{"status":"available","doknr":"OLD278055","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0831.3L521.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"3 L 521/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nDer Antrag,\n\n2\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zur Rücknahme der den Beigeladenen \nerteilten Teilungsgenehmigung vom 17. November 2004 \nzu verpflichten\nsowie\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 20. Juli 2005 zur Errichtung eines \nDoppelhauses auf den Grundstücken Gemarkung T. \n, Flur 37, Flurstücke 1232 und 1233 anzuordnen,\n\n3\n\nhat insgesamt keinen Erfolg.\n\n4\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein \nbestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in der \nWeise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Eilentscheidung gesichert \nwerden muss (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nder Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat den behaupteten \"Anspruch auf Aufhebung oder \nZurücknahme der den Beigeladenen erteilten Teilungsgenehmigung vom \n17. November 2004\" nicht glaubhaft gemacht (Anordnungsanspruch). Diese \nTeilungsgenehmigung ist nämlich offensichtlich rechtmäßig. Auf die Frage der \nStatthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung (vgl. dazu § 123 Abs. 5 VwGO) kommt \nes daher nicht einmal an.\n\n6\n\nGemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(BauO NRW) darf die Genehmigung für die Teilung eines bebauten Grundstücks nur \nversagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den \nVorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen \nVorschriften zuwiderlaufen, d.h. als Versagungsgrund kommt ausschließlich ein \nVerstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften in Betracht. Die Teilung der \nbebauten Parzelle 65, mit der im vorderen Bereich das Wohnhaus abgetrennt und im \nhinteren Bereich zwei neue Parzellen erstellt werden sollen, steht nach den \nPlanunterlagen zum Teilungsantrag in keinem Zusammenhang mit einem \nbestimmten Bauvorhaben, sondern soll nach ihrem Inhalt zum Zwecke der \nVeräußerung erfolgen und kann daher schon aus diesem Grunde keine \nBindungswirkung für eine spätere Grenzbebauung hervorrufen. Die Abtrennung von \nzwei unbebauten Grundstücken lässt keine bauordnungswidrigen Zustände \nentstehen, da dadurch Belange der in Betracht kommenden Vorschriften des § 4 \nAbs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 6, § 6 Abs. 2, 6, 7, 9 bis 12, § 7, § 9 Abs. 2, § 11, § 31, \n§ 35 Abs. 2, § 51 Abs. 3 und § 54 Abs. 2 BauO NRW (Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NRW, § 8 RdNr. 11) nicht berührt werden. \n\n7\n\nSelbst wenn man mit Blick auf die den Beigeladenen erteilte \nBebauungsgenehmigung vom 20. September 2004 und die später erteilte \nBaugenehmigung vom 20. Juli 2005 davon ausgeht, dass die Teilung hier zum \nZwecke einer konkret geplanten Bebauung erfolgte, ist deren Genehmigung nicht \nrechtswidrig, weil auch nach der Teilung und Erstellung der geplanten Bauvorhaben \nkeine bauordnungswidrigen Zustände entstehen werden. Die Prüfung eines \nTeilungsantrages im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die angeführten \nVorschriften des Bauordnungsrechts erfolgt zweckmäßigerweise in einem Vorher- \nNachher- Vergleich. Entspricht die Situation in der Ausgangslage den \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften und ist dies auch nach der Teilung der Fall, so \nist die Teilungsgenehmigung zu erteilen. Mit § 6 Abs. 11 BauO NRW werden somit \ndurch die Teilung möglicherweise bauordnungsrechtliche \nZulässigkeitsvoraussetzungen geschaffen, die vor der Teilung nicht bestanden. Eine \nGrundstücksteilung kann auch insoweit nicht zu einem Verstoß gegen § 6 Abs. 11 \nBauO NRW führen,\n\n8\n\nvgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 8 RdNrn. 15 und \n12.\n\n9\n\nDer nach der Teilung entstandene Zustand ist auch unter Berücksichtigung der \ngenehmigten Bebauung auf den Parzellen 1232 und 1233 und des vorhandenen \nWohnhauses mit seinen Nebenanlagen auf der Parzelle 1231 nicht nach § 6 \nBauO NRW zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sind in den \nAbstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen zulässig:\n\n10\n\n1. An der Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze \nund Garagen bis zu einer Länge von 9 m sowie Gebäude mit \nAbstellräumen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von \nnicht mehr 7,5 qm; die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf \nnicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der \nGrenze betragen, die Grenzbebauung darf entlang einer \nNachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht \nüberschreiten.