{"status":"available","doknr":"OLD278712","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0726.6L460.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"6 L 460/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\nDer Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 16. Oktober \n2003 stellte das Bundesamt fest, dass in der Person des Antragstellers die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Auf die \nKlage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wurde der \nAnerkennungsbescheid durch rechtskräftiges Urteil des Einzelrichters der Kammer \nvom 16. März 2005 aufgehoben -6 K 2438/03.A-. \nMit Bescheid vom 4. Juli 2005 hat das Bundesamt festgestellt, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes -AufenthG- in \nder Person des Antragstellers nicht vorliegen. Zugleich hat es den Antragsteller \naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen \nAusreise hat es seine Abschiebung in die Türkei angedroht. \nDer Antragsteller hat fristgerecht Klage erhoben -6 K 1635/05.A-.\nIm vorliegenden Verfahren beantragt er sinngemäß,\n1. ihm Prozesskostenhilfe für das vorliegende Antragsverfahren \n1. Instanz zu bewilligen und Rechtsanwalt F. D. aus E. \nzur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen,\n2. die aufschiebende Wirkung der Klage -6 K 1635/05.A- gegen \ndie Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 4. Juli \n2005 anzuordnen.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nStreitakte, der Gerichtsakten 6 K 2438/03.A und 6 K 1635/05.A sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Hefte) und der \nzuständigen Ausländerbehörde (1 Heft) Bezug genommen.\nII.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\n dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das vorliegende \nAntragsverfahren 1. Instanz zu bewilligen und ihm \nRechtsanwalt F. D. aus E. zur unentgeltlichen \nWahrnehmung seiner Rechte beizuordnen,\n\n5\n\nwird abgelehnt, da der Rechtsstreit aus den Gründen, die nachfolgend zur \nAblehnung des Sachantrags führen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ \n166 VwGO, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\nDer Sachantrag,\n die aufschiebende Wirkung der Klage -6 K /05.A- gegen die \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 2005 anzuordnen,\n\n6\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n7\n\nDer Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Denn das Gericht teilt in \nÜbereinstimmung mit der überwiegenden Anzahl der veröffentlichten \nEntscheidungen anderer Gerichte \n\n8\n\n- vgl. z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2003, Az.: \n21 L 2528/03.A, sowie die Nachweise in den Gründen des \nBescheides des Bundesamtes vom 4. Juli 2005 S. 4 unten des \nBescheidabrucks; für die Gegenmeinung s. z.B. VG \nBraunschweig, Beschluss vom 13. Mai 2004, Az.: 2 B \n213/04-\n\n9\n\ndie Auffassung des Bundesamtes, dass (1.) die Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung mit Frist von einem Monat in dem Bescheid des \nBundesamtes vom 4. Juli 2005 eine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 AsylVfG -und \nzwar in analoger Anwendung der Norm- findet, wenn -wie hier- eine zugunsten des \nAntragstellers ergangene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG auf Klage des Bundesbeauftragten hin aufgehoben worden ist, und \ndass (2.) die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in \ndem Bescheid vom 4. Juli 2005 nach § 75 AsylVfG -bei interessengerechter \nAuslegung der Vorschrift- keine aufschiebende Wirkung entfaltet. \n\n10\n\nDer Aussetzungsantrag ist aber unbegründet. \n\n11\n\nBei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in \nvorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem \nIndividualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung \nüberwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn der mit der Klage angefochtene \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. \nJuli 2005 erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig.\n\n12\n\nGemäß § 39 Abs. 1 AsylVfG erläßt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung, \nwenn das Verwaltungsgericht die Anerkennung -hier bei analoger Anwendung: die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG- \naufgehoben hat, und setzt dem Ausländer -wie geschehen- eine Ausreisefrist von \neinem Monat. Nach Abs. 2 a.a.O. holt es die Feststellung, ob Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nach, wenn es -wie im Fall des \nAntragstellers- in der aufgehobenen Entscheidung von der Feststellung abgesehen \nhat. Die danach alleine eingehender zu prüfende Frage, ob der Antragsteller ein \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG glaubhaft gemacht hat, ist \neindeutig zu seinen Lasten zu entscheiden.