{"status":"available","doknr":"OLD278054","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0831.3L327.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"3 L 327/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Ordungsverfügung des Antragsgegners \nvom 21. April 2005 wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen \nwerden, weil der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und \nwirtschaftllichen Verhältnisse nicht eingereicht hat und weil die Rechtsverfolgung des \nAntragstellers aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende \nErfolgsaussicht im Sinne von § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. \n§ 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) besitzt.\n\n3\n\n2. Der Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2005 \nhinsichtlich der nachträglichen Befristung wiederherzustellen \nsowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung \nanzuordnen,\n\n5\n\nbleibt insgesamt ohne Erfolg.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene \nnachträgliche zeitliche Beschränkung seines Aufenthaltstitels begehrt, ist der Antrag \nmangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn auch im Falle der Stattgabe \ndes Aussetzungsantrags könnte der Antragsteller seine Rechtsstellung nicht \nverbessern. Das folgt aus § 84 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), \nwonach die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, der - wie hier die nachträgliche \nBefristung - die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, davon unberührt bleibt, \ndass - wie hier begehrt - dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n7\n\nSoweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs hinsichtlich der Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag \ngemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW zwar zulässig, aber in \nder Sache unbegründet. \n\n8\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Abschiebungsandrohung, \nweil diese als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist. Gründe, die unabhängig \ndavon (ausnahmsweise) eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten, sind \nweder mit dem Antragsvorbringen geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n9\n\nZunächst ist klarzustellen, dass im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die \nSach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, \nwenn - wie hier - das gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt eingeleitete \nWiderspruchsverfahren noch nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheids \nseinen Abschluss gefunden hat,\n\n10\n\nvgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-\nKaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 1999, § 80 Rn. 89 \nund vertiefend zum Meinungsstand: Schoch in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 10. \nErgänzungslieferung 2004 , § 80 Rn. 289. \n\n11\n\nNach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage besteht kein Zweifel daran, dass die \nmit Ordnungsverfügung vom 21. April 2005 erlassene Abschiebungsandrohung den \nAnforderungen des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 59 \nAufenthG entspricht und sich deswegen im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig \nerweisen wird.\n\n12\n\nGegen die Zuständigkeit des Antragsgegners und die Beachtung der \nVerfahrensvorschriften bestehen keine Bedenken. Das in § 59 Abs. 1 AufenthG \ngeregelte Schriftformerfordernis ist eingehalten.