{"status":"available","doknr":"OLD279332","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0623.6K1552.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"6 K 1552/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. bewohnte ab dem 1. Januar 2002 gemeinsam mit ihrer am \n00.00.0000 geborenen Tochter S. , der Klägerin zu 2., und ihrem am 00.00.0000 \ngeborenen Sohn T. eine Wohnung in der T1. Straße 00 in I. , die im \nJahre 1962 erstmals bezugsfertig geworden war. Die Wohnung hatte eine \nWohnfläche von 71 qm. Der Mietzins betrug monatlich insgesamt 346,- EUR. Mit \nBescheid vom 18. Januar 2002 gewährte der Beklagte den Klägerinnen und dem \nSohn der Klägerin zu 1. (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG). Der Beklagte berücksichtigte dabei die tatsächlich \nanfallenden Unterkunftskosten.\n\n3\n\nAusweislich eines Vermerks des Beklagten vom 14. Mai 2002 wurde der Sohn \nder Klägerin zu 1. ab dem 10. Mai 2002 dauerhaft in einem Don-Bosco-Heim in der \nNähe von U. untergebracht, so dass der Beklagte ihn ab Juni 2002 aus der \nHilfeberechnung für die Klägerinnen herausnahm. Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 \nstellte der Beklagte die Hilfegewährung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 ein, da die \nVoraussetzungen dafür aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr vorlägen. \nDer Sohn der Klägerin zu 1. könne ab dem 1. Juni 2002 nicht mehr bei der \nHilfeberechnung berücksichtigt werden. Das Kindergeld werde jedoch solange als \nEinkommen angerechnet, wie die Klägerin zu 1. es erhalte. Das Jugendamt des \nBeklagten habe die Abzweigung des Kindergeldes für T. beantragt. Der Bedarf \nwürde aber auch ohne die Anrechnung des Kindergeldes überschritten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. Juni 2002 entsprach das Arbeitsamt B. dem Antrag des \nJugendamtes des Beklagten auf Abzweigung des Kindergeldes. Diesem stehe ab \nMai 2002 ein Abzweigungsbetrag von 154,- EUR monatlich aus dem \nKindergeldanspruch der Klägerin zu 1. zu. Die Entscheidung beruhe auf § 74 Abs. 1 \ndes Einkommensteuergesetzes (EStG). \n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. Juni 2002 hob der Beklagte seinen Einstellungsbescheid \nvom 14. Mai 2002 auf und gewährte den Klägerinnen erneut Hilfe zum \nLebensunterhalt. Im Bescheid vom 19. Juli 2002 führte der Beklagte aus, dass der \nHaushalt der Klägerinnen nur noch aus zwei Personen bestehe. Die angemessenen \nUnterkunftskosten betrügen unter Berücksichtigung des Baujahres, der mittleren \nWohnlage, der Fläche, der Ausstattung und in Anlehnung an § 8 des \nWohngeldgesetzes (WoGG) 300,- EUR. Der Beklagte beabsichtige, ab dem 1. \nNovember 2002 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft als Bedarf \nanzuerkennen.\n\n6\n\nAm 16. Oktober 2002 erklärte die Klägerin zu 1. gegenüber dem Beklagten, ihr \nSohn sei nicht mehr vom Jugendamt untergebracht, sondern halte sich wieder \ndauerhaft bei ihr auf. Sie bitte deswegen um eine Neufestsetzung der Sozialhilfe. \nDas Arbeitsamt B. teilte der Klägerin zu 1. sodann mit, dass das Jugendamt des \nBeklagten es darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die Unterhaltsgewährung durch \ndas Jugendamt an den Sohn der Klägerin zu 1. mit Ablauf des Monats September \n2002 ende. Ab dem Folgemonat werde das Kindergeld für T. wieder an die \nKlägerin zu 1. ausgezahlt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 17. Oktober 2002 berechnete der Beklagte die Sozialhilfe neu. \nAb dem 1. Oktober 2002 berücksichtigte er den Sohn der Klägerin zu 1. bei der \nHilfegewährung und bewilligte auch ihm Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei der \nBerechnung der Hilfeansprüche legte der Beklagte Kindergeld in Höhe von monatlich \n154,- EUR als Einkommen der Klägerin zu 2. und des Sohnes der Klägerin zu 1. \nzugrunde.\n\n8\n\nAm 20. Dezember 2002 gab die Klägerin zu 1. gegenüber dem Beklagten an, \ndass sich ihr Sohn im offenen Strafvollzug befinde. Am 10. Januar 2003 legte sie \neine Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt (JVA) I. vor, derzufolge die \nHaft am 11. November 2002 begonnen habe und voraussichtlich am 31. Juli 2004 \nenden werde. Die Klägerin zu 1. erklärte gegenüber dem Beklagten dazu weiterhin, \ndass ihr Sohn nach ihrer Kenntnis in der JVA arbeite und er dort wohl im Februar \n2003 den Hauptschulabschluss nachmachen werde. Das Kindergeld in Höhe von \ninsgesamt 308,- EUR werde nach wie vor gezahlt.