{"status":"available","doknr":"OLD279075","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0706.6K2399.98.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"6 K 2399/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, an die I.\nStraße angrenzenden und in C. N. gelegenen Grundstücks, G1. Das\nGrundstück ist 1.418 m² groß und liegt innerhalb des Bereichs, den die \"Satzung\nüber die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Außenbereichsflächen für\nden im Zusammenhang bebauten Ortsteil I1. /O. \" der Beigeladenen vom\n29. September 1997 erfasst.\n\n3\n\nSeit dem Jahr 1975 praktizierten die Kläger die Entsorgung des auf dem Grundstück\nanfallenden Haushaltsabwassers mittels Rieselrohrnetz und vorgeschalteter\nHauskläranlage sowie die Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers über\neinen Sickerschacht in das Grundwasser. Hierfür wurde dem Kläger zu 2. zuletzt mit\nBescheid des Oberkreisdirektors (nunmehr: Landrates) des Kreises F. vom 10.\nApril 1991 eine bis zum 31. März 2001 befristete Erlaubnis erteilt.\n\n4\n\nIm Hinblick darauf, dass die Beigeladene mit der Umsetzung der\nEntwässerungsmaßnahmen gemäß der vorgelegten Entwässerungsplanung\nbegonnen habe und sich aus dem Amtsblatt 1-2/97 ergebe, dass mit dem Beginn der\nBauarbeiten für die Kanalisierung der I. Straße im März 1997 zu rechnen sei,\nbeantragten die Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 1997 beim Oberkreisdirektor\n(nunmehr: Landrat) des Kreises F. die Erlaubnis, das Niederschlagswasser\ndauerhaft in der verbleibenden, gereinigten Hauskläranlage sammeln und als\nBrauchwasser für Garten und Anlagen nutzen zu dürfen. Der Überlauf könne über\ndas vorhandene Rieselrohrnetz auf dem Grundstück versickert werden.\n\n5\n\nIm Rahmen des Erlaubnisverfahrens wies die Beigeladene darauf hin, dass der\nOrtsteil I1. /O. , zu dem auch das Grundstück der Kläger gehöre, derzeit im\nTrennsystem kanalisiert werde. Angesichts der geplanten gemeindlichen ortsnahen\nNiederschlagswasserbeseitigung über eine separate Kanalisation sei daher kein\nRaum mehr für grundstückseigene Beseitigungsformen, wie die Kläger sie für das\nNiederschlagswasser beabsichtigten. Eine neue Entwässerungssatzung werde\nderzeit vorbereitet. Gleichzeitig würden örtliche\nNiederschlagsentwässerungssatzungen entworfen. Eine zwischenzeitlich\ndurchgeführte Ortsbesichtigung habe zudem erhebliche Bedenken daran aufkommen\nlassen, ob eine Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück der\nKläger überhaupt gemeinwohlverträglich erfolgen könne. Es sei nämlich festgestellt\nworden, dass bei Regenereignissen aus dem Grundstück der Kläger\nNiederschlagswasser austrete und offen über den unterhalb des Grundstücks\nliegenden Wirtschaftsweg laufe. Daher liege die Vermutung nahe, dass auch seitlich\ngelegene Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden könnten.\n\n6\n\nDer Oberkreisdirektor (nunmehr: Landrat) des Kreises F. erteilte den\nKlägern mit Bescheid vom 21. Mai 1997 die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, das auf\nihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser bis zu einer Höchstmenge von\n3,0 l/Sekunde bzw. 2,7 m³ /2 Stunden über die außer Betrieb zu nehmende und\nvorher zu reinigende Dreikammer-Kleinkläranlage mit anschließender Untergrund-\nverrieselung und Sickerschacht dem Grundwasser zuzuleiten. Zudem stellte er fest,\ndass die wasserrechtliche Erlaubnis vom 6. März 1991 bis zum Anschluss des\nGrundstücks der Kläger an den gemeindlichen Schmutzwasserkanal ihre Gültigkeit\nbehalte.\n\n7\n\nGegen diesen Erlaubnisbescheid legte die Beigeladene am 5. Juni 1997\nWiderspruch ein. Zur Begründung wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen aus dem\nVerwaltungsverfahren. Ergänzend wies sie im weiteren Verlauf des Widerspruchs-\nverfahrens darauf hin, dass der Rat der Stadt C1. N. in seiner Sitzung vom\n24. Juni 1997 eine Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung in I1.\n/O. beschlossen habe, zu der das Staatliche Umweltamt B. am 18. Juli 1997\nseine Zustimmung erteilt habe. Die Satzung vom 1. August 1997, die am 9. August\n1997 in Kraft getreten sei, begründe die Pflicht der Grundstückseigentümer, das auf\nihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen\nRegenwasserkanalisation zuzuführen. Angesichts dessen könnten wasserrechtliche\nErlaubnisse für grundstückseigene Beseitigungsformen nicht mehr erteilt werden. Im\nÜbrigen sei die im Erlaubnisbescheid vertretene Auffassung, dem Antrag sei zu\nentsprechen gewesen, weil die Stadt weder über eine Entwässerungssatzung noch\ndurch einen Bebauungsplan Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung\ngetroffen habe, nicht zutreffend. Die öffentliche Kanalisierung der Ortsteile I1. und\nO. im Trennsystem sei seit langem geplant. Es werde eine separate\nRegenwasserkanalisation hergestellt, wobei vorhandene Oberflächenwasserkanäle\nin das System integriert würden. Das Niederschlagswasser werde dann ortsnah in\nverschiedene Vorfluter abgeleitet. Diese Planung sei seit langem bekannt. Der am\n26. Juli 1995 angezeigte Kanalnetzplan sei mit Verfügung der Beklagten vom 9.\nNovember 1995 als unbedenklich bezeichnet worden. Dieses Konzept berücksichtige\ninsbesondere die Zielsetzung des § 51 a Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -). Insofern könne auch der\nRegelung des § 51 a Abs. 2 LWG kein Vorrang privater Beseitigungsformen\ngegenüber der Beseitigung durch die Kommune entnommen werden. Die Kommune\nsei vielmehr bereit und in der Lage, das Niederschlagswasser ortsnah zu beseitigen.\nWasserrechtliche Erlaubnisse zugunsten einzelner Grundstückseigentümer würden\nden Handlungsspielraum der Kommunen unzulässig einschränken.\n\n8\n\nWährend des laufenden Widerspruchsverfahren zeigte die Beigeladene am\n24. November 1997 die betriebsfertige Herstellung der Kanalisation in der I.\nStraße an und verfügte einen Anschluss- und Benutzungszwang. Diesem kommen\ndie Kläger hinsichtlich des auf ihrem Grundstück anfallenden Schmutzwassers nach.\nHinsichtlich des mit der Allgemeinverfügung der Beigeladenen vom 24. November\n1997 angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs für das auf ihrem\nGrundstück anfallende Niederschlagswasser haben die Kläger Widerspruch\neingelegt und überdies bei der Beigeladenen vorsorglich einen Antrag auf Befreiung\nvom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt. Über den Widerspruch und den\nBefreiungsantrag ist bislang noch nicht bestandskräftig entschieden worden. \n\n9\n\nSeitdem das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Schmutzwasser der\nöffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird, werden die auf befestigten Flächen\nniedergehenden Niederschläge in der als Zisterne dienenden ehemaligen\nKleinkläranlage mit einem Fassungsvermögen vom 9 m³ sowie in einem 2 m³ großen\nTeich gesammelt und mittels der vorhandenen Versickerungsstränge mit einem\nFassungsvermögen von 3,3 m³ auf dem Grundstück versickert.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1998 gab die Beklagte dem Widerspruch\nder Beigeladenen gegen den Erlaubnisbescheid vom 21. Mai 1997 statt. Diesen\nWiderspruchsbescheid nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 1998 wegen\nformeller Rechtswidrigkeit zurück, weil die durch die Widerspruchsentscheidung\nbelasteten Kläger bislang nicht im Verfahren angehört worden seien.\n\n11\n\nDie daraufhin am Widerspruchsverfahren beteiligten Kläger nahmen mit\nSchriftsatz vom 3. Juli 1998 zum Widerspruch der Beigeladenen Stellung. Sie\nmachten insbesondere geltend, der eingelegte Widerspruch sei bereits unzulässig.\nDie Beigeladene sei nicht widerspruchsbefugt. Sie sei in ihren Rechten nicht\nbeeinträchtigt. Sie werde durch den Erlaubnisbescheid vielmehr (nur) von einer\nRechtspflicht entbunden, namentlich der Pflicht, das Niederschlagswasser zu\nbeseitigen. Der Erlaubnisbescheid erweise sich daher für die Beigeladene als\nbegünstigend. Auf eine mögliche Mehrbelastung anderer Bürger mit kommunalen\nAbgaben als Folge des fehlenden Anschlusses ihres Grundstücks an die\nRegenwasserkanalisation könne sich die Beigeladene nicht berufen. Der\nWiderspruch sei jedoch auch unbegründet. Insbesondere kollidiere die\nwasserrechtliche Erlaubnis nicht mit der Satzung über die\nNiederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil C1. N. -I1. /O. vom\n1. August 1997. Dies folge bereits daraus, dass die Satzung erst nach\nErlaubniserteilung beschlossen worden sei. Bei einem von dritter Seite\nangefochtenen Wasserrecht dürfe eine während des Widerspruchsverfahrens\ngeänderte Rechtslage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes\naber nicht zum Nachteil des Begünstigten geltend gemacht werden. Die Satzung, die\nder Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht zuschreibe, sei zudem nichtig. § 51 a\nLWG regele einen gesetzlichen Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf den\nGrundstücks-eigentümer, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des\nAllgemeinwohls vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet\nwerden könne. Wenn diese Voraussetzungen vorlägen, könne die Kommune die\nAbwasserbeseitigungspflicht nicht über eine Satzungsregelung an sich ziehen.\nTatsächlich beschreibe das Gesetz ausdrücklich einen Vorrang privater\nBeseitigungsformen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Dies\nsei für ihr Grundstück anzunehmen. Die Abwasserbeseitigung auf ihrem Grundstück\nerfolge seit dem Jahr 1975 ohne Beanstandungen. Ein von Anliegern der betroffenen\nOrtsteile in Auftrag gegebenes Gutachten des Ingenieurbüros für C2. - und\nH. E. . T. vom 21. Oktober 1997 komme aufgrund konkreter und\ngrundstücksbezogener Untersuchungen (Rammkernbohrungen,\nDurchlässigkeitsversuche, Bodenproben) eindeutig zu dem Ergebnis, dass die\nVersickerung des Niederschlagswassers auf dem klägerischen Grundstück ohne\nBeeinträchtigung der Gemeinwohl- und Nachbarbelange möglich sei.