{"status":"available","doknr":"OLD278871","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0715.6K2680.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-07-15","aktenzeichen":"6 K 2680/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23. \nJanuar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises \nF. vom 8. April 2004 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 \nbis zum 30. Juni 2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte \nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des \nmonatlichen Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte gewährte der am 30. Juli 1979 geborenen schwerbehinderten \nKlägerin, die im Haushalt ihrer Eltern lebt, mit Bescheid vom 23. Januar 2004 für die \nZeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 Leistungen nach dem Gesetz über \ndie bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung \n(Grundsicherungsgesetz - GSiG - ). Dabei rechnete er u. a. Kindergeld in Höhe von \nmonatlich 154,- EUR als Einkommen der Klägerin an. \n\n3\n\nDie Klägerin erhob am 13. Februar 2004 Widerspruch. Zur Begründung trug sie \nvor, Kindergeld sei grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten, hier also \nihrer Eltern. Eine Weitergabe an sie im Sinne eines zweckorientierten \nZuwendungsaktes erfolge nicht. Das Kindergeld fließe ebenso wie das sonstige \nEinkommen in den gemeinsamen Topf der Wirtschaftsgemeinschaft, die ihre Familie \nbilde. Überdies bestehe aufgrund ihrer Behinderung über den Regelbedarf hinaus ein \nweiterer notwendiger Unterhaltsbedarf (Notwendige Betreuungs- und Begleitkosten \nin den Schließzeiten der Tagesförderungsstätte sowie bei Freizeitunternehmungen, \ndie nicht vom Sozialhilfeträger übernommen würden, Fahrtkosten, etwa im Rahmen \ntherapeutischer Bemühungen und medizinischer Maßnahmen), der durch das \nEinkommen der Haushaltsgemeinschaft, zu dem auch das Kindergeld gehöre, \ngedeckt werde.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2004 wies der Landrat des Kreises \nF. den Widerspruch zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 6. Mai 2004 Klage erhoben.\n\n6\n\nSie beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids \nvom 23. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \ndes Landrats des Kreises F. vom 8. April 2004 zu \nverpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni \n2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte \nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne \nAnrechnung des monatlichen Kindergeldes in Höhe von 154,- \nEUR zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und \nAbs. 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter entschieden wird, ist zulässig und \nbegründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landrats des Kreises F. vom 8. April 2004 ist \ninsoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als der Beklagte bei \nder Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz Kindergeld in \nHöhe von monatlich 154,- EUR als Einkommen der Klägerin angerechnet hat (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. \nJuni 2004 einen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne eine \nsolche Anrechnung.\n\n15\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG, der auf den vorliegenden Fall noch Anwendung \nfindet, haben Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, \nbedarfsorientierten Grundsicherung Antragsberechtigte im Sinne des § 1 GSiG, \nsoweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen \nbeschaffen können. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren \nKindern und Eltern bleiben nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG unberücksichtigt, sofern \nderen jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches \nSozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000,- EUR liegt.\n\n16\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin dem Grunde nach \ngemäß § 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG einen Anspruch auf Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz hat. Umstritten ist allein, ob der Beklagte im \nstreitbefangenen Zeitraum Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- EUR als \nEinkommen der Klägerin berücksichtigen durfte.\n\n17\n\nDiese Streitfrage ist zugunsten der Klägerin zu beantworten.