{"status":"available","doknr":"OLD278200","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0825.1K550.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"1 K 550/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Richter am Amtsgericht bei dem Amtsgericht B. im Dienst \ndes beklagten Landes. Er ist Fraktionsvorsitzender einer Ratsfraktion im Rat der \nStadt B. und in dieser Eigenschaft Mitglied in zahlreichen Ratsausschüssen. Vom \nRat ist er in verschiedene Aufsichtsratsgremien insbesondere städtischer \nVersorgungsunternehmen, so unter anderem der STAWAG entsandt worden. Seit \n1. Januar 1990 ist er wegen seine kommunalpolitischen Tätigkeit zu einem Viertel \nvon den Dienstgeschäften freigestellt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Juni 1990 erteilte ihm der Präsident des \nOberlandesgerichts (OLG) Köln eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit in \nden Aufsichtsräten der AGIT, der Kur- und Badegesellschaft und der Volksbank B. \n-Süd. In der Folgezeit reichte der Kläger jährlich Aufstellungen über \nNebeneinnahmen für die von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten ein. Aus der \nAufstellung für das Jahr 1996 ergibt sich, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar \nbis zum 31. Dezember 1996 auch im Aufsichtsrat der STAWAG tätig war; \nentsprechende Aufstellungen erfolgten für die Jahre 1997 und 1998.\n\n4\n\nAm 28. Dezember 1999 beantragte der Kläger die Erteilung einer \nNebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit unter anderem im Aufsichtsrat der \nSTAWAG. Mit Bescheid vom 4. Februar 2000 genehmigte der Präsident des OLG \nKöln die Tätigkeit befristet auf zwei Jahre unter dem Vorbehalt des jederzeitigen \nWiderrufs im Hinblick darauf, dass sich Berührungspunkte zwischen den dienstlichen \nAufgaben des Klägers und seiner angestrebten Nebentätigkeit nicht ergeben dürften, \nsolange sein Einsatz als Familienrichter andauere. Am 3. Januar 2002 beantragte \nder Kläger die Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung und wies darauf hin, \ndass ihn der Aufsichtsrat der STAWAG inzwischen zum Vorsitzenden gewählt habe. \nMit Bescheid vom 24. Januar 2002 verlängerte der Präsident des OLG Köln die \nGenehmigung auch für die Vorsitzendentätigkeit im Aufsichtsrat für zwei Jahre unter \ndem im Bescheid vom 4. Februar 2000 aufgeführten Vorbehalt. \n\n5\n\nAm 25. Juni 2003 erging ein Erlass des Justizministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen (JM NRW) zur Mitgliedschaft von Richtern des Landes in \nRatsausschüssen und Gesellschaftsorganen. Danach ist eine solche Mitgliedschaft \nmit dem Richteramt inkompatibel bei herausgehobener Stellung im Unternehmen \nund/oder Tätigkeit im Außenverhältnis mit Vertretungsbefugnis und/oder \nÜberschreitung des Rahmens traditionell mit der Mandatswahrnehmung verbundener \nTätigkeiten. Dies treffe zu auf die Geschäftsführung, den Vorstandsvorsitz und den \nAufsichtsratsvorsitz eines privaten Unternehmens, an dem eine Kommune \nmehrheitlich beteiligt sei. \n\n6\n\nAuf einen weiteren Antrag vom 19. Januar 2004 zur Verlängerung der \nNebentätigkeitsgenehmigung über den 31. Januar 2004 hinaus verlängerte der \nPräsident des OLG Köln unter Hinweis auf vorgenannten Erlass die Genehmigung \nder Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender aus Vertrauensschutzgründen lediglich bis \nzur Kommunalwahl im Herbst 2004, längstens bis zum Ablauf der Ratsperiode. \n\n7\n\nNachdem der Kläger erneut in den Rat der Stadt B. gewählt worden war, \nbeantragte er am 15. Oktober 2004 die Genehmigung einer Nebentätigkeit unter \nanderem für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der STAWAG und als Vorsitzender der \nAufsichtsrates. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 30. November 2004 lehnte der Präsident des OLG Köln die \nErteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit als \nAufsichtsratsvorsitzender der STAWAG unter Hinweis auf den Erlass des JM NRW \nvom 25. Juni 2003 ab. \n\n9\n\nDer Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte, die für die Ablehnung \nherangezogene Begründung, wonach die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden \neine Tätigkeit mit Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis beinhalte, stehe im \nWiderspruch zum Aktiengesetz. Hiernach werde die Gesellschaft gerichtlich und \naußergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats sei \nauch kein besonderes Organ der Aktiengesellschaft. Es gelte der Grundsatz, dass \ndie Rechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder gleichwertig sei. Die Versagung der \nNebentätigkeitsgenehmigung sei auch unter besonderer Berücksichtigung der \nTatsache zu Unrecht erfolgt, dass offensichtlich seit Bestehen des Landes Nordrhein-\nWestfalen es Richtern über Jahrzehnte hinweg nicht verwehrt worden sei, den \nAufsichtsratsvorsitz von Gesellschaften wahrzunehmen, die mehrheitlich im \nkommunalen Besitz ständen. Ihm selbst sei eine solche Genehmigung über Jahre \nhinweg erteilt worden. Danach erscheine es willkürlich, nunmehr den Standpunkt zu \nvertreten, ein solches Amt wäre mit dem Richteramt nicht vereinbar. Hierin liege ein \nEingriff in seine Grundrechte, die es Richtern nicht untersagten, sich \nkommunalpolitisch zu betätigen. Wenn es ihm als Richter zugestanden werde, ein \nRatsmandat auszuüben und auch Mitglied in einem Aufsichtsrat eines mehrheitlich \nim kommunalen Besitz befindlichen Unternehmens zu sein, so werde er in seinen \nRechten beschränkt, wenn er gehindert werde, den Vorsitz eines solchen \nAufsichtsrates zu übernehmen. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2005 wies der Präsident des OLG \nKöln den Widerspruch als unbegründet zurück, weil die Tätigkeit des Klägers als \nVorsitzender des Aufsichtsrats der STAWAG mit dem Amt eines Richters \nunvereinbar sei. Nach § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) dürfe ein \nRichter Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der vollziehenden \nGewalt nicht zugleich wahrnehmen. Der vollziehenden Gewalt sei auch die \nDaseinsvorsorge der Gemeinden durch von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaften \nwie der Stadtwerke B. AG zuzurechnen. Durch eine einschränkende Auslegung \ndes § 4 Abs. 1 DRiG sei den Richtern zwar die Tätigkeit in der Vertretung einer \nkommunalen Gebietskörperschaft erlaubt. Dies gelte grundsätzlich auch für die bloße \nMitgliedschaft im Aufsichtsrat eines privatrechtlich organisierten kommunalen \nUnternehmens, wenn die Mitgliedschaft mit der Wahrnehmung des Mandates \nverbunden sei. Nicht mehr vom Schutzzweck des § 4 Abs. 1 DRiG gedeckt sei indes \neine Auslegung der Vorschrift, die es einem Richter gestatte, über eine einfache \nAufsichtsratsmitgliedschaft hinaus eine herausgehobene Stellung in einem \nkommunalen Unternehmen einzunehmen. Der Vorsitz im Aufsichtsrat der STAWAG \nsei entgegen der Auffassung des Klägers eine solche gewichtige und \naußenwirksame Rolle. Dies folge aus der Bedeutung dieses Unternehmens und vor \nallem der Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden innerhalb der Verfassung der \nAktiengesellschaft. Außerhalb der Sitzungen des Aufsichtsrats repräsentiere dessen \nVorsitzender dieses Gremium mit Wirkung nach außen, was sich etwa darin zeige, \ndass er auch gemäß § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) auf Geschäftsbriefen \nangegeben sein müsse. Er sei ein aus dem Kreis der übrigen Aufsichtsratsmitglieder \nbesonders hervorgehobenes Mitglied, das häufig ganz entscheidenden Einfluss auf \ndas Wohl und Wehe des Unternehmens habe. Er koordiniere die Arbeit im \nAufsichtsrat, leite dessen Sitzungen und repräsentiere ihn in der Öffentlichkeit und \ngegenüber den anderen Organen der Gesellschaft. Ferner berate er den Vorstand \nund sei dessen ständiger Ansprechpartner. Unter Berücksichtigung dieser \nGesichtspunkte sei es nicht willkürlich, bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten \nzwischen einer einfachen Aufsichtsratsmitgliedschaft und dem Vorsitz in einem \nAufsichtsrat zu differenzieren. Die Genehmigung vergleichbarer Nebentätigkeiten in \nder Vergangenheit rechtfertige keine andere Beurteilung. Der rechtsstaatlich \ngebotene Vertrauensschutz hindere nicht daran, eine bestehende Verwaltungspraxis \nzu überprüfen und sie gegebenenfalls unter Einräumung einer Übergangsfrist \nentsprechend dem Ergebnis der Überprüfung zu ändern. Dass die Nebentätigkeit \neines Richters als Aufsichtsratsvorsitzender eines kommunalen Unternehmens vom \nJustizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr als zulässig \nangesehen werde, sei dem Kläger vom zuständigen Dezernenten des OLG Köln \nbereits am 28. November 2003 telefonisch erläutert worden. Aus Gründen des \nVertrauensschutzes sei ihm die Nebentätigkeitsgenehmigung dennoch mit Bescheid \nvom 11. Februar 2004 bis zum Ablauf der Wahlperiode des Rates verlängert \nworden.