\n\n13\n\nDie nach § 59 AufenthG (nicht anders als früher nach § 50 AuslG) maßgebliche \nmaterielle Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung, wonach der \nvon ihr betroffene Ausländer ausreisepflichtig sein muss, ist erfüllt. \n\n14\n\nDie Ausreisepflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. \nDanach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er den erforderlichen \nAufenthaltstitel nicht besitzt. Das ist hier der Fall. Der Aufenthaltstitel des \nAntragstellers ist aufgrund der angegriffenen nachträglichen Befristung gemäß § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen. Der erhobene Widerspruch lässt die Wirksamkeit \ndieser nachträglichen Beschränkung in jedem Falle unberührt, vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG. Mangels rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels \nist die Ausreisepflicht vollziehbar, vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Ferner befindet \nsich der Antragsteller auch nicht in einer (Antrags-) Situation, in welcher der \nAufenthalt im Bundesgebiet \"als erlaubt gilt\", wie dies eine früher in § 69 AuslG und \nnunmehr (strukturähnlich) in § 81 Abs. 3 AufenthG geregelte Fiktion vorsieht.\n\n15\n\nEine Bezeichnung des Zielstaates ist in der angegriffenen \nAbschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG erfolgt. \n\n16\n\nEine Ausreisefrist hat der Antragsgegner angemessen gesetzt. Sie ist bestimmt \ngenug, d.h. der Zeitpunkt, ab welchem die Monatsfrist zu laufen beginnt, ist mit dem \nHinweis auf die Zustellung der Ordnungsverfügung eindeutig bestimmt. Die Dauer \nder Ausreisefrist von einem Monat ist nicht zu beanstanden. Schließlich war die \nAusländerbehörde auch nicht gehalten, das im Regelfall gebundene Ermessen dahin \nauszuüben, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen.\n\n17\n\nNach alledem sind die nach § 59 AufenthG einschlägigen \nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung als \ngewahrt anzusehen. \n\n18\n\nIst daher der Vortrag zur Rechtswidrigkeit der nachträglichen Befristung für die Frage \nder Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung an sich ohne Bedeutung, können \ndiese Einwände allenfalls im Rahmen einer weiteren Abwägung der gegenläufigen \nVollzugsinteressen Gewicht erlangen. Im Rahmen dieser Abwägung besitzen die auf \nArt. 6 GG gestützten Belange allerdings kein solches Gewicht, welches die \nAussetzung der Abschiebungsandrohung zu rechtfertigen in der Lage wäre.\n\n19\n\nInsbesondere ergibt sich eine mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und europarechtlich \nnach Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre (Beistands-) Gemeinschaft nicht \naufgrund der Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter T. (geb. 9. B. \n2004 ), die bei ihrer deutschen, mit einem anderen Mann verheiratet gewesenen \nMutter, Frau N. H. lebt, zu der der mit Frau G. H. verheiratet gewesene \nAntragsteller ein angespanntes Verhältnis hat.\nSo hat die Mutter N. H. am 5. August 2005 beim Antragsgegner \nausgesagt:\n\n20\n\n\"Im Jahr 2003 hatte ich eine Beziehung zu dem T1. . \nEtwa im Sommer 2003 fanden unregelmäßige Besuche, \nteilweise über Nacht, in meinem Haushalt statt. Teilweise habe \nich den T1. längere Zeit nicht gesehen. In dieser Zeit ist es \nauch zur Empfängnis gekommen.\n\n21\n\nWährend der Schwangerschaft nahmen die Besuche dann \nab. Wenn Herr T1. zu mir gekommen ist, dann hat er mich \nbeleidigt. Einerseits, weil ich während der Schwangerschaft \nzugenommen habe, andererseits, weil nach Beendigung meiner \nBeziehung zu dem T1. , Herr N1. H. mit mir \nzusammengelebt hat.\n\n22\n\nNach der Geburt des Kindes F. T. H1. , am \n , stellte sich heraus, dass das Kind einen Hirnschaden \nhat. Dadurch ergeben sich immer wieder epileptische Anfälle \ndes Kindes, die jedoch, aufgrund intensiver Therapierung \nzuletzt seltener geworden sind. Allerdings verbleibt derzeit eine \nEntwicklungsstörung.\n\n23\n\nHerr T1. wollte das Kind nie sehen. Wenn er zu mir \ngekommen ist, dann nur um mich zu beschimpfen und zu \nbeleidigen, bzw. auch teilweise körperliche Gewalt gegen mich \nanzuwenden. Herr T1. hat mich auch geschlagen, als ich \ndas Kind zu dessen Schutz vor Herrn T1. auf meinen Arm \ngenommen habe. Damit hat der T1. es in Kauf genommen \nu.U. auch das Kind zu verletzen.