\n\n12\n\nIn einem Schreiben vom 3. August 1998 wies die Beigeladene demgegenüber\ndarauf hin, dass das unter anderem von den Klägern in Auftrag gegebene Gutachten\nvon E. . T. bereits deswegen nur eingeschränkt aussagekräftig sei, weil es\noffensichtlich allein auf die aktuelle Bebauungssituation in der Ortslage I1. /O.\nabstelle, das bauliche Entwicklungspotenzial mit immerhin mehr als 25 Bauplätzen\nim fraglichen Bereich aber außer Betracht lasse. Die vom Gutachter ermittelten\nDurchlässigkeitsbeiwerte seien hinsichtlich des klägerischen Grundstücks überdies\nnicht ausreichend. Die Rahmenbedingungen für eine Versickerung des\nNiederschlagswassers auf dem Grundstück seien daher ungünstig. Überdies seien\nGemeinwohlbelange auch dadurch tangiert, dass andere an den Regenwasserkanal\nangeschlossene Grundstückseigentümer dadurch finanziell stärker belastet würden,\ndass die Baukosten auf weniger Anlieger verteilt werden müssten.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 gab die Beklagte dem\nWiderspruch der Beigeladenen statt und hob die wasserrechtliche Erlaubnis vom 21.\nMai 1997 auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei\nzulässig, weil die Beigeladene geltend machen könne, möglicherweise in ihrer\nPlanungs- sowie in ihrer Satzungshoheit verletzt zu sein. Die am 26. Juli 1995\ngemäß § 58 Abs. 1 LWG angezeigte und von der Beklagten akzeptierte\nKanalnetzplanung sei nicht mehr zu realisieren, wenn die Untere Wasserbehörde\ndurch die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen einzelnen oder vielen\nGrundstückseigentümern das Recht gäbe, sich dem durch kommunale Satzung\nvorgeschriebenen oder vorzuschreibenden Anschluss- und Benutzungszwang zu\nentziehen. Der Widerspruch sei auch begründet, weil die angefochtene\nwasserrechtliche Erlaubnis aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Der in § 51 a\nAbs. 2 LWG geregelte gesetzliche Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf\nden Grundstückseigentümer komme nur dann in Betracht, wenn die Beseitigung des\nAbwassers nach § 51 a Abs. 1 LWG möglich sei, wenn sie also insbesondere ohne\nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgen könne. Dies sei bezogen auf\ndas klägerische Grundstück jedoch nicht der Fall. Die Beurteilung einer\nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe sich nicht am Einzelgrundstück,\nsondern am gesamten Entsorgungsbereich auszurichten. Nach Nr. 2.2.4 der\nVerwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 51 a LWG (Runderlass des\nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV B\n5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -) könne es \"z.B. nicht gemeinwohlverträglich\nsein, punktuelle Versickerungen vorzusehen, wenn eine Kommune den Maßgaben\ndes § 51 a LWG durch geeignete Beseitigungsverfahren, die den Belangen des\nGewässerschutzes stärker Rechnung tragen, nachkommen kann (z.B. ... ortsnahe\nEinleitung mittels eines Regenwasserkanals)\". Genau dies sei bezogen auf den\nOrtsteil I1. /O. aber der Fall. Eine Abwasserbeseitigung ohne\nBeeinträchtigung des Allgemeinwohls sei daher nicht möglich. Die\nAbwasserbeseitigungspflicht sei daher auch nicht auf die Kläger übergegangen. Die\nwasserrechtliche Erlaubnis, die diesem Ergebnis zuwiderlaufe, sei rechtswidrig. Im\nÜbrigen verletze die wasserrechtliche Erlaubnis die Satzungshoheit der\nBeigeladenen, weil sie gegen deren Entwässerungssatzung vom 8. November 1991\nund den darin auch für das klägerische Grundstück verankerten Anschluss- und\nBenutzungszwang verstoße.\n\n14\n\nDie Kläger haben am 16. September 1998 Klage erhoben, mit der sie die\nAufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. September 1998\nbegehren. Zur Begründung der Klage wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem\nWiderspruchsverfahren. Ergänzend führen sie aus, dass ein rechtswidriger\nVerwaltungsakt nur dann unter den erleichterten Bedingungen des § 50 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)\nzurückgenommen werden dürfe, wenn der Drittwiderspruch zulässig sei. Daran fehle\nes beim Widerspruch der Beigeladenen. Unter formalen Gesichtspunkten sei schon\ndie ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung fraglich, weil sich aus dem Schriftstück\nals Absender der Bürgermeister der Stadt C1. N. , nicht jedoch die\nBeigeladene ergebe. Ungeachtet dessen könne sich die Beigeladene weder auf eine\nVerletzung der Planungs- noch der Satzungshoheit berufen. Eine wasserrechtliche\nErlaubnis vermöge nur dann die Planungshoheit einer Gemeinde als \"Dritter\" zu\nbeeinträchtigen, wenn eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vorliege,\ndiese Planung durch die Erlaubnis konkret beeinträchtigt werde und sich diese\nBeeinträchtigung als nachhaltig erweise. Eine derart hinreichend bestimmte Planung\nhabe aber im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht vorgelegen. Sie ergebe sich\ninsbesondere auch nicht aus der Anzeige der Kanalnetzplanung, weil diese noch ein\nmodifiziertes Mischsystem vorgesehen habe. Eine Verletzung der Satzungshoheit sei\nebenfalls ausgeschlossen. Die durch Allgemeinverfügung der Beigeladenen vom 24.\nNovember 1997 erfolgte Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs sei\ndurch die Kläger angefochten und hierüber sei noch nicht bestandskräftig\nentschieden worden. Damit sei nunmehr maßgeblich die Entwässerungssatzung der\nBeigeladenen vom 25. Juni 1997. Diese regele unter anderem, dass der Anschluss-\nund Benutzungszwang dann nicht greife, wenn die Pflicht zur Beseitigung des\nNiederschlagswassers gemäß § 51 a LWG dem Grundstückseigentümer\nobliege. Dies sei bezogen auf das Grundstück der Kläger gerade der Fall. Ein\nAnspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bestehe im Übrigen\nschon deshalb, weil wegen der topographischen Verhältnisse vor Ort ein Anschluss\nan den Kanal erhebliche und im Ergebnis unzumutbare Baukosten verursachen\nwürde. Diese Frage sei aber letztlich zwischen den Klägern und der Beigeladenen zu\nklären. In einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren habe sie nichts zu suchen.\nDenn bei dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang handele es sich nicht\num einen wasserrechtlichen Belang. Eine Beeinträchtigung der Satzungshoheit sei\ndaher ebenso wenig möglich wie eine Verletzung der Planungshoheit. Schließlich sei\nin diesem Zusammenhang auch zu erkennen, dass lediglich 15\nGrundstückseigentümer ihr Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück beseitigen\nwollten. Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung etwaiger Rechtspositionen der\nBeigeladenen könne daher keine Rede sein.\n\n15\n\nDer Widerspruchsbescheid sei außerdem rechtswidrig, weil die Beklagte die\nBelange der Kläger überhaupt nicht gewürdigt habe. § 50 VwVfG NRW dispensiere\ndie Widerspruchsbehörde zwar von einigen Vorgaben der regulären Vorschriften\nüber Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 VwVfG NRW.\nAuch im Rahmen des § 50 VwVfG NRW sei jedoch eine Ermessensentscheidung zu\ntreffen. Vorliegend sei sogar ein gänzlicher Ermessensausfall zu konstatieren.\nÜberdies fehle es im Widerspruchsbescheid an einer Bestimmung, ab welchem\nZeitpunkt die Rücknahmeentscheidung gelten solle. Auch dieser Fehler müsse zur\nAufhebung des Widerspruchsbescheides führen. Schließlich liege auch eine\nunzulässige Ermessensüberschreitung vor. Ein im Erlaubnisbescheid vorbehaltener\nWiderruf für den Fall, dass die Kläger keine Befreiung vom Anschluss- und\nBenutzungszwang erreichen sollten, stelle ein milderes und damit vorrangig zu\nverfolgendes Mittel dar.\n\n16\n\nDie Kläger halten in der Sache an ihrer Auffassung fest, dass sie selbst\nabwasserbeseitigungspflichtig seien. Sie führen hierzu vertiefend aus, dies ergebe\nsich ohne weiteres aus Wortlaut und Systematik des § 51 a LWG. Nach § 51 a\nAbs. 1 Satz 1 LWG sei Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem\n1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation\nangeschlossen würden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein\nGewässer einzuleiten, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der\nAllgemeinheit möglich sei. Niederschlagswasser, das nach Maßgabe des Abs. 1 auf\nden Grundstücken, auf denen es anfalle, versickere, verriesele oder ortsnah in ein\nGewässer eingeleitet werden könne, habe der Nutzungsberechtigte des Grundstücks\ngemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG zu beseitigen. Die Zuständigkeitsregelung für die\nBeseitigungspflicht in § 51 a Abs. 2 LWG sei abschließend. Gegenüber dieser\nabschließenden Zuständigkeitsregelung könne die Vorschrift des § 51 a Abs. 3 LWG\nkeine weitere Zuständigkeitsnorm sein. Mit der in dieser Norm enthaltenen\nSatzungsermächtigung werde der Gemeinde lediglich ein Instrument in die Hand\ngegeben, die private Beseitigungspflicht näher zu konkretisieren. Keinesfalls aber\nkönne eine solche Satzung das Zuständigkeitssystem des § 51 a Abs. 2 LWG\nmodifizieren. Eine Satzung nach § 51 a Abs. 3 LWG könne nur deklaratorisch\nfestlegen, ob das Niederschlagswasser von den Grundstückseigentümern oder von\nder Gemeinde zu beseitigen sei. Bei dieser Festlegung sei die Gemeinde an die\nmateriell-rechtlichen Vorgaben des § 51 a LWG gebunden. Sie könne nicht, obwohl\ndie Voraussetzungen des § 51 a Abs. 1 LWG erfüllt seien und das\nNiederschlagswasser auf den Grundstücken im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG\nbeseitigt werden könne, die Beseitigung an sich ziehen. Die Satzung der\nBeigeladenen über die Niederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil C.