{"status":"available","doknr":"OLD278957","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0712.6K1559.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"6 K 1559/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Eheleute G. und I. (im Folgenden: Letztempfänger) sind Eigentümer \neines Grundstücks im Gebiet der Klägerin. Im Rahmen der \"Initiative ökologische und \nnachhaltige Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen\" beantragten sie unter dem 16. \nAugust 2001 über die Klägerin und über den Kreis Aachen bei der Beklagten die \nGewährung einer Zuwendung in Höhe von 3.000,- DM für die Errichtung einer \nRegenwassernutzungsanlage. Die Maßnahme sollte unmittelbar nach \nZuschussgewährung durchgeführt werden. Mit der Maßnahme sei - so heißt es im \nAntrag - noch nicht begonnen worden und es werde damit auch vor Bekanntgabe \ndes Zuwendungsbescheids nicht begonnen. Unter dem 3. September 2001 stellten \ndie Letztempfänger darüber hinaus unmittelbar bei der Beklagten einen \"Antrag auf \nvorzeitigen Baubeginn ... ohne Förderschädigung\", da sie mit der Baumaßnahme aus \nWitterungsgründen beginnen wollten. Mit Sammelantrag vom 29. Oktober 2001 legte \ndie Klägerin der Beklagten den Förderantrag der Letztempfänger sowie weitere, \ngleichgelagerte Förderanträge vor.\n\n3\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 5. Februar 2002 bewilligte die Beklagte der \nKlägerin insgesamt 6.000,- EUR für die Erstellung mehrerer \nRegenwassernutzungsanlagen auf Grundstücken in ihrem Gemeindegebiet. Von \ndem bewilligten Betrag entfielen 1.500,- EUR auf die Letztempfänger.\n\n4\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 7. März 2002 teilte die Klägerin den \nLetztempfängern sodann mit, dass die Beklagte auf deren Antrag mit Verfügung vom \n5. Februar 2002 eine Zuwendung in Höhe von 1.500,- EUR zum Zwecke der \nErstellung einer Regenwassernutzungsanlage bewilligt habe. Eine Auszahlung \nerfolge auf Anforderung erst nach Bauabschluss der Maßnahme. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. Oktober 2002 übersandte die Klägerin der Beklagten \nverschiedene von den Letztempfängern eingereichte Unterlagen, wie z. B. die \nAbnahmeniederschrift und den Verwendungsnachweis. In der Abnahmeniederschrift \nwurde ausgeführt, dass mit der Ausführung am 12. Dezember 2001 begonnen \nworden und dass die Leistung im Juli 2002 fertiggestellt worden sei. Die Klägerin bat \ndarum, die beantragte Zuwendung in Höhe von 1.500,- EUR nunmehr an sie zu \nüberweisen.\n\n6\n\nMit an die Klägerin gerichtetem Teilrücknahmebescheid vom 11. November 2002 \nhob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 5. Februar 2002 insoweit auf, als \nfür die Maßnahme G. & I. eine Zuwendung in Höhe von 1.500,- EUR \ngewährt worden sei. Die bisherige Gesamtzuwendung werde dementsprechend auf \n4.500,- EUR gekürzt. Im Übrigen gelte der Zuwendungsbescheid fort. Zur \nBegründung führte die Beklagte aus, die Letztempfänger hätten vor der Bewilligung \nmit der Errichtung der Maßnahme begonnen, ohne dass ein vorzeitiger \nMaßnahmenbeginn bewilligt worden wäre. Damit hätten sie den \nZuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig \ngewesen seien. Nach der vorzunehmenden Abwägung der Interessen des \nZuwendungsempfängers und des Landes komme die Beklagte zu dem Schluss, dass \ndas öffentliche Interesse an einer sparsamen und zweckentsprechenden \nVerwendung der Mittel, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein \nAnspruch auf Förderung nicht bestehe, überwiege. Eine Rückforderung der \nZuwendung erfolge nicht, da die Beklagte für die in Rede stehende Maßnahme \nbislang keine Mittel ausgezahlt habe. \n\n7\n\nDie Klägerin erhob am 6. Dezember 2002 Widerspruch. Zur Begründung trug sie \nvor, die für den Erlass des Rücknahmebescheides angegebenen Gründe träfen auf \nden Fall der Letztempfänger nicht zu. Diese hätten am 3. September 2001 den \nvorzeitigen Baubeginn der Regenwassernutzungsanlage beantragt und es sei ihnen \nnicht mitgeteilt worden, dass der Antrag nicht abgelehnt worden sei. Nach einer \nlängeren Wartefrist sei dann am 12. Dezember 2001 mit der Baumaßnahme \nbegonnen worden. