{"status":"available","doknr":"OLD277884","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0909.7K2270.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-09-09","aktenzeichen":"7 K 2270/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens sind zu ¾ von der Klägerin und zu ¼ von dem \nBeklagten zu tragen. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nSchuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% \ndes jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über den Erlass bzw. die Ermäßigung einer\nEinbürgerungsgebühr. \n\n3\n\nDie am 18. August 1996 in T. /Iran geborene Klägerin wurde aufgrund des\nUrteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Oktober 1995 durch das Bundesamt\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt. Am 16.\nDezember 1999 beantragte sie auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 AuslG ihre\nEinbürgerung. Zu diesem Zeitpunkt besuchte sie die Schule und verfügte über kein\neigenes Einkommen, sondern bezog laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Dem\nEinbürgerungsantrag entsprach die Beklagte im April 2001.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 04. April 2001 setzte der Beklagte - gestützt auf § 90 AuslG -\nfür die Einbürgerung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 DM fest, deren\nZahlung bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 18. April 2001\nnachgewiesen wurde. Gegen den ohne Rechtsbehelfsbelehrung erlassenen\nGebührenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2002\nWiderspruch ein und bat um Erlass bzw. Ermäßigung der Einbürgerungsgebühr. Den\nWiderspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 08.\nNovember 2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, weder die Minderjährigkeit\nder Klägerin noch die geltend gemachte Sozialhilfebedürftigkeit seien persönliche\nBilligkeitsgründe. Ein öffentliches Interesse an der Gebührenbefreiung bzw. -\nermäßigung bestehe ebenfalls nicht. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 18. November 2002 Klage erhoben und trägt vor:\n\n6\n\nDer Beklagte habe bei der Festsetzung der Gebühr von seinem Ermessen keinen\nGebrauch gemacht. Dieser Fehler sei nicht durch den Widerspruchsbescheid der\nBezirksregierung Köln geheilt worden, da er ebenfalls keine\nErmessenserwägungen enthalte. Dies beruhe auf einer rechtsfehlerhaften\nAnwendung des § 90 Satz 3 AuslG. Der Beklagte müsse bei der Festsetzung der\nGebühr stets die gesamte Regelung des § 90 AuslG berücksichtigen und bei\nVorliegen konkreter Anhaltspunkte von sich aus eine Gebührenermäßigung nach\nden Sätzen 2 und 3 erwägen. Hier seien die eigentliche Gebührenfestsetzung und\ndie Ablehnung einer Gebührenermäßigung bzw. -befreiung in einem\nVerwaltungsakt miteinander verbunden.\n\n7\n\nEin Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe gemäß § 21 Abs. 1 BSHG\nstehe der Klägerin schon wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit der\nSozialhilfe nicht zu. Die Klägerin und ihre Familie hätten die zu Unrecht\nfestgesetzte Verwaltungsgebühr gezahlt. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 04. April\n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung Köln vom 08. November 2002\naufzuheben,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nden Beklagten zu verpflichten, die Klägerin von der\nVerpflichtung zur Zahlung der Einbürgerungsgebühr zu\nbefreien,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nden Beklagten zu verpflichten, die\nEinbürgerungsgebühr auf 51,13 EUR (= 100 DM) zu\nermäßigen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nden Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu\nbescheiden. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr führt aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der\nGebührenpflicht bzw. Ermäßigung gemäß § 90 Satz 3 AuslG aus Billigkeitsgründen.\nÜber ihren entsprechenden Antrag sei ermessensfehlerfrei im Widerspruchsbescheid\nder Bezirksregierung Köln vom 08. November 2002 entschieden worden. Der Bezug\nvon Hilfe zum Lebensunterhalt führe nicht generell zu einer Gebührenbefreiung bzw.\n- ermäßigung. Der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen\nsehe vor, daß Gebührenbefreiungen für ganze Personengruppen nur durch Gesetz\noder Rechtsverordnung erfolgen könnten. Eine entsprechende Regelung für\nSozialhilfeempfänger sei nicht ergangen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten im vorliegenden und in den Verfahren 7 L 1458/02 und 7 M 11/05\nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n22\n\nI. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die in Rede stehende Amtshandlung\ndurch Gebührenbescheid des Beklagten vom 04. April 2001 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 08. November 2002 ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n23\n\nDie Gebühr für eine Einbürgerung betrug nach § 90 Satz 1 AuslG in der zum\nZeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung gültigen Fassung 500,00 DM. Eine\nentsprechende Gebühr ist von der die Einbürgerung begehrenden Klägerin auch\nbeansprucht worden. Anhaltspunkte für etwaige Rechtsfehler bei der Festsetzung\nsind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere kann die Klägerin sich gegen\ndie Gebührenfestsetzung nicht mit Erfolg unter Hinweis auf eine unterlassene\nBilligkeitsentscheidung des Beklagten wehren. Es ist zu differenzieren zwischen der\nFestsetzung einerseits und der Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen\nandererseits. Diese beiden Entscheidungen können zwar in einem Verfahrensschritt\nin einem Bescheid miteinander verbunden werden. Die Verbindung ist indes nicht\nzwingend. Denn es handelt sich der Sache nach um zwei gesonderte\nVerwaltungsakte, die einen unterschiedlichen Regelungsgehalt haben und daher\nrechtlich zu trennen sind. Eine fehlerhafte oder unterlassenen\nBilligkeitsentscheidung, die nur mit einem Verpflichtungsbegehren verfolgt werden\nkann, führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebühren- bzw.\nBeitragsfestsetzung,\n\n24\n\nvgl. zum Billigkeitserlass nach § 163 AO BVerwG, Urteil vom\n04. Juni 1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682; zum Billigkeitserlass\nnach § 135 Abs. 5 BauGB BVerwG, Urteil vom 12. September\n1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96; zum Erlass nach §§ 234\nAbs. 2, 163 Abs. 1 AO OVG NRW, Beschluss vom 07. Juli 1997 - 3\nB 1179/95 -, NVwZ-RR 1999, 210; zum Erlass nach § 227 AO\nOVG NRW, Urteil vom 04. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, KStZ\n2002, 233; zum Erlass nach § 6 Satz 1 GebG NRW OVG NRW,\nUrteil vom 22. September 1992 - 9 A 785/91 -, ZKF 1994, 87. \n\n25\n\nDanach ist die Festsetzung der Gebühr durch den Gebührenbescheid des\nBeklagten vom 04. April 2001 nicht zu beanstanden. \n\n26\n\nII. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Neubescheidung ihres mit dem\nWiderspruch vom 29. Januar 2002 verbundenen Antrags auf Gebührenermäßigung\nbzw. -erlass unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. \n\n27\n\n1.) Der Billigkeitsentscheidung steht nicht entgegen, dass ein entsprechender\nAntrag erst im nachhinein, d.h. nach Festsetzung und vorbehaltloser Zahlung der\nGebühr, gestellt worden ist. Das Gesetz sieht eine entsprechende Begrenzung nicht\nvor. Eine Grenze wird unter dem Aspekt der Verwirkung erst erreicht sein, wenn die\nFestsetzung der Abgabe unanfechtbar ist,\n\n28\n\nvgl. Fritsch, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2004, § 227 Rn.\n28 m.w.N. insbesondere der Rechtsprechung des BFH. \n\n29\n\nDiese Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Der Gebührenbescheid vom 04.\nApril 2001 war zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom\n29. Januar 2002 noch nicht bestandskräftig. Denn dem Bescheid war eine\nordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt, so dass für die Einlegung\ndes Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der Zustellung oder\nEröffnung des Bescheides eine Frist von einem Jahr lief. Diese war im Januar 2002\nersichtlich noch nicht verstrichen.\n\n30\n\n2.) In Bezug auf die danach gebotene behördliche Entscheidung über\nBilligkeitsmaßnahmen gilt folgendes: Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung einer\nErmessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die\nBehörde von ihrem Ermessen in einem dem Zweck der Ermächtigung\nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des\nErmessens eingehalten hat. Das Gericht darf eigenes Ermessen nicht an die Stelle\ndes behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine andere Entscheidung den\nUmständen des Falles gemäßer erscheint,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1989 - 1 C 5.89 -,\nBuchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 39, S. 54, und vom 21. Oktober\n1986 - 1 C 44.84 -, NJW 1987, 856.\n\n32\n\nDie Entscheidung über eine Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung setzt\ntatbestandlich das Vorliegen von Gründen der Billigkeit oder des öffentliches\nInteresses voraus. Die Kammer lässt dahinstehen, ob Billigkeitsgründe im\nvorliegenden Fall deswegen nicht angenommen werden können, weil die Gebühr in\nHöhe von 500,00 DM unstreitig gezahlt worden, ohne dass eine dadurch\nhervorgerufene wirtschaftliche Notlage geltend gemacht worden wäre. Denn in der\nRechtsprechung ist anerkannt, dass jedenfalls im Grundsatz ein öffentliches\nInteresse an der Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge - zu diesem Personenkreis\nzählt auch die Klägerin - besteht, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juli 1975 - I C 44.70 -, BVerwGE 49,\n44; Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 1 B 61.93 -, DVBl. 1994,\n526; VG Bremen, VG Bremen, Urteil vom 10. Mai 2004 - 4 K\n232/04 -, InfAuslR 2004, 357; ferner OVG NRW, Urteil vom 27.