{"status":"available","doknr":"OLD278736","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0725.6K342.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"6 K 342/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom \n31. Mai 2002 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises E. vom \n23. Januar 2003 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines Sozialhilfebescheides und \ndie hiermit verbundene Rückforderung zu Unrecht gezahlter Sozialhilfe durch den \nBeklagten.\n\n3\n\nIm März 2002 stand die Klägerin im Sozialhilfebezug des Beklagten, nachdem \nsich ihr Ehemann von ihr getrennt hatte. Nachdem die Klägerin angegeben hatte, sie \nsei völlig mittellos, bewilligte der Beklagte ihr durch Auszahlung am 26. Februar 2002 \nfür den Monat März 2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \n256,51 EUR.\n\n4\n\nAm 26. März 2002 erhielt der Beklagte durch den Ehemann der Klägerin \nKenntnis davon, dass die Klägerin im März 2002 ein Kraftfahrzeug und Werkzeug \ndes Ehemannes veräußert hatte. Auf Nachfrage räumte die Klägerin gegenüber dem \nBeklagten mit anwaltlicher Hilfe letztlich ein, sie habe einen Pkw zum Preis von \n1.000,00 EUR veräußert. Das Geld habe sie zwischenzeitlich ausgegeben, und zwar \nin Höhe von 460,00 EUR für die Kaution einer neu angemieteten Wohnung und in \nHöhe von 469,61 EUR für eine Spülmaschine. Außerdem habe sie für 200,00 EUR \nWerkzeug verkauft. Dieses Geld habe sie für den alltäglichen Lebensbedarf und zur \nSchuldentilgung eingesetzt und verbraucht. Beide Verkäufe habe sie am 7. März \n2002 getätigt. Die Mietkaution habe sie am 18. März 2002 gezahlt.\n\n5\n\nNach schriftlicher Anhörung der Klägerin hob der Beklagte die durch Auszahlung \nam 26. Februar 2002 erfolgte Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \nan die Klägerin auf, soweit Hilfe für die Zeit vom 7. bis zum 31. März 2002 bewilligt \nworden war, und gab der Klägerin auf, den auf diesen Zeitraum entfallenden \nHilfebetrag in Höhe von 206,86 EUR zu erstatten. Die Aufhebung der konkludent \nerfolgten Bewilligung stützte er auf § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X und die Rückforderung \nauf § 50 SGB X. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin sei in \nder Zeit vom 7. bis zum 31. März 2002 nicht sozialhilfebedürftig gewesen, weil sie \naus Verkäufen Erlöse in Höhe von 1.200,00 EUR erzielt habe. Dieses Geld hätte sie \nzur Bestreitung des Lebensunterhalts ab dem 7. März 2002 einsetzen können und \nmüssen. Wenn sie das Geld, wie sie behaupte, zu anderen Zwecken eingesetzt \nhabe, könne dies sozialhilferechtlich nicht berücksichtigt werden.\n\n6\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des \nKreises E. mit Bescheid vom 23. Januar 2003 zurück. Er stützte den Bescheid auf \ndie §§ 45 und 50 SGB X und bestätigte im Wesentlichen die Rechtsauffassung des \nBeklagten.\n\n7\n\nDie Klägerin hat fristgerecht Klage mit der Begründung erhoben, der \nVerkaufserlös in Höhe von 1.200,00 EUR habe nicht als Einkommen der Klägerin \ngewertet werden dürfen. In Wirklichkeit habe es sich um Vermögen unterhalb des \nSelbstbehalts gehandelt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2002 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises E. vom \n23. Januar 2003 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter erklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nLandrats E. (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Entscheidung ergeht gemäß §§ 87 a, Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO mit \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den \nBerichterstatter.\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n18\n\nDer Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 31. Mai 2002 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises E. vom \n23. Januar 2003 ist auf die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin hin aufzuheben, \nweil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n19\n\nDer Aufhebungsbescheid - Teil 1 der angefochtenen Verfügungen - ist \nrechtswidrig, weil die Voraussetzungen der alleine als Ermächtigungsgrundlage für \ndie teilweise Aufhebung des durch Auszahlung konkludent am 26. Februar 2002 \nergangenen Sozialhilfebescheids in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage \ndes § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht erfüllt sind.