{"status":"available","doknr":"OLD279331","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0623.4K1088.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"4 K 1088/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des an der Straße \"M. \n\" in N. gelegenen Grundstücks, G1. Das Grundstück ist 7.234 qm groß und liegt \nim Bereich des Bebauungsplans Nr. 48 \"M. /A. \" der Stadt N. . Nach \ndessen Festsetzung ist das Grundstück bei zweigeschossiger Bebaubarkeit \ngewerblich nutzbar.\n\n3\n\nMit Notarvertrag vom 4. Mai 2001 verkauften der Kläger und seine Ehefrau das \nGrundstück für einen Preis von 450.000,00 DM an die Firma M. GmbH in I. . \nIm gleichen Jahr wurde auf dem Grundstück ein Bürogebäude errichtet. Der \nAnschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgte über das im Eigentum des Klägers \nstehende Grundstück M. 1 (Parzellen 89 und 92 - vormals 54 und 55).\n\n \n4\n\nMit Bescheid vom 5. November 2003 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines \nKanalanschlussbeitrages von 128.609,67 EUR heran. Dabei legte sie eine Fläche \nvon 7.234 qm, einen Zuschlag für zweigeschossige Bebaubarkeit von 25 %, einen \nZuschlag für gewerbliche Nutzung von 30 % und einen Beitragssatz von 11,47 \nEUR/qm zugrunde.\n\n \n5\n\nZur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs wies der Kläger darauf \nhin, dass er das Grundstück verkauft habe und ihm von der Stadt N. keinerlei \nGenehmigungen erteilt worden seien. Er habe das Grundstück auch nicht an den \nöffentlichen Kanal angeschlossen, dies habe vielmehr der neue Eigentümer \nveranlasst. Dass dieser noch nicht im Grundbuch eingetragen sei, sei reine \nFormsache. Außerdem besäßen er und seine Ehefrau keinerlei Vermögen, sie \nmüssten mit einer monatlichen Rente von 500,00 EUR auskommen.\n\n6\n\nDiesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2004 zurück. \nGleichzeitig setzte sie den Beitrag unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von \nnunmehr 10,85 EUR/qm auf 121.657,79 EUR fest. Sie führte aus, der Kläger sei \nbeitragspflichtig, weil er im Zeitpunkt der Heranziehung Eigentümer des Grundstücks \ngewesen sei; eine Veranlagung des Käufers sei nicht möglich.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 3. April 2004 Klage erhoben und gleichzeitig im Verfahren \n7 L 300/04 um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebeten.\n\n \n8\n\nDen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Gericht mit Beschluss vom \n19. Mai 2004 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das \nOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Verfahren 15 B 1263/04 mit \nBeschluss vom 6. Juli 2004 als unbegründet zurück. Der Antrag auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 30. November 2004 abgelehnt; die \nhiergegen erhobene Beschwerde (15 E 1573/04) war erfolglos.\n\n \n9\n\nDer Kläger lässt vortragen, auf Grund der Veräußerung seines Grundstücks sei er \nnicht beitragspflichtig. Nach dem Kaufvertrag sei der Käufer verpflichtet, die ab \nBesitzübergang anfallenden Abgaben und Beiträge zu zahlen. Außerdem seien die \nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. Dezember 1997 \nsowie die Änderungssatzung vom 17. Dezember 2003 nichtig, zumindest aber \nrechtswidrig. Er habe festgestellt, dass die \"1.\" Satzung zur Änderung der Beitrags- \nund Gebührensatzung vom 21. Dezember 1999 eigentlich bereits die \"2.\" Satzung \ngewesen sei und so auch hätte bezeichnet werden müssen. Insoweit liege ein \nVerstoß gegen die Klarheit und Wahrheit von Satzungen vor. Es würden auch \nEinwendungen gegen die Kalkulation des Beitrages und die Größe des \nAbrechnungsgebietes geltend gemacht. Darüber hinaus sei die 1. Änderungssatzung \nzum Bebauungsplan Nr. 48 nichtig, weil der Rat der Stadt N. und die \nAusschüsse fehlerhaft besetzt gewesen seien. Insoweit seien die Auswirkungen des \nUrteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 - auf die \nBesetzung der Ausschüsse im Stadtrat der Stadt N. zu klären. Auch sei der \nPlan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden. Bei der \nAkteneinsicht in andere Bebauungspläne der Stadt N. sei aufgefallen, dass \nAusfertigungsvermerke oder Unterschriften auf dem Originalbebauungsplan gefehlt \nhätten. Im übrigen werde gerügt, dass das Amtsblatt der Stadt N. nicht den \nVorschriften genüge, die an ein Amtsblatt zu stellen seien. Materiellrechtlich genüge \nder Bebauungsplan mit der Änderungsatzung nicht den Abwägungsgeboten. \nSchließlich mache er geltend, dass er im Rahmen eines Grundstückstauschvertrages \nder Stadt ein voll erschlossenes Baugrundstück zur Verfügung gestellt habe. Im \nRahmen dieses Tauschvertrages sei ihm zugesichert worden, dass er dafür ein voll \nerschlossenes Grundstücke erhalten solle. Nunmehr habe sich herausgestellt, dass \ndas Grundstück, das er erhalten habe nicht voll erschlossen gewesen sei und er für \ndas neue Grundstück Beiträge zahlen solle. Hierdurch werde Artikel 14 des \nGrundgesetzes verletzt.