{"status":"available","doknr":"OLD278285","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0823.9L455.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"9 L 455/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Anträge werden abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der \nAntragsteller gegen die Ordnungsverfügungen der \nAntragsgegnerin vom 16. Juni 2005 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen, \n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nEr ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der \nVerwal-tungsgerichtsordnung (VwGO), soweit er sich gegen die Aufforderung zur \nAnmel-dung der Tochter E. der Antragsteller an einer weiterführenden \nallgemeinbilden-den Schule oder genehmigten Ersatzschule der Sekundarstufe I und \nderen Nachweis (Ziff. 1 der Verfügungen) richtet, und nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. \nm. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwal-\ntungsgerichtsordnung (AG VwGO), soweit er gegen die Androhung der Ersatzvor-\nnahme (Ziff. 3 der Verfügungen) gerichtet ist. \n\n6\n\nDie Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 2 der \nVerfügungen) genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt \nerkennen, dass die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollzie-hung der Ordnungsverfügungen daraus herleitet, dass ohne die \nErfüllung der gesetz-lichen Schulpflicht die Entwicklung und Ausbildung der Tochter \nder Antragsteller gefährdet ist. \n\n7\n\nDie von der Kammer im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzu-nehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nDurch-setzung der angefochtenen Verwaltungsakte und dem privaten Interesse der \nAn-tragsteller an einem Aufschub der Vollziehung ergibt vorliegend, dass das \nöffentliche Interesse das private Interesse der Antragsteller überwiegt. Denn nach \nder im Ver-fahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen \nÜberprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfü-gungen.\n\n8\n\nDie Kammer hält auch nach erneuter Überprüfung mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 und \n12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesverfassung -\n LVerf) daran fest, dass es für die §§ 18, 19 des Gesetzes über die Schulpflicht im \nLande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) im Regelfall keines vor-\ngeschalteten Zuweisungsverfahrens bedarf und die Auffangzuständigkeit der Haupt-\nschule jedenfalls dann gegeben ist, wenn eine Anmeldung zu keiner weiterführenden \nSchule erfolgt.\n\n9\n\nvgl. Pöttgen/Jehkul/Kumpfert, Allgemeine Schulordnung \n(ASchO), Kommentar, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 2; a. A. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 3. Juni 2005 - 19 B 620/05 -.\n\n10\n\nDementsprechend fehlt es an einer einfach-gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage, die die Antragsgegnerin zu den vorliegend angefochtenen \nschulrechtlichen Maßnahmen ermächtigt. Deren Tätigwerden ist für die Ausübung \ndes Schulzwangs bzw. von Maßnahmen im Vorfeld weder in den schulrechtlichen \nBestimmungen vorgesehen noch systematisch erforderlich, so dass auch der \nRunderlass des Kultusministeriums vom 27. November 1979 zur Überwachung der \nSchulpflicht (BASS 12 - 51 Nr. 5) ein Tätigwerden der Schulaufsichtsbehörde nicht \nvorsieht.\n\n11\n\nAuch § 46 Abs. 4 des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Schulgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) führt zu keiner ander- \nweitigen Beurteilung. Nach dieser Vorschrift kann die Schulaufsichtsbehörde eine \nSchülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten \nSchulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde \nzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein \nschulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten Schulform aufgenommen \nworden ist. Diese Bestimmung regelt aber lediglich Modalitäten der Aufnahme von \nSchülern in die Schule und knüpft an das bisherige Zuweisungsrecht der \nSchulaufsichtsbehörde § 28 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in \ndiesem Rahmen an.\n\n12\n\nVgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 46 SchulG \nvom 5. Mai 2004, LT-Drucksache 13/5394, \n(http://www.landtag.nrw.de /portal/Dokumentenarchiv).\n\n13\n\nFür den Ausnahmefall, dass sich Eltern ihrer Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 \nSchpflG völlig entziehen, ergibt sich jedoch eine Ermächtigung der für die in Betracht \nkom-menden Schulen zuständigen Aufsichtsbehörde zu einem Tätigwerden nach Art. \n7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 1 LVerf i. V. m. § 14 Abs. 3 SchVG. \n\n14\n\nArt. 8 Abs. 1 LVerf begründet einen Teilhabeanspruch des Kindes auf Bildung \nund Erziehung, der auch im schulorganisatorischen Bereich Beachtung findet, \n\n15\n\nvgl. Geller - Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfa-len, 3. Auflage, Art. 8 Anm. 2 a) aa), 3.\n\n16\n\nZwar bleibt das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Bestimmung der \nAusbildung ihres Kindes unberührt, so dass nicht im Sinne einer Bestenauslese oder \nder Herbeiführung einer optimalen Ausbildung staatlicherseits eingegriffen werden \nkann, \n\n17\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n17. Febru-ar 1982 - 1 BvR 188/80 -, BVerfGE 60, 79, 94.\n\n18\n\nDavon zu unterscheiden ist indes eine - hier vorliegende - Verweigerung jeglicher \nMitwirkung in Form der Ausbildungsbestimmung im staatlichen Schulsystem, die zu \neinem Leerlaufen des Teilhabeanspruches führen würde. Ob darin eine Verletzung \nder Elterpflicht zu sehen ist, die ein Einschreiten auf der Grundlage des staatlichen \nWächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigt, gegebenenfalls auch vor dem \nHintergrund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bedarf hier mit Blick auf \nden neben dem Elternrecht bestehenden, aus Artikel 7 Abs. 1 GG folgenden \nstaatlichen Erziehungsauftrag keiner abschließenden Beurteilung. \n\n19\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, \n6. Aufl., Art. 6 Rdnr. 40ff, Art. 7 Rdnr. 3ff; Schmitt-Kammler in \nSachs, GG, 2. Aufl., Art. 6 Rdnr. 66ff, Art. 7, Rdnr.22ff; zum \nstaatlichen Erziehungsauftrag: BVerfG, Urteil vom \n6. Dezember 1992 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, \n182 f.; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 1/75 und \n147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.\n\n20\n\nDieser kann im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 LVerf zudem nicht außer Betracht \nlassen, dass sich der Teilhabeanspruch des Kindes vorliegend auf den Besuch des \nGymnasiums oder der Gesamtschule richtet. Dem Geltung zu verschaffen liegt hier \nim Kompetenzbereich der Antragsgegnerin als der für diese Schulen zuständigen \nAufsichtsbehörde.\n\n21\n\nVor diesem Hintergrund begegnet auch die von der Antragsgegnerin angedrohte \nErsatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 58, 59, 63 des Verwaltungsvoll-\nstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen keinen rechtlichen \nBedenken.\n\n22\n\nMit Blick auf die wie bereits dargelegt nicht zu beanstandende Anordnung des \nSofortvollzuges bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.\n\n23\n\nDie Anträge sind daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO abzulehnen.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt den Auffangstreitwert hinsichtlich \nbeider angefochtener Ordnungsverfügungen, wobei der anzusetzende Wert im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren ist und die \njeweils enthaltene Androhung der Ersatzvornahme außer Betracht bleibt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-08-23/9-l-455-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-08-23/9-l-455-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278285","retrieved":"2026-07-09 02:51:31.648590+00:00"}}