\n\n9\n\nAnlässlich einer Vorsprache beim Beklagten am 22. Januar 2003 erklärte die \nKlägerin zu 1., ihr sei erläutert worden, dass sie aufgrund der Inhaftierung ihres \nSohnes Sozialhilfe in Höhe von 440,69 EUR zu Unrecht erhalten habe. Die \nKindergeldanrechnung sei ihr erklärt worden. Den Rückforderungsanspruch des \nBeklagten erkenne sie dem Grunde und der Höhe nach an. Sie biete ab Februar \n2003 monatliche Tilgungsraten von 60,- EUR an. Zugleich wurde ihr der Bescheid \ndes Beklagten vom 22. Januar 2003 ausgehändigt, durch den der \nSozialhilfeanspruch ab November 2002 neu berechnet wurde und die für November \n2002 bis Januar 2003 erteilten Bescheide aufgehoben wurden. Der Beklagte \nrechnete Kindergeld in Höhe von jeweils 154,- EUR monatlich als Einkommen der \nKlägerin zu 1. (ab dem 1. November 2002) und der Klägerin zu 2. an.\n\n10\n\nAm 27. Januar 2003 erhob die Klägerin zu 1. Widerspruch gegen den Bescheid \nvom 22. Januar 2003. In diesem werde das Kindergeld ihres Sohnes als ihr \nEinkommen angerechnet. Ihr Sohn sei zwar inhaftiert, jedoch im offenen Vollzug. \nDas bedeute, dass er zweimal in der Woche und jedes zweite Wochenende nach \nHause komme. Obwohl er keine Beihilfe mehr erhalte, werde ihr das Kindergeld \nangerechnet. Auch wenn er sich momentan vorwiegend in Haft befinde, müsse sie \nfür ihn da sein, für ihn sorgen und ihm u. a. die notwendige Kleidung beschaffen. Sie \nwisse nicht, wie sie das alles schaffen solle.\n\n11\n\nIn seinem Bescheid vom 17. Februar 2003 verwies der Beklagte erneut darauf, \ndass die derzeitige Wohnung der Klägerinnen für einen Zwei-Personen-Haushalt \nsozialhilferechtlich unangemessen sei. Er beabsichtige daher, ab dem 1. Juni 2003 \nnur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 300,- EUR zu \nanzuerkennen.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2003 wies der Landrat des Kreises \nI. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, es entspreche der \ngeltenden Rechtslage, dass das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des \nKindergeldberechtigten sei. Kindergeldberechtigt sei der Elternteil, in dessen \nHaushalt das Kind lebe. Daher sei die Klägerin zu 1. Inhaberin des \nKindergeldanspruchs mit der Folge, dass dieses Einkommen ihr grundsätzlich \nanzurechnen sei. Da der Sohn der Klägerin zu 1. zur Zeit in der JVA inhaftiert sei, \nwerde sein Lebensunterhalt dort sichergestellt, so dass er - auch als Freigänger - aus \nsozialhilferechtlicher Sicht nicht bedürftig sei. Er benötige daher auch das Kindergeld \nzur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 27. Mai 2003 setzte der Beklagte die laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt für den Monat Juni 2003 neu fest. Ab dem 1. Juni 2003 könnten nur \nnoch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 300,- EUR (für einen Zwei-\nPersonen-Haushalt) berücksichtigt werden. Der Beklagte rechnete weiterhin u. a. \nKindergeld in Höhe von jeweils 154,- EUR als Einkommen der Klägerin zu 1. und der \nKlägerin zu 2. an.\n\n14\n\nDie Klägerin zu 1. erhob am 5. Juni 2003 Widerspruch. Ihr Sohn T. sei bei ihr \ngemeldet. Während seines Urlaubs halte er sich bei ihr auf. Sein Kindergeld werde \nals ihr Einkommen angerechnet, obwohl er im Hinblick auf die Unterkunftskosten \nnicht berücksichtigt werde. Nach seiner Haftentlassung werde ihr Sohn wieder in \nihren Haushalt zurückkehren.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 wies der Landrat des Kreises I. \nden Widerspruch zurück. Es sei offen, wo der Sohn der Klägerin zu 1. nach der \nHaftentlassung seinen Wohnsitz wählen werde. Zum einen werde er im November \n2004 volljährig. Zum anderen habe er sich in der Vergangenheit öfters bei seinem \nVater aufgehalten. Vor diesem Hintergrund sei die Berücksichtigung nur der \nangemessenen Unterkunftskosten ab Juni 2003 für einen Zwei-Personen-Haushalt \nverhältnismäßig. Für Wohnraum, der - wie hier - vor 1965 bezugsfertig geworden sei, \nsei nach der Mietstufe III (I. ) für Alleinstehende mit einem Kind eine Wohnfläche \nvon 60 qm zu einem Mietpreis von 300,- EUR angemessen. Die von den Klägerinnen \nbewohnte Wohnung sei daher um 11 qm zu groß und um 46,- EUR zu teuer.\n\n16\n\nDie Klägerinnen haben am 31. Juli 2003 Klage erhoben.\n\n17\n\nZur Begründung tragen sie vor, entgegen der Auffassung des Beklagten sei \nvorliegend nicht von einem Zwei-Personen-, sondern von einem Drei-Personen-\nHaushalt auszugehen. Der inhaftierte Sohn der Klägerin zu 1. sei ein bei der \nBestimmung der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung zu berücksichtigendes \nFamilienmitglied. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 \nWoGG. Er sei ununterbrochen im Haushalt der Klägerinnen gemeldet. Er verbringe \nseine Hafturlaube dort und er habe vor der Inhaftierung seinen regelmäßigen \nAufenthalt dort gehabt. Dies werde auch nach der Inhaftierung der Fall sein. Der \nBeklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn er nach wie vor das für den Sohn der \nKlägerin zu 1. gezahlte Kindergeld in Höhe von 154,- EUR monatlich voll als deren \nEinkommen anrechne, ihn gleichzeitig aber nicht mehr ihrer Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft als zugehörig betrachte.