\n\n \n10\n\nMit Schriftsatz vom 14. Juni 2005 hat der Kläger ergänzend vortragen lassen, das \nGrundstück sei bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans baulich und gewerblich \nnutzbar gewesen, es sei dort ein Kraftfahrzeughandel betrieben worden. Im übrigen \nsei er für das Grundstück bereits 1975 zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrages in \nHöhe von 5.205,50 DM herangezogen worden.\n\n11\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom 5. November 2003 \nund den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2004 \naufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt vor, der Kläger sei nach wie vor Eigentümer des Grundstücks und zu Recht \nzu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen worden. Vor Inkrafttreten des \nBebauungsplans habe das Grundstück im Außenbereich gelegen. Die Veranlagung \nim Jahr 1975 habe sich auf die damaligen Parzellen 54 und 55 des Klägers bezogen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten dieses und des Verfahrens 7 L 300/04 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsakten Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n19\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 5. November 2003 in Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 8. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n \n20\n\nRechtsgrundlage der streitbefangenen Heranziehung sind die Vorschriften der \nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt N. vom \n17. Dezember 1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 17. Dezember \n2003 (im Folgenden: BGS).\n\n21\n\nGemäß § 1 dieser auf den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen sowie den §§ 1 und 4 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) beruhenden Satzung in Verbindung mit \n§§ 5 und 13 der Betriebssatzung der Stadtwerke N. vom 16. Juli 1998 in der \nFassung der 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2002 erhebt die Werkleitung \nder Stadtwerke N. im Auftrag der Stadt N. als Gegenleistung für die \ndurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile \neinen Anschlussbeitrag zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die \nHerstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage, soweit er nicht nach \n§ 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW von der Stadt N. zu tragen ist.\n\n \n22\n\nDer Beitragspflicht unterfallen gemäß § 2 Abs. 1 BGS Grundstücke, die an die \nAbwasseranlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder \ngewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt \nwerden dürfen bzw. b) soweit eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht \nfestgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der \ngeordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Hiervon \nunabhängig unterliegt nach Abs. 2 ein Grundstück der Beitragspflicht auch dann, \nwenn es tatsächlich an die Abwasseranlage angeschlossen wird. Die Beitragspflicht \nentsteht nach § 4 Abs. 1 BGS in dem Zeitpunkt, in dem das Grundstück an die \nAbwasseranlage gemäß §§ 3 und 4 der Entwässerungssatzung der Stadt N. \nangeschlossen werden kann, im Falle § 2 Ab. 2 BGS mit dem tatsächlichen \nAnschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Beitragspflichtig ist gemäß \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 BGS, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides \nEigentümer des Grundstücks ist.\n\n \n23\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsvorschriften sind weder \nhinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich: Die 6. Änderung der \nBeitrags- und Gebührensatzung wurde am 16. Dezember 2003 vom Rat der Stadt \nN. beschlossen und aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des \nBürgermeisters vom 17. Dezember 2003 am 19. Dezember 2003 gemäß § 18 Abs. 1 \nder Hauptsatzung der Stadt N. vom 21. März 2000 im \"N1. Bürgerbrief - \nzugleich Amtsblatt für die Stadt N. \" - ordnungsgemäß öffentlich bekannt \ngemacht. Soweit die 2. Änderungssatzung vom 21. Dezember 1999 fälschlich als \"1. \nSatzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung\" bezeichnet worden ist, handelt es sich um ein \noffensichtliches Versehen, das auf die Wirksamkeit der folgenden \nÄnderungssatzungen keine Auswirkungen hat. Zum einen wurde die folgende \nÄnderungssatzung richtigerweise als \"3.\" Änderungssatzung bezeichnet, so dass die \nhier einschlägige 6. Änderungssatzung korrekt als solche bezeichnet wird. Zum \nanderen gibt es keinen Rechtsgrundsatz, wonach die unzutreffende Bezeichnung \neiner Norm ohne weiteres zu deren Nichtigkeit führt.