irrelevant sind oder nicht in \nFrage kommen. \n\n228\n\nVon einer weiteren Darlegung der Einzelheiten sieht das \nGericht ab und verweist auf den Inhalt des TÜV-Gutachtens vom \n17. Oktober 2002, dessen Aussagekraft der pauschale Hinweis \nder Antragstellerin, sie bleibe dabei, dass die genehmigte Anlage \nschädliche Luftimmissionen hervorrufe, nicht ansatzweise \neinzuschränken vermag.\n\n229\n\n2.2.2.3\nAugenfälliger als die Immissionsbetrachtung zeigen im Übrigen \ndie im Genehmigungsbescheid getroffenen Maßnahmen zur \nEmissionsbegrenzung das hohe Niveau des Umwelt- und damit \nNachbarschutzes, das die genehmigte Feuerungsanlage für \nHolzgas aufgrund eines innovativen Verfahrens der \nHolzvergasung (ZWS) gewährleistet.\n\n230\n\nNach den im angegriffenen Bescheid erhaltenen \nNebenbestimmungen (Nrn. 37 ff.) ist die Anlage in der \nBetriebseinheit \"Rauchgasanlage\" so zu errichten und betreiben, \ndass \n\n231\n\na) kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:\n Gesamtstaub 10 mg/m3\n organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3\n gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m3\n gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 1 mg/m3\n Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m3\n Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 200 mg/m3\n Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m3\nb) kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:\n Gesamtstaub 30 mg/m3\n organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3\n gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 60 mg/m3\n gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m3\n Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m3\n Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m3\n Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 g/m3\nc) kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:\n Cadmium und seine Verbindungen, \nangegeben als Cd, \nThallium und seine Verbindungen, \nangegeben als TI, insgesamt 0,05 mg/m3\n \n Antimon und seine Verbindungen, \nangegeben als Sb, \nArsen und seine Verbindungen, \nangegeben als As, \nBlei und seine Verbindungen, \nangegeben als Pb, \nChrom und seine Verbindungen, \nangegeben als Cr, \nCobalt und seine Verbindungen, \nangegeben als Co, \nKupfer und seine Verbindungen, \nangegeben als Cu, \nMangan und seine Verbindungen, \nangegeben als Mn, \nNickel und seine Verbindungen, \nangegeben als Ni, \nVanadium und seine Verbindungen, \nangegeben als V, \nZinn und seine Verbindungen, \nangegeben als Sn, insgesamt 0,5 mg/m3\n Und \nd) kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die im Anhang genannten \nDioxine und Furane - angegeben als Summenwert nach dem im Anhang festgelegten Verfahren - von 0,1 ng/m3 \nüberschreitet.\n\n232\n\nDamit hat die Antragsgegnerin (nach Maßgabe des \nÄnderungsantrages und entsprechend der im \nGenehmigungsverfahren von der Antragstellerin erhobenen \nHauptforderung) ein für die Beigeladene verbindliches \n\"Genehmigungsrecht\" geschaffen, das die Einhaltung der bei der \nAbfallverbrennung nach dem Katalog des § 5 der \n17. BImSchV,\n\n233\n\nvgl. die der Verordnung über Verbrennungsanlagen für \nAbfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV), \n\n234\n\ngeltenden \"strengen\" Emissionswerte zur Pflicht macht.\n\n235\n\nDas gilt unbeschadet der damit nicht mehr zu \nbeantwortenden Frage, ob der für die Anwendbarkeit der \n17. BImSchV maßgebliche Begriff des \"Verbrennens\" nach dem \nSinn und Zweck der Vorschrift dadurch erfüllt werden kann, dass \n- wie hier -innovative Anlagen die eingesetzten Abfälle zunächst \nvergasen und erst dann das entstehende Gas verbrennen. Auch \nbedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Vertiefung, \nob § 4 Abs. 2 Satz 4 der 17. BImSchV einen rechtlichen \ntragfähigen Anhalt für einen \"weiten\" Verbrennungsbegriff bietet, \nindem er Anforderungen an solche Anlagen festlegt, in denen \nAbfälle oder ähnliche brennbare Stoffe \"zunächst unter \nSauerstoffmangel thermisch aufbereitet\" und die \"entstehenden \ngasförmigen und staubförmigen Stoffe anschließend verbrannt\" \nwerden.