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 10. Dezember 2002 nahm die Klägerin ihren gegenüber den \nLetztempfängern ergangenen Zuwendungsbescheid vom 7. März 2002 zurück und \nbezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des \nTeilrücknahmebescheids der Beklagten. Dagegen erhoben die Letztempfänger am \n18. Dezember 2002 Widerspruch. Sie machten geltend, bei der Abgabe des Antrags \nbei der Klägerin habe man ihnen den Hinweis gegeben, dass eine Bearbeitung \ndieses Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Ein Mitarbeiter der Klägerin \nhabe ihnen gesagt, sie sollten bei der Beklagten einen Antrag auf vorzeitigen \nBaubeginn stellen, dann könnten sie mit der Baumaßnahme beginnen. Leider habe \ner ihnen nicht gesagt, dass sie auch dann auf einen Bescheid der Beklagten warten \nmüssten oder dass ein solcher Antrag auch abgelehnt werden könne. Am 3. \nSeptember 2001 hätten sie dann den Antrag auf vorzeitigen Baubeginn gestellt. \nIhnen sei nicht mitgeteilt worden, dass der Antrag abgelehnt worden sei. Aufgrund \nder Aussage des Mitarbeiters der Klägerin sei am 12. Dezember 2001 lediglich die \nBetonzisterne eingebaut worden. Mit allen anderen Arbeiten sei bis nach der \nZustellung des Zuwendungsbescheids vom 7. März 2002 gewartet worden.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003, der Klägerin zugestellt am 10. Juni \n2003, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. \n\n10\n\nDie Klägerin hat am 9. Juli 2003 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. \nDieses hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige \nVerwaltungsgericht Aachen verwiesen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt die Klägerin vor, sie sei als Adressatin eines belastenden \nVerwaltungsakts klagebefugt und durch diesen auch in eigenen Rechten betroffen. In \nder Sache richte sich der Rücknahmebescheid gegen den falschen Adressaten. \nNicht die Klägerin sei Zahlungsempfängerin, sondern vielmehr die privaten \nGrundstückseigentümer. Diesen müsse gegen sämtliche Entscheidungen der \nBewilligungs-behörde ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehen. Ein solcher \nRechts-schutz sei jedoch nicht gegeben, wenn die Grundstückseigentümer nicht \nAdressaten etwaiger Bewilligungs- bzw. Rückforderungsbescheide seien. Das \nbisherige Verfahren habe die Konsequenz, dass die Klägerin ohne eigenes Interesse \nRechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte führen müsse, ohne dass insoweit für die \nGrundstücks-eigentümer eine Möglichkeit zur Einflussnahme bestünde. Andererseits \nsehe sich die Klägerin Rechtsbehelfen der Grundstückseigentümer ausgesetzt, ohne \nBewilligungs-behörde zu sein. Die Beklagte habe zudem ihr Rücknahmeermessen \nfehlerhaft ausgeübt. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Teilrücknahmebescheid der Beklagten vom \n11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 15. Mai 2003 aufzuheben,\n\n14\n\nhilfsweise\n\n15\n\nfestzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen \nAnspruch auf Zahlung von 1.500,- EUR hätte, wenn die Eheleute \nG. in einem Rechtsbehelfsverfahren bezüglich des \nRücknahmebescheids der Klägerin vom 10. Dezember 2002 \nobsiegen würden.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie trägt vor, die Klägerin sei nicht klagebefugt. Sie habe keinen Anspruch auf \ndie gewährte Zuwendung, sondern müsse diese an die Letztempfänger weitergeben \nund werde durch den angefochtenen Bescheid auch ansonsten nicht in ihren \nRechten verletzt. Der angefochtene Bescheid sei im Übrigen aber auch rechtmäßig. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Klägerin und von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nÜber die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und \n3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter entschieden.\n\n22\n\nDer Hauptantrag ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt.\n\n23\n\nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 \nVwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder \nseine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine \nKlagebefugnis ist danach gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers \ndurch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Unterlassung oder \nAblehnung des begehrten Verwaltungsakts jedenfalls nicht offensichtlich und \neindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint.\n\n24\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 42 Rn. 65 ff. \nmit weiteren Nachweisen.