\n\n \n24\n\nDer Einwand des Klägers, der Ausschuss - gemeint ist wohl der \nPlanungsausschuss - sei wie in dem durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwG) vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 - entschiedenen Fall unrichtig besetzt \ngewesen, führt bereits deshalb nicht zum Erfolg der Klage, weil Ausschüsse beim \nErlass von Satzungen durch den Rat nur vorbereitend tätig werden, so dass Fehler in \ndiesem Verfahrensstadium für die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses \ngrundsätzlich unerheblich sind,\n\n25\n\nvgl. hierzu im Fall eines vorbereitenden Ratsbeschlusses über \neinen Bebauungsplan BVerwG, Beschluss vom 15. April \n1998 - 4 N 4.87 -, Amtliche Sammlung der \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 79, 200 \n(203 ff).\n\n26\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu einem \nKanalanschlussbeitrag sind gegeben: Das streitbefangene Grundstück unterliegt \nnach § 2 Abs. 2 BGS der Beitragspflicht, weil es nach Angaben des Klägers im Jahr \n2001 mit einem Bürogebäude bebaut und über sein Grundstück M. 1 an die \nöffentliche Abwasseranlage angeschlossen wurde. Soweit er vorträgt, er habe bereits \nim Jahr 1975 einen Kanalanschlussbeitrag bezahlt, steht dies seiner Heranziehung \nnicht entgegen; denn diese Zahlung bezog sich nach dem unbestrittenen Vortrag der \nBeklagten auf die früheren Parzellen 54 und 55 und nicht auf das jetzt veranlagte \nFlurstück 15. Sein Vorbringen, er habe im Rahmen eines Grundstückstauschs zum \nAusbau der Umgehungsstraße für die Ortschaften N2. und N3. der Stadt \nN. ein voll erschlossenes Grundstücke zur Verfügung gestellt und als \nGegenleistung ein Grundstück erhalten, das nicht in vollem Umfang erschlossen ist, \nist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragspflicht unbeachtlich.\n\n \n27\n\nDie persönliche Beitragspflicht des Klägers beruht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS. \nDanach ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides \nEigentümer des Grundstücks ist. Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht in \nEinklang. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Beiträge von den \nGrundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche \nVorteile geboten werden. Zu welchem Zeitpunkt jemand Grundstückseigentümer sein \nmuss, um beitragspflichtig zu werden, regelt diese Vorschrift jedoch nicht. Vielmehr \nüberträgt § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, wonach die Satzung den Kreis der \nAbgabenschuldner angeben muss, diese Regelung dem Ortsgesetzgeber,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1976 - II A 248/74 -, \nEntscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das \nLand Nordrhein-Westfalen in Münster und für das Land \nNiedersachsen in Lüneburg (OVGE) 32, 7 (9).\n\n29\n\nIm vorliegenden Fall war der Kläger ausweislich der vorliegenden \nGrundbuchauszüge des Amtsgerichts Euskirchen vom 6. April 2004 zumindest zu \ndiesem Zeitpunkt noch als Miteigentümer des streitbefangenen Grundstücks \neingetragen und damit beitragspflichtig. Daran ändert die Tatsache nichts, dass er es \nin diesem Zeitpunkt bereits verkauft hatte und die Gefahr übergegangen war. Der \nUmstand, dass nach Ziffer 8 des Kaufvertrags vom 4. Mai 2001 der Käufer \nForderungen aus künftig zugestellten Bescheiden zu tragen hat, führt allein dazu, \ndass der Kläger sich wegen des von ihm geschuldeten Beitrages beim Käufer \nschadlos halten kann. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine \nEhefrau neben ihm Miteigentümerin des Grundstücks ist und deshalb neben ihm \nhätte herangezogen werden können. Nach § 5 Abs. 2 BGS sind nämlich mehrere \nBeitragspflichtige Gesamtschuldner und es liegt im Ermessen der Beklagten, \nwelchen der Zahlungspflichtigen sie heranzieht. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr \nAuswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich.\n\n \n30\n\nBedenken gegen die Beitragshöhe sind nicht gegeben. Das Grundstück hat eine \nFläche von 7.234 qm und ist nach den Festsetzungen des am 31. August 1999 vom \nRat der Stadt N. beschlossenen und am 31. März 2000 öffentlich bekannt \ngemachten Bebauungsplans Nr. 48 \"M. \" - geändert durch die 1. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 48 \"M. /A. \" vom 16. Mai 2003 - in zweigeschossiger \nBauweise gewerblich nutzbar. Dies führt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BGS zu einem das \nMaß der Ausnutzbarkeit des Grundstücks berücksichtigenden Zuschlag von 25 v.H. \nund nach Abs. 4 zu einem Zuschlag für gewerbliche Nutzung von weiteren 30 \nProzentpunkten.