{"status":"available","doknr":"OLD279376","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2005:0622.9K1258.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"9 K 1258/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1969 geborene Kläger ist bosnisch-herzegowinischer \nStaatsangehöriger bosniakischer Volkszugehörigkeit und moslemischen \nGlaubens.\n\n3\n\nZur Begründung seines im Jahre 1999 gestellten Asylantrags gab er bei seiner \nAbhörung durch das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: \nBundesamt) unter anderem an, er sei ausgereist, weil er nicht weiter als Polizist habe \narbeiten dürfen. Die Polizisten, die die Aufforderung zur Mitgliedschaft der SDA \nabgelehnt hätten, seien entlassen worden. Er sei Ende 1995 kurzzeitig Mitglied der \nSDA gewesen. Er habe die Partei verlassen, weil deren Ziele seinen Vorstellungen \nnicht entsprochen hätten. In diesem Zusammenhang sei er nicht direkt bedroht \nworden. Es habe in der Presse allgemeine Bedrohungen gegeben. \n\nDurch Bescheid vom 16. August 1999, zugestellt am 30. August 1999, lehnte das \nBundesamt den Asylantrag ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote im \nSinne von § 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; bis zum \n31. Dezember 2004: §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes - AuslG -) \nnicht vorlägen. Schließlich forderte es den Kläger unter Beifügung einer \nAbschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Bosnien-Herzegowina zur Ausreise aus \ndem Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. \nDabei wies es darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen anderen \naufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat erfolgen könne.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 31. August 1999 unter dem Aktenzeichen 9 K 2138/99.A \nKlage erhoben. Er macht geltend, im Jahre 1998 sei er zusammen geschlagen \nworden. Darüber hinaus sei sein Auto von der Straße abgedrängt worden. Es habe \nsich überschlagen. Kriminelle, die er als Polizist verfolgt gehabt habe, hätten ihn \nnach seinem Ausscheiden aus dem Polizeidienst wegen Weigerung, in der SDA zu \nbleiben, bedroht. Seine ehemaligen Kollegen hätten ihn nicht geschützt. Er \nbefürchte, wegen öffentlicher Äußerungen gegen die SDA Schwierigkeiten bei einer \nRückkehr in seine Heimat zu bekommen. Ausweislich des nervenärztlichen Attests \ndes Herrn Dr. (YU) N. ´, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, H. , vom \n08. Juni 2003 befinde er sich dort seit dem 6. Januar 2000 in Therapie. Bei ihm \nbestehe ein ausgeprägtes depressives Bild. Er erhalte Medikamente sowie \npsychiatrische unterstützende Gespräche. Im zum zuvor erwähnten Aktenzeichen \ndurchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2003 hat der Kläger \ndie Klage zurückgenommen soweit nicht die Abschiebungsandrohung sowie \nFeststellungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (früher: § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG) im Bescheid des Bundesamts vom 16. August 1999 betroffen sind. In \ndiesem Umfang hat die Kammer das Verfahren abgetrennt und zur gesamten \nVerhandlung und Entscheidung unter dem im Rubrum erwähnten Aktenzeichen \nfortgeführt. Das Verfahren 9 K 2138/99.A hat die Kammer eingestellt.\n\n5\n\nNachdem ihm durch Beschluss vom 23. Juni 2003 aufgegeben worden war, \n(fach-)ärztliche Bescheinigungen über die geltend gemachten psychischen \nErkrankungen sowie deren medizinische und/oder therapeutische \nBehandlungsnotwendigkeiten zu den Akten zu reichen, hat der Kläger mit Schreiben \nvom 18. Juli 2003 die nervenärztliche Bescheinigung des Herr Dr. (YU) N. ´, \nH. , vom 8. Juli 2003 zu den Akten gereicht. Diesbezüglich wird auf Blatt 7 bis \n13 der Gerichtsakte Bezug genommen. Weitere Einzelheiten seiner Erkrankung \nergäben sich aus dem nervenärztlichen Attest vorerwähnten Arztes vom 9. \nFebruar 2005. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sei mit erheblicher \nVerschlechterung des gesundheitlichen Zustands zu rechnen. Nach der \nfachärztlichen Einschätzung sei mit einer Kurzschlussreaktion in Form eines Suizids \nzu rechnen. Die Rückführung bedinge gravierende, gefährliche Destabilisierung. Vor \ndiesem Hintergrund sei ein sonstiges Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 \nSatz 1 des Aufenthaltgesetzes anzunehmen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Nr. 3. (teilweise) und 4. \ndes Bescheids des Bundesamts vom 16. August 1999 zu \nverpflichten, ein sonstiges Abschiebungsverbot im Sinne von § \n60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie macht geltend, die nervenärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. (YU) N. ´ \nvom 8. Juli 2003 genüge nicht den Anforderungen, die an Bescheinigungen \nschwerwiegender psychischer Erkrankungen zu stellen seien. Ungeachtet des \nzwischen Arzt und Betroffenen bestehenden Vertrauensverhältnisses sei eine \nBegutachtung durch einen neutralen Gutachter zu erwägen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren 9 K 2138/99.A und des von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse \nder Kammer zum Herkunftsland Bosnien und Herzegowina sind - ebenso wie die im \nTerminsprotokoll, auf das verwiesen wird, aufgeführten Erkenntnismittel - in das \nVerfahren eingeführt worden. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines sonstigen \nAbschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, und die \nAbschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts vom \n16. August 1999 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n15\n\nZunächst liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. \nVon der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß dieser \nBestimmung abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartiges ist für Bosniaken \nmoslemischer Glaubenszugehörigkeit vor dem Hintergrund der aktuellen \nErkenntnislage der Kammer,\n\n16\n\n vgl. insbesondere Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 4. \nMai 2004 (im Folgenden: Lagebericht), sowie die aktuelle \nPresseberichterstattung zu Bosnien und Herzegowina,\n\n17\n\nnicht anzunehmen.\n\n18\n\nEine abweichende Beurteilung ist nicht mit Blick auf die vom Kläger geltend \ngemachten psychischen Erkrankungen - unter dem Gesichtspunkt eines \nkrankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG - geboten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen hat in seinem Beschluss vom 17. März 2005 - 13 A 2909/04.A - (vgl. auch \nden Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -) in diesem \nZusammenhang, bezogen auf den Kosovo, unter anderem Folgendes \nausgeführt:\n\n19\n\n\"Der Begriff der 'Gefahr' im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der 'beachtlichen \nWahrscheinlichkeit' angelegte, wobei allerdings das Element der 'Konkretheit' \nder Gefahr für 'diesen' Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation \nstatuiert.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324/330.\n\n21\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten \nsein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden \nUmstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen \nund deshalb ihnen gegenüber überwiegen.\n\n22\n\n...\nDieses 'größere' Gewicht ist nicht rein qualitativ zu verstehen, sondern im \nSinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei \nverständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei \neinem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht \nvor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit \neines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten \nRechtsguts von Bedeutung.\n\n23\n\n...\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der \nunter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht \nkommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter \nunzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der \nAbschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder \nsogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.\n\n24\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. Abschiebungsschutz \nwegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten \nim Kosovo.\n\n25\n\nVon einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann \nnicht schon dann gesprochen werden, wenn 'lediglich' eine Heilung eines \ngegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht \nzu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG soll dem \nAusländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes \nder Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender \nBeeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats,\n\n26\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 \n- 13 A 3598/04.A -,\n\n27\n\nist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch \nnicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des \nGesundsheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich \nschweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder \nexistenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existenziellen \nGesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift \nimmanenten Zumutbarkeitsgedanken.\n\n28\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im \nZielland ableitet.\n\n29\n\nDas folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe des von der \nVorschrift geschützten drei Rechtsgüter, die das Zuerkennen eines \nAbschiebungshindernisses schon bei einer objektiv ertragbaren \nGesundheitsverschlechterung außerhalb jeder vertretbaren Relation zur \ndrohenden Rechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte Freiheitsentziehung \noder zu Lebensbedrohung setzt. Das folgt schließlich auch aus dem gleichen \nUmfang und der gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes des Einzelnen \nim Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden \nEntscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG,\n\n30\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \na. a. O.,\n\n31\n\nwobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur \nbei greifbaren, gravierenden - eben existentiellen - \nRechtsgutbeeinträchtigungen jedes Einzelnen der Gruppe zu erwarten ist.