\n\n25\n\nDaran gemessen ist die Klägerin nicht klagebefugt. Es ist nach jeder \nBetrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass sie durch den \nangefochtenen Teilrücknahmebescheid in ihren Rechten verletzt wird.\n\n26\n\nEine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin durch den \nstreitgegenständlichen Bescheid ist allein nicht schon deswegen möglich, weil er wie \nauch zuvor der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2002 an die \nKlägerin adressiert ist. Da der Zuwendungsbescheid für die Klägerin keine subjektive \nRechtsposition begründete, stellt auf der Kehrseite auch der Teilrücknahmebescheid \nvom 11. November 2002 keine Entziehung einer solchen dar. Zwar heißt es in dem \nZuwendungsbescheid vom 5. Februar 2002, dass die Beklagte der Klägerin eine \nZuwendung in Höhe von insgesamt 6.000,- EUR bewillige. Der Zuwendungsbescheid \nerging allerdings nicht auf der Grundlage solcher Vorschriften, aus denen ein \nsubjektives Recht der Klägerin, oder anders gewendet: ein Anspruch der Klägerin auf \ndie Zuwendung, folgt. Einen Anspruch auf die Zuwendung aus Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) in Verbindung mit den Richtlinien über die Gewährung von \nZuwendungen im Rahmen der \"Initiative ökologische und nachhaltige \nWasserwirtschaft in NRW\" (im Folgenden: Förderrichtlinie) und dem Grundsatz der \nSelbstbindung der Verwaltung hatten nämlich - abgesehen davon, dass die Klägerin \nsich als Hoheitsträgerin grundsätzlich ohnehin nicht unmittelbar auf das Grundrecht \naus Art. 3 GG berufen kann - , \n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. September 2002 - 15 A \n2777/00 - , juris,\n\n28\n\nnur die in Teil II, Ziffer 2. der Förderrichtlinie genannten Zuwendungsempfänger. \nDies sind indessen - wie vorliegend - vor allem Privatpersonen sowie sonstige \njuristische Personen privaten Rechts als Nutzungsberechtigte auf ihren \nGrundstücken. Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige \njuristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes) können \nnach Teil II, Ziffer 2. der Förderrichtlinie Zuwendungsempfänger nur sein, soweit sie \nEigentümer oder Nutzungsberechtigte der Grundstücke und Träger der Maßnahme \nsind. Um eine solche Fallkonstellation geht es hier jedoch ersichtlich nicht.\n\n29\n\nEin Klagebefugnis der Klägerin lässt sich auch nicht aus ihrem kommunalen \nSelbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt ihrer Finanzhoheit \nherleiten. Die Finanzhoheit gewährleistet den Kommunen eine eigenverantwortliche \nEinnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten \nHaushaltswesens. Hiermit ist aber nur garantiert, dass den Kommunen das eigene \nWirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird.\n\n30\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 7. \nJanuar 1999 - 2 BvR 929/97 - , juris mit weiteren \nNachweisen.\n\n31\n\nDiese Garantie wird durch den in Rede stehenden Teilrücknahmebescheid \noffensichtlich nicht berührt. Ohnehin betrifft dieser keine eigenen Haushaltsmittel der \nKlägerin, sondern solche Mittel, die die Beklagte der Klägerin mit der Maßgabe \nzuleitet, sie an die Einzelantragsteller weiterzugeben (vgl. Teil II, Ziffer 5.3.1 der \nFörderrichtlinie).\n\n32\n\nVgl. im Übrigen zur Frage der Klagebefugnis wegen einer \n(mittelbaren) Betroffenheit der kommunalen Finanzhoheit: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Juli \n2004, - 5 B 68.04 - , juris. \n\n33\n\nEin durch den Teilrücknahmebescheid der Beklagten vom 11. November 2002 \nmöglicherweise verletztes subjektives Recht der Klägerin besteht schließlich auch \nnicht deshalb, weil der Klägerin ausweislich Teil II, Ziffern 5.2.1 und 5.3.1 der \nFörderrichtlinie im Antrags- und im Bewilligungsverfahren eine Position zugewiesen \nwird, die sich - wie vom Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin vom 8. Juli \n2005 geschehen - durchaus treffend mit der eines \"Verrichtungsgehilfen\" im Sinne \nvon § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergleichen lässt. Teil II, Ziffern 5.2.1 und \n5.3.1 der Förderrichtlinie statuiert verschiedene Pflichten der Gemeinde im Antrags- \nund Bewilligungsverfahren: So hat die Gemeinde die Anträge nach Vorgabe der \nBezirks-regierung zu sammeln und sie als Sammelantrag über die Untere \nWasserbehörde der Bezirksregierung vorzulegen. Ferner ist sie