\nN. -I1. /O. vom 1. August 1997 sei daher auch in der Fassung der\nÄnderungssatzung vom 1. Dezember 1999 unwirksam, da sie in ihrem § 2 bestimme,\ndass für den Ortsteil I1. /O. die Stadt gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG zur\nBeseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet sei. Unzutreffend seien die vom\nBeklagten aufgestellten Behauptungen, aufgrund der topografischen und\nhydrogeologischen Verhältnisse im Ortsteil I1. /O. sei dort eine\ngemeinwohlverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken\nnicht möglich. Die hierfür in Bezug genommenen fachlichen Stellungnahmen des\nDipl.-Ing. und Geologen F1. . . A. und der V. V1. - und U.\nJ. (GBR) Dipl.-Ing. K. und U1. I2. seien viel zu allgemein\ngehalten und ließen die gebotene Überprüfung der individuellen\nGrundstückssituation vermissen. Demgegenüber komme das Gutachten von F1. .\n. T. aufgrund konkreter und grundstücksbezogener Untersuchungen eindeutig zu\ndem Ergebnis, dass die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem\nklägerischen Grundstück ohne Beeinträchtigung von Gemeinwohl- und\nNachbarbelangen möglich sei.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom\n4. September 1998 aufzuheben.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt die Beklagte Bezug auf\nden Inhalt ihres Widerspruchsbescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der\nWiderspruch der Beigeladenen zulässig sei, weil eine Verletzung ihrer\nPlanungshoheit jedenfalls möglich sei. Diese Möglichkeit der Beeinträchtigung in\neigenen Rechten reiche für das Vorliegen einer Widerspruchsbefugnis aus.\n\n22\n\nIn der Sache führt die Beklagte vertiefend aus, die Beigeladene sei gemäß § 51 a\nAbs. 2 Satz 2 LWG für die im Ortsteil I1. /O. gelegenen Grundstücke zur\nBeseitigung des anfallenden Niederschlagswassers verpflichtet. Dass eine\ngemeinwohlverträgliche, den Zielsetzungen des § 51 a Abs. 1 LWG\nentsprechende private Niederschlagswasserbeseitigung auf Grundstücken im Ortsteil\nI1. /O. aufgrund der dort gegebenen topografischen und hydrogeologischen\nVerhältnisse nicht möglich sei, belegten die im Auftrage der Beigeladenen\nvorgenommenen Untersuchungen des Dipl.-Ing. und Geologen F1. . . A. sowie\nder V. J1. . Zur Situation der Abwasserbeseitigung im Ortsteil I1.\n/O. nehme auch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft\ndes Landes Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom 11. Dezember 1997\nStellung. In dem Schreiben werde unter anderem ausgeführt, dass auf einem\nGroßteil der Grundstücke eine Versickerung wegen des ungünstigen Untergrundes\nbzw. teilweise auch wegen der Platzverhältnisse auf Dauer nicht möglich sei. Die auf\nder Grundlage von § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG erlassene Satzung der Stadt C.\nN. über die Niederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil I1. /O.\nstehe im Einklang mit den Zielsetzungen des § 51 a LWG. Nach Nr. 2.2.4 des\nministeriellen Runderlasses zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a LWG\nvom 18. Mai 1998 habe sich die Beurteilung der Frage, ob eine\ngemeinwohlverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1\nLWG möglich sei, nicht nur am Einzelgrundstück, sondern am gesamten\nEntsorgungsbereich auszurichten. Die Regelung in § 51 a Abs. 1 LWG sei dahin\ngehend zu verstehen, dass der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde ein\nEntscheidungs- und Beurteilungsspielraum zugestanden werden müsse. Dass ein\nsolcher Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zugunsten der Gemeinden\nbestehe, ergebe sich daraus, dass eine Gemeinde grundsätzlich die ihr obliegende\nAbwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 Abs. 1 LWG zu erfüllen und demzufolge\neine ordnungsgemäße und auf Entsorgungssicherheit angelegte\nAbwasserbeseitigung zu gewährleisten habe. Werde durch ein hydrogeologisches\nGutachten die Möglichkeit der Regenwasserversickerung auf privaten Grundstücken\nin einem Entwässerungsgebiet überwiegend verneint, so habe die\nabwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde das Beurteilungs- und\nEntscheidungsrecht, für das gesamte Baugebiet zu bestimmen, dass eine ortsnahe\nRegenwasserbeseitigung nicht erfolge, selbst wenn dies auf einzelnen Grundstücken\nmöglich sei. Andernfalls wäre eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung durch den\nrechtzeitigen Bau von Kanälen unter planungs- und erschließungstechnischen\nGesichtspunkten nicht gewährleistet. Einer Gemeinde sei es sonach nicht möglich,\nbaugrundstücksscharf die Frage der Versickerungsfähigkeit auf einzelnen\nGrundstücken zu klären. \n\n23\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung ihres Klageabweisungsantrages trägt sie vor, durch die nicht\nausreichende Versickerungsfähigkeit des klägerischen Grundstücks würden die\nNachbargrundstücke durchnässt. Eine derartige Situation sei durch\nNachbarbeschwerden im Jahre 1997 sowie im Rahmen einer Ortsbegehung im\nFebruar 2002 durch angefertigte Lichtbilder belegt. Die vorhandenen\nVerrieselungsstränge nutzten das vorhandene Schutzpotenzial auch nicht\nhinreichend aus, weil sie zu tief lägen. Das gewählte Versickerungsverfahren mit\nnachgeschaltetem Sickerschacht sei zudem nicht umweltschonend und werde den\nZielen des Gesetzes weniger gerecht als z.B. eine Muldenversickerung. Die\nBodenverhältnisse des Grundstücks würden jedoch auch einem derartigen Verfahren\nentgegenstehen. Soweit die Kläger vortrügen, ein Anschluss an den gemeindlichen\nKanal sei wegen der topographischen Verhältnisse und wegen erheblicher\nBaukosten unzumutbar, sei darauf zu verweisen, dass in dem im rückwärtigen\nBereich des Grundstücks verlaufenden Wirtschaftsweg ebenfalls ein\nRegenwasserkanal verlegt sei. Ein Anschluss an diesen Kanal sei ohne weiteres im\nnatürlichen Gefälle möglich. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang\nkomme vor diesem Hintergrund daher auch nicht in Betracht. Insgesamt erweise sich\neine Niederschlagswasserbeseitigung auf dem klägerischen Grundstück nicht als\ngemeinwohlverträglich. Zum Allgemeinwohl gehöre im Übrigen auch eine gerechte\nLastenverteilung, die nur durch eine hohe Anschlussdichte zu erreichen sei.\n\n26\n\nIn dem vom Kläger zu 2. gegen die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens\nbetriebenen weiteren Klageverfahren -7 K 2811/97-, in dem der Kläger zu 2. sich\ngegen die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag gewandt hat, hat die 7.\nKammer des erkennenden Gerichts zur Entwässerungssituation in dem Ortsteil I1.\n/O. eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes B. eingeholt. Des\nWeiteren ist im Verfahren -7 K 2811/97- durch das Gericht Beweis erhoben worden\nüber die Frage, welche tatsächlichen Folgen eine ortsnahe Beseitigung des auf dem\nklägerischen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers hat, durch Einholung\neines Sachverständigengutachtens von Herrn Q. . F1. . . L. . T1. . Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das unter dem\n30. März 2004 erstellte schriftliche Gutachten, die hierzu gefertigte Ergänzung vom\n27. Mai 2004 sowie auf die Erläuterungen des Gutachters in der im Verfahren -7 L.\n2811/97- durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2004.\n\n27\n\nDie 7. Kammer des erkennenden Gerichts hat der Klage mit Urteil vom 13.\nDezember 2004 stattgegeben und die Entscheidung maßgeblich darauf gestützt,\ndass der Kläger zu 2. selbst abwasserbeseitigungspflichtig sei, weil das\nNiederschlagswasser ausweislich des eingeholten Gutachtens von Q. . F1. . .\nT1. auf seinem Grundstück gemeinwohlverträglich versickert werden\nkönne.\n\n28\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat gegen das\nUrteil auf Antrag der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens mit Beschluss vom\n12. April 2005 die Berufung zugelassen (-15 A 487/05-). Über die Berufung ist\nbislang nicht entschieden.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird einschließlich\nder hierzu jeweils eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen auf den\nInhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens -7 L. 2811/97- sowie\nauf die Gerichtsakten weiterer wasserrechtlicher und abgabenrechtlicher Verfahren\nanderer Grundstückseigentümer aus dem Ortsteil I1. /O. , namentlich auf die\nGerichtsakten der Verfahren -6 L. 2420/98- und -7 L. 2130/97- (Kläger: I3. -\nE1. Q1. ), -6 L. 1262/05- und -7 L. 2810/97- (Kläger: Eheleute I4. und\nB1. H1. ), -6 L. 1263/05- und -7 L. 2812/97- (Kläger: Q. . F1. . . I5. Q2.\nL1. ), sowie -7 L. 2813/97- (Kläger: Q. . F1. . . I5. N1. ) und -7 L.\n2814/97- (Kläger: X. Q3. ).\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n31\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. \n\n32\n\nDie auf die Aufhebung (allein) des Widerspruchsbescheides vom 4. September\n1998 gerichtete Klage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) als (isolierte) Anfechtungsklage zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig.\nDurch die mit dem Widerspruchsbescheid verfügte Aufhebung der ihnen von der\nAusgangsbehörde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 21. Mai 1997 sind die\nKläger nämlich erstmalig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beschwert worden.\nEines erneuten Vorverfahrens bedurfte es bei dieser Sachlage nicht - § 68 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2 VwGO -, wie auch die Klage zu Recht gegen die Beklagte als\nWiderspruchsbehörde gerichtet worden ist, § 78 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO\ni.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur\nVwGO.\n\n33\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n34\n\nDer angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. September 1998\nist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO). \n\n35\n\nDabei bestehen an der formellen Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides\nkeine Bedenken. Insbesondere sind die Kläger vor Erlass des\nWiderspruchsbescheides, der für sie erstmalig mit einer Beschwer verbunden war,\nangehört worden (vgl. § 71 VwGO).