\n\n18\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n19\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids \nvom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nLandrats des Kreises I. vom 3. Juli 2003 zu verpflichten, für \ndie Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 (Ende des \nMonats der Widerspruchsentscheidung) Unterkunftskosten in \nHöhe von weiteren 92,- EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu \nübernehmen sowie der Klägerin zu 1. Hilfe zum Lebensunterhalt \nohne Anrechnung des monatlichen Kindergeldes in Höhe von \n154,- EUR zu gewähren.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt ergänzend vor, dass der Sohn der Klägerin zu 1. beabsichtige, nach der \nHaftentlassung in deren Haushalt zurückzukehren, könne ihn nicht dazu \nveranlassen, über einen Zeitraum von 14 Monaten unangemessene \nUnterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.\n\n23\n\nIm Erörterungstermin vom 8. April 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerinnen erklärt, der Sohn der Klägerin zu 1. sei am 1. Februar 2004 vorzeitig aus \nder Haft entlassen worden, weil die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden \nsei. Danach sei er wieder bei der Klägerin zu 1. eingezogen. Er habe eine \nErwerbstätigkeit aufgenommen und aus dem dergestalt erzielten Einkommen auch \ndie Klägerinnen unterhalten, so dass auch diese in der Folge nicht mehr im \nSozialhilfebezug gewesen seien. Im September 2004 habe er sich eine eigene \nWohnung in I. genommen. Der Vertreter des Beklagten hat in diesem \nZusammenhang ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. zum 1. September 2004 in die \nQ.-----gasse 00 in I. umgezogen sei. Was die Anrechnung des Kindergeldes \nihres Sohnes als Einkommen der Klägerin zu 1. anbelange, sei davon auszugehen, \ndass sie dieses erhalten habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat \ndarauf erwidert, dass es ebenso gut sein könne, dass die Klägerin zu 1. das \nKindergeld für ihren Sohn T. , der sich im offenen Vollzug befunden habe, an \ndiesen weitergereicht habe.\n\n24\n\nMit Schriftsatz vom 13. April 2005 trägt die Prozessbevollmächtigte der \nKlägerinnen vor, dass klarzustellen sei, dass der Sohn der Klägerin zu 1. nach seiner \nHaftentlassung wieder in deren Wohnung gewohnt habe und er zum September \n2004 mit den Klägerinnen in eine gemeinsame Wohnung umgezogen sei. Eine \neigene Wohnung habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt. Soweit er nicht in Haft \ngewesen sei, habe er ausschließlich bei seiner Mutter gewohnt, dies gelte auch für \ndie Freigänge während der Haftzeit.\n\n25\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2005 hat die Prozessbevollmächtigte \nder Klägerinnen darüber hinaus erklärt, dass klargestellt werden müsse, dass im \nstreitgegenständlichen Zeitraum kein Kindergeld von der Klägerin zu 1. an ihren \nSohn geflossen sei. Vielmehr habe sie es für die Bestreitung ihres eigenen \nLebensunterhalts verwenden müssen. Es sei jedoch zwischen der Klägerin zu 1. und \nihrem Sohn vereinbart worden, dass eine „Kindergeldnachzahlung\" erfolgen solle, \nsoweit dieses ihr zu Unrecht als Einkommen angerechnet worden sei und sie \ndeswegen in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren obsiegen würde.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten und dem Landrat des Kreises I. \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n29\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landrats des Kreises I. vom 3. Juli 2003 ist, soweit \ner zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht worden ist, rechtmäßig \nund verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).\n\n30\n\nSie haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Übernahme weiterer \nUnterkunftskosten aus Mitteln der Sozialhilfe in Höhe von 92,- EUR für die Zeit vom \n1. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003.\n\n31\n\nAls Anspruchsgrundlage kommen insoweit zunächst die auf den vorliegenden \nFall noch anzuwendenden §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG in \nVerbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 \ndes Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung - RegelsatzVO - ) in Betracht. \nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt nur dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasst der notwendige \nLebensunterhalt u. a. besonders die Unterkunft. § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO sieht \nvor, dass laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen \nAufwendungen gewährt werden. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den \nder Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als \nBedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu \nberücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich \noder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf \nandere Weise die Aufwendungen zu senken (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO).\n\n32\n\nUnterkunftskosten sind nach diesen Bestimmungen nur dann übernahmefähig, \nwenn sie sozialhilferechtlich angemessen sind. Die Angemessenheit der \nUnterkunftskosten richtet sich nach dem Bedarf des Hilfebedürftigen unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls allein nach \nsozialhilferechtlichen Maßstäben. Dabei kommt es, wie § 3 Abs. 1 BSHG hervorhebt, \nvor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die \nörtlichen Verhältnisse an. Bei einem Bedarf von mehreren Personen ist auch deren \nZahl und Alter zu berücksichtigen. Ferner beurteilt sich die Angemessenheit der \nKosten der Unterkunft nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen \nMietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. In diesem \nZusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Angemessenheit \nder Mietaufwendungen im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, \nnur den „notwendigen\" Bedarf abzudecken, nicht auf den jeweiligen örtlichen \nDurchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen ist, sondern auf die im unteren \nBereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers \nmarktüblichen Wohnungsmieten. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die \nSpannbreite der sozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen für Wohnraum zu \nermitteln. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist hinsichtlich \nder Angemessenheit der Wohnungsgröße ein Vergleich mit den für Wohnberechtigte \nim sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen anzustellen, auf die für \ndie Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraums unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als Obergrenze zurückgegriffen \nwerden kann. Zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten kann der \nHöchstwert in der äußersten rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG jedenfalls \ndann als Orientierungshilfe und Indiz herangezogen werden, wenn ein \nMietpreisspiegel, der konkrete Angaben zum Mietpreis der in dem \nErhebungszeitraum vermieteten Wohnungen differenziert nach Baujahr, Ausstattung \nund Wohnlage enthält, nicht vorliegt, und es auch an sonstigen, allgemeinen, \neinzelfallübergreifenden Informationen über das tatsächliche Mietangebot fehlt. \nZusätzlich bedarf es jedoch zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten \neiner am konkreten Angebot auf dem örtlichen Wohnungsmarkt im maßgeblichen \nZeitraum ausgerichteten Überprüfung und Kontrolle der Aussagekraft der in der \nTabelle zu § 8 WoGG genannten Beträge.\n\n33\n\nVgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. September \n2001 - 12 A 4923/99 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 441 ff.\n\n34\n\nGemessen an diesen Maßstäben hatten die Klägerinnen im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nur einen Anspruch auf die Übernahme von \nUnterkunftskosten in Höhe von monatlich 300,- EUR. Denn wie der Beklagte in \nseinen Bescheiden vom 19. Juli 2002 und vom 17. Februar 2003 sowie der Landrat \ndes Kreises I. in seinem Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 unter \nBezugnahme auf die Tabelle zu § 8 WoGG ausführten, ist für einen Zwei-Personen-\nHaushalt im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig gewordenen \nWohnraumes in I. (Mietstufe III) eine Wohnungsgröße von 60 qm und eine \nmonatliche Wohnungsmiete von 300,- EUR angemessen. \n\n35\n\nVgl. insoweit wiederum OVG NRW, Urteil vom 14. \nSeptember 2001 - 12 A 4923/99 - , NVwZ-RR 2002, 441 ff; sowie \nHofmann, in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Auflage \n2003, § 12 Rn. 29.\n\n36\n\nDass dieser Ansatz des Beklagten und des Landrats des Kreises I. zur \nBestimmung der angemessenen Unterkunftskosten unzutreffend oder nicht \nhinreichend aussagekräftig wäre, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. Dies ist \nauch sonst nicht ersichtlich. Denn ausweislich seiner Bescheide vom 19. Juli 2002 \nund vom 17. Februar 2003 lehnte der Beklagte sich hinsichtlich der Ermittlung der \nangemessenen Unterkunftskosten nicht bloß an § 8 WoGG an. Vielmehr \nberücksichtigte er dabei darüber hinaus auch das Baujahr, die mittlere Wohnlage, die \nFläche und die Ausstattung als weitere Kriterien. Auch der Landrat des Kreises \nI. wies im Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 darauf hin, dass sich der \nSozialhilfeträger bei der Prüfung der angemessenen Unterkunftskosten an den \nkonkreten Gegebenheiten zu orientieren habe.