\n\n236\n\nDie in allseitigem Einverständnis zum Genehmigungsinhalt \nerhobenen Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV \nstellen \"Vorsorgewerte\" dar, deren Ableitung ihren Bezugspunkt \nnicht in einer Abschätzung konkreter Gefahren für die \nNachbarschaft findet, sondern -gewissermaßen im Vorfeld dazu- \ndiejenigen Anforderungen verbindlich konkretisiert, die zur \nGewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt \ninsgesamt bei der Vorsorge gegen schädliche \nLuftverunreinigungen durch die dem Stand der Technik \nentsprechenden Maßnahmen zu beachten sind. Angesichts \ndessen lässt sich regelmäßig und so auch hier aus der \nEinhaltung der Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV \nentnehmen, dass zugleich und \"erst recht\" dem Nachbarschutz \nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan ist. \n\n237\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 - 21 D \n10/95.AK -, Juris, im Zusammenhang mit der Einhaltung \ndes Vorsorgewerts nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der 17. \nBImSchV.\n\n238\n\n2.2.2.4\nDie Einhaltbarkeit der -den Nachbarschutz sicherstellenden- \nEmissionsgrenzwerte wird nicht etwa wegen der im \nGenehmigungsbescheid getroffenen Nebenbestimmungen über \nden Schadstoffgehalt der zugelassenen Althölzer in Frage \ngestellt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den -auf der \nHand liegenden- Umstand berücksichtigt, dass gebrauchte \nHölzer mit umweltschädlichen Chemikalien behandelt oder \nbeschichtet sein können.\n\n239\n\nZwar kommen entsprechend den getroffenen \nNebenbestimmungen dem Grundsatz nach nicht nur die \nAltholzkategorien A I und A II, sondern -gemäß dem \nÄnderungsantrag- die höher belasteten Sortimente der \nAltholzkategorien A III und A IV als Einsatzstoffe in Betracht,\n\n240\n\nvgl. dazu die Verordnung über Anforderungen an die \nVerwertung und Beseitigung von Altholz \n(Altholzverordnung) vom 15. August 2002, BGBl I \n2002.\n\n241\n\nAuch kann in dem der Feuerungsanlage für Holzgas \nvorgeschalteten Gaserzeuger Altholz mit einer Einsatzmenge \n(roh) von 2,9 t/h und Heizwerten von 15-20 MJ/kg wasser- und \naschefrei auch dann zulässigerweise eingesetzt werden, wenn \nes nach EWC-Code 191206 und 200137 gefährliche Stoffe \nenthält, mithin als besonders überwachungsbedürftiger Abfall \ngemäß § 3 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen \nAbfallverzeichnisses anzusehen ist.\n\n242\n\nAllerdings darf der maximale Schadstoffgehalt in der \nTrockensubstanz (TS) des eingesetzten Altholzes nach der \nNebenbestimmung Nr. 1 in keinem Fall folgende Werte \nüberschreiten:\n\n243\n\nChlor 5.000 mg/kg TS\nFluor 400 mg/kg TS\nS PCB, PCT 50 mg/kg TS\nPCP 2.000 mg/kg TS\nSchwefel 6.000 mg/kg TS\nS Cd, Tl 25 mg/kg TS\nHg 1 mg/kg TS\nS Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, \nNi, V und Sn insgesamt 20.000 mg/kg TS.\n\n244\n\nMit dieser Begrenzung des Schadstoffgehaltes kommen nur \nsolche Altholzqualitäten zum Einsatz, die der \nUmweltgesetzgeber bei der -hier ebenfalls geplanten- Erzeugung \nvon Strom als \"Biomasse\" anerkannt hat.