\nJuni 2000 - 8 A 609/00 -, NVwZ-RR 2001, 137.\n\n34\n\nIst danach der Ermessensspielraum der Behörde eröffnet, so verpflichtet dies zur\nAusübung des Ermessens unter Berücksichtigung aller maßgeblichen\nGesichtspunkte. Das ist hier nicht geschehen. Der Beklagte hat sein Ermessen nicht\nordnungsgemäß ausgeübt. In dem Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 29.\nJanuar 2002 ist zugleich ein als eigenständig zu wertender Antrag auf\nGebührenbefreiung bzw. -ermäßigung zu sehen, worauf die Kammer die Beteiligten\nbereits mit Schreiben vom 26. Februar 2003 hingewiesen hat. Über diesen Antrag\nhat weder der Beklagte noch die Bezirksregierung Köln in ihrem\nWiderspruchsbescheid vom 08. November 2002 entschieden, \n\n35\n\nvgl. zu den Voraussetzungen für die Nachholung einer fehlenden\nErmessensentscheidung durch die Widerspruchsbehörde Sachs,\nin: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,\nKommentar, 6. Auflage 2001, § 40 Rn. 52 m.w.N.\n\n36\n\nso dass bereits aus diesem Grunde die im Ermessen stehende Entscheidung\nnachzuholen ist. Die Bezirksregierung L. hat eine Ermessensentscheidung nicht\ngetroffen, weil sie - nach den obigen Ausführungen zu Unrecht - bereits den\nTatbestand als Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens auf der\nRechtsfolgenseite als nicht gegeben angesehen hat. \n\n37\n\nSelbst wenn man die Ausführungen der Widerspruchsbehörde ungeachtet der\ngewählten eindeutigen Formulierung in dem Widerspruchsbescheid als\nErmessensbetätigung verstehen wollte, \n\n38\n\nvgl. zur Differenzierung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge bei §\n90 AuslG Berlit, in: Gemeinschaftskommentar\nStaatsangehörigkeitsrecht, § 90 Rn. 19 m.; allgemein Sachs, in:\nStelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 40 Rn. 38 ff. m.w.N.\n\n39\n\nwäre die Entscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen. Die Fehlerhaftigkeit\nfolgte daraus, dass die Regelung des Art. 34 Satz 1 des Abkommens über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GK)\nnicht beachtet worden ist. Durch diese Vorschrift haben sich die Vertragsstaaten\nverpflichtet, die Eingliederung und Einbürgerung Staatenloser soweit wie möglich zu\nerleichtern. Konkretisierend heißt es weiter in Art. 34 Satz 2 GK: \"Sie werden\ninsbesondere bestrebt sein, Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die\nKosten dieses Verfahrens soweit wie möglich herabzusetzen\". Die Bestimmungen\nder Genfer Flüchtlingskonvention sind gemäß Art. 2 des sie betreffenden Gesetzes\nvom 01. September 1953 (BGBl. II S. 559) Bestandteil des innerstaatlichen Rechts.\nEs ist anerkannt, dass Art. 34 GK unmittelbar anwendbar ist im Sinne eines\nWohlwollensgebots, \n\n40\n\nvgl. zur Billigkeitsentscheidung in Bezug auf die\nEinbürgerungsgebühr VG Bremen, Urteil vom 10. Mai 2004 - 4 K\n232/04 -, InfAuslR 2004, 357; zur Einbürgerung selbst: BVerwG,\nUrteile vom 27. September 1988 - 1 C 20/88 -, InfAuslR 1989, 91,\nvom 27. September 1988 - 1 C 3/85 -, DVBl. 1989, 252, und vom\n01. Juli 1975, I C 44.70 -, BVerwGE 49, 44 m.w.N.; Beschluss vom\n23. Dezember 1993 - 1 B 61/93 - DVBl 1994 S. 526 (zur\nEinbürgerung aufgrund des Art. 32 Satz 1 des Übereinkommens\nüber die Rechtsstellung der Staatenlosen, der inhaltlich Art. 34\nGFK entspricht); Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3.\nAuflage 2001, § 8 StAG Rn. 98.\n\n41\n\nGeboten ist auf dieser Grundlage eine sorgfältige Abwägung des öffentlichen\nInteresses an einer möglichst kostendeckenden Gebühr zur Aufrechterhaltung der\nFunktionsfähigkeit der Verwaltung mit dem Interesse von Asylberechtigten an einer\nmöglichst kostengünstigen Einbürgerung. \n\n42\n\nVor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass die ebenfalls hilfsweise begehrte\nVerpflichtung des Beklagten zur Ermäßigung der bzw. Befreiung von der\nEinbürgerungsgebühr wegen des vom Beklagten auszuübenden Ermessens nicht in\nBetracht kommt. Dem Gericht ist diese Entscheidung verwehrt, da der Spielraum der\nBehörde nicht derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als\nermessensgerecht in Betracht kommt, \n\n43\n\nvgl. BFH, Urteil vom 25. November 1997 -, IX R 28/96 -, BStBl II\n1998, 550.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-09-09/7-k-2270-02","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-09-09/7-k-2270-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277884","retrieved":"2026-07-09 02:50:57.203850+00:00"}}