{"status":"available","doknr":"OLD279076","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0706.6K2420.98.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"6 K 2420/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, an den C.-----------\nweg angrenzenden und in C1. N. gelegenen Grundstücks, G 1. Das\nGrundstück ist 2.090 m² groß und liegt innerhalb des Bereichs, den die \"Satzung\nüber die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Außenbereichsflächen für\nden im Zusammenhang bebauten Ortsteil I. /O. \" der Beigeladenen vom\n29. September 1997 erfasst.\n\n3\n\nSeit dem Jahr 1985 praktizierten der Kläger und seine Ehefrau, Frau S.\nQ. , die Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Haushaltsabwassers\nmittels Rieselrohrnetz und vorgeschalteter Hauskläranlage sowie die Entsorgung des\nanfallenden Niederschlagswassers über einen Sickerschacht in das Grundwasser.\nHierfür wurde dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid des Oberkreisdirektors\n(nunmehr: Landrates) des Kreises F. vom 9. September 1985 eine bis zum 30.\nSeptember 1995 befristete Erlaubnis erteilt.\n\n4\n\nIm Hinblick darauf, dass die Beigeladene für den Ortsteil I. /O. im Jahre\n1995 eine Entwässerungsplanung vorgestellt habe und künftig neben einem\nSchmutz- und Mischwasserwasserkanal in einem größeren Umfang auch separate\nRegenwasserkanäle und Wegeseitengräben vorgesehen seien, beantragte der\nKläger mit Schreiben vom 15. September 1995 beim Oberkreisdirektor (nunmehr:\nLandrat) des Kreises F. , das Schmutzwasser in Verlängerung der bislang\nerteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 9. September 1985 bis zum möglichen\nAnschluss des Grundstücks an eine neu zu verlegende Schmutzwasserkanalisation\nwie bisher beseitigen zu dürfen. Das Niederschlagswasser solle dauerhaft in der\nverbleibenden, gereinigten Hauskläranlage gesammelt und als Brauchwasser für\nGarten und Anlagen genutzt werden dürfen. Der Überlauf könne über das\nvorhandene Rieselrohrnetz und den Sickerschacht auf dem Grundstück versickert\nwerden. \n\n5\n\nIm Rahmen des Erlaubnisverfahrens wies die Beigeladene darauf hin, dass der\nOrtsteil O. , zu dem auch das Grundstück des Klägers gehöre, in Kürze im\nTrennsystem kanalisiert werden solle. Angesichts der geplanten gemeindlichen\nortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung über eine separate Kanalisation sei\ndaher kein Raum mehr für grundstückseigene Beseitigungsformen, wie der Kläger\nsie für das Niederschlagswasser beabsichtige. Es bestünden aufgrund verschiedener\nAnliegereingaben zudem erhebliche Zweifel daran, ob eine Beseitigung des\nNiederschlagswassers auf dem Grundstück des Klägers überhaupt\ngemeinwohlverträglich erfolgen könne. Es sei nämlich festgestellt worden, dass bei\nRegenereignissen verstärkt ankommendes Hangwasser in Gräben, aber auch in\nHauskeller einlaufe. Im Zuge der Kanalbauarbeiten im Buchenkreuzweg sei in einer\nTiefe von nur 30-40 cm überdies eine wasserundurchlässige Tonschicht vorgefunden\nworden. An der Versickerungsfähigkeit des Bodens seien daher erhebliche Zweifel\nangebracht.\n\n6\n\nDer Oberkreisdirektor (nunmehr: Landrat) des Kreises F. erteilte dem\nKläger mit Bescheid vom 9. Juni 1997 die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, das auf\nseinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser bis zu einer Höchstmenge von\n3,0 l/Sekunde bzw. 2,7 m³ /2 Stunden über die außer Betrieb zu nehmende und\nvorher zu reinigende Dreikammer-Kleinkläranlage mit anschließender\nUntergrundverrieselung und Sickerschacht dem Grundwasser zuzuleiten. Das\nanfallende Nieder-schlagswasser der Hoffläche (ca. 110 m²) und des benachbarten\nSchuppens (ca. 14 m²) sei über ein Drainrohr von etwa 14 m Länge dem Untergrund\nzuzuleiten. Zudem stellte er fest, dass die wasserrechtliche Erlaubnis vom 9.\nSeptember 1985 bis zum Anschluss des Grundstücks des Klägers an den\ngemeindlichen Schmutzwasserkanal ihre Gültigkeit behalte. \n\n7\n\nGegen diesen Erlaubnisbescheid legte die Beigeladene am 19. Juni 1997\nWiderspruch ein. Zur Begründung wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen aus dem\nVerwaltungsverfahren. Ergänzend wies sie im weiteren Verlauf des Widerspruchs-\nverfahrens darauf hin, dass der Rat der Stadt C1. N. in seiner Sitzung vom\n24. Juni 1997 eine Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung in I. /O.\nbeschlossen habe, zu der das Staatliche Umweltamt B. am 18. Juli 1997 seine\nZustimmung erteilt habe. Die Satzung vom 1. August 1997, die am 9. August 1997 in\nKraft getreten sei, begründe die Pflicht der Grundstückseigentümer, das auf ihren\nGrundstücken anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen\nRegenwasserkanalisation zuzuführen. Angesichts dessen könnten wasserrechtliche\nErlaubnisse für grundstückseigene Beseitigungsformen nicht mehr erteilt werden. Im\nÜbrigen sei die im Erlaubnisbescheid vertretene Auffassung, dem Antrag sei zu\nentsprechen gewesen, weil die Stadt weder über eine Entwässerungssatzung noch\ndurch einen Bebauungsplan Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung\ngetroffen habe, nicht zutreffend. Die öffentliche Kanalisierung der Ortsteile I. und\nO. im Trennsystem sei seit langem geplant. Es werde eine separate\nRegenwasserkanalisation hergestellt, wobei vorhandene Oberflächenwasserkanäle\nin das System integriert würden. Das Niederschlagswasser werde dann ortsnah in\nverschiedene Vorfluter abgeleitet. Diese Planung sei seit langem bekannt. Der am\n26. Juli 1995 angezeigte Kanalnetzplan sei mit Verfügung der Beklagten vom 9.\nNovember 1995 als unbedenklich bezeichnet worden. Dieses Konzept berücksichtige\ninsbesondere die Zielsetzung des § 51 a Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-). Insofern könne auch der\nRegelung des § 51 a Abs. 2 LWG kein Vorrang privater Beseitigungsformen\ngegenüber der Beseitigung durch die Kommune entnommen werden. Die Kommune\nsei vielmehr bereit und in der Lage, das Niederschlagswasser ortsnah zu beseitigen.\nWasserrechtliche Erlaubnisse zugunsten einzelner Grundstückseigentümer würden\nden Handlungsspielraum der Kommunen unzulässig einschränken.\n\n8\n\nWährend des laufenden Widerspruchsverfahren zeigte die Beigeladene am\n24. November 1997 die betriebsfertige Herstellung der Kanalisation im\nBuchenkreuzweg an und verfügte einen Anschluss- und Benutzungszwang. Diesem\nkommt der Kläger hinsichtlich des auf seinem Grundstück anfallenden\nSchmutzwassers nach. Hinsichtlich des mit der Allgemeinverfügung der\nBeigeladenen vom 24. November 1997 angeordneten Anschluss- und\nBenutzungszwangs für das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser\nhat der Kläger Widerspruch eingelegt und überdies bei der Beigeladenen vorsorglich\neinen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt. Über den\nWiderspruch und den Befreiungsantrag ist bislang noch nicht bestandskräftig\nentschieden worden. \n\n9\n\nSeitdem das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Schmutzwasser der\nöffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird, wurden die auf befestigten Flächen\nniedergehenden Niederschläge zunächst in einer 8 m³ fassenden Zisterne\ngesammelt und mittels der vorhandenen Versickerungsstränge mit einem\nFassungsvermögen von 0,9 m³ auf dem Grundstück versickert. Seit dem Jahr 2002\nbenutzt der Kläger zur Beseitigung des Niederschlagswassers zusätzlich die 12 m³\nfassende frühere Kleinkläranlage als weitere Zisterne. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1998 gab die Beklagte dem Widerspruch\nder Beigeladenen gegen den Erlaubnisbescheid vom 9. Juni 1997 statt. Diesen\nWiderspruchsbescheid nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 1998 wegen\nformeller Rechtswidrigkeit zurück, weil der durch die Widerspruchsentscheidung\nbelastete Kläger bislang nicht im Verfahren angehört worden sei.\n\n11\n\nDer daraufhin am Widerspruchsverfahren beteiligte Kläger nahm mit Schriftsatz\nvom 3. Juli 1998 zum Widerspruch der Beigeladenen Stellung. Er machte\ninsbesondere geltend, der eingelegte Widerspruch sei bereits unzulässig. Die\nBeigeladene sei nicht widerspruchsbefugt. Sie sei in ihren Rechten nicht\nbeeinträchtigt. Sie werde durch den Erlaubnisbescheid vielmehr (nur) von einer\nRechtspflicht entbunden, namentlich der Pflicht, das Niederschlagswasser zu\nbeseitigen. Der Erlaubnisbescheid erweise sich daher für die Beigeladene als\nbegünstigend. Auf eine mögliche Mehrbelastung anderer Bürger mit kommunalen\nAbgaben als Folge des fehlenden Anschlusses seines Grundstücks an die\nRegenwasserkanalisation könne sich die Beigeladene nicht berufen. Der\nWiderspruch sei jedoch auch unbegründet. Insbesondere kollidiere die\nwasserrechtliche Erlaubnis nicht mit der Satzung über die\nNiederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil C1. N. -I. /O. vom\n1. August 1997. Dies folge bereits daraus, dass die Satzung erst nach\nErlaubniserteilung beschlossen worden sei. Bei einem von dritter Seite\nangefochtenen Wasserrecht dürfe eine während des Widerspruchsverfahrens\ngeänderte Rechtslage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes\naber nicht zum Nachteil des Begünstigten geltend gemacht werden. Die Satzung, die\nder Gemeinde die Abwasser-beseitigungspflicht zuschreibe, sei zudem nichtig. § 51\na LWG regele einen gesetzlichen Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf den\nGrundstückseigentümer, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des\nAllgemeinwohls vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet\nwerden könne. Wenn diese Voraussetzungen vorlägen, könne die Kommune die\nAbwasserbeseitigungspflicht nicht über eine Satzungsregelung an sich ziehen.