\n\n13\n\nEine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ \n60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend zweifelsfrei nicht. Ebensowenig sind \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche, \nerniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs. \n5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) landesweit droht. Der gegenteiligen, insoweit trotz \ngegenteiliger Feststellungen im rechtskräftigen Urteil im Verfahren 6 K 2438/03.A \naufrecht erhaltene Behauptung des Antragstellers, die von ihm vorgelegten \nDokumente aus der Türkei seien echt und die behauptete Verfolgungsgefahr \nbestehe, kann nicht gefolgt werden. In den Gründen des Urteils im Verfahren 6 K \n2438/03.A hat das Gericht hierzu ausgeführt:\n\n14\n\n\"Ihm kann aus den nachfolgenden Gründen nicht geglaubt werden, \ndass er individualisiert bei den türkischen Sicherheitskräften in den \nVerdacht geraten ist, aktiv den pro kurdischen Widerstand zu unterstützen, \nund dass er sogar wegen des Versteckens von Waffen für die PKK mit \nHaftbefehl gesucht wird und angeklagt worden ist. Der sogenannte \nherabgestufte Prognosemaßstab kommt ihm demnach nicht zugute.\n\n15\n\nDas Gericht hat die Asylgründe des Beigeladenen schon in der \nmündlichen Verhandlung am 4. August 2004 mit großer Skepsis betrachtet \nund sie für eher unwahrscheinlich gehalten. Es hat schon damals \nerhebliche Zweifel geäußert, dass die vom Beigeladenen vorgetragenen \nAusreisegründe zutreffen, weil \n\n- 16\n\nder Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 4. August \n2004 das Kerngeschehen (die Entdeckung der Waffen im Haus \nder Eltern) nicht widerspruchsfrei vortragen konnte, obwohl er \neinen ansonsten absolut wachen und intelligenten Eindruck \ngemacht hat;\n\n- \n- 17\n\nsein Vater und Bruder trotz des Waffenfunds schon nach drei \nTagen wieder in Freiheit waren;\n\n- \n- 18\n\nkeine Pressemeldungen zu dem doch lokal bedeutenden \nWaffenfund existieren;\n\n- \n- 19\n\nes nach der Erkenntnislage als sehr unwahrscheinlich \nerschien, dass vor dem Hintergrund des geschilderten Zeitablaufs \ntrotz des offenkundigen terroristischen Hintergrunds der Tat nicht \nein (damals noch bestehendes) Staatssicherheitsgericht, sondern \ndas Strafgericht in Cermik den angeblichen Haftbefehl erlassen \nhat. \n\n- \n20\n\nDavon ausgehend besteht für das Gericht nach Würdigung der zur \nKlärung der bestehenden Zweifelsfragen eingeholten Auskunft des \nAuswärtigen Amtes kein Zweifel mehr, dass die wesentlichen vom \nBeigeladenen vorgelegten Dokumente (Haftbefehl, Quittung über \nbeschlagnahmte Gegenstände, Anklageschrift, Anwaltsbescheinigung) \ngefälscht sind. Entsprechende Beurteilungen des Auswärtigen Amtes \nhaben sich in der Vergangenheit -soweit für das erkennende Gericht \nersichtlich- noch immer als zutreffend erwiesen haben. Daher sieht das \nGericht -obwohl in der Auskunft abgesehen von dem Bemerken, dass die \nangegeben Aktenzeichen nicht den Beigeladenen oder den B. D1. \nbetreffen, keine Fälschungsmerkmalen mitgeteilt werden- keinen Grund, \ndie Richtigkeit der vorliegende Auskunft des Auswärtigen Amtes \nanzuzweifeln; für ein gründlich ermitteltes und letztlich zutreffendes \nRechercheergebnis bezüglich der Echtheit der vorgelegten Unterlagen \nspricht im Übrigen auch, dass jedenfalls aus der Mitteilung, dass die \nangegeben Aktenzeichen nicht den Beigeladenen oder den B. D1. \nbetreffen, zu ersehen ist, dass die vom Kläger vorgelegten Fälschungen \nimmerhin existente Aktenzeichen enthalten, die aber andere Personen \nbetreffen. Als Basis für die Schlussfolgerung, dass die Bewertung des \nAuswärtigen Amtes, dass der Beigeladene Fälschungen vorgelegt hat, \nzutrifft, reicht dies aus. Das Auswärtige Amt hat des weiteren überzeugend \ndargelegt, dass die Oberstaatsanwaltschaft beim Staatssicherheitsgericht \nDiyarbakir überhaupt nicht gegen den Beigeladenen ermittelt oder \nAnklage erhoben hat, dass nicht nach ihm gefahndet wird und dass der \nvom Beigeladenen genannte Anwalt angibt, er kenne den Beigeladenen \nnicht und habe ihm auch keine Bescheinigung ausgestellt. Insgesamt \ndrängt sich nach Auswertung der Auskunft des Auswärtigen Amtes damit \ngeradezu auf, dass der Beigeladene die vorgetragenen Fluchtgründe \ninsgesamt frei erfunden hat, um so ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu \nerhalten. Seine pauschale Behauptung, die Auskunft des Auswärtigen \nAmtes sei unzutreffend, kann an dieser Wertung nichts ändern. Sie ist \nnach dem Gesamtablauf des Verfahrens vielmehr als bloße \nSchutzbehauptung zu werten, um durch ein Hinauszögern des Verfahrens \nZeit zu gewinnen, die nach der Erfahrung des Gerichts in einer Vielzahl \nanderer Fälle voraussichtlich genutzt werden wird, die Ausreise in ein \nanderes westliches Land vorzubereiten oder eine Aufenthaltsbefestigung \nin Deutschland über eine Eheschließung zu bewerkstelligen. Hätte der \nBeigeladene tatsächlich einen triftigen Grund, die Richtigkeit der Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes zu bestreiten, so wäre es ihm angesichts der \nunbeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten, die für einen privaten \nNachrichtenaustausch zwischen Menschen in der Türkei und Menschen in \nDeutschland bestehen, ein Leichtes, ein entsprechendes Beweismittel \nvorzulegen. Dass er dennoch nicht einmal persönlich in der mündlichen \nVerhandlung erschienen ist, spricht für sich.