\n\n20\n\nDer von der Widerspruchsbehörde als Rechtsgrundlage herangezogene § 45 \nSGB X ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil er die Rücknahme eines \nrechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts regelt. Der teilweise aufgehobene, der \nKlägerin für den Monatszeitraum März 2002 Sozialhilfe-bewilligende Bescheid war im \nErlasszeitpunkt, das heißt am 26. Februar 2002, nämlich rechtmäßig. Der Beklagte \nträgt keinen Gesichtspunkt vor, aus dem sich ergeben könnte, dass der Klägerin \nEnde Februar 2002 Sozialhilfe für den Monat März 2002 zu Unrecht bewilligt worden \nist, und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.\n\n21\n\nDie alleine in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die verfügte \nTeilaufhebung des Bewilligungsbescheids vom 26. Februar 2002 ist damit der vom \nBeklagten ursprünglich herangezogene § 48 SGB X, der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nvorsieht, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der \nVerhältnisse aufgehoben werden soll, soweit nach dem Erlass des Verwaltungsakts \nEinkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung \ndes Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht \nvor.\n\n22\n\nOb der streitige Aufhebungsbescheid schon deshalb nicht auf § 48 Abs. 1 SGB X \ngestützt werden kann, weil ein \"Monatsbescheid\" über die Bewilligung von Sozialhilfe \nkeinen \"Verwaltungsakt mit Dauerwirkung\" im Sinne der Vorschrift darstellt,\n\n23\n\n - offen gelassen in: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n17. August 1995, Az.: 5 C 26/93, abgedruckt in: BVerwGE 99, \n114-119 -\n\n24\n\nkann dahingestellt bleiben; denn unabhängig davon konnte sich der Beklagte für \nden von ihm erlassenen Aufhebungsbescheid nicht auf diese Vorschrift berufen, weil \ndie hier nach Lage des Falles als Widerrufstatbestand allein in Betracht kommende \nNr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X den Aufhebungsbescheid nicht trägt. Nach Nr. 3 \na. a. O. soll der Verwaltungserlass vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an \naufgehoben werden, wenn \"Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum \nWegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde\". So liegt der Fall \nhier nicht.\n\n25\n\nZweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin durch den Verkauf eines Pkws und von \nWerkzeug am 7. März 2002 Einkommen oder Vermögen \"erzielt\" hat. Als \nEinkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG sind alle Einkünfte in Geld oder \nGeldeswert anzusehen, die der Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum wertmäßig \ndazuerhält, die also sein Geld oder seine geldwerten Mittel vermehren; im Gegensatz \ndazu ist Vermögen im Sinne des § 88 BSHG der Inbegriff all dessen, was einem \nRechtsträger schon zusteht, was er m. a. W. in der Bedarfszeit bereits hat. Die von \nder Klägerin am 7. März 2002 veräußerten Gegenstände waren danach mangels \nentgegenstehender Anhaltspunkte im Bedarfszeitraum März 2002 bereits \nvorhandenes Vermögen der Klägerin. Sie sind nicht dadurch Einkommen geworden, \ndass die Klägerin sie durch Verkauf in Geld umgewandelt hat. Zuflüsse an Geld, die \nim Austausch an die Stelle eines Vermögens oder Vermögensteils treten, sind \nnämlich kein Einkommen. Sie gelten ebenso als Vermögen wie dasjenige, dessen \nGegenwert sie darstellen,\n\n26\n\nvgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n1. September 2004, Az.: 12 S 844/04, abgedruckt in: FEVS 56, \n128-133, m. z. w. N.