\nTatsächlich beschreibe das Gesetz ausdrücklich einen Vorrang privater\nBeseitigungsformen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Dies\nsei für sein Grundstück anzunehmen. Die Abwasserbeseitigung auf seinem\nGrundstück erfolge seit dem Jahre 1985 ohne Beanstandungen. Bereits im Zuge des\nBaugenehmigungsverfahrens sei auf der Grundlage von Sondierungsbohrungen die\nWasseraufnahmekapazität des Bodens untersucht worden. In einem Gutachten vom\n12. August 1985 werde die einwandfreie und schadlose Beseitigung des Abwassers\nausdrücklich bestätigt. Ein von Anliegern der betroffenen Ortsteile in Auftrag\ngegebenes Gutachten des Ingenieurbüros für C3. - und H1. E1.\n. T2. vom 21. Oktober 1997 komme zudem aufgrund konkreter und\ngrundstücksbezogener Untersuchungen (Rammkernbohrungen,\nDurchlässigkeitsversuche, Bodenproben) eindeutig zu dem Ergebnis, dass die\nVersickerung des Niederschlagswassers auf dem klägerischen Grundstück ohne\nBeeinträchtigung der Gemeinwohl- und Nachbarbelange möglich sei.\n\n12\n\nIn einem Schreiben vom 3. August 1998 wies die Beigeladene demgegenüber\ndarauf hin, dass das unter anderem vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten von\nE. . T. bereits deswegen nur eingeschränkt aussagekräftig sei, weil es\noffensichtlich allein auf die aktuelle Bebauungssituation in der Ortslage I. /O.\nabstelle, das bauliche Entwicklungspotenzial mit immerhin mehr als 25 Bauplätzen\nim fraglichen Bereich aber außer Betracht lasse. Die vom Gutachter ermittelten\nDurchlässigkeitsbeiwerte seien hinsichtlich des klägerischen Grundstücks überdies\nnicht ausreichend. Die Rahmenbedingungen für eine Versickerung des Nieder-\nschlagswassers auf dem Grundstück seien daher ungünstig. Überdies seien\nGemeinwohlbelange auch dadurch tangiert, dass andere an den Regenwasserkanal\nangeschlossene Grundstückseigentümer dadurch finanziell stärker belastet würden,\ndass die Baukosten auf weniger Anlieger verteilt werden müssten.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 gab die Beklagte dem\nWiderspruch der Beigeladenen statt und hob die wasserrechtliche Erlaubnis vom 9.\nJuni 1997 auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei\nzulässig, weil die Beigeladene geltend machen könne, möglicherweise in ihrer\nPlanungs- sowie in ihrer Satzungshoheit verletzt zu sein. Die am 26. Juli 1995\ngemäß § 58 Abs. 1 LWG angezeigte und vom Beklagten akzeptierte\nKanalnetzplanung sei nicht mehr zu realisieren, wenn die Untere Wasserbehörde\ndurch die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen einzelnen oder vielen\nGrundstückseigentümern das Recht gäbe, sich dem durch kommunale Satzung\nvorgeschriebenen oder vorzuschreibenden Anschluss- und Benutzungszwang zu\nentziehen. Der Widerspruch sei auch begründet, weil die angefochtene\nwasserrechtliche Erlaubnis aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Der in § 51 a\nAbs. 2 LWG geregelte gesetzliche Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf\nden Grundstückseigentümer komme nur dann in Betracht, wenn die Beseitigung des\nAbwassers nach § 51 a Abs. 1 LWG möglich sei, wenn sie also insbesondere ohne\nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgen könne. Dies sei bezogen auf\ndas klägerische Grundstück jedoch nicht der Fall. Die Beurteilung einer\nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe sich nicht am Einzelgrundstück,\nsondern am gesamten Entsorgungsbereich auszurichten. Nach Nr. 2.2.4 der\nVerwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 51 a LWG (Runderlass des\nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 -IV B 5\n- 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091-) könne es \"z.B. nicht gemeinwohlverträglich\nsein, punktuelle Versickerungen vorzusehen, wenn eine Kommune den Maßgaben\ndes § 51 a LWG durch geeignete Beseitigungsverfahren, die den Belangen des\nGewässerschutzes stärker Rechnung tragen, nachkommen kann (z.B. ... ortsnahe\nEinleitung mittels eines Regenwasserkanals)\". Genau dies sei bezogen auf den\nOrtsteil I. /O. aber der Fall. Eine Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung\ndes Allgemeinwohls sei daher nicht möglich. Die Abwasserbeseitigungspflicht sei\ndaher auch nicht auf den Kläger übergegangen. Die wasserrechtliche Erlaubnis, die\ndiesem Ergebnis zuwiderlaufe, sei rechtswidrig. Im Übrigen verletze die\nwasserrechtliche Erlaubnis die Satzungshoheit der Beigeladenen, weil sie gegen\nderen Entwässerungssatzung vom 8. November 1991 und den darin auch für das\nklägerische Grundstück verankerten Anschluss- und Benutzungszwang\nverstoße.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 18. September 1998 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung\ndes Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. September 1998 begehrt. Zur\nBegründung der Klage wiederholt er sein Vorbringen aus dem\nWiderspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass ein rechtswidriger\nVerwaltungsakt nur dann unter den erleichterten Bedingungen des § 50 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)\nzurückgenommen werden dürfe, wenn der Drittwiderspruch zulässig sei. Daran fehle\nes beim Widerspruch der Beigeladenen. Unter formalen Gesichtspunkten sei schon\ndie ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung fraglich, weil sich aus dem Schriftstück\nals Absender der Bürgermeister der Stadt C1. N. , nicht jedoch die\nBeigeladene ergebe. Ungeachtet dessen könne sich die Beigeladene weder auf eine\nVerletzung der Planungs- noch der Satzungshoheit berufen. Eine wasserrechtliche\nErlaubnis vermöge nur dann die Planungshoheit einer Gemeinde als \"Dritter\" zu\nbeeinträchtigen, wenn eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vorliege,\ndiese Planung durch die Erlaubnis konkret beeinträchtigt werde und sich diese\nBeeinträchtigung als nachhaltig erweise. Eine derart hinreichend bestimmte Planung\nhabe aber im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht vorgelegen. Sie ergebe sich\ninsbesondere auch nicht aus der Anzeige der Kanalnetzplanung, weil diese noch ein\nmodifiziertes Mischsystem vorgesehen habe. Eine Verletzung der Satzungshoheit sei\nebenfalls augeschlossen. Die durch Allgemeinverfügung der Beigeladenen vom 24.\nNovember 1997 erfolgte Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs sei\ndurch den Kläger angefochten und hierüber sei noch nicht bestandskräftig\nentschieden worden. Damit sei nunmehr maßgeblich die Entwässerungssatzung der\nBeigeladenen vom 25. Juni 1997. Diese regele unter anderem, dass der Anschluss-\nund Benutzungszwang dann nicht greife, wenn die Pflicht zur Beseitigung des\nNiederschlagswassers gemäß § 51 a LWG dem Grundstückseigentümer obliege.\nDies sei bezogen auf das Grundstück des Klägers gerade der Fall. Diese Frage sei\naber letztlich zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu klären. In einem\nwasserrechtlichen Erlaubnisverfahren habe sie nichts zu suchen. Denn bei dem\nkommunalen Anschluss- und Benutzungszwang handele es sich nicht um einen\nwasserrechtlichen Belang. Eine Beeinträchtigung der Satzungshoheit sei daher\nebenso wenig möglich wie eine Verletzung der Planungshoheit. Schließlich sei in\ndiesem Zusammenhang auch zu erkennen, dass lediglich 15 Grundstückseigentümer\nihr Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück beseitigen wollten. Von einer\nnachhaltigen Beeinträchtigung etwaiger Rechtspositionen der Beigeladenen könne\ndaher keine Rede sein.\n\n15\n\nDer Widerspruchsbescheid sei außerdem rechtswidrig, weil die Beklagte die\nBelange des Klägers überhaupt nicht gewürdigt habe. § 50 VwVfG NRW dispensiere\ndie Widerspruchsbehörde zwar von einigen Vorgaben der regulären Vorschriften\nüber Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten nach den §§ 48, 49 VwVfG\nNRW. Auch im Rahmen des § 50 VwVfG NRW sei jedoch eine\nErmessensentscheidung zu treffen. Vorliegend sei sogar ein gänzlicher\nErmessensausfall zu konstatieren. Überdies fehle es im Widerspruchsbescheid an\neiner Bestimmung, ab welchem Zeitpunkt die Rücknahmeentscheidung gelten solle.\nAuch dieser Fehler müsse zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides führen.\nSchließlich liege auch eine unzulässige Ermessensüberschreitung vor. Ein im\nErlaubnisbescheid vorbehaltener Widerruf für den Fall, dass der Kläger keine\nBefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erreichen sollte, stelle ein milderes\nund damit vorrangig zu verfolgendes Mittel dar.\n\n16\n\nDer Kläger hält in der Sache an seiner Auffassung fest, dass er selbst\nabwasserbeseitigungspflichtig sei. Er führt hierzu vertiefend aus, dies ergebe sich\nohne weiteres aus Wortlaut und Systematik des § 51 a LWG. Nach § 51 a Abs. 1\nSatz 1 LWG sei Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar\n1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen\nwürden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer\neinzuleiten, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich\nsei. Niederschlagswasser, das nach Maßgabe des Abs. 1 auf den Grundstücken, auf\ndenen es anfalle, versickere, verriesele oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet\nwerden könne, habe der Nutzungsberechtigte des Grundstücks gemäß § 51 a Abs. 2\nSatz 1 LWG zu beseitigen. Die Zuständigkeitsregelung für die Beseitigungspflicht in\n§ 51 a Abs. 2 LWG sei abschließend. Gegenüber dieser abschließenden\nZuständigkeitsregelung könne die Vorschrift des § 51 a Abs. 3 LWG keine weitere\nZuständigkeitsnorm sein. Mit der in dieser Norm enthaltenen Satzungsermächtigung\nwerde der Gemeinde lediglich ein Instrument in die Hand gegeben, die private\nBeseitigungspflicht näher zu konkretisieren. Keinesfalls aber könne eine solche\nSatzung das Zuständigkeitssystem des § 51 a Abs. 2 LWG modifizieren. Eine\nSatzung nach § 51 a Abs. 3 LWG könne nur deklaratorisch festlegen, ob das\nNiederschlagswasser von den Grundstückseigentümern oder von der Gemeinde zu\nbeseitigen sei. Bei dieser Festlegung sei die Gemeinde an die materiell-rechtlichen\nVorgaben des § 51 a LWG gebunden. Sie könne nicht, obwohl die Voraussetzungen\ndes § 51 a Abs. 1 LWG erfüllt seien und das Niederschlagswasser auf den\nGrundstücken im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG beseitigt werden könne, die\nBeseitigung an sich ziehen. Die Satzung der Beigeladenen über die\nNiederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil C1. N. -I. /O. vom\n1. August 1997 sei daher auch in der Fassung der Änderungssatzung vom\n1. Dezember 1999 unwirksam, da sie in ihrem § 2 bestimme, dass für den Ortsteil\nI. /O. die Stadt gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG zur Beseitigung des\nNiederschlagswassers verpflichtet sei. Unzutreffend seien die vom Beklagten\naufgestellten Behauptungen, aufgrund der topografischen und hydrogeo-logischen\nVerhältnisse im Ortsteil I. /O. sei dort eine gemeinwohlverträgliche\nNiederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken nicht möglich. Die hierfür in\nBezug genommenen fachlichen Stellungnahmen des Dipl.