{"status":"available","doknr":"OLD278177","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0826.7K2408.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-08-26","aktenzeichen":"7 K 2408/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte zog den Kläger und Ehefrau N. mit Bescheid vom 31. Januar 2002 \nbezüglich des Grundstücks \"G1\" für das Haushaltsjahr 2002 unter anderem zu \n\"Kanalbenutzungsgebühren\" in Höhe von 436,80 EUR und \"Kanalgrundgeb. Zähler \nQN 2,5\" in Höhe von 120,00 EUR heran. \n\n3\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. November 2002, zugestellt am selben Tage, zurück. \nIn der Begründung heißt es im Wesentlichen, die Kanalgrundgebühr sei nach der \nZählernenngröße \"QN 2,5\" und die Verbrauchsgebühr entsprechend dem \nletztjährigen Frischwasserverbrauch richtig festgesetzt worden.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 6. Dezember 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im \nWesentlichen vor, im Hinblick auf den Maßstab bezüglich der - allein \nstreitbefangenen - (Kanalbenutzungs-) Grundgebühr liege keine hinreichende \nDifferenzierung und somit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung einzelner \nAnschlussnehmer vor. Es sei davon auszugehen, dass die unterste Nenngröße des \nFrischwasserzählers \"QN 2,5\" mehr als 95 % der Anschlüsse in der Gemeinde \nT. betreffe. Es sei jedoch gerechter, entweder personenbezogen, nach \nHaushalten oder nach dem Frischwasserbezug abzurechnen. Eine entsprechende \nAbrechnung wäre dem Beklagten durchaus möglich. So werde auch hinsichtlich der \nMüllversorgung personenbezogen abgerechnet. Der Kläger verkenne nicht, dass der \nangefochtene Maßstab nach der derzeitigen Rechtsprechung selbst dann akzeptiert \nwerde, wenn er nur zu einer sehr groben Differenzierung führe. Darüber hinaus \nwerde nicht bestritten, dass die Fixkosten im Wege einer Grundgebühr abgerechnet \nwerden dürften und diese bei einem normalen, durchschnittlichen Haushalt mehr als \n120,00 EUR betragen würden, so dass die streitbefangene Grundgebühr insofern \nnicht zu beanstanden sei. Gleichwohl müsse die Heranziehung insbesondere mit \nhöherrangigem Recht in Einklang stehen. Hier sei dem Gleichheitsgrundsatz im \nSinne des Art. 3 GG nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Zahlreiche \nBürger, insbesondere Alleinstehende, würden durch die Grundgebühr in Höhe von \n120,00 EUR erheblich benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung sei sozial nicht \nverträglich und nicht hinnehmbar. Eine Gemeinde sei verpflichtet, ihre Bürger im \nRahmen ihrer Möglichkeiten gleich zu behandeln und für eine sozialverträgliche \nAbrechnung der Kanalgebühren zu sorgen. Die Gemeinde Simmerath habe etwa \n15.000 Einwohner. Jährlich würden etwa 722.000 m3 Abwasser abgerechnet. Das \nbedeute, dass auf jeden Einwohner etwa 48 m3 Abwasser entfallen würde. 95 % der \nHaushalte würden mit dergleichen Grundgebühr, nämlich der Gebühr in Höhe von \n120,00 EUR, belastet. Darunter würden unter anderem Häuser fallen, in denen viele \nMietparteien wohnen würden. Bei einer Umrechnung auf die Einwohnerzahl pro \nGrundstück ergebe sich für die insoweit Betroffenen eine sehr geringe Grundgebühr. \nDemgegenüber gebe es in der Gemeinde T. auch zahlreiche Haushalte, in \ndenen alleinstehende Menschen leben würden. Bei einem Verbrauch von etwas \nweniger als 30 m3 Abwasser pro Jahr lägen die Kanalbenutzungsgebühren und die \nGrundgebühren praktisch gleich hoch, was bei etwa 20 % aller Hausanschlüsse der \nFall sei. Zur Bestätigung der vorgenommenen Schätzung sei auf entsprechende \nZahlenbeispiele aus ihm vorliegenden Bescheiden zu verweisen. Die Angaben des \nBeklagten würden \"mit Nichtwissen\" bestritten. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n6\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2002 \nhinsichtlich des Haushaltsjahres 2002 in Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 8. November 2002 aufzuheben, \nsoweit er, der Kläger, zu \"Kanalgrundg. Zähler QN 2,5\" in Höhe \nvon 120,00 EUR herangezogen worden ist.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt im Wesentlichen vor, Sinn und Zweck einer Grundgebühr sei es, die \nverbrauchsunabhängigen Kosten ganz oder teilweise mit einem anderen Maßstab \nals bei der Verbrauchsgebühr auf die Gebührenpflichtigen umzulegen. Hierdurch \nsolle eine adäquate Beteiligung aller Anschlussnehmer erreicht werden. Die \nFixkosten im Kanalbereich würden im Wesentlichen auf den hohen Vorhaltekosten \n(Leitungsnetz, Kläranlagen, Pumpstationen, usw.) beruhen. Lediglich ein geringer \nAnteil der verbrauchsunabhängigen Kosten würde in der Gemeinde T. über die \nGrundgebühr abgerechnet. Der an der Zählernenngröße orientierte Maßstab stelle \nkeinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, weil die Höhe der Grundgebühr \nzu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde \nBeziehung gesetzt sei. Soweit der Kläger vorgebracht habe, schätzungsweise bei \n20 % der Hausanschlüsse sei der Frischwasserbezug unter 30 m3 pro Jahr, treffe \ndiese Annahme nicht zu. Eine Auswertung der Verbrauchsdaten habe ergeben, dass \ndieser Prozentsatz bei 8,54 % liege. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass \nGrundstücke mit geringem Wasserverbrauch gleich hohe Vorhaltekosten wie solche \nGrundstücke verursachen würden, die beispielsweise mit vier Personen bewohnt \nseien.\n\n10\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten \nBezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, ist unbegründet \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nDer Abgabenbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2002 in Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 8. November 2002 ist, soweit er hinsichtlich der \n\"Kanalgrundg. Zähler QN 2,5\" in Höhe von 120,00 EUR angefochten wird, \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n14\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Teils des streitbefangenen \nGebührenbescheides sind die §§ 1 Abs. 1, 2 und § 3 Abs. 8 der Gebührensatzung \nzur Entwässerungssatzung der Gemeinde T. vom 30. November 2001, inkraft-\ngetreten am 1. Januar 2002 (im Folgenden: GS). Gemäß § 1 Abs. 1 GS erhebt die \nGemeinde T. Gebühren für die Inanspruchnahme der gemeindlichen \nAbwasseranlage (\"Abwassergebühren [Benutzungsgebühren]\"). Nach § 2 Abs. 2 GS \nwird insoweit eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr erhoben. Während sich \ndie Verbrauchsgebühr nach dem Frischwassermaßstab bemisst, bemisst sich die \nGrundgebühr nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers (vgl. §§ 2 \nAbs. 3, 3 GS). Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung eines Wasserzählers mit \neinem Nenndurchfluss bis QN 2,5 (5 m3 pro Stunde) 10,00 EUR pro Monat.\n\n15\n\nBei dem in Streit stehenden Teil der Kanalbenutzungsgebühren handelt es sich \num eine Grundgebühr. Als Grundgebühr wird im Allgemeinen eine \nBenutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. \nBetriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das \nBereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden \nverbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten wie zum Beispiel \nAbschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Neben einer \nsolchen Grundgebühr wird nach Maß der jeweiligen Inanspruchnahme eine \nZusatzgebühr (Arbeits-, Verbrauchsgebühr) erhoben, mit der die laufenden \nverbrauchsabhängigen Betriebskosten und gegebenenfalls der mit der Grundgebühr \nnicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden.\n\n16\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, zitiert nach \nJuris, danach auch veröffentlicht in NVwZ 1987, 231 f.\n\n17\n\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Gemeinde T. als \nSatzungsgeber den in § 2 Abs. 2 und 3 bzw. § 3 Abs. 8 GS verwandten Begriff der \nGrundgebühr nicht im oben beschriebenen Sinne verstanden haben könnte, sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n18\n\nDie Erhebung der streitbefangenen Grundgebühr neben einer nach der \nInanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage bemessenen (Einheits-) Gebühr ist \ngemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW zunächst grundsätzlich zulässig.\n\n19\n\n Vgl. hierzu allgemein: Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 367, 3. Absatz, 32. Erg.-Lfg. \n(März 2005).\n\n20\n\nDes Weiteren ist die streitbefangene Maßstabsregelung der Gemeinde T. \n(Orientierung an der Nennleistung des Wasserzählers) rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n21\n\nDer Satzungsgeber ist bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe \nmit der Einschränkung frei, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen \nMissverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Als Maßstab für die \n- verbrauchsunabhängige - Inanspruchnahme der Vorhalteleistung kommt in der \nRegel nur ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der sich an Art und \nUmfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als \nAnhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren kann. Bei einem \nderartigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügt es, wenn der von der \nMaßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung \nund Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich \nunmöglich ist; unerheblich ist demgegenüber, ob es sich dabei um den \nvernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten \nkommenden Verteilungsmaßstab handelt.\n\n22\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, zitiert \nnach juris, danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1996, 700; \nSchulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 208, 27. Erg.-Lfg. (Sept. \n2002), mit weiteren Nachweisen.