\n\n32\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach \nRückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \na. a. O.\n\n34\n\nBereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \n- 'dort' - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände \nan Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine \ngeltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in \nGegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, \nkönnen sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis \ngeltend gemacht werden. Demgemäß betrachtet auch das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom \n25. November 1997, a. a. O., nur eine Gesundheitsverschlechterung nach \nRückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine durch dortige Gegebenheiten \nausgelöste Gesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin.\n\n35\n\nDiese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG, der nur auf der Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll-Regelung aufweist, die nur in \nbesonders begründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines \nAbschiebungsverbots bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der \nTatbestandsseite erlaubt.\n\n36\n\nDie Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der \nvorliegenden Problematik ist ... nicht durch die §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a \nAbs. 1 AufenthG gesperrt. Denn die hier geltend gemachte Gefahr einer \nGesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der Rechtsprechung des \nSenats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere \nder Erkrankung des Ausländers, der ihn erwartenden Gegebenheiten im \nHeimatland und von Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu \nbeurteilen ist. ...\n\n37\n\nBei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist eine wesentliche \nVerschlimmerung ihrer Erkrankung im Sinne existentieller \nGesundheitsgefahren aus Sicht eines vernünftig denkenden und besonnenen \nMenschen nicht ernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend \nwahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich in Würdigung aller in das \nvorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des dem früheren \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten \nZumutbarkeitsgesichtspunkt (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Kosovo generell \njedenfalls so weit behandelbar, dass sie bei dem gebotenen Mitwirken der \nKlägerin zumindest auf dem gegebenen Niveau gehalten werden kann und \ndamit ihre Verschlimmerung und erst recht eine solche bis hin zu existentiellen \nGefahren für die Klägerin verhindert werden kann. Die Erkrankung der \nKlägerin weist keine Besonderheiten auf, die insoweit eine abweichende \nWürdigung rechtfertigten. ...\n\n38\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer \nsinngemäß darauf hingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde \nggf. eine in Deutschland aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in \nein Loch der Schutzlosigkeit oder es würden im Land der Peiniger die \nKrankheitssymptome erneut ausgelöst und verstärkt, führt auch das unter \nBerücksichtigung des - in den obigen Ausführungen angeführten - \nZumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend \nwahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden \nGesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen \nGesundheitsgefahr. Der Ausländer muss sich darauf verweisen lassen, und \nkann dieses Faktum nicht permanent ausblenden, dass er in das Land seiner \nkulturellen Heimat in befriedigtem Zustand zurückkehrt, wo einer \nVerschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende \nBehandlungsmöglichkeiten bestehen und es ihm zumutbar ist, sich \ngegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbandes um Behandlung \nzu bemühen und sie wahrzunehmen sowie seinen Lebensbereich in einer \nbezüglich seiner psychischen Krankheit unkritischen Region zu begründen. \nHinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft die beachtliche \nAnsicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen \nhabe auch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und \nbefriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten.\n\n39\n\nVgl. hierzu: v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; Krebs, Kath. \nKlin. Duisburg, Gutachten vom 12. Februar 2004.\n\n40\n\n...\n\n41\n\nDas für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf \nDauer in Deutschland für den ausreisepflichtigen Ausländer und möglichst für \nseine gesamte Familie ... sieht das Ausländerrecht aber nicht vor. Überdies ist \neine in Deutschland von mittels eines Dolmetschers durchgeführte \nGesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv weniger \nzielführend als eine muttersprachliche im Kosovo durchgeführte Therapie \n- was gerade im vorliegenden Fall dadurch deutlich wird, dass eine \nweiterführende Gesprächstherapie des Dr. S. bei der Klägerin an der \nSprachbarriere scheiterte -. Konfrontationsangst kann der Ausländer selbst \nentgegenwirken, in dem er den Ort des Geschehens meidet.