-Ing. und Geologen E.\n. A. und der V. V1. - und U. J. (GBR) Dipl.-Ing. K.\nund U1. I1. seien viel zu allgemein gehalten und ließen die gebotene\nÜberprüfung der individuellen Grundstückssituation vermissen. Demgegenüber\nkomme das Gutachten von E. . T. aufgrund konkreter und\ngrundstücksbezogener Untersuchungen eindeutig zu dem Ergebnis, dass die\nVersickerung des Niederschlagswassers auf dem klägerischen Grundstück ohne\nBeeinträchtigung von Gemeinwohl- und Nachbarbelangen möglich sei.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom\n4. September 1998 aufzuheben.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt die Beklagte Bezug auf\nden Inhalt ihres Widerspruchsbescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der\nWiderspruch der Beigeladenen zulässig sei, weil eine Verletzung ihrer\nPlanungshoheit jedenfalls möglich sei. Diese Möglichkeit der Beeinträchtigung in\neigenen Rechten reiche für das Vorliegen einer Widerspruchsbefugnis aus.\n\n22\n\nIn der Sache führt die Beklagte vertiefend aus, die Beigeladene sei gemäß § 51 a\nAbs. 2 Satz 2 LWG für die im Ortsteil I. /O. gelegenen Grundstücke zur\nBeseitigung des anfallenden Niederschlagswassers verpflichtet. Dass eine\ngemeinwohlverträgliche, den Zielsetzungen des § 51 a Abs. 1 LWG\nentsprechende private Niederschlagswasserbeseitigung auf Grundstücken im Ortsteil\nI. /O. aufgrund der dort gegebenen topografischen und hydrogeologischen\nVerhältnisse nicht möglich sei, belegten die im Auftrage der Beigeladenen\nvorgenommenen Untersuchungen des Dipl.-Ing. und Geologen E. . A. sowie der\nV. J. . Zur Situation der Abwasserbeseitigung im Ortsteil I. /O.\nnehme auch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des\nLandes Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom 11. Dezember 1997 Stellung.\nIn dem Schreiben werde unter anderem ausgeführt, dass auf einem Großteil der\nGrundstücke eine Versickerung wegen des ungünstigen Untergrundes bzw. teilweise\nauch wegen der Platzverhältnisse auf Dauer nicht möglich sei. Die auf der Grundlage\nvon § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG erlassene Satzung der Stadt C1. N. über die\nNiederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil C1. N. -I. /O. stehe\nim Einklang mit den Zielsetzungen des § 51 a LWG. Nach Nr. 2.2.4 des ministeriellen\nRunderlasses zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a LWG vom 18. Mai\n1998 habe sich die Beurteilung der Frage, ob eine gemeinwohlverträgliche\nNiederschlagswasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG möglich sei, nicht\nnur am Einzelgrundstück, sondern am gesamten Entsorgungsbereich auszurichten.\nDie Regelung in § 51 a Abs. 1 LWG sei dahin gehend zu verstehen, dass der\nabwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde ein Entscheidungs- und\nBeurteilungsspielraum zugestanden werden müsse. Dass ein solcher Entscheidungs-\nund Beurteilungsspielraum zugunsten der Gemeinden bestehe, ergebe sich daraus,\ndass eine Gemeinde grundsätzlich die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht\ngemäß § 53 Abs. 1 LWG zu erfüllen und demzufolge eine ordnungsgemäße und auf\nEntsorgungssicherheit angelegte Abwasserbeseitigung zu gewährleisten habe.\nWerde durch ein hydrogeologisches Gutachten die Möglichkeit der\nRegenwasserversickerung auf privaten Grundstücken in einem Entwässerungsgebiet\nüberwiegend verneint, so habe die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde das\nBeurteilungs- und Entscheidungsrecht, für das gesamte Baugebiet zu bestimmen,\ndass eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung nicht erfolge, selbst wenn dies auf\neinzelnen Grundstücken möglich sei. Andernfalls wäre eine ordnungsgemäße\nAbwasserbeseitigung durch den rechtzeitigen Bau von Kanälen unter planungs- und\nerschließungstechnischen Gesichtspunkten nicht gewährleistet. Einer Gemeinde sei\nes sonach nicht möglich, baugrundstücksscharf die Frage der Versickerungsfähigkeit\nauf einzelnen Grundstücken zu klären. \n\n23\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung ihres Klageabweisungsantrages trägt sie vor, durch die nicht\nausreichende Versickerungsfähigkeit des klägerischen Grundstücks würden\nNachbargrundstücke durchnässt. Die mangelnde Aufnahmefähigkeit des Bodens\nwerde durch den Umstand belegt, dass in den Jahren 1998 und 2002 durchgeführte\nOrtsbegehungen Anzeichen dafür ergeben hätten, dass vom Grundstück des Klägers\nNiederschlags- bzw. Drainagewasser über ein Rohr abgeführt werde, auf dem\nGrundstück selbst also nicht versickern könnte. Die vorhandenen\nVerrieselungsstränge nutzten das vorhandene Schutzpotenzial auch nicht\nhinreichend aus, weil sie zu tief lägen. Das gewählte Versickerungsverfahren mit\nnachgeschaltetem Sickerschacht sei zudem nicht umweltschonend und werde den\nZielen des Gesetzes weniger gerecht als z.B. eine Muldenversickerung. Die\nBodenverhältnisse des Grundstücks würden jedoch auch einem derartigen Verfahren\nentgegenstehen. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang komme vor\ndiesem Hintergrund daher auch nicht in Betracht. Ein Anschluss an diesen Kanal sei\nauch ohne weiteres im natürlichen Gefälle möglich. Insgesamt erweise sich eine\nNiederschlagswasserbeseitigung auf dem klägerischen Grundstück nicht als\ngemeinwohlverträglich. Zum Allgemeinwohl gehöre im Übrigen auch eine gerechte\nLastenverteilung, die nur durch eine hohe Anschlussdichte zu erreichen sei.\n\n26\n\nIn dem vom Kläger gegen die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens\nbetriebenen weiteren Klageverfahren -7 K 2130/97-, in dem der Kläger sich gegen\ndie Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag gewendet hat, hat die 7. Kammer\ndes erkennenden Gerichts zur Entwässerungssituation in dem Ortsteil I. /O.\neine Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes B. eingeholt. Des Weiteren ist\nim Verfahren -7 K 2130/97- durch das Gericht Beweis erhoben worden über die\nFrage, welche tatsächlichen Folgen eine ortsnahe Beseitigung des auf dem\nklägerischen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers hat, durch Einholung\neines Sachverständigengutachtens von Herrn Q1. . F1. . . L. . T1. . Wegen\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das unter dem\n30. März 2004 erstellte schriftliche Gutachten, die hierzu gefertigte Ergänzung vom\n27. Mai 2004 sowie auf die Erläuterungen des Gutachters in der im Verfahren -7 L.\n2130/97- durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2004.\n\n27\n\nDie 7. Kammer des erkennenden Gerichts hat die Klage mit Urteil vom 13.\nDezember 2004 abgewiesen und die Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass\nder Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht\ndurch die erstmalige Möglichkeit eines Anschlusses an den städtischen\nRegenwasserkanal im November 1997 nicht selbst abwasserbeseitigungspflichtig\ngewesen sei. Das Niederschlagswasser habe ausweislich des eingeholten\nGutachtens von Q1. . F1. . . T1. zum damaligen Zeitpunkt auf seinem\nGrundstück mangels ausreichender Speicherkapazitäten (noch) nicht\ngemeinwohlverträglich versickert werden können. Darauf, dass der Kläger seit dem\nJahre 2002 die stillgelegte Drei-Kammer-Grube als zusätzlichen Speicher nutze,\nkomme es für die Entscheidung nicht an. Abwasserbeseitigungspflichtig sei daher die\nBeigeladene gewesen, weswegen dem Kläger aus der Anschlussmöglichkeit ein\nbeitragsbegründender wirtschaftlicher Vorteil zugewachsen sei.\n\n28\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat gegen das\nUrteil auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 12. April 2005 die Berufung\nzugelassen (-15 A 489/05-). Über die Berufung ist bislang nicht\nentschieden.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird einschließlich\nder hierzu jeweils eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen auf den\nInhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens -7 L. 2130/97- sowie\nauf die Gerichtsakten weiterer wasserrechtlicher und abgabenrechtlicher Verfahren\nanderer Grundstückseigentümer aus dem Ortsteil I. /O. , namentlich auf die\nGerichtsakten der Verfahren -6 L. 2399/98- und -7 L. 2811/97- (Kläger: Eheleute\nQ1. . F1. . . J2. und F1. . . D. I4. I5. ), -6 L. 1262/05- und -7 L.\n 2810/97- (Kläger: Eheleute I3. und B1. H. ), -6 L. 1263/05- und -7 L.\n2812/97- (Kläger: Q1. . F1. . . I2. Q2. L1. ), sowie -7 L. 2813/97- (Kläger:\nQ1. . F1. . . I2. N1. ) und -7 L. 2814/97- (Kläger: X. Q3. ).\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n31\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. \n\n32\n\nDie auf die Aufhebung (allein) des Widerspruchsbescheides vom 4. September\n1998 gerichtete Klage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) als (isolierte) Anfechtungsklage zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig.\nDurch die mit dem Widerspruchsbescheid verfügte Aufhebung der ihm von der\nAusgangsbehörde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 9. Juni 1997 ist der\nKläger nämlich erstmalig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beschwert worden.