{"status":"available","doknr":"OLD279262","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0628.6K1653.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"6 K 1653/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2. April \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises I. \nvom 21. Juli 2003 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum \n30. Juni 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte \nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des \nmonatlichen Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte gewährte der am 00.00.0000 geborenen schwerbehinderten \nKlägerin, die im Haushalt ihrer Eltern lebt, mit Bescheid vom 2. April 2003 ab dem 1. \nJanuar 2003 bis zum 30. Juni 2003 Leistungen nach dem Gesetz über die \nbedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). Dabei \nrechnete er u. a. Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- EUR als Einkommen der \nKlägerin an. \n\n3\n\nDie Klägerin erhob am 7. April 2003 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, \ndass Kindergeld grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten sei und dass \nin ihrem Fall eine Weitergabe des Kindergeldes an sie durch einen gesonderten, \nzweckorientierten Zuwendungsakt von Seiten ihrer Eltern nicht stattfinde. Vielmehr \nfließe das Kindergeld in den \"gemeinsamen Topf\" der mit ihren Eltern bestehenden \nWirtschaftsgemeinschaft und werde für die Ausgaben der gesamten Gemeinschaft \nverwendet. Zudem würde eine Anrechnung des Kindergeldes auf die \nGrundsicherung dem Sinn und Zweck des § 31 des Einkommensteuergesetzes \n(EStG) zuwiderlaufen, weil ihre Eltern aufgrund ihrer Behinderung Aufwendungen für \nihren existenziellen Lebensunterhalt tätigen müssten, durch die Bedarfe abgedeckt \nwürden, die nicht von dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG gewährten Regelsatz umfasst \nwürden. Aufgrund ihrer Behinderung bestehe über die dort genannten Bedarfe \nhinaus ein weiterer notwendiger Unterhaltsbedarf, der durch das Einkommen der \nEltern, zu dem auch das Kindergeld zähle, gedeckt werde. Dabei handele es sich um \nMehrbedarf für Bekleidungskosten (Beschaffung und Instandsetzung, da durch \nMedikamente die Kleidergröße sich von Größe 38 auf Größe 54 verändert habe), für \nFahrtkosten (täglich 16 km zur Behindertenwerkstatt sowie Fahrten zur ärztlichen \nund zahnärztlichen Behandlung und zu Behörden, mit dem Pkw), Begleitkosten in \nFerien und Freizeit sowie die Kosten für die Freizeit-Betreuung bei der HEPETA-\nStiftung. Bei den vorgenannten Aufwendungen handele es sich nicht um \nLuxusaufwendungen, sondern um unvermeidbare Lebenshaltungskosten, die es ihr \nermöglichten, ein menschenwürdiges Leben zu führen.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003 wies der Landrat des Kreises I. \nden Widerspruch zurück. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 11. August 2003 Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr bisheriges \nVorbringen. Sie hebt nochmals hervor, dass sie einen besonderen \nbehinderungsbedingten Mehrbedarf habe, den ihr Vater trotz 51jähriger \nBerufstätigkeit allein aus seiner Altersrente nicht bestreiten könne.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids \nvom 2. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nLandrats des Kreises I. vom 21. Juli 2003 zu verpflichten, \nihr für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 \nLeistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte \nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne \nAnrechnung des monatlichen Kindergeldes in Höhe von 154,- \nEUR zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide. Im Übrigen regt er an, gemäß Art. \n100 des Grundgesetzes (GG) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfG) einzuholen, weil die Zuständigkeitsvorschrift des § 4 Abs. 1 GSiG gegen \nArt. 84 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 2 GG verstoße. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten und dem Landrat des Kreises I. \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nÜber die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und \n3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter entschieden.