\n\n42\n\nSoweit vom traumatisierten oder sonst psychisch kranken \nausreisepflichtigen Ausländer vorgebracht wird, eine Rückkehr an den Ort \nseiner psychischen Erschütterung sei unzumutbar und führe zu einer \nRetraumatisierung oder zum Wiederausbruch oder zur Verschlimmerung \nseiner psychischen Krankheit, führt das ebenfalls nicht zur Annahme \nüberwiegend wahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der \nbeschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es dem Betreffenden zumutbar, \nseinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu begründen, wo diese Folgen nicht \ndrohen, und den befürchteten Folgen mit den gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten zu begegnen. Dem kann nicht entgegengehalten \nwerden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem \nRückkehrer die gleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht gegen die \nRichtigkeit einer solchen Behauptung. Sie hätte zu Konsequenz, dass jeder \ntraumatisierte oder sonst psychisch kranke Mensch nur außerhalb seines \nHeimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. ...\n\n43\n\nFür den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten, an \nAnpassungsstörungen mit Depression und Albträumen leidenden Ausländer ist \nein Dasein im Heimatland mit den möglicherweise auf ihn zukommenden \nkörperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie hier - im \nHeimatland gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht \nunzumutbar. Das gilt erst recht, wenn der psychisch kranke Ausländer den Ort \nund die Umstände der akuten Auslösung der psychischen Erkrankung meiden \nkann. In der asylrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der \nAsylbewerber nicht erfolgreich auf eine politische Verfolgung berufen kann, \nwenn sich ihm im Heimatland eine zumutbare Fluchtalternative bietet. Das gilt \nentsprechend für Verfahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. ...\n\n44\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit der Klägerin ist gegenüber den vorstehenden \nAusführungen keine abweichende Würdigung geboten. Die Klägerin ist wie \nallen übrigen im Kosovo verbliebenen und zurückkehrenden Landsleuten der \nZugang zu den dortigen Möglichkeiten der Behandlung einer psychischen \nErkrankung wie PTBS oder schwerer Depression mit Angstzuständen und \nAlbträumen zugänglich. ... Die Behandlung im CMHC ist kostenfrei oder \nweitgehend kostenfrei und die Klägerin und ihr Ehemann haben alle \nMöglichkeiten der Einkommensverschaffung wahrzunehmen, wenn sie nicht \ndie Unterstützung des Familienverbandes bemühen und/oder die kosovarisch-\nadministrative Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Im Übrigen kann sie auch in \nDeutschland eine kostenfreie Behandlung auf Dauer nicht erwarten. Wenn \nnach dem Attest des Dr. S. eine weitergehende Therapie mit der Klägerin an \nder Sprachbarriere scheiterte und die Klägerin mit Blick auf ihre psychische \nErkrankung trotz letztlich erfolgloser Therapie dennoch ein Leben in \nDeutschland fristen zu können glaubt, ist es unerklärlich, weshalb ihr ebenfalls \nmit Blick auf ihre psychische Erkrankung ein Leben im Kosovo bei jedenfalls \ndort möglicher, wenn auch nicht mitteleuropäischem Standard entsprechender \nmuttersprachlicher Therapie nicht zumutbar sein soll.\n\n45\n\nIm Fall der ausreisepflichtigen Klägerin geht der Senat auch nicht davon \naus, dass ein Suizid mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. ... \n\n46\n\nEine Somatisierung der psychischen Erkrankungen der Klägerin ist bei der \nmöglichen medikamentösen und gesprächsgestützten Behandlung im Kosovo \nnicht überwiegend wahrscheinlich. Ferner ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass eine Wiedereingliederung der Klägerin mit einer \nGesundheitsgefahr von dem beschriebenen Gewicht für sie verbunden sein \nwird. Soweit die UNMIK gegen die Rückführung der Klägerin mit ihrer Familie \nkeine Bedenken erhebt, wird sie im Fall der Unbewohnbarkeit des früheren \nHauses der Familie bei Verwandten oder einer Gastfamilie oder in einem \nTemporary Community Shelter Unterkunft nehmen müssen. Dies ist ihr auch \nmit Blick auf die hier in Deutschland gewährten räumlichen und finanziellen \nVerhältnisse zumutbar.\n\n47\n\nDie ausländerrechtlichen Abschiebungshindernisse stellen u. a. eine \nKonkretisierung der Rechte des Ausländers aus Art. 1 u. 2 GG dar. Sind die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nicht \ngegeben, liegt demgemäß ein Verstoß gegen die genannten Rechtsnormen \nnicht vor. Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine Behandlung ihrer Krankheit in \nSerbien außerhalb des Kosovo oder in Montenegro verwiesen werden kann, \nkommt es nicht an.\"\n\n48\n\nMit Blick auf etwaige Äußerungen von Suizidabsichten durch ausreisepflichtige \nerfolglose Asylbewerber gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n49\n\n vgl. Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -,\n\n50\n\ngrundsätzlich Folgendes: Weder derartige Erklärungen noch dahin gehende \n(fach-)ärztliche Bescheinigungen führen - ungeachtet der Frage nach der \nErnsthaftigkeit solchen Vorbringens - grundsätzlich zu einem Abschiebungsverbot \ni.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen sind Suizidgefahren kraft psychischer \nBelastung wegen anstehender Abschiebung oder deren Vollzug im Bundesgebiet \nbereits nicht zielstaatsbezogen. Bezüglich nicht auszuschließender Suizide nach \nRückkehr in das Heimatland handelt es sich in der Regel um ein ungewisses und \nnicht konkretes Ereignis, das regelmäßig allein an die Person des Ausländers \nanknüpft. \n\n51\n\nDie Kammer schließt sich dieser Rechtsmeinung im Ausgangspunkt, im \nArgumentationsweg und im Ergebnis auch für das Herkunftsland Bosnien und \nHerzegowina vollumfänglich an. Ausgehend von diesen Grundsätzen führen weder \ndie für den Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen für sich genommen \nnoch deren Behandlungsnotwendigkeit zu einem krankheitsbedingten \nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot. In diesem Zusammenhang geht das \nGericht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er - entsprechend dem Attest des \nHerrn Dr. (YU) N. ´, H. , vom 9. Februar 2005 an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) - ICD 10 F 43.0 - leidet. Derartiges \nführt für sich genommen indes nicht auf ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG.\n\n52\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2004 - 18 B \n2661/03 -.\n\n53\n\nAuch im Übrigen ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass im Fall \ndes Klägers eine von der vorstehend erwähnten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweichende \nBeurteilung geboten sein könnte. Das gilt namentlich für den Gesichtspunkt der \nSuizidalität. Vor dem Hintergrund der vorgelegten Bescheinigungen geht das Gericht \nnicht davon aus, dass ein Suizid - soweit Derartiges in diesem Verfahren \nberücksichtigungsfähig ist (Zielstaatsbezug) - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten ist.\n\n54\n\nLediglich ergänzend ist anzumerken, dass mit Blick auf die aktuelle \nErkenntnislage,\n\n55\n\n vgl. AA, Lagebericht, a.a.O.; vgl. auch UNHCR, Update on \nConditions for Return to Bosnia and Herzegovina, Januar 2005, \nsowie Gutachten vom 30. Juni 2004 (Asylis-Fakten Nr.: \nBOS00056846); Deutsche Botschaft, Sarajewo, Bericht vom 11. \nJuni 2004 an das Bundesamt (Asylis-Fakten Nr.: \nBOS26188001),\n\n56\n\nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die psychischen \nErkrankungen des Klägers könnten in seiner Heimat landesweit nicht zumindest in \neinem Umfang behandelt werden, der das Eintreten der eingangs beschriebenen \nwesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung im Sinne existentieller \nGesundheitsgefahren ausschließt. Zumindest im Raum Sarajewo finden psychisch \nKranke und Traumatisierte Behandlungsmöglichkeiten. Erkrankungen der in Rede \nstehenden Art werden überwiegend medikamentös - wie offenbar beim Kläger, der \nausweislich des erwähnten Attests vom 9. Februar 2005 zusätzlich durchschnittlich \netwa einmal im Monat \"zur psychiatrischen Therapie kommt\" - behandelt. Es \nbestehen von Nichtregierungsorganisationen finanzierte und organisierte \nMöglichkeiten psycho-sozialer Behandlung in Form von Gesprächs- und \nSelbsthilfegruppen sowie Beschäftigungsinitiativen. Zugleich wird eine tiefergehende \nReform des bosnisch-hezregowinischen Gesundheitswesens im Bereich \"mentale \nGesundheit\" vorangetrieben. So ist die Einrichtung von etwa zwei Dutzend \"Zentren \nder mentalen Gesundheit\", die indes verhältnismäßig wenige Therapiebedüfrtige \nerreichen, wesentlicher Bestandteil des auf acht Jahre angelegten Projekts. Derzeit \nfindet psychiatrische Versorgung immer noch weitgehend an den herkömmlichen \nKrankenanstalten statt. \n\n57\n\nSoweit aus Sicht des Auswärtigen Amts,\n\n58\n\n vgl. AA, Lagebericht, a.a.O.,\n\n59\n\nvor diesem Hintergrund eine sinnvolle Therapie Traumatisierter in Bosnien und \nHerzegowina kaum möglich ist, steht diese Einschätzung vorstehender Bewertung \nnicht entgegen. Sie ist tendenziell auf Heilung ausgerichtet. Demgegenüber ist bei \nder Beurteilung, ob ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes \nAbschiebungsverbot vorliegt, die Rechtsfrage zu beantworten, ob sich der \nGesundheitszustand des Betreffenden bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen \nfehlenden Vorhandenseins und/oder fehlender Zugänglichkeit medizinischer \nund/oder therapeutischer Behandlung binnen einer Frist von etwa drei Monaten \nexistentiell verschlechtert. Dies war im verneinenden Sinn geschehen.\n\n60\n\nDie Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des \nBundesamts ist mit Blick auf die §§ 34, 38 AsylVfG, 59 AufenthG nicht zu \nbeanstanden.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-22/9-k-1258-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2005-06-22/9-k-1258-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279376","retrieved":"2026-07-09 02:53:04.416467+00:00"}}