\"\n\n21\n\nAn dieser Bewertung ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Weder \nschriftsätzlich noch im Erörterungstermin am 26. Juli 2005 hat der Antragsteller ein \nernst zu nehmendes Argument für seine Behauptung vorgetragen, das Auswärtige \nAmt habe in der Türkei falsch ermittelt. Vielmehr hat er sich auch auf den Vorhalt, mit \nHilfe seiner Verwandten, von denen ein Neffe (der Sohn seines ältesten Bruders) \nsogar türkischer Anwalt ist, könne er doch jederzeit eine wirklich unrichtige Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes mit neuen Dokumenten angreifen und erschüttern, hat er \nsich darauf beschränkt, seine bisherige Untätigkeit in dieser Hinsicht einzuräumen, \nals Grund hierfür eine zeitweilig andere Lebensplanung (Umzug nach Polen) \nanzugeben und auf seine angebliche psychische Erkrankung zu verweisen. Mit \ndiesem Verhalten hat der Antragsteller die durchgreifenden Zweifel an seinem \nVerfolgungsvorbringen nur noch bestätigt. \n\n22\n\nInsbesondere die Behauptung, er leide an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung infolge von Folter, die er im Jahre 1996 im Gefängnis erlitten \nhaben will, ist nicht geeignet, in irgend einer Weise zu belegen, dass er derzeit \nwegen des behaupteten Waffendelikts von den türkischen Sicherheitskräften gesucht \nwird. Denn wie nachfolgend noch dargelegt werden wird, kann ihm die behauptete \nschwere psychische Erkrankung rundherum nicht geglaubt werden. Vielmehr ist \ndavon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber den ihn behandelnden Ärzten \nschlichtweg Symptome einer PTBS simuliert hat, um auf diese Weise sein \nAufenthaltsrecht in Deutschland zu verlängern.\n\n23\n\nAuch kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, die im Verfahren 6 K \n2438/03.A eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes sei im Anschluss an das \nUrteil des VG Schleswig vom 27. April 2004, Az.: 14 A 140/02, wegen der Art seines \nZustandekommens insgesamt nicht verwertbar. Die vom VG Schleswig im dortigen \nVerfahren festgestellten Ermittlungsdefizite sind vorliegend nicht gegeben. Schon \nvon daher besteht kein Anlass, Erwägungen aus dem auf einem ganz anderen \nSachverhalt beruhenden Urteil des VG Schleswig auf das vorliegende Verfahren zu \nübertragen. \n\n24\n\nSchließlich hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \n\n25\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers \nin einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Anwendung \nder Vorschrift setzt voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im \nUnterschied zum Asylrecht unterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, \nvon wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird.\n\n26\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 \n(329 f.).\n\n27\n\n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern \nauch verfolgungstypische Gefahren, wie sie auch in den Anwendungsbereich des \nArt. 16 a GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 \n- 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil \nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999 \n- 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 (1348).\n\n29\n\nDie Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nwird weder durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 60 Abs. 8 AufenthG,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 \n- 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142 (155); BVerwG, \nUrteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 (1348),\n\n31\n\nnoch durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen.\n\n32\n\nIm Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung muss dem Ausländer bei einer \nRückkehr in den Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr drohen. Eine drohende \nGesundheitsgefahr ist \"erheblich\", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von \nbesonderer Intensität zu erwarten ist, namentlich sich der Gesundheitszustand \nwesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383.\n\n34\n\nDas kann auch infolge einer schweren psychischen Erkrankung der Fall sein. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 \n- 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November \n2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 28/29 m.w.N.