\n\n23\n\nDiesen Anforderungen trägt das Anknüpfen an die Nenngröße des \nWasserzählers grundsätzlich hinreichend Rechnung. Im Sinne einer \nWahrscheinlichkeitsaussage erscheint die Annahme als denkbar und nicht \noffensichtlich unmöglich, dass, je größer der Wasserzähler eines angeschlossenen \nGrundstücks ist, um so mehr Frischwasser der (Schmutzwasser-) Kanalisation \nzufließen kann und um so mehr (Schmutzwasser-) Kanalisation für den möglichen \nAbwasseranfall vorgehalten werden muss.\n\n24\n\n Vgl. zur Nennleistung des Wasserzählers als grundsätzlich \ngeeignetes Kriterium für die Bemessung der Vorhalteleistung einer \nzentralen Abwasserbeseitigungsanlage: OVG LSA, Urteil vom \n1. April 2004 - 1 K 93/03 -, zitiert nach juris, danach auch \nveröffentlicht in DVBl. 2004, 1050 (nur Leitsatz); zur \nWasserzählernenngröße als zulässiger Maßstab im Hinblick auf die \nWassergebühr: BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a. a. O.; OVG \nNRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, zitiert nach juris, \ndanach auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1997, 314; BayVGH, \nUrteil vom 15. März 1991 - 23 B 90.2230 -; zitiert nach juris, \ndanach auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1992, 157.\n\n25\n\nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 \nGG ist nicht ersichtlich.\n\n26\n\nDanach dürfen ungleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund gleich \nbehandelt werden. Wegen der Verbrauchsunabhängigkeit der Grundgebühr muss \ndiese grundsätzlich alle Gebührenpflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab \ntreffen.\n\n27\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996, a. a. O.\n\n28\n\nHier ist schon eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalt nicht erkennbar. \nDie streitbefangene Gebührenregelung belastet nämlich mit der Grundgebühr alle \nund nicht etwa nur einen Teil der Gebührenpflichtigen mit Vorhaltekosten. \n\n29\n\n Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1. August \n1986, a. a. O.\n\n30\n\nDas sinngemäße Vorbringen des Klägers, bei lediglich mit einer Person \nbewohnten Grundstücken mit relativ geringem Schmutzwasseranfall würde die \nGrundgebühr einen sehr hohen Anteil an den gesamten Kanalbenutzungsgebühren \nausmachen, was die entsprechenden Gebührenpflichtigen gegenüber \nAbgabenschuldnern für mit mehreren Personen bewohnte Grundstücke mit relativ \nhohem Schmutzwasseranfall benachteilige, führt nicht zu einer abweichenden \nBeurteilung. In Anbetracht des Wesens der Grundgebühr, wonach diese nicht nach \nArt und Maß der Benutzung, sondern nach Art und Maß der Inanspruchnahme der \nVorhalteleistung der Einrichtung zu bemessen ist, liegt eine ungerechtfertigte \nBenachteiligung kleiner Haushalte im Verhältnis zu mehrköpfigen Haushalten \ninsoweit nicht vor. Alle angeschlossenen Haushalte (und Gewerbetreibende) nehmen \ndie Vorhalteleistungen der betriebsbereiten Anlage nämlich in gleichem Umfang in \nAnspruch; die Gemeinde T. erbringt die Vorhalteleistung unabhängig von der \nAnzahl der auf dem angeschlossenen Grundstück tatsächlich lebenden Personen. \n\n31\n\n In diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A \n3915/98 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in \nNVwZ-RR 2001, 122; OVG LSA, Urteil vom 1. April 2004, a. a. \nO.\n\n32\n\nVor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung, bei wie viel \nHausanschlüssen von einem Frischwasserbezug von bis zu 30 m3 pro Jahr \nauszugehen war. \n\n33\n\nSchließlich bestehen, soweit die Kammer von Amts wegen oder aufgrund des \nVorbringens der Beteiligten Anlass zur weiteren Überprüfung hat,\n\n34\n\n vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN \n1.01 -, NJW 2002, 2807.\n\n35\n\nkeine Bedenken im Hinblick auf die konkrete Verteilung der Gesamtkosten \nzwischen leistungsunabhängigen und leistungsabhängigen Betriebskosten. In die \nGrundgebühr dürfen insoweit nur die Erstgenannten einfließen.\n\n36\n\n Vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 217, 31. Erg.-Lfg. (Sept. \n2004).\n\n37\n\nDiese Voraussetzung ist hier ersichtlich gegeben. Nach der \n\"Gebührenbedarfsberechnung Kanalbenutzungsgebühren der Gemeinde T. für \ndas Jahr 2002\" (Blatt 3 des Verwaltungsvorgangs II) entsprechen die Einnahmen \nhinsichtlich der Grundgebühr noch nicht einmal einem Drittel der \nverbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten, die sich im Wesentlichen aus \nAbschreibungen und Zinskosten zusammensetzen. So wurde in der vorerwähnten \nGebührenbedarfberechnung für das Jahr 2002 von Einnahmen aus der Grundgebühr \nin Höhe von (maximal) 483.600 EUR ausgegangen, während sich die \nAbschreibungen auf 1.056.300 EUR und die Zinskosten auf 532.030 EUR \nbelaufen.\n\n38\n\nIm Übrigen hat die Kammer unter Berücksichtigung des Klagevorbringens sowie \ndes Amtsermittlungsgrundsatzes keine Veranlassung zur weitergehenden \nÜberprüfung.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-08-26/7-k-2408-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-08-26/7-k-2408-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278177","retrieved":"2026-07-09 02:51:22.075028+00:00"}}