\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 2. April 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landrats des Kreises I. vom 21. Juli 2003 ist \ninsoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als der Beklagte bei \nder Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz Kindergeld in \nHöhe von monatlich 154,- EUR als Einkommen der Klägerin angerechnet hat (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n17\n\nDie Klägerin hat für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003, den von \nden angefochtenen Bescheiden umfassten Bewilligungszeitraum, einen Anspruch \nauf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne eine solche Anrechnung.\n\n18\n\nDas Gericht folgt zunächst nicht der Anregung des Beklagten, das Verfahren \ngemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts einzuholen, weil § 4 GSiG, der auf den vorliegenden Fall \nnoch Anwendung findet und dessen Absatz 1 zufolge für die Leistung der Kreis oder \ndie kreisfreie Stadt als Träger der Grundsicherung zuständig ist, in dessen Bereich \nder Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus den vom Beklagten \ngenannten Gründen verfassungswidrig wäre.\n\n19\n\nHält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung \nankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 \nGG auszusetzen und, wenn es sich um eine Verletzung der Verfassung eines \nLandes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen \nGerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes \nhandelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.\n\n20\n\nUnabhängig davon, ob es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits \nüberhaupt auf die Gültigkeit des § 4 Abs. 1 GSiG ankommt, weil auch § 1 des \nGesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung \nim Alter und bei Erwerbsminderung für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG \nNRW) vom 17. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen, S. 633) die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen \nnach dem Grundsicherungsgesetz grundsätzlich den in § 4 Abs. 1 GSiG genannten \nTrägern zugewiesen hat, was die Zuständigkeitszuweisung durch § 4 GSiG jedenfalls \nlandesrechtlich überlagert,\n\n21\n\nvgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), \nUrteil vom 30. September 2004, - 12 LC 144/04 - , juris,\n\n22\n\nund weil es für die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf \nGrundsicherungsleistungen ohne Anrechung von Kindergeld als ihr Einkommen hat, \nletztlich unerheblich ist, welcher Träger für die Erfüllung dieses Anspruchs zuständig \nist, liegen die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG deswegen nicht vor, \nweil das Gericht die Bestimmung des § 4 Abs. 1 GSiG nicht für verfassungswidrig \nhält.\n\n23\n\nEine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das Gericht von der \nVerfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist. Bloße Zweifel berechtigen nicht zur \nVorlage an das Bundesverfassungsgericht.\n\n24\n\nVgl. für den vorliegenden Zusammenhang Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B \n03.2299 - , juris, mit zahlreichen Nachweisen aus der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n25\n\nDas Gericht ist jedoch von der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 GSiG nicht \nüberzeugt. \n\n26\n\n§ 4 Abs. 1 GSiG verletzt zunächst nicht Art. 84 Abs. 1 GG. \n\n27\n\nNach dieser Vorschrift regeln die Länder, wenn sie die Bundesgesetze als eigene \nAngelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das \nVerwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats \netwas anderes bestimmen. \n\n28\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62, 2 \nBvF 4/62, 2 BvF 5/62, 2 BvF 6/62, 2 BvF 7/62, 2 BvF 8/62, 2 BvR 139/62, 2 BvR \n140/62, 2 BvR 334/62, 2 BvR 335/62 - ,\n\n29\n\nAmtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 22, 180 f.,\n\n30\n\ndie Zulässigkeit des Durchgriffs des Bundesgesetzgebers auf die kommunale \nEbene an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Danach kann der Bund im Rahmen \nseiner materiellen Gesetzgebungskompetenz die Einrichtung und das Verfahren \nkommunaler Behörden regeln, soweit dies für die Gewährleistung eines wirksamen \nGesetzesvollzugs notwendig ist. Im Hinblick darauf, dass das Grundgesetz die \nMaterie Kommunalrecht ausschließlich den Ländern zuweist, darf es sich außerdem \nstets nur um punktuelle Annexregelungen zu einer zur Zuständigkeit des \nBundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handeln.