\n\n36\n\nDer Widerspruchsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat zu\nRecht die den Klägern erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 21. Mai 1997 auf den\nWiderspruch der Beigeladenen hin aufgehoben. Der Widerspruch der Beigeladenen\nwar zulässig (unter 1.) und begründet (unter 2.).\n\n37\n\n1.\n\n38\n\nZulässig war der gegen die den Klägern erteilte und diese begünstigende\nwasserrechtliche Erlaubnis vom 21. Mai 1997 eingelegte Widerspruch der\nBeigeladenen trotz der Besonderheit, dass es sich um einen so genannten\nDrittwiderspruch gehandelt hat.\nDer Einwand der Kläger, bereits aus formalen Gründen sei eine ordnungsgemäße\nWiderspruchseinlegung zweifelhaft, weil aus dem Widerspruchsschreiben nicht\neindeutig hervorgehe, dass die Beigeladene als Körperschaft geltend mache, in\neigenen Rechten verletzt zu sein, verfängt nicht. Die Beklagte hat das\nWiderspruchsschreiben zu Recht dahingehend ausgelegt, dass der Bürgermeister\nden Widerspruch als gesetzlicher Vertreter und ausführendes Organ der\nBeigeladenen eingelegt hat (vgl. §§ 62, 63 der Gemeindeordnung für das Land\nNordrhein-Westfalen). Aus der Sicht eines objektiven Dritten ist das\nWiderspruchsschreiben ohne weiteres in diesem Sinne auszulegen; dies bedarf\nkeiner vertieften Darlegungen. \n\n39\n\nDer somit ordnungsgemäß eingelegte Widerspruch war auch im Übrigen\nzulässig. Insbesondere fehlte der Beigeladenen nicht die erforderliche\nWiderspruchsbefugnis.\n\n40\n\nDass der Beschwerte zur Einlegung des Widerspruchs befugt sein muss, ergibt\nsich aus § 70 Abs. 1 VwGO, der implizit die Widerspruchsbefugnis regelt, indem er\ndeutlich macht, dass nur Widerspruch erheben kann, wer durch den Verwaltungsakt\nbzw. durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes beschwert wird.\nWiderspruchsbefugt ist damit grundsätzlich jeder, der geltend machen kann, durch\neinen rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt oder durch eine\nzweckwidrige Ermessensentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein,\n\n41\n\nvgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nKommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2003),\n§ 42 Rdnr. 36; Dolde, ebenda, § 70 Rdnr. 41; Ahrens in:\nBrandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsprozess, 2. Aufl. 2003, S. 270 f.\n\n42\n\nDer danach grundsätzlich zulässige Widerspruch eröffnet nach der\nanzuerkennenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der\nWiderspruchsbehörde jedoch nicht die volle Sachherrschaft, wenn er - wie hier -\ndurch einen Dritten angefochten wird. Die Befugnisse der Widerspruchsbehörde\nbleiben nach den §§ 73, 72 VwGO i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Falle eines\nDrittwiderspruchs vielmehr darauf beschränkt, den angegriffenen Verwaltungsakt auf\ndie Verletzung drittschützender Vorschriften hin zu überprüfen. Sie darf deshalb den\nVerwaltungsakt nicht aufheben oder ändern, wenn er rechtlich geschützte Positionen\ndes Dritten nicht verletzt,\n\n43\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Mai\n1982 -7 C 42.80-, BVerwGE 65, 313; Dolde, a.a.O., § 68 Rdnr.\n41.\n\n44\n\nDementsprechend muss beim Drittwiderspruch der Widerspruchsführer bereits\nhinsichtlich seiner Widerspruchsbefugnis geltend machen, durch die Verletzung einer\n(auch) ihn schützenden Norm in seinen Rechten verletzt zu sein.\n\n45\n\nFür die Geltendmachung genügt jedoch nicht die bloße Verbalbehauptung einer\nderartigen Rechtsverletzung. Erforderlich - für die Bejahung einer\nWiderspruchsbefugnis allerdings auch ausreichend - ist vielmehr, dass nach dem\nsubstanziierten Vorbringen des Widerspruchsführers eine Verletzung seiner Rechte\nm ö g l i c h ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die von ihm behaupteten Rechte\noffensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm\nzustehen können,\n\n46\n\nvgl. Dolde, a.a.O., § 70 Rdnr. 42; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42\nRdnr. 64 ff. 67 ff. (zur sog. Möglichkeitstheorie); BVerwG, Urteil\nvom 20. April 1994 -11 C 17.93-, BVerwGE 95, 333 (zur\nKlagebefugnis).\n\n47\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat die Beigeladene im\nWiderspruchsverfahren substanziiert geltend gemacht, durch die angefochtene\nErlaubnis in eigenen Rechten verletzt zu sein.\n\n48\n\nDafür genügt, dass sie im Einzelnen dargelegt hat, nach den §§ 51 a, 53 LWG\nselbst abwasserbeseitigungspflichtig zu sein, und dass dieser Rechtsstandpunkt\nauch nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist, wie die nachfolgenden\nAusführungen (unter 2.) deutlich belegen. Ist die Beigeladene nämlich\nabwasserbeseitigungspflichtig auch für das auf dem Grundstück der Kläger\nanfallende Niederschlags-wasser, so ist sie nicht nur verpflichtet, sondern auch\nberechtigt, ein öffentliches Kanalisationsnetz zu planen, zu verwirklichen und\nvorzuhalten sowie die Grundstücke im Planungsgebiet an das öffentliche\nKanalisationsnetz anzuschließen. Dies bedeutet vorliegend: Ist nicht\nausgeschlossen, dass die dem Abwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen\nwidersprechende Entscheidung der Unteren Wasserbehörde, den Klägern die\nBeseitigung des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers zu\nerlauben, rechtswidrig ist, so ist auch nicht auszuschließen, dass die hier konkret\nangegriffene Entscheidung der Unteren Wasserbehörde die Beigeladene in eigenen\nRechten, nämlich in ihren grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrechten,\nverletzt.\n\n49\n\nDemgegenüber können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die\nBeigeladene werde durch die angefochtene Erlaubnis, durch die die\nNiederschlagswasserbeseitigung in die Hände der Kläger gelegt werde, lediglich von\neiner Pflicht entbunden, mithin nicht belastet, sondern vielmehr begünstigt. Diese\nSichtweise greift zu kurz. Denn die mögliche Abwasserbeseitigungspflicht der\nBeigeladenen beinhaltet notwendig auch das Recht, von den\nGrundstückseigentümern, deren Grundstücke an das - bereits vorhandene oder\nkonkret geplante - städtische Kanalisationsnetz angrenzen, den Anschluss an das\nöffentliche Abwassersystem und die Überlassung der privaten Abwässer ebenso zu\nfordern wie die Entrichtung kommunaler Abgaben für die Errichtung und die\nInanspruchnahme der Kanalisation. Damit sind aber möglicherweise die aus Art. 28\nAbs. 2 des Grundgesetzes bzw. Art. 78 Abs. 1 der Verfassung des Landes\nNordrhein-Westfalen folgenden kommunalen Selbstverwaltungsrechte der\nBeigeladenen betroffen, insbesondere ihre Finanzhoheit und das Recht, im Rahmen\nder von ihr zu gewährleistenden Daseinsvorsorge situationsangepasste\nEntwässerungsplanungen durchzuführen und hierbei Art und Umfang einer etwaigen\nkommunalen Abwasserbeseitigungsanlage im Einzelnen zu bestimmen. Dass die\nKläger selbst - zu Recht - nicht davon ausgehen, die Auferlegung der\nBeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser sei ausschließlich belastend, wird\nüberdies deutlich in dem Umstand, dass sie mit der vorliegenden Klage im Ergebnis\nja gerade die Bestätigung ihrer eigenen Abwasserbeseitigungspflicht erreichen\nwollen.\n\n50\n\nDie Beigeladene war mithin widerspruchsbefugt und ihr Widerspruch nach\nalledem insgesamt zulässig.\n\n51\n\n2.\n\n52\n\nDer zulässige Widerspruch der Beigeladenen gegen den Erlaubnisbescheid vom 21.\nMai 1997 war auch begründet. Die Beklagte hat ihn zu Recht aufgehoben.\n\n53\n\nDie Kammer legt dabei ihrer Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen\nWiderspruchsbescheides und der in deren Rahmen erfolgenden impliziten\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit des Erlaubnisbescheides vom 21. Mai 1997 die\nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zugrunde.\n\n54\n\nHinsichtlich des im Anfechtungsstreit für die gerichtliche Beurteilung der Sach-\nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes fehlt es an einer ausdrücklichen\ngesetzlichen Regelung. Grundsätzlich richtet sich die Frage des maßgeblichen\nZeitpunktes nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem\nStreitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1982 -7 C 42.80-, a.a.O.,\nund vom 27. April 1990 -8 C 87.88-, NVwZ 1991, 360; vgl. zu der\nProblematik auch Schenke in: Kopp/Schenke, Kommentar zur\nVwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rdnr. 29 ff. m.w.N.\n\n56\n\nIm Anfechtungsstreit ist mit Ausnahme der Anfechtung von\nDauerverwaltungsakten regelmäßig der Zeitpunkt der letzten\nVerwaltungsentscheidung, im Regelfall also der Zeitpunkt des Erlasses des\nWiderspruchsbescheides, maßgeblich. Nach der zu Nachbarwidersprüchen im\nBaurecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erfährt\ndieser - ohnehin in jedem Einzelfall anhand des materiellen Rechts zu überprüfende -\nGrundsatz in den Fällen der Drittanfechtung einer Erlaubnis oder Genehmigung\njedoch eine Modifikation. Maßgeblich ist in diesen Fällen regelmäßig der Zeitpunkt\nder Erlaubniserteilung. Der Begünstigte muss sich im Rahmen der Drittanfechtung\ngrundsätzlich nur eine Verletzung von Drittrechten entgegenhalten lassen, die in\ndiesem Zeitpunkt bestanden. Spätere Änderungen zu Lasten des Begünstigten\nbleiben unberücksichtigt. Änderungen zu seinen Gunsten ist demgegenüber\nRechnung zu tragen,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1969 -IV C 18.67-,\nDÖV 1970, 136, vom 14. April 1978 -4 C 96 und 97.76, Buchholz\n406.19, Nachbarschutz Nr. 34, vom 18. Mai 1982 -7 C 42.80-,\na.a.O. (alle zum Baurecht), vom 10. April 1968 -IV C 35.67-, DÖV\n1968, 736 (zu alten Wasserrechten); sowie Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Mai\n1998 -21 A 6726/95- (zum Bergrecht).