{"status":"available","doknr":"OLD279311","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0624.3L270.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-06-24","aktenzeichen":"3 L 270/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR \n festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 28. Januar 2005 wiederherzustellen,\n\n4\n\nzulässig ist, insbesondere ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte \nRegelung der Vollziehung besteht.\n\n5\n\nSo hat der Antragsteller zum einen bei einer persönlichen Vorsprache beim \nAntragsgegner angegeben, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet \nkeinen Gebrauch machen zu wollen. Die Kammer unterstellt allerdings zugunsten \ndes Antragstellers im Hinblick auf den hier anhängig gemachten Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dass seine Einwendung beim \nAntragsgegner ein - allerdings untauglicher - Versuch gewesen ist, eine Aufhebung \nder Entziehungsverfügung zu veranlassen.\n\n6\n\nEinem gerichtlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt \nnach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings auch dann das allgemeine \nRechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit \nder begehrten Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des \nGerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint,\n\n7\n\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. August \n1987 - 4 N 3.86 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 78, 85 (91), Beschluss vom 22. September 1995 - 4 \nNB 18.95 -, Deutsche Verwaltungsblätter 1996, 107.\n\n8\n\nSollte im vorliegenden Fall auf den Antragsteller die Regelung des unter anderem auf \nUnterbindung des sogenannten \"Führerscheintourismus\" ausgerichteten § 28 Abs. 4 \nNr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anwendung finden, dürfte dieser mangels \nbehördlicher Entscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV schon von Gesetzes wegen über \nkeine Berechtigung verfügen, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Denn gemäß § 28 \nAbs. 4 Nr. 3 FeV gilt die (grundsätzliche) Berechtigung aus einer gültigen EU- oder \nEWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter anderem nicht \nfür diejenigen Personen, denen - wie dem Antragsteller - die Fahrerlaubnis im Inland \nrechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Nach Abs. 5 der Vorschrift wird \nin diesen Fällen das Recht, von dieser EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis im Inland \nGebrauch zu machen, (nur) auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung \nnicht mehr bestehen. Wären die genannten Vorschriften anwendbar, ginge die \nVerfügung des Antragsgegners vom 28. Januar 2005, mit der dem Antragsteller das \nRecht aberkannt worden ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im \nBundesgebiet Gebrauch zu machen, ebenso wie die darin enthaltene Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ins Leere. Die Rechtsstellung des Antragstellers würde mithin \nselbst dann nicht verbessert, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs wiederherstellte. Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Vorschrift des § \n28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV, mit der Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG in \ninnerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, mit dem Anwendungsvorrang des \nGemeinschaftsrechts, insbesondere mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie \n91/439/EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem \nanderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine vereinbar ist. Zwar kann ein \nMitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG es ablehnen, die \nGültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat \neiner Person ausgestellt wurde, dem in seinem Hoheitsgebiet die Fahrerlaubnis \nentzogen worden ist. Der Europäische Gerichtshof geht allerdings davon aus, dass \ndiese Vorschrift als Ausnahmeregelung (unter anderem) deshalb eng auszulegen ist, \nweil Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch die Ausübung primärrechtlich \ngarantierter Grundfreiheiten, wie z.B. der Dienstleistungsfreiheit, erleichtern soll. Art. \n1 Abs. 2 iVm Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG verbiete es daher einem \nMitgliedstaat, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der \ndem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, \nsofern eine zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist für \ndie Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits \nabgelaufen sei und damit dem Betroffenen auf unbestimmte Zeit die Anerkennung \nder Gültigkeit eines Führerscheins versagt werde,\n\n9\n\nvgl. Urteil vom 29. April 2004 - C 476/01 (Kappen) - Deutsches \nAutorecht (DAR) 2004, 333 (336 f.).\n\n10\n\nOb daraus zwingend zu folgern ist, dass die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 \nFeV mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist, wird in \nRechtsprechung und Literatur mit guten Gründen in Zweifel gezogen. So wird in der \nRechtsprechung die Auffassung vertreten, durch die im Jahre 2002 geschaffene \nNeuregelung in § 28 Abs. 5 FeV habe die Bundesrepublik Deutschland wirksam von \nder Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG Gebrauch \ngemacht. Durch diese Regelung sei einerseits sichergestellt, dass dem Betroffenen \ngerade nicht auf unbestimmte Zeit die Gültigkeit des Führerscheins versagt werde. \nAndererseits trage die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 FeV getroffene \nRegelung zur Verkehrssicherheit bei, die durch die Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 der \nRichtlinie 91/439/EWG besonders geschützt werden solle,\n\n11\n\nvgl.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom \n12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -.\n\n12\n\nNach anderer Auffassung wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im \nHinblick auf die fehlende Harmonisierung der Voraussetzungen für die \nFahrerlaubniserteilung außerhalb des Regelungsbereiches der Richtlinie \ndahingehend einschränkend interpretiert, dass die in einem anderen Mitgliedstaat \nausgestellte Fahrerlaubnis kraft Vorrang des Gemeinschaftsrechts nur in den Fällen \nquasi \"automatisch\" anerkannt werde, in denen eine Sperrfrist ausgesprochen \nworden und diese verstrichen sei, sofern das nationale Fahrerlaubnisrecht außer \nformalen keine weiteren inhaltlichen Anforderungen an die Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis stelle,\n\n13\n\nvgl.: Geiger, DAR 2004, 342 f. und DAR 2004, 690 (691).