{"status":"available","doknr":"OLD278056","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0831.6K1236.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"6 K 1236/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. September 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des M. des Kreises B. vom 8. Mai 2003 \nwird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter des Kfz-Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen B1. \n- F. 0000. Diesen Anhänger stellte er eigenen Angaben zufolge am Abend des \n25. Oktober 2001 gegen 21.00 Uhr beladen mit einem Schrottfahrzeug (Pkw Opel \nKadett) auf einem unbefestigten Seitenstreifen der Straße \"B. O. C. \" in \nB1. ab. Hinter dem Anhänger des Klägers war ein weiterer Anhänger, beladen \nmit einem ebenfalls nicht angemeldeten Fahrzeug (Pkw Ford), abgestellt.\n\n3\n\nAm 26. Oktober 2001 stellte ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten die \nabgestellten KFZ-Anhänger fest. Um 13.06 Uhr des gleichen Tages beauftragte der \nBeklagte einen Abschleppdienst, die beiden Fahrzeuganhänger abzuschleppen und \nauf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers zu verbringen. Der in der \nFolgezeit unternommene Abschleppversuch schlug jedoch fehl, weil beide Anhänger \nzugeparkt waren.\n\n4\n\nMit Rechnung vom 5. November 2001 stellte das Abschleppunternehmen dem \nBeklagten für die erfolglose Anfahrt Kosten in Höhe von 197,20 DM in \nRechnung.\n\n5\n\nMit Leistungsbescheid vom 6. Dezember 2001 forderte der Beklagte den Kläger \nzur Zahlung der Hälfte der ihm von dem Abschleppunternehmen in Rechnung \ngestellten und an dieses gezahlten Kosten in Höhe von 98,60 DM auf und setzte eine \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 120,-- DM fest. Zur Begründung wies er darauf hin, \ndass am 26. Oktober 2001 um 12.44 Uhr festgestellt worden sei, dass auf dem im \nöffentlichen Verkehrsraum abgestellten KFZ-Anhänger des Klägers ein \nSchrottfahrzeug aufgeladen gewesen sei, von dessen Zustand eine erhebliche \nGefahr ausgegangen sei. Insbesondere habe die Gefahr bestanden, dass spielende \nKinder in den Pkw klettern und sich dabei verletzen könnten. Da in allernächster Zeit \nmit einem Schadenseintritt zu rechnen gewesen sei, sei ein sofortiges Handeln ohne \nvorausgehende Ordnungsverfügung erforderlich und damit die Anordnung der \nAbschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom \n3. Januar 2002 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er darauf verwies, dass der \nAnhänger nur für wenige Stunden am Rande des Ortsteils B1. -T. \nabgestellt gewesen sei, wo regelmäßig kein Fußgängerverkehr stattfinde. Eine \nbesondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei von dem Anhänger \nnicht ausgegangen. Im Übrigen habe der Kläger ohne weiteres als Halter ermittelt \nund zur fraglichen Zeit sofort erreicht werden können.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 18. September 2002 änderte der Beklagte seinen \nLeistungsbescheid vom 6. Dezember 2001 hinsichtlich der zeitlichen Angaben zu \nden Feststellungen des mit dem Abschleppvorgang betrauten städtischen \nBediensteten ab. Zur Begründung wies er nunmehr darauf hin, der städtische \nMitarbeiter habe am 26. Oktober 2001 bereits um 9.15 Uhr festgestellt, dass der \nAnhänger des Klägers im fraglichen Bereich abgestellt gewesen sei. Um 13.06 Uhr \ndesselben Tages habe er das Abschleppunternehmen benachrichtigt. Die vom \nKläger zu tragenden Abschleppkosten beliefen sich auf 50,41 EUR. Zudem werde \neine Verwaltungsgebühr in Höhe von 61,35 EUR festgesetzt. Der Leistungsbescheid \nvom 6. Dezember 2001 werde aufgrund irrtümlich angegebener Daten \naufgehoben.\n\n8\n\nDer Kläger legte gegen diesen Bescheid am 25. September 2002 Widerspruch \nein, den der M. des Kreises B. mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2003, \ndem Kläger zugestellt am 16. Mai 2003, als unbegründet zurückwies. Zur \nBegründung wies er darauf hin, dass von dem auf dem Anhänger befindlichen \nSchrottfahrzeug eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen \nsei. Es entspreche der täglichen Erfahrung, dass Fahrzeugwracks beliebte \nSpielobjekte insbesondere für kleinere Kinder seien. Diese hätten sich an den \nscharfen, durch Öl und Rost verschmutzten Kanten gefährliche Verletzungen \nzuziehen können. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme im Sofortvollzug sei \ndaher zu Recht ergangen.