\n\n58\n\nAusgehend hiervon erweist sich der Erlaubnisbescheid vom 21. Mai 1997 nach\nder im damaligen Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Die\nKläger hatten keinen Anspruch auf die erfolgte Erteilung einer wasserrechtlichen\nErlaubnis zur Einleitung des auf ihrem Grundstück anfallenden\nNiederschlagswassers in das Grundwasser. \n\n59\n\nGemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des\nWasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) ist für das Einleiten von Stoffen\nin das Grundwasser, wozu auch das Versickern oder Verrieseln von\nNiederschlagswasser zählt,\n\n60\n\nvgl. Knopp in: Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz\nund Abwasserabgabengesetz, Band 1, Kommentar,\nLoseblattsammlung (Stand: Dezember 2004), § 2 Rdnr. 17 ff., 19;\nCzychowski/Rein-hardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 8.\nAufl. 2003, § 3 Rdnr. 47; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember\n1996 -20 A 6862/95-, ZfW 1999, 52,\n\n61\n\neine wasserrechtliche Erlaubnis nach den §§ 4 ff., 7, 7 a WHG i.V.m. §§ 24, 25,\n45, 52 LWG erforderlich.\n\n62\n\nDie Erlaubnispflicht ist auch nicht inzwischen weggefallen. Zwar hat das Land\nNordrhein-Westfalen von der ihm in § 33 Abs. 2 Nr. 3 WHG eingeräumten Befugnis,\nallgemein oder für einzelne Gebiete zu bestimmen, dass für das Einleiten von\nNiederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke seiner schadlosen\nVersickerung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, inzwischen Gebrauch gemacht.\nDenn in § 51 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LWG in der Fassung des Gesetzes zur\nÄnderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. 2005 S. 463;\nim Folgenden: LWG n.F.) hat der Landesgesetzgeber die oberste Wasserbehörde\nermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Erlaubnisfreiheit der\nBeseitigung von Niederschlagswasser zu treffen. Diese nachträgliche Änderung wäre\nnach den eingangs dargestellten Grundsätzen auf den vorliegenden Fall auch\nanwendbar, wenn sie sich zugunsten der Kläger auswirkte. Die oberste\nWasserbehörde hat bislang jedoch von ihrer Verordnungsermächtigung keinen\nGebrauch gemacht. Mangels entsprechenden Ausnahmetatbestandes verbleibt es\ndaher jedenfalls derzeit bei der generellen Erlaubnispflicht für das - wasserrechtlich\nrelevante - Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser. Dies ist\nzwischen den Beteiligten auch nicht streitig.\n\n63\n\nDie Beteiligten streiten vielmehr im Ergebnis ausschließlich darüber, wer für das\nauf dem Grundstück der Kläger anfallende Niederschlagswasser\nbeseitigungspflichtig ist. Sind es die Kläger, so war die für das Versickern des\nNiederschlagswassers erforderliche Erlaubnis zu erteilen. Ist jedoch die Beigeladene\nbeseitigungspflichtig, so war für eine wasserrechtliche Erlaubnis, das\nNiederschlagswasser gleichwohl auf dem eigenen Grundstück zu versickern und\ndem Grundwasser zuzuführen, kein Raum mehr (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 lit. c LWG in\nder hier anzuwendenden, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung\nwasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 geltenden Fassung; im Folgenden:\nLWG a.F.). \n\n64\n\nDie zentrale Streitfrage ist im Sinne der Beklagten zu beantworten. Die\nBeigeladene ist für das auf dem Grundstück der Kläger anfallende\nNiederschlagswasser beseitigungspflichtig. Dies ergibt sich aus folgenden\nÜberlegungen:\n\n65\n\nNach § 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG ist Abwasser, zu dem auch das\nNiederschlagswasser zählt (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F.), so zu beseitigen,\ndass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Nach § 18 a Abs. 2 Satz 1\nWHG regeln die Länder, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur\nAbwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen\nanderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Diese Regelung hat der\nLandesgesetzgeber in § 53 LWG a.F. getroffen. Nach § 53 Abs. 1 LWG a.F. haben\ndie Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit\nnicht nach den Vorschriften der §§ 53 Abs. 2 bis 5, und 53 a LWG a.F. andere zur\nAbwasserbeseitigung verpflichtet sind oder ein für verbindlich erklärter\nAbwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger\nausweist.\n\n66\n\nGrundsätzlich sind daher im Land Nordrhein-Westfalen die Gemeinden\nabwasserbeseitigungspflichtig, soweit nicht durch Gesetz oder Einzelfallentscheidung\nbzw. in einem verbindlichen Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes geregelt\nist,\n\n67\n\nvgl. Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, 4. Aufl. 1996, § 53 Ziff. 1.\n\n68\n\nFür die Beseitigung von Niederschlagswasser hat der Landesgesetzgeber in § 51\na LWG eine Sonderregelung normiert. Nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. ist\nNiederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals\nbebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort\nzu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies\nohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Satz 2 bestimmt\nhierzu ergänzend, dass die dafür erforderlichen Anlagen den jeweils in Betracht\nkommenden Regeln der Technik entsprechen müssen. \n\n69\n\n§ 51 a Abs. 1 LWG a.F. enthält (lediglich) eine im Vergleich zu der vor seiner\nEinführung geltenden Rechtslage veränderte gesetzgeberische Zielbestimmung.\nWasserwirtschaftliches Ziel ist nicht mehr die Erhöhung des Anschlussgrades der\nBevölkerung an das kommunale oder private Abwasserbeseitigungsnetz auch\nhinsichtlich des Niederschlagswassers. Nach Auffassung des Landesgesetzgebers\nist es wasserwirtschaftlich vielmehr sinnvoll, das Niederschlagswasser von bebauten\nund befestigten Flächen möglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf\nzuzuführen, wenn es unbelastet ist und die örtlichen und geologischen Bedingungen\ndies auf Dauer ermöglichen und dies im Übrigen nicht dem Gemeinwohl\nwiderspricht,\n\n70\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für\nein Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und\nwasserverbandsrechtlichen Vorschriften vom 7. September 1994,\nLT-Drs. 11/7653 zu Nr. 30 (§ 51 a), S. 187 f.;\nHonert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., § 51 a Ziff. 1.\n\n71\n\nRegelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht trifft § 51 a Abs. 1 LWG a.F.\ndamit nicht. Die Abwasserbeseitigungspflicht ist vielmehr in § 51 a Abs. 2 LWG a.F.\ngeregelt. \n\n72\n\nGemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. hat der Nutzungsberechtigte des\nGrundstücks Niederschlagswasser, das nach Absatz 1 auf den Grundstücken, auf\ndenen es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet\nwerden kann, zu beseitigen. Sofern die Gemeinde zur Beseitigung des\nNiederschlagswassers verpflichtet ist, hat sie das Niederschlagswasser\nentsprechend der Zielsetzung in Absatz 1 zu beseitigen (§ 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG\na.F.).\n\n73\n\nDie Vorschrift beschreibt - entgegen der Auslegung durch die Kläger - keinen\nVorrang einer Abwasserbeseitigung durch den privaten Grundstückseigentümer\ngegenüber der kommunalen Beseitigung des Niederschlagswassers durch die\nortsnahe Einleitung in ein Gewässer. Die von den Klägern vorgenommene\nAuslegung, dass die Gemeinde erst dann abwasserbeseitigungspflichtig wird, wenn\nder Nutzungsberechtigte des Grundstücks das Niederschlagswasser nicht\nversickern, verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einleiten kann, ist vom Wortlaut\nder Vorschrift nicht mehr gedeckt. \n\n74\n\nNur die ersten beiden der in Satz 1 des § 51 a Abs. 2 LWG a.F. normierten\nAlternativen der Niederschlagswasserbeseitigung - die Versickerung und die\nVerrieselung - erfassen nämlich Situationen, in denen der Nutzungsberechtigte des\nGrundstücks autonom entscheiden und damit auch alleine verpflichtet sein kann, das\nNiederschlagswasser zu beseitigen, weil nur diese beiden Alternativen die\nBeseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück selbst erfassen, an\ndessen Grenzen die Gestaltungsmöglichkeiten des Nutzungsberechtigten in aller\nRegel enden. Demgegenüber regelt die dritte der a.a.O. normierten Alternativen der\nNiederschlagswasserbeseitigung - die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer - eine\nFallgestaltung, in der in aller Regel die Gemeinde beseitigungspflichtig sein wird, weil\nnur in seltenen Fällen das zu entwässernde Grundstück an ein Gewässer angrenzt\noder von einem Gewässer durchflossen wird. Ist aber eine Zuleitung über fremde\nGrundstücke erforderlich, um Niederschlagswasser in ein Gewässer einzuleiten, so\nhat grundsätzlich nur die Gemeinde die Rechtsmacht, eine dem Gesetzesziel\nentsprechende Niederschlagswasserbeseitigung zu planen und durchzusetzen. Nur\nin seltenen Ausnahmefällen wird es einzelnen Grundstücksnutzungsberechtigten\nmöglich sein, selbst die Ableitung ihres Niederschlagswassers über fremde\nGrundstücke dauerhaft rechtlich abgesichert zu organisieren. Jedenfalls die - in der\nPraxis häufige - dritte Alternative des § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. betrifft damit\nersichtlich eine Fallgestaltung, in der die Abwasserbeseitigungspflicht des\nNutzungsberechtigten des Grundstücks in Konkurrenz zur\nAbwasserbeseitigungspflicht der Kommune zu sehen ist. Dass aber in einem solchen\nFall, wenn also die Versickerung bzw. Verrieselung des Niederschlagswassers auf\ndem Grundstück durch den Privaten ebenso gut möglich ist wie die ortsnahe\nAbleitung des Niederschlagswassers durch die Kommune, der Vorrang einer\nBeseitigung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des\nGrundstücks gebührt, ist der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung nicht zu\nentnehmen. Ein Vorrangverhältnis zugunsten des Privaten oder zugunsten der\nGemeinde wird in ihr nicht beschrieben.