{"status":"available","doknr":"OLD278711","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0726.6K2882.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"6 K 2882/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 3. Januar 1926 geborene Klägerin zu 1. beantragte am 23. Dezember \n2002 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die \nbedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung \n(Grundsicherungsgesetz - GSiG -). Ihr Ehemann, der am 19. September 1927 \ngeborene Kläger zu 2., wurde in dem Antrag, den er mitunterzeichnete, als \"2. \nPerson\" aufgeführt. Die Kläger gaben an, dass die Klägerin zu 1. eine monatliche \nAltersrente in Höhe von 223,32 EUR und der Kläger zu 2. in Höhe von 1.595,95 EUR \nbeziehe. Weiterhin legten sie den Bescheid des Finanzamts E. für 2001 über \nEinkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 25. Oktober 2002 vor. Diesem \nzufolge erzielte der Kläger zu 2. im Jahre 2001 negative Einkünfte aus selbständiger \nArbeit in Höhe von 38.239,- DM.\n\n3\n\nMit an beide Kläger adressiertem Bescheid vom 9. Oktober 2003 lehnte der \nBeklagte den Antrag ab, weil die Kläger über ausreichendes Einkommen verfügen \nwürden. Zur näheren Erläuterung verwies er insoweit auf einen dem Bescheid \nbeigefügten Berechnungsbogen. \n\n4\n\nDie Kläger erhoben am 25. Oktober 2003 Widerspruch. Zur Begründung führten \nsie aus, sie hätten den Antrag auf Grundsicherungsleistungen für die Klägerin zu 1. \ngestellt und nicht für die Kläger zu 1. und 2. Das Einkommen des Klägers zu 2. habe \nmit dem Antrag nichts zu tun. Selbst wenn dieses Einkommen zu berücksichtigen \nwäre, müsse der Beklagte die gesamte Summe anrechnen und zwar indem er das \nMinus aus der selbständigen Tätigkeit mit der Rente verrechne. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 wies der Landrat des \nKreises E. den Widerspruch zurück. \n\n6\n\nDie Kläger haben am 6. Dezember 2003 Klage erhoben. \n\n7\n\nZur Begründung verweisen sie erneut darauf, dass negative Einkünfte aus \nGewerbebetrieb (hier: 3.186,59 EUR monatlich) berücksichtigt werden müssten. \nDenn wären die Einkünfte aus Gewerbebetrieb positiv, würden sie den Einkünften \nzugerechnet. Der Kläger zu 2. müsse das negative Ergebnis mit seiner Rente \nausgleichen. Dementsprechend minderten sich ihre Einkünfte.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. \nOktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nLandrats des Kreises E. vom 26. November 2003 zu \nverpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. \nJuni 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine \nbedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Inhalt des vom Landrat des Kreises E. vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtordnung - VwGO -).\n\n16\n\nEs legt das klägerische Begehren zunächst gemäß § 88 VwGO hinsichtlich des \nstreitgegenständlichen Zeitraums in der aus dem Klageantrag hervorgehenden \nWeise aus. Gemäß § 6 Satz 1 GSiG, der auf den vorliegenden Fall noch Anwendung \nfindet, wird die Leistung in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. \nJuni des Folgejahres bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der \nLeistung beginnt der Bewilligungszeitraum nach § 6 Satz 2 GSiG am Ersten des \nMonats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die \nÄnderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Danach hätte der Beklagte im Falle \neiner positiven Entscheidung über den Antrag vom 23. Dezember 2002 \nGrundsicherungsleistungen zunächst für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. \nJuni 2003 gewährt. Auf diesen Zeitraum bezieht sich dann auch bei sachgerechter \nBetrachtung das Begehren der gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten \nKlage.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig. Das Gericht geht davon aus, dass auch im Hinblick auf die \nKlage des Klägers zu 2. ein ordnungsgemäßes Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO \ndurchgeführt worden ist. Zwar wird der Kläger zu 2. im Grundsicherungsantrag vom \n23. Dezember 2002 nicht als Antragsteller zu 2., sondern als \"2. Person\" und nicht \ngetrennt lebender Ehegatte bezeichnet und wird zudem in der \nWiderspruchsbegründung vorgetragen, der Antrag sei für die Klägerin zu 1. und nicht \nfür beide Kläger gestellt worden. Jedoch hat der Kläger zu 2. den Antrag \nmitunterschrieben, ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten auch an ihn adressiert \nund wird in der Klageschrift von \"unser(em) Widerspruch in Sachen Grundsicherung\" \nund von \"unserem Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen\" \ngesprochen.\n\n18\n\nDie Klage ist allerdings unbegründet.\n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landrats des Kreises E. vom 26. November 2003 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n20\n\nSie haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von \nLeistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis \nzum 30. Juni 2003.