\n\n37\n\nDer Angriff der Klägerinnen richtet sich gegen die Betrachtungsweise des \nBeklagten, sie hätten im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich einen Zwei-\nPersonen-Haushalt gebildet. Dies sei nach Auffassung der Klägerinnen deswegen \nunrichtig, weil der Sohn der Klägerin zu 1. auch in dieser Zeitspanne trotz seiner \nInhaftierung in der JVA I. noch ihrem Haushalt angehört habe bzw. als dem \nHaushalt zugehörig zu betrachten sei, weshalb auch weiterhin von einem Drei-\nPersonen-Haushalt auszugehen sei und die entsprechend höheren (angemessenen) \nUnterkunftskosten in Höhe von bis zu 360,- EUR monatlich zu übernehmen \nseien.\n\n38\n\nDas Gericht vermag dieser Sicht jedoch nicht zu folgen. \n\n39\n\nFür die Ermittlung des sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarfs ist die \nHaushaltsgemeinschaft, das Zusammenleben der Familienangehörigen maßgebend \n(vgl. § 11 Abs. 1, § 16 Satz 1 und § 79 BSHG), und zwar im Sinne des sich \ntatsächlich Aufhaltens, wie aus § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG erhellt. Für \nFamilienmitglieder, die sich überwiegend nicht im z. B. elterlichen Haushalt aufhalten, \nentsteht am Wohnort der Eltern kein sozialhilferechtlich beachtlicher Bedarf an \nUnterkunft. Der sozialhilferechtliche Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist enger als \nder - von den Klägerinnen zur Unterstützung ihrer Position ins Feld geführte - \nwohngeldrechtliche Begriff einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wie er etwa in \n§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 WoGG verwandt wird, da der mit der Gewährung von \nWohngeld verfolgte Zweck weiter geht als derjenige der Sozialhilfegewährung.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. \nAugust 1985 - 5 C 57.84 - , Amtliche Entscheidungssammlung \ndes Bundesverwaltungsgerichts 72, 88 ff.\n\n41\n\nDaran gemessen durfte der Beklagte im Zuge der Bestimmung der \nangemessenen Unterkunftskosten in der hier in Rede stehenden Zeit vom 1. Juni \n2003 bis zum 31. Juli 2003 von einem Zwei-Personen-Haushalt ausgehen. Denn der \nSohn der Klägerin zu 1. war seit dem 11. November 2002 in der JVA I. inhaftiert \nund hielt sich deswegen ganz überwiegend tatsächlich nicht mehr im Haushalt der \nKlägerinnen auf. Daran ändert es nichts, dass er dort womöglich noch gemeldet war \nund er sich im offenen Vollzug befand, wodurch er nach dem Vorbringen der \nKlägerinnen diese zweimal in der Woche und jedes zweite Wochenende besuchen \nkonnte. Sein Unterkunftsbedarf wurde nichtsdestoweniger während der Haftzeit im \nWesentlichen durch die Unterbringung in der JVA gedeckt. Über §§ 11 Abs. 1 Satz 1, \n12 Abs. 1 BSHG in Verbindung von § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO lässt sich kein \ndahingehender Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten konstruieren, \ngleichsam einen bestimmten Wohnraum für den Sohn der Klägerin zu 1. bis zum \nEnde von dessen Haftzeit und bis zu dessen eventueller Rückkehr in der Haushalt \nder Klägerin zu 1., die aus der Perspektive des maßgeblichen Zeitpunkts der \nWiderspruchsentscheidung im Übrigen u. a. mit Blick auf die nicht lange \nzurückliegende Unterbringung des Sohnes der Klägerin zu 1. in einem Don-Bosco-\nHeim von Mai bis September 2002 und mit Blick auf das voraussichtliche Haftende \nerst am 31. Juli 2004 nicht als hinreichend sicher bezeichnet werden kann, \nvorzuhalten, auch wenn dies nach dem Resozialisierungsgedanken durchaus \nwünschenswert gewesen sein mag.\n\n42\n\nVgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), \nBeschluss vom 30. Oktober 1992 - 12 CE 92.2838 - , juris.\n\n43\n\nDie Klägerinnen können die begehrte Übernahme weiterer Unterkunftskosten \nauch nicht auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO beanspruchen.\n\n44\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO trägt den schutzwürdigen Interessen von \nHilfesuchenden Rechnung, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit eine aus \nsozialhilferechtlicher Sicht zu teure Wohnung bereits bewohnen. Sinn und Zweck \ndieser Regelung ist es, dass die Betroffenen von einer unvorhergesehenen, abrupten \nÄnderung ihrer gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust ihres bisherigen \nsozialen Umfeldes jedenfalls für eine Übergangszeit verschont bleiben sollen. Für \nden Wechsel der Mietwohnung als dem bei Sozialhilfeempfängern üblichen Weg zur \nSenkung der Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau ist regelmäßig die \nEinräumung einer Frist von sechs Monaten geboten.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 - 16 A \n4482/99 - , juris.