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62, 2 BvF \n4/62, 2 BvF 5/62, 2 BvF 6/62, 2 BvF 7/62, 2 BvF 8/62, 2 BvR \n139/62, 2 BvR 140/62, 2 BvR 334/62, 2 BvR 335/62 - , BVerfGE \n22, 180 f., 210. \n\n32\n\nAus dieser Entscheidung ergibt sich, dass das Bundesverfassungsgericht keine \nprinzipiellen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen hatte, dass der \nBundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit auf dem Gebiet \nder öffentlichen Fürsorge gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die örtlichen Träger der \nöffentlichen Jugend- und Sozialhilfe bestimmt und dabei punktuelle Annexregelungen \ngetroffen hat, die sachbezogen und für die Gewährleistung eines wirksamen \nGesetzesvollzugs notwendig sind. Lediglich soweit der Bundesgesetzgeber \nRegelungen erlassen hat, die zum wirksamen Vollzug der materiellen Regelung \nnichts beitragen, wie etwa die Bestimmung der öffentlichen Jugendhilfe und der \nSozialhilfe zu Selbstverwaltungsangelegenheiten der jeweiligen Träger, hat das \nGericht darin einen unzulässigen Eingriff in die Verwaltungskompetenz der Länder \nund damit einen Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 GG gesehen.\n\n33\n\nGemessen an diesem Maßstab greifen die vom Beklagten geäußerten Bedenken \ngegen die Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 GSiG mit Art. 84 Abs. 1 GG nicht durch, weil \nes sich bei § 4 Abs. 1 GSiG um eine verfassungsrechtlich zulässige punktuelle \nAnnexregelung handelt.\n\n34\n\nDie Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Kreise und kreisfreien Städte zu \nTrägern der Grundsicherung zu bestimmen, war durch den Umstand gerechtfertigt, \ndass nur sie zu einer flächendeckenden, ortsnahen Versorgung der \nAnspruchsberechtigten in der Lage sind und über die für die Feststellung des \nLeistungsanspruchs nötigen Erkenntnisse verfügen. \n\n35\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B \n03.2299 - , juris, unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache \n14/5150, S. 50. \n\n36\n\nDie Bestimmung der Kreise und kreisfreien Städte zu Trägern der \nGrundsicherung war deshalb für die Gewährleistung eines wirksamen \nGesetzesvollzugs notwendig.\n\n37\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B \n03.2299 - , juris; ihm folgend Niedersächsisches OVG, Urteil \nvom 30. September 2004, - 12 LC 144/04 - , juris.\n\n38\n\nFür diese Zuordnung spricht außerdem, dass die Kreise und kreisfreien Städte \nnach § 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) grundsätzlich auch \nörtliche Träger der Sozialhilfe sind und es zwischen beiden Rechtsgebieten aufgrund \nder wiederholten Bezugnahmen im Grundsicherungsgesetz auf das \nBundessozialhilfegesetz (z. B. in § 2 Abs. 2 Satz 5, § 3 Abs. 2 GSiG) eine inhaltliche \nVerknüpfung beider Gesetze gibt.\n\n39\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B \n03.2299 - , juris.\n\n40\n\nDie Regelung des § 4 Abs. 1 GSiG greift auch nicht in unzulässiger Weise in die \nOrganisationshoheit der Länder ein. Sie enthält nur eine punktuelle Annexregelung, \ndie den Ländern noch einen ausreichenden Handlungs- und Gestaltungsspielraum \ndafür belässt, in welcher Weise der Gesetzesvollzug im Einzelnen erfolgen soll. So \nkönnen die Länder nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 GSiG bestimmen, dass und inwieweit die \nLandkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung \ndieses Gesetzes heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können, wobei die \nLandkreise auch in diesen Fällen den Widerspruchsbescheid nach der \nVerwaltungsgerichtsordnung erlassen; außerdem können die Länder nach § 4 Abs. 3 \nNr. 2 GSiG bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 in den Fällen, in denen \nAntragsberechtigte bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung von einem \nüberörtlichen Träger Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz \nerhalten, dieser Träger auch für Leistungen nach diesem Gesetz zuständig ist.