\n\n \n31\n\nHiergegen kann der Kläger nicht einwenden, der Bebauungsplan sei nichtig, denn für \ndie Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit eines \nBebauungsplans auszugehen, solange dieser nicht aufgehoben oder durch \ngerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt worden ist,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, \nmit weiteren Nachweisen; Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar (Stand: \nSeptember 2001), § 8 Rdnr. 548.\n\n33\n\nAn dieser Auffassung hält die Kammer fest. Hierfür ist von Bedeutung, dass nach \n§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW Beiträge von den Grundstückseigentümern als \nGegenleistung dafür erhoben worden, dass ihnen durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten \nwerden. Soweit diese - etwa die Steigerung des Verkehrswerts eines Grundstücks - \nmit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes verbunden sind, beruhen sie bei \nwirtschaftlicher Betrachtung regelmäßig auf dessen Inkrafttreten und zwar \nunabhängig davon, ob der Plan mit Mängeln behaftet ist oder nicht. Dies erklärt sich \ndaraus, dass die Baubehörden grundsätzlich an die Festsetzungen des als Satzung \nbeschlossenen Bebauungsplans gebunden sind und die Bebaubarkeit eines \nGrundstücks in aller Regel nicht unter Hinweis auf Bedenken gegen dessen \nWirksamkeit in Frage stellen können. Für die mit der Schaffung einer \nAbwasserbeseitigungsanlage verbundene Steigerung des Gebrauchswerts der \nangeschlossenen Grundstücke kann vor diesem Hintergrund nichts anderes gelten; \nauch insoweit lassen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche Bedenken \ngegen die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans die durch die Verbesserung der \nErschließungssituation eingetretene Wertsteigerung unberührt. Kann es \ndementsprechend für das Entstehen der Beitragspflicht auf Mängel des \nBebauungsplans nicht ankommen, muss auch im Beitragserhebungsverfahren \nentsprechenden Einwänden nicht nachgegangen werden.\n\n \n34\n\nFür das vorliegende gerichtliche Verfahren gilt nichts anderes. Da der vorliegende \nBebauungsplan weder aufgehoben noch für unwirksam erklärt worden ist, ist ohne \nweitere Prüfung von dessen Wirksamkeit auszugehen. Im übrigen hätte auch - wie im \nZusammenhang mit der Beitragssatzung ausgeführt - eine fehlerhafte \nAusschussbesetzung auf dessen Wirksamkeit keine Auswirkungen und den \nGesichtspunkt der unzureichenden Ausfertigung hat der Kläger im Termin zur \nmündlichen Verhandlung fallen gelassen.\n\n \n35\n\nSchließlich ist auch der in Anwendung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BGS der Heranziehung \nzugrunde gelegte Beitragssatz von 10,85 EUR/qm nicht zu beanstanden. \nAusweislich der im Verfahren 4 K 245/04 vorgelegten Kalkulationsunterlagen ging die \nBeklagte bei der Neukalkulation des Straßenentwässerungsanteils in der 6. \nÄnderung der Beitrags- und Gebührensatzung zutreffend von der Zwei-Kanal-\nTheorie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) \naus,\n\n36\n\nvgl. zur Unzulässigkeit der früheren Berücksichtigung der so \ngenannten Drei-Kanäle-Theorie im Rahmen der \nBeitragskalkulation den Beschluss vom 28. Februar 2003 \n- 15 A 960/03-; VG Aachen, Urteil vom 29. November \n2002 - 7 K 2682/98 -,\n\n37\n\nund ermittelte in nachvollziehbarer Weise für den Kalkulationszeitraum von 1995 bis \n1999 Kanalbaukosten von 18.306.110,04 DM. Hieraus ergab sich bei einer \nGesamtfläche von 861.558 qm - substantiierte Bedenken hiergegen sind nicht \nvorgetragen - ein Beitragsatz für den Vollanschluss von 22,24 DM/qm, das sind \n10,85 EUR/qm.\n\n \n38\n\nSofern der Kläger im vorliegenden Verfahren etwaige Erlassgründe geltend machen \nwill, ist anzumerken, dass eine fehlerhafte oder unterlassene Billigkeitsentscheidung \nnicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung führt; denn bei der \nBeitragserhebung und dem Erlass aus Billigkeitsgründen handelt es sich um zwei \ngesonderte Verwaltungsakte mit entsprechenden rechtlich getrennten \nVerwaltungsverfahren. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach dem \nKaufvertrag gegenüber dem Käufer einen Freistellungsanspruch haben dürfte, so \ndass für einen Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen kaum Anlass besteht. \nSollte der Kläger den Beitrag nicht sofort und vollständig zahlen können, steht es ihm \nfrei, einen entsprechenden Stundungsantrag zu stellen.\n\n \n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 \nund 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-23/4-k-1088-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-23/4-k-1088-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279331","retrieved":"2026-07-09 02:53:00.642500+00:00"}}