\n\n46\n\nDie vorliegende Fallkonstellation ist der von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO an \nsich in den Blick genommenen ähnlich gelagert, weil die Wohnung der Klägerinnen in \nder T1. Straße 00 sozialhilferechtlich angemessen war, solange sich der \nSohn der Klägerin zu 1. dort überwiegend tatsächlich aufhielt, sie es aber nicht mehr \nwar, nachdem er seine Haft angetreten hatte. Jedoch war es für die Klägerinnen \nweder unmöglich noch unzumutbar, die Wohnungskosten bis zum 1. Juni 2003 zu \nsenken. Diese waren seit dem Haftantritt durch den Sohn der Klägerin zu 1. am 11. \nNovember 2002 sozialhilferechtlich unangemessen. Dies musste der Klägerin zu 1. \naufgrund der Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 19. Juli 2002, die \ner im Bescheid vom 17. Februar 2003 wiederholte, auch bewusst gewesen sein. Die \nden Klägerinnen einzuräumende Frist, um die Wohnungskosten zu senken, war \ndamit am 1. Juni 2003 bereits verstrichen. Solange hatte der Beklagte die tatsächlich \nentstehenden Unterkunftskosten in Höhe von 346,- EUR monatlich auch anerkannt. \nDass es für die Klägerinnen über diesen Zeitraum hinaus unmöglich oder \nunzumutbar gewesen sein könnte, die Unterkunftskosten zu senken, haben sie \nweder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.\n\n47\n\nEin Anspruch auf die Übernahme zusätzlicher Unterkunftskosten von 92,- EUR \nlässt sich ferner nicht aus § 15 a Abs. 1 BSHG herleiten.\n\n48\n\nGemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in \ndenen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht \nmöglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur \nBehebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gemäß § 15 a Abs. \n1 Satz 2 BSHG gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne \nsie Wohnungslosigkeit einzutreten droht.\n\n49\n\nDiese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die Übernahme \nweiterer Unterkunftskosten in der begehrten Höhe nicht zur Sicherung der Unterkunft \nder Klägerinnen in der T1. Straße 00 gerechtfertigt war. Der Eintritt der \nWohnungslosigkeit drohte ihnen offenbar nicht. Überdies kann die Unterkunft in der \nT1. Straße 00 aus heutiger Sicht nicht mehr gesichert werden, weil die \nKlägerinnen im September 2004 in eine neue Wohnung in der Q.-----gasse 00 in \nI. gezogen sind und somit der gesetzliche Zweck einer Hilfegewährung nach § \n15 a Abs. 1 BSHG nicht mehr erreicht werden kann.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1993 - 24 A 870/90 - , \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1993, 430.\n\n51\n\nDarüber hinaus besteht ein Anspruch eines Strafgefangenen auf Übernahme von \nMietkosten - einen solchen Anspruch machen die Klägerinnen im Grunde der Sache \nnach geltend - , grundsätzlich nur dann, wenn es sich um einen kurzfristigen \nFreiheitsentzug handelt. Ein Freiheitsentzug ist jedenfalls dann nicht als mehr \nkurzfristig anzusehen, wenn er länger als 18 Monate andauert, wobei anzumerken \nist, dass mit Blick auf die Wertung des § 47 des Strafgesetzbuchs, der \nFreiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten als kurz ansieht, in diesem \nZusammenhang auch ein deutlich kürzerer Zeitraum, etwa von maximal zwölf \nMonaten, zugrunde gelegt werden könnte. Bei einem längeren Freiheitsentzug \nmüssen besondere Umstände hinzukommen, wie etwa besonders günstige \nBedingungen für eine Resozialisierung, ein besonders günstiger Mietpreis oder eine \nkostspielige Unterstellung der Möbel einschließlich des Transports. \n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 12 CE \n92.2838 - , juris; Birk, in: Lehr- und Praxiskommentar zum \nBSHG, 6. Auflage 2003, § 15 a Rn. 20.\n\n52\n\nAuch gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen eines \nAnspruchs nach § 15 a Abs. 1 BSHG nicht vor. Denn aus der maßgeblichen Sicht \ndes Zeitpunkts der Widerspruchsentscheidung vom 3. Juli 2003 war der \nFreiheitsentzug des Sohnes der Klägerin zu 1. nicht kurzfristig. Der vorgelegten \nHaftbescheinigung zufolge betrug die voraussichtliche Dauer der Haft mehr als 20 \nMonate. Dass der Sohn der Klägerin zu 1. vorzeitig aus der Haft entlassen werden \nwürde, war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht absehbar. \nZudem war - wie bereits angesprochen - keineswegs klar, dass der Sohn der \nKlägerin zu 1. nach seiner Haftentlassung dauerhaft in den Haushalt der Klägerinnen \nzurückkehren würde und dass deshalb gerade die Unterkunft in der T1. \nStraße 00 für ihn hätte gesichert werden müssen. Es liegen somit auch keine \nbesonderen Umstände vor, die gerade die Wohnung in der T1. Straße 00 \nüber einen Zeitraum von - wiederum aus der Sicht des Zeitpunkts der \nWiderspruchsentscheidung - voraussichtlich mehr als 18 Monaten als für den Sohn \nder Klägerin zu 1. besonders erhaltenswert hätten erscheinen lassen, etwa weil \ndadurch für eine Resozialisierung besonders günstige Umstände geschaffen worden \nwären. Dagegen spricht eben auch, dass die Klägerinnen und der Sohn der Klägerin \nzu 1. im September 2004 eine andere Wohnung bezogen.