\n\n41\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B \n03.2299 - , juris.\n\n42\n\nFerner bleibt es den Ländern vorbehalten zu bestimmen, ob die Aufgaben der \nGrundsicherung von den Kreisen und kreisfreien Städten als Angelegenheiten des \neigenen oder des übertragenen Wirkungskreises mit staatlichem Weisungsrecht \nwahrzunehmen sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Frage in § 1 Abs. 1 \nAG-GSiG NRW, wonach die Träger der Grundsicherung die Aufgabe als \nSelbstverwaltungsangelegenheit durchführen, geregelt. Das Interesse der Länder, in \ndiesem Bereich kommunaler Daseinsvorsorge nicht übergangen zu werden, wurde \naußerdem dadurch gewahrt, dass das Grundsicherungsgesetz mit Zustimmung der \nLänder erlassen wurde.\n\n43\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B \n03.2299 - , juris unter Hinweis auf den Staatsgerichtshof für das \nLand Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 - , \nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1999, 1353.\n\n44\n\nSchließlich führt auch die mit der Bestimmung der Kommunen als \nAufgabenträger verbundene Finanzierungszuständigkeit nicht zur \nVerfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 GSiG. Denn die Zulässigkeit eines Durchgriffs \ndes Bundesgesetzgebers auf die Kommunen bemisst sich allein nach rechtlichen \nKriterien, nämlich der Organisationshoheit der Länder gemäß Art. 84 Abs. 1 GG und \nden hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien und nicht nach den \nsich aus einer Aufgabenübertragung ergebenden finanziellen Folgen für die mit der \nGesetzesausführung befassten Länder und Kommunen.\n\n45\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B \n03.2299 - , juris unter Hinweis auf den Staatsgerichtshof für das \nLand Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 - , \nDVBl. 1999, 1353.\n\n46\n\n§ 4 Abs. 1 GSiG ist des Weiteren zur Überzeugung des Gerichts auch mit der \nSelbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG vereinbar. \n\n47\n\nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle \nAngelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener \nVerantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben nach Art. 28 Abs. 2 \nSatz 2 GG im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der \nGesetze das Recht der Selbstverwaltung. Der Gesetzgeber darf dieses Recht nicht \naufheben und die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten nicht den \nStaatsbehörden übertragen. Er darf die Selbstverwaltung auch nicht derart \neinschränken, dass sie innerlich ausgehöhlt wird, die Gelegenheit zu kraftvoller \nBetätigung verliert und nur noch ein Schattendasein führen kann. Nicht aber sind den \nGemeinden die Selbstverwaltungsrechte in ihren Einzelheiten verbürgt. \nBeschränkungen der Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände sind \nmit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG vereinbar, wenn sie deren Kernbereich \nunangetastet lassen.\n\n48\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B \n03.2299 - , juris, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts.\n\n49\n\n§ 4 Abs. 1 GSiG könnte in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung \ndurch die mit ihm verbundene Finanzierungsverantwortlichkeit eingreifen, wenn den \nKommunen dafür kein finanzieller Ausgleich gewährt würde. Der Bund hat jedoch mit \n§ 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG), der durch Art. 13 des \nAltersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I, S. 1310, \n1336) geschaffen wurde, einen derartigen Ausgleich geschaffen. Danach übernimmt \nder Bund von der nach Absatz 1 den Ländern verbleibenden Hälfte ab dem 1. März \n2003 jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409,- Mio. Euro, der auf die Länder \nentsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil, die