\n\n27\n\nDieses Vermögen hat die Klägerin im Bedarfsraum allenfalls zu einem Teil \nerzielt. Denn die Gesetzesformulierung \"Vermögen erzielt\" umfasst nur solches \nVermögen, das dem Rechtsträger zuwächst, das also seinen Vermögensbestand \nvermehrt. Von einer Vermögensvermehrung durch den Verkauf von \nVermögensgegenständen kann damit nur dann die Rede sein, wenn durch ein gutes \nVerkaufsgeschäft ein höherer Preis als der objektive Verkehrswert des verkauften \nGegenstands erzielt wird. Ansonsten liegt lediglich eine Vermögensumschichtung \noder - bei einem schlechten Verkauf unter Preis - ein Vermögensverlust vor. Ob und \nin welchem Umfang die Klägerin hiernach durch die Verkäufe eines Autos und von \nWerkzeug einen Vermögenszuwachs, also einen Gewinn, erzielt hat, kann indessen \noffen bleiben. Denn jedenfalls scheitert die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nSGB X hier daran, dass der von der Klägerin durch die Verkäufe erzielte Erlös nicht \n\"zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde\". Zu Recht \ngeht die Klägerin nämlich insoweit davon aus, dass es sich bei dem erlösten \nGeldbetrag, der nach Aktenlage im März 2002 ihr einziges Vermögen darstellte, um \nso genanntes \"geschütztes Vermögen\" im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG \nhandelte, das bei der Bewilligung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleiben musste. \nDenn mit 1.200,00 EUR war das Vermögen der Klägerin geringer als der ihr nach der \nVerordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in der im Jahre 2002 \nanzuwendenden Fassung zustehende Freibetrag in Höhe von 1.279,00 EUR, vgl. § 1 \nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 19. Juni \n2001.\n\n28\n\nDass die Klägerin nach ihrer eigenen, vom Beklagten akzeptierten sowie mangels \nentgegenstehender Anhaltspunkte auch der gerichtlichen Wertung zugrunde zu \nlegenden Einlassung den geschützten Barbetrag nahezu vollständig im \nBedarfszeitraum dadurch ausgegeben hat, dass sie damit eine Mietkaution in Höhe \nvon 460,00 EUR gezahlt, eine Spülmaschine für 469,61 EUR bezahlt und \n200,00 EUR für den alltäglichen Lebensbedarf und zur Schuldentilgung verbraucht \nhat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei der Verwendung des geschützten \nBarvermögens haben nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes die Hilfeempfänger \nfreie Hand,\n\n29\n\nvgl.: Brühl in: LPK-BSHG, 5. Auflage, § 88 Rdnr. 52.\n\n30\n\nDie Verwendung des geschützten Freibetrages unterliegt keiner \nZweckbestimmung. Der Gesetzgeber hat den Hilfeempfängern durch die \nBestimmung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG die Freiheit zugestanden, mit einem \nkleinen Barbetrag, der im Bedarfszeitraum 1.279,00 EUR im Fall der Klägerin nicht \nübersteigen durfte, nach eigenem Gutdünken zu verfahren. Zu Unrecht hat ihr also \nder Beklagte entgegengehalten, sie habe das Geld nicht für eine Kaution, für den \nKauf einer Spülmaschine und zur Schuldentilgung einsetzen dürfen.\n\n31\n\nAber auch durch die Erklärung der Klägerin, sie habe auch Geld für den \n\"alltäglichen Lebensbedarf\" verbraucht, ist eine andere Wertung im konkreten \nEinzelfall nicht geboten. Zwar dürfte Geld aus dem Freibetrag, das der \nSozialhilfeempfänger nach eigener Erklärung explizit zur Deckung exakt derjenigen \nLebensbedarfe einsetzt, für die ihm im gleichen Zeitraum Sozialhilfe bewilligt worden \nist, in der Regel zum Wegfall des Sozialhilfeanspruchs führen. So liegt der Fall hier \naber nicht. Bei lebensnaher Betrachtung versteht das Gericht die Erklärung der \nKlägerin dahin gehend, dass sie mit dem betragsmäßig nicht konkret bezifferten \nTeilbetrag von 200,00 EUR, den sie im März für den alltäglichen Lebensbedarf \nausgegeben hat, nicht etwa den notwendigen Lebensbedarf, zu dessen Deckung ihr \nSozialhilfe bewilligt worden war, gedeckt hat, sondern dass sie sich mit dem \nzusätzlichen Geld aus den Verkaufserlösen etwas Besonderes gegönnt hat, das sie \nalso zusätzlich zum Regelunterhalt Geld verbraucht und damit die ihr vom \nGesetzgeber eingeräumte Freiheit, sich in bescheidenem Umfang auch als \nSozialhilfeempfängerin \"einmal etwas zu gönnen\", Gebrauch gemacht hat. Für ein \nanderes Verständnis der Erklärung der Klägerin hat auch der Beklagte keine \nAnhaltspunkte geliefert.\n\n32\n\nDa nach allem die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom \n26. Februar 2002 aufzuheben ist, muss die Klägerin die erbrachten Leistungen auch \nnicht nach § 50 Abs. 1 SGB X erstatten.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-25/6-k-342-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-25/6-k-342-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278736","retrieved":"2026-07-09 02:52:10.509462+00:00"}}