\n\n53\n\nDes Weiteren ist der angefochtene Bescheid auch insoweit rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten, als der Beklagte darin Kindergeld in \nHöhe von 154,- EUR als Einkommen der Klägerin zu 1. in Ansatz gebracht hat. Die \nKlägerin zu 1. hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ohne eine solche Anrechnung.\n\n54\n\nZum Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehören gemäß § 76 \nAbs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen \nnach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der \nRenten oder Beihilfen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz für Schaden an \nLeben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der \nvergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.\n\n55\n\nEinkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG ist auch das Kindergeld. \nVorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung ist es Einkommen dessen, an \nden es ausgezahlt wird. Das nicht an das Kind selbst, sondern gemäß §§ 31, 62 ff. \ndes EStG an einen Elternteil ausgezahlte Kindergeld ist darum grundsätzlich nicht \nEinkommen des Kindes, sondern des das Kindergeld erhaltenden Elternteils. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 5 B \n47.04 - , juris, zu § 3 Abs. 2 des Grundsicherungsgesetzes; Urteil \nvom 21. Oktober 2004 - 5 C 30.03 - , NVwZ 2005, 341; Urteil \nvom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - , Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 2004, 2541; OVG NRW, Beschluss vom \n19. Mai 2005 - 5 E 361/04 - , S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil \nder Kammer vom 2. Mai 2003 - 6 K 185/03 - , S. 5 ff. des \namtlichen Umdrucks.\n\n57\n\nDem Elternteil, der das Kindergeld erhält, steht es im Rahmen des \nSozialhilferechts regelmäßig nicht zu, Kindergeld oder einen Teil davon dem Kind mit \nder Wirkung zuzuwenden, dass es insoweit nicht (mehr) Einkommen des Elternteils, \nsondern Einkommen des Kindes selbst wäre. Für eine nach außen nur schwer \nfeststellbare, rein familieninterne Einkommensverschiebung des Kindergeldes (oder \neines Teils davon) weg vom Einkommen des das Kindergeld erhaltenden Elternteils \nhin zum Einkommen des Kindes selbst besteht mit Blick auf § 74 EStG, der eine \nAuszahlung des Kindergeldes an das Kind auch dann ermöglicht, wenn der \nKindergeldberechtigte mangels Leistungspflicht nicht unterhaltspflichtig ist, für den \nRegelfall keine Rechtfertigung mehr. Wenn die Eltern wollen, dass nicht sie, sondern \nihr Kind das Kindergeld erhält, können sie nach § 74 EStG bzw. § 48 des \nSozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I) eine Auszahlung direkt an das Kind \nveranlassen.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - , \nNJW 2004, 2541.\n\n59\n\nIn Anbetracht dessen kann das Kindergeld - soweit dafür mit Blick auf die zitierte \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt noch Raum ist - \nEinkommen des Kindes ausnahmsweise allenfalls noch dann werden, wenn es dem \nKind mittels eines im konkreten Fall eindeutig feststellbaren zweckorientierten \nWeitergabeaktes zugewendet wird. Für die Annahme eines solchen \nZuwendungsaktes genügt es nicht, wenn das Kindergeld in eine gemeinsame \nHaushaltskasse fließt, aus der der notwendige Lebensunterhalt der gesamten \nFamilie sowie sonstige Ausgaben bestritten werden. Bei dieser häufig, wenn nicht \nsogar regelmäßig in Familiengemeinschaften anzutreffenden Wirtschaftsweise lässt \nsich nicht mit der für die Feststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen \nBestimmtheit sagen, dass der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mittels \ndes mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird.\n\n60\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Juli 2004 - 12 B \n00.2520 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. \nSeptember 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Sächsisches OVG, \nUrteil vom 25. Januar 2005 - 4 B 580/04 - , juris; \nVerwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober \n2004 - 13 K 8413/03 - , NRWE-Datenbank; VG Minden, Urteil \nvom 22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank, jeweils \nzur Grundsicherung; Urteil der Kammer vom 2. Mai 2003 - 6 K \n185/03 - , S. 6 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n61\n\nDie Feststellung, dass das den jeweils Anspruchsberechtigten gewährte \nKindergeld an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird, lässt sich nicht \ndurch eine „Vermutung der Vorteilszuwendung\" ersetzen. \n\n62\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September \n2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. \nFebruar 2004 - 12 BV 03.3282 - , juris, jeweils zur \nGrundsicherung; anders aber wohl für das Grundsicherungsrecht \nOVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 - , juris, \nwonach in einer Haushaltsgemeinschaft bei lebensnaher \nBetrachtung eine tatsächliche Unterhaltsgewährung \ninsbesondere in Gestalt von Unterkunft und Kost von Seiten der \nKindergeldberechtigten an das Kind vorliege, die sich in Höhe \ndes Kindergeldbetrags anspruchsmindernd auswirke.\n\n63\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist die Anrechnung des Kindergeldes als \nEinkommen der Klägerin zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum rechtmäßig \nerfolgt. Dieses stellte Einkommen der Klägerin zu 1. dar. Das Kindergeld wurde - \nanders als etwa während der Zeit, als der Sohn der Klägerin zu 1. im Jahre 2002 in \neinem Don-Bosco-Heim untergebracht war und das Kindergeld gemäß dem \nBescheid des Arbeitsamtes B. vom 14. Mai 2002 an das Jugendamt des \nBeklagten ausgezahlt wurde - nicht gemäß § 74 Abs. 1 EStG bzw. § 48 Abs. 1 SGB I \nan den Sohn der Klägerin zu 1. selbst ausgezahlt, weshalb es an einer vom Regelfall \nder §§ 31, 62 ff. EStG abweichenden besonderen rechtlichen Zuordnung fehlt.\n\n64\n\nEin konkreter zweckorientierter Weitergabeakt, der das Kindergeld \nausnahmsweise womöglich zum Einkommen des Sohnes der Klägerin zu 1. gemacht \nhaben könnte, liegt nicht vor. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. hat in \nder mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2005 klargestellt, dass im \nstreitgegenständlichen Zeitraum das Kindergeld oder Teile davon nicht von der \nKlägerin zu 1. an ihren Sohn geflossen sei. Dass die Klägerin zu 1. ihrem Sohn - wie \nihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung weiter vortrug - an \nmanchen Wochenenden, an denen er sich als Freigänger bei ihr aufhielt, kostenfrei \nUnterkunft und Lebensmittel zuwandte und sie ihm zudem gelegentlich ein \nTaschengeld in jetzt allerdings nicht mehr bezifferbarer Höhe gewährte, ersetzt den \nzu fordernden konkreten zweckorientierten Weitergabeakt - der zumal gerade auch \nim streitbefangenen Zeitraum vorgenommen worden sein müsste - nicht. Dies gilt im \nWeiteren auch für eine etwaige Absprache zwischen der Klägerin zu 1. und ihrem \nSohn, dass diese ihm das von ihr selbst im streitbefangenen Zeitraum zur Deckung \nihres eigenen Lebensunterhalts verbrauchte Kindergeld „nachzahlen\" werde, wenn \nsie in einem diesbezüglichen Rechtsbehelfsverfahren obsiegen würde. Das etwaige \nBestehen einer derartigen Abrede unterstreicht vielmehr noch, dass es im \nstreitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des Kindergeldes keine familieninterne \nVermögensverschiebung gegeben hat, die womöglich zu einer vom Regelfall \nabweichenden Einkommenszuordnung des Kindergeldes (oder von Teilen davon) \nhätte führen können.\n\n65\n\nDie - ausnahmsweise - konkrete Feststellung eines zweckorientierten \nWeitergabeakts kann daran anschließend auch nicht durch eine auf die \nEinkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft gestützte Vermutung gemäß § \n16 Satz 1 BSHG ersetzt werden, wonach, wenn ein Hilfesuchender in \nHaushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, vermutet wird, \ndass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem \nEinkommen oder Vermögen erwartet werden kann.\n\n66\n\nDer Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass das am 1. Januar \n2005 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 27. Dezember 2003 \n(Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, S. 3023), nach dessen § 82 Abs. 1 Satz 2 bei \nMinderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, \nsoweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird \n(eine vergleichbare Regelung findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 des am 1. Januar \n2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs Zweites Buch vom 24. Dezember 2003 - \nBGBl. I S. 2955 - ), auf die Lösung des vorliegenden Falles, der noch nach dem \nBundessozialhilfegesetz zu beurteilen ist, keine Auswirkungen hat.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 159 Satz 1 VwGO \nin Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO); die Entscheidung \nüber ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-23/6-k-1552-03","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-23/6-k-1552-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279332","retrieved":"2026-07-09 02:53:00.773411+00:00"}}