sie \njährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem Bund mitteilen, aufgeteilt wird. Die Höhe \ndes Festbetrages ist alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004, aufgrund der \nden Kreisen und kreisfreien Städten\n\n50\n\n1. als Träger der Grundsicherung\n\n51\n\na) wegen der Nichtheranziehung unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern im \nRahmen des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter \nund bei Erwerbsminderung sowie\n\n52\n\nb) gemäß § 109 a Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch \nund\n\n53\n\n2. als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen Erfassung nach § 128 Abs. \n3 Buchst. b des Bundessozialhilfegesetzes\n\n54\n\nunmittelbar entstandenen Mehrausgaben zu überprüfen. Übersteigen oder \nunterschreiten die Mehrausgaben die Höhe des am Stichtag geltenden Festbetrages \num mehr als 10 v.H., ist der künftige Festbetrag entsprechend anzupassen.\n\n55\n\nMit dieser Regelung wurde sichergestellt, dass den Ländern die den Kreisen und \nkreisfreien Städten als Trägern der Grundsicherung entstehenden Mehrausgaben zur \nVerfügung gestellt werden, um sie an letztere weiterzuleiten. Das Land Nordrhein-\nWestfalen hat die Weiterleitung der vom Bund nach § 34 Abs. 2 WoGG erbrachten \nErstattungsleistungen an die Kreise und kreisfreien Städte in § 3 Abs. 1 AG-GSiG \nNRW ausdrücklich festgeschrieben. Eine Unvereinbarkeit von § 4 Abs. 1 GSiG mit \nder Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG ist aus diesen \nGründen nicht erkennbar, zumal mit dem Vollzug des Grundsicherungsgesetzes \nauch eine finanzielle Entlastung der Kommunen beim Vollzug des \nBundessozialhilfegesetzes verbunden ist.\n\n56\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B \n03.2299 - , juris.\n\n57\n\nDie Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch gegen den \nBeklagten auf Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne \nAnrechung von Kindergeld als ihr Einkommen.\n\n58\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG haben Anspruch auf Leistungen der \nbeitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung Antragsberechtigte im \nSinne des § 1 GSiG, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen \noder Vermögen beschaffen können. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten \ngegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG \nunberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des \nVierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000,- EUR liegt.\n\n59\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin dem Grunde nach \ngemäß § 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG einen Anspruch auf Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz hat. Umstritten ist allein, ob der Beklagte im \nstreitbefangenen Zeitraum Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- EUR als \nEinkommen der Klägerin berücksichtigen durfte.\n\n60\n\nDiese Streitfrage ist zugunsten der Klägerin zu beantworten.\n\n61\n\nKindergeld ist gemäß § 3 Abs. 2 GSiG, §§ 76 ff. BSHG Einkommen auch im \nSinne des Grundsicherungsgesetzes. Vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen \nZuordnung ist es Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird. Das nicht an das \nKind selbst, sondern gemäß §§ 31, 62 ff. EStG an einen Elternteil ausgezahlte \nKindergeld ist darum grundsätzlich nicht Einkommen des Kindes, sondern des das \nKindergeld erhaltenden Elternteils. \n\n62\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 - , juris; Urteil vom 21. Oktober \n2004 - 5 C 30.03 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, \n341; Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - , Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2541; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 19. Mai 2005 - 5 E 361/04 - , S. 2 des \namtlichen Umdrucks; Urteile der Kammer vom 3. Mai 2005 - 6 K \n55/04 - , S. 5 ff. des amtlichen Umdrucks und vom 10. Mai 2005 - \n6 K 1057/03 - , S. 13 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n63\n\nWenn die Eltern wollen, dass nicht sie, sondern ihr Kind das Kindergeld erhält, \nkönnen sie nach § 74 EStG bzw. § 48 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - \n(SGB I) eine Auszahlung direkt an das Kind veranlassen.