u. a. verpflichtet, den \nEinzelempfänger unverzüglich schriftlich von der Bewilligung zu unterrichten, vom \nEinzelempfänger einen Nachweis über die geleisteten Ausgaben und eine Erklärung \nüber eventuelle Leistungen Dritter innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der \nMaßnahme zu verlangen und die fertiggestellte Maßnahme vor Ort auf die \nordnungsgemäße Herstellung und die beantragte Flächengröße zu prüfen sowie der \nBewilli-gungsbehörde einen einfachen Summenverwendungsnachweis mit kurzem \nSachbericht vorzulegen. Ein subjektives Recht der Klägerin, zumal mittels dessen sie \nden Erlass des streitbefangenen Teilrücknahmebescheides abwehren könnte, folgt \ndaraus nicht.\n\n34\n\nDer Hauptantrag ist aber auch unbegründet.\n\n35\n\nDer Teilrücknahmebescheid der Beklagten vom 11. November 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2003 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n36\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlass des Teilrücknahmebescheids ist § 48 \nAbs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden.\n\n37\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Bei dem Zuwendungsbescheid vom 5. \nFebruar 2002 handelt es sich - soweit er Gegenstand der Rücknahme ist - um einen \n(anfänglich) rechtswidrigen Verwaltungsakt. Bereits im Zeitpunkt seines Erlasses \nlagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung an die \nLetztempfänger für die Errichtung einer Regenwassernutzungsanlage nicht vor. Der \nZuwendungsbescheid ist damit durch eine unrichtige Anwendung von Rechtssätzen \nzustande gekommen.\n\n38\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 23. April \n2003 - 3 C 25.02 - , juris.\n\n39\n\nWie bereits angesprochen, richtet sich die Vergabe der Zuwendung nach Art. 3 \nAbs. 1 GG in Verbindung mit der Förderrichtlinie, bei der es sich um eine \nVerwaltungsvorschrift handelt, und der darauf fußenden ständigen Praxis der \nBeklagten. Die Verwaltungsvorschriften vermögen über die ihnen zunächst nur inne \nwohnende interne Bindung hinaus sowohl vermittels des Gleichheitssatzes des Art. 3 \nAbs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzips verankerten Gebots des \nVertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung \nim Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen. Das \nGleichbehandlungsgebot kann auch zu Lasten von Subventionsbewerbern \nBedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen \nRichtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer \nZuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-\nrechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und \ntrotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In \neinem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG \nrechtswidrig.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 - , \njuris, und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - , juris; OVG NRW, \nUrteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 - , juris, und \nBeschluss vom 27. Januar 2004 - 4 A 2369/02 - , juris.\n\n41\n\nSo liegt es hier. Gemäß Teil I, Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie werden \nZuwendungen nach Teil I, Ziffer 3.2 (Zuschuss) nur dann gewährt, wenn mit der zu \nfördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht \nbegonnen wurde. In den \"Zusätzlichen Hinweisen und Erläuterungen zur \nFörderrichtlinie\" wird dazu noch ausgeführt, dass mit der Maßnahme vor der \nErteilung des Bewilligungsbescheids nicht begonnen werden dürfe. Als \nMaßnahmenbeginn sei grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Ausführung \nzuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (Auftragsvergabe oder \nAuftragsbestätigung) zu werten. \n\n42\n\nGegen diese Vorgabe, die mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die \nallgemein geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bildet, haben die Letztempfänger \nverstoßen, indem sie bereits am 12. Dezember 2001, also vor der Bewilligung der \nZuwendung durch den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2002, die \nBetonzisterne einbauten, die Teil der Regenwassernutzungsanlage ist (vgl. dazu die \nim Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Anlagen 1 und 2 zum \nZuwendungsantrag) und deren Einbau damit den Beginn der Ausführung der \nMaßnahme markiert.