\n\n245\n\nVgl. § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Verordnung über die \nErzeugung von Strom aus Biomasse (BiomasseVO) vom \n21. Juni 2001, BGBl. I 2001, 1234, wonach diverse \nAltholzsortimente als Biomasse gelten, insbesondere auch \ndas daraus erzeugtes Gas. \n\n246\n\nZugleich sind damit Althölzer vom Einsatz ausgeschlossen, \ndie gemäß § 3 Nr. 4 der BiomasseVO nicht als Biomasse \nanerkannt sind, weil bei ihnen aufgrund des hohen Grades ihrer \nVerunreinigung eine energetische Nutzung als Abfall zur \nVerwertung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz \n(KrW-/AbfG) ausscheidet. Das gilt insbesondere für Abfallhölzer \nmit einem PCB/PCT-Gehalt von über 0,005 Gewichtsprozent \n(vgl. § 3 Nr. 4 Buchstabe a) der BiomasseVO) oder einem \nQuecksilbergehalt von über 0,0001 Gewichtsprozent, vgl. § 3 Nr. \n4 Buchstabe b) BiomasseVO. Mit Quecksilber behandeltes \n(kyanisiertes) Abfallholz, dazu zählen Bahnschwellen, \nStrommasten und Rebpfähle, darf also nach der -insoweit \nantragsgemäß erteilten- Genehmigung nicht eingesetzt \nwerden.\n\n247\n\nAus dem Blickwinkel des Abfallrechts, dessen weiter \nAnwendungsbereich (vgl. § 2 Abs. 1 KrW-/AbfG) unter dem \nBegriff \"Kreislaufwirtschaft\" alle relevanten \nAbfallverwertungsmaßnahmen umfasst, stellt sich das \ngenehmigte Vorhaben (in Abgrenzung zur \"Müllverbrennung\" \nbzw. Abfallbeseitigung) nach alledem als Biomassenanlage dar. \nDie energetische Verwertung von (CO2-neutralem) Altholz, das \nals \"nachwachsender Rohstoff\" zur Biomasse zählt, soll im \nenergieintensiven Bergbaubetrieb der Beigeladenen den \nbisherigen Einsatz fossiler Brennstoffe (Öl) ersetzen. Damit liegt \neine Nutzung erneuerbarer Energien vor, die aus Gründen des \nUmwelt- und Klimaschutzes und angesichts der nur begrenzten \nVerfügbarkeit fossiler Energieressourcen im öffentlichen \nInteresse steht und besonders gefördert wird, vgl. dazu § 1 des \nGesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März \n2000, BGBl. I 2000, 305 (EEG).\n\n248\n\n2.2.2.5\nDie Antragstellerin wird auch nicht durch die ihrer Meinung nach \nunzulänglichen Regelungen des Genehmigungsbescheids über \ndie Eingangskontrolle in ihren Nachbarrechten verletzt.\n\n249\n\nOhne Erfolg rügt die Antragstellerin insoweit, die der \nBeigeladenen aufgegebene Eingangskontrolle sei nicht geeignet, \nim tatsächlichen Betrieb der Anlage die maximale Stickstofffracht \nder einzusetzenden Hölzer ununterbrochen verlässlich \nsicherzustellen. Ebenso wenig vermag der Einwand, infolge \nunzulänglicher Eingangskontrollen könnten kyanisierte \nBahnschwellen, Strommasten und Rebpfähle, die an sich nicht \nangenommen werden dürften, gleichwohl unter das \nEingangsmaterial gelangen, nachbarrelevante Mängel des \nGenehmigungsbescheides darzulegen.\n\n250\n\nDas Vorbringen lässt schon die notwendige \nAuseinandersetzung mit dem Inhalt des angegriffenen \nBescheides vermissen. Dieser enthält ein umfangreiches \nRegelwerk, das zur Gewährleistung einer wirksamen \nEingangskontrolle bzw. Einhaltung der \nGenehmigungsvoraussetzung geeignet erscheint: Zunächst darf \ndas Entladen des Holzes nur im Beisein einer beauftragten \nPerson der beigeladenen Anlagenbetreibers erfolgen. Das \nangelieferte Holz ist dabei auf unzulässige Stoffe zu überprüfen. \nEin Verwertungsbeauftragter hat zu veranlassen, dass von allen \nLieferungen Rückstellproben genommen werden. Nach dem \nZufallsprinzip ist ein Teil der Rückstellproben zu analysieren. \nJeder Abfallerzeuger ist mindestens ein Mal pro Monat zu \nüberprüfen. Abfälle mit vergleichsweise höheren \nSchadstoffgehalten sind häufiger zu untersuchen. Droht eine \nÜberschreitung genehmigter Grenzwerte, ist der Abfallerzeuger \nanzumahnen und ggf. aus dem Kreis der Anlieferer \nauszuschließen. Im Übrigen hat der Beigeladene ein detailliertes \nBetriebstagebuch (Nr. 50 der Nebenbestimmungen) zu führen, \ndie den tatsächlichen Ablauf der Eingangskontrolle für die \nAufsichtsbehörde rekonstruierbar macht. \n\n251\n\nWegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den \nBescheidinhalt Bezug. Die vorgesehene Eingangskontrolle stellt \nsicher, dass die Anlage nur im genehmigten Umfang betrieben \nwird, insbesondere nur die als Einsatzstoffe genehmigten \nAltholzsortimente verwendet werden. Das ist nicht nur dann der \nFall, wenn jedes erdenkliche Risiko eines Verstoßes \nausgeschlossen wird. Vielmehr genügt es, wenn -wie hier- \nsolche Risiken mit hinreichender, dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. \n\n252\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978, - 1 C \n102.76 -, BVerwGE 55, 250 (254).