\nEines erneuten Vorverfahrens bedurfte es bei dieser Sachlage nicht - § 68 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2 VwGO -, wie auch die Klage zu Recht gegen die Beklagte als\nWiderspruchsbehörde gerichtet worden ist, § 78 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO\ni.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur\nVwGO.\n\n33\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n34\n\nDer angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. September 1998\nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1\nSatz 1 VwGO). \n\n35\n\nDabei bestehen an der formellen Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides\nkeine Bedenken. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass des\nWiderspruchsbescheides, der für ihn erstmalig mit einer Beschwer verbunden war,\nangehört worden (vgl. § 71 VwGO).\n\n36\n\nDer Widerspruchsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat zu\nRecht die dem Kläger erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 9. Juni 1997 auf den\nWiderspruch der Beigeladenen hin aufgehoben. Der Widerspruch der Beigeladenen\nwar zulässig (unter 1.) und begründet (unter 2.).\n\n37\n\n1.\n\n38\n\nZulässig war der gegen die dem Kläger erteilte und diesen begünstigende\nwasserrechtliche Erlaubnis vom 9. Juni 1997 eingelegte Widerspruch der\nBeigeladenen trotz der Besonderheit, dass es sich um einen so genannten\nDrittwiderspruch gehandelt hat. \n\n39\n\nDer Einwand des Klägers, bereits aus formalen Gründen sei eine\nordnungsgemäße Widerspruchseinlegung zweifelhaft, weil aus dem\nWiderspruchsschreiben nicht eindeutig hervorgehe, dass die Beigeladene als\nKörperschaft geltend mache, in eigenen Rechten verletzt zu sein, verfängt nicht. Die\nBeklagte hat das Widerspruchsschreiben zu Recht dahingehend ausgelegt, dass der\nBürgermeister den Widerspruch als gesetzlicher Vertreter und ausführendes Organ\nder Beigeladenen eingelegt hat (vgl. §§ 62, 63 der Gemeindeordnung für das\nLand Nordrhein-Westfalen). Aus der Sicht eines objektiven Dritten ist das\nWiderspruchsschreiben ohne weiteres in diesem Sinne auszulegen; dies bedarf\nkeiner vertieften Darlegungen. \n\n40\n\nDer somit ordnungsgemäß eingelegte Widerspruch war auch im Übrigen\nzulässig. Insbesondere fehlte der Beigeladenen nicht die erforderliche\nWiderspruchsbefugnis.\n\n41\n\nDass der Beschwerte zur Einlegung des Widerspruchs befugt sein muss, ergibt\nsich aus § 70 Abs. 1 VwGO, der implizit die Widerspruchsbefugnis regelt, indem er\ndeutlich macht, dass nur Widerspruch erheben kann, wer durch den Verwaltungsakt\nbzw. durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes beschwert wird.\nWiderspruchsbefugt ist damit grundsätzlich jeder, der geltend machen kann, durch\neinen rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt oder durch eine\nzweckwidrige Ermessensentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein,\n\n42\n\nvgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nKommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2003),\n§ 42 Rdnr. 36; Dolde, ebenda, § 70 Rdnr. 41; Ahrens in:\nBrandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsprozess, 2. Aufl. 2003, S. 270 f.\n\n43\n\nDer danach grundsätzlich zulässige Widerspruch eröffnet nach der\nanzuerkennenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der\nWiderspruchsbehörde jedoch nicht die volle Sachherrschaft, wenn er - wie hier -\ndurch einen Dritten angefochten wird. Die Befugnisse der Widerspruchsbehörde\nbleiben nach den §§ 73, 72 VwGO i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Falle eines\nDrittwiderspruchs vielmehr darauf beschränkt, den angegriffenen Verwaltungsakt auf\ndie Verletzung drittschützender Vorschriften hin zu überprüfen. Sie darf deshalb den\nVerwaltungsakt nicht aufheben oder ändern, wenn er rechtlich geschützte Positionen\ndes Dritten nicht verletzt,\n\n44\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Mai\n1982 -7 C 42.80-, BVerwGE 65, 313; Dolde, a.a.O., § 68 Rdnr.\n41.\n\n45\n\nDementsprechend muss beim Drittwiderspruch der Widerspruchsführer bereits\nhinsichtlich seiner Widerspruchsbefugnis geltend machen, durch die Verletzung einer\n(auch) ihn schützenden Norm in seinen Rechten verletzt zu sein.\n\n46\n\nFür die Geltendmachung genügt jedoch nicht die bloße Verbalbehauptung einer\nderartigen Rechtsverletzung. Erforderlich - für die Bejahung einer\nWiderspruchsbefugnis allerdings auch ausreichend - ist vielmehr, dass nach dem\nsubstanziierten Vorbringen des Widerspruchsführers eine Verletzung seiner Rechte\nm ö g l i c h ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die von ihm behaupteten Rechte\noffensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm\nzustehen können,\n\n47\n\nvgl. Dolde, a.a.O., § 70 Rdnr. 42; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42\nRdnr. 64 ff. 67 ff. (zur sog. Möglichkeitstheorie); BVerwG, Urteil\nvom 20. April 1994 -11 C 17.93-, BVerwGE 95, 333 (zur\nKlagebefugnis).\n\n48\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat die Beigeladene im\nWiderspruchsverfahren substanziiert geltend gemacht, durch die angefochtene\nErlaubnis in eigenen Rechten verletzt zu sein.\n\n49\n\nDafür genügt, dass sie im Einzelnen dargelegt hat, nach den §§ 51 a, 53 LWG\nselbst abwasserbeseitigungspflichtig zu sein, und dass dieser Rechtsstandpunkt\nauch nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist, wie die nachfolgenden\nAusführungen (unter 2.) deutlich belegen. Ist die Beigeladene nämlich\nabwasserbeseitigungspflichtig auch für das auf dem Grundstück des Klägers\nanfallende Niederschlags-wasser, so ist sie nicht nur verpflichtet, sondern auch\nberechtigt, ein öffentliches Kanalisationsnetz zu planen, zu verwirklichen und\nvorzuhalten sowie die Grundstücke im Planungsgebiet an das öffentliche\nKanalisationsnetz anzuschließen. Dies bedeutet vorliegend: Ist nicht\nausgeschlossen, dass die dem Abwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen\nwidersprechende Entscheidung der Unteren Wasserbehörde, dem Kläger die\nBeseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers zu\nerlauben, rechtswidrig ist, so ist auch nicht auszuschließen, dass die hier konkret\nangegriffene Entscheidung der Unteren Wasserbehörde die Beigeladene in eigenen\nRechten, nämlich in ihren grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrechten,\nverletzt.\n\n50\n\nDemgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die\nBeigeladene werde durch die angefochtene Erlaubnis, durch die die\nNiederschlagswasserbeseitigung in die Hände des Klägers gelegt werde, lediglich\nvon einer Pflicht entbunden, mithin nicht belastet, sondern vielmehr begünstigt. Diese\nSichtweise greift zu kurz. Denn die mögliche Abwasserbeseitigungspflicht der\nBeigeladenen beinhaltet notwendig auch das Recht, von den\nGrundstückseigentümern, deren Grundstücke an das - bereits vorhandene oder\nkonkret geplante - städtische Kanalisationsnetz angrenzen, den Anschluss an das\nöffentliche Abwassersystem und die Überlassung der privaten Abwässer ebenso zu\nfordern wie die Entrichtung kommunaler Abgaben für die Errichtung und die\nInanspruchnahme der Kanalisation. Damit sind aber möglicherweise die aus Art. 28\nAbs. 2 des Grundgesetzes bzw. Art. 78 Abs. 1 der Verfassung des Landes\nNordrhein-Westfalen folgenden kommunalen Selbstverwaltungsrechte der\nBeigeladenen betroffen, insbesondere ihre Finanzhoheit und das Recht, im Rahmen\nder von ihr zu gewährleistenden Daseinsvorsorge situationsangepasste\nEntwässerungsplanungen durchzuführen und hierbei Art und Umfang einer etwaigen\nkommunalen Abwasserbeseitigungsanlage im Einzelnen zu bestimmen. Dass der\nKläger selbst - zu Recht - nicht davon ausgeht, die Auferlegung der\nBeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser sei ausschließlich belastend, wird\nüberdies deutlich in dem Umstand, dass er mit der vorliegenden Klage im Ergebnis ja\ngerade die Bestätigung seiner eigenen Abwasserbeseitigungspflicht erreichen\nwill.\n\n51\n\nDie Beigeladene war mithin widerspruchsbefugt und ihr Widerspruch nach\nalledem insgesamt zulässig.\n\n52\n\n2.\n\n53\n\nDer zulässige Widerspruch der Beigeladenen gegen den Erlaubnisbescheid vom 9.\nJuni 1997 war auch begründet. Die Beklagte hat ihn zu Recht aufgehoben.\n\n54\n\nDie Kammer legt dabei ihrer Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen\nWiderspruchsbescheides und der in deren Rahmen erfolgenden impliziten\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit des Erlaubnisbescheides vom 9. Juni 1997 die\nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zugrunde.\n\n55\n\nHinsichtlich des im Anfechtungsstreit für die gerichtliche Beurteilung der Sach-\nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes fehlt es an einer ausdrücklichen\ngesetzlichen Regelung. Grundsätzlich richtet sich die Frage des maßgeblichen\nZeitpunktes nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem\nStreitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1982 -7 C 42.80-, a.a.O.,\nund vom 27. April 1990 -8 C 87.88-, NVwZ 1991, 360; vgl. zu der\nProblematik auch Schenke in: Kopp/Schenke, Kommentar zur\nVwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rdnr. 29 ff. m.w.N.\n\n57\n\nIm Anfechtungsstreit ist mit Ausnahme der Anfechtung von\nDauerverwaltungsakten regelmäßig der Zeitpunkt der letzten\nVerwaltungsentscheidung, im Regelfall also der Zeitpunkt des Erlasses des\nWiderspruchsbescheides, maßgeblich. Nach der zu Nachbarwidersprüchen im\nBaurecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erfährt\ndieser - ohnehin in jedem Einzelfall anhand des materiellen Rechts zu überprüfende -\nGrundsatz in den Fällen der Drittanfechtung einer Erlaubnis oder Genehmigung\njedoch eine Modifikation. Maßgeblich ist in diesen Fällen regelmäßig der Zeitpunkt\nder Erlaubniserteilung. Der Begünstigte muss sich im Rahmen der Drittanfechtung\ngrundsätzlich nur eine Verletzung von Drittrechten entgegenhalten lassen, die in\ndiesem Zeitpunkt bestanden. Spätere Änderungen zu Lasten des Begünstigten\nbleiben unberücksichtigt. Änderungen zu seinen Gunsten ist demgegenüber\nRechnung zu tragen,\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1969 -IV C 18.67-,\nDÖV 1970, 136, vom 14. April 1978 -4 C 96 und 97.76, Buchholz\n406.19, Nachbarschutz Nr. 34, vom 18. Mai 1982 -7 C 42.80-,\na.a.O. (alle zum Baurecht), vom 10. April 1968 -IV C 35.67-, DÖV\n1968, 736 (zu alten Wasserrechten); sowie Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Mai\n1998 -21 A 6726/95- (zum Bergrecht).