\n\n43\n\nEine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Ziffer 1.33 \nder Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, die in Teil I, Ziffer \n1.3 der Förderrichtlinie in Bezug genommen wird und die die Beklagte im \nWiderspruchbescheid vom 15. Mai 2003 zitiert hat, ist nicht genehmigt worden. Die \nBeklagte hat einen vorzeitigen Baubeginn nicht zugelassen. Vielmehr hatten die \nLetztempfänger unter dem 3. September 2001 lediglich bei der Beklagten einen \nentsprechenden Antrag gestellt, der indes unbeschieden geblieben ist. Allein die \nUntätigkeit der Beklagten, über den Antrag der Letztempfänger auf vorzeitigen \nBaubeginn zu entscheiden, kann die Zulassung nicht ersetzen. Gleiches gilt für eine \netwaige (irrige) Vorstellung der Letztempfänger, die bloße Antragstellung dispensiere \nvon der Regelung in Teil I, Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie.\n\n44\n\nDie Teilrücknahme des Zuwendungsbescheids vom 5. Februar 2002 musste im \nVerhältnis zur Klägerin nicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW unter den \nEinschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW erfolgen. Nach dieser Vorschrift \ndarf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil \nbegründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den \nEinschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.\n\n45\n\nDer Zuwendungsbescheid vom 5. Februar 2002 ist jedoch kein die Klägerin \nbegünstigender Verwaltungsakt, weil er für sie weder ein Recht noch einen rechtlich \nerheblichen Vorteil begründet. Wie im Rahmen der Prüfung der (fehlenden) \nKlagebefugnis der Klägerin dargelegt, begründet der Zuwendungsbescheid für die \nKlägerin kein subjektiv-öffentliches Recht. Aus ihm folgt für die Klägerin auch kein \nrechtlich erheblicher Vorteil. Der Begriff des rechtlich erheblichen Vorteils umfasst \nRechte im engeren Sinne und rechtlich geschützte Interessen, d. h. jeden von der \nRechtsordnung durch Sätze des öffentlichen Rechts als schutzwürdig anerkannten \nund rechtlich geschützten Vorteil.\n\n46\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, 8. Auflage 2003, § 48 Rn. 63.\n\n47\n\nAus dem Zuwendungsbescheid ergibt sich für die Klägerin jedoch kein rechtlich \ngeschütztes Interesse in dem vorgenannten Sinne. Nach dem schon erwähnten Teil \nII, Ziffer 5.3.1 der Förderrichtlinie ist sie allein zur Weitergabe der Zuwendung \nverpflichtet. Dies unterstreicht ferner die Nebenbestimmung unter Ziffer II.1 zum \nZuwendungsbescheid vom 5. Februar 2002, in der es heißt, dass der Letztempfänger \nunverzüglich durch einen Bescheid von der Bewilligung zu unterrichten ist. Dadurch \nwird noch einmal deutlich, dass sich die Stellung der Klägerin im \nBewilligungsverfahren darauf beschränkt, die Zuwendungsentscheidung der \nBeklagten umzusetzen, indem sie diese gegenüber dem materiell berechtigten \nZuwendungsempfänger im Wege des Bescheiderlasses verlautbart. So ist die \nKlägerin auch mit Bescheid vom 7. März 2002 im Verhältnis zu den Letztempfängern \nverfahren.\n\n48\n\nDer Teilrücknahmebescheid ist nicht im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO \nermessensfehlerhaft.\n\n49\n\nBei der Ermessensausübung im Rahmen der Rücknahme von \nZuwendungsbescheiden ist zu beachten, dass die haushaltsrechtlichen Gründe der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Rücknahmegründen im \nRegelfall zur Rücknahme zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des \nEinzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an \nderartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 - , \njuris, für den Widerruf; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar \n2004 - 4 A 2369/02 - , juris, für die Rücknahme.\n\n51\n\nGemessen an diesem Maßstab ist die Ermessensausübung durch die Beklagte \nnicht zu beanstanden. Sie hat im angefochtenen Teilrücknahmebescheid zutreffend \ndarauf abgestellt, dass nach einer Abwägung der Interessen des \nZuwendungsempfängers und des Landes das öffentliche Interesse an einer \nsparsamen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel überwiege. \nAußergewöhnliche Umstände, die das Anstellen darüber hinaus gehender, \nbesonderer Ermessenserwägungen gebieten würden, enthält der zu entscheidende \nFall nicht. Diese ergeben sich namentlich nicht aus den von der Klägerin - gleichsam \nfür die Letztempfänger - ins Feld geführten