\n\n21\n\nZur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter \nErwerbsminderung können gemäß § 1 Nr. 1 GSiG Personen mit gewöhnlichem \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet \nhaben, auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten. Anspruch auf \nLeistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben \ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt \nnicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Einkommen und \nVermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer \neheähnlichen Gemeinschaft, die den Bedarf und die Grenzen des § 3 übersteigen, \nsind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche der \nAntragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, \nsofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches \nSozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 \nGSiG). Der Umfang der bedarfsorientierten Grundsicherung ergibt sich aus § 3 Abs. \n1 GSiG. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten gemäß § 3 Abs. 2 \nGSiG die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und die dazu \nerlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.\n\n22\n\nDanach hat der Beklagte einen Anspruch der Klägerin zu 1., die grundsätzlich \nzum Kreis der nach § 1 Nr. 1 GSiG Anspruchsberechtigten gehört, auf Leistungen \nnach dem Grundsicherungsgesetz im streitbefangenen Zeitraum zutreffend \nverneint.\n\n23\n\nInsbesondere durfte der Beklagte bei der Berechnung eines etwaigen \nGrundsicherungsanspruchs der Klägerin zu 1. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG das \nEinkommen des Klägers zu 2., ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten, \nberücksichtigen. Wie aus der dem Bescheid vom 9. Oktober 2003 beigefügten \nAnlage hervorgeht, überstieg dessen monatliche Altersrente in Höhe von 1.595,95 \nEUR den Bedarf und die Grenzen des § 3 GSiG. Sich für die Kläger günstig \nauswirkende Fehler lässt die Berechnung des Beklagten nicht erkennen. Dass der \neigene notwendige Lebensbedarf des Klägers zu 2. erheblich höher als der nach § 3 \nAbs. 1 GSiG berücksichtigungsfähige Bedarf lag, ist weder vorgetragen worden, \nnoch sonst ersichtlich.\n\n24\n\nVgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), \nUrteil vom 30. September 2004 - 12 LB 259/04 -, juris.\n\n25\n\nNegative Einkünfte des Klägers zu 2. aus selbständiger Arbeit waren nicht von \nseinem anzurechnenden Einkommen abzuziehen.\n\n26\n\nDer über die - bereits erwähnte - Verweisung des § 3 Abs. 2 GSiG auch im \nBereich des Grundsicherungsgesetzes entsprechend anwendbare § 76 Abs. 1 BSHG \nbestimmt, dass zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld \noder Geldeswert gehören mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der \nGrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die \nnach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper \noder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach \ndem Bundesversorgungsgesetz. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Einkünfte \nnach § 76 Abs. 1 BSHG ergeben sich aus der Verordnung zur Durchführung des § \n76 des Bundessozialhilfegesetzes (VO zu § 76 BSHG). § 4 der VO zu § 76 BSHG \netwa verhält sich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb \nund selbständiger Arbeit. Gemäß § 10 Satz 1 der VO zu § 76 BSHG ist ein \nVerlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen. In \nHärtefällen kann jedoch nach § 10 Satz 2 der VO zu § 76 BSHG die \ngesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden. \nDurch die Bestimmung des § 10 Satz 1 der VO zu § 76 BSHG soll vermieden \nwerden, dass dem Einkommensbezieher mit öffentlichen Mitteln eine Einkunftsart \nerhalten bleibt, in der die Verluste überwiegen. \n\n27\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. Juli 1990 - 4 A \n204/88 -, juris.\n\n28\n\nEine Berücksichtigung der negativen Einkünfte des Klägers zu 2. aus \nselbständiger Arbeit - d. h. ein Abzug von seinem Einkommen aus Altersrente - liefe \nauf einen Verlustausgleich hinaus, dem § 10 Satz 1 der VO zu § 76 BSHG \nentgegensteht. Dass vorliegend ein Härtefall im Sinne des § 10 Satz 2 der VO zu § \n76 BSHG gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n29\n\nIm Übrigen verhält sich der vorgelegte Steuerbescheid des Finanzamts E. \nvom 25. Oktober 2002 nur zu den negativen Einkünften des Klägers zu 2. aus \nselbständiger Arbeit im Jahr 2001. Wie hoch die Einkünfte des Klägers zu 2. aus \nselbständiger Arbeit, die gemäß § 4 Abs. 2 der VO zu § 76 BSHG für das Jahr zu \nberechnen sind, in dem der Bedarfszeitraum liegt, hingegen im \nstreitgegenständlichen Zeitraum waren, geht daraus nicht hervor.\n\n30\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch der Kläger zu 2. für den hier in \nRede stehenden Zeitraum keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung \nvon Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz hat.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in \nVerbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Satz 2 VwGO; \ndiejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-26/6-k-2882-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-26/6-k-2882-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278711","retrieved":"2026-07-09 02:52:07.980089+00:00"}}