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 5. April 2005 Klage erhoben.\nEr wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren, insbesondere seine \nAnsicht zur Vertretungsbefugnis der Gesellschaft und zur herausgehobenen Position \ndes Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Eine herausgehobene Position in der \nGesellschaft sei nur dem Vorstand zuzurechnen, was in dem Erlass des \nJustizministeriums vom 25. Juni 2003 ungenügend berücksichtigt werde.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\ndas beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des \nPräsidenten des OLG Köln vom 30. November 2004 sowie \nAufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom \n24. Februar 2005 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag \nvom 15. Oktober 2004 eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die \nTätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der STAWAG über das \nEnde der im Oktober 2004 abgelaufenen Ratsperiode des Rates \nder Stadt B. hinaus zu erteilen.\n\n14\n\nhilfsweise,\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Präsidenten \ndes Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2004 sowie \nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 \nzu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 15. Oktober \n2004 auf Genehmigung einer Nebentätigkeit nach Maßgabe des \nHauptantrages neu zu entscheiden.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den \nangefochtenen Bescheiden.\n\n18\n\nEr weist darauf hin, dass auch privatrechtlich verfasste Unternehmen, die - wie \ndie Stadtwerke B. AG - durch die öffentliche Hand beherrscht würden und die \nöffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnähmen, zur vollziehenden Gewalt im \nSinne des § 4 Abs. 1 DRiG zu rechnen seien. Dem Begehren des Klägers auf \nErteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung könne deshalb nur durch eine \neinschränkende Auslegung dieser Vorschrift Rechnung getragen werden, die indes \nim Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift, das in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG \nnormierte Prinzip der Gewaltenteilung durchzusetzen, unter Berücksichtigung der \ngewichtigen außenwirksamen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Stadtwerke \nB. AG nicht möglich sei. Dabei komme es nicht auf eine Vertretungs- und \nGeschäftsführungsbefugnis des Aufsichtsrates und seines Vorsitzenden an, obwohl \nihm beispielsweise in den Fällen der §§ 111 Abs. 4 Satz 2 und 112 AktG auch solche \nBefugnisse zustünden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die \nGegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n22\n\nDer Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Erteilung der streitbefangenen \nNebentätigkeitsgenehmigung über die im Oktober 2004 beendete Ratsperiode des \nRates der Stadt B. hinaus. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § \n113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind § 4 Abs. 1 Satz 1 des \nLandesrichtergesetzes (LRiG) i. v. m. § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. Mai 1989 (GV.NRW.1981 S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV.NRW S. 814). Hiernach bedarf \nein Richter zum Eintritt in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft oder eines in einer \nanderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen \nZweck verfolgen, der vorherigen Genehmigung.