Gesichtspunkten. Hierzu ist zunächst zu \nbemerken, dass die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung nicht \nmit Erfolg aus solchen Gründen heraus geltend machen kann, die allein aus der \nsubjektiv-rechtlichen Sphäre der Letztempfänger stammen. Dazu gehören aber die \nvon der Klägerin etwa in ihren Schriftsätzen vom 18. Oktober 2004 und vom 18. Mai \n2005 genannten Hauptaspekte, aus denen sich ergeben soll, dass die Beklagte die \nInteressen der Letztempfänger nicht ausreichend berücksichtigt habe: Die \nLetztempfänger seien aufgrund der unklaren Fassung der Förderrichtlinie mit Recht \ndavon ausgegangen, dass allein der Antrag auf vorzeitigen Baubeginn einen \nBaubeginn ohne Förderschädlichkeit ermögliche und es sei ihnen unzumutbar \ngewesen, die Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf vorzeitigen \nBaubeginn abzuwarten. Diese Argumente stehen offensichtlich in keinem \nZusammenhang mit einer eigenen Rechtsposition der Klägerin. Im Übrigen gilt aber \nauch hier, dass eine fehlerhafte Vorstellung der Letztempfänger hinsichtlich der \nrechtlichen Wirkung der Stellung eines Antrags auf vorzeitigen Baubeginn keine \nInteressenslage schafft, die von der Beklagten im Zuge ihrer Ermessensausübung \nbei der Rücknahmeentscheidung gegenüber der Klägerin in beson-derer Weise zu \nwürdigen wäre. Dies gilt um so mehr, als etwaige auch in Rede stehende \nmissverständliche Auskünfte bezüglich der Rechtsfolgen der Stellung des Antrags \nauf vorzeitigen Baubeginn augenscheinlich nicht von Bediensteten der Beklagten \ngegeben worden sind. \n\n52\n\nDer hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist mangels Bestehens eines \nFeststellungsinteresses unzulässig.\n\n53\n\nGemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens \noder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines \nVerwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der \nbaldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Für vorbeugende Feststellungsklagen \n- und um eine solche handelt es sich der Sache nach bei dem Hilfsantrag - ist ein \nFeststellungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn ein spezielles, auf die \nInanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse \nbesteht und mit dem Abwarten für den Kläger Nachteile verbunden sind, die ihm \nauch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes nicht \nzumutbar sind, insbesondere, wenn Rechtsnachteile drohen, die mit einer späteren \nKlage nicht mehr ausräumbar sind.\n\n54\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 43 Rn. 24 \nmit weiteren Nachweisen.\n\n55\n\nEin solches (qualifiziertes) Interesse an der begehrten Feststellung hat die \nKlägerin nicht. Ihr ist es zumutbar, den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens der \nLetztempfänger gegen ihren Rücknahmebescheid vom 10. Dezember 2002 \nabzuwarten, weil dadurch keine irreversiblen Nachteile für sie entstehen. Selbst \nwenn die Letztempfänger insofern obsiegen sollten und die Klägerin danach \naufgrund ihres Zuwendungsbescheids vom 7. März 2002 dazu verpflichtet sein sollte, \nden Letzt-empfängern 1.500,- EUR auszuzahlen, wäre es ihr unbenommen, einen \nZahlungsanspruch in Höhe von 1.500,- EUR gegen die Beklagte - unter Umständen \nim Wege der allgemeinen Leistungsklage - geltend zu machen. Gegen das Vorliegen \neines aktuellen qualifizierten Feststellungsinteresses der Klägerin spricht überdies, \ndass die Erhebung eines derartigen Zahlungsanspruchs mit mehreren \nUnwägbarkeiten behaftet ist und die Klägerin selbst den Eintritt einer Situation, wie \nsie im Hilfsantrag als Bedingung für einen eventuellen Zahlungsanspruch \nbeschrieben wird, für unwahrscheinlich hält. Dies erklärte der Vertreter der Klägerin \nim Erörterungstermin vom 8. Juli 2005 unter Hinweis darauf, dass ein Urteil in der \nvorliegenden Sache wohl auch zur Beendigung des gegen den Rücknahmebescheid \nvom 10. Dezember 2002 anhängigen Widerspruchsverfahrens führen würde. \nLetzteres entspräche auch der Vorgehensweise, welche die Klägerin den \nLetztempfängern mit Schreiben vom 15. August 2003 vorgeschlagen hat.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-12/6-k-1559-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-12/6-k-1559-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278957","retrieved":"2026-07-09 02:52:28.461639+00:00"}}