\n\n59\n\nAusgehend hiervon erweist sich der Erlaubnisbescheid vom 9. Juni 1997 nach\nder im damaligen Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Der\nKläger hatte keinen Anspruch auf die erfolgte Erteilung einer wasserrechtlichen\nErlaubnis zur Einleitung des auf seinem Grundstück anfallenden\nNiederschlagswassers in das Grundwasser. \n\n60\n\nGemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des\nWasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) ist für das Einleiten von Stoffen\nin das Grundwasser, wozu auch das Versickern oder Verrieseln von\nNiederschlagswasser zählt,\n\n61\n\nvgl. Knopp in: Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz\nund Abwasserabgabengesetz, Band 1, Kommentar,\nLoseblattsammlung (Stand: Dezember 2004), § 2 Rdnr. 17 ff., 19;\nCzychowski/Rein-hardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 8.\nAufl. 2003, § 3 Rdnr. 47; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember\n1996 -20 A 6862/95-, ZfW 1999, 52,\n\n62\n\neine wasserrechtliche Erlaubnis nach den §§ 4 ff., 7, 7 a WHG i.V.m. §§ 24, 25,\n45, 52 LWG erforderlich.\n\n63\n\nDie Erlaubnispflicht ist auch nicht inzwischen weggefallen. Zwar hat das Land\nNordrhein-Westfalen von der ihm in § 33 Abs. 2 Nr. 3 WHG eingeräumten Befugnis,\nallgemein oder für einzelne Gebiete zu bestimmen, dass für das Einleiten von\nNiederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke seiner schadlosen\nVersickerung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, inzwischen Gebrauch gemacht.\nDenn in § 51 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LWG in der Fassung des Gesetzes zur\nÄnderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. 2005 S. 463;\nim Folgenden: LWG n.F.) hat der Landesgesetzgeber die oberste Wasserbehörde\nermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Erlaubnisfreiheit der\nBeseitigung von Niederschlagswasser zu treffen. Diese nachträgliche Änderung wäre\nnach den eingangs dargestellten Grundsätzen auf den vorliegenden Fall auch\nanwendbar, wenn sie sich zugunsten des Klägers auswirkte. Die oberste\nWasserbehörde hat bislang jedoch von ihrer Verordnungsermächtigung keinen\nGebrauch gemacht. Mangels entsprechenden Ausnahmetatbestandes verbleibt es\ndaher jedenfalls derzeit bei der generellen Erlaubnispflicht für das - wasserrechtlich\nrelevante - Einleiten von Nieder-schlagswasser in das Grundwasser. Dies ist\nzwischen den Beteiligten auch nicht streitig.\n\n64\n\nDie Beteiligten streiten vielmehr im Ergebnis ausschließlich darüber, wer für das\nauf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser\nbeseitigungspflichtig ist. Ist es der Kläger, so war die für das Versickern des\nNiederschlagswassers erforderliche Erlaubnis zu erteilen. Ist jedoch die Beigeladene\nbeseitigungspflichtig, so war für eine wasserrechtliche Erlaubnis, das\nNiederschlagswasser gleichwohl auf dem eigenen Grundstück zu versickern und\ndem Grundwasser zuzuführen, kein Raum mehr (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 lit. c LWG in\nder hier anzuwendenden, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung\nwasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 geltenden Fassung; im Folgenden:\nLWG a.F.). \n\n65\n\nDie zentrale Streitfrage ist im Sinne der Beklagten zu beantworten. Die\nBeigeladene ist für das auf dem Grundstück des Klägers anfallende\nNiederschlagswasser beseitigungspflichtig. Dies ergibt sich aus folgenden\nÜberlegungen:\n\n66\n\nNach § 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG ist Abwasser, zu dem auch das\nNiederschlagswasser zählt (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F.), so zu beseitigen,\ndass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Nach § 18 a Abs. 2 Satz 1\nWHG regeln die Länder, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur\nAbwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen\nanderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Diese Regelung hat der\nLandesgesetzgeber in § 53 LWG a.F. getroffen. Nach § 53 Abs. 1 LWG a.F. haben\ndie Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit\nnicht nach den Vorschriften der §§ 53 Abs. 2 bis 5, und 53 a LWG a.F. andere zur\nAbwasserbeseitigung verpflichtet sind oder ein für verbindlich erklärter\nAbwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger\nausweist.\n\n67\n\nGrundsätzlich sind daher im Land Nordrhein-Westfalen die Gemeinden\nabwasserbeseitigungspflichtig, soweit nicht durch Gesetz oder Einzelfallentscheidung\nbzw. in einem verbindlichen Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes geregelt ist,\nvgl. Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, 4. Aufl. 1996, § 53 Ziff. 1.\n\n68\n\nFür die Beseitigung von Niederschlagswasser hat der Landesgesetzgeber in § 51\na LWG eine Sonderregelung normiert. Nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. ist\nNiederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals\nbebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort\nzu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies\nohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Satz 2 bestimmt\nhierzu ergänzend, dass die dafür erforderlichen Anlagen den jeweils in Betracht\nkommenden Regeln der Technik entsprechen müssen. \n\n69\n\n§ 51 a Abs. 1 LWG a.F. enthält (lediglich) eine im Vergleich zu der vor seiner\nEinführung geltenden Rechtslage veränderte gesetzgeberische Zielbestimmung.\nWasserwirtschaftliches Ziel ist nicht mehr die Erhöhung des Anschlussgrades der\nBevölkerung an das kommunale oder private Abwasserbeseitigungsnetz auch\nhinsichtlich des Niederschlagswassers. Nach Auffassung des Landesgesetzgebers\nist es wasserwirtschaftlich vielmehr sinnvoll, das Niederschlagswasser von bebauten\nund befestigten Flächen möglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf\nzuzuführen, wenn es unbelastet ist und die örtlichen und geologischen Bedingungen\ndies auf Dauer ermöglichen und dies im Übrigen nicht dem Gemeinwohl\nwiderspricht,\n\n70\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für\nein Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und\nwasserverbandsrechtlichen Vorschriften vom 7. September 1994,\nLT-Drs. 11/7653 zu Nr. 30 (§ 51 a), S. 187 f.;\nHonert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., § 51 a Ziff. 1.\n\n71\n\nRegelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht trifft § 51 a Abs. 1 LWG a.F.\ndamit nicht. Die Abwasserbeseitigungspflicht ist vielmehr in § 51 a Abs. 2 LWG a.F.\ngeregelt. \n\n72\n\nGemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. hat der Nutzungsberechtigte des\nGrundstücks Niederschlagswasser, das nach Absatz 1 auf den Grundstücken, auf\ndenen es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet\nwerden kann, zu beseitigen. Sofern die Gemeinde zur Beseitigung des\nNiederschlagswassers verpflichtet ist, hat sie das Niederschlagswasser\nentsprechend der Zielsetzung in Absatz 1 zu beseitigen (§ 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG\na.F.).\n\n73\n\nDie Vorschrift beschreibt - entgegen der Auslegung durch den Kläger - keinen\nVorrang einer Abwasserbeseitigung durch den privaten Grundstückseigentümer\ngegenüber der kommunalen Beseitigung des Niederschlagswassers durch die\nortsnahe Einleitung in ein Gewässer. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung,\ndass die Gemeinde erst dann abwasserbeseitigungspflichtig wird, wenn der\nNutzungsberechtigte des Grundstücks das Niederschlagswasser nicht versickern,\nverrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einleiten kann, ist vom Wortlaut der\nVorschrift nicht mehr gedeckt. \n\n74\n\nNur die ersten beiden der in Satz 1 des § 51 a Abs. 2 LWG a.F. normierten\nAlternativen der Niederschlagswasserbeseitigung - die Versickerung und die\nVerrieselung - erfassen nämlich Situationen, in denen der Nutzungsberechtigte des\nGrundstücks autonom entscheiden und damit auch alleine verpflichtet sein kann, das\nNiederschlagswasser zu beseitigen, weil nur diese beiden Alternativen die\nBeseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück selbst erfassen, an\ndessen Grenzen die Gestaltungsmöglichkeiten des Nutzungsberechtigten in aller\nRegel enden. Demgegenüber regelt die dritte der a.a.O. normierten Alternativen der\nNiederschlagswasserbeseitigung - die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer - eine\nFallgestaltung, in der in aller Regel die Gemeinde beseitigungspflichtig sein wird, weil\nnur in seltenen Fällen das zu entwässernde Grundstück an ein Gewässer angrenzt\noder von einem Gewässer durchflossen wird. Ist aber eine Zuleitung über fremde\nGrundstücke erforderlich, um Niederschlagswasser in ein Gewässer einzuleiten, so\nhat grundsätzlich nur die Gemeinde die Rechtsmacht, eine dem Gesetzesziel\nentsprechende Niederschlagswasserbeseitigung zu planen und durchzusetzen. Nur\nin seltenen Ausnahmefällen wird es einzelnen Grundstücksnutzungsberechtigten\nmöglich sein, selbst die Ableitung ihres Niederschlagswassers über fremde\nGrundstücke dauerhaft rechtlich abgesichert zu organisieren. Jedenfalls die - in der\nPraxis häufige - dritte Alternative des § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. betrifft damit\nersichtlich eine Fallgestaltung, in der die Abwasserbeseitigungspflicht des\nNutzungsberechtigten des Grundstücks in Konkurrenz zur\nAbwasserbeseitigungspflicht der Kommune zu sehen ist. Dass aber in einem solchen\nFall, wenn also die Versickerung bzw. Verrieselung des Niederschlagswassers auf\ndem Grundstück durch den Privaten ebenso gut möglich ist wie die ortsnahe\nAbleitung des Niederschlagswassers durch die Kommune, der Vorrang einer\nBeseitigung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des\nGrundstücks gebührt, ist der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung nicht zu\nentnehmen. Ein Vorrangverhältnis zugunsten des Privaten oder zugunsten der\nGemeinde wird in ihr nicht beschrieben.