\n\n24\n\nDie Erteilung einer solchen Genehmigung kommt indes nur in Betracht, wenn die \nangestrebte Tätigkeit vereinbar ist mit den Aufgaben eines Richters im Sinne des § 4 \nAbs. 1 DRiG. Ein Richter darf danach Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und \nAufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich \nwahrnehmen. Die gemäß § 4 Abs. 2 DRiG ausnahmsweise zugelassenen Tätigkeiten \nerfassen den Fall des Klägers erkennbar nicht.\n\n25\n\nBei der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der STAWAG übt der Kläger \nAufgaben der vollziehenden Gewalt aus. Bei der STAWAG handelt es sich um ein \nUnternehmen der Daseinsvorsorge. Ausweislich des Handelsregisters B des \nAmtsgerichts B. hat die Aktiengesellschaft als Gegenstand die Versorgung mit \nElektrizität, Gas, Wasser und Wärme, die Erfüllung anderer Versorgungsaufgaben, \ndie Erfüllung von Entsorgungsaufgaben und die grundbesitzwirtschaftliche \nBetätigung. Dies sind Aufgaben der Daseinvorsorge, die zu den typischen \nVerwaltungsaufgaben einer Kommune zählen. Dabei kann sie sich zur Erfüllung \ndieser Aufgaben öffentlich-rechtlich oder - wie hier - privatrechtlich organisierter \nUnternehmen bedienen, ohne dass es auf den Umfang ihrer Beteiligung an der \njuristischen Person ankäme. Entscheidend ist allein, dass Exekutivaufgaben in \nErfüllung eines Auftrags der Kommune wahrgenommen werden,\n\n26\n\nvgl. Stellungnahme des Präsidenten des OVG NRW vom \n29. Juli 2003 zum Erlassentwurf des Justizministeriums, Beiakte I \n(Beiheft zu den Personalakten des Klägers), Bl. 134, 135.\n\n27\n\nDamit ist bereits die einfache Mitgliedschaft eines Richters im Aufsichtsrat eines \nUnternehmens, das im Auftrag der Kommune Leistungen der Daseinsvorsorge \nerbringt, unvereinbar mit § 4 Abs. 1 DRiG. Denn jede Betätigung in diesem Gremium \ndient letztlich dem dargestellten Zweck des Unternehmens und ist somit \nVerwaltungstätigkeit. Dies entspricht im Übrigen der Auffassung des Klägers, wonach \ndie Tätigkeit aller Aufsichtsratsmitglieder gleichwertig sei. Insofern ist allerdings \ndarauf hinzuweisen, dass zu den Aufgaben des Aufsichtsrates einer \nAktiengesellschaft nicht nur die Überwachung der Geschäftsführung gehört (nach § \n111 Abs. 1 AktG, § 10 Abs. 1 der Satzung der STAWAG), sondern auch die \ngerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber den \nVorstandsmitgliedern, § 112 AktG. Gerade letztere Vertretungsbefugnis wirkt auch \nnach außen und hebt die besondere Stellungnahme des Aufsichtsrates und seiner \nMitglieder deutlich hervor.\n\n28\n\nDie Tätigkeit des Klägers im Aufsichtsrat der STAWAG und als dessen \nVorsitzender lässt sich auch nicht der Ausübung seines Ratsmandats zuordnen, die \ndem Kläger gestattet ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der \nNormierung des Deutschen Richtergesetzes dem Richter zwar die politische \nBetätigung gestattet, diese indes zugleich dem Mäßigungsgebot des § 39 DRiG \nunterstellt hat. Diese Gestattung war für den Gesetzgeber zugleich Anlass, einem \nRichter die Übernahme eines Kommunalmandats nicht zu verwehren, \n\n29\n\nvgl. Bundestagsdrucksache 3/2785.\n\n30\n\nAllerdings hat der Gesetzgeber die Ausübung eines solchen Mandats nicht als \nAusnahme von dem in § 4 Abs. 1 DRiG geregelten Verbot, zugleich Aufgaben der \nrechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt wahrzunehmen, in den Katalog des \n§ 4 Abs. 2 DRiG aufgenommen. Dies spricht für eine Beschränkung des von einem \nRichter ausgeübten Kommunalmandats auf die rein politische Betätigung. \nHintergrund dürfte u.a. gewesen sein, dem Richter, der neben seinem Amt nicht \ngleichzeitig Mitglied eines Landesparlaments oder des Bundestages sein darf, einen \nRest an politischer Tätigkeit und Gestaltungsmöglichkeit zu belassen, solange diese \nnicht mit den Amtsgeschäften kollidieren. Umfasst wird damit im Wesentlichen die \nRechtsetzung und die politische Gestaltung im kommunalen Vertretungsamt und in \nden Ausschüssen. Für eine weitere Ausdehnung der - grundsätzlich restriktiv \nauszulegenden - Ausnahmeregelung bestand und besteht indes keine \nNotwendigkeit. Deshalb stellt die Mitgliedschaft von Richtern in Verwaltungs- und \nAufsichtsräten privater kommunaler Gesellschaften keine Ausübung eines \nkommunalpolitischen Mandats dar, \n\n31\n\nvgl. die in den Verwaltungsgängen (Beiheft zu den \nPersonalakten des Klägers) enthaltene Stellungnahme des \nBundesministeriums für Justiz vom 28. Januar 2003 zu dem \nEntwurf des Erlasses des Justizministeriums vom \n25. Juni 2003.