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 16. Juni 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er im \nWesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend \nweist er darauf hin, dass offene Kfz-Anhänger typischerweise für die Verbringung von \nFahrzeugen, insbesondere von defekten bzw. ausgeschlachteten Fahrzeugen, \nkonstruiert und hergestellt würden. Mit dieser Funktion seien sie für den öffentlichen \nStraßenverkehr zugelassen. Weshalb von dem Zustand des abgemeldeten \nFahrzeuges eine gegenwärtige Gefahr ausgegangen sein solle, sei nicht \nnachvollziehbar. Alle Öle bzw. Betriebsmittel seien entleert gewesen. Das Fahrzeug \nsei im Übrigen ausgeschlachtet gewesen. Es habe über keine funktionierende \nLenkung, Achsen, Bremsen etc. mehr verfügt. Es sei daher für Kinder nicht von \nspielerischem Interesse gewesen. Überdies habe der Kläger vor der Beauftragung \ndes Abschleppunternehmens benachrichtigt werden müssen. Spätestens um \n12.55 Uhr am fraglichen Tag sei seine Haltereigenschaft bekannt gewesen. Er hätte \nden Anhänger sofort wegsetzen können. Schließlich werde bestritten, dass es sich \nbei den geltend gemachten Kosten um notwendige Kosten der Ersatzvornahme \nhandele. Die Kosten stünden in keinem Verhältnis zum betriebenen Aufwand. Es sei \nauch fraglich, ob das beteiligte Abschleppunternehmen für derartige \nAbschleppmaßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung den \nZuschlag erhalten habe.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. September \n2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des M. \ndes Kreises B. vom 8. Mai 2003 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung seines Klageabweisungsantrages bezieht er sich auf den Inhalt \nder angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist er darauf hin, dass gerade alte, \nausrangierte Fahrzeuge erfahrungsgemäß für Kinder von besonderem Interesse \nseien und diese zur näheren Besichtigung verleiteten. Vorliegend habe eine hohe \nVerletzungsgefahr bestanden. Dem Fahrzeug habe sowohl die Abdeckung des \nKofferraums als auch die Motorhaube inklusive Motor gefehlt. Ein dort spielendes \nKind hätte sich an scharfen und teilweise auch verrosteten Ecken und Kanten \nverletzen können. Weiterhin seien die offenliegenden Kabel auch nicht \nordnungsgemäß gesichert gewesen, sodass hier ebenfalls eine hohe Gefahrenquelle \nfestzustellen gewesen sei.\n\n15\n\nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2005 zu den \nUmständen der Anordnung der Abschleppmaßnahme Beweis erhoben durch \nVernehmung der Zeugen K. und N.. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \ndes M. des Kreises B. (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n19\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. September 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des M. des Kreises B. vom 8. Mai 2003 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n20\n\nDem Beklagten steht der mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend \ngemachte Anspruch auf Erstattung der Hälfte der ihm von der Vertragsfirma in \nRechnung gestellten und an diese gezahlten Leerfahrtkosten in Höhe von 50,41 EUR \ngegen den Kläger nicht zu (dazu unter 1.). Der angefochtene Leistungsbescheid ist \nzudem auch in Bezug auf die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von \n61,35 EUR rechtswidrig (dazu unter 2.).\n\n21\n\n1.\nAls Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der \nAbschleppkosten kommt allein § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 \nNr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG \nNRW) in Betracht.\n\n22\n\nNach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann \ninsbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur \nGefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des \nBetroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der \nentsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme \nhandelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten \nVorschriften.\n\n23\n\nOb die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als \nVoraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige \nGefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorlag, kann hier dahinstehen. \nDenn die fragliche Abschleppanordnung verstieß ungeachtet des Vorliegens der \ntatbestandlichen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten im \nSofortvollzug gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des \nGrundgesetzes) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG \nNRW und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat.\n\n24\n\nDer Erstattungspflicht steht zunächst zwar nicht grundsätzlich entgegen, dass die \nangeordnete Abschleppmaßnahme nicht zu Ende geführt worden ist. Denn die \nKostenerstattungspflicht gemäß § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 \nKostO NRW umfasst auch die Kosten, die durch die Anordnung und Einleitung der \nErsatzvornahme entstehen,\n\n25\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteile vom 28. November 2000 -5 A 2625/00-, NJW \n2001, 2035, und vom 28. März 1995 -5 A 3014/92- m.w.N.