\n\n11\n\n2. Stützmauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu \neiner Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche an der \nGrenze.\n\n12\n\nOb eine oder mehrere Nachbargrenzen im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 \nBauO NRW vorliegen, bestimmt sich nach den Verhältnissen des \nBaugrundstücks,\n\n13\n\nvgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 12. Dezember 1988 - 10 A 1729/87 -, \nBaurechtssammlung (BRS) 49 Nr. 23 = Baurecht (BauR) \n1989, 445.\n\n14\n\nDanach haben im vorliegenden Fall die Parzellen 1232 und 1233 nach Westen \nbzw. Osten jeweils eine Nachbargrenze, die mit je einer 9 m langen und im Mittel \nzum Nachbargrundstück 2,955 m hohen Grenzgarage nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 \nBauO NRW bebaut werden dürfen.\n\n15\n\nDer Antragstellerin mag zugestanden werden, dass Fälle denkbar sind, in denen \ndie Teilung eines Grundstücks z.B. in viele Einzelparzellen rechtsmissbräuchlich sein \nmag, etwa um eine Vielzahl von sonst nicht zulässigen Grenzgaragen zu errichten. \nEin solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auf Grund der planungsrechtlichen Situation \nhat der Antragsgegner eine Bebauung mit zwei Wohnhäusern nach § 34 des \nBaugesetzbuches (BauGB) an der hier fraglichen Stelle für zulässig erachtet. Die \nAusnutzung zweier entsprechend abgetrennter Bauparzellen unter Inanspruchnahme \ndes § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW kann nicht als rechtsmissbräuchlich \nangesehen werden.\n\n16\n\nDie Antragstellerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf eine insgesamt 18 m \nlange Grenzgaragenbebauung auf den jeweils selbständigen Parzellen 1232 sowie \n1233 und auf die Grenzbebauung der Parzelle 1231 berufen. Auf die letztere \nBebauung auch deshalb nicht, weil diese - selbst wenn sie auf (demselben) \nBaugrundstück läge - nicht auf das Längenmaß des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO \nNRW anzurechnen ist. Die Grenzmauer und der nach Angaben der Beigeladenen zu \n3) auf der Grenze ca. 9 m lange und ca. 2 - 2,50 m breite Lagerschuppen hinter dem \nWohnhaus zählen nämlich nicht zu den in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW \naufgeführten baulichen Anlagen und haben deshalb keinen Einfluss auf die zulässige \nLänge einer Grenzgarage, unabhängig davon, ob sie an der Grenze zulässig sind \noder nicht,\n\n17\n\nvgl.: OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1993 - 7 A 1039/91 -; \nBeschluss vom 22. Januar 1993 - 7 B 22/93 -; Urteil vom \n30. Oktober 1995 -10 A 3096/91 -, BauR 1996, 369 = BRS 57 \nNr. 151 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n- Rechtsprechungsreport - (NVwZ-RR) 1997, 16; Urteil vom 16. Mai \n1997 - 7 A 3412/95 - BRS 59 Nr. 120.\n\n18\n\nDie Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 20. Juli 2005 zur \nErrichtung eines Doppelhauses mit einer 9 m langen Garage auf der Grenze zum \nGrundstück der Antragstellerin (Parzelle 949).\n\n19\n\nIm Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine \nBaugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 Buchstabe a \nAbs. 1 BauGB kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des \nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes \nVollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit \nerheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dagegen ist ein überwiegendes \nInteresse des antragstellenden Nachbarn an der Aussetzung gegeben, wenn der \nRechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, d.h., die \nangefochtene Baugenehmigung aufgrund eines Verstoßes gegen \nnachbarschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n20\n\nDer Widerspruch der Antragstellerin wird keinen Erfolg haben. Es liegen \ngewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und die \nAntragstellerin daher nicht in ihren Rechten verletzt wird.\n\n21\n\nDas Bauvorhaben verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere werden die \nAbstandflächen für die 9 m lange und im Mittel 2,955 m hohe Grenzgarage nach § 6 \nBauO NRW eingehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben \nangeführte Begründung verwiesen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 \nVwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Risiko \nder Kostentragung ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, ihre \naußergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Ziffer 2 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Bedeutung der Sache für die \nAntragstellerin.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-08-31/3-l-521-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-08-31/3-l-521-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278055","retrieved":"2026-07-09 02:51:11.693304+00:00"}}