\n\n18\n\nKindergeld ist gemäß § 3 Abs. 2 GSiG, §§ 76 ff. des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) Einkommen auch im Sinne des Grundsicherungsgesetzes. Vorbehaltlich \neiner besonderen rechtlichen Zuordnung ist es Einkommen dessen, an den es \nausgezahlt wird. Das nicht an das Kind selbst, sondern gemäß §§ 31, 62 ff. des \nEinkommensteuergesetzes (EStG) an einen Elternteil ausgezahlte Kindergeld ist \ndarum grundsätzlich nicht Einkommen des Kindes, sondern des das Kindergeld \nerhaltenden Elternteils. \n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. \nApril 2005 - 5 C 28.04 - , S. 4 des amtlichen Umdrucks; \nBeschluss vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 - , juris; Urteil \nvom 21. Oktober 2004 - 5 C 30.03 - , Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht 2005, 341; Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 \nC 25.02 - , Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2541. \n\n20\n\nWenn die Eltern wollen, dass nicht sie, sondern ihr Kind das Kindergeld erhält, \nkönnen sie nach § 74 EStG bzw. § 48 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - \n(SGB I) eine Auszahlung direkt an das Kind veranlassen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - , \nNJW 2004, 2541.\n\n22\n\nEinkommen des Kindes kann das Kindergeld - soweit dafür mit Blick auf die \ngerade zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt noch Raum \nist, derzufolge es einem Elternteil im Rahmen des Sozialhilferechts nicht zusteht, \nKindergeld oder einen Teil davon dem Kind mit der Wirkung zuzuwenden, dass es \ninsoweit nicht (mehr) Einkommen des Elternteils, sondern Einkommen des Kindes \nselbst wäre - ,\n\n23\n\nvgl. dazu auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), \nUrteil vom 25. Januar 2005 - 4 B 580/04 - , juris, \n\n24\n\nausnahmsweise allenfalls noch dann werden, wenn es dem Kind mittels eines im \nkonkreten Fall eindeutig feststellbaren zweckorientierten Weitergabeaktes \nzugewendet wird. Für die Annahme eines solchen Zuwendungsaktes genügt es \nnicht, wenn das Kindergeld in eine gemeinsame Haushaltskasse fließt, aus der der \nnotwendige Lebensunterhalt der gesamten Familie sowie sonstige Ausgaben \nbestritten werden. Bei dieser häufig, wenn nicht sogar regelmäßig in \nFamiliengemeinschaften anzutreffenden Wirtschaftsweise lässt sich nicht mit der für \ndie Feststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, \ndass der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mittels des mit Rücksicht auf \ndas Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird.\n\n25\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom \n16. Juli 2004 - 12 B 00.2520 - , juris; Niedersächsisches OVG, \nUrteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; \nVerwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober \n2004 - 13 K 8413/03 - , NRWE-Datenbank; VG Minden, Urteil \nvom 22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank. \n\n26\n\nDie Feststellung, dass das den jeweils Anspruchsberechtigten gewährte \nKindergeld an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird, lässt sich nicht \ndurch eine \"Vermutung der Vorteilszuwendung\" ersetzen. \n\n27\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September \n2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Bayerischer VGH, Urteile vom 16. \nJuli 2004 - 12 B 00.2520 - , juris, und vom 5. Februar 2004 - 12 \nBV 03.3282 - , juris.\n\n28\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze war die Anrechnung des Kindergeldes als \nEinkommen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig. Denn \ndieses stellte kein Einkommen der Klägerin dar. Das Kindergeld wurde nicht gemäß \n§ 74 Abs. 1 EStG bzw. § 48 Abs. 1 SGB I an die Klägerin selbst ausgezahlt (vgl. \ninsoweit Blatt 10 der Beiakte, Heft 1), weshalb es an einer vom Regelfall der §§ 31, \n62 ff. EStG abweichenden besonderen rechtlichen Zuordnung fehlt.\n\n29\n\nEin zweckorientierter Weitergabeakt, der das Kindergeld ausnahmsweise \nwomöglich zum Einkommen der Klägerin gemacht haben könnte, ist nach dem \nVorbringen der Klägerin, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, nicht \nerfolgt.\n\n30\n\nVgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 \nB 580/04 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. \nSeptember 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; VG Minden, Urteil vom \n22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank. \n\n31\n\nDie Feststellung eines Weitergabeakts lässt sich nicht durch eine gesetzliche \nVermutung ersetzen.\n\n32\n\n§ 16 BSHG findet im Bereich des Grundsicherungsrechts keine Anwendung. Er \nwird dort - anders als die §§ 76 bis 88 BSHG - nicht für unmittelbar oder \nentsprechend anwendbar erklärt. Eine derartige Regelung war zwar zunächst im \nGesetzentwurf vorgesehen, ist aber nicht in das Gesetz übernommen worden. Da \nsomit offensichtlich keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist auch für eine \nanaloge Anwendung des § 16 BSHG kein Raum.