\n\n75\n\nSeinem Wortlaut nach stehen gemäß § 51 a Abs. 2 LWG a.F. daher die\nBeseitigungsformen der Versickerung, der Verrieselung und der ortsnahen Einleitung\nin ein Gewässer - und zwar durch private Grundstückseigentümer ebenso wie durch\ndie Kommune - auf einer Stufe,\n\n76\n\nso ausdrücklich auch Nr. 2.2.3 der Verwaltungsvorschrift zur\nDurchführung des § 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für\nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV\nB 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -).\n\n77\n\nDass der Landesgesetzgeber entgegen dem Wortlaut der Vorschrift gleichwohl\nein Vorrangverhältnis zugunsten der Versickerung oder Verrieselung des\nNiederschlagswassers auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, beschreiben wollte,\nergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung des\nGesetzes kommt vielmehr zum Ausdruck, dass die ortsnahe Einleitung in ein\nGewässer über eine kommunale Trennkanalisation ebenso wie die anderen\naufgeführten Beseitigungsformen der Zielsetzung des Gesetzes entspricht,\n\n78\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für\nein Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und\nwasserverbandsrechtlichen Vorschriften vom 7. September 1994,\nLT-Drs. 11/7653 zu Nr. 30 (§ 51 a), S. 188; vgl. hierzu ebenfalls:\nQueitsch, Regenwasser und Grundwasser im Spannungsfeld von\nBeitrags-, Gebühren- und Haftungsrecht, ZKF 2002, 170.\n\n79\n\nDiese Wertung wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur\nÄnderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. 2005 S. 463),\nmit dem unter anderem die Regelungen der §§ 51 a, 53 LWG eine Änderung\nerfahren haben. Dass die neue Gesetzeslage nach den eingangs dargelegten\nGrundsätzen im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, soweit sie\nden Kläger belastete, steht der Heranziehung des in den Materialien zu dieser\nGesetzesänderung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens zur\nAuslegung der im konkreten Fall noch anzuwendenden Altfassung des Gesetzes\nnicht entgegen.\n\n80\n\nInsoweit gewinnt an Bedeutung, dass der Landesgesetzgeber durch\nvorgenommene Änderungen in der Neufassung des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG n.F.\nausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf verdeutlichen wollte, dass § 51 a\nLWG gerade kein Vorrangprinzip beinhalte, nach dem Niederschlagswasser\nvorrangig auf dem Grundstück zu beseitigen sei. Gleichzeitig habe deutlich gemacht\nwerden sollen, dass die Trennkanalisation der generellen Zielsetzung des § 51 a\nLWG entspreche,\n\n81\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für\nein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom\n15. November 2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (§ 51 a), S. 100.\n\n82\n\nDer Landesgesetzgeber hat ausdrücklich keine inhaltliche Änderung der\nGesetzeslage bewirken wollen, sondern sich vielmehr gehalten gesehen, die\ngesetzliche Regelung klarer zu fassen und damit deutlich zu machen, dass es das\nunter anderem vom Kläger angenommene Vorrangprinzip zugunsten der privaten\nNiederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück selbst nach dem\ngesetzgeberischen Willen nicht gibt und auch nicht gegeben hat.\n\n83\n\nDieser gesetzgeberische Wille ist auch für die Auslegung des materiellen und\nhier streitentscheidenden Rechts durch das Gericht maßgebend, zumal\nnachvollziehbare sachliche Gründe für die gesetzgeberische Entscheidung sprechen,\ndie private Beseitigung des Niederschlagswassers nicht mit Vorrang zu versehen. Es\nlassen sich nämlich eine Reihe wasserwirtschaftlicher Erwägungen dafür vorbringen,\ndass eine durch Anreicherung des Grundwassers vorgenommene Beseitigung des\nNiederschlagswassers auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, entgegen der\nAuffassung des Klägers nicht zwangsläufig wasserwirtschaftlich und ökologisch\nsinnvoller ist als die Einleitung in ein ortsnahes Gewässer. Zum einen kann es zu\nQualitätsbeeinflussungen des Grundwassers dadurch kommen, dass mit der ersten\nRegenwelle die auf der Erdoberfläche gesammelten Schadstoffe in das Grundwasser\neingetragen werden, ohne die vollständige Reinigungskapazität des Bodens\nauszuschöpfen,\n\n84\n\nvgl. hierzu Honert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., Ziff. 1.\n\n85\n\nZum anderen wird bei einer gezielt betriebenen Versickerung des auf\nversiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswassers, insbesondere bei\nVersickerungsanlagen mit unterirdischem Speichervolumen (z.B. Rigolen), versucht,\nin den Untergrund mehr Wasser einzubringen, als dies vorher ohne\nVersickerungsanlage bei nicht versiegelter Fläche der Fall gewesen wäre. Denn bei\nder gezielten Einleitung über Versickerungsanlagen wird das auf versiegelten\nFlächen anfallende Niederschlags-wasser fast vollständig dieser\nVersickerungsanlage zugeführt, ohne dass eine nennenswerte Verdunstung\nstattfinden kann, die jedoch bei natürlichem Ablauf durchaus im Jahresmittel die\nHälfte der Niederschlagswassermenge ausmachen kann und deshalb eine nicht zu\nvernachlässigende Größe darstellt,\n\n86\n\nvgl. in diesem Sinne die unter anderem im Verfahren -7 L.\n2130/97- eingeholte Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes\nB. vom 15. April 2003.\n\n87\n\nVorliegend kann nach dem im Verfahren -7 L. 2130/97- eingeholten Gutachten\ndes Sachverständigen Q1. . F1. . . T1. trotz der von der Beklagten und der\nBeigeladenen erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten für die weitere\nBetrachtung zunächst zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass\neiner Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers vor\nOrt - jedenfalls seit der im Jahre 2002 erfolgten und hier als Sachlagenänderung\nzugunsten des Klägers grundsätzlich zu berücksichtigenden Erweiterung der\nSpeicherkapazitäten - keine hydrogeologischen Gründe entgegenstehen, eine\nVersickerung bzw. Verrieselung des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück\nalso grundsätzlich möglich ist. Zugleich ist angesichts der bereits erfolgten\nKanalisierung der Ortsteile I. und O. und der gegebenen\nAnschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks aber ohne weiteres auch davon\nauszugehen, dass es ebenso der Beigeladenen möglich ist, dass überlaufende\nNiederschlagswasser des Klägers zu über-nehmen und ortsnah in ein Gewässer\neinzuleiten. Dafür, dass diese Einleitung über Regenwasserkanäle der Zielsetzung\ndes § 51 a Abs. 1 LWG a.F. nicht entspricht, gibt es keine hinreichenden\nAnhaltspunkte.\n\n88\n\nBeide Beseitigungsformen entsprechen nach dem zuvor Gesagten der\nZielsetzung des Gesetzes und stehen zunächst gleichrangig nebeneinander. Das\nGesetz enthält sich einer ausdrücklichen Regelung eines derartigen\nKollisionsfalles.\n\n89\n\nEine solche Regelung wird nicht in § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG a.F. getroffen.\nNach dieser Vorschrift kann die Gemeinde zwar durch Satzung festsetzen, dass und\nin welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein\nGewässer einzuleiten ist. Dem Wortlaut der Vorschrift nach kommt damit der\nGemeinde das alleinige Entscheidungsrecht zu, das \"Ob\" und das \"Wie\" der\nBeseitigung des Niederschlagswassers zu bestimmen. Weder dem Wortlaut noch\nden Gesetzesmaterialien ist jedoch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der\nRegelung des § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG a.F. einen etwaigen Kollisionsfall regeln\nwollte. Auch ist angesichts der Regelung des § 51 a Abs. 2 LWG a.F. nicht\nanzunehmen, dass der Gemeinde auch in den Fällen, in denen ausschließlich der\nNutzungsberechtigte des Grundstücks abwasserbeseitigungspflichtig ist, gleichwohl\neine Entscheidungskompetenz hinsichtlich des \"Ob\" der privaten\nAbwasserbeseitigung zukommen soll. Es spricht daher mehr dafür, dass § 51 a Abs.\n3 Satz 1 LWG a.F. der Gemeinde lediglich das Recht einräumt, in einer speziellen\nSatzung die Modalitäten einer Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des\n§ 51 a Abs. 1 LWG a.F. zu regeln, hinsichtlich des \"Ob\" der\nNiederschlagswasserbeseitigung daher lediglich deklaratorische Feststellungen zu\ntreffen,\n\n90\n\nvgl. auch Nrn. 2.3 und 6 der Verwaltungsvorschrift zur\nDurchführung des § 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für\nUmwelt , Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV\nB 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -); in diesem Sinne\nebenso Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für\nein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom\n15. November 2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 35 (§ 53), S. 103, in\nder zur Begründung der in der Neufassung des § 53 LWG\nvorgesehenen Regelungen eines Übertragungsverfahrens\nausgeführt wird, der bislang ohne ein sonst übliches\nÜbertragungsverfahren in § 51 a Abs. 2 LWG a.F. geregelte\ngesetzliche Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht habe sich\nin der Praxis als unzureichend herausgestellt.\n\n91\n\nDies schließt jedoch eine der Gemeinde gleichwohl zukommende\nEntscheidungs-kompetenz hinsichtlich des \"Ob\" der Abwasserbeseitigung und\nhinsichtlich der Bestimmung der vorrangigen Art und Weise ihrer Verwirklichung im\nKollisionsfall nicht aus.\n\n92\n\nDas Gesetz gibt vielmehr Hinweise darauf, dass der Kollisionsfall, in dem sowohl\nder Nutzungsberechtigte des Grundstücks als auch die Kommune als\nAbwasserbeseitigungspflichtige in Betracht kommen, dahingehend zu lösen ist, dass\ndie Beseitigungspflicht der Kommune zugeschrieben wird bzw. die Kommune die\nBeseitigungs-pflicht in diesem Fall an sich ziehen kann.