\n\n75\n\nSeinem Wortlaut nach stehen gemäß § 51 a Abs. 2 LWG a.F. daher die\nBeseitigungsformen der Versickerung, der Verrieselung und der ortsnahen Einleitung\nin ein Gewässer - und zwar durch private Grundstückseigentümer ebenso wie durch\ndie Kommune - auf einer Stufe,\n\n76\n\nso ausdrücklich auch Nr. 2.2.3 der Verwaltungsvorschrift zur\nDurchführung des § 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für\nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV\nB 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -).\n\n77\n\nDass der Landesgesetzgeber entgegen dem Wortlaut der Vorschrift gleichwohl\nein Vorrangverhältnis zugunsten der Versickerung oder Verrieselung des\nNiederschlagswassers auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, beschreiben wollte,\nergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung des\nGesetzes kommt vielmehr zum Ausdruck, dass die ortsnahe Einleitung in ein\nGewässer über eine kommunale Trennkanalisation ebenso wie die anderen\naufgeführten Beseitigungsformen der Zielsetzung des Gesetzes entspricht,\n\n78\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für\nein Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und\nwasserverbandsrechtlichen Vorschriften vom 7. September 1994,\nLT-Drs. 11/7653 zu Nr. 30 (§ 51 a), S. 188; vgl. hierzu ebenfalls:\nQueitsch, Regenwasser und Grundwasser im Spannungsfeld von\nBeitrags-, Gebühren- und Haftungsrecht, ZKF 2002, 170.\n\n79\n\nDiese Wertung wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur\nÄnderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. 2005 S. 463),\nmit dem unter anderem die Regelungen der §§ 51 a, 53 LWG eine Änderung\nerfahren haben. Dass die neue Gesetzeslage nach den eingangs dargelegten\nGrundsätzen im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, soweit sie\ndie Kläger belastete, steht der Heranziehung des in den Materialien zu dieser\nGesetzesänderung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens zur\nAuslegung der im konkreten Fall noch anzuwendenden Altfassung des Gesetzes\nnicht entgegen.\n\n80\n\nInsoweit gewinnt an Bedeutung, dass der Landesgesetzgeber durch\nvorgenommene Änderungen in der Neufassung des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG n.F.\nausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf verdeutlichen wollte, dass § 51 a\nLWG gerade kein Vorrangprinzip beinhalte, nach dem Niederschlagswasser\nvorrangig auf dem Grundstück zu beseitigen sei. Gleichzeitig habe deutlich gemacht\nwerden sollen, dass die Trennkanalisation der generellen Zielsetzung des § 51 a\nLWG entspreche,\n\n81\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für\nein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom\n15. November 2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (§ 51 a), S. 100.\n\n82\n\nDer Landesgesetzgeber hat ausdrücklich keine inhaltliche Änderung der\nGesetzeslage bewirken wollen, sondern sich vielmehr gehalten gesehen, die\ngesetzliche Regelung klarer zu fassen und damit deutlich zu machen, dass es das\nunter anderem von den Klägern angenommene Vorrangprinzip zugunsten der\nprivaten Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück selbst nach dem\ngesetzgeberischen Willen nicht gibt und auch nicht gegeben hat.\n\n83\n\nDieser gesetzgeberische Wille ist auch für die Auslegung des materiellen und\nhier streitentscheidenden Rechts durch das Gericht maßgebend, zumal\nnachvollziehbare sachliche Gründe für die gesetzgeberische Entscheidung sprechen,\ndie private Beseitigung des Niederschlagswassers nicht mit Vorrang zu versehen. Es\nlassen sich nämlich eine Reihe wasserwirtschaftlicher Erwägungen dafür vorbringen,\ndass eine durch Anreicherung des Grundwassers vorgenommene Beseitigung des\nNiederschlagswassers auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, entgegen der\nAuffassung der Kläger nicht zwangsläufig wasserwirtschaftlich und ökologisch\nsinnvoller ist als die Einleitung in ein ortsnahes Gewässer. Zum einen kann es zu\nQualitätsbeeinflussungen des Grundwassers dadurch kommen, dass mit der ersten\nRegenwelle die auf der Erdoberfläche gesammelten Schadstoffe in das Grundwasser\neingetragen werden, ohne die vollständige Reinigungskapazität des Bodens\nauszuschöpfen,\n\n84\n\nvgl. hierzu Honert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., Ziff. 1.\n\n85\n\nZum anderen wird bei einer gezielt betriebenen Versickerung des auf\nversiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswassers, insbesondere bei\nVersickerungsanlagen mit unterirdischem Speichervolumen (z.B. Rigolen), versucht,\nin den Untergrund mehr Wasser einzubringen, als dies vorher ohne\nVersickerungsanlage bei nicht versiegelter Fläche der Fall gewesen wäre. Denn bei\nder gezielten Einleitung über Versickerungsanlagen wird das auf versiegelten\nFlächen anfallende Niederschlags-wasser fast vollständig dieser\nVersickerungsanlage zugeführt, ohne dass eine nennenswerte Verdunstung\nstattfinden kann, die jedoch bei natürlichem Ablauf durchaus im Jahresmittel die\nHälfte der Niederschlagswassermenge ausmachen kann und deshalb eine nicht zu\nvernachlässigende Größe darstellt,\n\n86\n\nvgl. in diesem Sinne die unter anderem im Verfahren -7 L.\n2811/97- eingeholte Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes\nB. vom 15. April 2003.\n\n87\n\nVorliegend kann nach dem im Verfahren -7 L. 2811/97- eingeholten Gutachten\ndes Sachverständigen Q. . F1. . . T1. trotz der von der Beklagten und der\nBeigeladenen erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten für die weitere\nBetrachtung zunächst zugunsten der Kläger davon ausgegangen werden, dass einer\nBeseitigung des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers vor Ort\nkeine hydrogeologischen Gründe entgegenstehen, eine Versickerung bzw.\nVerrieselung des Niederschlagswassers auf ihrem Grundstück also grundsätzlich\nmöglich ist. Zugleich ist angesichts der bereits erfolgten Kanalisierung der Ortsteile\nI1. und O. und der gegebenen Anschlussmöglichkeit des klägerischen\nGrundstücks aber ohne weiteres auch davon auszugehen, dass es ebenso der\nBeigeladenen möglich ist, dass überlaufende Niederschlagswasser der Kläger zu\nübernehmen und ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Dafür, dass diese Einleitung\nüber Regenwasserkanäle der Zielsetzung des § 51 a Abs. 1 LWG a.F. nicht\nentspricht, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diese lassen sich auch den\nvon den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern nicht\nentnehmen.\n\n88\n\nBeide Beseitigungsformen entsprechen nach dem zuvor Gesagten der\nZielsetzung des Gesetzes und stehen zunächst gleichrangig nebeneinander. Das\nGesetz enthält sich einer ausdrücklichen Regelung eines derartigen\nKollisionsfalles.\n\n89\n\nEine solche Regelung wird nicht in § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG a.F. getroffen.\nNach dieser Vorschrift kann die Gemeinde zwar durch Satzung festsetzen, dass und\nin welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein\nGewässer einzuleiten ist. Dem Wortlaut der Vorschrift nach kommt damit der\nGemeinde das alleinige Entscheidungsrecht zu, das \"Ob\" und das \"Wie\" der\nBeseitigung des Niederschlagswassers zu bestimmen. Weder dem Wortlaut noch\nden Gesetzesmaterialien ist jedoch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der\nRegelung des § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG a.F. einen etwaigen Kollisionsfall regeln\nwollte. Auch ist angesichts der Regelung des § 51 a Abs. 2 LWG a.F. nicht\nanzunehmen, dass der Gemeinde auch in den Fällen, in denen ausschließlich der\nNutzungsberechtigte des Grundstücks abwasserbeseitigungspflichtig ist, gleichwohl\neine Entscheidungskompetenz hinsichtlich des \"Ob\" der privaten\nAbwasserbeseitigung zukommen soll. Es spricht daher mehr dafür, dass § 51 a Abs.\n3 Satz 1 LWG a.F. der Gemeinde lediglich das Recht einräumt, in einer speziellen\nSatzung die Modalitäten einer Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des\n§ 51 a Abs. 1 LWG a.F. zu regeln, hinsichtlich des \"Ob\" der\nNiederschlagswasserbeseitigung daher lediglich deklaratorische Feststellungen zu\ntreffen,\n\n90\n\nvgl. auch Nrn. 2.3 und 6 der Verwaltungsvorschrift zur\nDurchführung des § 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für\nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV\nB 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -); in diesem Sinne\nebenso Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für\nein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom\n15. November 2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 35 (§ 53), S. 103, in\nder zur Begründung der in der Neufassung des § 53 LWG\nvorgesehenen Regelungen eines Übertragungsverfahrens\nausgeführt wird, der bislang ohne ein sonst übliches\nÜbertragungsverfahren in § 51 a Abs. 2 LWG a.F. geregelte\ngesetzliche Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht habe sich\nin der Praxis als unzureichend herausgestellt.\n\n91\n\nDies schließt jedoch eine der Gemeinde gleichwohl zukommende\nEntscheidungs-kompetenz hinsichtlich des \"Ob\" der Abwasserbeseitigung und\nhinsichtlich der Bestimmung der vorrangigen Art und Weise ihrer Verwirklichung im\nKollisionsfall nicht aus.\n\n92\n\nDas Gesetz gibt vielmehr Hinweise darauf, dass der Kollisionsfall, in dem sowohl\nder Nutzungsberechtigte des Grundstücks als auch die Kommune als\nAbwasserbeseitigungspflichtige in Betracht kommen, dahingehend zu lösen ist, dass\ndie Beseitigungspflicht der Kommune zugeschrieben wird bzw. die Kommune die\nBeseitigungs-pflicht in diesem Fall an sich ziehen kann.