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - , \nNJW 2004, 2541.\n\n65\n\nEinkommen des Kindes kann das Kindergeld - soweit dafür mit Blick auf die \ngerade zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt noch Raum \nist, derzufolge es einem Elternteil im Rahmen des Sozialhilferechts nicht zusteht, \nKindergeld oder einen Teil davon dem Kind mit der Wirkung zuzuwenden, dass es \ninsoweit nicht (mehr) Einkommen des Elternteils, sondern Einkommen des Kindes \nselbst wäre - ,\n\n66\n\nvgl. dazu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar \n2005 - 4 B 580/04 - , juris, \n\n67\n\nausnahmsweise allenfalls noch dann werden, wenn es dem Kind mittels eines im \nkonkreten Fall eindeutig feststellbaren zweckorientierten Weitergabeaktes \nzugewendet wird. Für die Annahme eines solchen Zuwendungsaktes genügt es \nnicht, wenn das Kindergeld in eine gemeinsame Haushaltskasse fließt, aus der der \nnotwendige Lebensunterhalt der gesamten Familie sowie sonstige Ausgaben \nbestritten werden. Bei dieser häufig, wenn nicht sogar regelmäßig in \nFamiliengemeinschaften anzutreffenden Wirtschaftsweise lässt sich nicht mit der für \ndie Feststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, \ndass der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mittels des mit Rücksicht auf \ndas Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird.\n\n68\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Juli 2004 - 12 B \n00.2520 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. \nSeptember 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Verwaltungsgericht \n(VG) Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 13 K 8413/03 - , \nNRWE-Datenbank; VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2004 - 6 K \n7419/03 - , NRWE-Datenbank.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n21. Februar 2005 - 11 K 6727/03 - , NRWE-Datenbank. \n\n69\n\nDie Feststellung, dass das den jeweils Anspruchsberechtigten gewährte \nKindergeld an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird, lässt sich nicht \ndurch eine \"Vermutung der Vorteilszuwendung\" ersetzen. \n\n70\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September \n2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Bayerischer VGH, Urteile vom 16. \nJuli 2004 - 12 B 00.2520 - , juris, und vom 5. Februar 2004 - 12 \nBV 03.3282 - , juris.\n\n71\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze war die Anrechnung des Kindergeldes als \nEinkommen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig. Denn \ndieses stellte kein Einkommen der Klägerin dar. Dass das Kindergeld gemäß § 74 \nAbs. 1 EStG bzw. § 48 Abs. 1 SGB I an die Klägerin selbst ausgezahlt wurde und \nsolchermaßen eine vom Regelfall des §§ 31, 62 ff. EStG abweichende besondere \nrechtliche Zuordnung vorgenommen wurde, haben die Beteiligten weder \nvorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. \n\n72\n\nIm Gegensatz zum Landrat des Kreises I. in seinem Widerspruchsbescheid \nvom 21. Juli 2003 vermag das Gericht § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 48 Abs. 1 Satz \n3 SGB I keine Verpflichtung der Eltern zu entnehmen, das Kindergeld oder einen Teil \ndavon für den Lebensunterhalt des Kindes mit der Folge aufzuwenden, dass der \nentsprechende Betrag auf die Grundsicherungsleistung anzurechnen wäre. In § 74 \nAbs. 1 Satz 3 EStG und § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB I heißt es lediglich, dass u. a. das \nKindergeld auch dann an das Kind ausgezahlt werden könne, wenn der \nKindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder \nnur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist, als das für \ndie Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Vorliegend ist es jedoch nicht zu \neiner Auszahlung des Kindergelds an die Klägerin auf der Grundlage der genannten \nVorschriften gekommen, so dass das Kindergeld weiterhin als Einkommen des \nKindergeldberechtigten - und nicht der Klägerin - anzusehen ist.