\n\n14\n\nGegen die vorgenannten Auffassungen bestehen allerdings aus Sicht des \nGemeinschaftsrecht insoweit Bedenken, als damit eine andauernde Überprüfung der \nEntscheidung eines Mitgliedstaates, eine Fahrerlaubnis zu erteilen, durch denjenigen \nMitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrerlaubnis einmal entzogen hat, ermöglicht \nwird. Insoweit bestehen - in anders gelagerten Fällen als dem hier vorliegenden - \ndurchaus Bedenken, ob dieses Ergebnis uneingeschränkt mit dem Grundsatz der \ngegenseitigen Anerkennung der Führerscheine aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie \n91/439/EWG vereinbar wäre. \n\n15\n\nDie Kammer lässt die Frage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV \ngemeinschaftsrechtskonform ist, und damit auch die Frage der Zulässigkeit des \nAntrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes offen, weil der Antrag \njedenfalls unbegründet ist. \n\n16\n\nIm Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § \n80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nwiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der \nVollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ein \nüberwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Dagegen liegt ein vorrangiges Interesse \nan der Aussetzung der Vollziehung vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtswidrig ist. Lässt sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch \ndie Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts feststellen, ist eine von den \nErfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. \n\n17\n\nIm Hinblick auf die - vorstehend im einzelnen ausgeführten - Bedenken gegen \ndie Vereinbarkeit und damit Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit \nAbs. 5 FeV sind die Erfolgsaussichten offen, weil sich bei summarischer Prüfung \nweder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Januar 2005 feststellen lässt. Bei \nder von den Erfolgsaussichten unabhängigen Abwägung der gegenläufigen \nInteressen überwiegt nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse am \nVollzug der Ordnungsverfügung. Das zugunsten des Antragstellers streitende \nInteresse, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu \ndürfen, muss angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der \nerheblichen Verkehrsgefährdung Dritter durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer \ngrundsätzlich zurückstehen. Diese Wertung ist auch eindeutig in der Richtlinie \n91/439/EWG zum Ausdruck gekommen. Dem vorrangigen Aspekt der \nVerkehrssicherheit wäre aber nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn in den \nFällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem \ngemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister sichergestellt ist, dass eine Behörde \neines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten \nFahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine nach Ablauf einer Sperrfrist erteilte \nFahrerlaubnis ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem entziehenden Mitgliedstaat \nentgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine \nPrüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung maßgeblichen Gründe \nnoch fortbestehen. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner angesichts \nwiederholter Trunkenheitsfahrten des Antragstellers mit einer \nBlutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille zu Recht Bedenken gegen die \nKraftfahreignung des Antragstellers, die dieser nicht durch Beibringung des \ngeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt hat, weswegen \nder Antragsgegner auf die fehlende Eignung schließen durfte. Demgegenüber fällt \nbei der Interessenabwägung weniger schwer ins Gewicht, dass der Antragsteller \ndurch die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nmöglicherweise bis zum Abschluss eines gegebenenfalls sich anschließenden \nHauptsacheverfahrens in seinen Gemeinschaftsrechten beeinträchtigt wird. Zwar ist \ndie Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung in dem \nSinne, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nach Art. 10 EGV alle \ngeeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem EG-Vertrag zu \ntreffen und alle Maßnahmen zu unterlassen haben, welche die Verwirklichung der \nZiele des EG-Vertrages gefährden könnten. Im vorliegenden Fall ist allerdings \nallenfalls die passive Dienstleistungsfreiheit des Antragstellers im Hinblick auf das \nRecht, eine Fahrschule in der Tschechischen Republik zu besuchten und eine \nFahrerlaubnis zu erwerben, betroffen, um diese in der Bundesrepublik Deutschland \nausnutzen zu können. Da damit nur ein Randbereich des Freizügigkeitsrechts \nbetroffen ist und eine Einschränkung auch nur bis zum Abschluss eines \nHaupsacheverfahrens wirken würde, ist die vom Antragsteller begehrte Entscheidung \nnicht erforderlich, um die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung \nsicherzustellen. Bei einer Gesamtabwägung der betroffenen Interessen räumt daher \ndie Kammer der Verkehrssicherheit und damit dem öffentlichen Interesse den \nVorrang ein. \n\n18\n\nDie Anordnung, den Führerschein binnen sechs Tagen nach Zustellung der \nOrdnungsverfügung abzuliefern, legt die Kammer dahingehend aus, dass der \nAntragsgegner diese Anordnung wohl mit dem Ziel getroffen hat, im Führerschein \neine Eintragung über die Aberkennung des Rechts vorzunehmen, von der \nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Rechtsgrundlage für diese so \nausgelegte Anordnung sind die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 \nFeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtablieferung innerhalb \neiner Woche findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW). \nDie Höhe des Zwangsgeldes steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu \nseinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen, \n§ 58 VwVG NW.\n\n19\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Der Wert entspricht nach ständiger Rechtsprechung der \nKammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Entziehung der \nFahrerlaubnis der Klassen A1, A, B1 B, BE, C1, C1E, C, CE der Hälfte des \nRegelstreitwertes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-24/3-l-270-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-24/3-l-270-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279311","retrieved":"2026-07-09 02:52:58.982337+00:00"}}