{"status":"available","doknr":"OLD278821","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0719.2K3070.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-07-19","aktenzeichen":"2 K 3070/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit ab dem \n17. März 1999 im Hilfefall N. N1. erbrachten Aufwendungen in Höhe von \n257.425,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 18. Dezember 2003 zu erstatten.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten im Rahmen eines Erstattungsverfahrens um die rechtliche \nBindung des Erstattungsbegehrenden an eine Ablehnungsentscheidung des \nErstattungsverpflichteten gegenüber dem Hilfeempfänger.\n\n3\n\nDer am 23. Juni 1979 in E. geborene N. N1. (im Folgenden: \nHilfeempfänger) wurde nach Herausnahme aus dem Haushalt seiner Mutter in E. \nim Rahmen der Jugendhilfe in Heimen untergebracht. In einer Abschlusskonferenz \nvom 19. Februar 1999 wurde die Jugendhilfe beendet. Eine Kostenübernahme für \ndie stationäre Behandlung des Hilfeempfängers in der Rheinischen Landesklinik E. \nab dem 20. Februar 1999 und die anschließende Betreuung im A.B.K.-Wohnheim \nlehnten sowohl der Kläger als auch die Beklagte jeweils mit Bescheid vom 12. März \n1999 gegenüber dem Hilfeempfänger ab, wogegen dieser nicht Widerspruch erhob. \nUnter dem 12. März 1999 beantragte der Hilfeempfänger unter Verweis auf den \nablehnenden Bescheid der Beklagten bei dem Kläger die Übernahme der Kosten für \ndie Unterbringung in der Einrichtung A.B.K.-Wohnheim gemäß § 43 des \nSozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB I), die der Kläger mit Bescheid vom gleichen \nTage gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Hilfswerk auch zusagte. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. April 1999 meldete der Kläger seinen \nKostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten an, was diese unter Hinweis \nauf ihre fehlende Zuständigkeit wegen einer geistigen Behinderung des \nHilfeempfängers zurückwies. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 18. Dezember 2003 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er \ngegenüber der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 102 des \nSozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X), habe, weil diese eigentlich verpflichtete \nSozialleistungsträgerin nach §§ 41, 35 a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB \nVIII), sei. Bei dem Hilfeempfänger bestehe vorrangig eine seelische Behinderung. \nEine Ablehnung der Hilfeleistung nach Kinder- und Jugendhilferecht gegenüber dem \nHilfeempfänger sei im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihm unbeachtlich.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm in der Zeit ab \ndem 17. März 1999 im Hilfefall N. N1. erbrachten \nAufwendungen in Höhe von 257.425,26 EUR nebst 4 % Zinsen \n- hinsichtlich des Forderungszeitraumes ab 1. Mai 2000 nebst \nZinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz - \nseit Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nNachdem sie aufgrund der Vorlage einer erneuten amtsärztlichen Begutachtung \nihre Zuständigkeit nach §§ 41, 35 a SGB VIII anerkannt hat, trägt sie vor, dass der \nKläger aufgrund der Rechtskraft des gegenüber dem Hilfeempfänger ergangenen \nAblehnungsbescheides gehindert gewesen sei, für sie in Vorleistung zu treten. Er \nhätte vielmehr den Hilfeempfänger auf den Rechtsbehelf gegen den \nAblehnungsbescheid verweisen müssen.\n\n11\n\nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. März 2005, die Beklagte mit Schriftsatz vom \n24. Februar 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der vom Kläger und der Beklagten beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht kann aufgrund entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n15\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n16\n\nDer Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm \nvorgeleisteten Kosten für den Aufenthalt des Hilfeempfängers N. N1. im \nA.B.K.-Wohnheim ab dem 17. März 1999 in Höhe von 257.425,26 EUR (I) nebst \nZinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2003 \n(II).\n\n17\n\n(I) Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist § 102 Abs. 1 des \nSozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und \nSozialdatenschutz, SGB X). Danach ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger \nerstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften \nvorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Der Umfang des Erstattungsanspruches \nrichtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden \nRechtsvorschriften.