\n\n26\n\nVorliegend ist die Anordnung der Abschleppmaßnahme aber deswegen \nungeeignet zur beabsichtigten Gefahrenbeseitigung und damit unverhältnismäßig \ngewesen, weil nach Überzeugung der Kammer davon auszugehen ist, dass der KFZ-\nAnhänger des Klägers im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens durch \ndie Erteilung des Abschleppauftrages bereits durch andere Fahrzeuge zugeparkt \ngewesen ist, die Durchführung der Abschleppmaßnahme also - jedenfalls \nvorübergehend - aus tatsächlichen Gründen unmöglich und die durchgeführte \nLeerfahrt daher überflüssig und vermeidbar war.\n\n27\n\nNach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, die den Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge, wie er sich für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen \nLeistungsbescheides vom 18. September 2002 darstellt, bestätigt hat, geht die \nKammer davon aus, dass der Zeuge K. das auf dem Anhänger des Klägers \naufgeladene Schrottfahrzeug am Morgen des 26. Oktober 2001, gegen 9.15 Uhr, \nbemerkt hat. Der Zeuge konnte sich bei seiner Vernehmung im Rahmen der \ndurchgeführten mündlichen Verhandlung zwar angesichts des inzwischen \nerheblichen Zeitablaufs nicht mehr an den genauen Zeitpunkt seiner Feststellung \nerinnern. Auch hat er bei dieser Vernehmung angegeben, es sei \"im Laufe des \nspäten Vormittags\" bzw. \"wohl so um die Mittagszeit\" gewesen. Gleichwohl ergibt \nsich aus den Verwaltungsvorgängen, dass der Zeuge K. jedenfalls vor Erlass des \nabgeänderten und im vorliegenden Verfahren angefochtenen Leistungsbescheides \nvom 18. September 2002 und damit in einem engeren zeitlichen Zusammenhang mit \nder versuchten Abschleppmaßnahme verwaltungsintern angegeben haben muss, die \nfragliche Feststellung am 26. Oktober 2001 gegen 9.15 Uhr getroffen zu haben. Nicht \nanders ist zu erklären, dass der Leistungsbescheid vom 18. September 2002 \nausdrücklich hinsichtlich der Zeit der Feststellung des angenommenen \nordnungswidrigen Zustandes abgeändert worden ist und erstmals dieser \nLeistungsbescheid die Zeitangabe \"9.15 Uhr\" enthielt. Ausdrücklich bestätigt wird \ndiese Annahme durch ein vom Zeugen K. verfasstes verwaltungsinternes Schreiben \nvom 25. Juni 2003, in dem diese Zeitangabe wiederholt wird. Soweit sich im \nVerwaltungsvorgang (Bl. 2 und 3 der Beiakte II) unterhalb der vor Ort angefertigten \nLichtbilder der handschriftliche Eintrag \"12.44 Uhr\" befindet, der wohl ursächlich \ngewesen ist für die im später aufgehobenen Leistungsbescheid vom 6. Dezember \n2001 erfolgte Zeitangabe, hat der Zeuge K. im Rahmen seiner Vernehmung \nausgeführt, dass es sich nicht um seine Handschrift, sondern um die Handschrift des \nstädtischen Bediensteten Bauer handele, der im Innendienst des Beklagten für die \nWeiterbearbeitung der Sache zuständig gewesen sei. Nach den Angaben des \nZeugen K. beschreibt diese Zeitangabe möglicherweise den Zeitpunkt der Aufnahme \ndurch diesen Kollegen, jedenfalls aber nicht den Zeitpunkt seiner eigenen, vor Ort \ngetroffenen Feststellungen zum ordnungswidrigen Zustand des abgestellten KFZ-\nAnhängers.\n\n28\n\nAuch ist nach den Angaben des Zeugen K. nicht davon auszugehen, dass dieser \ndie tatsächliche Situation vor Ort zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal überprüft \nhat. An eine derartige zweite Überprüfung hat er sich nicht erinnern können. Sie \nentspräche auch nicht der üblichen Verfahrensweise des Ordnungsamtes in \nderartigen Fällen. Aufgabe des Außendienstes ist es nach den Angaben des Zeugen \nK. vielmehr in erster Linie gewesen, das Bestehen etwaiger ordnungswidriger \nZustände vor Ort festzustellen und diese Feststellung zur weiteren Bearbeitung durch \nden Innendienst des Ordnungsamtes an diesen telefonisch oder persönlich \nweiterzugeben. Nach dieser \"Abgabe\" an den Innendienst ist die Angelegenheit für \nden Außendienstmitarbeiter regelmäßig erledigt.\n\n29\n\nWie der genaue zeitliche Ablauf dieses Verwaltungshandelns im vorliegenden \nFall gewesen ist, hat sich durch die Befragung der Zeugen K. und N. letztlich nicht \nklären lassen. Der Zeuge K. hat angegeben, die Kollegen - wie üblich - \"so \nspätestens 5 - 10 Minuten später\" informiert zu haben. Diese Information wäre \ndemnach spätestens gegen 9.30 Uhr erfolgt. Der Zeuge N. hat angegeben, dass der \nInnendienst regelmäßig versuche, \"innerhalb der nächsten 30 Minuten tätig zu \nwerden\", nachdem er durch einen Außendienstmitarbeiter über einen \nordnungswidrigen Zustand unterrichtet worden sei. Dann aber hätte der \nAbschleppauftrag bereits spätestens gegen 10.00 Uhr des fraglichen Tages erteilt \nwerden müssen. Unstreitig ist dies jedoch erst um 13.06 Uhr geschehen. Was \nletztendlich zu dieser Verzögerung in der Sachbearbeitung geführt hat, ob der Zeuge \nK. entgegen üblicher Gepflogenheiten dem Innendienst möglicherweise doch erst um \n12.44 Uhr Bericht erstattet oder aber der Innendienst im Widerspruch zu der üblichen \nVerfahrensweise nicht bereits innerhalb von 30 Minuten, sondern erst sehr viel später \nMaßnahmen zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes ergriffen hat, ist durch \ndie Zeugenvernehmung nicht aufgeklärt worden.