\n\n32\n\nDiese Beschränkung verletzt keine Grundrechte des Klägers. Vielmehr sind \nsolche Rechte, die er allgemein als politische Betätigungsfreiheit benannt hat, von \nvornherein beschränkt durch das in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes \nvorgegebene staatliche Organisationsschema der Dreiteilung der Gewalten. Der \nBegriff der \"vollziehenden Gewalt\" ist dort wie auch in § 4 Abs. 1 DRiG \ngleichbedeutend mit dem der \"Verwaltung\",\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1972 - VI C 19.69 -, \nBVerwGE 41, 195.\n\n34\n\nDie Vorschrift des Deutschen Richtergesetzes stellt insofern eine \neinfachgesetzliche Umsetzung des Verfassungsgebots der Gewaltenteilung dar, \ndurch welche Richter von der gleichzeitigen Wahrnehmung von Aufgaben der \nGesetzgebung und der Verwaltung ausgeschlossen sind.\n\n35\n\nDie im Erlass des Justizministeriums vom 25. Juli 2003 vorgenommene \nGestaltung des Nebentätigkeitsrechts für Richter des Landes steht somit jedenfalls \nhinsichtlich des Verbots der Wahrnehmung einer hervorgehobenen Tätigkeit eines \nRichters im Aufsichtsrat eines kommunalen Versorgungsunternehmens im Einklang \nmit der in § 4 Abs. 1 Satz 2 DRiG vorgenommenen gesetzlichen Wertung und \nvermag die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung zu tragen, ohne dass es \nnoch darauf ankäme, ob eine Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht \nauch im Übrigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG i. V. m. § 68 Abs. 2 Nr. 6 LBG \ngerechtfertigt wäre. Hiernach ist dem Richter eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu \nversagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, \ninsbesondere wenn sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung - hier konkret der \nRichterschaft - abträglich wäre. Hierzu hat der Präsident des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der o.a. \nStellungnahme vom 28. Januar 2003 zum Entwurf des Erlasses vom 25. Juni 2003 \nausgeführt:\n\n36\n\nBei den im Erlass vorgenommenen Differenzierungen finden schließlich auch \ndie im Landesbeamtenrecht mit entsprechender Geltung für Richter (§ 4 Abs. 1 \nSatz 1 LRiG) niedergelegten - und der Zielrichtung des § 4 Abs. 1 DRiG \nentsprechenden -Grundsätze für die Erteilung von \nNebentätigkeitsgenehmigungen keine Berücksichtigung. Gemäß § 4 Abs. 1 \nSatz 1 LRiG i. V. m. § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG liegt ein solcher \nVersagungsgrund insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der \nRichterschaft abträglich sein kann. Maßgebende Bedeutung kommt dabei den \nUmständen zu, die die besondere Stellung des Richters im \nverfassungsrechtlichen Gefüge und damit zugleich dessen Berufsbild prägen. \nGemäß Art. 97 Abs. 1 GG sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz \nunterworfen. Ihre verfassungsrechtlich geschützte Unabhängigkeit ist die \nGrundvorsaussetzung dafür, dass die ihnen anvertraute Rechtsprechung als dritte \nGewalt im Staat ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag gerecht werden kann. Die \ndem Richter zugewiesene unabhängige Stellung privilegiert ihn einerseits, \nverpflichtet ihn andererseits aber auch, durch sein gesamtes innerdienstliches \nund außerdienstliches Verhalten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG i. V. m. § 57 LBG) \nden das Berufsbild prägenden Merkmalen der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit \nund Unbefangenheit Rechnung zu tragen. Neutralität, Unparteilichkeit und die für \ndas Vertrauen der Rechtssuchenden in die Unparteilichkeit des Richters \nzwingend erforderliche Zurückhaltung bzw. Distanz sind mit dem Begriff des \nRichters i.S.d. Art. 97 GG untrennbar verknüpft (vgl. BVerfG, Senatsurteil vom 8. \nFebruar 2001 - 2 BvF 1/100 -, BVerfGE 103, 111 (140) und Senatsbeschluss vom \n8. Februar 1967 - 2 BvR 325/64 -, BVerfGE 21, 139 (146)). Diese Anforderungen \nbegründen eine Verantwortung und einen Pflichtenkreis, der weitreichender sein \nkann als der eines weisungsgebundenen Beamten. Der Richter muss bei der \nrechtsprechenden Tätigkeit stets in der Lage sein, frei von außerrechtlichen \nEinflüssen, Zwängen und Rücksichtnahmen Gesetz und Recht Geltung zu \nverschaffen, wobei maßgebend nicht seine subjektive Überzeugung ist, \nunabhängig zu sein, sondern das Vertrauen derer, die sich an dem Begriff der \nUnabhängigkeit in dem dargelegten Sinn orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom \n29. Oktober 1987 - 2 C 72.86 -, BVerwGE 78, 216 (219 f.).\n\n37\n\nAusgehend von diesem Richterbild ist es dem Ansehen der Richterschaft \nabträglich, wenn ein Verwaltungsrichter, der im Rahmen seiner rechtsprechenden \nTätigkeit (auch) in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Entscheidung berufen \nist, in denen Bürger gegen Maßnahmen der Kommunalverwaltungen klagen, \nselbst im Auftrag einer Kommune Exekutivaufgaben wahrnimmt. Damit würde in \nder Öffentlichkeit das Vertrauen in die Distanz und Neutralität des Richters \ngegenüber der Verwaltung, die für die Akzeptanz verwaltungsgerichtlicher \nEntscheidungen von entscheidender Bedeutung ist, nachhaltig beeinträchtigt. \nInsoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der einzelne Beitrag des Richters im \nAufsichtsrat, in der Geschäftsführung, im \"Außendienst\", etc. des von der \nKommune beauftragten Unternehmens geleistet wird. Für Öffentlichkeit ist \nletztlich entscheidend, ob das Unternehmen im Auftrag der Kommune und damit \nim Weisungsverhältnis tätig wird. Die dadurch in der Öffentlichkeit vermittelte \nAbhängigkeit wird mit dem Unternehmen als Ganzes und damit auch mit den für \ndie Tätigkeit des Unternehmens verantwortlichen Gesellschaftsorganen und ihren \nMitgliedern in Verbindung gebracht.\n\n38\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, dass \"als Ausfluss des \nkommunalen Mandats\" für die Mandatsträger \"typischerweise Mitgliedschaften in \nAusschüssen und ggf. - mit Rücksicht auf die zunehmende Privatisierung \nkommunaler hoheitlicher Tätigkeiten - in Gesellschaftsorganen privatrechtlich \norganisierter kommunaler Unternehmen\" bestehen. Denn die Mitgliedschaft in \nden Gesellschaftsorganen ist mit dem kommunalen Mandat rechtlich nicht \nverknüpft. Diesbezügliche Forderungen mögen faktisch an den Mandatsträger \nherangetragen werden, ihnen zu entsprechen ist nicht die Erfüllung einer \nrechtlichen Verpflichtung aus dem Mandat, sondern beruht auf der eigenen freien \nWillensentscheidung des Mandatsträgers.\n\n39\n\nAuch diese Erwägungen, die die Kammer auch hinsichtlich anderer als \nVerwaltungsrichter uneingeschränkt teilt, rechtfertigen die Versagung der \nNebentätigkeitsgenehmigung. \n\n40\n\nDie Aufgabe des Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist auch nicht von der \nGenehmigung zur Tätigkeit als (einfaches) Aufsichtsratsmitglied gedeckt. Zwar mag \nder Wortlaut des § 68 Abs. 1 Nr. 4 LBG diese vom Kläger vertretene Ansicht \nzulassen, denn hier ist nur von der Notwendigkeit einer Genehmigung zum \"Eintritt\" \nin den Aufsichtsrat einer Gesellschaft die Rede. Indes kann die dem Kläger insoweit \nerteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nicht losgelöst von der streitgegenständlichen \nVersagung der Genehmigung für eine Vorsitzendentätigkeit im Aufsichtsrat gesehen \nwerden. Diese Versagung modifiziert die Genehmigung in dem Sinne, dass sie unter \nder Auflage erteilt worden ist, nicht den Vorsitz im Aufsichtsrat der STAWAG zu \nübernehmen.\n\n41\n\nWegen der Rechtmäßigkeit der die Nebentätigkeit versagenden Entscheidung \nbesitzt der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte \nNeubescheidung.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n43\n\nWegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die Berufung zugelassen, \nvgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-08-25/1-k-550-05","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-08-25/1-k-550-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278200","retrieved":"2026-07-09 02:51:23.927559+00:00"}}