\n\n24\n\nZum Beispiel kam es am 01.02.2005 zu einer Gewalttätigkeit \ndes Herrn T1. gegen mich. Diesen Vorfall habe ich direkt \nvor Ort der Polizei in L. zur Anzeige gebracht. Über den \nderzeitigen Stand des Verfahrens bin ich nicht unterrichtet.\n\n25\n\nRegelmäßig und sehr oft lauert Herr T1. z.Zt. in der \nStraße meiner Wohnanschrift auf. Wenn ich beispielsweise mit \ndem Kind bei schönem Wetter auf dem Balkon sitze, dann \nschmeißt der T1. Bierflaschen auf den Balkon. Hiermit \ngefährdet der T1. die Gesundheit meines Kindes und von \nmir. Auch wenn der T1. nicht trifft, so spürt das Kind die \nBedrohlichkeit der Situation, den Streß, und es ist deswegen \nauch schon zu kleineren epileptischen Anfällen in diesen \nSituationen gekommen.\n\n26\n\nHerr T2. ist oft alkoholisiert und hat auch Probleme mit \nseinem Drogenkonsum. Daher ist nie voraussehbar, wie \ngewaltbereit er bei den Treffen ist.\n\n27\n\nDa ich mit meinem Kind oft in Behandlung im Krankenhaus \nbin, lauert der T1. mir auch hier auf. Da er auch im \nKrankenhaus randaliert hat und die dortigen Ärzte beschimpfte, \nhat er zwischenzeitlich Hausverbot von dort bekommen. Hieran \nhält sich der T1. jedoch nicht, er schleicht weiterhin in das \nKrankenhaus und versucht mich dort zu finden.\n\n28\n\nIch habe große Angst vor dem T1. . Immer muss ich \nmich vor ihm verstecken. Ich kann keinem normalen Leben \nnachgehen. Ich traue mich nicht, nachmittags mit dem Kind \nspazieren zu gehen. Er bedroht mich auch mit ständigen SMS. \nAuch wenn seine körperliche Gewalt gegen mich gerichtet ist, \nbefürchte ich, dass diese Attacken den Gesundheitszustand \nmeines Kindes, auf den er keine Rücksicht nimmt, weiter \nverschlimmern.\n\n29\n\nMir gegenüber hat Herr T1. klar zu verstehen gegeben, \ndass er keinerlei Interesse an dem Kind habe. Er will mit der \nBetreibung des, mittlerweile abgeschlossenen - die Vaterschaft \ndes T1. wurde festgestellt - \nVaterschaftsfeststellungsverfahrens lediglich ein nachträgliches \nBleiberecht erwirken.\n\n30\n\nHerr T1. wirkt in keiner Weise in der Erziehung mit.\"\n\n31\n\nDieser Aussage hat der u.a. auch wegen erheblicher Gewalttaten \n(Hausfriedensbruch, vorsätzliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand \ngegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung mit Bedrohung und Nötigung, Diebstahl, \nBedrohung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Widerstand \ngegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit 2 Fällen der Beleidigung und \nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln) vorbestrafte Antragsteller nur pauschal \nwidersprochen, so dass die Kammer derzeit von der Richtigkeit der Aussage der \nMutter ausgeht. Vieles spricht dafür, dass der zu Gewalttaten neigende Antragsteller \nsich - wie von der Mutter ausgeführt - verhalten hat und er seine Zuneigung zu dem \nbehinderten Kind nur vorträgt, um ein Bleiberecht zu erwirken.\nEs kann daher vom Bestehen einer schützenswerten Beistandsgemeinschaft nicht \nausgegangen werden. \n\n32\n\nSoweit der Antragsteller schließlich mit seinem Vortrag das Vorliegen von \nAbschiebungsverboten (§ 60 AufenthG) bzw. Duldungsgründen (§ 60a Abs. 2 \nAufenthG) behauptet, lassen beide die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nAbschiebungsandrohung unberührt, wie sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergibt, \ndessen Anwendungsbereich sich auch auf § 60a AufenthG erstreckt.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\n3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist es angemessen, das in der Hauptsache \nverfolgte Interesse an der Erhaltung der Frist in der Aufenthaltserlaubnis vom 1. Juni \n2004 und der Aufhebung der Abschiebungsandrohung mit dem gesetzlichen \nAuffangstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen und diesen Wert unter \nBerücksichtigung des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-08-31/3-l-327-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-08-31/3-l-327-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278054","retrieved":"2026-07-09 02:51:11.612747+00:00"}}