\n\n93\n\nDenn nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. steht auch die der Zielsetzung des\nGesetzes entsprechende Abwasserbeseitigung durch Versickern, Verrieseln oder\ndurch die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer ausdrücklich unter dem Vorbehalt,\ndass die Beseitigung des Niederschlagswassers \"ohne Beeinträchtigung des Wohls\nder Allgemeinheit\" möglich ist.\n\n94\n\nNach inzwischen herrschender Meinung und gefestigter höchstrichterlicher\nRechtsprechung ist der Begriff des \"Allgemeinwohls\", wie er auch in § 6 Abs. 1 WHG\nseine Verwendung findet, umfassend zu verstehen und erschöpft sich in seiner\nAusfüllung nicht in der Berücksichtigung lediglich wasserwirtschaftlicher\nGesichtspunkte. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle im Einzelfall konkret\nfeststellbaren öffentlichen Belange, mithin die Gesamtinteressen der\nAllgemeinheit,\n\n95\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 -4 C 30.88-, BVerwGE\n81, 347, 350; Knopp, a.a.O., § 6 Rn. 6 ff.; Honert/Rüttgers/Sanden,\na.a.O., § 2 Ziff. 2.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 6 Rdnr. 8 ff.,\n20 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; \n\n96\n\nOb der Begriff des \"Allgemeinwohls\" der Gemeinde (oder der Wasserbehörde)\neinen Beurteilungsspielraum eröffnet, ist streitig,\n\n97\n\nvgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 6 Rdnr. 8 ff., 27 ff., 30 f.,\n\n98\n\nfür die hier zu treffende Entscheidung jedoch letztlich nicht maßgebend.\nEntscheidend ist vielmehr, dass der Gesetzgeber in diesem Vorbehalt zum Ausdruck\nbringt, dass die Interessen der Allgemeinheit hinsichtlich der Frage der\nAbwasserbeseitigung den Interessen Einzelner vorgehen sollen. Sprechen also\nberechtigte Interessen der Allgemeinheit gegen eine Abwasserbeseitigung durch den\nNutzungs-berechtigten, so muss im Kollisionsfall dessen Einzelinteresse\nzurückstehen und der kommunalen Abwasserbeseitigung der Vorrang gebühren.\n\n99\n\nSo liegt der Fall hier. Die Beigeladene geht zutreffend davon aus, dass in dem\nhier fraglichen Entwässerungsgebiet der Ortsteile I. und O. die dort\nvorherrschenden hydrogeologischen und topografischen Verhältnisse überwiegend\neine auf den dort gelegenen Grundstücken erfolgende Versickerung bzw.\nVerrieselung des anfallenden Niederschlagswassers nicht erlauben. Diese Annahme\nder Beigeladenen wird belegt durch die von ihr eingeholten Stellungnahmen der V.\nJ1. sowie des Dipl.-Ing. und Geologen F1. . . A. . Auch die unter\nanderem im Verfahren -7 L. 2130/97- eingeholte Stellungnahme des Staatlichen\nUmweltamtes B. belegt, dass die im Entwässerungsgebiet gelegenen\nGrundstücke überwiegend für eine vor Ort erfolgende Versickerung bzw.\nVerrieselung ungeeignet sind. Dies wird letztlich vom Kläger auch nicht bestritten, der\nsich allein darauf beruft, dass jedenfalls auf seinem Grundstück eine\nNiederschlagswasserbeseitigung gleichwohl unbedenklich möglich sei. Die\nBeigeladene ist demnach mit guten Gründen davon ausgegangen, dass im\nEntwässerungsgebiet I. /O. überwiegend eine private\nNiederschlagswasserbeseitigung durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten der dort\ngelegenen Grundstücke nicht möglich ist, und sie hat bei dieser Ausgangslage auch\nzu Recht angenommen, dass sie verpflichtet ist, eine Kanalisationsplanung\nhinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers im Entwässerungs-gebiet\nI. /O. vorzunehmen. Auch ist die Beigeladene zutreffend davon ausgegangen,\ndass eine Ausnahmesituation, die eine Einschränkung der gemeindlichen\nKanalisationsplanung gebieten könnte - zu denken ist hier etwa daran, dass\naußerhalb gelegene Weiler, auf die die hydrogeologischen Verhältnisse, die\nansonsten zu einer Kanalisationsplanung verpflichten, wegen dort vorliegender\nBesonderheiten nicht zutreffen, aus der Planung herausgenommen werden -,\nvorliegend nicht besteht, weil im Entwässerungsgebiet I. /O. unstreitig\nlediglich für einzelne Grundstücke - die zudem nur durch eine für jedes Grundstück\ngesondert durchzuführende aufwändige und kostenintensive Begutachtung zu\nbestimmen wären - eine private Niederschlagswasserbeseitigung möglich wäre.\n\n100\n\nInsgesamt hat die Beigeladene mit der Vornahme und Realisierung der vom\nKläger beanstandeten Kanalisationsplanung somit ohne Zweifel\nGemeinwohlinteressen wahrgenommen, die unter Berücksichtigung des inzwischen\nvorherrschenden weiten Verständnisses des Gemeinwohlbegriffs im Rahmen der\nEntscheidung des hier angenommenen Kollisionsfalles Beachtung finden müssen.\nInsoweit wird auch in dem bereits zitierten ministeriellen Runderlass zum\nGemeinwohlbegriff Folgendes ausgeführt:\n\n101\n\n\"Im Einzelfall kann es z.B. nicht gemeinwohlverträglich sein,\npunktuelle Versickerungen vorzusehen, wenn eine Kommune den\nMaßgaben des § 51 a LWG durch geeignete Beseitigungsverfahren, die\nden Belangen des Grundwasserschutzes stärker Rechnung tragen,\nnachkommen kann (z.B. gemeindlich betriebene Muldenrigolensysteme\noder ortsnahe Einleitung mittels eines Regenwasserkanals)\",\n\n102\n\nvgl. Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des\n§ 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für Umwelt,\nRaumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV B 5 -\n673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -).\n\n103\n\nDie Vornahme und konkrete Realisierung der Kanalisationsplanung gibt daher\nauch den Ausschlag zugunsten eines Vorrangs der kommunalen\nAbwasserbeseitigung. Bei der beschriebenen Sachlage, die auch auf das\nEntwässerungsgebiet I. /O. zutrifft, ist es letztlich Ausdruck des planerischen\nErmessens einer Gemeinde, wie sie der Situation begegnet, dass sie für den Großteil\nder in dem Entwässerungsgebiet gelegenen Grundstücke ohnehin\nabwasserbeseitigungspflichtig und daher gehalten ist, das auf diesen Grundstücken\nanfallende Niederschlagswasser durch einen Regenwasserkanal zu sammeln und\nihrerseits ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Bezieht sie daher mit guten Gründen\neinzelne Grundstücke in ihre am gesamten Entwässerungsgebiet orientierte\nKanalisationsplanung ein, auf denen eine Versickerung oder Verrieselung des\nNiederschlagswassers ausnahmsweise möglich ist, so übernimmt sie auch\nhinsichtlich des auf diesen Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers die\nBeseitigungspflicht,\n\n104\n\nin diesem Sinne auch: Queitsch, a.a.O., ZKF 2002, 170.\n\n105\n\nIn diese Richtung weisen auch die zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß §\n51 a LWG a.F. erlassenen Durchführungsbestimmungen des bereits zitierten\nministeriellen Runderlasses vom 18. Mai 1998. In Nr. 2.3 des Runderlasses heißt es\ninsoweit:\n\n106\n\n\"Entscheidend für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht sind\nneben den konkreten fachlichen Möglichkeiten die planerischen Aussagen\n(Bauleitplanung, Entwässerungsplanung) sowie die satzungsrechtlichen\nFestlegungen nach § 51 a Abs. 3 LWG, die von der Gemeinde getroffen\nworden sind. Sieht die Gemeinde nach Maßgabe des § 51 a Abs. 1 LWG\ndie öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung vor, ist eine private\nBeseitigung nur nach Maßgabe des Satzungsrechtes möglich\",\n\n107\n\nvgl. Nrn. 2.3 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des §\n51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für Umwelt,\nRaumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV B 5 -\n673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -).\n\n108\n\nSoweit es in Nr. 2.6 des Runderlasses weiter heißt:\n\n109\n\n\"Der Absatz 3 [scr.: des § 51 a LWG a.F.] räumt der Gemeinde nicht\ndie Möglichkeit zur freien Entscheidung darüber ein, ob sie im\nGemeindegebiet ortsnahe Entwässerung bezüglich des\nNiederschlagswassers durchführen will, sondern nur, ob sie die\nerforderlichen Festsetzungen in einer speziellen Satzung vornimmt\",\n\n110\n\nfolgt hieraus nichts anderes. Denn damit ist nach dem Sinn und der Systematik\nder ministeriellen Ausführungen lediglich verdeutlicht, dass die Gemeinde die\nEntscheidung über die Durchführung einer kommunalen\nNiederschlagswasserbeseitigung nicht auf beliebiger Grundlage und in Ausübung\nfreien Ermessens treffen darf. Sie ist vielmehr ebenfalls an die Zielsetzung des § 51\na Abs. 1 LWG a.F. gebunden und darf die Entscheidung nicht pauschal für das\ngesamte Gemeindegebiet, sondern lediglich für gezielt in die Planung\neinzubeziehende Ortslagen treffen, für die jeweils konkret und nachvollziehbar an der\nZielsetzung des § 51 a Abs. 1 LWG a.F. auszurichtende Lösungen zu erarbeiten\nsind.\n\n111\n\nDass es somit letztlich die Gemeinde in der Hand hat, bei Vorliegen der zuvor\nbeschriebenen Voraussetzungen die Beseitigungspflicht des in einem\nEntwässerungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers durch die Vornahme und\nRealisierung einer konkreten Kanalisationsplanung an sich zu ziehen, und dass ihr\ndeshalb im Kollisionsfall der Vorrang gebührt, wird überdies bestätigt durch die\nKlarstellungen, die der Landesgesetzgeber mit den Änderungen der §§ 51 a, 53\nLWG n.F. vorgenommen hat. In § 53 Abs. 3 a LWG n.F. ist festgelegt, dass der\nNutzungsberechtigte eines Grundstücks nur dann abwasserbeseitigungspflichtig\nwird, wenn die Gemeinde ihn von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG\nn.F. freigestellt hat. Das in dieser Regelung neu geschaffene Übertragungsverfahren\nist auf den vorliegenden Fall - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - zwar nicht\nanwendbar. Gleichwohl ist der Regelung eine gesetzgeberische Absicht, das\nLetztentscheidungsrecht der Gemeinde zuzubilligen, auch für die Altregelung zu\nentnehmen. Denn insoweit macht die Gesetzesbegründung hinreichend deutlich,\ndass der Gesetzgeber - mit Ausnahme der in Abkehr von einem gesetzlichen\nPflichtenübergang vorgenommenen Einführung eines geregelten\nÜbertragungsverfahrens - keine inhaltliche Neuregelung der\nAbwasserbeseitigungspflichten, sondern lediglich einige Konkretisierungen und\nKlarstellungen vornehmen wollte,\n\n112\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für\nein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom\n15. November 2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (§ 51 a), S. 100\nund zu Nr. 35 (§ 53), S. 103. \n\n113\n\nBestätigt wird durch die Gesetzesmaterialien zur Novellierung der §§ 51 a, 53\nLWG n.F. schließlich auch, dass es für die vorzunehmende Betrachtung nicht auf das\neinzelne Grundstück, sondern auf die hydrogeologischen und topografischen\nVerhältnisse im gesamten Entwässerungsgebiet ankommen soll,\n\n114\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für\nein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom\n15. November 2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (§ 51 a), S. 101; in\ndiesem Sinne bereits Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift zur\nDurchführung des § 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für\nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV\nB 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -).\n\n115\n\nAusgehend von diesen Überlegungen hat die Beigeladene vorliegend die\nBeseitigungspflicht auch hinsichtlich des auf dem Grundstück des Klägers\nanfallenden Niederschlagswassers an sich gezogen. Sie hatte im hier maßgeblichen\nZeitpunkt der Erlaubniserteilung die Niederschlagswasserbeseitigung im\nTrennsystem über einen gesonderten Regenwasserkanal nicht nur bereits konkret\ngeplant. Sie hatte auch schon mit der Umsetzung, namentlich mit den\nKanalbauarbeiten, begonnen. Die in dieser Form konkretisierte Kanalisationsplanung\nreicht für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht aus. Insofern kommt es\nentgegen der Auffassung des Klägers auch nicht maßgeblich darauf an, dass die im\nJahre 1995 vorgelegte Kanalnetzplanung der Beigeladenen noch eine Entwässerung\nder Ortsteile I. und O. im qualifizierten Mischsystem vorgesehen hatte.\nJedenfalls für den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung - und nur auf diesen und nicht\netwa auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nach der eingangs zitierten und\nanzuerkennenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes an - kann\nangesichts der konkreten Umsetzung der veränderten Planung, die nunmehr eine\nEntwässerung im Trennsystem vorgesehen hatte, nicht mehr ernstlich zweifelhaft\nsein, dass sich die Kanalisationsplanung der Beigeladenen hinreichend konkretisiert\nhatte. Dass die Beigeladene eine Entwässerungssatzung im Sinne des § 51 a Abs. 3\nSatz 1 LWG a.F. erst nach dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung erlassen hat, ist\nnach dem zuvor Gesagten für die Streitentscheidung ebenfalls nicht von Bedeutung.\nDenn der Satzungserlass hat für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht\nkeine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung.\n\n116\n\nNach alledem ist der Kläger hinsichtlich des auf seinem Grundstück anfallenden\nNiederschlagswassers nicht beseitigungspflichtig. Verpflichtet zur\nAbwasserbeseitigung ist vielmehr die Beigeladene. Die in dem angefochtenen\nAusgangsbescheid der Unteren Wasserbehörde vom 9. Juni 1997 erteilte\nwasserrechtliche Erlaubnis, die es dem Kläger gestattete, das Niederschlagswasser\ngleichwohl auf seinem Grundstück in das Grundwasser einzuleiten, erweist sich\nangesichts der Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 lit. c LWG a.F. daher als\nrechtswidrig.\n\n117\n\nWie im Rahmen der Prüfung einer Widerspruchsbefugnis der Beigeladenen\nbereits ausgeführt, darf die Widerspruchsbehörde aufgrund ihrer im Falle eines\nDrittwiderspruchs nach §§ 73, 72 VwGO i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO\neingeschränkten Prüfungskompetenz den angegriffenen Verwaltungsakt jedoch nur\ndann aufheben oder ändern, wenn er rechtlich geschützte Positionen des Dritten\nverletzt,\n\n118\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 -7 C 42.80-, BVerwGE\n65, 313; Dolde, a.a.O., § 68 Rdnr. 41.\n\n119\n\nDies ist hier der Fall. Die Beigeladene ist - wie aufgezeigt - hinsichtlich des auf\ndem Grundstück des Klägers anfallenden Niederschlagswassers\nbeseitigungspflichtig. Sie ist angesichts dessen nicht nur verpflichtet, sondern auch\nberechtigt, ein öffentliches Kanalisationsnetz zu planen, zu verwirklichen und\nvorzuhalten sowie die Grundstücke im Planungsgebiet an das öffentliche\nKanalisationsnetz anzuschließen. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Beigeladenen\nbeinhaltet notwendig auch das Recht, vom Kläger den Anschluss an den städtischen\nRegenwasserkanal zu fordern und den Kläger zu kommunalen Abgaben für die\nErrichtung und die Inanspruchnahme der Kanalisation heranzuziehen. Die\nangefochtene und - wie im Einzelnen darge- legt - rechtswidrige wasserrechtliche\nErlaubnis, die diesem Recht der Beigeladenen zuwiderläuft, verletzt diese damit in\nihren grundgesetzlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechten, und\nzwar - durch den Entzug ihr zustehender kommunaler Abgaben - in ihrer\nFinanzhoheit und - durch das Ausscheren aus der für das gesamte\nEntwässerungsgebiet I. /O. vorgenommenen Entwässerungsplanung - in\nihrem Recht, im Rahmen der von ihr zu gewährleistenden Daseinsvorsorge\nsituationsangepasste Kanalnetzplanungen durchzuführen und hierbei Art und\nUmfang der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage im Einzelnen zu bestimmen.\n\n120\n\nDie Beklagte hat daher zu Recht die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis\nvom 9. Juni 1997 aufgehoben und dem Widerspruch der Beigeladenen stattgegeben.\n\n121\n\nEin Aufhebungsermessen hatte sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht\nauszuüben. Denn bei der von der Beklagten vorzunehmenden\nWiderspruchsentscheidung handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall der vom\nKläger in diesem Zusammenhang zitierten Vorschrift des § 50 VwVfG NRW. Nach\ndieser Vorschrift gelten die §§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 VwVfG NRW\nsowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 VwVfG NRW nicht, wenn ein begünstigender\nVerwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des\nVorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben\nwird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.\n\n122\n\nVorliegend handelt es sich zwar um den Ausgangsfall der auf eine\nDrittanfechtung hin erfolgten Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. §\n50 VwVfG NRW erfasst jedoch seinem Wortlaut und Regelungszweck nach nicht die\nim Rechtsbehelfsverfahren erfolgende Entscheidung über den Widerspruch selbst,\nsondern begründet lediglich eine während der Dauer eines Vorverfahrens oder eines\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens - nach Eintritt des Devolutiveffektes und damit\nnach Wegfall der Abhilfemöglichkeit nach § 72 VwGO - parallel zum\nRechtsbehelfsverfahren fortbestehende, ausschließlich dem Drittinteresse Rechnung\ntragende Möglichkeit zur Abhilfe. Nur in diesen Fällen führt § 50 VwVfG NRW dazu,\ndass einzelne ansonsten eingreifende vertrauensschutzbedingte Beschränkungen\nder Rücknahme und des Widerrufs ausgeschlossen werden. Adressat des § 50\nVwVfG NRW ist damit aber diejenige Behörde, die nach den allgemeinen\nVorschriften für die Aufhebung des Verwaltungsaktes zuständig ist. Dies ist im\nRegelfall die Ausgangsbehörde,\n\n123\n\nvgl. zu der wortgleichen bundesrechtlichen Norm: Sachs in:\nStelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 50\nRdnr. 3 ff.; Erichsen in: Erichsen/Martens, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 8. Aufl. 1988, S. 274 f. m.w.N.\n\n124\n\nDemgegenüber bleibt für das Rechtsbehelfsverfahren die\nEntscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde durch die Regelung des § 50\nVwVfG NRW unberührt. Ist der Widerspruch des Dritten - wie hier - zulässig und\nbegründet, muss ihm stattgegeben werden. Ein Rücknahme- oder\nWiderrufsermessen steht der Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung im\nRechtsbehelfsverfahren bei zulässigem und begründetem Widerspruch nicht zu,\n\n125\n\nvgl. Sachs, a.a.O., § 50 Rdnr. 6.\n\n126\n\nAuch eine Anwendung des § 50 VwVfG NRW führte im vorliegenden Fall im\nÜbrigen nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn ein etwaiges Ermessen der\nBehörde, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wäre jedenfalls in\nden Fällen auf Null reduziert, in denen der Verwaltungsakt einen Dritten in seinen\nRechten verletzt. Denn dieser hätte einen ermessensunabhängigen Anspruch auf\nAufhebung des Verwaltungsaktes,\n\n127\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2001 -4 C 18.00-,\n<juris>; sowie OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1982 -11 A 2432/81-,\nBRS 39, 337.\n\n128\n\nDa die Beklagte daher richtigerweise Ermessen überhaupt nicht auszuüben\nhatte, bedarf es zu den Beanstandungen des Klägers hinsichtlich etwaiger\nErmessensfehler keiner weiteren Ausführungen.\n\n129\n\nInsgesamt erweist sich die mit der vorliegenden Klage (isoliert) angefochtene\nWiderspruchsentscheidung der Beklagten damit als rechtmäßig. Die Klage ist mithin\nin vollem Umfang abzuweisen.\n\n130\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen\nKosten der Beigeladenen, die durch ihre Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko\neingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), werden gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus\nBilligkeitserwägungen dem unterliegenden Kläger auferlegt.\n\n131\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung\nfolgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der\nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-06/6-k-2420-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-06/6-k-2420-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279076","retrieved":"2026-07-09 02:52:39.603010+00:00"}}