\n\n253\n\n2.2.2.6\nAbgesehen davon darf im vorliegenden Fall die Bedeutung der \nHolzeingangskontrolle zur Sicherung einer \"guten Praxis\" beim \nBetrieb des genehmigten Vorhabens nicht überschätzt werden. \nVielmehr bilden die getroffenen Maßnahmen zur kontinuierlichen \nEmissionsmessung und -überwachung den Schwerpunkt der im \nBescheid enthaltenen (zukunftsweisenden) \nÜberwachungskonzeption einer \"Online-Kontrolle\". So ist nach \nder Nebenbestimmung Nr. 42 die Emissionsquelle des \nVorhabens zur fortlaufenden Ermittlung\n- der Massenkonzentration von Staub, CO und Gesamt-C,\n- des Sauerstoffgehaltes im Abgas,\n- der Abgastemperatur und\n- (insoweit abweichend vom Genehmigungsantrag) auch von \nNOx und SOx\nmit kontinuierlich arbeitenden Messgeräten auszurüsten.\nDie ausgewerteten Ergebnisse dieser Messung sowie die \nErgebnisse der Überwachung der Sorptionsmittelzugabe sind \ndurch Anschluss an das Emissionsfernüberwachungssystem \n(EFÜ) des Landes NRW an das zuständige Bergamt zu \nübermitteln (Nebenbestimmung Nr. 42).\n\n254\n\nAngesichts dessen erscheint die von der Antragstellerin \nvorgetragene Befürchtung, dass hoch belastete Monochargen \ndie Einhaltbarkeit der auferlegten Grenzwerte in \nnachbarrechtsrelevanter Weise fraglich erscheinen ließen, nach \ngegenwärtigem Sachstand unbegründet. Selbst wenn man das \nAuftreten dieser Problematik in der Betriebspraxis einmal zu \nGunsten der Antragstellerin unterstellt, wäre das Bergamt E \nals Aufsichtsbehörde anhand der Messprotokolle in der Lage, \ndies zu erkennen und durch nachträgliche Anordnungen \ngegenüber der Beigeladenen entsprechend gegenzusteuern. \n\n255\n\n2.2.2.7\nDie genehmigte Schornsteinhöhe der Anlage, die in der \nNebenbestimmung Nr. 40 auf 70,5 m über Erdboden festgesetzt \nwird, verfestigt die im vorliegenden Eilverfahren gewonnene \nEinschätzung des Gerichts, dass der Genehmigungsinhalt im \nEinverständnis und zu Lasten der Beigeladenen das Maß des \nrechtlich Zulässigen beim geplanten Anlagenbetrieb nicht \nausschöpft, um bei der Gewährleistung der Anforderungen an \nden Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen \nLuftverunreinigungen in jeder Hinsicht auf der \"sicheren Seite\" zu \nsein. \n\n256\n\nSo führte die zu einem frühen Zeitpunkt im \nGenehmigungsverfahren (noch) nach der TA Luft 1986 \nvorgenommene sog. Ausbreitungsrechnung zu einer \nerforderlichen Schornsteinhöhe von lediglich 45,5 m. Selbst \nwenn nunmehr die Ausbreitungsrechnung nach den Vorgaben \nder TA Luft 2002 zu erstellen ist, so bleibt der nach der \nTA Luft 1986 ermittelte Wert von 45,5 m doch ein Anhalt für die \nGrößenordnung der erforderlichen Schornsteinhöhe. Diese wird \ndurch die festgesetzte Höhe von 70,5 m zu Gunsten einer \nsicheren Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen \nerkennbar überschritten. \n\n257\n\nNach alledem war die begehrte Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ohne eine weitere Abwägung der \ngegenläufigen Vollzugsinteressen schon deswegen abzulehnen, \nweil der im zugehörigen Hauptsacheverfahren erhobenen Klage \ndie Erfolgsaussicht fehlt: Insbesondere spricht -wie dargelegt- \nÜberwiegendes dafür, dass den betroffenen Grundstücken der \nAntragstellerin infolge des Betriebs der genehmigten Anlage \nkeine schädlichen