\n\n33\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September \n2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. \nFebruar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris; VG Düsseldorf, Urteil vom \n22. Oktober 2004 - 13 K 8413/03 - , juris; VG Minden, Urteil vom \n22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank. \n\n34\n\nDas Kindergeld wirkt sich weiterhin auch nicht deshalb anspruchsmindernd aus, \nweil es bedarfsdeckend auf den Unterkunftsbedarf der Klägerin, der ihre Eltern \nunentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung stellen, anzurechnen wäre bzw. weil ihr \ndurch die unentgeltliche Gewährung von Unterkunft und Kost durch ihre Eltern \nEinkommen als Sachbezug zuflösse, dessen Wert dem Kindergeldbetrag \nentspräche. \n\n35\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt zwar in \nseinem Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 - , den der Beklagte zur \nUnterstützung seiner Position ins Feld führt, aus, die tatsächliche \nUnterhaltsgewährung insbesondere in der Gestalt von Unterkunft und Kost in einer \nHaushaltsgemeinschaft decke bei lebensnaher Betrachtung unmittelbar den \nentsprechenden Bedarf, für den die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GSiG \nbestimmt seien. Dies wirke sich im Umfang von 154,- EUR, d. h. in Höhe des \ngewährten Kindergeldes, anspruchsmindernd aus. \n\n36\n\nDas Gericht schließt sich dem jedoch nicht an. \n \nZum einen spricht gegen eine solche Bedarfsdeckung, dass Eltern bei Ausbleiben \nvon Grundsicherungsleistungen in deren Umfang nur \"anstelle\" dieser \nGrundsicherungsleistungen Unterhalt leisten, weil die Grundsicherungspflicht anders \nals die Sozialhilfepflicht nach Maßgabe der durch § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG gezogenen \nGrenzen der Unterhaltspflicht vorgeht. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 28.04 - , S. 5 \ndes amtlichen Umdrucks; siehe insoweit auch VG Minden, Urteil \nvom 20. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank; VG \nDüsseldorf in seinem Urteil vom 22. Oktober 2004 - 13 K \n8413/03 - , NRWE-Datenbank\n\n38\n\nZum anderen würde die Annahme, es liege eine tatsächliche \nUnterhaltsgewährung in Höhe (gerade) des Kindergeldes von Seiten der \nKindergeldberechtigten an das Kind vor, jene \"Vermutung der Vorteilszuwendung\" \nbegründen, die sich nach den obigen Ausführungen gerade nicht aufstellen lässt. \nAußerdem hat die Frage, ob durch eine tatsächliche Unterkunftsgewährung ein \nentsprechender Bedarf des Berechtigten gedeckt wird, nicht notwendiger Weise \netwas mit der Gewährung von Kindergeld zu tun. Es fehlt mithin an einer \nUrsächlichkeit dafür, dass die Zahlung von Kindergeld unmittelbar zu einer \nentsprechenden Bedarfsdeckung führt.\n\n39\n\nVgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 \nB 580/04 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. \nSeptember 2004 - 12 LC 144/04 - , juris.\n\n40\n\nSo lässt sich auch dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin, dem der Beklagte \nnicht widersprochen hat, entnehmen, dass das Kindergeld von den Eltern der \nKlägerin nicht (nur) für denselben Bedarf verwendet wird, für den der Klägerin \nLeistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gewährt werden. Denn bei ihr besteht \ndemzufolge ein behinderungsbedingter Mehrbedarf, der durch das Einkommen der \nHaushaltsgemeinschaft - und damit auch mittels des Kindergeldes - gedeckt \nwerde.\n\n41\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C \n28.04 - , S. 5 f. des amtlichen Umdrucks;\n\n42\n\nDer Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass das am 1. Januar \n2005 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 27. Dezember 2003 \n(Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, S. 3023), nach dessen § 82 Abs. 1 Satz 2 bei \nMinderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, \nsoweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird \n(eine vergleichbare Regelung findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 des am 1. Januar \n2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs Zweites Buch vom 24. Dezember 2003 - \nBGBl. I S. 2955 - ), auf die Lösung des vorliegenden Falles, der noch nach dem \nGrundsicherungsgesetz zu beurteilen ist, keine Auswirkungen hat. Zudem regelt 82 \nAbs. 1 Satz 2 SGB XII eine Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des \nKindes allein bei Minderjährigen.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO; diejenige \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-15/6-k-2680-04","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-15/6-k-2680-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278871","retrieved":"2026-07-09 02:52:21.280788+00:00"}}