\n\n73\n\nEin zweckorientierter Weitergabeakt, der das Kindergeld ausnahmsweise \nwomöglich zum Einkommen der Klägerin gemacht haben könnte, lässt sich nicht \nfeststellen. Nach dem Vorbringen der Klägerin gab es einen derartigen \nWeitergabeakt nicht. Soweit die Eltern der Klägerin - wie etwa im Widerspruch vom \n7. April 2003 dargelegt wird - im Hinblick auf deren Behinderung erhöhte \nAufwendungen zu tragen haben - die sie womöglich mitunter auch aus dem \nKindergeld bestreiten - , ist darin kein zweckorientierter Weitergabeakt zu sehen. \nDenn diese Ausgaben dienen nicht der Deckung des in § 3 Abs. 1 GSiG \numschriebenen Bedarfs eines Grundsicherungsberechtigten. \n\n74\n\nVgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 \nB 580/04 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. \nSeptember 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; VG Minden, Urteil vom \n22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank. \n\n75\n\nDie Feststellung eines Weitergabeakts lässt sich nicht durch eine gesetzliche \nVermutung ersetzen.\n\n76\n\n§ 16 BSHG findet im Bereich des Grundsicherungsrechts keine Anwendung. Er \nwird dort - anders als die §§ 76 bis 88 BSHG - nicht für unmittelbar oder \nentsprechend anwendbar erklärt. Eine derartige Regelung war zwar zunächst im \nGesetzentwurf vorgesehen, ist aber nicht in das Gesetz übernommen worden. Da \nsomit offensichtlich keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist auch für eine \nanaloge Anwendung des § 16 BSHG kein Raum.\n\n77\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September \n2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. \nFebruar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris; VG Düsseldorf, Urteil vom \n22. Oktober 2004 - 13 K 8413/03 - , juris; VG Minden, Urteil vom \n22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2005 - 11 K 6727/03 - , \nNRWE-Datenbank.\n\n78\n\nDas Kindergeld wirkt sich weiterhin auch nicht deshalb anspruchsmindernd aus, \nweil es bedarfsdeckend auf den Unterkunftsbedarf der Klägerin, die im Haushalt ihrer \nEltern lebt, anzurechnen wäre bzw. weil ihr durch die Gewährung von Unterkunft und \nKost durch ihre Eltern Einkommen als Sachbezug zuflösse, dessen Wert dem \nKindergeldbetrag entspräche. \n\n79\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt zwar in \nseinem Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 - aus, die tatsächliche \nUnterhaltsgewährung insbesondere in der Gestalt von Unterkunft und Kost in einer \nHaushaltsgemeinschaft decke bei lebensnaher Betrachtung unmittelbar den \nentsprechenden Bedarf, für den die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GSiG \nbestimmt seien. Dies wirke sich im Umfang von 154,- EUR, d. h. in Höhe des \ngewährten Kindergeldes, anspruchsmindernd aus. \n\n80\n\nDas Gericht schließt sich dem jedoch nicht an. Denn die Annahme, es liege eine \ntatsächliche Unterhaltsgewährung in Höhe (gerade) des Kindergeldes von Seiten der \nKindergeldberechtigten an das Kind vor, würde nach Auffassung des Gerichts jene \n\"Vermutung der Vorteilszuwendung\" begründen, die sich nach den obigen \nAusführungen gerade nicht aufstellen lässt. Außerdem hat die Frage, ob durch eine \ntatsächliche Unterkunftsgewährung ein entsprechender Bedarf des Berechtigten \ngedeckt wird, nicht notwendiger Weise etwas mit der Gewährung von Kindergeld zu \ntun. Es fehlt mithin an einer Ursächlichkeit dafür, dass die Zahlung von Kindergeld \nunmittelbar zu einer entsprechenden Bedarfsdeckung führt.\n\n81\n\nVgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 \nB 580/04 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. \nSeptember 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; VG Gelsenkirchen, \nUrteil vom 21. Februar 2005 - 11 K 6727/03 - , NRWE-\nDatenbank.\n\n82\n\nDarüber hinaus geht das Gericht mit dem Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom \n20. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank, davon aus, dass es für eine \nanspruchsmindernde Berücksichtigung tatsächlicher Unterhaltsleistungen in einer \nHaushaltsgemeinschaft an einer Rechtsgrundlage im Grundsicherungsgesetz fehlt. \nDer Gesetzgeber hat die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes nicht für \ngenerell ergänzend anwendbar erklärt, sondern lediglich auf bestimmte Vorschriften \ndes Bundessozialhilfegesetzes verwiesen. So sind gemäß § 3 Abs. 2 GSiG die \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz von Einkommen und \nVermögen (§§ 76 bis 88 BSHG) anzuwenden. Allerdings seien - so das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im erwähnten Beschluss \nvom 2. April 2004 - tatsächliche Unterhaltsleistungen in einer Haushaltsgemeinschaft \nnicht als Einkommenszufluss im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG anzusehen. Die \nAnnahme, durch die tatsächlichen Unterhaltsleistungen werde der Bedarf des Kindes \nunmittelbar gedeckt, greift der Sache nach aber auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 \nBSHG zurück, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer die erforderliche Hilfe von \nanderen, besonders u. a. von Angehörigen erhält. Diese Norm ist jedoch - ebenso, \nwie dargelegt, die Vermutungsregel des § 16 BSHG - im Grundsicherungsgesetz \nnicht für anwendbar erklärt worden. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers \nfür eine im Vergleich zum Sozialhilferecht abgeschwächte Berücksichtigung der \nSelbsthilfemöglichkeiten der Betroffenen kann nach dem Dafürhalten des Gerichts \nnicht durch bloße Billigkeitserwägungen korrigiert werden.\n\n83\n\nEin weiteres überzeugendes Argument gegen die Auffassung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nennt das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 22. Oktober 2004 - 13 K 8413/03 \n- , NRWE-Datenbank: Unabhängig davon, ob der Grundsatz der Bedarfsdeckung, \ndem § 2 Abs. 1 BSHG zugrunde liegt, im Bereich des Grundsicherungsgesetzes \nüberhaupt Anwendung findet, ist vor dem Hintergrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG \nzum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung in Fällen wie dem \nvorliegenden grundsätzlich davon auszugehen, dass der kindergeldberechtigte \nElternteil entsprechende Leistungen nur deshalb erbracht hat, weil der \nGrundsicherungsträger ein Eingreifen abgelehnt hat. Dem mit der Bestimmung des § \n2 Abs. 1 Satz 3 GSiG verfolgten Ziel, den in § 1 GSiG genannten Personenkreis der \nAntragsberechtigten aus dem Bezug von Sozialhilfe herauszunehmen und \ngleichzeitig ein Instrumentarium zu schaffen, um die sog. verschämte Altersarmut zu \nvermeiden, widerspräche es, wenn man nur Unterhaltsansprüche gegenüber bisher \nnicht leistenden Eltern und Kindern unberücksichtigt ließe, aber bei tatsächlich \ngewährten Unterhaltsleistungen regelmäßig von einer Bedarfsdeckung im Umfang \nder erbrachten \"Nothilfe\" ausginge. Etwas anderes könnte lediglich gelten, wenn die \nEinkommensgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG erreicht ist oder Hinweise bzw. \neindeutige Erklärungen dafür vorliegen, dass die Naturalleistungen nicht nur \nvorschussweise wegen der ausbleibenden Leistungen des Grundsicherungsträgers \nerbracht werden.\n\n84\n\nAnhaltspunkte dafür sind im zu entscheidenden Fall indes nicht gegeben.\n\n85\n\nDer Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass das am 1. Januar \n2005 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 27. Dezember 2003 \n(BGBl. I, S. 3023), nach dessen § 82 Abs. 1 Satz 2 bei Minderjährigen das \nKindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei \ndiesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird (eine \nvergleichbare Regelung findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 des am 1. Januar 2005 in \nKraft getretenen Sozialgesetzbuchs Zweites Buch vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I, \nS. 2955 - ), auf die Lösung des vorliegenden Falles, der noch nach dem \nGrundsicherungsgesetz zu beurteilen ist, keine Auswirkungen hat.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO; diejenige \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-28/6-k-1653-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-28/6-k-1653-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279262","retrieved":"2026-07-09 02:52:54.906512+00:00"}}