\n\n36\n\n\"Konkret\" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung \"alsbald\" nach der \nRückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf \nunzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo \nwirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383.\n\n38\n\nBei alledem erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den \nspezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als \nFolge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den \nZuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im \nRahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.\n\n39\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 \n- 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463; Urteil vom \n21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206; Urteil vom \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383 (384 ff.); Urteil vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 (324 ff.).\n\n40\n\nDavon ausgehend ergibt sich ein Abschiebungshindernis aus dem Vorbringen \ndes Antragstellers, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, nicht, weil \nfür das erkennende Gericht feststeht, dass der Antragsteller nicht an dem \nbehaupteten posttraumatischen Syndrom nach Folter leidet, sondern dass er die \nSymptome, die zwei Ärzte veranlasst haben, Atteste für ihn auszustellen, lediglich \nsimuliert hat. Dies folgt bereits daraus, dass sein Verfolgungsvorbringen -wie schon \ndargelegt- alleine schon deshalb rundherum unglaubhaft ist, weil es auf gefälschten \nUnterlagen aufbaut. Den Tatbestand der Fälschung hat der Antragsteller auch nicht \nansatzweise erschüttern können; er hat es nicht einmal versucht (s.o.). Außerdem \nhat er sich in seinem zentralen Asylvorbringen teilweise widersprochen. So hat er \nerstmals gegenüber seinen Ärzten und jetzt im Erörterungstermin gesagt, er sei im \nJahre 1996 sechs Monate in Haft gewesen. Früher hatte er angegeben, er sei vier \nMonate in Haft gewesen. Trotz seiner Einlassung hierzu im Erörterungstermin weckt \ndies Zweifel an der Richtigkeit seines Gesamtvorbringens, weil er im ersten \nKlageverfahren Wert darauf gelegt hatte, sich an das Datum der Verhaftung im Jahre \n1996 ganz genau erinnern zu können (vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung in 6 K 2438/03.A, S. 5). Schließlich hat er im Erörterungstermin am 26. \nJuli 2005 ebenso wie im Gerichtstermin am 4. August 2005 im Verfahren 6 K \n2438/03.A keinesfalls den Eindruck eines nach Folter psychisch schwer erkrankten \nMenschen gemacht. Selbst wenn dass Trauma offen angesprochen wurde, hat er \nnicht erkennen lassen, dass ihn das Gespräch hierüber irgendwie innerlich berühren \noder aufwühlen würde. Die hierzu gegebene Erklärung, er habe ja am Morgen des \nTages Tabletten genommen, ist zu schlicht, um geglaubt werden zu können. \nVielmehr drängt sich auf, dass die Wahrheit in der Erklärung liegt, die der \nAntragsteller im Erörterungstermin auf den Vorhalt des Einzelrichters, dass eine \nTraumatisierung im Jahre 1996 schwer mit seinen nachfolgenden Aktivitäten für die \nHADEP und mit der angeblichen Unterstützung eines Kämpfers der PKK dadurch, \ndass er für diesen Waffen versteckte, zu vereinbaren sei, gegeben hat. Er hat auf \nden Vorhalt erklärt:\n\n41\n\n\"Ich war damals nicht so schwer krank. Meine Eltern und meine \nBrüder haben diese gleiche Angst auch.\"\n\n42\n\nDeutlicher konnte der Kläger kaum selber ausdrücken, dass er in der Türkei nicht \nwirklich nach Folter traumatisiert war.\n\n43\n\nDie vom Kläger vorgelegten beiden ärztlichen Atteste vermögen an dieser \nWertung nichts zu ändern. Den Attesten kommt im vorliegenden Verfahren keinerlei \nBeweiswert zu, weil beide Ärzte ersichtlich die Angaben des Klägers nicht auf ihren \nWahrheitsgehalt hin überprüft, sondern als Ärzte in erster Linie ihre Aufgabe darin \ngesehen haben, dem Patienten zu helfen und ihm zunächst einmal rundherum das \nzu glauben, was er ihr vortrug. Davon geht das Gericht aus, weil auch nicht \nansatzweise erkennbar ist, dass sie sich kritisch damit auseinander gesetzt haben, \nob die ihnen gegenüber erfolgten Schilderungen des Klägers objektiv richtig und \nwahr sind. Setzt sich der Arzt aber nicht mit den Ungereimtheiten und \nWidersprüchen, die zur Wertung des Gerichts geführt haben, ein Asylvorbringen sei \nunglaubhaft, auseinander, so hat ihr -gutgläubig ausgestelltes Attest- auch keinen \nBeweiswert im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr bleibt es bei der Feststellung, dass \nder Antragsteller nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber den ihn \nbehandelnden Ärztin ein unwahres Verfolgungsschicksal vorgetragen hat. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.\n\n45\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-26/6-l-460-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-26/6-l-460-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278712","retrieved":"2026-07-09 02:52:08.063715+00:00"}}