\n\n93\n\nDenn nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. steht auch die der Zielsetzung des\nGesetzes entsprechende Abwasserbeseitigung durch Versickern, Verrieseln oder\ndurch die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer ausdrücklich unter dem Vorbehalt,\ndass die Beseitigung des Niederschlagswassers \"ohne Beeinträchtigung des Wohls\nder Allgemeinheit\" möglich ist.\n\n94\n\nNach inzwischen herrschender Meinung und gefestigter höchstrichterlicher\nRechtsprechung ist der Begriff des \"Allgemeinwohls\", wie er auch in § 6 Abs. 1 WHG\nseine Verwendung findet, umfassend zu verstehen und erschöpft sich in seiner\nAusfüllung nicht in der Berücksichtigung lediglich wasserwirtschaftlicher\nGesichtspunkte. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle im Einzelfall konkret\nfeststellbaren öffentlichen Belange, mithin die Gesamtinteressen der\nAllgemeinheit,\n\n95\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 -4 C 30.88-, BVerwGE\n81, 347, 350; Knopp, a.a.O., § 6 Rn. 6 ff.; Honert/Rüttgers/Sanden,\na.a.O., § 2 Ziff. 2.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 6 Rdnr. 8 ff.,\n20 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; \n\n96\n\nOb der Begriff des \"Allgemeinwohls\" der Gemeinde (oder der Wasserbehörde)\neinen Beurteilungsspielraum eröffnet, ist streitig,\n\n97\n\nvgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 6 Rdnr. 8 ff., 27 ff., 30 f.,\n\n98\n\nfür die hier zu treffende Entscheidung jedoch letztlich nicht maßgebend.\nEntscheidend ist vielmehr, dass der Gesetzgeber in diesem Vorbehalt zum Ausdruck\nbringt, dass die Interessen der Allgemeinheit hinsichtlich der Frage der\nAbwasserbeseitigung den Interessen Einzelner vorgehen sollen. Sprechen also\nberechtigte Interessen der Allgemeinheit gegen eine Abwasserbeseitigung durch den\nNutzungsberechtigten, so muss im Kollisionsfall dessen Einzelinteresse\nzurückstehen und der kommunalen Abwasserbeseitigung der Vorrang gebühren.\n\n99\n\nSo liegt der Fall hier. Die Beigeladene geht zutreffend davon aus, dass in dem\nhier fraglichen Entwässerungsgebiet der Ortsteile I1. und O. die dort\nvorherrschenden hydrogeologischen und topografischen Verhältnisse überwiegend\neine auf den dort gelegenen Grundstücken erfolgende Versickerung bzw.\nVerrieselung des anfallenden Niederschlagswassers nicht erlauben. Diese Annahme\nder Beigeladenen wird belegt durch die von ihr eingeholten Stellungnahmen der V.\nJ1. sowie des Dipl.-Ing. und Geologen F1. . . A. . Auch die unter\nanderem im Verfahren -7 L. 2811/97- eingeholte Stellungnahme des Staatlichen\nUmweltamtes B. belegt, dass die im Entwässerungsgebiet gelegenen\nGrundstücke überwiegend für eine vor Ort erfolgende Versickerung bzw.\nVerrieselung ungeeignet sind. Dies wird letztlich von den Klägern auch nicht\nbestritten, die sich allein darauf berufen, dass jedenfalls auf ihrem Grundstück eine\nNiederschlagswasserbeseitigung gleichwohl unbedenklich möglich sei. Die\nBeigeladene ist demnach mit guten Gründen davon ausgegangen, dass im\nEntwässerungsgebiet I1. /O. überwiegend eine private\nNiederschlagswasserbeseitigung durch die jeweiligen Nutzungs-berechtigten der dort\ngelegenen Grundstücke nicht möglich ist, und sie hat bei dieser Ausgangslage auch\nzu Recht angenommen, dass sie verpflichtet ist, eine Kanalisationsplanung\nhinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers im Entwässerungsgebiet\nI1. /O. vorzunehmen. Auch ist die Beigeladene zutreffend davon\nausgegangen, dass eine Ausnahmesituation, die eine Einschränkung der\ngemeindlichen Kanalisationsplanung gebieten könnte - zu denken ist hier etwa\ndaran, dass außerhalb gelegene Weiler, auf die die hydrogeologischen Verhältnisse,\ndie ansonsten zu einer Kanalisationsplanung verpflichten, wegen dort vorliegender\nBesonderheiten nicht zutreffen, aus der Planung herausgenommen werden -,\nvorliegend nicht besteht, weil im Entwässerungsgebiet I1. /O. unstreitig\nlediglich für einzelne Grundstücke - die zudem nur durch eine für jedes Grundstück\ngesondert durchzuführende aufwändige und kostenintensive Begutachtung zu\nbestimmen wären - eine private Niederschlagswasserbeseitigung möglich wäre.\n\n100\n\nInsgesamt hat die Beigeladene mit der Vornahme und Realisierung der von den\nKlägern beanstandeten Kanalisationsplanung somit ohne Zweifel\nGemeinwohlinteressen wahrgenommen, die unter Berücksichtigung des inzwischen\nvorherrschenden weiten Verständnisses des Gemeinwohlbegriffs im Rahmen der\nEntscheidung des hier angenommenen Kollisionsfalles Beachtung finden müssen.\nInsoweit wird auch in dem bereits zitierten ministeriellen Runderlass zum\nGemeinwohlbegriff Folgendes ausgeführt:\n\n101\n\n\"Im Einzelfall kann es z.B. nicht gemeinwohlverträglich sein,\npunktuelle Versickerungen vorzusehen, wenn eine Kommune den\nMaßgaben des § 51 a LWG durch geeignete Beseitigungsverfahren, die\nden Belangen des Grundwasserschutzes stärker Rechnung tragen,\nnachkommen kann (z.B. gemeindlich betriebene Muldenrigolensysteme\noder ortsnahe Einleitung mittels eines Regenwasserkanals)\",\n\n102\n\nvgl. Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des\n§ 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für Umwelt,\nRaumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV B 5 -\n673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -).\n\n103\n\nDie Vornahme und konkrete Realisierung der Kanalisationsplanung gibt daher\nauch den Ausschlag zugunsten eines Vorrangs der kommunalen\nAbwasserbeseitigung. Bei der beschriebenen Sachlage, die auch auf das\nEntwässerungsgebiet I1. /O. zutrifft, ist es letztlich Ausdruck des planerischen\nErmessens einer Gemeinde, wie sie der Situation begegnet, dass sie für den Großteil\nder in dem Entwässerungsgebiet gelegenen Grundstücke ohnehin\nabwasserbeseitigungspflichtig und daher gehalten ist, das auf diesen Grundstücken\nanfallende Niederschlagswasser durch einen Regenwasserkanal zu sammeln und\nihrerseits ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Bezieht sie daher mit guten Gründen\neinzelne Grundstücke in ihre am gesamten Entwässerungsgebiet orientierte\nKanalisationsplanung ein, auf denen eine Versickerung oder Verrieselung des\nNiederschlagswassers ausnahmsweise möglich ist, so übernimmt sie auch\nhinsichtlich des auf diesen Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers die\nBeseitigungspflicht,\n\n104\n\nin diesem Sinne auch: Queitsch, a.a.O., ZKF 2002, 170.\n\n105\n\nIn diese Richtung weisen auch die zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß §\n51 a LWG a.F. erlassenen Durchführungsbestimmungen des bereits zitierten\nministeriellen Runderlasses vom 18. Mai 1998. In Nr. 2.3 des Runderlasses heißt es\ninsoweit:\n\n106\n\n\"Entscheidend für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht sind\nneben den konkreten fachlichen Möglichkeiten die planerischen Aussagen\n(Bauleitplanung, Entwässerungsplanung) sowie die satzungsrechtlichen\nFestlegungen nach § 51 a Abs. 3 LWG, die von der Gemeinde getroffen\nworden sind. Sieht die Gemeinde nach Maßgabe des § 51 a Abs. 1 LWG\ndie öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung vor, ist eine private\nBeseitigung nur nach Maßgabe des Satzungsrechtes möglich\",\n\n107\n\nvgl. Nrn. 2.3 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des §\n51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für Umwelt,\nRaumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV B 5 -\n673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -).\n\n108\n\nSoweit es in Nr. 2.6 des Runderlasses weiter heißt:\n\n109\n\n\"Der Absatz 3 [scr.: des § 51 a LWG a.F.] räumt der Gemeinde nicht\ndie Möglichkeit zur freien Entscheidung darüber ein, ob sie im\nGemeindegebiet ortsnahe Entwässerung bezüglich des\nNiederschlagswassers durchführen will, sondern nur, ob sie die\nerforderlichen Festsetzungen in einer speziellen Satzung vornimmt\",\n\n110\n\nfolgt hieraus nichts anderes. Denn damit ist nach dem Sinn und der Systematik\nder ministeriellen Ausführungen lediglich verdeutlicht, dass die Gemeinde die\nEntscheidung über die Durchführung einer kommunalen\nNiederschlagswasserbeseitigung nicht auf beliebiger Grundlage und in Ausübung\nfreien Ermessens treffen darf. Sie ist vielmehr ebenfalls an die Zielsetzung des § 51\na Abs. 1 LWG a.F. gebunden und darf die Entscheidung nicht pauschal für das\ngesamte Gemeindegebiet, sondern lediglich für gezielt in die Planung\neinzubeziehende Ortslagen treffen, für die jeweils konkret und nachvollziehbar an der\nZielsetzung des § 51 a Abs. 1 LWG a.F. auszurichtende Lösungen zu erarbeiten\nsind.\n\n111\n\nDass es somit letztlich die Gemeinde in der Hand hat, bei Vorliegen der zuvor\nbeschriebenen Voraussetzungen die Beseitigungspflicht des in einem\nEntwässerungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers durch die Vornahme und\nRealisierung einer konkreten Kanalisationsplanung an sich zu ziehen, und dass ihr\ndeshalb im Kollisionsfall der Vorrang gebührt, wird überdies bestätigt durch die\nKlarstellungen, die der Landesgesetzgeber mit den Änderungen der §§ 51 a, 53\nLWG n.F. vorgenommen hat. In § 53 Abs. 3 a LWG n.F. ist festgelegt, dass der\nNutzungsberechtigte eines Grundstücks nur dann abwasserbeseitigungspflichtig\nwird, wenn die Gemeinde ihn von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG\nn.F. freigestellt hat. Das in dieser Regelung neu geschaffene Übertragungsverfahren\nist auf den vorliegenden Fall - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - zwar nicht\nanwendbar. Gleichwohl ist der Regelung eine gesetzgeberische Absicht, das\nLetztentscheidungsrecht der Gemeinde zuzubilligen, auch für die Altregelung zu\nentnehmen. Denn insoweit macht die Gesetzesbegründung hinreichend deutlich,\ndass der Gesetzgeber - mit Ausnahme der in Abkehr von einem gesetzlichen\nPflichtenübergang vorgenommenen Einführung eines geregelten\nÜbertragungsverfahrens - keine inhaltliche Neuregelung der\nAbwasserbeseitigungspflichten, sondern lediglich einige Konkretisierungen und\nKlarstellungen vornehmen wollte,\n\n112\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für\nein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom\n15. November 2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (§ 51 a), S. 100\nund zu Nr. 35 (§ 53), S. 103. \n\n113\n\nBestätigt wird durch die Gesetzesmaterialien zur Novellierung der §§ 51 a, 53\nLWG n.F. schließlich auch, dass es für die vorzunehmende Betrachtung nicht auf das\neinzelne Grundstück, sondern auf die hydrogeologischen und topografischen\nVerhältnisse im gesamten Entwässerungsgebiet ankommen soll,\n\n114\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für\nein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom\n15. November 2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (§ 51 a), S. 101; in\ndiesem Sinne bereits Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift zur\nDurchführung des § 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für\nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV\nB 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -).\n\n115\n\nAusgehend von diesen Überlegungen hat die Beigeladene vorliegend die\nBeseitigungspflicht auch hinsichtlich des auf dem Grundstück der Kläger anfallenden\nNiederschlagswassers an sich gezogen. Sie hatte im hier maßgeblichen Zeitpunkt\nder Erlaubniserteilung die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennsystem über\neinen gesonderten Regenwasserkanal nicht nur bereits konkret geplant. Sie hatte\nauch schon mit der Umsetzung, namentlich mit den Kanalbauarbeiten, begonnen.\nDie in dieser Form konkretisierte Kanalisationsplanung reicht für den Übergang der\nAbwasserbeseitigungspflicht aus. Insofern kommt es entgegen der Auffassung der\nKläger auch nicht maßgeblich darauf an, dass die im Jahre 1995 vorgelegte\nKanalnetzplanung der Beigeladenen noch eine Entwässerung der Ortsteile I1.\nund O. im qualifizierten Mischsystem vorgesehen hatte. Jedenfalls für den\nZeitpunkt der Erlaubniserteilung kann angesichts der konkreten Umsetzung der\nveränderten Planung, die nunmehr eine Entwässerung im Trennsystem vorgesehen\nhatte, nicht mehr ernstlich zweifelhaft sein, dass sich die Kanalisationsplanung der\nBeigeladenen hinreichend konkretisiert hatte. Dass die Beigeladene eine\nEntwässerungssatzung im Sinne des § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG a.F. erst nach dem\nZeitpunkt der Erlaubniserteilung erlassen hat, ist nach dem zuvor Gesagten für die\nStreitentscheidung ebenfalls nicht von Bedeutung. Denn der Satzungserlass hat für\nden Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht keine konstitutive, sondern lediglich\ndeklaratorische Wirkung.\n\n116\n\nNach alledem sind die Kläger hinsichtlich des auf ihrem Grundstück anfallenden\nNiederschlagswassers nicht beseitigungspflichtig. Verpflichtet zur\nAbwasserbeseitigung ist vielmehr die Beigeladene. Die in dem angefochtenen\nAusgangsbescheid der Unteren Wasserbehörde vom 21. Mai 1997 erteilte\nwasserrechtliche Erlaubnis, die es den Klägern gestattete, das Niederschlagswasser\ngleichwohl auf ihrem Grundstück in das Grundwasser einzuleiten, erweist sich\nangesichts der Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 lit. c LWG a.F. daher als\nrechtswidrig.\n\n117\n\nWie im Rahmen der Prüfung einer Widerspruchsbefugnis der Beigeladenen\nbereits ausgeführt, darf die Widerspruchsbehörde aufgrund ihrer im Falle eines\nDrittwiderspruchs nach §§ 73, 72 VwGO i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO\neingeschränkten Prüfungskompetenz den angegriffenen Verwaltungsakt jedoch nur\ndann aufheben oder ändern, wenn er rechtlich geschützte Positionen des Dritten\nverletzt,\n\n118\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 -7 C 42.80-, BVerwGE\n65, 313; Dolde, a.a.O., § 68 Rdnr. 41.\n\n119\n\nDies ist hier der Fall. Die Beigeladene ist - wie aufgezeigt - hinsichtlich des auf\ndem Grundstück der Kläger anfallenden Niederschlagswassers beseitigungspflichtig.\nSie ist angesichts dessen nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt, ein\nöffentliches Kanalisationsnetz zu planen, zu verwirklichen und vorzuhalten sowie die\nGrundstücke im Planungsgebiet an das öffentliche Kanalisationsnetz anzuschließen.\nDie Abwasserbeseitigungspflicht der Beigeladenen beinhaltet notwendig auch das\nRecht, von den Klägern den Anschluss an den städtischen Regenwasserkanal zu\nfordern und die Kläger zu kommunalen Abgaben für die Errichtung und die\nInanspruchnahme der Kanalisation heranzuziehen. Die angefochtene und - wie im\nEinzelnen dargelegt - rechtswidrige wasserrechtliche Erlaubnis, die diesem Recht der\nBeigeladenen zuwiderläuft, verletzt diese damit in ihren grundgesetzlich\ngewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechten, und zwar - durch den\nEntzug ihr zustehender kommunaler Abgaben - in ihrer Finanzhoheit und - durch das\nAusscheren aus der für das gesamte Entwässerungsgebiet I1. /O.\nvorgenommenen Entwässerungsplanung - in ihrem Recht, im Rahmen der von ihr zu\ngewährleistenden Daseinsvorsorge situationsangepasste Kanalnetzplanungen\ndurchzuführen und hierbei Art und Umfang der kommunalen\nAbwasserbeseitigungsanlage im Einzelnen zu bestimmen. \n\n120\n\nDie Beklagte hat daher zu Recht die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis\nvom 21. Mai 1997 aufgehoben und dem Widerspruch der Beigeladenen\nstattgegeben. \n\n121\n\nEin Aufhebungsermessen hatte sie entgegen der Auffassung der Kläger nicht\nauszuüben. Denn bei der von der Beklagten vorzunehmenden\nWiderspruchsentscheidung handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall der von\nden Klägern in diesem Zusammenhang zitierten Vorschrift des § 50 VwVfG NRW.\nNach dieser Vorschrift gelten die §§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 VwVfG\nNRW sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 VwVfG NRW nicht, wenn ein begünstigender\nVerwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des\nVorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben\nwird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.\n\n122\n\nVorliegend handelt es sich zwar um den Ausgangsfall der auf eine\nDrittanfechtung hin erfolgten Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. §\n50 VwVfG NRW erfasst jedoch seinem Wortlaut und Regelungszweck nach nicht die\nim Rechtsbehelfsverfahren erfolgende Entscheidung über den Widerspruch selbst,\nsondern begründet lediglich eine während der Dauer eines Vorverfahrens oder eines\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens - nach Eintritt des Devolutiveffektes und damit\nnach Wegfall der Abhilfemöglichkeit nach § 72 VwGO - parallel zum\nRechtsbehelfsverfahren fortbestehende, ausschließlich dem Drittinteresse Rechnung\ntragende Möglichkeit zur Abhilfe. Nur in diesen Fällen führt § 50 VwVfG NRW dazu,\ndass einzelne ansonsten eingreifende vertrauensschutzbedingte Beschränkungen\nder Rücknahme und des Widerrufs ausgeschlossen werden. Adressat des § 50\nVwVfG NRW ist damit aber diejenige Behörde, die nach den allgemeinen\nVorschriften für die Aufhebung des Verwaltungsaktes zuständig ist. Dies ist im\nRegelfall die Ausgangsbehörde,\n\n123\n\nvgl. zu der wortgleichen bundesrechtlichen Norm: Sachs in:\nStelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 50\nRdnr. 3 ff.; Erichsen in: Erichsen/Martens, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 8. Aufl. 1988, S. 274 f. m.w.N.\n\n124\n\nDemgegenüber bleibt für das Rechtsbehelfsverfahren die\nEntscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde durch die Regelung des § 50\nVwVfG NRW unberührt. Ist der Widerspruch des Dritten - wie hier - zulässig und\nbegründet, muss ihm stattgegeben werden. Ein Rücknahme- oder\nWiderrufsermessen steht der Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung im\nRechtsbehelfsverfahren bei zulässigem und begründetem Widerspruch nicht zu,\n\n125\n\nvgl. Sachs, a.a.O., § 50 Rdnr. 6.\n\n126\n\nAuch eine Anwendung des § 50 VwVfG NRW führte im vorliegenden Fall im\nÜbrigen nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn ein etwaiges Ermessen der\nBehörde, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wäre jedenfalls in\nden Fällen auf Null reduziert, in denen der Verwaltungsakt einen Dritten in seinen\nRechten verletzt. Denn dieser hätte einen ermessensunabhängigen Anspruch auf\nAufhebung des Verwaltungsaktes,\n\n127\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2001 -4 C 18.00-,\n<juris>; sowie OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1982 -11 A 2432/81-,\nBRS 39, 337.\n\n128\n\nDa die Beklagte daher richtigerweise Ermessen überhaupt nicht auszuüben\nhatte, bedarf es zu den Beanstandungen der Kläger hinsichtlich etwaiger\nErmessensfehler keiner weiteren Ausführungen.\n\n129\n\nInsgesamt erweist sich die mit der vorliegenden Klage (isoliert) angefochtene\nWiderspruchsentscheidung der Beklagten damit als rechtmäßig. Die Klage ist mithin\nin vollem Umfang abzuweisen.\n\n130\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen\nKosten der Beigeladenen, die durch ihre Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko\neingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), werden gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus\nBilligkeitserwägungen den unterliegenden Klägern auferlegt.\n\n131\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung\nfolgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der\nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-06/6-k-2399-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-07-06/6-k-2399-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279075","retrieved":"2026-07-09 02:52:39.491208+00:00"}}