\n\n30\n\nLetztlich kann dies auch dahinstehen. Denn nach Überzeugung der Kammer \nsteht jedenfalls fest, dass der ordnungswidrige Zustand des Fahrzeuges bereits um \n9.15 Uhr festgestellt, das Abschleppunternehmen aber erst um 13.06 Uhr mit dem \nAbschleppen des Anhängers beauftragt worden ist, ohne dass die tatsächlichen \nVerhältnisse vorher noch einmal vor Ort überprüft worden wären.\n\n31\n\nDie Erteilung des Abschleppauftrages hat sich aber als ungeeignet zur \nGefahrenbeseitigung erwiesen, weil der fragliche KFZ-Anhänger im Zeitpunkt des \nordnungsbehördlichen Einschreitens zwar noch an Ort und Stelle abgestellt, er \njedoch durch andere Fahrzeuge zugeparkt und damit das angeordnete Abschleppen \naus anderen Gründen tatsächlich unmöglich war. Vergehen - wie vorliegend - \nzwischen der Feststellung eines ordnungswidrigen Zustandes und dem behördlichen \nEinschreiten nahezu vier Stunden, ohne dass zuvor die tatsächliche Situation noch \neinmal überprüft worden ist, so fällt es in den Verantwortungsbereich der Behörde, \nwenn die Abschleppmaßnahme aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt \nwerden kann und durch eine überflüssige Leerfahrt vermeidbare Kosten anfallen. \nDen Erfolg der von ihm beabsichtigten Abschleppmaßnahme hätte der Beklagte \nvorliegend ohne weiteres durch ein - aufgrund der angenommenen Gefahrenlage \nohnehin angezeigtes - zügiges Vorgehen nach Feststellung des ordnungswidrigen \nZustandes um 9.15 Uhr sichern können. Denn zu diesem Zeitpunkt war der fragliche \nAnhänger ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder \nnoch nicht zugeparkt. Ist aus zwingenden Gründen eine sofortige \nGefahrenbeseitigung nicht möglich, so obliegt es der Behörde, sich vor der zu einem \nerheblich später liegenden Zeitpunkt erfolgenden Anordnung einer \nkostenverursachenden Gefahrenabwehrmaßnahme noch einmal zu vergewissern, \ndass die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung noch geeignet ist. Dies \nist vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme \nerweist sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. \n\n32\n\nIst aber die Ersatzvornahme rechtswidrig angeordnet worden, so ist der Kläger \nauf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59, 55 Abs. \n2 VwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten nicht verpflichtet und der \nangefochtene Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ninsoweit rechtswidrig und aufzuheben.\n\n33\n\n2.\nDie angefochtenen Bescheide erweisen sich auch im Hinblick auf die Festsetzung \neiner Verwaltungsgebühr in Höhe von 61,35 EUR als rechtswidrig.\n\n34\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Nr. 7 \nKostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für Amtshandlungen im \nZusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges, und um \nein solches hat es sich bei dem KFZ-Anhänger des Klägers gehandelt, eine Gebühr \nvon 25,-- EUR bis 150,-- EUR zu erheben.\n\n35\n\nUngeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für die Festsetzung von \nVerwaltungsgebühren ist jedoch die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden \nAmtshandlung,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 -5 A 2625/00-, \na.a.O..\n\n37\n\nDiese ist hier - wie zuvor unter 1. bereits dargelegt - zu verneinen. Die \nangefochtene Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 61,35 EUR erweist \nsich daher ebenfalls als rechtswidrig.\n\n38\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. September 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des M. des Kreises B. vom 8. Mai 2003 ist mithin \ninsgesamt rechtswidrig. Der Klage ist daher in vollem Umfang stattzugeben.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278056","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-08-31/6-k-1236-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278056","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278056","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-08-31/6-k-1236-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278056","retrieved":"2026-07-09 02:51:11.775842+00:00"}}