Luftverunreinigungen drohen. Die \nzugelassenen Emissionen der neuen Feuerungsanlage für \nHolzgas werden die Vorbelastung an Luftschadstoffen nicht \nderart erhöhen, dass der Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG verletzt sei könnte. Es wird zum Nachteil der \nAntragstellerin weder zu Überschreitungen der \ngesundheitsschützenden Immissionswerte für bestimmte \nLuftschadstoffe kommen, noch werden sonstige Schadstoffe \neinschließlich kanzerogener Luftverunreinigungen im Sinne von \n§ 3 Abs. 1 BImSchG die Nachbarschaft gefährden. Ebenso \nwenig hat die Antragstellerin für ihr Eigentum erhebliche \nNachteile und Belästigungen zu erwarten. Schließlich lassen die \nfür das Vorhaben im Übrigen einschlägigen gesetzlichen \nAnforderungen einen Bezug zum Kreis möglicher Rechte der \nAntragstellerin nicht erkennen, insbesondere ist eine Zuordnung \nzu ihrem Eigentumsrecht oder etwa zum Recht auf kommunale \nSelbstverwaltung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\"\n\n258\n\nAn diesen Ausführungen ist auch für das vorliegende Verfahren festzuhalten. Der \nKläger hat es in der mündlichen Verhandlung nicht vermocht, die Aussagen des \nTÜV-Gutachten vom 17. Oktober 2002 mit dem zunächst von ihm vorgetragenen \nArgument zu entkräften, das Gutachten berücksichtige nicht, dass nach dem \nÄnderungsantrag vom 31. Juli 2002 beim Betrieb der Anlage auch Althölzer der \nKategorien A III und A IV zu Einsatz kommen würden, wobei vor allem Hölzer der \nGruppe III bei einer Betriebstemperatur von 600-900°C geradezu eine \"Brutstätte\" für \ndas Entstehen gefährlicher polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) \nseien. Dieses Vorbringen darf - was der Kläger selbst nach der Erörterung dieses \nPunktes im Verlauf des Rechtsgesprächs eingeräumt haben dürfte - als widerlegt \ngelten. Das TÜV-Gutachten vom 17. Oktober 2002 ist nach dem Inhalt der Akten, \nden sich die Kammer im Zuge einer Zwischenberatung während der mündlichen \nVerhandlung insofern noch einmal eingehend vor Augen geführt hat, ausweislich des \nSchreibens der Beklagten an den Gutachter vom 26. September 2002 und des \nBegleitschreibens des Gutachters an die Beklagte vom 17. Oktober 2002 als \nergänzende gutachterliche Stellungnahme offenbar mit Blick auf den Inhalt des \nÄnderungsantrags vom 31. Juli 2002 - und damit auch hinsichtlich der Auswirkungen, \ndie womöglich durch eine Änderung der Einsatzstoffe hervorgerufen werden - erstellt \nworden. Deshalb verhält sich der Gutachter dazu, dass von den in Nr. 5.2.7.1 TA Luft \n(neu) genannten krebserzeugenden Stoffen gegebenenfalls nur Benzo(a)pyren (als \nLeitkomponente für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) emittiert werden \nkönne. Die Emissionen seien aber so gering, dass keine schädlichen \nUmwelteinwirkungen zu erwarten seien (siehe S. 2 und S. 12 des Gutachtens). Um \ndies sicherzustellen, legte die Beklagte - wie auch ihr Vertreter in der mündlichen \nVerhandlung erläuterte - in der Nebenbestimmung Nr. 36 zum streitgegenständlichen \nGenehmigungsbescheid fest, dass die Anlage so zu errichten und zu betreiben sei, \ndass die Temperatur der Gase nach der letzten Verbrennungsluftzuführung \nmindestens 850°C betragen müsse und regelte in Nebenbestimmung Nr. 44, dass im \nRahmen der erstmaligen Messung zusätzlich die Verbrennungsbedingungen sowie \ndie Emissionen an PAK zu ermitteln seien.\n\n259\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-09-14/6-k-372-03","cited_norms":[{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":15},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"AltholzV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-09-14/6-k-372-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277809","retrieved":"2026-07-09 02:50:50.945784+00:00"}}