\n\n18\n\nDer Kläger hat nach § 43 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch \n(Allgemeiner Teil, SGB I), als zunächst angegangener Sozialleistungsträger die \nKosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers im A.B.K.-Wohnheim im Rahmen \nder Eingliederungshilfe nach §§ 39, 43 Abs. 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) getragen. \n\n19\n\nTatsächlich war jedoch die Beklagte im Rahmen ihrer Aufgabe als örtlicher \nJugendhilfeträger verpflichtet, dem Hilfeempfänger diese Hilfe zu gewähren und \ndementsprechend auch die Kosten zu tragen, wie auch mittlerweile unstreitig ist.\n\n20\n\nDem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Beklagte \ngegenüber dem Hilfeempfänger die Gewährung von jugendhilferechtlicher \nEingliederungshilfe gemäß §§ 41, 35 a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch \n(Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII), mit Bescheid vom 12. März 1999 \nbestandskräftig abgelehnt hat. Diese Ablehnung gestaltet nur das Rechtsverhältnis \nzwischen der Beklagten und dem Hilfeempfänger. Der Kläger wird insoweit auch \nnicht nach § 91 a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einbezogen. Nach dieser \nVorschrift kann er zwar als Sozialhilfeträger die Feststellung der Sozialleistung (für \nden Hilfeempfänger) betreiben und Rechtsmittel einlegen. Der Kläger hat dies jedoch \nnicht getan und war hierzu auch nicht verpflichtet. Angesichts der Tatsache, dass ihm \nder genannte Ablehnungsbescheid nur über den Vormund des Hilfeempfängers zur \nKenntnis gebracht wurde, er weder an dem jugendhilferechtlichen Verfahren beteiligt \nwar, noch ihm Bescheide förmlich zugestellt worden sind, bestehen keinerlei \nAnhaltspunkte dafür, dass das ihm in § 91 a BSHG eingeräumte Ermessen \nvorliegend auf eine Beteiligungspflicht reduziert gewesen sein könnte.\n\n21\n\nVgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 11. November 2003 \n- 2 K 3122/99 -.\n\n22\n\nEine derartige Vorgreiflichkeit des Verfahrens zwischen Hilfeempfänger und \nJugendhilfeträger widerspräche auch der Intention der Erstattungsvorschrift des \n§ 102 SGB X. Diese Vorschrift soll gerade verhindern, dass zeitlich drängende, \nnotwendige Hilfemaßnahmen durch Zuständigkeitsstreitigkeiten der \nSozialleistungsträger verzögert werden. Diese Intention wird jedoch bei Annahme \neiner Vorgreiflichkeit des jugendhilferechtlichen Verfahrens wieder unterlaufen. \n\n23\n\nMaterielle Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten \nKostenerstattungsanspruches sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Aus \nden Verwaltungsvorgängen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an \nder Höhe der Forderung.\n\n24\n\n(II) Die Beklagte war weiter zu verurteilen, den dem Kläger zustehenden \nKostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu \nverzinsen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, \n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. \nFebruar 2001 - 5 C 34.00 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBVerwG (BVerwGE) 114, S. 61 ff.,\n\n26\n\ngilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen \nunter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) zu entrichten sind, wenn das jeweilige Fachrecht keine \ngegenteilige Regelung trifft, auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozial- und \nJugendhilfeträgern. Die aufgewendeten Kosten sind deshalb ab Rechtshängigkeit, \nalso ab dem 18. Dezember 2003, zu verzinsen, da sie erstmals zu diesem Zeitpunkt \nrechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden konnten.\n\n27\n\nVgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C \n34.00 -, aaO.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. \nFebruar 2002 - 12 B 01.2280 -.\n\n28\n\nDagegen besteht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Verzinsung der \nErstattungsforderung für den Zeitraum vom 17. März 1999 bis zum 17. Dezember \n2003 einschließlich. Für diesen Zeitraum fehlt es sowohl an der rechnerischen \nErmittlung der Erstattungsforderung als auch an der Rechtshängigkeit der Forderung. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2, 194, \nAbs. 5 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§ 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-19/2-k-3070-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-19/2-k-3070-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278821","retrieved":"2026-07-09 02:52:17.048603+00:00"}}